LVwG ST LVwG 30.6-6207/2022

LVwG 30.6-6207/2022Tribunal Administrativo Regional8 de fev. de 2023

Abrir fonte

Regest

Landeswappen, Verwendung, persönliches Recht

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.6-6207/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.6.6207.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Börger über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, vertreten durch C D, Rechtsanwälte, Ssiedlung, M, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 16.05.2022, GZ: GRAZ/601210014920/2021,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 44,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen

1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16.05.2022 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 220,00 wegen einer Verletzung des § 8 Abs 1 Z 2 iVm § 7 Abs 1 Gesetz vom 07.06.2016 über die steirischen Landessymbole (Steiermärkisches LandessymboleG), LGBl Nr. 104/2016 idF LGBl Nr. 103/2019 („LSG“), im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden, verhängt.

Er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der E F GmbH mit Sitz in G zu verantworten, dass die genannte Gesellschaft im Zeitraum 09.11.2021 bis 30.12.2021 auf deren Homepage unterschiedliche, mit dem Landeswappen der Steiermark verzierte Produkte, nämlich Gürtelschnallen, Gürtel, Flachmänner, Armbänder, Schlüsselanhänger aus Holz und Leder beworben und zum Verkauf angeboten habe, ohne diese Verwendung des steirischen Landeswappens der Landesregierung vor der beabsichtigten Verwendung anzuzeigen.

Gemäß § 8 Abs 2 zweiter Satz LSG wurde gleichzeitig der Verfall der angeführten Gegenstände erklärt.

2. Die belange Behörde begründet das Straferkenntnis im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen:

Der GR E F KG seien am 14.04.2015 und am 12.07.2016 Bewilligungen zur Verwendung des steirischen Landeswappens auf Gürtelschnallen, Flachmännern, Lederarmbändern, Taschen und Schlüsselanhängern erteilt worden. Allerdings sei die GR E F KG aufgrund eines Einbringungsvertrags vom 15.09.2016 zum Stichtag 01.01.2017 in die G H GmbH (die gleichzeitig umbenannt wurde in E F GmbH) nach Art. III UmgrStG eingebracht worden.

Mit dieser Einbringung sei die GR E F KG und damit auch das persönliche Recht zur Verwendung des Landeswappens untergegangen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bestehe die GR E F KG auch nicht durch die Innehabung von vermögenswerten Rechten wie eines Muster- und Markenrechts weiter, da lediglich das öffentliche Recht der Bewilligung zur Verwendung des Landeswappens als „unverwertbares Aktivum“ vorhanden sei, weshalb von einer Vollbeendigung der GR E F KG ausgegangen werde. Anders als ggf. Marken- und Musterrechte sei das Recht zur Verwendung des Landeswappens im Rahmen der mit der Einbringung verbundenen Einzelrechtsnachfolge nicht übertragbar. Selbst wenn die GR E F KG jedoch mit der Einbringung nicht untergegangen sei, wäre dies ohne Bedeutung, da die verfahrensgegenständlichen Produkte nicht durch diese, sondern durch die E F GmbH zum Verkauf angeboten worden seien.

3. Die rechtzeitig eingebrachte und formal zulässige Beschwerde bringt zusammengefasst vor:

Eine Einbringung iSd Art. III UmgrStG sei die Übertragung von Vermögen in eine Kapitalgesellschaft im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Das der GR E F KG erteilte Recht zur Verwendung des Landeswappens sei kein Vermögensrecht. Es sei daher im Rahmen der Einbringung nicht auf die G H GmbH (bzw. in weiterer Folge die E F GmbH) übergegangen. Dies habe zur Folge, dass die GR E F KG weiter bestehe, da eine Vollbeendigung einer Personengesellschaft erst eintrete, wenn diese keinerlei Rechte und Pflichten mehr habe.

Die E F GmbH habe die verfahrensgegenständlichen Produkte unter Lizenz der GR E F KG gefertigt und vertrieben; es bestehe also eine Lizenzvereinbarung zwischen der GR E F KG und der E F GmbH; das Markenrecht verbleibe bei der GR E F KG. Der Abschluss eines Lizenzvertrages sei daher ein Fall der „Verwendung“ des Landeswappens im Sinne der erteilten Bewilligung. Das persönliche Verwendungsrecht sei jedoch nicht auf die E F GmbH übergegangen; dies sei seitens des Beschwerdeführers auch nie behauptet worden.

