LVwG ST LVwG 20.33-6081/2022

LVwG 20.33-6081/2022Tribunal Administrativo Regional10 de mar. de 2023

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Regest

Amtshandlung, Covid 19, Maskenbefreiung, Attest, Maßnahmenbeschwerde, Identitätsfeststellung

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 20.33-6081/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.20.33.6081.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. P. Maier über die am 08.06.2022 eingebrachte „Maßnahmenbeschwerde“ der A B, Hstraße, W, im Zusammenhang mit der Amtshandlung am 27.05.2022, durch Organe der Stadt Graz, Gesundheitsamt (belangte Behörde), am Gplatz in G, Busbahnhof, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde

abgewiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:

1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 08.02.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin am 15.02.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 10.02.2023 zugestellt. Dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wurde die Niederschrift am 10.02.2023 zugestellt.

1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).

1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 01.03.2023 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.

1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

2. Zu den wesentlichen Entscheidungsgründen:

Die ausdrücklich als Maßnahmenbeschwerde titulierten Beschwerde betrifft den „Vorfall vom 27.05.2022, unrechtmäßige Amtshandlung“. Die Maßnahmenbeschwerde wurde wegen dem „unrechtmäßigen Einschreiten der sechs Polizisten von G am Gplatz in G um 15:20 Uhr“ eingereicht. Die Beschwerde sei „aufgrund reiner Willkür, Polizeigewalt und Nötigung der sechs Polizisten gegen die Beschwerdeführerin im Bus der Linie * in G am Gplatz bei der Haltestelle eingebracht“ worden.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere den schlüssigen, übereinstimmenden und glaubwürdigen Zeugenaussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit den Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Stellungnahmen ergibt sich folgender, für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt:

Am 27.05.2022, gegen 15:30 Uhr, wurde die Streife "L 2", bestehend aus 3 Sicherheitswachebeamten, von der Landesleitzentrale (Notrufzentrale) zum Busparkplatz am Gplatz in G beordert, da eine Frau im Bus der Linie * das Tragen des vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutzes (FFP 2 Maske) verweigerte.

Die Streife "Ptor **" (Streife der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung), bestehend aus 3 Beamten, befand sich im Nahbereich der Einsatzörtlichkeit und begab sich ebenfalls in Richtung des Busparkplatzes. Nach dem Eintreffen der Streife "Ptor ***" an der Einsatzörtlichkeit konnte durch diese im Zuge der Ersterhebungen in Erfahrung gebracht werden, dass sich im Bus eine Frau befand - dabei handelt es sich um die nunmehrige Beschwerdeführerin - die sich weigerte, den vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutz (FFP 2 Maske) zu tragen. Entsprechend den Angaben des Busfahrers war ihm die Frau von mehreren vorhergehenden Fahrten bekannt und er musste diese mehrmals auf die Trageverpflichtung hinweisen.

Folglich nahm ein Beamter der Streife „Ptor ***“ mit der Beschwerdeführerin im Businneren Kontakt auf, gab sich deutlich als Polizeibeamter zu erkennen und setzte die Beschwerdeführerin über den Grund der Amtshandlung in Kenntnis. Die Beschwerdeführerin war sehr unfreundlich und unkooperativ. Auf Verlangen wurden ihr die Dienstausweise der Beamten vorgezeigt. Weiters wurde der Beschwerdeführerin die Dienstnummer und die Dienststelle des für die Amtshandlung verantwortlichen Beamten zur Kenntnis gebracht.

Die Beschwerdeführerin zeigte sich weiterhin unkooperativ und zweifelte trotz bereits erfolgter Legitimierung die Echtheit der Polizeibeamten an. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert sich auszuweisen, die Maske zu tragen oder den Bus zu verlassen, um eine planmäßige Weiterfahrt zu ermöglichen.

Da eine zielführende Diskussion mit der Beschwerdeführerin nicht möglich war und sich diese weiterhin unkooperativ und uneinsichtig verhielt und eine Identitätsfeststellung nicht möglich war, nahm der einschreitende Beamte die am Sitzplatz abgelegte Tasche der Beschwerdeführerin und stieg mit dieser in der Hand aus dem Bus, dies in der Absicht, die Beschwerdeführerin zum Austeigen zu bewegen, um dem Bus die Weiterfahrt zu ermöglichen. Dieser Versuch sollte als gelindere Maßnahme zu einer allfälligen Festnahme bzw. zwangsweisen Verbringung aus dem Bus erfolgen. Der Versuch war jedoch erfolglos, die Beschwerdeführerin stieg nicht aus dem Bus aus, sondern beschimpfte die Beamten lautstark und drohte mit Anzeigen. Der Beamte brachte die Tasche unmittelbar darauf wieder in den Bus – die Tasche war für die Beschwerdeführerin immer sichtbar und wurde weder geöffnet noch durchsucht.

In weiterer Folge traf die Streife "L 2" an der Örtlichkeit ein und wurde die Amtshandlung von dieser als örtlich zuständige Streife übernommen.

Der die Amtshandlung führende Beamte nahm mit der Beschwerdeführerin Kontakt auf und setzte diese abermals über ihr strafbares Verhalten (Trageverpflichtung FFP 2 Maske, Ordnungsstörung) in Kenntnis. Weiters forderte er die Beschwerdeführerin mehrmals auf sich auszuweisen. Auf Verlangen wies sich auch dieser Beamte mit seinem Dienstausweis aus. Nach längerem Zureden zeigte die Beschwerdeführerin schließlich auf dem Handy ein Foto ihres Führerscheins und ein "Maskenbefreiungs-Attest" vor. Demzufolge konnte die Identität der Beschwerdeführerin nunmehr festgestellt werden. Das Maskenbefreiungsattest war bis zu diesem Zeitpunkt kein Thema. Die Echtheit des "Maskenbefreiungs-Attest" konnte vor Ort nicht verifiziert werden.

