LVwG ST LVwG 41.30-5730/2022

LVwG 41.30-5730/2022Tribunal Administrativo Regional7 de jul. de 2022

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Regest

Einzelgenehmigungsbescheid, Auflagen, Wohnmobil mit Pferdetransportabteil, Nutzfahrzeug, Personenkraftwagen, Sonderkraftfahrzeug, Genehmigung

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.30-5730/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.41.30.5730.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des A B, geb. am ****, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 07.02.2022, GZ: A15-10039/2022,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Einzelgenehmigungsbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 07.02.2022, GZ: A15-10039/2022, wurde gemäß §§ 28 und 31 Kraftfahrzeuggesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idgF das Fahrzeug, Marke C, Type ****, Fahrzeug-Identifizierungsnummer **** unter den im Anschluss angeführten Auflagen genehmigt.

Der Antragsteller wurde gemäß § 78 AVG in Verbindung mit § 1 sowie der Anlage zur Bundesverwaltungsabgabenverordnung verpflichtet, eine Bundesverwaltungs-abgabe in Höhe von € 98,00 zu entrichten.

Die Behörde schrieb folgende Auflage vor:

Vor Fahrantritt Türen, Klappen, Trittstufe, Ausschub schließen bzw. in Fahrstellung bringen, optionale Sat-Schüssel einklappen, Kochstelle außer Betrieb nehmen!

Als behördliche Eintragung wurde festgelegt:

Anhängevorrichtung: ****, S=375 kg, D=31 kN

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit dem Vorbringen, dass bei der technischen Abnahme am 01.02.2022 dem Beschwerdeführer dargestellt worden sei, dass es sich bei diesem Fahrzeug nur um eine Übernahme (COC!) handle, da dieses Fahrzeug bereits in Deutschland zugelassen gewesen sei.

Es sei für ihn nicht absehbar gewesen, dass das Fahrzeug nicht wie in Deutschland als Nutzfahrzeug der Klasse N2 eingestuft werde, sondern als Personenkraftwagen M1.

Durch diesen Umstand ändere sich für ihn die Lage gravierend. Dies stelle ihn vor finanzielle Belastungen, die für ihn nicht tragbar seien. Er erwäge eine Rückabwicklung des Ankaufs.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark forderte den Beschwerdeführer auf, die Beschwerde zu verbessern.

Nach Ablauf der vom Landesverwaltungsgericht Steiermark gesetzten Frist übermittelte der Beschwerdeführer folgende Mängelbehebung:

„Gründe für die Behauptung der Rechtswidrigkeit:

Das Fahrzeug der Marke C, Type **** mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer **** war bereits in der Europäischen Union als Nutzfahrzeug der Klasse 2 als sogenanntes Wohnmobil mit Pferdetransportabteil zugelassen.

Bei der technischen Abnahme am 1. Februar 2022 wurde auch darauf hingewiesen. Beim Ausstellen des Einzelgenehmigungsbescheides am 7. Februar 2022 wurde das Fahrzeug jedoch als Personenkraftwagen und nicht mehr als Nutzfahrzeug eingestuft.

Das Fahrzeug dient in erster Line jedoch dafür, Pferde zu transportieren und nicht als klassisches Wohnmobil zu nutzen.

Unsere Tochter betreibt den Pferdesport nicht als Hobby, sondern als professionelle Reiterin und vertritt dabei auch Österreich bei zahlreichen ausländischen Turnieren.

Da das Fahrzeug aufgrund der Ausführung und der Nutzung auch keinen klassischen Lastkraftwagen darstellt, es wäre ansonsten wiederum Ausnahmegenehmigungen (Lebendtiertransporte, Wochenendfahrverbot!) erforderlich, wäre eine Einstufung als Wohnmobil – Sonderkraftfahrzeug der Klasse N2 passend und deckend mit der ursprünglichen Einstufung in Deutschland. Nebenbei bemerkt haben diese Einstufung alle Reiterkollegen bei ihren Fahrzeugen und wurden solche Fahrzeuge auch schon bei der Landesprüfstelle Steiermark so eingestuft!

Begehren:

Der ausgestellte Einzelgenehmigungsbescheid möge dahin geändert werden, dass das Fahrzeug als Wohnmobil – Sonderkraftfahrzeug Kl. N2 eingestuft wird und nicht als Personenkraftwagen.“

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 08.06.2022, GZ: LVwG 41.30-5730/2022-6, wurde Ing. D E zum Amtssachverständigen für das Fachgebiet Kraftfahrtechnik bestellt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führte am 06.07.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer gehört wurde und in der der kraftfahrtechnische Amtssachverständige Befund und Gutachten erstattete.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Fahrzeugs mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ****, Fahrzeug C Type ****.