Die Lizensierung einer Marke mit dem Landeswappen sei schließlich zulässig angesichts des Schutzzwecks der Norm. Durch die Lizensierung seien genau die Produkte hergestellt und vertrieben worden, für die eine Bewilligung erteilt worden sei.

II.Feststellungen

Aufgrund des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakts der belangten Behörde, des vom Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der am 10.12.2022 durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung, an der der Beschwerdeführer als Partei vernommen wurde und die belangte Behörde vertreten war, ergibt sich folgender, für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt:

1. Die GR E F KG hat mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG 41.37-4792/2014-19 vom 14.04.2015) gemäß § 2 des Gesetzes vom 20.11.1979 über den Schutz des steirischen Landeswappens, LGBl. Nr. 8/1980 idF LGBl. Nr. 48/2001) das Recht erworben, das steirische Landeswappen auf den von der Bewilligungswerberin erzeugten Gürtelschnallen, Lederarmbändern und Flachmännern zu verwenden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12.07.2016 (LAD-32323/2014-48) wurde weiters die Bewilligung erteilt, das steirische Landeswappen auf Schlüsselanhängern aus Holz und Leder zu verwenden.

2. Mit 11.08.2016 trat das Gesetz vom 07.06.2016 über die steirischen Landessymbole (LSG) LGBl Nr. 104/2016 in Kraft, wodurch gemäß dessen § 11 das Gesetz über den Schutz des steirischen Landeswappens außer Kraft trat. § 9 LSG sieht vor, dass vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen zur Verwendung des Landeswappens aufrecht bleiben und als Berechtigung zur Verwendung gemäß § 7 LSG gelten.

3. Am 15.09.2016 wurde mit Notariatsakt vor Mag. I J, öffentlicher Notar in J ein Einbringungsvertrag der E F KG, Firmenbuchnummer ***** und der G H-GmbH, Firmenbuchnummer ***** mit Einbringungsstichtag 01.01.2016 abgeschlossen.

An der E F KG waren zu diesem Zeitpunkt beteiligt:

A B mit einer Vermögensbeteiligung von 80 % als Komplementär und

Mag. K L mit einer Kommanditeinlage, welche einer Vermögensbeteiligung von 20 % entspricht, als Kommanditist.

Diese beiden Personen waren gleichzeitig die Gesellschafter der G H-GmbH.

4. Gegenstand des Einbringungsvertrags war die Einbringung der E F KG als Sacheinlage nach den Bestimmungen des UmgrStG in die G H-GmbH.

Der Einbringungsvertrag lautet auszugsweise:

„1.Allgemeines und Vertragsgegenstand

[…]

Zum Betrieb dieser KG gehört das, aus den Bilanzen zum 31.05.2015 ersichtliche Anlage- und Umlaufvermögen (Anlage./1)

[…]

Mit diesem Vertrag der Betrieb der E F KG als Sacheinlage nach den Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes in die G H GmbH eingebracht und von dieser fortgeführt.

2. Rechtstitel

Die E F KG bringt nunmehr ihren in Punkt 1. dieses Vertrages näher beschriebenen Betrieb mit all seinen tatsächlichen und rechtlichen Bestandteilen auf Grundlage der Einbringungsbilanz zum einen 30.12.2015, Anlage./1, gemäß Art. III UmgrStG und unter Verzicht auf die Liquidation nach den Bestimmungen dieses Vertrags zum Stichtag 1. 1. 2016, 0:00 Uhr als Sacheinlage in die GmbH ein.

Die GmbH erklärt, den in Punkt 1. näher bezeichneten Betrieb samt all seinen Bestandteilen sowie mit sämtlichen Rechten und Verbindlichkeiten zu übernehmen. Es gilt Einzelrechtsnachfolge. Die E F KG ist im Hinblick auf diese andere Art der Auseinandersetzung gemäß § 145 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch mit dieser Einbringung aufgelöst.

