LVwG ST LVwG 30.6-6425/2022

LVwG 30.6-6425/2022Tribunal Administrativo Regional12 de out. de 2022

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COVID-19, Corona, Maskenpflicht, Versammlung

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.6-6425/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.30.6.6425.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Börger, über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 31.05.2022, GZ: BHHF/622220014550/2022,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet

abgewiesen,

dass die verletzte Verwaltungsvorschrift lautet: §§ 8 Abs 5a Z 2 iVm § 5 Abs 4 COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 255/2021 und § 13 Abs 6 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022 in der Fassung BGBl. II Nr. 38/2002.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 24,00 zu leisten.

III.Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

IV.Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorverfahren und Sachverhalt

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 8 Abs. 5a Z. 2 bzw. § 5 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz (Covid-19-MG) und § 13 Abs. 6 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (Covid-19-MV) schuldig erkannt und eine Geldstrafe von € 120,00 (bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 16 Stunden) verhängt, weil dieser am 03.02.2022 um 18:30 Uhr in H, Rplatz mit mehr als 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten an einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953 teilgenommen hat ohne eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard getragen zu haben.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird der Tatvorgang nicht bestritten; es werden darin vielmehr rechtliche Ausführungen vorgebracht, die zusammengefasst dahingehen, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers rechtswidrig bzw. verfassungswidrig sei.

Aufgrund des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakts der belangten Behörde sowie der am 27.09.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung ergibt sich folgender, für diese Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 03.02.2022 um 18:30 Uhr an einer „Corona Demo“ in H, Rplatz teilgenommen, an der mehr als 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten beteiligt waren. Ziel und Zweck der Demonstration unter dem Titel „Einstehen für unsere Grund- und Freiheitsrechte / Nein zum Impfzwang / Nein zur Behördenwillkür“ war es, gegen die Coronamaßnahmen der Regierung einzutreten.

Er hat während der Teilnahme an dieser Demonstration keine Maske getragen. Als er von den meldungslegenden Polizeibeamten darauf angesprochen wurde, gab der Beschwerdeführer an, eine Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zu tragen. Er verfügte jedoch zum Tatzeitpunkt (wie auch gegenwärtig) über kein Maskenbefreiungsattest, sodass er von den Polizeibeamten über die Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt wurde.

II.Beweiswürdigung

Die Feststellungen konnten anhand des vorliegenden unbedenklichen Akteninhaltes der belangten Behörde sowie der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2022 getroffen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit des in der Anzeige geschilderten Sachverhalts nicht. Er habe bewusst keine Maske getragen ohne über ein ärztliches Attest, dass ihn davon befreien würde, zu verfügen. Vielmehr stützt er sich ausschließlich auf rechtliche Erwägungen.

III.Rechtliche Beurteilung

a.Zum Tatzeitpunkt geltende Rechtsgrundlagen

§ 8 Abs 5a Z 2 COVID-19-MG lautet:

„(5a) Wer

[…]

2. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;“

§ 5 Abs 1 und 4 COVID-19-MG lauten:

„(1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. […]

„(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte

1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder

2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder

3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder

4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.

Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.“

§ 13 der 4. COVID-19-MV lautet auszugsweise:

„(1) Zusammenkünfte sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- oder Weihnachtsfeiern, sind nur mit bis zu 25 Teilnehmern zulässig. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.

2. Bei Zusammenkünften mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen darf der für die Zusammenkunft Verantwortliche

a) höchstens 500 Teilnehmer einlassen, sofern alle Teilnehmer einen 2G-Nachweis vorweisen;

b) höchstens 1 000 Teilnehmer einlassen, sofern alle Teilnehmer einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen;

c) höchstens 2 000 Teilnehmer einlassen, sofern alle Teilnehmer einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.

3. Teilnehmer haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

4. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:

a) Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,

b)Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,

c)Zweck der Zusammenkunft,

d)Anzahl der Teilnehmer.

Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.

5. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat für Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmern eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben gemäß Z 4 zu machen und ist das Präventionskonzept gemäß Abs. 3 vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.

