LVwG ST LVwG 30.25-5858/2022

LVwG 30.25-5858/2022Tribunal Administrativo Regional12 de jul. de 2022

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Regest

COVID-19, Corona, Versammlungen, Maskenpflicht, FFP2-Maske, Maskenbefreiungsattest, Vermummungsverbot, Studien, Gesundheitsschutz

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.25-5858/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.30.25.5858.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ****, C, O, vertreten durch Dr. D E, Rechtsanwalt, F, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 14.04.2022, GZ: BHHF/622220014549/2022,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 03.05.2022 insofern Folge gegeben, als der Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass es anstelle „31.01.2022“ „01.02.2022“ zu lauten hat und, dass am Ende der Tatumschreibung der Satz: „An dieser Versammlung nahmen weit mehr als 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten teil, wobei Sie sich während dieses Zeitraumes am Rande der Versammlung befanden und einen Abstand zu haushaltsfremden Personen von 2 bis 3 Metern einhielten“ ergänzt wird und wegen dieser Verwaltungsübertretung auf Rechtsgrundlage „§ 8 Abs 5a Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 255/2021, iVm § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018 (im Folgenden VStG)“, eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,00 verhängt und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 2 Stunden festgesetzt wird

Der gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG zu zahlende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens reduziert sich auf den Betrag von € 10,00 und ist dieser mit dem neu festgesetzten Strafbetrag binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

III. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGG), ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 14.04.2022 wurden Frau A B eine Übertretung des COVID-19-MG unter Verhängung nachstehender Verwaltungsstrafe wie folgt zur Last gelegt:

„1.

Datum/Zeit: 03.02.2022, 18:15 Uhr

Ort: H, R, Parkanlage gegenüber

R

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort als TeilnehmerIn an einer Demonstration, welche eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953 darstellt, und somit an einer Zusammenkunft gemäß § 13 Abs 6 Zif. 2 und 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 4.-COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 38/2022, teilgenommen und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard getragen, obwohl in der Zeit vom 31.01.2022 bis 09.02.2022 bei Zusammenkünften gemäß § 13 Abs 6 Z 1 bis 7 leg. cit. in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen ist, sofern daran mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien.

Es wurde festgestellt, dass Sie keine FFP2-Maske trugen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.

§ 8 Abs 5a Zif. 2 und § 5 Abs 4 COVID-19-MG iVm § 13 Abs 6 der 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 38/2022

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese

uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitstrafe von

Freiheitstrafe von

Gemäß

1. € 120,00

1 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 8 Abs 5a Zif 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 255/2021“

Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass sie auf Rechtsgrundlage § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens den Betrag von € 12,00 zu bezahlen habe und der zu zahlende Gesamtbetrag daher € 132,00 betrage.

Bescheidbegründend stützte sich die Verwaltungsstrafbehörde auf die Anzeige der Polizeiinspektion H vom 03.03.2022 und hielt fest, dass die Beschuldigte am 03.02.2022 um 18.15 Uhr im Stadtgebiet H in H, R, in der dort befindlichen Parkanlage, an einer Demonstration und somit an einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz teilgenommen habe und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen habe, obwohl dies gemäß 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung in der Zeit von 31.01.2022 bis 09.02.2022 vorgeschrieben gewesen sei. Die Verantwortung der Beschuldigten, dass das Versammlungsgesetz 1953 über der gegenständlichen Maßnahmenverordnung stehe und diese rechtsunwirksam mache, könne diese nicht entlasten und würden die angeführten Bestimmungen eine Ausbreitung des COVID-19-Virus sowie eine Überlastung der medizinischen Versorgung verhindern. Die Maßnahmenverordnung hätte zum Tatzeit Gültigkeit gehabt und sei von jeder Person unter denselben Bedingungen einzuhalten gewesen. Weder im Zuge der Amtshandlung noch im Zuge des Einbringens des Einspruches habe die Beschuldigte ein ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht vorgelegt, obwohl sie in einem Strafverfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht treffe und sei die bloße Angabe, aus gesundheitlichen Gründen einen Mund-Nasen-Schutz nicht tragen zu können, für die Glaubhaftmachung im Verwaltungsstrafverfahren nicht ausreichend. Gemäß § 16 Abs 2 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bedürfe die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung von der Masken-/MNS-Tragepflicht einer ärztlichen Bescheinigung. Für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung von der Tragepflicht von Masken sei somit eine ernsthafte und fachlich fundierte Begründung im Hinblick auf die konkreten gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere im Hinblick auf den Zweck der Befreiung, geboten. Dieser ergebe sich aus § 55 Ärztegesetz 1988, wonach für ärztliche Zeugnisse eine „gewissenhafte ärztliche Untersuchung“ sowie eine „genaue Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen“ normiert sei. Diese Regelung gelte auch für ärztliche Gutachten, Bestätigungen oder Bescheinigungen. Frau A B habe unzweifelhaft an der Demonstration teilgenommen, ohne die vorgeschriebene FFP2-Maske getragen und haben und gehe die Behörde davon aus, dass sie nicht im Besitz eines gültigen Maskenbefreiungsattestes sei, zumal ein solches bis dato nicht vorgelegt worden sei. Aus diesem Grund habe auch für sie die FFP2-Maskenpflicht gegolten. Eine Möglichkeit der Bezahlung eines Organmandates sei der Beschuldigten nicht eingeräumt worden, zumal davon auszugehen sei, dass davon Abstand genommen worden sei, zumal sie im Zuge der Amtshandlung angegeben habe, eine Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen zu können und liege es gemäß § 50 VStG im Ermessen und in der Verantwortung der Beamten, von dieser Maßnahme Gebrauch zu machen, aber ein Rechtsanspruch darauf bestehe nicht.

Strafbemessend hielt die Verwaltungsstrafbehörde insbesondere fest, dass die angeführte Bestimmung eine Verbreitung des COVID-19-Virus sowie eine Überlastung der medizinischen Versorgung verhindern solle, wobei dieser Schutzzweck verletzt worden sei. Erschwerende Umstände würden nicht vorliegen und sei die bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten. In Ermangelung der Bekanntgabe der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sei eine Einschätzung in der Form eines monatlichen Nettoeinkommens von € 1.000,00, kein Vermögen, keine Sorgepflichten, vorgenommen worden, wobei die nunmehr verhängte Geldstrafe dem objektiven Unrechtsgehalt der Tat angepasst und schuldangemessen sei. Die Strafe sei gerechtfertigt, zumal Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen müssten, um den Strafzweck zu erfüllen und um der neuerlichen Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam vorzubeugen. Der Ersatz der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens folge aus der Bestrafung.

Gegen dieses Frau A B am 20.04.2022 zugestellte Straferkenntnis erhob sie mit am 04.05.2022 bei der Verwaltungsstrafbehörde wirksam eingelangtem Schriftsatz vom 03.05.2022 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das gegen sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einzustellen und ihr dies postalisch zukommen zu lassen, wobei sie zusätzlich von ihrem Recht Gebrauch mache, falls erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung zu beantragten und hierzu die Bewilligung, ihr eine Verfahrenshilfe zur Seite zu stellen. Im Ergebnis gestützt auf den Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit, wurde von Seiten der Beschwerdeführerin die Zurückweisung wegen Verfassungswidrigkeit bzw. Nichtigkeit, unter Darstellung des Sachverhaltes und Angabe von Beweismitteln, auch unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Judikatur und damit im Zusammenhang stehenden verfassungsrechtlichen Bedenken begehrt.

Im Detail führte die Beschwerdeführerin diesbezüglich aus wie folgt:

„Darstellung des Sachverhaltes

Am 03.02.2022 um 18.00 Uhr nahm ich gemeinsam mit meinem Mann an einer angemeldeten Versammlung am R in H teil.

Nachdem der Veranstalter die Versammlung als offiziell eröffnet erklärte, schritt sodann eine große Anzahl von Beamten des Sicherheitsdienstes und der Einsatzeinheit (EE 330, 340) von der gegenüberliegenden Straßenseite los und näherte sich den Versammlungsteilnehmern.

Da wir ganz am äußeren Rand der Menschenansammlung standen, kamen 2 Beamtinnen im Beisein mehrerer Beamter direkt auf mich und meinen Mann zu.

Sie traten dann von hinten auf uns heran, sahen uns streng an und tippten mit ihren Fingern auf ihre eigenen FFP2-Masken.

Mein Mann dankte der Beamtin höflich ab, und gab an, dass wir keine Maske brauchen würden.

Sie setzte uns in Kenntnis, dass wir zum Tragen einer FFP2-Maske verpflichtet seien.

Ich versuchte ihr zu erklären, dass es Ausnahmen vom Tragen der FFP2-Maske und/oder eines MNS gibt und wir aus ernsten gesundheitlichen Bedenken keine dieser abdeckenden Vorrichtungen tragen.

Daraufhin verlangten die Polizistinnen von mir und meinem Mann diesbezüglich Atteste vorzuzeigen.

Ich machte die Beamtin weiters darauf aufmerksam, dass sie keine Befugnis habe ärztliche Atteste, Bescheinigungen oder sonstige Bestätigungen meines Gesundheitszustandes betreffend, einsehen zu dürfen.

Keines dieser vorgebrachten Argumente wurde von den Beamtinnen akzeptiert.

Daraufhin verkündete die Beamtin mit der DN **** nach den beiden ID- Feststellungen, dass sie somit Anzeige gegen uns erstatten würde.

Der Behördenvertreter Herr I gab schlußendlich den Beamtinnen die Weisung, dass wir zur Versammlung zurückkehren können. Sollten wir wieder ohne Maske angetroffen werden, sind erneut Anzeigen zu erstatten.

Beweismittel

Das Einschreiten und die Art und Weise der Durchführung dieser Amtshandlung ist basierend auf den Richtlinien von materiellen und formellen Voraussetzungen, der Verhältnismäßigkeit bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung, der Mitwirkungspflicht von Beamten gemäß 6. COVID VO, der Remonstrationspflicht nach $44 BDG1979 Dienstpflichten, dem Versammlungsgesetz 1953 und aus Sicht der EMRK aus folgenden Gründen rechtswidrig:

A.)

Der Gesetzgeber hat in der Verordnung, aufgrund dessen die Beamtinnen diese Amtshandlung vermutlich eingeleitet haben, unter dem g21 Abs. 4 2.8 ganz konkrete Ausnahmen geschaffen.

Weiters weise ich nochmals auf unzählige Studien zur Schädlichkeit und Unwirksamkeit der Masken hin, unabhängig davon, dass es sich hierbei um ein sogenanntes Arbeitsmittel, es sich daher in keinster Weise um ein medizinisches Produkt handelt und sie somit auch keine epidemiologische Schutzwirkung für den Träger besitzen (Arbeitsmittel unterliegen dem Arbeitsschutzgesetz und stehen somit in der Rangordnung über einer Verordnung).

Darauf wird vom Hersteller dieses Arbeitsmittel auch eindeutig auf der Verpackung hingewiesen!

