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LVwG 70.36-2721/2022•LVwG ST LVwG 70.36-2721/2022
LVwG 70.36-2721/2022Tribunal Administrativo Regional20 de set. de 2022
mangelndes Rechtsschutzinteresse, Wegfall Rechtsschutzinteresse, Einstellung des Verfahrens
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde des mj. A B, geb. am, vertreten durch C D, Sgasse, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 19.01.2022, GZ: 121661/2021, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG wird das Beschwerdeverfahren wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers
eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 19.01.2022 wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf „§ 7 Erziehung und Schulbildung-Individuelle Betreuungsperson“ abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Nachmittagsbetreuung des O-Institutes um eine teilstationäre Unterbringung in der Lern- und Freizeitbetreuung des O-Institutes handle, welches bereits adäquat ausgestattet sein müsse, um dem Bedarf der betreuten Kinder gerecht zu werden. Daraus resultierend könnten für die Betreuung der Kinder in der Nachmittagsbetreuung des O-Institutes keine weiteren bzw. zusätzlichen Ressourcen erfolgen. Dies bedeute, dass eine individuelle Betreuungsperson parallel zur Betreuung in der Nachmittagsbetreuung nicht gewährt werden könne.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer tiefgreifende Beeinträchtigungen in allen Bereichen der Wahrnehmung, der emotionalen und sozialen sowie der lebenspraktischen Kompetenzen vorliegen würden. Er sei nicht in der Lage sich verbal mitzuteilen. Er brauche für die Bewältigung des Tagesablaufes ständige Anleitung, Unterstützung und stellvertretendes Handeln einer unterstützenden Person. Er besuche den O-Schulverein. Ihm sei mit Bescheid Hilfe zur Erziehung und Schulbildung durch Übernahme der Kosten für die Tagesbetreuung im O-Institut vom 12.10.2021 bis 31.08.2024 gewährt worden. Im Schuljahr 2020/21 habe er die Nachmittagsbetreuung besucht und sei währenddessen aufgrund des hohen Unterstützungsbedarfs zusätzlich von einer individuellen Betreuungsperson betreut worden. Für das Schuljahr 2021/22 sei dies abgelehnt worden. Ohne individuelle Betreuungsperson könne er die Nachmittagsbetreuung nicht besuchen. Er müsse von der Familie vor dem Mittagessen abgeholt werden und verbringe den restlichen Tag zu Hause. In der Nachmittagsbetreuung sei an der Weiterentwicklung seiner Kompetenzen gearbeitet worden. Da er nicht daran teilhaben könne, sei er anderen Kindern gegenüber benachteiligt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:
I.Festgestellter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 11.10.2021, eingelangt am 12.10.2021, eine individuelle Betreuungsperson in der Nachmittagsbetreuung. Dabei handelt es sich um die Lern- und Freizeitbetreuung im O-Institut, dies Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 12:45 bis 17:00 Uhr sowie freitags von 13:35 bis 17:00 Uhr. Insgesamt somit 21,5 Stunden pro Woche.
Im Erhebungsbogen vom 11.10.2021, der dem Antrag beilag, wurde dies insofern konkretisiert, als es sich um das Schuljahr 2021/22 handelt.
Im Jahr 2021 bezog der Beschwerdeführer dem Pflegegeld i.H.v. € 1.267,90. Ebenso erhielt er die Familienbeihilfe samt Erhöhungsbeitrag sowie den Kinderabsetzbetrag.
Es liegen folgende Diagnosen vor:
Dandy-Walker-Syndrom, Mentale Retardierung, fehlende Sprachentwicklung, Z. n. Epilepsie, Verhaltensauffälligkeiten
Verfügt über einen Behindertenpass des Sozialministeriumservice ist mit einem Grad der Behinderung von 100 %.
Im vergangenen Schuljahr 2021/2022 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden zusätzlichen individuellen Betreuungsperson nicht im O-Institut betreut. Er hat also die beantragte Hilfeleistung im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht in Anspruch genommen.
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf den gegenständlichen Bescheid, das Antragsformular, den vorgelegten Erhebungsbogen sowie die Stellungnahmen des O-Instituts vom 08.08.2022 und vom 09.09.2022.
Bei der Beurteilung der gegenständlichen strittigen Frage handelt es sich um eine (nicht übermäßig komplexe) rechtliche Beurteilung. Der wesentliche Sachverhalt (nämlich, dass die beantragte Leistung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht in Anspruch genommen wurde) ist feststellbar, diesbezüglich wurden Fragen der Beweiswürdigung nicht aufgeworfen. Eine mündliche Erörterung lässt somit eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts nicht erwarten, weshalb das Landesverwaltungsgericht eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich hält. Die Durchführung einer Verhandlung wurde auch von keiner der Parteien beantragt. Dem Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vgl. auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086). Der Entfall einer nicht erforderlichen Verhandlung entspricht auch der Zielsetzung der aktuellen Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, wonach Zusammenkünfte nur in unbedingt notwendigen Ausnahmesituationen erfolgen sollen.
