LVwG ST LVwG 47.31-93/2023

LVwG 47.31-93/2023Tribunal Administrativo Regional24 de mar. de 2023

Abrir fonte

Regest

Pflegeheimkosten, Abtretung, Familienbeihilfe, Eigenleistung, Definition Lebensunterhalt, behinderungsbedingter Mehraufwand, Deckung

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.31-93/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.47.31.93.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde des Herrn A B, geb. ****, vertreten durch Herrn C D, Erwachsenenvertreter, W, O, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 20.12.2022, GZ: BHSO-39142/2020,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 1, § 4, § 5, § 9 und § 13 Abs 1 bis 4 Stmk. Sozialhilfegesetz, LGBl Nr. 29/1998 idF LGBl Nr. 1/2022 (im Folgenden StSHG) wird der Beschwerde

stattgegeben

und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark wie folgt geändert:

„Herr A B, geb. ****, wird verpflichtet, gemäß § 1, § 4, § 5, § 9 und § 13 Abs 1 bis 4 StSHG folgenden Kostenbeitrag für entstandene Pflegeheimkosten an den Sozialhilfeverband Südoststeiermark zu leisten:

vom 01.10.2022 bis 31.12.2022: € 36,72 (monatlich)

ab 01.01.2023 bis zur Veränderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse: € 43,92 (monatlich)

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 20.12.2022, GZ: BHSO-39142/2020, hat die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark (im Folgenden belangte Behörde) Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) die Pflicht zur Zahlung eines monatlichen Kostenbeitrages in Höhe von € 215,50 für entstandene Pflegeheimkosten auferlegt. Dieser Beitrag sei bis zur Veränderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse an den Sozialhilfeverband Südoststeiermark zu bezahlen.

Aus der in der Begründung des Bescheides durchgeführten Berechnung ergibt sich Folgendes:

monatlich ausbezahlte erhöhte Familienbeihilfe:€ 379,40

abzüglich

monatliche behinderungsbedingte Aufwendungen:€ 110,00 (Freizeitassistenz)


Verbleibende erhöhte Familienbeihilfe:€ 269,40

Dies ergibt einen monatlichen 80% igen Anteil der verbleibenden Familienbeihilfe in der Höhe von € 215,50 und sei dieser Betrag als Eigenleistung zu den Heimkosten einzufordern.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter, fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Die Beschwerde bezieht sich ausschließlich auf die Abtretung des 80%igen Anteiles des Grundbetrages und des Kinderabsetzbetrages der Familienbeihilfe. Richtig sei, dass die Familienbeihilfe vom StSHG als Einkommen gesehen werde und dass bei einer stationären Unterbringung - wie auch bei anderen Einkommensarten - 80% als Kostenbeitrag für die stationäre Unterbringung zu bezahlen seien. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hänge jedoch die Einbeziehung der Familienbeihilfe (Grundbetrag und Kinderabsetzbetrag) in den Einkommensbegriff davon ab, ob der Lebensunterhalt des Betroffenen vollends durch die stationäre Pflege und Unterbringung gesichert ist. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Folgende Ausgaben werden nicht vom Heim beglichen, sondern sind aus der Familienbeihilfe selbst zu bezahlen:

Bekleidung, Schuhe, Unterwäsche

Auslagen für Freizeitaktivitäten, Teilnahme am kulturellen Leben

Auslagen für Tagesausflüge, Exkursionen, Besichtigungen, Kurzurlaube

Anschaffung von Weihnachts-, Oster- und Geburtstagsgeschenken

Toilettenartikel

Teilnahme am gesellschaftlichen Leben durch regelmäßige Besuche der auf dem Heimareal gelegenen Gaststätte, Zusammenkunft mit anderen Bewohnern inkl. Konsumation (Kaffeejause)

In diesem Fall sei daher die Einbeziehung des Grundbetrages der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages nicht zulässig.

Hinsichtlich des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe wären grundsätzlich 80% als Kostenbeitrag heranzuziehen, wenn das Pflegeheim den behinderungsbedingten Mehraufwand zur Gänze sichern würde. Im konkreten Fall sei dies jedoch nicht gegeben, da für eine Freizeitassistenz monatlich Kosten in Höhe von derzeit € 110,00 selbst aus den Mitteln der Familienbeihilfe bezahlt werden.