Als ein Beispiel vieler dieser Studien siehe hierzu J K, Corona Diktatur (L, 2021), Seite 25-27 sowie 287 f., insb, 288-295 und 296-301 oder das 12 seitige Gutachten zur CO2-Belastung unter Masken erstellt durch Ing. Dr. M N von „M N-consult" unter www.M N-consult.at

oder

https://www.****/

sowie

https://www.****/

oder auch

https://www.****/

Zahlreiche Experten und wissenschaftliche Studien haben nicht feststellen können, dass Masken vor einer möglichen Ansteckung mit COVID-19 oder vor einer anderen Infektionskrankheit schützen.

So kommt zB. eine wissenschaftliche Metastudie, welche von der CDC im Mai 2020 veröffentlicht wurde, zu folgendem Ergebnis:

„Wir haben keine Beweise dafür gefunden, dass Gesichtsmasken vom chirurgischen Typ die im Labor bestätigte Influenzaübertragung wirksam reduzieren, entweder wenn sie von infizierten Personen (Quellenkontrolle) oder von Personen in der Allgemeingemeinschaft getragen werden, um ihre Anfälligkeit zu verringern".

Und eine, im April 2020 veröffentlichte, wissenschaftliche Studie kommt bezüglich des verordneten Maskenzwangs zum folgenden Schluss:

„Die Evidenz ist nicht stark genug, um die weit verbreitete Verwendung von Gesichtsmasken als Schutzmaßnahme gegen COVID-19 zu unterstützen.

Eine im November 2020 veröffentlichte dänische Studie kam zum Ergebnis, dass in einer Umgebung, » in der das Tragen von Masken ungewöhnlich war und nicht zu anderen empfohlenen Maßnahmen der öffentlichen Gesundheit im Zusammenhang mit COVID-19 gehörte", auch die Empfehlung, eine chirurgische Maske, unter anderem außerhalb des Hauses, zu tragen, die Corona-Inzidenz nicht verringerte."

Die Forschergruppe von „****.com", die aus Datenanalysten, Informatikern und Aktuaren besteht und eine Vielzahl von Daten bezüglich der aktuellen Corona-Krise liefert, hat eine Analyse aller 50 US-Bundesstaaten hinsichtlich der Maskenpflicht über einen Zeitraum von 229 Tagen, vom 1. Mai bis zum 15. Dezember durchgeführt.

Dabei haben sie Bundesstaaten mit einer Maskenpflicht gegenüber Bundesstaaten ohne eine Maskenpflicht verglichen und festgestellt, dass Orte, an denen eine Maskenpflicht verordnet war; im Schnitt 27 COVID-19-Fälle pro Tag pro 100.000 Menschen zu verzeichnen hatten, wohin gegen Orte, an denen keine Maskenpflicht verordnet war, lediglich 17 COVID-19-Fälle pro Tag pro 100.000 Menschen aufwiesen.

Das Europäische Zentrum für Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ECDC) hat ebenfalls festgestellt, dass es kaum Belege für die Schutzwirkung von Masken

gibt:

„Die Evidenz bezüglich der Wirksamkeit von medizinischen Gesichtsmasken zur Vorbeugung von COVID-19 in der Gemeinschaft ist mit einer geringen bis mäßigen Schutzwirkung vereinbar, es bestehen jedoch immer noch erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich des Ausmaßes dieser Wirkung.

Es gibt kaum Belege für die Wirksamkeit nichtmedizinischer Gesichtsmasken, Gesichtsschutz / Visiere und Atemschutzgeräte in der Gemeinde.“

Die Frage ist nun, ob Masken die Übertragung über die Luft verhindern können und vor allem, ob dieser mögliche Effekt auch relevant ist?

Hier stütze ich mich auch auf die epidemiologische Analyse der WHO.

Laut dieser stellten die Epidemiologen fest, dass das Corona-Virus im Wesentlichen durch Kontakt und Tröpfchen übertragen wird.

Der Beitrag von Aerosolen bei der Übertragung sei vernachlässigbar!

Die Klinik kommt zu dem Schluss, dass die Empfehlungen des schweizerischen Bundesamts für Gesundheit „,sinnvoll" seien und dass die „seit Jahren für Viruskrankheiten der Atemwege etablierten Erkenntnisse" der Klinik auch für Coronaviren anwendbar wären:

„- Wer keine Sumptome (Husten, Schnupfen) hat, muss zum Schutze anderer auch keine Maske tragen.

  • Masken reduzieren das Übertragungsrisiko einer erkrankten Person dann, wenn sie hustet.

  • In den Stunden vor Symptombeginn, in der eine Person schon durch Kontakt ansteckend sein kann, wird diese Ansteckung durch das Tragen von Masken nicht verhindert.

  • Für andere Personen scheint nach all dem, was wir wissen, das Tragen einer Maske nicht notwendig zu sein.

  • Die häufigste Virusübertragung erfolgt durch Kontakt.

Hygienemaßnahmen bleiben die wichtigste Präventionsmaßnahme."

Selbst Prof. Dr. O P hat im Interview beim RBB am 30.01.2020 verlautbaren lassen, dass sich das SARS-CoV-2 mit einer Maske nicht aufhalten lässt:

„Damit (mit der Maske) hält man das (Virus) nicht auf. Wir können nochmal separat drüber reden, aber die technischen Daten dazu sind nicht gut, für das Aufhalten mit der Maske.“

Quellen:

Jingyi Xiao et.al. Nonpharmaceutical Measures for Pandemic Influenza in Nonhealthcare Settings- Personal Protective and Environmental Measures (dt. Nichtpharmazeutische Maßnahmen gegen pandemische influenza in Einrichtungen außerhalb des Gesundheitswesens - persönliche Schutz- und Umweltmaßnahmen) https://www.****

Pacemasks and similar barriers to prevent respiratory illness such as COVID-19: A rapid systematic review (dt. Gesichtsmasken und ähnliche Hindernisse zur Vorbeugung von Atemwegserkrankungen wie COVID-19;

Eine schnelle- systematische Überprüfung) https://www.****

Effectiveness of Adding a Mask Recommendation to Other Public Health Measures to Prevent SARS-CoV-2 infection in Danish Mask Wearers https://www.****

Using face masks in the community: first update - Effectiveness in reducing transmission of COVID-19 transmission

https://www.****

Alle diese oben erwähnten, im Rahmen der Rechtsvorschriften geltenden Argumente, sowie meiner gesundheitsschädlichen und medizinisch belegbaren Bedenken, und unseren 2m Abstand in der Gruppe zu den Teilnehmern konnte ich den beiden Beamtinnen und der Behörde zwar vorbringen, selbige aber in keinster Weise für diese von Belangen waren, da beide Stellen kein Interesse an meinen Begründungen zeigten.

Personen, die sich jedoch gemäß g 21 Abs.4 Z.1 (2.Bsp. lutschen eines Lollipops, trinken aus Wasserflaschen, Bierdosen,..) auf der Versammlung aufhielten, wurden nicht angezeigt.

Der Vorwurf gegen meinen Mann und mich, wir hätten aufgrund der erhöhten Mitwirkungspflicht bis dato keine Atteste vorgewiesen, kann nicht geltend gemacht werden, da die Beamten an diesem Tage keine Atteste in jeglicher Form akzeptierten.

Vorgewiesene elektronische Atteste am Handy von mehreren uns bekannten Versammlungsteilnehmern wurden von den Polizeibeamten weder anerkannt noch kontrolliert oder eingesehen.

Als Beispiel das Video der Schlußkundgebung in H am 03.02.2022:

https://www.****

(ab Minute 00.50 hört man die Begründung der Polizisten bezügl. Atteste)

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits im Juli 2021 entschieden, dass Grundrechtseingriffe zur Pandemiebekämpfung nur dann zulässig sind, wenn die Regierung eine Interessensabwägung mit anderen Grundrechten vornimmt.

Somit muss die Regierung also dokumentieren, inwieweit die Eingriffe zur Bekämpfung der Pandemie geeignet, erforderlich und angemessen sind.

Außerdem hält der Verfassungsgerichtshof fest, dass auch weitere - bereits außer Kraft getretene - Anti-Corona-Maßnahmen rechtswidrig waren.

Konkret betrifft dies das generelle Betretungsverbot für Gaststätten und (nicht an eine Tankstelle angeschlossene) Waschstraßen, die Beschränkung von Besuchergruppen in Lokalen auf vier Personen, das Verbot von Veranstaltungen mit über zehn Personen (u.a. in Diskotheken) sowie die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.

Eine Aufforderung unter Nichtbeachtung dieser Ausnahme stellt eine Übertretung nach dem StGB (Nötigung iVm. schwerer Körperverletzung) durch die Beamtinnen dar.

COVID-19 ist keine anzeigepflichtige Krankheit, deshalb ist eine Benennung einer Pandemie durch die WHO nur zulässig, wenn die des Bundeskanzlers betreffend der Annahme internationaler Gesundheitsvorschriften (2005) SF: BGBI. III Nr. 98/2008, diese Vorschriften einhält.

Auflistung der am 26.01.2022 anzeigepflichtiger übertragbare Krankheiten im Jahre Gemäß EpiG 1950 ist der Minister für Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Meldepflicht zu unterwerfen.

Gesundheit und Konsumentenschutz, nicht berechtigt übertragbare Krankheiten der Dies kann laut EpiG 1950 §1 Abs. 2 nur der Bundesminister für Gesundheit und Frauen beantragen, den es seit 2018 nicht mehr gibt.

Daher ist im EpiG 1950 §1 Abs. 2 COVID-19 nicht als anzeigepflichtige Krankheit eingetragen, Somit ist die Verordnung gesetzwidrig und alle darauf beruhenden Maßnahmen unzulässig.

Ouelle:

Erstverordnung vom 26.01.2022 https://www.****

https://www.****

Es wird hier noch einmal darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Verordnungen, abgeleitet aus dem Epidemiefall einer Pandemie des Epidemiegesetzes (EpiG) von 1950, vom VGA mit 12 Urteilen überwiegend als verfassungs- und gesetzwidrig ermittelt wurden.

Hier die höchstgerichtlichen Entscheidungen:

G 202/2020 ua. vom 14. Juli 2020, V 411/2020 vom 14. Juli 2020,

V363/2020 vom 14. Juli 2020, E 1262/2020 vom 28. September 2020,

V392/2020 vom 1. Oktober 2020, V 405/2020 vom 1. Oktober 2020,

V428/2020 vom 1. Oktober 2020, V 429/2020 vom 1. Oktober 2020, G271,

V463/2020 vom 1. Oktober 2020, G 272/2020 vom 1. Oktober 2020,

G152/2020 vom 30. September 2020, V 436/2020 vom 10. Dezember 2020.

Diese Urteile sind richtungsweisend und heben die Betretungsverbote, Abstandsregeln, die Verhängung von Bußgeldern und drei Mal die Maskenpflicht auf.

Urteile des VGH bleiben in ihrer Urteilskraft bestehen und Maßnahmen können nicht in neuen oder weiteren Verordnungen wieder eingesetzt werden.

