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LVwG 30.28-6056/2022•LVwG ST LVwG 30.28-6056/2022
LVwG 30.28-6056/2022Tribunal Administrativo Regional7 de mar. de 2023
Hund, Qualzucht, Qualzuchtmerkmale, Ausstellung, Tierschutzgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch Rechtsanwalt B, C-Straße [...], A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 04.05.2022, GZ: Graz/601210002494/2021,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2021/109 (VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach abgewiesen.
II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 200,00, im Uneinbringlichkeitsfall 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 20,00.
Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2021/109 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin für die Tatzeit 01.03.2020 und dem Tatort B-Ort, D-Platz [...], ***, als Halterin des Hundes der Rasse Bordeaux Dogge, Chip-Nr. *** mit dem Rufnamen „E“, geb. am ****, vorgeworfen, dass sie ihren Hund, der laut Feststellung der Amtstierärzte des Gesundheitsamtes der Stadt Graz, Veterinärreferat, Qualzuchtmerkmale aufweist, bei der Veranstaltung F einem öffentlichen Publikum präsentiert und somit ausgestellt habe, obwohl neben der Züchtung auch der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe sowie das Ausstellen von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen in Österreich verboten ist. Als Qualzuchtmerkmal ist angegeben „Verstoß gegen § 5 Abs 2 Z 1 lit k TSchG (Fehlbildung des Gebisses): Massiver Vorbiss des Unterkiefers (2 cm).“ Als verletzte Rechtsvorschrift ist § 5 Abs 1 und 2 Z 1 letzter Fall Tierschutzgesetz und als Strafnorm § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz, jeweils BGBl. I 2004/118 idF BGBl. I 2017/61 (TSchG) angegeben. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 400,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Weiters wurde ein Betrag von € 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG vorgeschrieben. In der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist ausführlich der Inhalt des vor der belangten Behörde geführten Verfahrens wiedergegeben. Darin enthalten sind die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin zum Tatvorwurf samt ihren Beweisanträgen, die Stellungnahmen der Tierschutzombudsperson sowie der Inhalt der niederschriftlichen Einvernahme der amtstierärztlichen Zeuginnen. Bezüglich eines Antrages auf Verfahrensunterbrechung ist ausgeführt, dass ein erwähntes Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Vorfrage zum Inhalt habe. Die Behörde habe sich aufgrund der ausführlichen Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ein klares Bild über den maßgeblichen Sachverhalt machen können, weshalb keine weiteren Ermittlungsschritte zur Entscheidungsfindung nötig seien und daher auch weitere beantragte Einvernahmen unterbleiben würden. Aus näher genannten Gründen stehe für die Behörde zweifelsfrei fest, dass der Hund das genannte Qualzuchtmerkmal aufweise und außer Streit gestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin ihren Hund am 01.03.2020 ausgestellt habe. Zuchtstandards würden keine rechtsverbindlichen Normen darstellen. Das strafbare Verhalten sei daher als erwiesen anzusehen und der objektive Tatbestand erfüllt. Zur subjektiven Tatseite ist auf § 5 VStG verwiesen, wonach bei einem Ungehorsamsdelikt wie diesem, von Fahrlässigkeit auszugehen sei, wenn nicht glaubhaft gemacht werde, dass der Beschwerdeführerin an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift entschuldige nur dann, wenn sie erwiesener Maßen unverschuldet sei bzw. die Beschwerdeführerin das Unerlaubte des Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Eine