Die Beschwerdeführerin wurde über die Anzeigenerstattungen (§ 8 Abs. 3 Z 1 u. § 3 Abs. 1 COVID-19-MG iVm § 3 Abs. 1 Z 1 COVID-19-BMV - keine FFP 2 Maske getragen, sowie § 81 Abs. 1 SPG – Ordnungsstörung) in Kenntnis gesetzt und die Amtshandlung folglich beendet. Die Beamten verließen den Bus, welcher die Fahrt, mit der Beschwerdeführerin darin, mit ca. 15-minütiger Verspätung fortsetzte.

Rechtliche Beurteilung:

Die für die verfahrensgegenständliche Beschwerde maßgeblichen Bestimmungen in der zum Vorfallszeitpunkt (27.05.2022) geltenden Fassung lauten auszugweise wie folgt:

Covid-19-MG

Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln

§ 3. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung

1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,

2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, und

3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

Strafbestimmungen

§ 8. …

(3) Wer

1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder

2. die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

§ 9. (1) Die zur Vollziehung von gesundheitsrechtlichen und gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Organe der Bezirksverwaltungsbehörde, die Aufsichtsorgane gemäß §§ 24ff des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 151/2005, und die Organe der Arbeitsinspektion und über Ersuchen der für die Vollziehung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften zuständigen Organe der Bezirksverwaltungsbehörde auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht gemäß § 10 können die Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen sowie Beschränkungen gemäß § 5 Abs. 4 – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Zu dieser Kontrolle sind die Organe der Arbeitsinspektion nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ihres Aufgabenbereichs gemäß Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 61/2021, bei Bestehen eines Verdachts einer Übertretung berechtigt. Dazu sind die von diesen Organen herangezogenen Sachverständigen sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, Betriebsstätten, Arbeitsorte, Verkehrsmittel, Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmte Orte und Orte der Zusammenkunft zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz sowie von Beschränkungen gemäß § 5 Abs. 4 im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der jeweilige Inhaber bzw. Verpflichtete hat den in dieser Bestimmung genannten Organen, den von diesen herangezogenen Sachverständigen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten und die Besichtigung zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen.

(2) Vom Betretungsrecht gemäß Abs. 1 nicht erfasst sind der private Wohnbereich und auswärtige Arbeitsstellen, die sich im privaten Wohnbereich befinden.

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 10. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln, zu unterstützen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch

1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2. Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und

3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).

Zu diesem Zweck dürfen Betriebsstätten, Arbeitsorte mit Ausnahme solcher im privaten Wohnbereich, Verkehrsmittel, bestimmte Orte und Orte der Zusammenkunft mit Ausnahme solcher im privaten Wohnbereich betreten werden.

(3) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Rahmen der nach Abs. 1 vorgesehenen Mitwirkung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.

2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV

Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard. ….

Verpflichtung zum Tragen einer Maske

§ 3. (1) Bei der Benützung von

1. Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967,

2. Massenbeförderungsmitteln sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken

ist eine Maske zu tragen. …

Ausnahmen

§ 9. ….

(3) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht

….

8. für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.

….

Glaubhaftmachung

§ 10. (1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 9 ist auf Verlangen gegenüber

1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

2. Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen,

3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes und Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG sowie

4. dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen

glaubhaft zu machen.

(2) Die Ausnahmegründe gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 und der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft sind durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.

(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Abs. 1 Z 3 Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.

VStG

Identitätsfeststellung

§ 34b Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. § 35 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, ist sinngemäß anzuwenden.“

Festnahme

§ 35 Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder

2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder

3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

Für das erkennende Gericht besteht auf Basis des abgeführten Ermittlungsverfahrens bei festgestelltem Sachverhalt kein Zweifel daran, dass die Amtshandlung im Rahmen und auf Basis der oben zitierten rechtlichen Bestimmungen erfolgte und die Beamten unterstützend beigezogen wurden. Die Beschwerdeführerin wurde von den Organen der belangten Behörde am 27.05.2022 auf frischer Tat dabei betreten, als sie ein öffentliches Massenbeförderungsmittel benutzte, ohne eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen, was zu diesem Zeitpunkt im Sinne oben dargelegter Grundlagen gesetzlich geboten war.

Die Bestimmung des § 34b VStG beinhaltet eine Ermächtigung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität einer Person, wenn diese auf frischer Tat betreten wird. Da die Beschwerdeführerin bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels nachweislich keine Maske trug und - zumindest vorerst - keine Ausnahmegenehmigung glaubhaft machte, war die Annahme einer strafbaren Übertretung der betreffenden COVID-19-Bestimmung jedenfalls gerechtfertigt und erweist sich die erfolgte Identitätsfeststellung im Lichte der Bestimmung des § 34b VStG als rechtskonform.

Eine Festnahme gemäß § 35 VStG war nicht erforderlich, zumal die Beschwerdeführerin ihre Daten letztendlich bekannt gab und die Identitätsfeststellung erwiesenermaßen vor Ort durchgeführt werden konnte. Die Daten wurden aufgenommen, die Beschwerdeführerin wurde von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt. Eine Festnahme wurde zu keinem Zeitpunkt ausgesprochen.

Das geltend gemachte „diskriminierende Verhalten“ der Beschwerdeführerin wäre im Rahmen einer Richtlinienbeschwerde zu erörtern, und ist dieses nicht Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Maßnahmenbeschwerde.

Antrag auf Kostenersatz wurde von keiner Partei gestellt.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

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