Dies verstößt gegen die Verfassung und somit würde sich das ausführende Organ (Polizei oder Behörde) strafbar machen.

Ergänzend das aktuelle Gerichtsurteil des Verwaltungsgericht Wien

GZ: VGW-103/048/3227/2021-2, somit hat die Behörde Urteile in Österreich zu befolgen.

B.)

Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 des Versammlungsgesetzes 1953 ist es mir sogar untersagt, meine Gesichtszüge durch Kleidung oder anderen Gegenständen zu verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern.

Diese Verantwortung könne mich laut Straferkenntnis nicht entlasten, daher führe ich unter anderem auch Videobeweise andere Teilnehmer an, die entgegen dieser Behördenaussage nach dem Versammlungsgesetz angezeigt wurden.

https://www.****

Ein Video dieser beschriebenen gesamten Amtshandlung steht bei Bedarf gerne zur Verfügung.

Die Herstellung des Bezuges zu $ 13 Abs. 6 der 4. COVID-VO hinsichtlich Versammlungen ist auszuschließen, da sich das Versammlungsgesetz 1953 StF:

BGBI. Nr. 98/1953 (WV) auf die Bundesverfassung bezieht und die Versammlungsfreiheit unter keinerlei Auflagen oder Anordnungen des Gesetzgebers zu stellen ist.

Art. 12 StGG, Art. 11 EMRK, Art. 12 GRC, einbezogen in das B-VG Konsolidierung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention und das 1.

Zusatzprotokoll sind gemäß BVG BGBI. Nt. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

C.)

Der § 22 Abs. 1 und 2 der VO spricht lediglich von der Glaubhaftmachung gegenüber Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes, nicht von der Art also vom Vorzeigen irgendwelcher gesundheitlicher Schriftstücke.

D.)

Im § 23 der 6. COVID-VO für Grundsätze bei der Mitwirkung haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine

Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser VO verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären, Dies ist daher keine „Kann-Bestimmung" und es wird eine klare Vorgehensweise von der Gesetzgebung dargestellt.

Somit entsteht aus der Gesamtsumme der Punkte A bis D auch der Verdacht eines fahrlässig herbeigeführten Irrtums, der das Einschreiten und den weiteren Verlauf der Beamtshandlung gegen meine Person bereits von Beginn an rechtlich nicht haltbar macht.

Noch vor dem Erhalt der Strafverfügung wurden von meinem Mann in Erstinitiative beim Landesverwaltungsgericht Steiermark unter der GZ: LVwG20.33-2627/2022-6 eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sowie eine Richtlinienbeschwerde gemäß $89 SPG eingebracht.

Im Zuge dieses Schriftverkehrs (Gegenschrift der BH vom 10.03.2022) konnten nachfolgende interessante Punkte festgestellt werden, wodurch die nicht rechtmäßige Vorgehensweise der Bezirkshauptmannschaft HF aufgezeigt werden kann und in weiterer Folge auch allein schon auf Grund der rechtswidrigen Maßnahmen gegen mich und meinem Mann dieses Verfahren aufzuheben ist.

1. )

Unter den Punkten „,Sachverhalt" als auch unter „, Rechtslage" wird in der Gegenschrift als auch in der Strafverfügung der BH die 4. COVID-19-MVO angeführt nach der augenscheinlich die Handlungen begründet werden.

Hier wird beschrieben, dass in der Zeit vom 31.01.2022 bis 09.02.2022 bei Zusammenkünften im Freien eine Maske zu tragen ist.

Die Anzeige der Beamtin erfolgte jedoch unter Punkt „Erfassungstext* nach der 6. COVID-19-MVO in der beschrieben wird, dass in der Zeit vom 21.01.2022 bis 30.01.2022 bei Zusammenkünften im Freien eine Maske zu tragen ist.

Demnach ist It. Übertretungsdatum am 03.02.2022 keine Maske im Freien nötig.

Es hat somit den Anschein, dass die BH die Voraussetzung (VO), wonach die Beamten eingeschritten sind, zu deren Gunsten für die Strafverfügung/Straferkenntnis geändert bzw. eine nicht aktualisierte VO herangezogen hat!

2. )

Es wird weiters in der Gegenschrift von der BH behauptet, dass wir den Standpunkt vertreten haben, eine ID-Feststellung sei mangels entsprechender rechtlicher Grundlage unzulässig.

Richtig ist jedoch jene gemachte Aussage von uns, dass es keine Verpflichtung zur Ausweisleistung für Österreicher in Österreich gibt, die von den beiden Beamtinnen in ihrer Niederschrift auch bestätigt wird.

3. )

Es wird weiters von der BH angemerkt, dass sich das Einschreiten ausdrücklich auf die Kontrolle der Einhaltung der Maskentrageverpflichtung bezog.

4. )

Im nächsten Absatz wird von der BH behauptet, dass wir dicht gedrängt mit anderen Demonstrationsteilnehmern in der Parkanlage standen.

In der NS der anzeigelegenden Beamtin wird jedoch angeführt, dass sie uns am Rande der Versammlung wahrgenommen habe.

In der schriftlichen Aussage der zweiten Beamtin wird ebenfalls angeführt, dass sie auch gleich nach dem Überqueren der Straße uns ohne Masken wahrgenommen habe.

Daher waren wir auch die ersten Teilnehmer, die Kontakt mit den Polizisten hatten.

Dies entspricht daher auch der Wahrheit, was unseren Standort in der Parkanlage betrifft.

Es gibt 2 Videoaufzeichnungen, wo man eindeutig erkennt, dass wir am Rande stehen und den 2m Abstand einhalten.

Man sieht auch, dass wir nach der Amtshandlung wieder -ohne Masken zu tragen- uns an den gleichen Platz stellten.

5. )

Ganz ausdrücklich wird im Mail vom 02.02.2022 an Hr. Q darauf hingewiesen, dass bei der gegenständlichen Versammlung die Einhaltung der 4. COVID-19-MV zu achten sei und dies auch entsprechend kontrolliert werde.

BI S und GI T führen in ihren NS aus, dass der Auftrag lautete, dass sie bei Nichteinhaltung der Maskentrageverpflichtung durch die Teilnehmer auf geltende COVID-Bestimmungen hinzuweisen (4. oder 6. VO?) haben und bei Nichteinhaltung dementsprechende Anzeigen zu erstatten sind.

Dies verdeutlicht nur zu gut den offensichtlichen Zweck des Einschreitens.

Hier ist klar zu erkennen, dass der §23 der COVID-19-VO Mitwirkung wissentlich nicht zur Anwendung gebracht werden soll, da die Verhältnismäßigkeit durch diese eindeutige Vorgehensweise sehr wohl außer Acht gelassen wurde.

Als Begründung für diese Vorgehensweise wird in der Straferkenntnis die damit verbundenen Schädigungen oder Gefährdungen derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient und der Umstand, inwieweit die Ubertretung sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hätte, vorgebracht.

Die Schutzzweck It. Straferkenntnis, eine Verbreitung des COVID-19 Virus sowie eine Überlastung der medizinischen Versorgung zu verhindern, sah durch den Behördenvertreter und den Polizeibeamten vor Ort daher so aus, dass wir der Veranstaltung bis zum Ende, weiterhin ohne FFP2-Masken zu tragen, beigewohnen durften (diesbezüglich liegen Videobeweise vor).

Die BH schreibt weiters, dass aufgrund der festgestellten VWÜ sich kein Grund hinsichtlich weiterer Veranlassungen bzw. Maßnahmen ergab.

Somit konnte nur aufgrund der in Aussicht gestellten Anzeigen die Verbreitung des Virus durch diese Maßnahme nach Auffassung der Behörde ausreichend und wirkungsvoll verhindert werden.

6. )

Hinsichtlich Zeitpunkt der angeblichen VWÜ ist folgendes noch interessant

aufzuzeigen:

BI S, als Anzeigelegerin, gab bei ihrer VStG-Anzeige an die Behörde unter dem Punkt, Texte/Mitteilungen" folgendes wörtlich an:

Zitat: „Um 18.30 Uhr wurde von den anwesenden EB begonnen, die Teilnehmer persönlich auf das Tragen einer FFP2. Maske hinzuweisen." Zitat Ende.

Die Übertretungszeit in der Strafverfügung wurde dann aber ohne erkennbaren Grund um 15 Minuten vorverlegt und mit 18.15 Uhr angeführt.

7. )

Wir haben uns gemäß dem Wortlaut der BH in deren Gegenschrift an einer Versammlung gemäß Versammlungsgesetz 1953 befunden.

Auf der Internetseite der BH findet man die Informationen hinsichtlich Definition einer Versammlung und den dazugehörigen Gesetzestext.

https://www.bh-hartbere-fuerstenfeld.steiermark.at/cms/beitrag/12542228/962451271

Ebenso ist auf der Polizeiseite für Bürgerservice nachzulesen, dass es verboten ist sich auf Versammlungen zu vermummen.

https://www.polizei.gv.at/vbe/buergerservice/versammlungen/versammlungen.aspx

Trotz dieser offiziellen Informationen gab es Anzeigen gegen Teilnehmer H der selbigen Behörde wegen Vermummung auf Versammlungen (diesbezügliche Videobeweise liegen vor).

Ein Gesetz steht immer noch in der Rangordnung über einer VO und somit kommt in diesem Fall der 89 Versammlungsgesetz voll zum Tragen.

Anmerkung zu einer Ausschreibung der BH Jennersdorf, Bgld. im Feber 2022 an den dortigen Veranstalter:

Während auf den meisten Spaziergängen in Österreich entgegen des geltenden Vermummungsverbots auf die Maske per Strafandrohung bestanden wird, heißt es in Jennersdorf, seitens der BH wörtlich:

Zitat: ,..wird auf folgende rechtliche Bestimmung aufmerksam gemacht:

Versammlungsgesetz:

§ 9. (1) An einer Versammlung dürfen keine Personen teilnehmen, 1. die ihre Gesichtszige durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder 2. die Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach dozu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.

Eine Maskierung die das Gesicht verhüllt bzw. verbirgt darf somit nicht erfolgen!

Was die „, Bemalung" als Clown anbelangt, gilt das Selbe.

Diese darf einer Wiederekennungsmäglichkeit der betreffenden Person nicht entgegenstehen!

Um gefällige Kenntnisnahme darf ersucht werden." Zitat Ende.

8. )

Verdacht strafrechtlicher Übertretungen der Beamten/der Behörde hinsichtlich des Sachverhaltes nach 8105 StGB iVm. §84 StGB, 813 TADG und §283/1, 2 StGB,

§297 StGB und §313 StGB sowie §302 StGB und §313 StGB Es besteht auch der Verdacht einer Duldung von Verfassungswidrigkeiten.