Es ergäbe sich daher ein Kostenbeitrag, der sich wie folgt errechnet:

Erhöhte Familienbeihilfe in Höhe von € 155,90 minus Freizeitassistenz in Höhe von € 110,00 = € 45,90/ davon 80% = € 36,72

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Basierend auf den unbedenklichen Akteninhalt sowie dem Beschwerdevorbringen wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist 71 Jahre alt und befindet sich seit seinem 25. Lebensjahr ununterbrochen in stationärer Betreuung im Heim der E F in Kbach (J v G Straße, Kbach). Er wird seit 23 Jahren von seinem gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter (vormals Sachwalter) C D, vertreten (zuletzt Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 09.10.2018).

Der Beschwerdeführer leidet seit seiner Kindheit an einer mentalen Minderbegabung gepaart mit Verhaltensauffälligkeiten. Laut Ausführungen des Erwachsenenvertreters benötigt er ein umfassendes Freizeit- und Aktivitätsprogramm innerhalb und außerhalb des Hauses, damit der Heimalltag mit ihm einigermaßen gut bewältigt werden kann.

Der Beschwerdeführer bezog 2022 eine Waisenpension inklusive Ausgleichszulage in Höhe von € 1.030,49 sowie ein Bundespflegegeld der Stufe 3 in Höhe von € 475,20. Die Erhöhung für das Jahr 2023 liegt noch nicht im Akt ein (ist in diesem Verfahren auch nicht von Relevanz).

Weiters bezog der Beschwerdeführer im Jahr 2022 die erhöhte Familienbeihilfe in Höhe von gesamt € 379,40 bestehend aus:

Familienbeihilfe Grundbetrag in Höhe von € 165,10

Kinderabsetzbetrag in Höhe von € 58,40

erhöhte Familienbeihilfe in Höhe von € 155,90

Für das Jahr 2023 beträgt die erhöhte Familienbeihilfe gesamt € 401,40 und setzt sich wie folgt zusammen:

Familienbeihilfe Grundbetrag in Höhe von € 174,70

Kinderabsetzbetrag in Höhe von € 61,80

erhöhte Familienbeihilfe in Höhe von € 164,90

Die Restkosten für die Unterbringung im Pflegeheim werden laut Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 11.08.1977 in Höhe von derzeit durchschnittlich € 5.380,00 monatlich übernommen.

Im Rahmen der stationären Unterbringung besteht eine Übernahme der Grundversorgung, wobei davon folgende Leistungen nicht umfasst sind:

Bekleidung, Schuhe, Unterwäsche

Auslagen für Freizeitaktivitäten, Teilnahme am kulturellen Leben

Auslagen für Tagesausflüge, Exkursionen, Besichtigungen, Kurzurlaube

Anschaffung von Weihnachts-, Oster- und Geburtstagsgeschenken

Toilettenartikel

Teilnahme am gesellschaftlichen Leben durch regelmäßige Besuche der auf dem Heimareal gelegenen Gaststätte, Zusammenkunft mit anderen Bewohnern inkl. Konsumation (Kaffeejause, Mehlspeisen, Limonaden)

An behinderungsbedingten Mehraufwendungen wird lediglich eine Freizeitassistentin geltend gemacht, die den Beschwerdeführer unterstützt. Die Kosten betragen laut der im Akt einliegenden Aufstellung der Frau G H € 110,00 monatlich. Diese behinderungsbedingte Mehraufwendung wird nicht von der Einrichtung, sondern vom Beschwerdeführer selbst bezahlt. Weitere zusätzliche behinderungsbedingte Mehraufwendungen werden nicht geltend gemacht.

Beweiswürdigung:

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts nicht erwarten lässt. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde nicht gestellt. Dem Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der belangten Behörde. Die Höhe der Invaliditätspension und die Pflegegeldstufe ergeben sich aus Mitteilungen der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark. Die Höhe der Familienbeihilfe sowie die einzelnen Beträge (Grundbetrag, Erhöhungsbetrag, Kinderabsetzbetrag) sind unter „österreich.gv.at“ abrufbar.

Die vom Beschwerdeführer zu tragenden zusätzlichen Aufwendungen für seinen Lebensunterhalt gründen sich auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Erwachsenenvertreters in der Beschwerde, die dieser auf eine Anfrage bei der Wohngruppenleitung der E F in Kbach stützt.

Die Kosten der Familienassistenz in Höhe von € 110,00 werden durch eine der Beschwerde beigelegte Aufstellung der Freizeitassistentin Frau G H nachvollziehbar dargelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998 idF LGBl. Nr. 1/2022 (im Folgenden StSHG), lauten wie folgt:

(1) Durch die Sozialhilfe soll jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

(2) Die Sozialhilfe umfasst:

(3) Die Sozialhilfe ist zu gewähren, um eine bestehende Notlage zu beseitigen oder eine drohende Notlage abzuwenden. Sie ist fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern.

