LVwG ST LVwG 47.35-7265/2022

LVwG 47.35-7265/2022Tribunal Administrativo Regional30 de nov. de 2022

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Regest

Antrag auf Sozialunterstützung, Hilfsbedürftigkeit, Nachweise, Urkunden, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung des Antrages, Register

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.35-7265/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.47.35.7265.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, Fgasse, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 24.08.2022, GZ: A5-125618/2022,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde

Folge gegeben

und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid vom 24.08.2022 hat die Bürgermeisterin der Stadt Graz den Antrag des Herrn A B, geboren am ****, auf Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung für die aus drei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft aufgrund eines mangelhaften Antrages gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes (StSUG) iVm § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Basis des am 13.06.2022 gestellten Antrages mit Schreiben vom 20.06.2022 seitens der Behörde ein Mängelbehebungsauftrag erteilt worden sei, woraufhin der Antragsteller der Behörde Unterlagen abgegeben habe. Im Ermittlungsverfahren habe die Behörde festgestellt, dass weitere, für die Antragsbearbeitung entscheidungsrelevante Unterlagen fehlen würden und sei ihm mit Schreiben vom 25.07.2022 aufgetragen worden, bestimmte Unterlagen/Stellungnahmen zu den im Schreiben angeführten Fragen nachzureichen. Diesem Verbesserungsantrag vom 25.07.2022, welcher am 17.08.2022 zugestellt worden sei, sei der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist nicht rechtzeitig nachgekommen, weswegen wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben. In dieser wurde ausgeführt, dass der Brief erst am 17.08.2022 entgegengenommen worden und die Frist für die Vorlage der Unterlagen bereits am 18.08.2022 abgelaufen sei, weswegen man dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen habe können. Man ersuche um neuerliche Überprüfung des Antrages auf Sozialunterstützung.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Nach Beschwerde- und elektronischer Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht haben über hg. Aufforderung sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde ergänzende Stellungnahmen erstattet. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 24.10.2022 dabei im Wesentlichen seine persönliche Situation geschildert, wobei er die konkrete Frage, warum der am 29.07.2022 hinterlegte zweite Verbesserungsauftrag der belangten Behörde von ihm erst am 17.08.2022 abgeholt wurde, nicht beantwortet hat. Die Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 10.11.2022 dargelegt, dass der Beschwerdeführer weder um Fristverlängerung ersucht, noch bis zur Bescheiderstellung am 24.08.2022 Unterlagen übermittelt habe; auch bis dato sei eine Vorlage von Unterlagen nicht erfolgt.

Auf Basis des Akteninhalts wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Am 13.06.2022 langte bei der Behörde ein Antrag auf Sozialunterstützung des A B für sich selbst, seine Ehepartnerin und sein Kind vom selben Tag ein. Mit mehreren E-Mails vom selben Tag wurden diverse Unterlagen vorgelegt, unter anderem ein Mietvertrag mit der G GmbH, eine Schulbesuchsbestätigung der D B, eine AMS-Bestätigung betreffend Bezug der Notstandshilfe sowie Kopien von Reisedokumenten dieser drei Personen.

Mit Schreiben vom 20.06.2022 forderte die Behörde den Antragsteller zur Übermittlung von konkret angeführten Unterlagen bis zum 11.07.2022 auf, wobei dieses Schreiben den Hinweis enthielt, dass der Antrag erst bearbeitet werden könne, nachdem die geforderten Nachweise vorgelegt wurden; im Falle der nicht fristgerechten Vorlage müsse der Antrag wegen Mangelhaftigkeit zurückgewiesen werden. An „Notwendigen Unterlagen“ ist Folgendes aufgelistet:

„Über die Person betreffende Angaben:

Geburtsurkunde D B

Familienbeihilfe

Behindertenpass (falls vorhanden)

Über die Einkommensverhältnisse

geringfügige Lohnbestätigungen 03/2022 – 06/2022 von Ihnen

Nachweise über die Höhe der Alimente von/für D B

Über die Vermögensverhältnisse

Sparbücher, Bausparverträge, …

Aktien/Wertpapiere, …

Auflistung aller bestehenden Konten (Girokonten, Sparkonten, Depotkonten, PayPal, …)

Kontoauszüge aller vorhandenen Konten der letzten 6 Monate bis tagesaktuell (Eingänge, Ausgänge, Kontostände)

Kopien der Bankomatkarte(n)

Über den Einsatz der Arbeitskraft

Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche von Gattin E B

oArbeitslosvormerkung + AMS-Betreuungsvereinbarung

Stundenplan von D B (Schule für Berufstätige)“

Am 24.06.2022 langten bei der Behörde diverse E-Mails des Antragstellers ein, mit welchen unter anderem Kontoauszüge, auf A B lautende Lohn-, Gehaltsabrechnungen von März 2022 bis Juni 2022, eine Eingangsbestätigung betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag von Juni 2022 und eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe des Finanzamts Graz für den Zeitraum von Jänner 2022 bis August 2022, eine Schulbesuchsbestätigung der D B vom 07.07.2022 sowie ein Stundenplan des Abendgymnasiums Graz des Wintersemesters 2021, weiters eine auf Frau E B ausgestellte Bestätigung des AMS betreffend ihre Vormerkung zur Arbeitssuche seit 20.07.2022, übermittelt wurden.

