LVwG ST LVwG 70.36-6699/2022

LVwG 70.36-6699/2022Tribunal Administrativo Regional7 de set. de 2022

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Regest

Behinderung, Wohnassistenz, Hilfe zum Wohnen, mobile Wohnbetreuung, pädagogisch ausgerichtete Leistung, keine Pflegeleistung, keine Betreuungsleistung

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.36-6699/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.70.36.6699.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde des A B, geb. am ****, Mgürtel, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 08.07.2022, GZ: 124059/2021,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid vom 08.07.2022 wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf die Hilfeleistung „Hilfe zum Wohnen - Wohnassistenz“ abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Gutachten des C D nicht zur Zielgruppe der Leistungsart Wohnassistenz gehöre.

In der dagegen vorgebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung sehr wohl Unterstützung in den Bereichen Selbstversorgung und alltäglicher Lebensführung dringend benötigt werde. Ob eine sogenannte pädagogische Anleitung zum Erwerb grundlegender lebenspraktischer Kompetenzen zur Herausbildung einer selbstständigen Lebensführung als ein zentraler Inhalt dieser Assistenzleistung erachtet werde oder es sich dabei nur um eine kompensierende, stellvertretende Unterstützung handle, sei wohl Auslegungssache. Wesentlich entscheidender sei die Tatsache, dass sehr wohl eine intellektuelle Beeinträchtigung vorliege. Schon in der Pflichtschulzeit sei der Beschwerdeführer nach dem ASO Lehrplan unterrichtet worden und hätten dabei auch 2 längere Aufenthalte in der heilpädagogischen Station des Landes Steiermark absolviert werden müssen. Diese Tatsachen seien unberücksichtigt geblieben, obwohl dies dem C D bei der Begutachtung mitgeteilt worden sei. Gerade erwachsene Personen wie der Beschwerdeführer, die seit ihrer Kindheit an einer intellektuellen Beeinträchtigung leiden würden, würden als Zielgruppe in der Anlage 1 der LEVO explizit genannt werden. Es sei auch möglich Wohnassistenz neben der mobilen sozialpsychiatrischen Betreuung zu gewähren.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:

I.Festgestellter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lebt alleine und hat gelegentliche Unterstützung durch seinen Sohn und einen Freund.

Bei ihm liegen ein psychiatrisches Krankheitsbild (schizoaffektive Störung) und ein chronisches Schmerzsyndrom sowie Stuhl- und Harninkontinenz vor. Dazu kommen immer wiederkehrende depressive Phasen im Rahmen der Grunderkrankung, gepaart mit einem starken Antriebsverlust und einem hohen Schlafbedürfnis. Durch seine massive körperliche und psychische Einschränkung ist er zum Teil zurückgezogen und auf Unterstützung angewiesen.

Im Rahmen der sachverständigen Begutachtung gab der Beschwerdeführer an, dass er die Leistungsart Wohnassistenz zuerkannt haben möchte, da er kognitive Einschränkungen habe, er nicht richtig schreiben und nicht richtig rechnen und mit Geld nicht umgehen könne. Er wolle die Wohnassistenz auch haben, um damit zur PVA zu fahren, zum Einkaufen und zum Abwaschen. Unterstützung brauche er zudem beim Rechnen und bei Bankwegen. Er wolle wieder selbstständig werden.

Er nimmt die Hilfeleistung „Mobile sozialpsychiatrische Betreuung“ in Anspruch. Diese wird von 2 Betreuern durchgeführt, da der Betreuungsbedarf sehr hoch ist. Der Beschwerdeführer braucht psychische Entlastungsgespräche, zudem wird er mithilfe der Betreuung aktiviert hinauszugehen. Es dauert alles sehr lang.

Die Heimhilfe kommt zweimal wöchentlich zum Putzen, für die Bettwäsche, den Abwasch und zum Saubermachen des Bades.

Der Beschwerdeführer bezieht Pflegegeld der Stufe 3 sowie Invaliditätspension.

Eine pädagogische Anleitung zum Erwerb grundlegender lebenspraktischer Kompetenzen zur Herausbildung einer selbstständigen Lebensführung ist beim Beschwerdeführer nicht der zentrale Inhalt der Assistenzleistung, da er aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen vorwiegend einer kompensierenden, stellvertretenden Unterstützung bedarf.

Für anfallende Unterstützungsleistungen im Alltag, die sich aufgrund körperlicher Einschränkungen ergeben, wird die Inanspruchnahme mobiler Pflegedienste (unter anderem Heimhilfe) sachverständig empfohlen.

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf das Gutachten des C D vom 17.08.2022. Dieses ist nachvollziehbar, Unschlüssigkeiten sind nicht erkennbar.

Dass ein pädagogischer Bedarf vorliegt, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet oder nachgewiesen. Vielmehr wird dazu in der Beschwerde vorgebracht, dass dies Auslegungssache sei. Auch wurde dem Gutachten vom 29.04.2022 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten oder eine Unschlüssigkeit dieses Gutachtens aufgezeigt.