Weiters erklärt die GmbH, die Rechte und Pflichten der GR E F KG aus allen, den Betrieb betreffenden Vertragsverhältnissen, welche am heutigen Tage zwischen dem Betrieb und Dritten bestehen, im Wege der Vertragsübernahme zu übernehmen. Sofern Zustimmungen von Beteiligten Dritten erforderlich sind und nicht erteilt werden, erklärt die GmbH die Vertragsannahme und die Erfüllungsübernahme dieser Schuldverhältnisse.

3. Gegenleistung und Übernahmserklärung

Eine Gegenleistung für diese Sacheinlage (Einbringung) wird nicht vereinbart, da die Beteiligungsverhältnisse der einbringenden und der übernehmenden Gesellschaft übereinstimmen und ein positives Einbringungskapital besteht.

4. Anwendung des Umgründungssteuergesetzes

Die Einbringung wird gemäß Art. III Umgründungssteuergesetz und Inanspruchnahme der abgabenrechtlichen Begünstigungen des Umgründungssteuergesetzes unter Fortführung der steuerlichen Buchwerte des Betriebes durch die übernehmende Gesellschaft auf Grundlage der Einbringungsbilanz zum einen 30.12.2015 durchgeführt. Der Betrieb ist Vermögen gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 1 Umgründungssteuergesetz.

[…]

5. Vermögensübergang

Einbringungsstichtag ist der 1.1.2016, 0:00 Uhr.

Alle mit dem Betrieb verbundenen Rechte und Pflichten gehen an diesem Tag auf die übernehmende Gesellschaft über.

[…]

7. Schlussbestimmungen

[…] Die nächste

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.

[…]

Diesen Vertrag wird die Einbringungsbilanz als Anlage./1 angeschlossen und stellt diese einen integrierenden Bestandteil des Vertrages dar.“

Anlage./1 Einbringungsbilanz:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230208_LVwG_30_6_6207_2022_00/image001.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230208_LVwG_30_6_6207_2022_00/image002.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230208_LVwG_30_6_6207_2022_00/image003.png

5. Mit Notariatsakt, ebenso vom 15.09.2016, wurde ein Protokoll der an diesem Tag abgehaltenen außerordentlichen Generalversammlung der Gesellschafter der G H-GmbH aufgenommen. In der Generalversammlung wurde demzufolge einerseits der Einbringungsvertrag genehmigt, andererseits wurde die Firma der Gesellschaft von G H-GmbH auf E F GmbH abgeändert.

Mit 11.10.2016 wurde die E F KG im Firmenbuch gelöscht.

6. Im österreichischen Markenregister ist die „E F“ als Marke registriert; Inhaberin ist die E F KG.

Für Muster gemäß Musterschutzgesetz ist die E F GmbH derzeit Inhaberin mehrerer eingetragener Geschmacksmuster, darunter mit dem Muster ***** (Gürtelschnalle mit Steiermark-Wappen) eines, das verfahrensgegenständlich ist. Dieses Muster wurde am 15.10.2013 angemeldet und am 11.07.2018 von M N auf die derzeitige Inhaberin übertragen.

7. Es liegen keine Bewilligungen der Landesregierung zur Verwendung des Landeswappens für die E F GmbH vor – weder im Sinne des Gesetzes über den Schutz des steirischen Landeswappens noch im Sinne des Landessymbolegesetzes; auch eine sonstige rechtliche bzw. vertragliche Einräumung eines solchen Rechts kann nicht festgestellt werden.

Dennoch hat E F GmbH im Zeitraum 09.11.2021 – 30.12.2021 auf deren Homepage unter www.e-f.at unterschiedliche, mit dem steirischen Landeswappen versehene Produkte (Gürtel, Gürtelschnallen, Flachmänner, Armbänder, Schlüsselanhänger aus Holz und Leder) beworben und zum Verkauf angeboten.

III.Beweiswürdigung

1. Die genannten Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, dem durchgeführten Ermittlungsverfahren sowie der am 10.12.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Bewerbung und den Verkauf der verfahrensgegenständlichen Produkte mit dem steirischen Landeswappen durch die E F GmbH; er ist jedoch der Rechtsansicht, dies sei zulässig.