entschuldigende Rechtsauskunft der Behörde liege aus näher genannten Gründen nicht vor. Dass die Behörde kein Ausstellungsverbot verhängt habe, sei „durchaus bedauerlich,“ jedoch entbinde diese Tatsache die Beschwerdeführerin nicht, sich selbst von den einschlägigen Rechtsvorschriften Kenntnis zu verschaffen und wäre ihr dies auch zumutbar gewesen. Fremde hätten sich, so wie Inländer, über die einschlägigen Vorschriften zu informieren und zwar gegebenenfalls bereits vor Einreise nach Österreich. Die einvernommenen Amtstierärzte hätten unter Wahrheitspflicht glaubhaft angegeben, dass die Inhalte des Erhebungsbogens, somit auch das Vorliegen des Qualzuchtmerkmales, sogar mit der Beschuldigten kommuniziert wurde. Die Startnummer sei auch nicht von der Behörde an sie als „Freigabe zur Ausstellung“ ausgehändigt worden. Die Vergabe von Startnummern oder auch die Zuteilung von Katalognummern würde nicht in den amtstierärztlichen Aufgabenbereich fallen. Die Beschwerdeführerin habe daher den angeführten Tatbestand auch subjektiv zu verantworten. Zur Strafbemessung ist ausgeführt, dass als mildernd die angenommene Unbescholtenheit und als erschwerend nichts gewertet wurde. Die nach § 19 Abs 2 VStG weiters zu berücksichtigenden Verhältnisse seien, da sie der Behörde nicht bekannt sind, geschätzt und der Strafbemessung zugrunde gelegt worden. Eine Ermahnung nach § 38 Abs 6 TSchG sei ausgeschlossen, da das Verschulden der Beschuldigten weder als geringfügig anzusehen ist, noch die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden des gehaltenen Tieres als unbedeutend anzusehen waren.
In der Beschwerde gegen das Straferkenntnis wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht, dass obwohl beantragt, Beweisaufnahmen nicht durchgeführt worden seien, als auch keine nachvollziehbare Beweiswürdigung stattgefunden habe. Die fehlende Einvernahme des genannten Präsidenten des G (G) sowie einer Angestellten seien ebenso unterblieben, wie die direkte Einvernahme der beschuldigten Partei. Dies stelle einen gravierenden Verfahrensmangel dar. Wesentlich sei, in wieweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich angeblich festgestellter Mängel aufgeklärt wurde, ob und inwieweit sie durch die Behörde vom Ausstellen der Hunde hätte abgehalten werden können und müssen und wie konkret der Vorgang gewesen sei, der zunächst zur Abnahme der Startnummern und dann zum Aushändigen der Startnummern an die Beschuldigte durch die untersuchenden Tierärzte geführt habe. Am Vortag bereits seien die Startnummern der zu kontrollierenden Hunde abgesammelt und an die Behörde abgegeben worden. Diese seien erst am Tag der Ausstellung durch die Behörde nach Untersuchung an die jeweiligen Aussteller zurückgegeben/ausgehändigt worden. Die Aussteller hätten ohne diese Nummer die Ausstellung nicht absolvieren können. Die entsprechenden jeweiligen Tierärzte seien nicht einvernommen worden. Weiters wurde kritisiert, dass Aussagen und Stellungnahmen lediglich wiedergegeben werden, ohne dass diese von der Behörde konkret gewürdigt wurden. Es könne nicht angehen, dass angebotene Beweise der Beschuldigten zum überwältigenden Teil gar nicht aufgenommen werden und die einzige Aussage eines Zeugen H als solche schlicht negiert werde und nicht Beachtung finde. Sämtliche auch nur vage Aussagen von behördlichen Mitarbeitern, die den von der Behörde angenommenen verwaltungsstrafrechtlichen relevanten Sachverhalt stützen, würden als gleichsam unumstößlich gewertet. Jedenfalls stelle das Nichtbeachten von angebotenen und vorhandenen Beweismitteln einen schweren Verfahrensmangel dar, der für die Rechtsfindung von gravierender Bedeutung sei. Der Begriff der Qualzucht bedürfe einer