Bei der Beurteilung der gegenständlichen strittigen Frage handelt es sich um eine (nicht übermäßig komplexe) rechtliche Beurteilung. Der wesentliche Sachverhalt ist aufgrund des Sachverständigengutachtens feststellbar, diesbezüglich wurden Fragen der Beweiswürdigung nicht aufgeworfen. Eine mündliche Erörterung lässt somit eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts nicht erwarten, weshalb das Landesverwaltungsgericht eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich hält. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde auch von keiner der Parteien gestellt. Dem Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vgl. auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086). Der Entfall einer nicht erforderlichen Verhandlung entspricht auch der Zielsetzung der aktuellen Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, wonach Zusammenkünfte nur in unbedingt notwendigen Ausnahmesituationen erfolgen sollen.

III.Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des StBHG, LGBl. Nr. 26/2004 idF. LGBl. Nr. 51/2021 bzw. 117/2021, lauten wie folgt:

§ 1

Ziel

Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014

§ 1a

Menschen mit Behinderung

(1) Menschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind.

(2) Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Abs. 1 gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.

(3) Als (nicht nur vorübergehende) Beeinträchtigungen gelten alle Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweichen.

(4) Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 gelten

1. chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf – ausgenommen bei chronischen psychischen Erkrankungen – noch beeinflussbar ist;

2. vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen.

(5) Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014

(1) Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung

(2) Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.

(3) Ein Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.

(4) Der Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 iVm Abs. 3 besteht nicht, wenn sich der Mensch mit Behinderung aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung durch ein ordentliches Gericht einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung oder gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 4 SMG in den Fällen der §§ 35 bis 37 und § 39 SMG oder des § 173 Abs. 5 Z. 9 StPO zu unterziehen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 36/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 117/2021

Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014

§ 21

Hilfe zum Wohnen

(1) Menschen mit Behinderung, die allein oder in einer Wohngemeinschaft leben und die keine Hilfe zum Wohnen in Wohneinrichtungen gemäß § 18 oder in Pflegeheimen gemäß § 19 in Anspruch nehmen, können Hilfe zum Wohnen durch mobile Wohnbetreuung in Anspruch nehmen.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Hilfe zur mobilen Wohnbetreuung umfasst die Unterstützung und Qualifikation von Menschen mit Behinderung mit dem Ziel, ihre Kompetenz in der Durchführung der alltäglichen Verrichtungen und sonstigen Anforderungen, die selbstständiges Wohnen mit sich bringt, zu erhöhen.

(4) Von den monatlichen Kosten für die Hilfen gemäß Abs. 1 haben der Mensch mit Behinderung, seine Ehegattin/sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin/sein eingetragener Partner oder seine Eltern im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung einen Anteil von 10 % selbst zu tragen.

(5) In finanziellen Härtefällen kann auf Antrag der Eigenanteil gemäß Abs. 4 verringert oder gänzlich erlassen werden.

(6) Ein Härtefall gemäß Abs. 5 liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (§ 11) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem jeweiligen Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 liegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014

Die maßgeblichen Passagen der StBHG - Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 idgF lauten wie folgt:

„1. Funktion und Ziele

1.1. DEFINITION

Kurzbeschreibung:

Wohnassistenz ist eine Dienstleistung für Menschen mit Behinderung, die eine eigene Wohnung suchen bzw. in einer eigenen Wohnung leben. Mobiles Personal hat sie dabei in allen Belangen der Herausbildung bzw. der Erhaltung der Wohnfähigkeit zu betreuen und zu unterstützen.

Ziel:

Unterstützung auf dem Weg zur Selbstständigkeit

Unterstützung bei der Persönlichkeitsentwicklung

Minimierung der Abhängigkeit von Fremdunterstützung

Entscheidungskompetenz, aus einem Angebot auszuwählen und die Konsequenzen dafür zu tragen

Hilfe zur Selbsthilfe

die eigenen Fähigkeiten entwickeln, fördern und auch gezielt einsetzen

Fähigkeit erlangen bzw. erhalten und fördern, notwendige Unterstützungen zu organisieren

Übernehmen von Eigenverantwortung

Kenntnisse über Rechte und Pflichten und diese ausüben

Personen mit Behinderung können ohne Unterstützung in einer eigenen Wohnung leben

1.2. ZIELGRUPPE

Wohnassistenz hat sich an erwachsene Personen mit intellektueller/kognitiver, körperlicher, Sinnes- bzw. mehrfacher Behinderung, die in ihrer eigenen Wohnung leben bzw. nach der Übersiedlung dort wohnen, zu richten.

1.2. 1 Zuweisungskriterien, die einzeln oder kumulativ vorliegen

Freiwillige Entscheidung für assistiertes Wohnen

Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den WohnassistentInnen

ausreichende Kenntnisse im lebenspraktischen Bereich

Fähigkeit, im Bedarfsfall selbst Hilfe zu organisieren

1.2. 2 Ausschließungsgründe

KlientInnen,

die unter schweren psychischen Beeinträchtigungen leiden,

die eine Suchterkrankung haben,

die eine vollzeitbetreute Wohnbetreuung benötigen,

die einen ständigen Hilfebedarf in der Nacht haben und/oder

die einen überwiegend altersbedingten oder ausschließlichen Pflegebedarf zu Beginn der

Inanspruchnahme der Leistung haben.