2. Der Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers geht dahin, dass die GR E F KG nicht vollbeendet sei und einen mündlichen Lizenzvertrag als mit der G H GmbH bzw. der E F KG abgeschlossen habe. Dabei handle es sich um ein „Insichgeschäft“, da der Beschwerdeführer Geschäftsführer beider Gesellschaften sei.

3. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers gehen die Einzelheiten dieser mündlichen Vereinbarung jedoch nicht kohärent hervor, was sich wesentlich auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens auswirkt.

In seiner Niederschrift vom 17.03.2022 vor der belangten Behörde gibt der Beschwerdeführer an, dass die „gegenständlichen Produkte“ von der E F GmbH unter Lizenz der GR E F KG gefertigt werden. Dies ergebe sich auch daraus, dass die E F GmbH die Marke „E F“ der GR E F KG nutzt.

In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass die „Lizenzierung einer Marke mit Landeswappen“ zulässig sei. Unter Wahrung des Schutzzwecks dürfe die E F GmbH die gegenständlichen Produkte unter Wahrung der seinerzeit der behördlichen Verwendungsbewilligung entsprechenden Bildmarken herstellen lassen und vertreiben.

In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Inhalt der Lizenzvereinbarung die Nutzung der Marken- und Musterrechte der E F KG durch die E F GmbH sei. Die GmbH sei durch die Lizenzvereinbarung zur Durchsetzung aller Rechte wie Markenrechte, Musterrechte und Urheberrechte berechtigt.

Nach einer weiteren Konkretisierung der Lizenzvereinbarung gefragt, gab der Beschwerdeführer an, „dass sämtliche zum Zeitpunkt der Lizenzvereinbarung der E F KG gehörenden Muster- und Markenrechte lizenzvereinbarungsgegenständlich waren.“

Er gab weiters an, dass das Recht zur Verwendung des Landeswappens als Recht selbst nicht Gegenstand der Lizenzvereinbarung sei, die angesprochenen Muster- und Markenrechte seien jedoch auf Grundlage dieses Rechts entstanden, weshalb diese Muster- und Markenrechte lizenziert wurden. Es seien somit „ausschließlich Muster-und Markenrechte in Verbindung mit von der Landesregierung bewilligten Verwendungen lizenziert. Die GmbH fungiert hier insoweit als Erfüllungsgehilfe der KG.“

Im weiteren Verlauf der Verhandlung gab der Beschwerdeführer auf den Vorhalt, dass es für die verfahrensgegenständlichen Produkte keine eingetragenen Muster- oder Markenrechte gebe, an, dass die Muster und Markenrechte die verwendet wurden, sich auf die äußere Dekoration beziehen. Dieses Muster sei in Kombination mit verschiedenen Wappen auf verschiedenen Gegenständen angebracht. Gegenstand der Lizenzvereinbarung sei daher die Nutzung der Marken und Muster, aber nicht nur der eingetragenen. Urheberrechte könnten ja auch ein Muster sein, das verwendet wird. Auch „nicht im Register eingetragene Urheberrechte“ seien daher Gegenstand der Lizenzvereinbarung gewesen.

Zu Lizenzvereinbarung an sich brachte der Beschwerdeführer vor, dass diese jedenfalls vor der Einbringung abgeschlossen wurde, da eine „Gesamtlösung“ angestrebt wurde, er könne jedoch kein Datum mehr nennen. Es lägen keinerlei schriftlichen Dokumente oder sonstige Dokumentationen über die Lizenzvereinbarung vor. Befragt, weshalb im Einbringungsvertrag ausdrücklich festgehalten ist, dass keine mündlichen Nebenabreden zwischen den Vertragsparteien bestehen, welche gleichzeitig dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge die Lizenzvereinbarung abgeschlossen haben, gab der Beschwerdeführer an, dass dies eben in der Natur von Insichgeschäften liege. Es sei auch keine Nebenabrede, sondern vielmehr aufrechte Vereinbarungen zwischen Gesellschaften. Die Lizenzvereinbarung sei auf unbefristete Zeit abgeschlossen worden und sei eine ausschließliche Lizenz. Der Vertrag sei nicht schriftlich abgeschlossen worden, da er unentgeltlich erfolgt sei. Wenn Geld geflossen wäre oder bei jeder Veränderung der Gesellschafter bzw. Geschäftsführerstellung, wäre Schriftlichkeit gewählt worden.

4. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Behauptung, Muster- und Markenrechte in Verbindung mit von der Landesregierung bewilligten Verwendungen lizenziert zu haben, nicht nachvollziehbar ist.

Wie festgestellt, besteht mit Blick auf die beiden Gesellschaften lediglich eine Marke, als deren Inhaberin die E F KG eingetragen ist. Diese Wort- und Bildmarke hat jedoch keinen Bezug zum Landeswappen (es besteht aus den Worten „E F“ und der schemenhaften Darstellung von drei Löwen). Sie steht daher in keiner Beziehung zur Verwendung des Landeswappens auf den verfahrensgegenständlichen Produkten. Das Vorbringen, eine Lizensierung dieser Marke sei eine Form der Verwendung des Landeswappens im Sinne der der E F KG bewilligten Verwendung entbehrt daher jeder Grundlage.

Hinsichtlich der Musterrechte ist mit der Gürtelschnalle lediglich ein Geschmacksmuster mit Landeswappen im Musterregister eingetragen. Inhaberin ist jedoch die E F GmbH; die E F KG war niemals Inhaberin dieses Musters, konnte dieses also auch nicht lizensieren. Auch in diesem Zusammenhang ist somit eine Lizensierung dieses Musters durch die E F KG als Lizenzgeber an die E F GmbH als Lizenznehmer nicht möglich.

Was „sonstige nicht in Registern eingetragene Urheberrechte“ sind, erschließt sich nicht. Jedenfalls kann es sich nicht um Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz handeln, da die gegenständliche Verwendung des Landeswappens nicht zu den darin geschützten Rechten gehört.

5. Das Vorliegen eines mündlich abgeschlossenen Insichgeschäfts ist jedoch darüber hinaus auch aus rechtlichen Erwägungen nicht glaubhaft.

Insichgeschäfte sind Geschäfte, bei denen der Machthaber den Machtgeber durch eine Erklärung an sich selbst berechtigt und verpflichtet. Das ist einerseits der Fall, wenn der Machthaber durch den Geschäftsabschluss selbst zum Vertragspartner des Machtgebers wird (Selbstkontrahieren). Andererseits liegt ein Insichgeschäft auch dann vor, wenn der Machthaber mehrere Machtgeber vertritt und diese wechselseitig berechtigt und verpflichtet (Doppelvertretung) (Hartlieb/Zollner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1017, Rz 43). Vorliegend wird daher Letzteres behauptet.

Insichgeschäfte kommen durch Erklärung des Machthabers „an sich selbst“ zustande. Der Geschäftsabschluss wird daher nicht nach außen sichtbar. Vor diesem Hintergrund verlangt jedoch die hA für die Gültigkeit des Insichgeschäfts einen „Manifestationsakt“: Der Abschlusswille des Machthabers müsse unzweifelhaft feststehen und so dokumentiert sein, dass ihn der Machthaber nicht mehr zurücknehmen kann (vgl 4 Ob 71/00w; 6 Ob 298/05z; 5 Ob 37/20g; VwGH 10.07.1996, 94/15/0010; VwGH 6.11.1991, 89/13/0093; Perner in ABGB-ON 1.02 § 1017 Rz 12). Erst dann liege eine Willenserklärung vor und kein bloß innerer Wille mehr. Der Manifestationsakt soll verhindern, dass der Machthaber nachträglich ein Geschäft leugnet, erfindet oder dessen Inhalt verfälscht wiedergibt (vgl. dazu Hartlieb/Zollner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1017, Rz 59 mwN). Beispiele für Manifestationsakte sind etwa das Errichten von Urkunden oder das Hinzuziehen von unparteiischen Zeugen (ebd., Rz 60).