näheren Erörterung und rechtlichen Durchleuchtung, da dieser im Tierschutzgesetz zwar verankert sei, aber gerade die Auslegung bis dato denkbar unterschiedlich und erst seit (dem Jahr) 2020 derart differenziert gehandhabt werde. In all den Jahren der Geltung des anzuwendenden Tierschutzgesetzes hätten bei internationalen Hundeausstellungen, aber sonst im Bereich der gesamten Kynologie wohl mehr als 100.000 tierärztliche Untersuchungen stattgefunden und bis zum Jahr 2019 seien weder von tierärztlicher noch von sonst behördlicher Seite irgendwelche Maßnahmen gesetzt worden, um bestimmte angeblich rassetypische Erscheinungsbilder hintanzuhalten bzw. auszumerzen. Sowohl der G, als auch die mit ihm zum Teil eng zusammenarbeitenden und kooperierenden Tierschutzorganisationen und Behörden hätten im Zusammenhang mit den entsprechenden jeweiligen Rassehundezuchtvereinen Bemühungen gesetzt, dass nur solche Hunde gezüchtet, weiterverbreitet und ausgestellt werden, die zwar rassetypische Merkmale aufweisen, aber keinerlei Qualzuchtmerkmale, wie sie im Sinne des Tierschutzgesetzes zum Tragen kommen können. Maßgeblich bei der Beurteilung einer hier konkret angenommenen Fahrlässigkeit betreffend das Ungehorsamsdelikt des Ausstellens trotz Qualzuchtmerkmalen sei, dass erstmals seit dem Jahr 2019 in der Umgebung von B-Ort plötzlich und ohne Vorwarnung die Behörde versuche, strafend einzugreifen, dort wo bisher in gutem Zusammenwirken Qualzucht hintangehalten wurde. Aufgrund des bisherigen hundevereinsmäßigen und auch behördlichen Vorgehens konnte keiner der Aussteller, der einen Rassehund vorgeführt habe, der Ansicht sein, dass sein Rassehund plötzlich von Qualzuchtmerkmalen betroffen wäre. Ein plötzliches Umschwenken der Behörde in ihrer Rechtsansicht Qualzuchtmerkmale betreffend, indiziere daher nicht und schon gar nicht zwangsläufig Fahrlässigkeit eines Hundebesitzers, insbesondere, wenn derartige Merkmale bis jetzt nicht als solche von der Behörde gesehen bzw. geahndet wurden. Unabhängig davon sei nicht jede Veränderung eines Erscheinungsbildes sofort als Qualzucht zu beurteilen. Ein Kulissengebiss bedinge noch nicht, dass der Hund schlechter beißen könne oder gar, dass ihm diese Zähne weh tun würden. Ebenso verhalte es sich mit einem leichten Vor- oder Rückbiss oder mit mehr oder weniger offenen Nasenlöchern. Im Übrigen werde ein Hund, der kein korrektes Scheren- oder Zangengebiss habe, sondern einen leichten Vor- oder Rückbiss bzw. ein Kulissengebiss nicht mehr gut bis meist überhaupt nicht mehr bewertet, wie ein Hund, der nicht mehr durch die Nase atmen könne. Derartige Hunde würden typischerweise gar nicht auf Ausstellungen gebracht. Das, was also hier möglicherweise Tierärzte gesehen und angeprangert haben, seien maximal leichte Anomalien eines musterhaft und beispielgebend dastehenden Hundes. Es könne wohl nicht jemand plötzlich strafbar werden, weil Behördenvertreter ein seit Jahrzehnten bestehendes Tierschutzgesetz hinsichtlich des Wortes Qualzucht plötzlich anders auslegen würden. Zudem wäre die Behörde verpflichtet gewesen, dann, wenn derartige von ihr behauptete Verstöße gegen das Tierschutzgesetz vorliegen, für sofortige Abhilfe zu sorgen und nicht Startnummernkarten wieder auszuteilen, um plötzlich neun Monate später erste Strafverfügungen zu erlassen. Beantragt wurde, die Rechtssache an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu die noch fehlenden Beweisaufnahmen selbst durchzuführen, dies allenfalls im Zuge einer mündlichen Verhandlung und danach in der Sache selbst zu entscheiden und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen, in eventu eine tat- und schuldangemessene Bestrafung, sohin eine deutlich geringere Strafe zu verhängen.