Am 25.07.2022 verfasste die Behörde ein weiteres Schreiben an den Antragsteller, das auszugsweise folgenden Inhalt hat:

„…Mit Schreiben vom 13.06.2022 haben wir bereits Unterlagen von Ihnen angefordert. Sie haben einen Teil der Unterlagen abgegeben, es fehlen aber noch Unterlagen, die für die Auftragsbearbeitung entscheidungsrelevant sind:

Da der Antrag nicht alle für Ihren Antrag notwendigen Nachweise erhält fordern wir Sie hiermit auf, die fehlenden Unterlagen abzugeben: Übermitteln Sie die angeführten Unterlagen bis zum 18.08.2022.

Notwendige Unterlagen:

Laut Zentralem Melderegister (ZMR) sind sie geschieden, von wem sind Sie geschieden (Name)?

Sie waren bis 31.12.2021 selbstständig, legen Sie eine Bestätigung für die Abmeldung Ihrer selbstständigen Tätigkeit vor.

Einkommenssteuerbescheide 2020 und 2021 (Selbstständigkeit) vom Finanzamt in Kopie

Sie haben auf Ihr Bankkonto folgend angeführte Beträge einbezahlt, nehmen Sie bitte dazu Stellung, woher das Geld stammt:

Bezeichnung

Datum:

Betrag €

Eigenerlag

17.02. 2022

600,00

Eigenerlag

22.03. 2022

300,00

Eigenerlag

04.04. 2022

850,00

Eigenerlag

08.04. 2022

2. 000,00

Eigenerlag

18.05. 2022

1. 500,00

Eigenerlag

22.05. 2022

480,00

Kontoauszüge von Ihrem Konto Nr. AT**** (Zeitraum 11.06.2022 bis 31.07.2022)

Kontenregisterauszug vom Finanzamt (= Aufstellung all Ihrer Konten)Sie benötigen für den Abruf des Kontenregisterauszuges bei „finanz.online“ die Handysignatur, diese erhalten Sie bei einer unserer Servicestellen der Stadt Graz, Tel. 0316 / 872 – 6666 (bitte rufen Sie vorher an!).

Haben Sie D B adoptiert? Bitte geben Sie die Namen der Eltern von D B der Behörde bekannt.

Frau D B; Kontoauszüge Zeitraum 01.04.2022 bis 31.07.2022 Konto AT ****

Frau Pire E B muss sich beim Arbeitsmarktservice arbeitslos melden.

Achtung: Erst nachdem Sie uns die geforderten Nachweise vorgelegt haben, können wir Ihren Antrag erledigen. Wenn wir die Nachweise zum Beleg der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen nicht bis zum angeführten Datum erhalten, müssen wir Ihren Antrag wegen Mangelhaftigkeit zurückweisen.

…..“

Dieses Schreiben wurde am 28.07.2022 postamtlich hinterlegt und war ab dem Folgetag abholbereit, wobei es tatsächlich am 17.08.2022 vom Beschwerdeführer übernommen worden ist.

Am 24.08.2022 wurde der nun bekämpfte Zurückweisungsbescheid erlassen.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden und nachvollziehbaren Akteninhalt. Dass zwei Verbesserungsaufträge erteilt wurden, denen fristgerecht nicht vollständig nachgekommen worden ist, wurde in der Beschwerde nicht bestritten, sondern sogar implizit zugestanden und mit der kurzen zur Verfügung stehenden Frist begründet, wobei auf die - im Rahmen dieser Entscheidung nicht maßgebliche - Frage, warum nicht früher eine Abholung erfolgt ist, nicht eingegangen wurde. Der für diese Entscheidung relevante Sachverhalt steht jedenfalls zweifelsfrei fest.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäss § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die hier maßgebliche Bestimmung des § 13 StSUG lautet wie folgt:

„§ 13 StSUG:

Anträge, Informationspflicht

(1)Anträge auf Gewährung von Sozialunterstützung können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung (im Folgenden: Einbringungsstelle) eingebracht werden.

(2)Die Einbringungsstellen haben die Bezugsberechtigten der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren und anzuleiten.

(3)Die Anträge sind mit einem Eingangsvermerk zu versehen und gegebenenfalls samt den erforderlichen Nachweisen unverzüglich an die zuständige Behörde (§26 Abs. 1) weiterzuleiten.