Ein derartiger Manifestationsakt liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass es keine Dokumentation der Vereinbarung gebe.

6. Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzulegen, dass ein Insichgeschäft in Form einer mündlichen Lizenzvereinbarung abgeschlossen wurde.

Es konnte einerseits nicht widerspruchsfrei und somit glaubhaft dargestellt werden, welche Inhalte die Vereinbarung genau umfasste (die vorgebrachten für die E F KG oder die E F GmbH eingetragenen Marken und Geschmacksmuster können aus den oben genannten Gründen nicht Gegenstand einer verfahrensgegenständlich relevanten Lizenzvereinbarung gewesen sein) und wann genau sie getroffen wurde und es fehlt andererseits an einer notwendigen Manifestation.

Die Unklarheit über den Inhalt der Lizenzvereinbarung wiegt umso mehr, als es sich um kein alltägliches Geschäft wie einen Kaufvertrag handelt, sondern eine ihrem Wesen und Inhalt nach deutlich komplexere Lizenzvereinbarung. Gerade bei einer Lizenzvereinbarung wie sie vorgebracht wird, wäre eine schriftliche Dokumentation nicht nur rechtlich notwendig, sondern auch im Interesse eines ordentlichen Geschäftsmannes (vgl. § 25 GmbHG) gewesen, denn sie regelt die Rechte, die alleine einer Vollbeendigung der Personengesellschaft entgegenstehen könnten und auf die alleine sich die Kapitalgesellschaft berufen kann, um verwaltungsstrafrechtlich nicht wegen einer Verletzung des LSG verfolgt zu werden.

Dass auch im Einbringungsvertrag kein Hinweis auf die genannten Muster- und Markenrechte sowie die vorgeblich bestehende Lizenzvereinbarung aufgenommen erwiesen wurde, spricht schließlich ebenso für die Annahme, dass für das Bestehen einer Lizenzvereinbarung keine Willenserklärung glaubhaft gemacht werden konnte.

Schließlich wäre eine Geschmacksmusterlizenz zwar mittels formfreiem Abschluss möglich, jedoch sieht § 21 Musterschutzgesetz vor, dass solche Vereinbarungen im Musterregister einzutragen sind. Eine solche - konstitutiv wirkende – Eintragung findet sich im Musterregister bei keinem der Geschmacksmuster, deren Inhaberin eine der beiden an der Einbringung beteiligten Unternehmen ist.

IV.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

Die relevanten Bestimmungen des LSG lauten:

§ 7 Sonstige Verwendung

(1) Sonstige Verwendungen des Landeswappens sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Landesregierung vor der beabsichtigten Verwendung anzuzeigen. Der Anzeige sind die bildliche Darstellung und eine Beschreibung der geplanten Verwendung anzuschließen.

(2) Die Verwendung ist binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige zu versagen, wenn sie

1. im Rahmen einer gewerblichen Nutzung erfolgen soll oder

2. geeignet ist,

a) eine öffentliche Berechtigung (z. B. Verleihung des Rechts zur Führung gemäß § 6) oder die Betrauung mit einer öffentlichen Aufgabe vorzutäuschen, oder

b) das Ansehen der Steiermark zu beeinträchtigen.

Wird die Verwendung nicht binnen acht Wochen versagt, gilt diese als genehmigt.

[…]

§ 8 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. das Landeswappen

a) ohne Berechtigung führt oder von der erteilten Berechtigung abweicht (§ 6) oder

b) vor Eintritt der Genehmigungsfiktion oder trotz Versagung gemäß § 7 verwendet oder

c) in einer herabwürdigenden Form oder einer Form, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung oder die Betrauung mit einer öffentlichen Aufgabe vorzutäuschen oder das Ansehen der Steiermark zu beeinträchtigen, verwendet oder

2. es unterlässt, vor der Verwendung des Landeswappens eine Anzeige gemäß § 7 zu erstatten.

[…]

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 200 Euro zu bestrafen. Gleichzeitig ist auf den Verfall der Gegenstände zu erkennen.