Nach Beschwerdemitteilung verweist die Tierschutzombudsperson auf ihre Stellungnahme im Behördenverfahren vom 27.04.2022, GZ: ABT13-TSCH-77Ti-37/2010-515, und beantragte das Verwaltungsstrafverfahren fortzuführen und eine mündliche Verhandlung abzuhalten.
Mit Beschluss vom 03.10.2022, GZ: LVwG 30.28-6056/2022-4 wurde die veterinärfachliche Amtssachverständige ersucht, ein Gutachten zu der Frage zu erstellen, ob aus veterinärfachlicher Sicht beim betroffenen Hund die explizite Züchtung der genannten krankhaften Merkmale vorgenommen wurde und ob für die Rasse dieses Hundes Zuchtprogramme zur Bekämpfung dieser Symptome mit gleichzeitiger Inzuchtminimierung vorliegen und im Sinne des § 44 Abs 17 TSchG eingehalten wurden. Das erstellte Gutachten wurde den Parteien gemäß § 45 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Enthalten ist folgendes Gutachten im engeren Sinn (die im Text erwähnten Bilder sind nicht übernommen):
„Gutachten
1. Zur Frage, ob aus veterinärfachlicher Sicht beim Hund der Beschwerdeführerin eine explizite Züchtung der im Strafverfahren genannten Merkmale vorgenommen wurde, ist Folgendes auszuführen:
Folgende Symptome/Merkmale wurden von den Amtstierärzten am 01.03.2020 beim gegenständlichen Hund “E” erhoben:
a. Massiver Unterkiefervorbiss von rund 2 cm
Die von den Amtstierärzten festgestellten Mängel wurden sowohl auf Video-, als auch Bildmaterial festgehalten. Die Darstellung des Vorbisses ist auf zwei Bildern gut dargestellt (siehe Bild 2 und 3). Da die Canini (Fangzähne) am Bild weit voneinander entfernt sind ist der festgestellte Vorbiss (oder die Malokklusion Grad III) im Ausmaß von 2 cm, die von den Amtstierärzten angegebenen wurden, nachvollziehbar. Üblicherweise steht der obere Caninus bei einem Hund ganz knapp hinter dem unteren und formt das Scherengebiss. Eine Malokklusion Grad III kann, obwohl sie üblich und „normal“ für manche Rassen ist, zu schmerzvollen Zahnfleisch- und Zahnverletzungen führen. Wie bei allen Malokklusionen ist es selten, dass der Patient klinische Anzeichen zeigt, dennoch wird die Therapie bei einer Verletzung durch Malokklusion empfohlen (NIEMIC et al., 2020). Weiters ist zu bedenken, dass auch wenn das betroffene Tier durch den Vorbiss keine Einschränkung zeigen würde, nicht abgeschätzt werden kann, wie sich dies bei den Nachkommen dieses Tieres auswirken wird, wenn beispielsweise zwei Tiere mit Vorbiss miteinander verpaart werden.
Im von der FCI (Federation Cynologique Internationale) etablierten Rassestandard Nr. 116 (2015) der Bordeaux Dogge wird die minimale Fanglänge mit einem Viertel der Kopflänge angegeben und die maximale Fanglänge mit einem Drittel der Kopflänge. […] Der Kopf ist durch symmetrische Falten auf jeder Seite der Mittelfurche geprägt. […] Die Falte die vom inneren Augenwinkel zu der Ecke des Fangs verläuft, ist typisch. […] Fang: Kräftig, breit, fleischig, aber unter den Augen nicht aufgedunsen, ziemlich kurz. […] Kiefer: Kiefer kräfig, breit. Vorbiss (dieses ist ein Rassemerkmal). Die Rückseite der unteren Schneidezähne steht ohne Kontakt vor der Vorderseite der oberen Schneidezähne.