Weiters der Verdacht von verletzten Freiheitsrechten:

  • Freizügigkeit der Person Art. 2 4. ZPEMRK, Art 4 StGG,

  • Recht auf (persönliche) Freiheit Art. 1 B-VG, Art. 5 EMRK

  • Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Art. 8 EMRK, Art. 7 GRC

  • Diskriminierungsverbot Art.14 EMRK, Art. 21 GRC Sowie der Verdacht von verletzten Gleichheitsrechten:

  • Anspruch auf Schutz und Fürsorge Art. 1. B-VG Vorfälle der beschriebenen und gezeigten Vorgehensweise treten in diesem eklatantem Ausmaß lediglich im Bereich der Behörde Hartberg-Fürstenfeld auf.

Schlußanmerkungen

Die Rechtsprechung des VwGH misst der Begründungspflicht einer Behörde höchste Bedeutung zu. Fehlt diese, ist die Straferkenntnis mit Mangelhaftigkeit versehen.

Die der Strafverfügung zugrunde gelegten Rechtsnormen verstoßen gegen das Legalitätsprinzip und verfassungsrechtlicher gewährleisteter Rechte, wie u.a.

das Recht „Keine Strafe ohne Gesetz" (nulla poena sine lege).

Zahlreiche Individualanträge nach § 139 B-VG auf Verordnungsprüfung und Aufhebung sind bereits beim VfGH anhängig.

Die schon vom VfGH aufgehobenen Bestimmungen von COVID-19-VO sind für alle Behörden richtungsweisend und verpflichtend.

Remonstrationspflicht für Bundesbedienstete:

§44 BDG 1979 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten, Abs, (2); Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist, oder die Befolgung Segen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde.

Sollte der Beamte/Polizist oder der Amtsleiter diese rechtswidrigen Anordnungen des Gesetzgebers trotzdem umsetzen, steht er selbst in der Haftung und genießt keinerlei Schutz durch den Vorgesetzten. Die Haftung kann zu Geldstrafen, disziplinären Strafen oder Gefängnisstrafen bis zu 3 Jahren führen.

Sollte der Beamte/die Behörde diese Anzeige nicht zurückziehen, liegt der Verdacht des Amtsmissbrauches nahe, der dann auch strafrechtlich verfolgt werden kann.

Jeder Beamte, der in Kenntnis einer gesetzwidrigen Strafhandlung durch den Gesetzgeber ist, muss sich dieser aufgrund der Remonstrationspflicht widersetzen.

Auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes wird an dieser Stelle ebenso hingewiesen.

Die gegenständlich verhängte Strafe bzw. zur Last gelegte Übertretung ist weder tat- noch schuldangemessen.“

Über den Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 30.05.2022, GZ: LVwG 99.25-5882/2022-5, entschieden und der bezughabende Verfahrenshilfeantrag, nach Aufforderung der Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, mit hg. Schreiben vom 20.05.2022, in welchem die Beschwerdeführerin überdies auch ersucht wurde, ein in Bezug auf den Tatzeitpunkt vorliegendes allfälliges Maskenbefreiungsattest zur Vorlage zu bringen, abgewiesen.

Ein entsprechendes Maskenbefreiungsattest wurde dem Verwaltungsgericht aufgrund der genannten Aufforderung beschwerdeführerseitig nicht übermittelt.

Im Verfahrensgegenstand wurde in Verfahrensverbindung mit dem hg. Verfahren 30.39-5717/2022 am 27.06.2022 mit der zuständigen Richterin der GA 39 eine verbundene öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die beiden die Amtshandlung führenden Polizeibeamtinnen GI T und BI S, PI H, und der vor Ort gewesene Behördenvertreter I zeugenschaftlich sowie die Beschwerdeführerin als Beschuldigte einvernommen wurden.

Im Zuge dieser Verhandlung verwies die Beschwerdeführerin auf die Beschwerde und führte gemeinsam mit ihrem Gatten einvernommen aus, dass sie mit ihrem Gatten kurz vor 18.00 Uhr den in Rede stehenden Veranstaltungsort aufgesucht hätte, wobei es auch Durchsagen mittels Lautsprecher in Bezug auf die Verpflichtung, eine FFP-2-Maske zu tragen, gegeben habe. Ihr Gatte und sie seien im Bereich der Straße am Rande des Versammlungsortes und am Rande dieses Platzes, am R, vis a vis von der Bezirkshauptmannschaft, gestanden, wobei sie weder eine FFP-2-Maske noch einen Mund-Nasen-Schutz oder eine sonstige mechanische Schutzvorrichtung getragen hätten und könne es gut sein, dass 100 Personen an dieser „Veranstaltung“ damals teilgenommen haben. Die nächste Person im Umkreis des damaligen Standortes sei ca. 2m entfernt von ihnen gestanden und hätte sie auf das „Maskentragen“ benachbarter Personen nicht geachtet, da die Aufmerksamkeit auf den „Redner“ gerichtet gewesen sei. Nach Eröffnung der Veranstaltung durch den Veranstalter hätte die Polizei mit der Durchführung von Kontrollen in Bezug auf die Maskenpflicht begonnen. Die Beschwerdeführerin habe zu diesem Zeitpunkt zuerst lediglich zwei Polizeibeamtinnen wahrgenommen, welche in der Folge auch ihre Gatten und sie hinsichtlich der Einhaltung der Maskenpflicht kontrolliert hätten. Die Polizistinnen hätten Masken aufgehabt und ihnen mittels Handzeichen auch zu verstehen gegeben, dass bei ihnen etwas nicht passen würde, zumal sie auf ihre eigenen Masken deuteten und vor ihrem Gesicht mit Handbewegungen hin und her gefahren seien, wobei die Beschwerdeführerin dies zuerst gar nicht genau mitbekommen habe. Einer der Beamtinnen, welche nach der Maske gefragt habe, hätten ihr Gatten und sie gesagt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Masken tragen würden, wobei die Beamtin nach einem Maskenbefreiungsattest gefragt habe und ihr Gatte und sie beide gesagt hätten, dass der Befreiungsgrund lediglich glaubhaft zu machen sei. Die Beamtin mit der Dienstnummer **** habe sie darauf hingewiesen, dass dies nicht stimme und sei in der Folge von ihrem Gatten und ihr auch verlangt worden, die Befugnis einsehen zu dürfen und seien sie dann von dieser Beamtin in weiterer Folge auch in Kenntnis gesetzt worden, dass Anzeige gegen sie erstattet werde. Die Beamtin habe von ihnen verlangt, dass sie sich mittels Ausweis legitimieren und sei von ihnen der Standpunkt vertreten worden, dass es keine Ausweispflicht geben würde und seien Ausweise nicht mitgeführt worden. Zuerst hätten die beiden Polizistinnen ihnen zu verstehen gegeben, dass sie auf die Dienststelle mitkommen müssten, wobei auf Nachfrage, warum dies nicht der Fall sei, von einer Beamtin gesagt worden sei, dass sie die Amtshandlung dort führen könne, wo sie wolle. Sie seien auch erschrocken gewesen, zumal sie von ca. 12 Polizeibeamten umgeben gewesen seien. In der Folge hätten ihre Identität aufgrund durchgeführter polizeilicher Abfragen geklärt werden können und sei auch eine gegenseitige Identitätsbezeugung erfolgt. Es seien Melderegisterabfragen und eine Führerscheinregisterabfrage gemacht worden, wobei auch aufgrund des alten Führerscheins ein Lichtbild von der Beschwerdeführerin ersichtlich gewesen sei. Sie seien dann dort in dem Bereich der anderen Straßenseite gestanden, bis alle Daten aufgenommen worden seien, wobei ein männlicher Polizist der Einsatzeinheit von Herr B auch verlangt habe, dass er den Rucksack öffnen solle, zumal der zu durchsuchen sei. Während der gesamten Amtshandlung seien sie nicht ersucht worden, Masken zu tragen und habe auch die Polizei einen 2-m-Abstand nicht eingehalten. Eine der Polizistinnen habe mit einem anderen Beamten, wie sie im Nachhinein erfahren hätten, mit einem Referenten der Bezirkshauptmannschaft, Kontakt aufgenommen und mit diesem gesprochen und sei diese in der Folge zurückgekommen und habe ihnen nochmals mitteilt, dass Anzeige erstattet werde. Herr B habe dann die Dienstnummern der beiden Beamtinnen verlangt, welche bekanntgegeben worden seien, wobei die Dienstnummer der zweiten die Amtshandlung führenden Beamtin **** gewesen sei und habe Herr B daraufhin bereits mitgeteilt, dass er eine Maßnahmenbeschwerde einreichen werde. Die Bezirkshauptmannschaft habe ihnen offenbar gestattet, dass sie weiter ohne Maske an der Veranstaltung teilnehmen dürften und sei der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten nicht untersagt worden, sich wiederum dort auf den Tatort hinzustellen und ohne weitere Schutzvorrichtung an der Versammlung weiter teilzunehmen, wobei ihr Gatte und sie bis zum Ende der Reden weiter dort gestanden seien. Der im Text der Anzeige vom 03.03.2022 wiedergegebene Veranstaltungswortlaut sei zutreffend und sei von der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten bewusst die Entscheidung getroffen worden, sich am Rand der Veranstaltung hinzustellen, zumal das Abstandhalten für sie das effektivste Mittel sei, die Krankheit nicht zu verbreiten und sei dies für sie auch der effektivste Schutz ihrer eigenen Gesundheit, wobei sich die Veranstaltung in der Folge auch derart entwickelt habe, dass am Veranstaltungsort auch ein Rundgang von den Veranstaltungsteilnehmern gemacht worden sei und sie an diesem Rundgang auch unter Einhalten des besagten Abstandes teilgenommen hätten, wobei von ihnen jedoch auch danach eine Maske nicht aufgesetzt worden sei. Ein konkreter Zeitpunkt, wann die Aufforderung mittels Handzeichen polizeiseitig erfolgt sei, die Maske aufzusetzen, könne nicht angegeben werden, jedenfalls sei es nach offizieller Eröffnung der Veranstaltung um 18.00 Uhr, nachdem die Polizei auf sie zugekommen sei, gewesen. Von den einschreitenden Beamten seien sie nicht gefragt worden, aus welchen medizinischen Gründen sie überhaupt befreit seien und sei dies anlässlich der Befragung auch kein Thema gewesen und sagten sie dies von sich aus nicht. Ihr Gatte und sie würden nach ca. 3 Minuten einen Druck auf der Stirn und Kopfschmerzen und überdies auch keine Luft unter dieser Maske mehr bekommen; vor allem beim Aufsetzen nach den Vorschriften, wie man sie aufsetzen muss. Es seien am Handy befindliche Atteste polizeiseitig nicht kontrolliert worden und sei es auch so gewesen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Gatte sich deswegen um den 2-m-Abstand bemüht hätten.