[…]

§ 9 Übergangsbestimmungen

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen zur Führung oder Verwendung des Landeswappens bleiben aufrecht und gelten als Berechtigung zur Führung gemäß § 6 oder Genehmigung zur Verwendung gemäß § 7.

§ 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. August 2016, in Kraft.

b.Rechtliche Erwägungen

1. Das Recht zur Verwendung des Steirischen Landeswappens nach dem Steiermärkischen Wappengesetz gilt gemäß § 9 LSG als Recht zur Verwendung gemäß § 7 LSG.

Dieses Recht iSd Steiermärkischen Wappengesetzes wurde im festgestellten Umfang der E F KG gewährt, welche gemäß Art. III UmgrStG in die G H GmbH (in der Folge geändert in E F GmbH) eingebracht wurde.

2. Die Verwendung des Landeswappens ohne vorherige Anzeige gemäß § 7 stellt gemäß § 8 Abs 1 Z 2 LSG eine Verwaltungsübertretung dar und ist gemäß § 8 Abs 2 mit einer Geldstrafe von bis zu € 2.200,00 zu bestrafen; gleichzeitig ist auf den Verfall der Gegenstände zu erkennen.

3. Das Recht zur Verwendung des Landeswappens ist ein persönliches Recht, das als solches nicht weitergegeben werden kann. Seitens des Beschwerdeführers wurde ausdrücklich festgehalten, dass das Recht der E F KG auf Verwendung des Landeswappens nach dem Wappengesetz bzw. § 7 LSG als solches nicht übertragen wurde oder werden sollte. Gegenstand der vorgebrachten Lizenzvereinbarung seien jedoch Marken- und Musterrechte sowie auf Nachfrage weitere „nicht eingetragene Urheberrechte“ gewesen.

Das Vorliegen einer oder mehrerer mündlicher Lizenzvereinbarungen konnte jedoch nicht glaubhaft gemacht werden, sodass sich eine Behandlung der Frage, ob eine Lizenzierung von Rechten auf Produkte und deren Gestaltung als „Verwendung“ im Sinne des § 7 LSG bzw. der ausgesprochenen Bewilligungen subsumierbar ist, erübrigt.

Auch braucht vor diesem Hintergrund die Frage nicht weiter erörtert zu werden, ob die GR E F KG vollbeendet und das ihr zustehende Recht zur Verwendung des Landeswappens erloschen ist. Zu dieser Frage genügen daher folgende allgemeine Erwägungen:

4. Eine Personengesellschaft gilt als vollbeendet, wenn sie im Firmenbuch gelöscht ist und über kein verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen mehr verfügt (OGH 25.9.2015, 6 Ob 136/15s; OGH 11.03.1998 9 ObA 17/98k).

Die Löschung der E F KG im Firmenbuch ist mit 11.10.2016 erfolgt.

Fraglich ist, ob nach erfolgter Einbringung der Personengesellschaft noch verteilungsfähiges Aktivvermögen vorhanden ist.

Markenrechte stellen zwar ein selbständiges Vermögensrecht dar. Wird jedoch bei einem Unternehmensübergang nichts anderes vereinbart und gehören Markenrechte zu dem Unternehmen, gehen diese gemäß § 11 Abs 1 zweiter Satz Markenschutzgesetz mit dem Unternehmen auf den neuen Inhaber über, außer Gegenteiliges wird ausdrücklich vereinbart. Der automatische Rechtsübergang nach § 11 Abs 1 Markenschutzgesetz findet auch bei Unternehmensübertragungen im Wege der Einzelrechtsnachfolge (wie gegenständlich durch Einbringungen) statt (vgl. Grünzweig in Grünzweig (Hrsg), Markenrecht (12. Lfg 2019) zu § 11 MarkSchG Rz 9f). Für die Übertragung eines Markenrechts ist die Registereintragung – mit der Einschränkung des § 11 Abs 3 – keine notwendige Voraussetzung und insoweit nur deklarativ. (ebd., § 2 MarkSchG Rz 3), sodass der Umstand, dass als Inhaberin der Marke nach wie vor die E F KG im Markenregister eingetragen ist, dahingehend an sich nicht von Relevanz ist.