Der Hund zeigt auf den Bildern (siehe Bild 4) serösen (klaren) Nasen- und Augenausfluss, dieser war laut Befund der Amtstierärzte linksseitig vermehrt. Der Augenausfluss könnte durch das von den Amtstierärzten festgestellte geringgradige Entropium (Rolllid) bedingt sein. Da keine Entzündung der Lidbindehaut festgestellt wurde, stellt dies aus derzeitiger Sicht gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 kein Qualzuchtmerkmal dar, auch wenn es für die weitere Zucht unerwünscht ist, da ebenso nicht vorhergesehen werden kann ob das Entropium nicht an Nachkommen vererbt wird und wie sich dieses bei ihnen auswirken wird.
2. Zur Frage, ob für die Rasse dieses Hundes Zuchtprogramme zur Bekämpfung dieser Symptome mit gleichzeitiger Inzuchtminimierung vorliegen und im Sinne des § 44 Abs. 17 Tierschutzgesetz (TSchG) eingehalten wurden, ist Folgendes auszuführen:
Es gibt laut “Leitfaden zur Beurteilung von Qualzuchtmerkmalen bei Hunden”, der gemäß der Beschlussfassung des Vollzugsbeirates vom 13.03.2018 durch die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz veröffentlicht wurde, für die Bordeaux Dogge einige verpflichtende und ein paar freiwillige Untersuchungen, die bei einem Zuchttier vor Beginn der Zucht mit einem entsprechend guten Ergebnis durchgeführt werden sollen, um dem § 44 Abs. 17 TSchG gerecht zu werden:
Röntgen auf Hüftdysplasie: HD-A bis HD-B Zuchterlaubnis, HD-C Verpaarungen nur mit HD-A und HD-B
Röntgen auf Ellbogengelenksdysplasie: ED 0 (frei), ED Verdacht, ED 1 nur mit ED 0 oder Verdacht
Belastungstest um Atemnot ausschließen zu können: empfohlen
Untersuchung auf Hautentzündungen: empfohlen
Untersuchung des Auges auf Ektropium: empfohlen
Klinische Untersuchung auf Gebissfehler (Rückbiss oder zu stark ausgeprägter Vorbiss, fehlende Zähne, Kieferanomalien): jedenfalls Zuchtausschluss, wenn bei geschlossenem Fang Incisivi oder Canini des Unterkiefers sichtbar sind.
Der ASV liegen bislang keine Befunde zu den oben genannten Untersuchungen vom gegenständlichen Hund vor. Sollte es bei dem betreffenden Hund keine, in tierärztlichen Befunden festgehaltene Untersuchungsergebnisse geben, wäre aus Sicht der ASV das Zuchtprogramm zur Bekämpfung der Symptome nicht erfüllt.
Über die bereits erfolgten Verpaarungen inkl. Totgeburten, Kaiserschnitte etc. wären ebenso Aufzeichnungen erforderlich, um die züchterisch getätigen Maßnahmen im Weiteren verfolgen zu können.
Zusammenfassung
Ad 1) Aufgrund der von den Amtstierärzten am 01.03.2020 erhobenen Symptome oder Merkmale, die durch Bild- und Videomaterial dokumentiert sind, sowie auch des von der FCI etablierten Rassestandards für die Rasse Bordeaux Dogge ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Hund auf ein bestimmtes Rasseideal hin gezüchtet wurde, und im Zuge dieser Zucht das erhobene Symptom/Merkmal aufgetreten ist.