2. Leistungsangebot

Die Leistungserbringung hat sich an der Zielvorgabe im Individualbescheid auszurichten. Das Leistungsspektrum richtet sich an den Lebensvorstellungen und Ressourcen des Menschen mit Behinderung aus und umfasst neben den Umsetzungsmöglichkeiten auch persönliche und lebenspraktische Aspekte.

2.1. GRUNDSÄTZE UND METHODISCHE GRUNDLAGEN

Grundsätze bezeichnen fundamentale Prinzipien der Inklusion und alltags- bzw. lebensweltorientierte Ansätze behindertenpädagogischen bzw. sozialpsychiatrischen Handelns.

2.2. GRUNDSÄTZE DER PÄDAGOGISCHEN BETREUUNGSARBEIT

Die pädagogische Betreuungsarbeit soll insbesondere Folgendes fördern:

Hilfe bei der Wohnungssuche und Wohnungseinrichtung

Begleitung bzw. Informationen bei Amts- oder Behördenwegen

Terminvereinbarungen, Begleitung und Planung von Arztbesuchen

Hilfestellung bei der Haushaltsführung

Hilfe in finanziellen Belangen, wie Unterstützen bei Bankgeschäften, Erstellen von Haushaltsplänen, Einteilung des Wirtschaftsgeldes

Umgang mit Bank, Finanzamt, Behörden, Gerichten und dergleichen

Beratung und Hilfestellung bei der Wahrnehmung persönlicher Probleme bzw. Organisation dafür geeigneter Stellen

Hilfestellung bei der Nutzung von Beratungsmöglichkeiten im finanziellen, rechtlichen und persönlichen Bereich

Umgang mit neuen Medien in lebenspraktischen Belangen (Bankomat, Handy, SMS und dergleichen)

Krisenmanagement

Initiieren und Planen von Freizeit, Weiterbildung

Hilfe bei der Planung und Strukturierung der Zeit (Tages-, Wochen- und Jahresrhythmus)

2.3. LEISTUNGSUMFANG

Die Grundlage der Leistungserbringung ist ein individueller Hilfe- und Betreuungsplan und hat sich am IHBGutachten zu orientieren.

…“

Gemäß § 2 Abs. 2 StBHG hat der Mensch mit Behinderung einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung.

Gemäß § 3 Z 10 StBHG kommt als Hilfeleistung unter anderem die „Hilfe zum Wohnen“ in Betracht.

Gemäß § 21 Abs. 3 StBHG umfasst die Hilfe zur mobilen Wohnbetreuung die Unterstützung und Qualifikation von Menschen mit Behinderung mit dem Ziel, ihre Kompetenz in der Durchführung der alltäglichen Verrichtungen und sonstigen Anforderungen, die selbstständiges Wohnen mit sich bringt, zu erhöhen.

Gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 hat mobiles Personal den Menschen mit Behinderung in allen Belangen der Herausbildung bzw. der Erhaltung der Wohnfähigkeit zu betreuen und zu unterstützen. Ein Ausschließungsgrund ist unter anderem der ausschließende Pflegebedarf zu Beginn der Inanspruchnahme der Leistung. Unter Punkt 2.2 sind die Grundsätze der pädagogischen Betreuungsarbeit dargestellt. Das Personal muss über eine Ausbildung im Behinderten-, pädagogischen oder psychologischen Bereich verfügen.

Aus der Gesamtheit der dargestellten rechtlichen Grundlagen ergibt sich, dass es sich bei der beantragten Hilfeleistung um eine pädagogisch ausgerichtete Leistung handelt. Es handelt sich weder um eine Pflegeleistung, noch eine reine Betreuungsleistung.

Ausgeschlossen sind u.a. Personen, die unter schweren psychischen Beeinträchtigungen leiden.

Wie unter I. festgestellt, ist eine pädagogische Anleitung zum Erwerb grundlegender lebenspraktischer Kompetenzen zur Herausbildung einer selbstständigen Lebensführung beim Beschwerdeführer nicht der zentrale Inhalt der Assistenzleistung, da er aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen vorwiegend einer kompensierenden, stellvertretenden Unterstützung bedarf. Für anfallende Unterstützungsleistungen im Alltag, die sich aufgrund körperlicher Einschränkungen ergeben, wird die Inanspruchnahme mobiler Pflegedienste (unter anderem Heimhilfe) sachverständig empfohlen.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Gesamtbild, dass beim Beschwerdeführer psychische Beeinträchtigungen im Vordergrund stehen. Aus diesem Grund nimmt er auch die Hilfeleistung mobile sozialpsychiatrische Betreuung in Anspruch.

Die beantragte Hilfeleistung entspricht somit nicht dem individuellen Hilfebedarf des Beschwerdeführers im Sinne des § 2 Abs. 2 StBHG.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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