Nach Durchführung des Beweisverfahrens wurde beschwerdeführerseitig ausgeführt, dass es nach deren Ansicht fallbezogen am Unrechtsbewusstsein mangle und es gute Gründe geben würde, die Maskenpflicht abzulehnen, zumal es auch Studien gegen die Maske geben würde und aufgrund jüngerer Studien auch Bedenken vorliegen müssten, sogar im Rahmen der WHO bzw. der CDC seien Bedenken und negative Aspekte der Maske geäußert bzw. dargetan worden. Dies betreffe auch die Unwirksamkeit der FFP-2-Maske im Zusammenhang mit Tröpfchenverbreitung. Es gebe ein Für und ein Wider und seien die Beschwerdeführerin und ihr Gatte auch der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausgeliefert, welche sich auf Studien bis dato nicht wirklich eingelassen habe. Die Beschwerdeführer seien im gegenständlichen Fall mit gutem Grund davon ausgegangen, dass das Tragen einer Maske schädlich für sie sei und hätten von sich aus alle weiteren Maßnahmen zur Hintanhaltung der Verbreitung einer Infektion unternommen. Überdies sei der Tatzeitraum ein kurzer, was auch zu berücksichtigen sei. Der Behörde sei auch anzurechnen, dass sie ohnedies nur einen kurzen Tatzeitraum in Bezug auf das Verhalten der Beschwerdeführer heranzogen habe. Auf eine öffentliche mündliche Verkündung der Entscheidung werde verzichtet.

Ein Vertreter der belangten Behörde war bei dieser Verhandlung nicht anwesend.

Aufgrund des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand von nachstehendem Sachverhalt aus:

Am 03.02.2022, mit Beginn um 18.00 Uhr, wurde in H, R, die Anti-Covid-19-Versammlung „Einstehen für unsere Grund- und Freiheitsrechte/Nein zum Impfzwang/Nein zur Behördenwillkür“ durchgeführt. Bereits vor bzw. zu Veranstaltungsbeginn wurde veranstalterseitig über Lautsprecher auf die Trageverpflichtung einer FFP2-Maske bei dieser Versammlung hingewiesen, wobei auch gegen 18.00 Uhr nach Versammlungsbeginn seitens der anwesenden Polizeibeamtin mit Kontrollen begonnen wurde. An dieser Versammlung nahm auch die Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten teil, welche am Rand der Versammlung am R in einem Abstand von 2-3 m zu Personen, welche nicht ihrem Haushalt angehörten, standen, ohne eine FFP2-Maske aufgesetzt zu haben. Ob die nächsten Personen Masken trugen kann nicht mehr festgestellt werden. Das Nichtragen der Masken durch die Beschwerdeführerin und ihren Gatten war auch der Grund, weshalb diese durch die beiden Polizeiorgane GI T und BI S, PI H, kontrolliert wurden, weshalb die Beschwerdeführerin und ihr Gatte von Seiten GI T und BI S auch auf die Maskenpflicht hingewiesen wurden. Die polizeilichen Hinweise auf die Maskenpflicht erfolgten nicht nur mittels Handzeichen, sondern ausdrücklich auch verbal, wobei die Beschwerdeführerin und ihr Gatte auch verstanden, was die Polizeibeamtinnen von ihnen wollten, indem sie angaben, eine Maske nicht mit zu haben und keine FFP2-Maske aufzusetzen. Beschwerdeführerseitig wurden dafür gesundheitliche Gründe ins Treffen geführt und wurde ein Maskenbefreiungsattest den Polizeiorganen nicht vorgewiesen, weshalb die Beschwerdeführerin und ihr Gatte in der Folge zur Ausweisleistung aufgefordert wurden, was die Beschwerdeführerin und ihr Gatte ablehnten, zumal sie einen Ausweis nicht bei sich hätten und Ausweispflicht nicht bestehe. Auf der anderen Straßenseite konnte in der Folge eine Abklärung bzw. Feststellung der Identität durch die Polizeiorgane insofern durchgeführt werden, als das Ehepaar B eine gegenseitige Bezeugung der Identität vornahm und den jeweiligen Namen bekanntgab, worauf eine abschließende Identitätsklärung unter Vornahme einer Führerscheinabfrage und des dort ersichtlichen Lichtbildes der Beschwerdeführerin vorgenommen werden hat können und sich die Beschwerdeführerin und ihr Gatte nach Rücksprache eines der Polizeiorgane mit dem vor Ort befindlichen Behördenvertreter und Zeugen, ohne Maske wiederum zurück in den Versammlungsbereich, an ihren ursprünglichen Standort begaben, wobei die Beschwerdeführerin und ihr Gatte auch von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt wurden.

Dass die Beschwerdeführerin den Polizeiorganen gegenüber einen Ausnahmegrund in Bezug auf das Gebot zum Tragen der FFP2-Maske bei der Versammlung in Bezug auf ein Maskenbefreiungsattest versucht hatte, glaubhaft zu machen, ist nicht festzustellen und verfügte die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt auch nicht über ein wirksames Maskenbefreiungsattest. Beschwerdeführerseitig wurden anlässlich der Amtshandlung verbal gesundheitliche, gegen das Tragen einer FFP2-Maske sprechende Gründe ins Treffen geführt.

Die Beschwerdeführerin hat ein monatliches Einkommen von ca. € 1.450,00, hat laut Angabe keine Sorgepflichten und an Vermögen neben Wohnungseigentum insbesondere ein Konto mit dem Stand € 4.853,00 (am 26.05.2022) und weist auch keine Verbindlichkeiten auf. Weiters ist die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten gewesen.

Beweiswürdigend ist auszuführen, dass sich die gegenständlichen Feststellungen im Wesentlichen auf die überzeugenden Aussagen der Zeugen GI T und BI S, PI H, zurückführen ließen, welche den zugrundeliegenden Sachverhalt vor Ort anlässlich der genannten Versammlung polizeiseitig feststellten und bei der Bezirksverwaltungsbehörde in der Folge auch zur Anzeige brachten. Dass die Beschwerdeführerin an der genannten Demonstration ohne das Tragen einer Maske teilnahm, wurde von ihr auch nicht in Abrede gestellt, wobei, ungeachtet des Umstandes, dass sich die genaue Teilnehmeranzahl an dieser Versammlung nicht mehr feststellen ließ, zumal von Seiten der Zeugen angegeben wurde, zwischen ca. 80 und ca. 160 Personen gesehen zu haben, ist fallbezogen damit jedenfalls unstrittig, dass an dieser Versammlung weit mehr als 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnahmen. Auch wurde der Standort der Beschwerdeführerin und ihres Gatten am Rande der Versammlung, unter Einhaltung eines Abstandes zu weiteren Personen von zumindest 2m, zur Tatzeit bestätigt, wobei ungeachtet des Umstandes, dass nicht mehr geklärt werden hat können, ob benachbarte Personen Masken trugen, von Seiten der Zeugin BI S auch von einem Abstand von ca. 3m ausgegangen wurde und die Beschwerdeführerin selbst einen Abstand von ca. 2m glaubwürdig darzulegen vermochte. Was den Umstand des Hinweises auf die einzuhaltende Verpflichtung, eine FFP-2-Maske bei der Veranstaltung zu tragen, anlangt, so ist aus den Aussagen der beiden die Amtshandlung führenden Polizeiorgane neben der Tatsache, dass auch veranstalterseitig auf diese Verpflichtung der Einhaltung der Maskenpflicht mittels Lautsprecher hingewiesen wurde, auch zu ersehen, dass auch die Beschwerdeführerin nicht nur mittels Handzeichen, sondern auch verbal seitens der kontrollierenden Polizeiorgane auf die Maskenpflicht hingewiesen wurde und zielte auch der behördliche Auftrag auf das Hinweisen, die Maske zu verwenden und das Aufmerksammachen, dass bei Nichtverwendung eine Verwaltungsübertretung vorliege, ab. Letzteres wurde von Seiten des Zeugen I auch durchaus glaubwürdig dargetan und steht auch nicht in Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen BI S und GI T, wobei GI T auch glaubhaft ausführte, dass die Beschwerdeführerin und ihr Gatte wiederholt aufgefordert worden seien, eine Maske aufzusetzen und diese mitgeteilt hätten, dies nicht zu tun, sodass auch davon ausgegangen werden kann, dass auch die Beschwerdeführerin die damit in Zusammenhang stehenden polizeilichen Hinweise bzw. das Aufmerksammachen auf die damals geltende FFP-2-Maskenpflicht auch hinreichend verstanden hatte. Polizeiseitig konnte im Zuge des Beweisverfahrens auch bestätigt werden, dass beschwerdeführerseitig gesundheitliche Gründe in Bezug auf das Nichttragen einer Maske bei der Versammlung ins Treffen geführt wurden und von diesen ein Maskenbefreiungsattest nicht vorgewiesen wurde. Im Lichte dieser Aussage erschien es dem Verwaltungsgericht auch nicht ausreichend glaubwürdig, dass polizeiseitig bloß ein Hinweis auf die Maskenpflicht mittels Handzeichen erfolgte.

Den glaubwürdigen Aussagen der Polizeiorgane ist auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Gatte auch vom Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung in Kenntnis gesetzt wurden und, dass gegen sie Anzeige erstattet werde, was diese auch nicht in Abrede stellten, wobei den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Gatten folgend sich diese nach Durchführung der Amtshandlung auf der anderen Straßenseite hinsichtlich der Feststellung ihrer Identität auch wiederum auf ihren ursprünglichen Standort ohne Maske hinstellen durften, wobei diesbezüglich zuvor auch der vor Ort anwesende Behördenvertreter und Zeuge I polizeiseitig kontaktiert wurde und trotz der polizeiseitig geäußerten Vermutung, dass die Beschwerdeführer keine Maske tragen würden, diese weiter ohne Maske an der Demonstration teilnehmen konnten, was sich insbesondere aus der glaubhaften Aussage der Zeugin BI S ergibt, welche angab, dass der Behördenvertreter gesagt habe, dass die Beschwerdeführerin und ihr Gatte an der Demonstration weiter teilnehmen könnten.

Dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt kein Maskenbefreiungsattest hatte, ergibt sich für das Verwaltungsgericht überdies auch daraus, dass ein solches, trotz Aufforderung mit hg. Schreiben vom 20.05.2022 beschwerdeführerseitig nicht zur Vorlage gebracht wurde und mit Schreiben vom 26.05.2022 das Vorhandensein eines solchen verneint wurde.

Hinsichtlich des Nichtvorliegens von rechtskräftigen Verwaltungsstrafen zum Tatzeitpunkt legt das Verwaltungsgericht die unbedenklichen Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage vom 05.05.2022 zugrunde und folgt in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich deren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, insbesondere im Rahmen der Beantragung der Verfahrenshilfe, auf welche beschwerdeführerseitig im Zuge der durchgeführten Verhandlung auch verwiesen wurde.

In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die maßgebenden Regelungen des COVID-19-MG in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 255/2021 lauten wie folgt:

§ 5:

„(1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 jedenfalls nicht geregelt werden dürfen Zusammenkünfte von weniger als fünf Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich sechs minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen.

(3) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 ist nach Art, Größe und Zweck der Zusammenkunft, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Personen zu differenzieren.

(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte

1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder

2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder

3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder

4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.

Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.

(5) Voraussetzungen oder Auflagen im Sinne des Abs. 4 Z 1 dürfen nicht die Verwendung von Contact-Tracing-Technologien umfassen. Dies gilt nicht für die Kontaktdatenerhebung gemäß § 5c des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950.