Ad 2) Es gibt laut “Leitfaden zur Beurteilung von Qualzuchtmerkmalen beim Hund” Untersuchungen, die man bei der Hunderasse des gegenständlichen Hundes durchführen lassen soll, um im Sinne des § 44 Abs. 17 Tierschutzgesetz anhand der vorliegenden Befunde ein Maßnahmenprogramm zur Reduktion von Qualzuchtmerkmalen auf ein absolutes Minimum zu erreichen. Ob diese Untersuchungen beim gegenständlichen Hund durchgeführt wurden und mit welchem Ergebnis, ist nicht bekannt.“
Binnen der gesetzten Frist von zwei Wochen hat lediglich die Tierschutzombudsperson eine Stellungnahme abgegeben, worin ausgeführt ist, dass aus ihrer Sicht nach dem Gutachten ein Verstoß von § 38 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 1 und 2 Z 1 letzter Fall TSchG vorliegt. Sie beantragte, das Verwaltungsstrafverfahren fortzuführen und ersuchte um Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens bestätigte sich nachstehender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hat den im Tatvorwurf genannten Hund zur dort genannten Zeit am dort genannten Ort ausgestellt, wobei dieser Hund einen massiven Vorbiss des Unterkiefers im Ausmaß von zwei Zentimeter aufwies. Nach dem Rassenstandard, beschrieben im eingeholten Gutachten zur Beantwortung der ersten Frage des Gerichtes, ist Vorbiss ein Rassemerkmal. Obwohl der Vorbiss üblich und „normal“ für manche Rassen ist, kann er zu schmerzvollen Zahnfleisch- und Zahnverletzungen führen. Auch wenn das betroffene Tier durch den Vorbiss keine Einschränkungen zeigt, kann veterinärfachlich nicht abgeschätzt werden, wie sich dies bei den Nachkommen des Tieres auswirken wird, bspw. Wenn zwei Tiere mit Vorbiss miteinander verpaart werden. Der Vollzugsbeirat gemäß § 42a TSchG hat einen im eingeholten verwaltungsgerichtlichen Gutachten näher bezeichneten „Leitfaden zur Beurteilung von Qualzuchtmerkmalen bei Hunden“ herausgegeben, wonach bei dieser Rasse eine klinische Untersuchung auf Gebissfehler durchzuführen ist. Dokumente, Bescheinigungen oder Gutachten zur Glaubhaftmachung, dass das Ausmaß des festgestellten Vorbisses des Hundes kein Qualzuchtmerkmal ist oder Nachweise, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die Gesundheit die Beeinträchtigung der Nachkommen reduziert und in der Folge in Sinne des § 44 Abs 17 TSchG beseitigt werden, wurden durch die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.
II.Beweiswürdigung:
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der festgestellte und ihr als Qualzuchtmerkmal vorgehaltene Vorbiss ihres Hundes bloß eine leichte Anomalie eines musterhaft und beispielgebend dastehenden Hundes sei, haben sich im eingeholten Gutachten, das schlüssig und nachvollziehbar ist, nicht bestätigt. Zudem hat die Beschwerdeführerin keine laufende schriftliche Dokumentation des Züchters ihres Hundes beigebracht, dass die züchterischen Maßnahmen zur Reduktion eines zu stark ausgeprägten Vorbisses bei den Nachkommen zeigt, die geeignet sind in der Folge diese Anomalien zu beseitigen.
III.Rechtslage:
Gemäß § 5 Abs 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gegen Abs 1 verstößt nach Abs 2 insbesondere, wer nach Z 1 Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien, insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:
m) Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, vermittelt, weitergibt oder ausstellt.
IV.Erwägungen:
Das Verbot der Ausstellung von Hunden mit Qualzuchtmerkmalen wurde erstmals mit der Novelle BGBl I 2008/35 in das Gesetz aufgenommen. In den Gesetzesmaterialen ist ausgeführt, dass die aufgezählten klinischen Symptome bei deren Vorhandensein jedenfalls von einer Qualzucht auszugehen ist, nicht Rassestandards verändern und keine Rassendiskriminierung sein sollen, sondern die gesundheitsbezogene Beschreibung der einzelnen Rassen in ihren Standards und soll den Individualschutz gegenüber der überinterpretierten Beurteilung von aktuellen Modetrends hervorheben. Fehlbildungen des Gebisses werden im Zusammenhang mit Schädelanomalien bei brachycephalen Rassen (Brachygnathia superior), bei extremen Zwergrassen und bei extrem dolichocephalen Rassen genannt. Weiters ist dort ausgeführt, dass zur Herstellung der Rechtssicherheit für die Züchter von Rassen, bei denen diese Symptome auftreten können, die Einhaltung von Zuchtprogrammen zur Bekämpfung dieser Symptome mit gleichzeitiger Inzuchtminimierung jedenfalls ausschließen würde, dass der Vorsatz zur Verwirklichung des Tatbestandes gemäß § 5 Abs 2 Z 1 vorliegt. Hinsichtlich der Übergangsbestimmungen wurde auf § 44 Abs 17 verwiesen. Zu dieser Bestimmung ist in den Materialien ausgeführt, dass diese Übergangsfrist unumgänglich erscheint, um die Möglichkeit zu schaffen, durch gezielte Anpaarung bestimmungsentsprechend die Ergebnisse sichtbar zu machen. Dies sei entsprechend der unterschiedlichen genetischen Varianz (die genetische Unterschiedlichkeit der einzelnen Merkmale und ihrer Häufigkeit, mit der diese noch in der Population vertreten sind) für die einzelnen Merkmale notwendig, um diesen Gesetzesentwurf entsprechen zu können.