(1) Personen, die sich in der Steiermark aufhalten und ihren Pflege- und Betreuungsbedarf oder Bedarf bei Krankheit nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, haben einen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung dieser Bedarfe.

(2) Keinen Anspruch auf Leistungen nach Abs. 1 haben Personen, die zur Zielgruppe von Leistungen nach dem Stmk. Grundversorgungsgesetz zählen.

(1) Hilfeleistungen gemäß § 13 sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern. Hilfeleistungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. a und c sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern.

(1a) Nähere Bestimmungen zum Einkommensbegriff und zum Nachweis des Einkommens hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

(1b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die Bedarfe gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 nicht ausreichend gesichert werden, sind nicht zu berücksichtigen.

(1c) Das Pflegegeld ist bei Zuerkennung von Hilfeleistungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. a und b und § 13 zu berücksichtigen.

(2) Hilfeempfänger haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers.

(3) Zum verwertbaren Vermögen gehören nicht jene Sachen, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen.

(4) Hat der Hilfeempfänger Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder zumutbar ist, kann im Zuerkennungsbescheid oder in einem getrennten Verfahren die Sicherstellung des Ersatzanspruches verfügt werden.

(1) Zum Lebensbedarf gehört jene Pflege, die erforderlich wird, wenn auf Grund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.

(2) Die erforderliche Pflege umfasst

(1) Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 oder von einem anderen Staat beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.

(2) Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung gemäß § 13a anerkannt sind.

(3) Wird einer Hilfeempfängerin/einem Hilfeempfänger, die/der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so gebührt ihr/ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld in Höhe von € 115,80. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.

(4) Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.

(5) Die dem Hilfeempfänger zuerkannten Kosten/Restkosten sind vom Sozialhilfeträger direkt mit der Einrichtung zu verrechnen.

(6) Ist zum Zeitpunkt des Todes der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers zu stellen.

Die maßgebliche Bestimmung der Steiermärkischen Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 18/2012 idF LGBl. Nr. 81/2014 (im Folgenden StSHG-DVO), zur Definition des Einkommens lautet wie folgt:

Zum Einkommen zählen insbesondere:

Die maßgebliche Bestimmung des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes, LGBl Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 18/2022 (im Folgenden StSUG), zur Definition des „Lebensunterhalts“ lautet wie folgt:

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:

….

Grundsätzlich ist bei der Beantwortung der Frage, inwieweit die Familienbeihilfe als Teil des Einkommens miteinzuberechnen ist, davon auszugehen, dass die Aufzählung dessen, was zum Einkommen zählt, gemäß § 1 StSHG-DVO nicht als abschließend zu betrachten ist. Der Verfassungsgerichtshof hatte gegen eine Heranziehung der Familienbeihilfe für Sozialhilfemaßnahmen, durch die der Lebensunterhalt (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) vollends gesichert war, keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 09.06.1992, B 1129/91; VfGH 28.11.1994, B 205/94). Die Intention des Bundesgesetzgebers betreffend den § 12a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 schließt eine solche Heranziehung nicht aus; die Familienbeihilfe ist als Betreuungshilfe gedacht, die ausschließlich für jene Person, für die sie bezahlt wird, zu verwenden ist (vgl. OGH 10.07.1991, 1Ob565/91). Dieser Verwendungszweck wird durch eine sozialhilferechtliche Kostenbeitragsregelung jedenfalls dann nicht unterlaufen, wenn die sozialhilferechtliche Maßnahme den Lebensunterhalt vollkommen deckt (vgl. auch LVwG vom 19.08.2020, 47.36-1800/2019).

Im gegenständlichen Fall ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde bei der Berechnung der Sozialhilfeunterstützung den 80%igen Anteil der (erhöhten) Familienbeihilfe rechtmäßig als Eigenleistung des Beschwerdeführers herangezogen hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Einbeziehung der (erhöhten) Familienbeihilfe in den Einkommensbegriff davon ab, ob der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers durch die „Maßnahme“ der Sozialhilfe, deren Kosten Anlass zur Vorschreibung eines Kostenbeitrages geben, „vollends gesichert“ ist (VwGH 18.03.1997, 95/08/0021; 15.09.2003, 2003/10/0090; 19.12.2005, 2003/10/0200; 14.05.2007, 2006/10/0013; 08.10.2014, 2013/10/0109; 05.10.2016, Ra 20114/10/0047). Konkret führt der VwGH in diesen Erkenntnissen Folgendes aus: „Aus der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist aber abzuleiten, dass die Heranziehung des Hilfeempfängers zur Kostenersatzleistung aufgrund des Bezuges der (erhöhten) Familienbeihilfe verfassungskonform nur dann Platz greifen dürfe, wenn die Befriedigung jener Bedürfnisse, der die Leistung des Erhöhungsbeitrages der Familienbeihilfe zu dienen bestimmt ist, durch die betreffende Maßnahme der Sozialhilfe vollends sichergestellt ist. Der Verfassungsgerichtshof hat klargestellt, dass die Einbeziehung der Familienbeihilfe in den Einkommensbegriff in verfassungskonformer Gesetzesauslegung nur dann zulässig sei, wenn „diese Maßnahme“ den Lebensunterhalt vollends sicherstelle (vgl. die Erkenntnisse vom 26.02.1996, VfSlg 14.403 und vom 05.10.1998, VfSlg 15.281).“