(4)Anträge können gestellt werden

1. von den Bezugsberechtigten selbst, soweit sie eigenberechtigt sind,

2. für die Bezugsberechtigten

a)von jeder der Bedarfsgemeinschaft angehörenden Person ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen. Unterbleibt in einem gemeinsamen Antrag die Nennung einer zustellungsbemächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als zustellungsbevollmächtigt,

b)von der gesetzlichen/bevollmächtigten Vertreterin/vom gesetzlichen/bevollmächtigten Vertreter,

c)von der Erwachsenenvertreterin/vom Erwachsenenvertreter, wenn die Antragstellung zu deren/dessen Aufgabenbereich gehört.

(5)Der Antrag hat über die Bezugsberechtigten und alle sonst der Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Personen folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:

1. über die Person betreffende Angaben nachgewiesen durch amtlichen Lichtbildausweis, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsbescheinigung, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Sozialversicherungsnummer, Vertretungsnachweis, Meldezettel;

2. über die Wohnverhältnisse nachgewiesen durch Mietvertrag, Grundbuchsauszug, Betriebskostennachweis, sonstige wohnungsbezogene Kosten;

3. über die Einkommensverhältnisse entsprechend dem Einkommensverzeichnis sowie nachgewiesen durch die Lohnbestätigung, Einkommensteuerbescheid, Leistungsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld und Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge;

4. über die Vermögensverhältnisse entsprechend dem Vermögensverzeichnis sowie nachgewiesen durch Sparbücher, Bausparverträge, Kontoauszüge, Aktien, Wertpapiere, Auflistung bestehender Konten;

5. über den Einsatz der Arbeitskraft nachgewiesen durch die Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche, Gutachten zur Arbeitsunfähigkeit, Nachweise über Verhinderung des Einsatzes der Arbeitskraft.

(6)Die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 5 kann unterbleiben, wenn die nachzuweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register und Datenschnittstellen, insbesondere das Zentrale Personenstandsregister (ZPR), Zentrale Melderegister (ZMR), Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR), Zentrale Fremdenregister (IZR) und Unternehmensregister (UR), Geoinformationssystem (GIS) sowie durch Abfrage des Grundbuchs und des AMS-Portals, der Datenbank des Österreichischen Integrationsfonds, der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (VVO), des Auskunftssystems AJ-WEB und des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses (OEZVV) festgestellt werden können.“

Die Behörde hat im gegenständlichen Fall den Antrag des A B vom 13.06.2022 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

§ 13 AVG lautet:

„ (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“

Wie bereits ausgeführt, hat die Behörde den Antrag spruchgemäß ausdrücklich unter Berufung auf § 13 Abs 3 AVG „aufgrund eines mangelhaften Antrages“ zurückgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem der bisherige Verfahrenslauf dargelegt und ausdrücklich festgehalten: „Sie haben der Behörde Unterlagen abgegeben. Im Ermittlungsverfahren hat die Behörde festgestellt, dass weitere, für die Antragsbearbeitung entscheidungsrelevante Unterlagen fehlen“.

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges – grundsätzlich jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/12/0026 ua.). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Im gegenständlichen Fall ist die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts daher auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung beschränkt und ist dem Verwaltungsgericht eine meritorische Entscheidung verwehrt. Andernfalls würde den Parteien eine Rechtsmittelinstanz genommen und es wäre dem Verwaltungsgericht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (vgl. dazu auch BVwG vom 08.08.2019; W129 2217035-1).

Sache dieses Verfahrens ist somit ausschließlich die Zurückweisung des Antrages durch die Behörde gemäß § 13 Abs 3 AVG.

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat sie von Amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Mangels Rechtskraftfähigkeit kann ganz grundsätzlich nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag Grundlage für eine Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG sein (vgl. VwGH 27.09.2005, 2004/06/0084; VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513; 16.09.2009, 2008/05/0206; 23.11.2010, 2009/11/0272). Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde stets konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen [Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, RZ 29]. Dabei ist zu beachten, dass die an den Adressatenkreis des Sozialunterstützungsgesetzes zu stellenden Anforderungen nicht zu überspannen sind. Dies zeigt sich auch aus dem auf der Homepage zur Verfügung gestellten Antragsformular und der Aufzählung der beizulegenden Unterlagen, wobei hier im Gegensatz zum Gesetzestext sehr wohl die Worte „zum Beispiel“ oder „eventuell“ und „sofern vorhanden“ verwendet werden (https://www.soziales.steiermark.at/). In einer Gesamtbetrachtung kann daher § 13 Abs 5 StSUG jedenfalls nicht so verstanden werden, dass in den Fällen, in denen einem Antrag nicht alle darin aufgezählten Nachweise angeschlossen werden, stets ein Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG vorliegt.