In der Beschwerde ist zuerst ausgeführt, dass zu klären gewesen wäre, ob und inwieweit die Beschuldigte hinsichtlich angeblich festgestellter Mängel aufgeklärt wurde, ob und inwieweit sie durch die Behörde vom Ausstellen der Hunde hätte abgehalten werden können und müssen und wie konkret der Vorgang war, der zunächst zur Abnahme der Startnummern und dann zum Aushändigen der Startnummern an die Beschuldigte durch die untersuchenden Tierärzte geführt habe. Keiner dieser Vorgänge ist für das hier durchzuführende Verwaltungsstrafverfahren relevant. Relevant ist einzig, dass (von der Beschwerdeführerin unbestritten) von der Ausstellung des Hundes auszugehen ist.
Die Organe der Behörde waren weder ermächtigt, noch verpflichtet, Startnummern abzunehmen oder auszuhändigen. Allenfalls haben sie sich der Mithilfe des Verantwortlichen der Veranstaltung bedient, um die erforderlichen Kontrollen geordnet durchzuführen (siehe Niederschrift der belangten Behörde vom 09.03.2022, GZ: GRAZ/601210002494/2021).
Eine Pflicht der Behörde, Personen von der Ausstellung eines Hundes mit Qualzuchtmerkmalen abzuhalten, besteht nicht. Die in § 37 Abs 1 leg cit statuierte Verpflichtung der Organe der Behörde, wahrgenommene Verstöße gegen die §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, entsteht für den Fall der Tierquälerei nach § 5 nur dann, wenn einem Tier aktuell Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden bzw wird, also ein rechtswidriger Zustand unmittelbar beendet werden muss. Für einen Verstoß gegen § 5 Abs 1 iVm § 2 Z 1 lit m leg cit ist es dagegen nicht erforderlich, dass die Ausstellung für das Tier mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist oder es in schwere Angst versetzt wird, wie auch die Bestimmung des § 34 Abs 1 leg cit zeigt, wonach in einem solchen Fall die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von der Verpflichtung an der Vollziehung des § 37 mitzuwirken, befreit sind.
Für die Verwirklichung des Tatbestandes genügt es nämlich schon, wenn, wie hier, ein Hund ausgestellt wird, wo vorhersehbar ist, dass dessen Nachkommen aufgrund der genetischen Anomalie des übermäßigen Vorbisses nicht nur vorübergehend wesentliche Auswirkungen auf ihre Gesundheit haben oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigt sind oder eine erhöhte Verletzungsgefahr besteht. Mit dem eingeholten verwaltungsgerichtlichen Gutachten ist nämlich nachgewiesen, dass eine vererbte Malokklusion Grad III zu schmerzvollen Zahnfleisch- und Zahnverletzungen führen kann oder dadurch physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigt werden oder erhöhte Verletzungsgefahr besteht.