6. Die Zusammenkunft darf nur zwischen 05.00 und 22.00 Uhr stattfinden.

7. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 6 Abs. 1 bis 4 und 6 erster Satz sinngemäß.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Zusammenkünfte an denen nicht mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen.

[…]

(6) Die Abs. 1, 3 und 5 gelten nicht für:

1. Begräbnisse;

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;

3. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;

4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;

5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;

6. unaufschiebbare Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974;

7. Zusammenkünfte von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen;

8. das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt.

Bei Zusammenkünften gemäß Z 1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern daran mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien.“

[…]

b.Erwägungen

Gemäß § 13 Abs 6 der 4. COVID-19-MV war am Vorfallstag bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953 im Freien eine Maske zu tragen.

Eine "Versammlung" im Sinne des Versammlungsgesetzes 1953 ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen, die in der Absicht veranstaltet wurde, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359).

Bei der gegenständlichen Demonstration „Einstehen für unsere Grund- und Freiheitsrechte / Nein zum Impfzwang / Nein zur Behördenwillkür“ handelte es sich demnach um eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer bei der von ihm besuchten Versammlung keine Maske trug. Ein Maskenbefreiungsattest wurde nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer rechtfertigt sich mit rechtlichen Ausführungen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die herangezogenen Bestimmungen seien verfassungswidrig, begründet keine Bedenken. Der Verfassungsgerichtshof hat regelmäßig Bestimmungen in Verbindung mit COVID-19 geprüft. Der Umstand, dass einzelne Bestimmungen dabei als verfassungswidrig erkannt wurden, lässt nicht den Schluss zu, dass eine Verfassungswidrigkeit auch auf andere Regeln in Verbindung mit Corona übertragen werden kann. Im Gegenteil hat der Verfassungsgerichtshof regelmäßig Bestimmungen, insbesondere zur verpflichtenden Nutzung von MNS-Masken als zulässig erachtet.

So hat der Verfassungsgerichtshof zu den Verordnungsermächtigungen bereits mehrfach ausgesprochen (grundlegend VfSlg. 20.399/2020; vgl. weiters VfGH 10.3.2021, V 583/2020 ua. mwN, VfGH 03.12.2021, V 617-618/2020), dass sie dem Verordnungsgeber einen Einschätzungs- und Prognosespielraum übertragen, ob und wieweit er zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 auch erhebliche Grundrechtseinschränkungen für erforderlich hält, weshalb der Verordnungsgeber seine Entscheidung als Ergebnis einer Abwägung mit den einschlägigen grundrechtlich geschützten Interessen der Betroffenen zu treffen hat. Der Verordnungsgeber ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes angesichts der inhaltlich weitreichenden Ermächtigungen verpflichtet, die Wahrnehmung seines Entscheidungsspielraumes im Lichte der gesetzlichen Zielsetzungen insoweit nachvollziehbar zu machen, als er im Verordnungserlassungsverfahren festzuhalten hat, auf welcher Informationsbasis über die nach dem Gesetz maßgeblichen Umstände die Verordnungsentscheidung fußt und die vorgegebene Abwägungsentscheidung erfolgt ist. Die diesbezüglichen Anforderungen dürfen naturgemäß nicht überspannt werden, sie haben sich maßgeblich danach zu bestimmen, was in der konkreten Situation möglich und zumutbar ist. Damit ist für die Beurteilung der Verfassungskonformität insoweit der Zeitpunkt der Erlassung der entsprechenden Verordnungsbestimmungen maßgeblich (vgl. VfGH 10.3.2021, V 583/2020 ua., sowie zuletzt etwa VfGH 15.12.2021, V 229/2021).

