LVwG ST LVwG 47.5-6641/2022

LVwG 47.5-6641/2022Tribunal Administrativo Regional21 de nov. de 2022

Abrir fonte

Regest

Sozialunterstützung, Einsatz der Arbeitskraft, Kinderbetreuung, Vollendung 3. Lebensjahr, Schwangerschaft

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.5-6641/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.47.5.6641.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde des A B, geb. am ****, Kstraße, G gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 26.07.2022, GZ: A5-138222/2021-0032,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

teilweise stattgegeben

und der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz dahingehend abgeändert, als der Spruchteil „wegen mangelnden Einsatz der Arbeitskraft wird festgestellt, dass der jeweilige Höchstsatz von Herrn A B für den Zeitraum von 01.08.2022 bis 31.10.2022 um 25 % gekürzt wird“ zu entfallen hat.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die Bürgermeisterin der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) hinsichtlich der mit Bescheid vom 18.01.2022, GZ: 138222/2021, für den Zeitraum 01.01.2022 bis 30.11.2022 gewährten Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus A B (im Folgenden Beschwerdeführer), dessen Ehegattin C D, sowie deren Kinder E und F B, wegen mangelnden Einsatz der Arbeitskraft des Beschwerdeführers sowie seiner Ehegattin deren jeweiligen Höchstsatz für den Zeitraum 01.08.2022 bis 31.10.2022 um 25 % gekürzt.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt hätten. Das jüngste Kind sei am 11.02.2022 drei Jahre alt geworden und der Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin hätten daher beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos vorgemerkt sein müssen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass er selbst krank und seine Frau schwanger sei, wobei als Geburtstermin der 18.08.2022 errechnet worden sei. Beigelegt wurde der Beschwerde eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Beschwerdeführer sowie eine Kopie des Mutter-Kind Passes seiner Ehegattin mit dem errechneten Geburtstermin am 18.08.2022.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2022 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen der Sozialunterstützung für die Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin sowie deren beiden Kinder stattgegeben und für den Zeitraum 01.01.2022 bis 30.11.2022 Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Befriedigung des Wohnbedarfes in Höhe von € 2.053,67 monatlich zuerkannt.

Der Beschwerdeführer war laut Auskunft von AJ-Web zuletzt für den Zeitraum 13.11.2021 bis 11.02.2022 beim AMS Graz West als arbeitssuchend gemeldet. Für seine Ehegattin scheint im AJ-Web eine Meldung als arbeitssuchend für den Zeitraum 10.01.2022 bis 21.01.2022 auf.

Auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes beim zuständigen Arbeitsmarktservice wurde von diesem zum Beschwerdeführer Nachstehendes mitgeteilt:

„Bezüglich Ihrer Anfrage können wir hiermit mitteilen, dass Herr A B aufgrund eines laufenden Krankenstandes seit 11.02.2022 vom AMS abgemeldet ist. Herr A B wollte sich mehrmals, zuletzt am 11.04.2022, wieder beim AMS anmelden, jedoch war dies aufgrund des laufenden Krankenstandes nicht möglich. Er wurde darauf verwiesen, dass eine Vormerkung zur Arbeitssuche erst nach Beendigung des Krankenstandes möglich ist. Derzeit ist beim AMS noch kein Ende des Krankenstandes bekannt.“ Die dem Landesverwaltungsgericht vorliegende Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Beschwerdeführer ist mit 14.10.2022 terminisiert.

Eine Anfrage betreffend die Vormerkungsbestätigung für Frau C D beantwortete das AMS Graz West wie folgt: „Frau C D wurde am 21.01.2022 vom AMS abgemeldet, da sie keine geregelte Kinderbetreuung hat und somit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.“

Frau C D hat am 17.08.2022 ein weiteres Kind und zwar ihre Tochter H geboren.

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit am 11.02.2022 vom AMS abgemeldet und bestand die Arbeitsunfähigkeit nach den dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen zumindest bis 14.10.2022. Frau C D wurde am 21.01.2022 vom AMS abgemeldet, da sie über keine geregelte Kinderbetreuung verfügte und somit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand. Bei der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde am 07.01.2022 eine Schwangerschaft festgestellt und bestand für sie ab 23.08.2022 ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde. Die Feststellungen hinsichtlich des Krankenstandes des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsunfähigkeitsmeldung bis 14.10.2022 sowie die Abmeldung der Ehegattin des Beschwerdeführers vom AMS aufgrund fehlender Kinderbetreuung gründen sich auf Mitteilungen des AMS Graz West vom 10.10.2022 bzw. 12.10.2022, die dem Landesverwaltungsgericht auf dessen Anfrage per E-Mail übermittelt wurden.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt I.

Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes, LGBl Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 18/2022 (im Folgenden StSUG) lauten wie folgt:

§ 7 StSUG:

„Einsatz von Arbeitskraft

(1) Die Höhe der Leistung gemäß § 8 ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei arbeitsfähigen Bezugsberechtigten vom Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Bezugsberechtigte, die

1. das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erreicht haben;

2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeignete und zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht;

3. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;

4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§ 14a und § 14b AVRAG) leisten;

5. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;

6. von Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG) betroffen sind;

7. aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.

(3) Bezugsberechtigten, die ihre nach dem AlVG grundsätzlich zustehenden Ansprüche aufgrund eines ihnen zurechenbaren Fehlverhaltens verlieren und bei denen keine Umstände nach Abs. 2 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung gemäß § 8 zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.

(4) Bezugsberechtigten, die innerhalb der letzten sechs Monate ab Feststellung der Verfehlung

1. ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt haben oder ihren Verpflichtungen gemäß § 16c IntG nicht nachkommen oder

2. nicht teilnehmen an

a) einer Begutachtung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit oder

b) einer vom Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder

c) einer von der Behörde angeordneten sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder sozialen Stabilisierung, insbesondere einer Beratungs- und Betreuungsleistung gemäß § 12 Abs. 1,

ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem der Feststellung eines solchen Fehlverhaltens durch die Behörde folgenden Bezugsmonat um 25% zu kürzen.

(5) Ab dem dritten festgestellten Fehlverhalten innerhalb der Bescheidlaufzeit (§ 16 Abs. 5) ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem auf die Feststellung des Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat um 60% zu kürzen.

(6) Durch Maßnahmen nach Abs. 3, 4 und 5 darf die Deckung des Wohnbedarfes des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der übrigen Bezugsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft nicht gefährdet werden.

(7) Während eines Aufenthaltes in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren Einrichtung oder in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz gemäß § 8 Abs. 9 ist die Kürzung nach Abs. 4 und 5 auszusetzen und nach Beendigung des Aufenthaltes für die restliche Dauer wieder vorzunehmen.“

Die belangte Behörde hat eine Kürzung der Höchstsätze des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin mit der Begründung vorgenommen, dass am 11.02.2022 festgestellt worden sei, dass beide Leistungsbezieher ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt hätten. Das jüngste Kind des Ehepaares sei am 11.02.2022 drei Jahre alt geworden und hätten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin daher ab diesem Zeitpunkt beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos vorgemerkt sein müssen.

Zum Beschwerdeführer:

Gemäß § 7 Abs 1 StSUG ist die Höhe der Leistung gemäß § 8 bei arbeitsfähigen Bezugspersonen vom Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig.

Laut Auskunft des AMS Graz West wurde der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Versuche, sich als arbeitssuchend zu melden, abgewiesen, da für ihn eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung bis 14.10.2022 vorlag und eine Vormerkung zur Arbeitssuche nach Auskunft des AMS erst nach Beendigung des Krankenstandes möglich gewesen wäre.

Da eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht gegeben war, kann ihm ein mangelnder Einsatz der Arbeitskraft nicht vorgeworfen werden, wodurch die mit dem bekämpften Bescheid verfügte Kürzung seines Höchstsatzes für den Zeitraum 01.08.2022 bis 31.10.2022 nicht rechtmäßig erfolgt ist.

Zu Frau C D

Gemäß § 7 Abs 2 StSUG besteht eine Ausnahme für den Einsatz der Arbeitskraft unter anderem für Personen, die Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeignete und zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat sich vom AMS mangels einer geregelten Kinderbetreuung abgemeldet, wobei das jüngste Kind am 11.02.2022 das 3. Lebensjahr vollendet hat. Da das StSUG weder in Betreuungspflichten von Kindern, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, noch in einer bestehenden Schwangerschaft (im Zeitraum vor dem gesetzlichen Beschäftigungsverbot) einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Hinderung am Einsatz der Arbeitskraft sieht, hat Frau C D ihre Arbeitskraft im Zeitraum 11.02.2022 bis 22.06.2022 nicht in zumutbarer Weise eingesetzt, wodurch die Kürzung ihres Höchstsatzes zu Recht erfolgt ist.

Aus den genannten Gründen war der Beschwerde teilweise stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.