Gemäß § 35 Abs 1 TSchG obliegt der Behörde die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte. Die Tierschutzbehörde war daher berechtigt, auch am Ausstellungstag die Hunde darauf zu kontrollieren, ob Qualzuchtmerkmale nach § 5 Abs 2 Z 1 lit m TSchG vorliegen. Sie hat sich dabei entsprechend qualifizierter Organe, nämlich der Amtstierärzte bedient, deren Beurteilung, ob aus fachlicher Sicht beim kontrollierten Ausstellungshund ein Qualzuchtmerkmal vorliegt, ein Gutachten darstellt. Nach dem Inhalt dieses Gutachtens war bei der Kontrolle durch die Amtstierärzte die Beschwerdeführerin anwesend und wurde ein „massiver Unterkiefervorbiss ungefähr 2 cm“ festgestellt. Stellt die Beschwerdeführerin trotzt dieser Feststellung ihren Hund weiter aus, handelt sie fahrlässig und lässt die nötige Sorgfalt außer Acht, selbst wenn ihr vor der Ausstellung nicht klar gewesen sein soll, dass aufgrund des Vorbisses von der Tierschutzbehörde ein Qualzuchtmerkmal angenommen werden konnte. Zurecht ist die belangte Behörde daher von der schuldhaften Verwirklichung des Ungehorsamsdeliktes ausgegangen.
Auch im Beschwerdeverfahren ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und hat sie keinerlei Dokumente entsprechend § 44 Abs 17 TSchG beigebracht, um nachzuweisen, dass ihr Verhalten keinen Verstoß gegen § 5 Abs 2 Z 1 leg cit darstellt. Zurecht hat die belangte Behörde auch nicht von der Verhängung einer Strafe nach § 38 Abs 6 TSchG abgesehen, nachdem das Tier trotz Qualzuchtmerkmal dem Publikum vorgeführt wurde, weil weder das Verschulden der Beschuldigten aufgrund der festgestellten Fahrlässigkeit geringfügig war, noch die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Hunde unbedeutend sind. Im Hinblick auf Ausstellungen sind diese Folgen darin zu sehen, dass die festgestellte Anomalie anstatt eines von Qualzuchtmerkmalen freien Hundes als Zuchtziel und -ideal vom Publikum aufgenommen werden kann.
Auch hinsichtlich der Strafbemessung ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden, da den berücksichtigten Verhältnissen nicht substantiiert entgegengetreten wurde und sich die Höhe der verhängten Geldstrafe mit 10,66 % des Ausmaßes der Höchststrafe im unteren Bereich bewegt. Allerdings besteht die Verpflichtung eine überlange Verfahrensdauer strafmildernd zu berücksichtigen (VwGH 13.12.2018, Ra2018/11/0057). Der Zeitraum zwischen Tatbegehung am 01.03.2020 und der Erlassung dieses Erkenntnisses beträgt bereits mehr als drei Jahre, wobei auf § 2 Z 2 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz, BGBl I 202/16 idF BGBl I 2022/222 zur Unterbrechung der Verjährung hingewiesen wird. Eine besondere Schwierigkeit des Falles, die eine derart lange Verfahrensdauer erforderlich gemacht hätte, ist nicht zu erkennen. Die fachliche Beurteilung wurde bereits bei der Erhebung getroffen und durch das verwaltungsgerichtliche Gutachten bestätigt. Das Gericht sieht es daher als erforderlich an die verhängte Geldstrafe wie auch die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 19 Abs 2 VStG, welche Bestimmung gemäß 38 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, auf die Hälfte herabzusetzen.
Zu den gestellten Anträgen der Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht ist auszuführen, dass nach § 50 VwGVG eine Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat lediglich „allenfalls“ die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ein solcher bedingter Antrag ist unzulässig (vgl VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115). Die Entscheidung konnte daher gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung getroffen werden. Den sachbezogenen Anträgen der Tierschutzombudsperson, nämlich die Abweisung der Beschwerde, wurde auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entsprochen, wobei die Herabsetzung der verhängten Strafe nicht auf tierschutzfachliche und –rechtliche Parameter, sondern auf den Garantien des Art 6 EMRK bzw Art 47 GRC beruht.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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