Entscheidungen über die nach dem COVID-19-MG zu treffenden Maßnahmen müssen in Anbetracht sich rasch ändernder epidemiologischer Gegebenheiten und des bei neu auftretenden Infektionskrankheiten bzw. Krankheitsvarianten vielfach unvollständigen Wissensstandes typischerweise unter hoher Unsicherheit getroffen werden. Der Einschätzungs- und Prognosespielraum des Verordnungsgebers umfasst insoweit auch die zeitliche Dimension dahingehend, dass ein schrittweises, nicht vollständig abschätzbare Auswirkungen beobachtendes und entsprechend wiederum durch neue Maßnahmen reagierendes Vorgehen gesetzlich vorgesehen und auch gefordert ist (vgl. in diesem Sinn grundlegend VfSlg. 20.399/2020). Der Verordnungsgeber hat dabei die Entwicklungen notwendigerweise ex ante, also im Vorhinein zu betrachten. Dass eine Maßnahme im Nachhinein betrachtet aufgrund neuer Einsichten möglicherweise anders zu treffen wäre, macht die Entscheidung daher nicht gesetzwidrig.

Vor diesem Hintergrund hat der Verfassungsgerichtshof nie eine Maskentragungsverpflichtung allgemein oder gar aus gesundheitlichen Gründen für unzulässig erklärt. In der Entscheidung vom 01.10.2020, G 271/2020, hob der VfGH die Verordnung auf, da, wie oben angeführt, der Verordnungsgeber es gänzlich unterlassen hatte, jene Umstände, die ihn bei der Verordnungserlassung bestimmt haben, so festzuhalten, dass entsprechend nachvollziehbar ist, warum der Verordnungsgeber die mit dieser Regelung getroffenen Maßnahmen für erforderlich gehalten hat. Aufgrund dieses Ergebnisses verzichtete der Verfassungsgerichtshof auf eine weitere Prüfung, ob die angefochtene Bestimmung betreffend der Maskenpflicht auch aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist. Er erkannte somit die Verfassungswidrigkeit aufgrund von formellen Fehlern in der Verordnungserlassung und nicht, da er eine Maskenpflicht für verfassungswidrig erachtete.

Dem hingegen erkannte der Verfassungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen seitdem die Verfassungskonformität von unterschiedlichen Konstellationen einer Maskenpflicht an, da in der Folge die Begründung von Corona-Beschränkungen weitaus ausführlicher und datenbasiert erfolgte:

Mit Entscheidung vom 23.09.2021, V 155/2021 etwa erkannte der VfGH, dass die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gemäß § 4a Abs 2 C-SchVO 2020/2021, BGBl. II 384/2020 idF BGBl. II 179/2021, für den vom VfGH in dieser Entscheidung zu beurteilenden Zeitraum nicht außer Verhältnis zum Gewicht der damit verfolgten Zielsetzung der Gewährleistung des Präsenzunterrichtes an Schulen stand, denn es handle sich bei der Maske um ein taugliches Mittel zur Erreichung des Gesundheitsschutzes.

Zu der in der 2. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 598/2020, angeordneten FFP2-Maskenpflicht in Seilbahnen sprach der Verfassungsgerichtshof am 03.12.2021, V 617/2020; V 618/2020 aus, dass die Maskenpflicht einen relativ geringen Grundrechtseingriff darstellt und diese Maßnahme im Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers liegt und Teil eines mehrere Maßnahmen umfassenden Schutzkonzeptes darstellt. Mit dieser Maßnahme wird der Schutz der Gesundheit und der Gesundheitsinfrastruktur und damit ein gewichtiges öffentliches Interesse verfolgt.

Im Erkenntnis vom 10.06.2021, V 35/2021 erkannt er, dass die Anordnung in § 2 Abs 1a COVID-19-LV idF BGBl. II 398/2020 zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung beim Betreten des Kundenbereichs, in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten, für den vom Verfassungsgerichtshof zu beurteilenden Zeitraum vom 14.09.2020 bis einschließlich 20.09.2020 geeignet und erforderlich war, um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern.

Der Hinweis auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) (13 Os 130/21y vom 16.02.2022) vermag ebenso nicht den Schluss einer Gesetzeswidrigkeit der Covid-19-MV ziehen lassen. In diesem Fall ging es um die strafrechtliche Frage des Tatbestands des § 178 StGB (Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten) – also eine absichtliche Ansteckung anderer mit übertragbaren Krankheiten. Der OGH hat festgestellt, dass eine vorsätzliche Gefährdung (im vorliegenden Fall durch absichtliches „Anhusten“) tatbestandlich nicht vorliegen kann, wenn keine übertragbare Krankheit vorliegt, sodass § 178 StGB nicht anwendbar ist.