Es ist somit abzuklären, ob – neben der Unterbringung und Verpflegung - der gesamte Lebensunterhalt des Beschwerdeführers einschließlich seiner Bedürfnisse als behinderter Mensch im Rahmen der Unterbringung im Pflegeheim vollends gedeckt ist.

Zur Klarstellung ist auszuführen, dass unter dem Begriff „Familienbeihilfe“ der Grundbetrag der Familienbeihilfe (2022: € 165,10; 2023: € 174,70) sowie der Kinderabsetzbetrag (2022: € 58,40; 2023: € 61,80) und unter dem Begriff „erhöhte Familienbeihilfe“ der behinderungsbedingte Erhöhungsbetrag (2022: € 155,90; 2023: € 164,90) zu verstehen sind.

Hinsichtlich der Familienbeihilfe (Grundbetrag und Kinderabsetzbetrag) ist somit Folgendes auszuführen:

Mit LGBl Nr. 51/2021 wurde das Gesetz über die Gewährung von Sozialunterstützung (StSUG) neu erlassen und das Steiermärkische Sozialhilfegesetz (StSHG) novelliert. Die Bedarfsbereiche Lebensunterhalt und Wohnbedarf werden nunmehr im StSUG geregelt. Sonstige Leistungen der Sozialhilfe, die zum Schutz bei Alter, Krankheit, Pflege oder Behinderung erbracht werden, verbleiben weiterhin im StSHG. Die Definition des Lebensunterhalts ist demnach nicht mehr in § 8 StHG, sondern seit der Novelle LGBl. Nr. 51/2021 in § 2 Z 9 StSUG geregelt. Demnach umfasst der allgemeine Lebensunterhalt den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Darunter sind zweifellos die vom Beschwerdeführer nachvollziehbar und glaubwürdig dargelegten Bedürfnisse (Kleidung und Schuhe sowie Toilettenartikel, Aufwendungen für Geschenke, Ausflüge, Kurzurlaube, Kaffeehaus- und Gaststättenbesuche inklusive Konsumation) zu verstehen.

Hinsichtlich des Grundbetrages der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages ergibt sich im gegenständlichen Fall keine Beitragsleistung des Beschwerdeführers, da der Lebensunterhalt durch die Unterbringung im Pflegeheim nicht vollständig gedeckt ist.

Hinsichtlich der erhöhten Familienbeihilfe (Erhöhungsbetrag) ist Folgendes auszuführen:

Hinsichtlich der erhöhten Familienbeihilfe ist maßgeblich, ob durch die im Rahmen der der Unterbringung erbrachten Sachleistungen (im Rahmen der „Maßnahme“) der behinderungsbedingte Mehraufwand des Beschwerdeführers vollends gedeckt ist.

Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, macht der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Freizeitassistentin keine weiteren behinderungsbedingten Mehraufwendungen geltend. Die Kosten für die Freizeitassistentin in Höhe von € 110,00 monatlich trägt er selbst. Unter Hinweis auf die oben angeführte Judikatur ist daher dieser Betrag vom Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe abzuziehen und sind nur 80% der Differenz als Beitragsleistung zu den Kosten der stationären Unterbringung heranzuziehen.

Daher ergeben sich im gegenständlichen Fall nachstehende Berechnungen der monatlichen Beitragsleistung des Beschwerdeführers:

Zeitraum 01.10.2022 bis 31.12.2022:

Erhöhte Familienbeihilfe in Höhe von € 155,90 minus Freizeitassistenz € 110,00 = € 45,90 / 80% = € 36,72

Zeitraum ab 01.01.2023:

Erhöhte Familienbeihilfe in Höhe von € 164,90 minus Freizeitassistenz € 110,00 = € 54,90 / 80% = € 43,92

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.