(6) Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen gemäß Abs. 4 Z 4 dürfen nicht auf Geschlecht, Behinderung, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs. 1 ASVG abstellen.

(7) Wird aufgrund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine Zusammenkunft nicht mehr bewilligt werden könnte, darf eine bereits erteilte Bewilligung für die Dauer der Geltung dieser Rechtslage nicht ausgeübt werden. In dieser Verordnung kann davon abweichend angeordnet werden, dass bestehende Bewilligungen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung, die im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegolten haben und hinreichend bestimmt sind, ausgeübt werden dürfen. In einem solchen Fall gelten die Bewilligungen für die Dauer der Geltung der neuen Rechtslage als entsprechend der Verordnung geändert. § 68 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.

(8) Wird auf Grund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine allfällige Bewilligung in einer für den Organisator der Zusammenkunft günstigeren Weise erteilt werden könnte, so kann die Behörde einen neuen Antrag auf Bewilligung nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen.

(9) Die Bewilligung einer Zusammenkunft kann ab dem Zeitpunkt der Kundmachung einer Verordnung gemäß Abs. 1 erteilt werden, wenn der Zeitpunkt der Abhaltung der Zusammenkunft nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung liegt. Die Bewilligung wird in diesem Fall mit Inkrafttreten der Verordnung wirksam.“

§ 8 Abs 5 a Z 2:

„(5a) Wer

2. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;

…“

§ 10 COVID-19-MG:

„(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln, zu unterstützen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch

1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2. Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und

3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).

Zu diesem Zweck dürfen Betriebsstätten, Arbeitsorte mit Ausnahme solcher im privaten Wohnbereich, Verkehrsmittel, bestimmte Orte und Orte der Zusammenkunft mit Ausnahme solcher im privaten Wohnbereich betreten werden.

(3) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Rahmen der nach Abs. 1 vorgesehenen Mitwirkung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.“

Die maßgebenden Regelungen der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, 4. COVID-19-MV (idF BGBl. II Nr. 38/2022), normieren Nachstehendes:

§ 13 Abs 6 und 7:

„(6) Die Abs. 1, 3 und 5 gelten nicht für:

1. Begräbnisse;

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;

3. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;

4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;

5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;

6. unaufschiebbare Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974;

7. Zusammenkünfte von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen;

8. das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt.

Bei Zusammenkünften gemäß Z 1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern daran mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien.

(7) § 13 gilt für alle Zusammenkünfte unabhängig vom Ort der Zusammenkunft. Sofern auch die Voraussetzungen der §§ 5 bis 9 erfüllt sind, gilt hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr die jeweils strengere Regel.

(8) Abs. 1 Z 3 bis 5 gilt nicht für Zusammenkünfte, die im privaten Wohnbereich stattfinden.“

§ 20:

„(1) Diese Verordnung gilt nicht

1. für – mit Ausnahme von § 18, § 20 Abs. 2 bis 4 sowie den §§ 21 bis 24 – elementare Bildungseinrichtungen, Tagesmütter bzw. -väter, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,

2. für Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,

3. für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,

4. für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der allgemeinen Vertretungskörper, sofern sie nicht ohnehin von Z 3 erfasst sind und keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,

5. für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,

6. für – mit Ausnahme der § 5 Abs. 7 Z 1, § 10, § 20 Abs. 3 bis 6 sowie der §§ 21 bis 23 – sonstige Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,

7. für Zusammenkünfte zur Religionsausübung.

(2) Für elementare Bildungseinrichtungen, Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung und Tagesmütter bzw. -väter gilt:

1. Für das pädagogische und sonstige Betreuungspersonal, das Verwaltungspersonal sowie Tagesmütter bzw. -väter gilt § 5 Abs. 3 und 4 COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/2022, sinngemäß. Die Verpflichtung, zumindest zwei Mal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (§ 4 Z 1 lit. d C-SchVO 2021/22), vorzulegen, gilt nicht, sofern entsprechende Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

2. Für sonstige Personen – mit Ausnahme der betreuten Kinder – gilt § 5 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden muss, wenn die Einrichtung bloß kurzfristig, insbesondere zum Zweck der Abholung von Kindern, betreten wird. Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt zudem nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.

(3) Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht

1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder

2. zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.

(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht

1. während der Konsumation von Speisen und Getränken;

2. für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;

3. wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist;

4. für Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;

5. wenn dies zur Erbringung einer körpernahen Dienstleistung notwendig ist oder die Erbringung einer Dienstleistung dadurch verunmöglicht wird;

6. während der Sportausübung;

7. in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen;

8. für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.

(5) Die Pflicht zum Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.

(6) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für Schwangere, wobei diese stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben.

(7) Die Beschränkungen für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, und die Verpflichtung zur Vorlage

1. eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2,

2. eines 2G-Nachweises und zusätzlich eines Nachweises über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, und

3. eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c und zusätzlich eines Nachweises über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,

gelten nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.

(8) Abs. 7 gilt auch für Personen im schulpflichtigen Alter, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, sofern sie einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 der C SchVO 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021 (Corona-Testpass) oder dem § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle vorweisen können. Sofern die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C SchVO 2021/22 eingehalten werden, gilt dies auch am sechsten und siebenten Tag nach der ersten Testung.

(9) Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann. Sofern diese Personen über einen anderen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 verfügen, bleibt deren Vorlagepflicht unberührt.

(10) Werden Personen durch diese Verordnung zur Vorlage eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 verpflichtet, sind diese Nachweise bei Betriebsstätten, nicht öffentlichen Sportstätten oder Freizeiteinrichtungen ohne Personal für die Dauer des Aufenthalts lediglich bereitzuhalten.

(11) Die Beschränkungen für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, und die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises gelten nicht für Schwangere. In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen. Dies gilt nicht, wenn in dieser Verordnung die Vorlage eines 2G-Nachweises bzw. eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c und zusätzlich eines Nachweises über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorgeschrieben wird.

(12) Die Beschränkungen für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, und die Verpflichtung zur Vorlage eines

1. 2G-Nachweises,

2. 2G-Nachweises und zusätzlich eines Nachweises über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,

3. Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c und zusätzlich eines Nachweises über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,

gelten nicht für Personen, die über keinen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b verfügen und nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können. In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.

(13) Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach den §§ 10 bis 14 und 20 Abs. 2 Z 1 vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit, einer nicht zeitgerechten Auswertung oder auf Grund der Unvorhersehbarkeit der zu erbringenden dienstlichen Tätigkeit nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber bzw. der für die Zusammenkunft Verantwortliche Personen ausnahmsweise auch dann einlassen, wenn diese stattdessen

1. einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder

2. einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,

vorlegen. Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.

(14) Werden in dieser Verordnung Regelungen über die höchstzulässige Anzahl von Personen und Haushalte getroffen, sind Personen, die für Beteiligte persönliche Assistenzleistungen oder Leistungen der 24-Stunden-Betreuung erbringen, bei der Feststellung der Anzahl der Personen und Haushalte nicht einzurechnen.

(15) Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises gilt nicht zur Erfüllung einer bescheidmäßig bzw. behördlich auferlegten Pflicht. In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.

(16) Wird in dieser Verordnung für das zulässige Betreten bzw. Einlassen ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorgeschrieben, kann im Fall eines positiven Testergebnisses das Betreten bzw. Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn

1. mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und

2. auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.“

§ 21:

„(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 20 ist auf Verlangen gegenüber

1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

2. Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie

3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,

4. dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen

glaubhaft zu machen.

(2) Der Ausnahmegrund gemäß § 20 Abs. 12 und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen Gründen

1. das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,

2. die Durchführung eines nach § 2 Abs. 2 vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,

sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.

(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Abs. 1 Z 3 Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.“

§ 22:

„Im Rahmen der Mitwirkung nach § 10 COVID-19-MG und § 28a EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme nach § 10 COVID-19-MG und § 28a EpiG abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.“

§ 5 Abs 1 VStG lautet wie folgt:

„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“

§ 16 Abs 1 und 2 VStG normieren Nachstehendes:

„(1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.“

In § 19 Abs 1 und 2 VStG wird Folgendes geregelt:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

§ 32 Abs 3 StGB lautet wie folgt:

„Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.“

Im Beschwerdefall gilt es vorab festzuhalten, dass zum angeführten Tatzeitpunkt 03.02.2022 am Tatort unstrittig eine dem Versammlungsgesetz 1953 unterliegende Versammlung durchgeführt wurde, an welcher weit mehr als 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnahmen und diese Zusammenkunft zum damaligen Zeitpunkt der Regelung des § 13 Abs 6 Z 2 der 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022 idF der 2. Novelle BGBl. II Nr. 38/2022, unterlag, wobei diese Regelung des § 13 Abs 6 der 4. COVID-19-MV am 01.02.2022 in Kraft trat (vgl. § 24 Abs 6 leg. cit.) Demgemäß war nicht nur bei Zusammenkünften nach § 13 Abs 6 Z 1 bis 7 der 4. COVID-19-MV in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern daran mehr als 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnahmen, sondern auch bei Zusammenkünften nach § 13 Abs 6 Z 2 der 4. COVID-19-MV, also bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, bei Teilnahme von mehr als 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten an einer solchen Versammlung im Freien (vgl. § 13 Abs 6 letzter Satz leg. cit.). Die belangte Behörde ging daher, vor dem Hintergrund der Änderung des § 13 Abs 6 der 4. COVID-19-MV durch BGBl. II Nr. 38/2022 und der bis einschließlich 09.02.2022 normierten Geltung dieser Verordnung (vgl. § 24 Abs 1 leg. cit.) grundsätzlich zutreffend von einer bestehenden Maskenpflicht bei der in Rede stehenden Demonstration aus, worauf die Beschwerdeführerin polizeiseitig auch verbal hingewiesen wurde und bereits vor bzw. bei Beginn der Versammlung am Versammlungsort auch von Seiten des Veranstalters per Lautsprecher auf die Trageverpflichtung einer FFP2-Maske bei Teilnahme an der in Rede stehenden Versammlung vorab aufmerksam gemacht worden war. Dass veranstalterseitig allenfalls nicht auf Ausnahmebestimmungen der in Bezug auf die Trageverpflichtung einer FFP-2-Maske hingewiesen wurde, ist im Zusammenhang mit dem der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsstraftatbestand rechtlich nicht von Belang.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde davon ausging, dass sie aufgrund ihrer „ernsten gesundheitlichen Bedenken“ bzw. wie in der Verhandlung angegeben hatte, aufgrund der sich bei ihr beim korrekten Maskentragen einstellenden Symptome in Form von Kopfschmerzen und Atemnot von der Trageverpflichtung befreit gewesen sei, so erweist sich diese Rechtsansicht als nicht zutreffend. Dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt war, bei der in Rede stehenden Versammlung eine Maske aufzusetzen, brachte diese auch deutlich zum Ausdruck und waren auch von ihr die der Maskenpflicht zugrundeliegenden, gehörig kundgemachten Normen, welche auch von Seiten des Verwaltungsgerichtes im Verfahrensgegenstand anzuwenden sind, einzuhalten. In Bezug auf das Vorbringen, dass sie keine FFP2-Maske aufsetzen musste, zumal der diesbezügliche Verweis auf diesen Umstand den Polizeiorganen gegenüber bereits die Glaubhaftmachung im Sinne der Regelung des § 21 der 4. COVID-19-MV eines Ausnahmetatbestandes in Form eines Ausnahmegrundes aus medizinischen Gründen bewirken würde und ein allfälliges Maskenbefreiungsattest von Seiten der Polizeiorgane nicht verlangt bzw. eingesehen werden dürfe, ist festzuhalten, dass die Glaubhaftmachung sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 20 der 4. COVID-19-MV bezieht (vgl. § 21 Abs 1 leg. cit.) und hinsichtlich eines Ausnahmegrundes aus medizinischen Gründen nach § 21 Abs 2 Z 1 dieser Verordnung, wenn aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, dieser Ausnahmegrund durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen ist. Dem Beschwerdevorbringen ist in diesem Zusammenhang mit der belangten Behörde somit dahingehend entgegenzutreten, dass in dieser Bestimmung eine Verpflichtung zur Erbringung des bezughabenden Nachweises in der genannten Form positivrechtlich verankert wurde und weder der belangten Behörde noch dem Verwaltungsgericht gegenüber über Aufforderung eine entsprechende befreiende Bestätigung im Sinne der genannten Regelung, bezogen auf den Tatzeitpunkt, vorgelegt wurde, sodass den Feststellungen folgend davon ausgegangen wurde, dass die Beschwerdeführerin auch zum Tatzeitpunkt über kein wirksames Maskenbefreiungsattest verfügte, was beschwerdeführerseitig schlussendlich auch nicht mehr in Abrede gestellt wurde. Aufgrund der Nachweisverpflichtung war es somit nicht ausreichend, sich lediglich auf verbal vorgebrachte gesundheitliche Bedenken zu stützen und vermag auch die Bezugnahme auf diverse Studien und Fachmeinungen nichts an dem Umstand zu ändern, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt von der Verpflichtung zum Tragen der in Rede stehenden Maske rechtlich nicht befreit war.