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen, wie die Verpflichtung zur Tragung von Masken in näher definierten Umständen setzen hingegen an einer anderen Ebene an. Sie verfolgen, wie oben angeführt, aufgrund einer Vorabprüfung der epidemischen Lage sowie daraus ableitbarer Prognosen das Ziel der Eindämmung der Pandemie, wozu in einem nicht unbeträchtlichen Maße auch Maßnahmen gegen unabsichtliches Verbreiten von Infektionen gehört. Der Verfassungsgerichtshof hat, wie angeführt, mehrere dieser Maßnahmen geprüft und sie mit den oben angeführten Begründungen als verfassungskonform und verhältnismäßig erachtet.

Laut § 9 Abs 1 Z 1 VersammlungsG dürfen an einer Versammlung keine Personen teilnehmen, die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern. Demgegenüber ist die Maskenpflicht aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetz iVm der einschlägigen Verordnung einerseits eine lex specialis und andererseits ist gemäß § 9 Abs 1 Z 1 VersammlungsG die Tatbestandsvoraussetzung die Absicht, die Widererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern, nicht gegeben. Damit in Verbindung ist auch das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG), BGBl I Nr. 68/2017, zu sehen. § 2 Abs 2 AGesVG normiert, dass ein Verstoß gegen das Verhüllungsverbot dann nicht vorliegt, wenn die Verhüllung oder Verbergung der Gesichtszüge durch Bundes- oder Landesgesetze vorgesehen ist oder gesundheitliche Gründe hat.

Zum Beschwerdevorbringen, ein Verfahren in Übereinstimmung mit Art. 6 EMRK durchzuführen, wird darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer im verwaltungsstrafrechtlichen Behördenverfahren die vollständige Akteneinsicht erhalten hat, er sich aber weiterer Stellungnahmen enthalten hat. Im Zuge des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Im Ergebnis ist daher der Tatbestand objektiv erfüllt.

Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei dem gegenständlich angelasteten Delikt um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) handelt.

Dies bedeutet, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wobei Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter/die Täterin nicht glaubhaft macht, dass ihn/sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer wusste von der gesetzlichen Verpflichtung, eine Maske während der Versammlung zu tragen; er wurde auch von den einschreitenden Polizeiorganen darauf hingewiesen. Dass er sich in einem Rechtsirrtum darüber befunden habe, dass die gesetzliche Lage verfassungswidrig oder die Verordnung gesetzeswidrig sei, vermag ein Verschulden gegenständlich nicht zu schmälern.

Sonstige Gründe, die ein Verschulden des Beschwerdeführers ausschließen würden, wurden nicht glaubhaft gemacht.

Da der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung angab, in Kenntnis einer Maskentragepflicht keine Maske getragen zu haben, ist von einem zumindest bedingten Vorsatz auszugehen.

Da die objektive und die subjektive Tatseite erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Aus Anlass der Beschwerde ist jedoch die Angabe der übertretenen Verwaltungsnorm durch die Ergänzung der aktuellen Fundstelle, wie im Spruch ersichtlich, zu präzisieren.

c.Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Die Pflicht zum Tragen einer Schutzvorrichtung im Mund- und Nasenbereich dient der Verhinderung der Verbreitung der SARS-CoV-2 Erkrankung, sodass die zu schützenden Rechtsgüter somit als bedeutend anzusehen sind.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (subjektive Strafbemessungskriterien).

Die belangte Behörde ist zu Recht von einer Schätzung ausgegangen, da der Beschwerdeführer seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer € 1.100,00 als monatliches Einkommen angegeben. Allerdings sind, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung sowie die vorsätzliche Tatbegehung als erschwerend zu werten, sodass die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe vor diesem Hintergrund nicht als überhöht anzusehen und tat- und schuldangemessen ist.

IV.Kosten

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,00 zu tragen hat.

V.Revision

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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