Bei den von § 13 Abs 3 AVG umfassten - materiellen oder formellen - Mängeln handelt es sich um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 27 zu § 13). Davon zu unterscheiden ist das zur meritorischen Erledigung eines Antrags durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung (vgl. VwGH 22.10.2013, 1012/10/0213). Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs 3 AVG handelt oder aber um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 29.04.2010, 2008/2021/0302). Dies ist jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht die vorrangig zu lösende Rechtsfrage.

Im vorliegenden Fall ist nämlich maßgeblich, dass der Beschwerdeführer schon seinem verfahrenseinleitenden Antrag diverse Unterlagen angeschlossen hatte, wobei - wie die Behörde in ihrem Auftrag vom 20.06.2022 selbst ausführt - „nicht alle für den Antrag notwendigen Nachweise“ enthalten waren. Der Beschwerdeführer ist zudem dem ersten Verbesserungsauftrag vom 20.06.2022, der in insgesamt zwölf Aufzählungspunkten vorzulegende Unterlagen hinsichtlich verschiedener Umstände wie Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Einsatz der Arbeitskraft vorschreibt, in vielerlei Hinsicht nachgekommen und hat er insbesondere diverse Kontoauszüge, Lohnabrechnungen von März 2022 bis Juni 2022, Unterlagen über den Schulbesuch der D B und anderes mehr vorgelegt.

Bei Durchsicht dieser Unterlagen haben sich für die Behörde offenbar weitere Fragen hinsichtlich der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit gestellt, weswegen sie die weiteren, oben wiedergegebenen Fragen/Aufträge formuliert hat. Die dabei ausformulierten Wortlauten lauten unter anderem: „Laut Zentralem Melderegister (ZMR) sind Sie geschieden, von wem sind Sie geschieden ?“ oder „Sie haben auf Ihr Bankkonto folgend angeführte Beträge einbezahlt, nehmen Sie bitte dazu Stellung, woher das Geld stammt“, wobei anschließend sechs konkrete Geldbeträge mit zugeordneten Daten angeführt sind; oder „Haben Sie D B adoptiert? Bitte geben Sie den Namen der Eltern von D B der Behörde bekannt“.

Diese Wortfolgen, die (naturgemäß) im Gesetzestext so nicht vorkommen, gehen zweifelsfrei schon ganz konkret auf die tatsächlich vorliegenden Umstände ein, und hat die Behörde im bekämpften Bescheid selbst ausgeführt, dass sie das Fehlen gewisser Unterlagen „im Ermittlungsverfahren“ festgestellt hat. Daraus ist abzuleiten, dass sich die Behörde jedenfalls bereits in der inhaltlichen Prüfung des Anbringens befand, ist sie doch ganz konkret auf die persönlichen und familiären Umstände der verschiedenen Personen der Bedarfsgemeinschaft eingegangen und hat dazu konkret ausformulierte Fragen gestellt.

Ein Zurückweisungsbescheid hätte daher jedenfalls nicht mehr erlassen werden dürfen und hätte die Behörde vielmehr zu prüfen gehabt, ob der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht vollständig nachgekommen ist und in weiterer Folge eine inhaltliche Prüfung und Erledigung in der Sache vornehmen müssen. Es steht der Behörde dabei jedenfalls grundsätzlich frei, bei von ihr nicht aufklärbaren bzw. vom Antragsteller nicht nachgewiesenen Umständen, die Auswirkungen auf die Frage der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit haben, auch eine Würdigung und Entscheidung zulasten des Antragstellers zu treffen, also letztlich in der Sache eine abweisende Entscheidung zu treffen (vgl. VwGH 04.09.2008,2007/17/0105).

Die von der Behörde hier tatsächlich gefällte Entscheidung der Zurückweisung des Antrages, die ausschließlich eine verfahrensrechtliche und keine Entscheidung in der Sache darstellt (vgl. Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 133; Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4 (2009) Rz 128, uam.) war im gegenständlichen Fall in Gesamtbetrachtung der Situation und in besonderer Würdigung der beiden Verbesserungsaufträge nicht rechtskonform.

Aus diesem Grund war diese zurückweisende behördliche Entscheidung ersatzlos zu beheben und wird die belangte Behörde über den offenen Antrag vom 13.06.2022 erneut - und zwar in der Sache selbst und im Lichte der aktuellen Sachlage - zu entscheiden haben. Der Beschwerdeführer ist dabei in seinem eigenen Interesse ausdrücklich aufgefordert, über entsprechenden behördlichen Auftrag sämtliche von der Behörde geforderten Unterlagen umgehend und vollständig vorzulegen und sämtlichen erteilten Aufträgen fristgerecht nachzukommen, zumal im gegenteiligen Fall in Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchaus auch eine für ihn nachteilige Würdigung und Beurteilung dieser Umstände und eine Entscheidung in der Sache, die zu seinen Lasten ausfällt, erfolgen kann.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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