Wenn sich die Beschwerdeführerin auf Ausnahmen nach § 21 Abs 4 Z 8 dieser Verordnung bezieht, ist zum einen festzuhalten, dass diese Verordnung von Seiten des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassen wurde und eine Regelung des § 21 Abs 4 Z 8 in dieser Verordnung nicht vorkommt. Wenn die Beschwerdeführerin damit die Ausnahme nach § 20 Abs 4 Z 8 leg. cit. meint, so ist ihr zuzustimmen, dass nach dieser Regelung die Pflicht zum Tragen einer Maske nicht für Personen gilt, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann, wobei normiert ist, dass in diesem Fall auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden darf und sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden darf, wobei eine vollständige Abdeckung nicht vorliegt, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern Personen dies – wie ausgeführt - aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht, jedoch besteht diesbezüglich – wie dargelegt – nicht bloß die Verpflichtung der verbalen Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Ausnahme, sondern ist dies durch die näher beschriebene Bestätigung nach § 21 Abs 2 der 4. COVID-19-MV nachzuweisen. In Ermangelung des Vorliegens eines solchen Nachweises vermag sich die Beschwerdeführerin fallbezogen nicht wirksam auf einen diesbezüglichen Ausnahmetatbestand zu stützen.

Der bloße Verweis auf Studien, Fachmeinungen und die Bezeichnung von Masken als Arbeitsmittel ist fallbezogen auch nicht dazu geeignet, einen derartigen Nachweis zu ersetzen, zumal dies weder gesetzlich noch im Rahmen dieser Verordnung vorgesehen ist. Vielmehr waren die allgemein gültigen Vorschriften, welche damals das Tragen einer derartigen Maske bei größeren Versammlungen auch im Freien vorsahen, aufgrund des Nichtvorliegens eines positivrechtlich normierten Ausnahmegrundes, beschwerdeführerseitig einzuhalten. Insbesondere ändert auch der Umstand, dass es Studien gegen die Maske geben würde und in jüngerer Zeit auch Bedenken und negative Aspekte der Maske geäußert bzw. dargetan wurden, nichts daran, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Teilnahme an dieser Versammlung die Maskenpflicht dennoch einzuhalten hatte, selbst wenn sie davon ausging, dass das Tragen einer Maske für sich schädlich sei.

Wenn sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darauf beruft, dass zum Beispiel Lollipops lutschende, Wasserflaschen bzw. Bierdosen trinkende Personen verwaltungsstrafrechtlich nicht verfolgt worden seien;- dies aufgrund der Bestimmung des § 21 Abs 4 Z 1 der 4. COVID-19-MV (gemeint wohl § 20 Abs 4 Z 1 leg. cit.), so gilt es auch mit diesem Vorbringen für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, zumal die allfällige mangelnde Verfolgung einzelner Personen in Bezug auf allfällige Verwaltungsübertretungen nicht dazu zu führen vermag, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zusammenhang eine Verwaltungsübertretung nicht begangen hat bzw. eine von ihr begangene Verwaltungsübertretung nicht zu verfolgen wäre und gilt dies auch in Bezug auf den implizit erfolgten Verweis auf die Grundsätze bei der Mitwirkung, insbesondere nach § 10 COVID-19-MG, bezogen auf die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wobei fallbezogen die beschwerdeführerseitig ins Treffen geführte Bestimmung des § 23 der 6. COVID-Verordnung verfahrensgegenständlich auch nicht einschlägig ist und § 22 der 4. COVID-19-MV bestimmt, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen haben, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären, wobei die Entscheidung, ob von einer Maßnahmen nach § 10 COVID-19-MG abzusehen ist, auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen ist. Gegenständlich konnte der „gesetzmäßige Zustand“ des Maskentragens im Beschwerdefall lediglich durch Verwendung einer FFP2-Maske bei der in Rede stehenden Versammlung hergestellt werden und war die Beschwerdeführerin auch nach verbaler Abmahnung durch die Polizeiorgane nicht Willens, eine FFP2-Maske zu verwenden und führte die belangte Behörde verfahrensgegenständlich auch nachvollziehbar und treffend aus, dass aufgrund des Umstandes, wonach sich die Beschwerdeführerin auf einen Ausnahmetatbestand im Zusammenhang mit ihrer Gesundheit bezog, eine verordnungsgemäß auch mögliche Organstrafverfügung nach § 50 Abs 1 VStG nicht in Betracht kam und räumt auch das Höchstgericht den Organen der öffentlichen Aufsicht, selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 VStG, ein Wahlrecht ein, ob diese Organstrafverfügungen verhängen oder Anzeigen erstatten, zumal es sich um einen Akt des „freien Ermessens“ handelt (vgl. zB VwGH am 31.07.1998, 96/02/0566). Weiters handelt es sich bei derartigen Übertretungen nicht von Haus aus um solchermaßen geringe Straffälle, welche mittels Organstrafverfügung zu ahnden wären und ist festzuhalten, dass § 10 Abs 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes auch zusätzlich eine Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens auch ausdrücklich vorsieht. Die beschwerdeführerseitig in diesem Konnex ins Treffen geführte mangelnde Verhältnismäßigkeit vermag von Seiten des Verwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang nicht erkannt zu werden.

Dass sich die Anzeige der PI H vom 03.03.2022 auf eine Übertretung der 6. COVID-19-SchuMaV bezog, ist für den Beschwerdefall ebenfalls nicht von Belang, zumal die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes der polizeilichen Anzeige der Behörde obliegt und die Verwaltungsstrafbehörde an rechtliche Würdigungen der Polizeiorgane verwaltungsstrafrechtlich nicht gebunden ist. Wie behördlicherseits zutreffend ausgeführt wurde, bestand Maskenpflicht bei derartigen Veranstaltungen im Freien unter den genannten Voraussetzungen bis einschließlich 09.02.2022, allerdings erst ab 01.02.2022, zu welchem Zeitpunkt die korrigierte Fassung des § 13 Abs 6 idF BGBl. II Nr. 38/2022 in Kraft trat (vgl. § 24 Abs 6 leg. cit.).

Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf § 9 Abs 1 Z 1 des Versammlungsgesetzes 1953 führt gegenständlich nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt das Gebot der Maskenpflicht, welches durch die spätere und speziellere Norm des § 13 Abs 6 der 4. COVID-19-MV allgemein gültig positivrechtlich verankert wurde, fallbezogen nicht einzuhalten gehabt hätte und gilt es fallbezogen auch nicht zu beurteilen, inwieweit sich diese Regelung auf jene nach § 9 Abs 1 Z 1 des Versammlungsgesetzes 1953 auswirkt. Im Übrigen bestimmt § 9 Abs 1 Z 1 des Versammlungsgesetzes 1953, dass an einer Versammlung keine Personen teilnehmen dürfen, die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern und liegt der Zweck des Tragens einer FFP2-Maske bei einer derartigen Versammlung darin, ein mögliches Ansteckungsrisiko im Zusammenhang mit COVID-19 zu reduzieren. Allfällige behördliche oder polizeiliche Vorgangsweisen in anderen Fällen sind im gegenständlichen Fall nicht verfahrensrelevant. Zum Tatzeitpunkt bestand demnach bei der verfahrensgegenständlichen Versammlung aufgrund der Anzahl und Haushaltszugehörigkeiten der Teilnehmer Maskenpflicht. Soweit die Beschwerdeführerin auch vorbrachte, dass sie mit ihrem Gatten der Veranstaltung danach bis zum Ende weiterhin, ohne FFP2-Masken zu tragen, beiwohnen habe dürfen, so ist ein längerer Tatzeitraum behördlicherseits zuvor nicht ausdrücklich vorgehalten worden, jedoch ist fallbezogen von einem fortgesetzten Delikt auszugehen, bei welchen es von Bedeutung ist, ob der Täter durch ein nach außen hin in Erscheinung tretendes Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass ihm an der Tat zugrundeliegende Gesamtkonzept seines Verhaltens gehindert hat, wobei auch eine längere Unterbrechung für sich alleine noch nicht geeignet ist, eine Änderung des Gesamtkonzeptes des Täters zu indizieren (vgl. zB VwGH am 23.05.1995, 95/04/0022). Die Annahme einer Fortsetzung scheidet erst dann aus, wenn erkennbar ist, dass der Täter zwischen den einzelnen Tathandlungen Maßnahmen zur Vermeidung der Übertretungen gesetzt hat (vgl. zB VwGH am 09.08.2006, 2003/10/0053) und führt der im Beschwerdefall behördlicherseits angenommene Tatzeitraum in verfahrensrelevanter Hinsicht noch nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt wäre oder fallbezogen die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde und hat die Beschwerdeführerin selbst diesbezüglich auch keinerlei Befürchtungen geäußert (vgl. zB auch VwGH am 20.03.1991, 90/02/0185 und VwGH am 09.02.1996, 96/02/0255), sondern auf den behördenseitig vorgehaltenen Sachverhalt vielmehr auch umfangreich repliziert.