Die allgemeine rechtsgeschäftliche Grundlage einer Einbringung bildet der Einbringungsvertrag. Darin sind die den Gegenstand der Sacheinlage bildenden Vermögensgegenstände zu spezifizieren was vorliegend insbesondere durch die Einbringungsbilanz erfolgt ist, in der das Einbringungsvermögen abgebildet ist. Nicht in der Bilanz erfasste Vermögensgegenstände und Rechtsverhältnisse bedürfen grundsätzlich einer Beschreibung im Einbringungsvertrag, dafür genügt es jedoch aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Betrieb anlässlich der Einbringung, wenn im Einbringungsvertrag eine Formulierung gewählt wird, die den folgenden oder einen ähnlichen Wortlaut aufweist: “Der Betrieb A wird mit allen Aktiven und Passiven übertragen“ (VwGH 30.05.2001, 99/13/0024; BMF UmgrStR 2002, 3.1.5.3.)).

Eine derartige Formulierung liegt für vermögenswerte Rechte vor, indem der Einbringungsvertrag in Pkt. 5 allgemein vorsieht: „Alle mit dem Betrieb verbundenen Rechte und Pflichten gehen an diesem Tag auf die übernehmende Gesellschaft über.“

5. Somit hat eine juristische Person – die E F GmbH – das Landeswappen im Sinne des § 7 LSG verwendet, indem es dieses auf Produkten angebracht und diese beworben und zum Verkauf angeboten hat, sohin das Landeswappen gewerblich genutzt hat, ohne diese Verwendung vorab angezeigt zu haben oder ein Recht innezuhaben, das als solches Recht zur Verwendung iSd LSG gilt. Damit ist der Tatbestand objektiv erfüllt.

6. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässiges Verhalten ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß Abs 2 dieser Bestimmung nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Da zum Tatbestand der beschwerdegegenständlichen Verwaltungsübertretung nach weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, und über das Verschulden in der betreffenden Verwaltungsvorschrift keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Bei Ungehorsamsdelikten hat der Beschuldigte die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies ist nicht erfolgt.

7. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie zumindest Fahrlässigkeit annimmt: Auch wenn der Beschwerdeführer der Rechtsmeinung war, dass die Genehmigungen vorliegen, weist das Straferkenntnis zutreffend auf den Schriftverkehr mit dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung in den Jahren 2017 und 2018 hin, in welchem ihm mitgeteilt wurde dass die E F GmbH aus dessen Sicht eben keine Berechtigung zur Verwendung des Landeswappen habe.

Selbst wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall also einem Rechtsirrtum erlegen ist, so vermag eine Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum jedoch nicht auszuschließen (z.B VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0007 mwN).

8. Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen (sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind) strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Das ist im Fall einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung deren handelsrechtlicher Geschäftsführer (VwGH 25. 9. 1992, 92/09/0148). Die Bestellung einer/eines verantwortlichen Beauftragten wurde nicht vorgebracht, weshalb den Beschwerdeführer die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trifft.

Somit hat der Beschwerdeführer die Tat auch subjektiv zu verantworten.

c.Strafbemessung

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Entscheidend für die Strafhöhe ist nicht die abstrakte Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsguts – diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens – sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde. Diese in § 19 Abs 1 VStG geforderte Beurteilung verlangt daher entsprechend konkrete Sachverhaltsfeststellungen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

Die belangte Behörde hat als mildernd die Unbescholtenheit und als erschwerend nichts gewertet; das Einkommen des Beschwerdeführers wurde mit € 2.182,00 als durchschnittliches Monatseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen im Jahr 2020 geschätzt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer ebenso keine Daten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ab.

Im bekämpften Straferkenntnis wird vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der verletzten Norm ein Strafmaß von 10 % der möglichen Höchststrafe als schuld- und tatangemessen erachtet; das Landesverwaltungsgericht schließt sich dieser Einschätzung an.

Gemäß § 8 Abs 2 LSG hat die belangte Behörde ferner zurecht auf den Verfall der verfahrensgegenständlichen Gegenstände erkannt.

V.Kosten

Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindes-tens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.