III.Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des StBHG, LGBl. Nr. 26/2004 idF LGBl. Nr. LGBl. Nr. 51/2021 bzw. 117/2021, lauten wie folgt:
§ 1
Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014
§ 1a
Menschen mit Behinderung
(1) Menschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind.
(2) Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Abs. 1 gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
(3) Als (nicht nur vorübergehende) Beeinträchtigungen gelten alle Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweichen.
(4) Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 gelten
1. chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf – ausgenommen bei chronischen psychischen Erkrankungen – noch beeinflussbar ist;
2. vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen.
(5) Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014
(1) Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung
(2) Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.
(3) Ein Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.
…
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 36/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 117/2021
Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
…
…
(1) Hilfe zur Erziehung und Schulbildung ist für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten zu gewähren, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Das sind Kosten für
(2) Die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten zur Erlangung einer entsprechenden Erziehung und Schulbildung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung.
(3) Soweit Leistungen nicht von Abs. 1 und 2 umfasst sind, kann das Land Förderungen im Rahmen des Privatrechts gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 83/2012, LGBl. Nr. 94/2014
Gemäß § 7 Abs. 1 StBHG ist Hilfe zur Erziehung und Schulbildung für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten zu gewähren, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Das sind Kosten für
2. den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung und Pflege für die Teilnahme an der Kinderbetreuung in (heilpädagogischen) Kindergärten,
3. den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung – ausgenommen pädagogische Leistungen – und Pflege in (heilpädagogischen) Horten und für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen.
Im vergangenen Schuljahr 2021/2022 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden zusätzlichen individuellen Betreuungsperson nicht im O-Institut betreut, er hat also die beantragte Leistung im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht in Anspruch genommen.
Das Verwaltungsgericht hat zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und damit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insbesondere § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG). Diese Prüfbefugnis ist jedoch keine unbegrenzte, vielmehr ist ihr äußerster Rahmen die "Sache" des bekämpften Bescheids; dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; mwN). (VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076)
Zum Teil sehen die Verwaltungsvorschriften vor, dass ein Bescheid ausschließlich auf Antrag eines dazu Legitimierten erlassen werden darf (= antragsbedürftiger [antragsgebundener] Bescheid). In solchen Fällen verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens, sondern er ist gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung und schafft zugleich die materiellrechtliche Grundlage für die Erlassung des Bescheides. Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die (Verwaltungs-)„Sache“. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, also ohne einen eindeutigen Antrag, belastet diesen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit.
Zunächst bedarf jedes Anbringen schon insofern der Auslegung, als die Behörde festzustellen hat, ob damit eine Verpflichtung zum Tätigwerden geltend gemacht werden soll oder nicht, ob es sich also um einen Antrag oder um ein sonstiges Anbringen handelt. Die Feststellung des Inhalts eines Antrags ist darüber hinaus für die Sache des Verwaltungsverfahrens und damit für den Umfang der Entscheidungspflicht, bei antragsbedürftigen Bescheiden auch für den Umfang der Entscheidungskompetenz der Behörde von maßgebender Bedeutung.
Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rsp nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw auf „zufällige Verbalformen“, sondern auf den Inhalt der Eingabe an, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel (Begehren) des Einschreiters. Nach stRsp des VwGH sind Parteienerklärungen (also auch Anbringen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind hingegen davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag. Selbst § 13 Abs 3 AVG, welcher die Verbesserung auch inhaltlicher Mängel von Eingaben durch den Einschreiter ermöglicht, bewirkt nicht, dass eine ursprünglich einem bestimmten Rechtsmitteltypus (zB einer Vorstellung iSd § 57 Abs 2 AVG§ 57 AVG 1950 - 01.09.1950 bis 31.01.1991§ 57 AVG - 01.02.1991 bis ...) entsprechende eindeutige Prozesserklärung im Wege der Verbesserung nachträglich zur Erklärung eines anderen Typus (zB in eine Berufung) umgedeutet werden könnte. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at))
Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, also ohne einen eindeutigen Antrag (bzw nach dessen Zurückziehung), belastet diesen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 3 (Stand 01.01.2014, rdb.at)).
Dass sich der verfahrenseinleitende Antrag auf das Schuljahr 2021/22 bezieht geht aus dem Erhebungsbogen hervor und wird dies auch nochmals in der Beschwerde wiederholt.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. etwa - zur Amtsrevision - VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0028, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können, und zwar auch im Falle einer Amtsbeschwerde (vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2015/11/0027).
Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014).
Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. (VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022)
Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (Februar 2022) kam dem Beschwerdeführer ein maßgebliches Rechtsschutzinteresse noch zu, weil theoretisch zumindest eine teilweise (im Hinblick auf den Zeitraum) Zuerkennung der beantragten Hilfeleistung noch möglich war. Zwischenzeitlich liegt das Schuljahr 2021/22 jedoch in der Vergangenheit, die beantragte Hilfeleistung wurde nicht in Anspruch genommen.
Aus diesem Grund ist das Verfahren einzustellen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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