Wenn die Beschwerdeführerin auch den Verdacht strafrechtlicher Übertretungen der Polizeibeamten äußerte, ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes derartige Verdachtsmomente – ungeachtet der mangelnden diesbezüglichen Zuständigkeit - nicht zu erblicken vermag und hegt das Verwaltungsgericht im Beschwerdefall auch nicht die beschwerdeführerseitig offenbar gehegten verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die gesetzlichen Grundlagen bzw. Bedenken hinsichtlich der Gesetzwidrigkeit der zur Anwendungen zu bringenden Bestimmungen der 4. COVID-19-MV. Der Verfassungsgerichtshof geht in Bezug auf das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung in seiner Judikatur (vgl. zB VfGH am 10.06.2001, V 35/21) auch von einer „nicht sehr eingriffsintensiven, zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geeigneten Maßnahme“ und in Bezug auf einen verordneten „Mund-Nasen-Schutz“ als ein taugliches Mittel zur Erreichung des Gesundheitsschutzes (vgl. zB VfGH am 23.09.2021, V 155/2021) aus. Aus den beschwerdeführerseitig zitierten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes lässt sich auch nicht ableiten, dass eine Maskenpflicht bei derartigen Zusammenkünften von Seiten der normsetzenden Organe nicht hätte verankert werden dürfen und ist auch die Begründung der Obersten Sanitätsbehörde für die Erlassung der in Rede stehenden Verordnung fallbezogen im Rahmen der erfolgten und übermittelten Dokumentation nicht dazu angetan, beim Verwaltungsgericht entsprechende relevante Bedenken im Zusammenhang mit dem Legalitätsprinzip zu wecken, insbesondere aber auch keine Bedenken in Bezug auf eine allfällige Gesetzwidrigkeit von Verordnungsbestimmungen der 4. COVID-19-MV. Der mit der verordneten Maskenpflicht verfolgte Zweck, die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern und damit die menschliche Gesundheit sowie die Gesundheitsinfrastruktur zu schützen, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar und ist das in Rede stehende Gebot nach der höchstgerichtlichen Judikatur – wie dargelegt – als nicht sehr eingriffsintensiv und verhältnismäßig zu qualifizieren. Die dem Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelten Dokumentationen des Verordnungsgebers zur Begründung der fallbezogen relevanten verordneten Maßnahmen im Zusammenhang mit der deutlichen Erhöhung des Fallzahlenniveaus aufgrund der ansteckenden Omikron-Variante und des prognostizierten Höhepunktes der Omikron-Welle in der ersten Februarhälfte sind nachvollziehbar, wobei auch etwas frühere und spätere Zeitpunkte auf Grundlage der fachlichen Empfehlungen der Corona-Kommission (Ergebnis der Sitzung am 27.01.2022) für möglich erachtet wurden. Im Rahmen der fachlichen Einschätzung zu den Maßnahmen im Konnex dieser auch seitens der WHO und ECDC als besorgniserregend eingestuften Variante, bei welcher auch eine Ansteckung im Freien aufgrund der hoher Prävalenz (damals geschätzt 98%) in der Bevölkerung, im Lichte der erhöhten Übertragbarkeit der Omikron-Variante, fachlich für möglich erachtet wurde, wurden von Seiten des Verordnungsgebers auch die befürchteten Kapazitätsengpässe in der stationären Versorgung, zunächst auf Normalstationen, bei sehr hohen Fallzahlen und dem vielfach kaum möglichen Kontaktpersonenmanagement schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und damit auch das mit dieser Maßnahme der Maskenpflicht verfolgte gewichtige öffentliche Interesse. Daraus ist nämlich auch zu ersehen, dass die FFP2-Masken eine wichtige infektionshygienische Maßnahme zur Ausbreitungskontrolle von SARS-CoV-2 darstellen und nicht nur eine äußerst wirksame Methode zur Minimierung der SARS-CoV-2-Übertragung in Innenräumen, sondern auch im Freien an Orten, wo mehrere Menschen aufeinander treffen, zumal auch eine Ansteckung im Freien, insbesondere bei geringem Abstand und hoher Prävalenz in der Bevölkerung möglich ist. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen Rechtsanspruch darauf, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark amtswegig einen Antrag auf Verordnungs- oder Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof stellt, wobei eine Verletzung des Legalitätsprinzips verwaltungsgerichtlicherseits aufgrund der vorliegenden Dokumentationen im Zusammenhang mit den Verordnungsgründen jedenfalls nicht erkannt werden kann;- dies ungeachtet des Umstandes, dass schlussendlich dem Verfassungsgerichtshof alleine die Kompetenz zukommt, über die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung bzw. allfällige Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zu entscheiden. Von Seiten des Verfassungsgerichtshofes wurde selbst bei derartig massiven Grundrechtseingriffen und Übertragung eines großen Einschätzungs- und Prognosespielraums durch den Gesetzgeber für den Verordnungsgeber, etwa im Zusammenhang nach § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, festgehalten, dass die in einem solchen Verordnungserlassungsverfahren an den Verordnungsgeber diesbezüglich gestellten Anforderungen naturgemäß auch nicht überspannt werden dürften und sich maßgeblich danach bestimmten, was in der konkreten Situation möglich und zumutbar sei (vgl. zB VwGH am 29.09.2021, V. 188/2021-11 u.a.). Von Seiten des Höchstgerichtes (vgl. zB VfGH am 03.12.2021, V 16/2020, V 618/2020) wurde in Bezug auf die Maskenpflicht – wie erwähnt - auch dargelegt, dass ein derartig relativ geringer Grundrechtseingriff im Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers liegt. Fallbezogen war das teilweise auch nicht hinreichend substanziierte Vorbringen der Beschwerdeführerin zusammenfassend jedenfalls nicht dazu angetan, beim Verwaltungsgericht entsprechende Bedenken betreffend Verfassungswidrigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit, mit Blick auf die Gründe des Verordnungsgebers und die höchstgerichtliche Judikatur, hervorzurufen und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit eine beamtendienstrechtliche Remonstrationspflicht, welche sich auf Weisungen bezieht, im gegenständlichen Fall von Belang wäre und sind Verwaltungsübertretungen aufgrund der im Verwaltungsstrafrecht vorherrschenden Offizialmaxime behördlicherseits auch zu verfolgen und haben die Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes, insbesondere an der Vollziehung des COVID-19-Maßnahmengesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, im Besonderen durch Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens, mitzuwirken. Eine der Beschwerdeführerin vorschwebende Zurückziehung einer Anzeige im Beschwerdefall kommt nicht in Betracht, wobei das Verwaltungsstrafverfahren auch nicht durch die Anzeige der Polizei eingeleitet wurde, sondern durch die behördliche Strafverfügung vom 15.03.2022.

Es besteht daher im Beschwerdefall kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung fallbezogen auch verwirklichte, zumal insbesondere auch „Rechtfertigungsgründe“ nicht vorlagen.

In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin fallbezogen von Seiten der Polizeiorgane auf die Verpflichtung zum Tragen einer Maske hingewiesen und wurde dies von ihr, insbesondere unter Bezugnahme auf gesundheitliche Gründe, beschwerdeführerseitig abgelehnt und geht das erkennende Gericht gegenständlich auch nicht von einem beachtlichen Rechtsirrtum aus, bei welchem die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, lediglich dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte (vgl. § 5 Abs 2 VStG).

Das Risiko eines Rechtsirrtums trägt nämlich derjenige, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl. VwGH am 27.03.2002, 99/13/0027).

Eine das Verschulden ausschließende Rechtsauskunft im Zusammenhang mit dem Tragen von FFP2-Schutzmasken bei der in Rede stehenden Versammlung, insbesondere im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung von Befreiungsgründen, war fallbezogen nicht vorliegend und liegt eine solche nach höchstgerichtlicher Judikatur (vgl. zB VwGH am 14.03.2008, 2004/10/0181) dann vor, wenn die Auskunft von der für den betreffenden Verwaltungsbereich zuständigen Behörde erteilt worden ist, was auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes verfahrensgegenständlich nicht der Fall gewesen ist und wäre es der Beschwerdeführerin auch freigestanden, sich zuvor bei der Bezirksverwaltungsbehörde damit in Zusammenhang stehend zu erkundigen.

Es ist in Bezug auf die in Rede stehende Verwaltungsübertretung in subjektiver Hinsicht, vor dem Hintergrund des vorangegangenen Hinweises auf die Maskenpflicht, von der Schuldform des Vorsatzes auszugehen, wobei die Verwaltungsstrafbehörde zutreffend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als Milderungsgrund wertete und waren Erschwerungsgründe fallbezogen nicht vorliegend.

Die gegenständlichen Bestimmungen, welche während des Tatzeittaumes der Tat galten, verfolgten auch das Ziel, bei Zusammenkünften, wie der gegenständlichen Versammlung, mit einer nicht unerheblichen Anzahl von Personen fremder Haushalte die Ansteckungsgefahr zu minimieren, wobei die Hintanhaltung der Ausbreitung der Pandemie im Ergebnis schlussendlich auch dem Schutz der menschlichen Gesundheit bzw. von Menschenleben und damit dem gewichtigsten schutzwürdigen öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist. Die Ausführungen der belangten Behörde in diesem Zusammenhang sind treffend.

Gegenständlich kommt auch eine Ermahnung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Übertretung im Spruch des behördlichen Straferkenntnisses nicht in Betracht und gilt es diesbezüglich festzuhalten, dass die Behörde gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann die Behörde anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 des § 45 Abs 1 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Im Hinblick auf das fallbezogen unzweifelhaft bedeutende Rechtsgut des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Personen kam im Beschwerdefall eine Ermahnung der Beschuldigten bereits deshalb nicht in Betracht. Fehlt es an einer der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt eine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG nicht in Frage (vgl. z.B. VwGH am 06.03.2018, Ra 2018/02/0009 unter Hinweis auf VwGH am 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).

Fallbezogen sieht § 8 Abs 5a des COVID-19-Maßnahmengesetzes bei Teilnahme an einer Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs 4 leg. cit. festgelegten Beschränkungen für die beschwerdeführerseitig in objektiver und subjektiver Hinsicht fallbezogen begangene Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen von € 50,00 bis € 500,00, im Uneinbringlichkeitsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, vor und ergab sich für das Verwaltungsgericht mit Blick auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin und das Ausmaß der möglichen Gefährdung, welche beschwerdeführerseitig durch Nichtbefolgen der Maskenpflicht im vorgehaltenen Zeitraum am Rande des Versammlungsortes im Freien und einem Abstand zu den nächsten Personen von 2-3 m von anderen Personen, die im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtliche Herabsetzung der Geldstrafe und war die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend anzupassen, wobei eine weitere Reduktion nicht zuletzt auch aus generalpräventiven Erwägungen und die nicht wirklich ungünstigen Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin im Beschwerdefall nicht in Betracht kam.

Im Ergebnis war daher der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheide insofern Folge zu geben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisse ersichtlich, zu präzisieren.

Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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