Aus dem deutschen Zulassungspapier geht hervor, dass das Fahrzeug mit einem LKW-Chassis als Sonderkraftfahrzeug mit Wohnabteil über 2,8 t genehmigt war. Das Fahrzeug hat eine EU-Genehmigungsnummer. Der Aufbau wurde gesondert mit Änderungsgenehmigung genehmigt. Darauf weist das „A“ in deutschem Zulassungsschein hin. Das „A“ weist daraufhin, dass einzelne Daten des Fahrzeugs nicht konform mit der EU-Genehmigung sind.

Das Fahrzeug erste Baustufe war ein unvollständiges Fahrzeug der Klasse N2. Ein Aufbau war nicht vorhanden. Laut deutscher Zulassungsbescheinigung gab es für dieses Fahrzeug eine EU-Genehmigungsnummer. Laut dieser Genehmigungsnummer war das Fahrzeug mit zweiter Baustufe als vervollständigtes Fahrzeug der Klasse N2 genehmigt. Im Feld 17 in der deutschen Zulassungsbescheinigung ist der Buchstabe „A“ eingetragen.

In Österreich ist das Fahrzeug ebenfalls nach § 31 KFG zu genehmigen.

Am 01.02.2022 um 08.45 Uhr wurde das Fahrzeug der Marke C, Typ ****, FIN: ****, vom Sachverständigen der belangte Behörde bei der Firma F in L zur Einzelgenehmigung gemäß § 31 KFG 1967 zur Überprüfung vorgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die Innenabmessung des Wohnabteiles 5.140 mm x 2.300 mm und das Pferdeabteil 2.440 mm x 2.440 mm beträgt. Das KFZ hat außer dem Sitzplatz für den Lenker 4 weitere Sitzplätze im Wohnabteil und Platz für 3 Pferde im Pferdeabteil.

Das Führerhaus ist in den Wohnanteil integriert, das heißt, auch der Teil über dem Führerhaus. Dieser Teil ist in der Vermessung mitberücksichtigt. Auch ohne die Fahrerkabine ist der Wohnanteil überwiegend, dies ergibt eine Länge von 3,70 m. Oberhalb der Führerkabine ist ein Notbett eingerichtet. Im Wohnanteil sind Tisch und Sitzgelegenheiten, Schlafgelegenheiten, die tagsüber auch als Sitze dienen können, eine Kochgelegenheit, eine WC- und Badeinheit und Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen vorhanden.

Der Wohnanteil beträgt ca. 60 % der Innenabmessungen. Aufgrund des deutlich überwiegenden Wohnanteiles in Bauart und Ausrüstung ist dieses Fahrzeug als Wohnmobil der Klasse M1 einzustufen.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde und dem Gegenstandsakt, die diesbezüglich als unbedenklich zu beurteilen sind. Vom Beschwerdeführer wurden die vom Sachverständigen bei der Einzelprüfung erhobenen Daten und Maße nicht beanstandet, sondern lediglich die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde.

Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 131 Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder.

Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, lautet wie folgt:

„Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 2 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967), BGBl Nr. 267/1967in der Fassung BGBl I Nr. 190/2021 (Auszug):

„Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1. Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird;

2. Anhänger ein nicht unter Z 1 fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird; als leichter Anhänger gilt ein Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg;

3. Kraftwagen ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern; zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe, Zwillingsräder, sind als ein Rad zu zählen;

4. Kraftrad ein Kraftfahrzeug mit zwei Rädern oder ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern, mit oder ohne Doppelrad;

4a. dreirädriges Kraftfahrzeug ein mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattetes Kraftfahrzeug mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 cm3 bei innerer Verbrennung oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;

4b. vierrädriges Leichtkraftfahrzeug ein Kraftwagen der Klasse L6e im Sinne der Begriffsbestimmung gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52;

4c. vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ein Kraftwagen der Klasse L7e im Sinne der Begriffsbestimmung gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;

5. Personenkraftwagen ein Kraftwagen (Z. 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist;

6. Kombinationskraftwagen ein Kraftwagen (Z. 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise vorwiegend zur Beförderung von Personen oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist;

7. Omnibus ein Kraftwagen (Z. 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweist;

8. Lastkraftwagen ein Kraftwagen (Z 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt ist, auch wenn er in diesem Fall eine beschränkte Ladefläche aufweist, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge;

[…]

22a. Spezialkraftwagen ein Kraftwagen, der nicht unter Z 5, 6, 7, 8, 9, 11, 19, 20, 21, 28a, 28b, 28c oder 28d fällt;

[…]

28a. Wohnmobil ein Fahrzeug der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:

– Tisch und Sitzgelegenheiten,

– Schlafgelegenheiten, die tagsüber auch als Sitze dienen können,

– Kochgelegenheiten und

– Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.

Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tisches, der leicht entfernbar sein kann;

[…]“

§ 28 KFG:

„(1) Typen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge und einzelne Kraftfahrzeuge oder Anhänger oder Fahrgestelle solcher Fahrzeuge sind auf Antrag behördlich zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2009)

(2) Die Genehmigung einer Type oder eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles gilt ohne Rücksicht darauf, wer der Erzeuger der Type oder, bei ausländischen Erzeugern, ihr Bevollmächtigter in Österreich oder wer der Besitzer des Fahrzeuges ist.

(3) Bei der Genehmigung sind festzusetzen:

1. die zulassungsrelevanten Daten,

2. soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlich ist, Bedingungen, die zur Gültigkeit der Genehmigung erfüllt sein müssen, oder Auflagen, die zur Gültigkeit der Genehmigung bei der Zulassung zum Verkehr vorgeschrieben sein müssen.

Die zulassungsrelevanten Daten setzen sich aus den im zutreffenden Muster der Übereinstimmungsbescheinigung für vollständige Fahrzeuge enthaltenen Daten und aus den für die Zulassung in Österreich zusätzlich erforderlichen Daten zusammen und sind vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung festzusetzen. Bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis oder mit einer gemäß § 28b Abs. 4 anerkannten nationalen Kleinserien-Typgenehmigung sind die sonstigen für die Zulassung in Österreich erforderlichen Daten bei der Dateneingabe in die Genehmigungsdatenbank festzusetzen; bei der Anerkennung einer Einzelgenehmigung aus einem anderen Mitgliedsstaat sind diese vom Landeshauptmann im Verfahren nach § 31a Abs. 6 festzusetzen.

(3a) Das höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchste zulässige Sattellast sowie höchsten zulässigen Achslasten sind der Bauart des Fahrzeuges entsprechend festzusetzen, höchstens jedoch mit den im § 4 Abs. 7 bis 8 angeführten Werten. Auf Antrag ist das höchste zulässige Gesamtgewicht mit nicht weniger als 80 vH des Höchstgewichtes, bei Schulfahrzeugen mit nicht weniger als 60 vH und bei Fahrzeugen für das Schaustellergewerbe mit nicht weniger als 30 vH des Höchstgewichtes, höchstens jedoch mit dem sich aus § 4 Abs. 7 ergebenden Wert, festzusetzen. Bei Starrdeichselanhängern ist das höchste zulässige Gesamtgewicht als Summe der höchsten zulässigen Stützlast und der höchsten zulässigen Achslast(en) festzusetzen. Wenn das Höchstgewicht 3 500 kg nicht überschreitet, so kann das höchste zulässige Gesamtgewicht bei Anhängern auch mit nicht weniger als 60 vH des Höchstgewichtes festgesetzt werden. Bei Anhängern der Klassen O1 und O2 kann für das höchste zulässige Gesamtgewicht auch eine bestimmte Bandbreite angegeben werden. Innerhalb dieser Bandbreite wird das jeweils aktuelle höchste zulässige Gesamtgewicht von der Behörde oder der Zulassungsstelle auf Antrag festgesetzt und in den Zulassungsschein/Zulassungsbescheinigung eingetragen.

(Anm.: Abs. 3b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2009)

(4) Sattelzugfahrzeuge und Sattelanhänger dürfen nur gesondert genehmigt werden.

(5) Einachszugmaschinen (§ 2 Z 23) oder Typen solcher Fahrzeuge sind nur gemäß Abs. 1 zu genehmigen, wenn sie dazu bestimmt sind, mit einem anderen Fahrzeug oder einem Gerät so verbunden zu werden, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden. Bei der Genehmigung ist auch auszusprechen, mit welchen Arten von Fahrzeugen sie verbunden werden dürfen und welche Voraussetzungen hiebei zu erfüllen sind. Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich auf Rädern laufen, dürfen nur unter der Bedingung genehmigt werden, daß sie nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet werden.

(6) Bei der Genehmigung ist auf Antrag auch auszusprechen, unter welchen Voraussetzungen Geräte, zusätzliche Aufbauten, Sitze und Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern oder Typen von ihnen mit dem Fahrzeug auch so verbunden werden dürfen, dass sie die Fahreigenschaften des Fahrzeuges verändern, und unter welchen Bedingungen und Auflagen im Sinne des Abs. 3 Z 2, insbesondere hinsichtlich der bei der Belastung der einzelnen Achsen des Fahrzeuges nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit einzuhaltenden höchsten und zu gewährleistenden mindesten Achslasten, ein solches Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden darf.

(7) Typen von Kraftfahrzeugen oder Anhänger oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge und einzelne Kraftfahrzeuge oder Anhänger oder Fahrgestelle socher Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, sind auf Antrag zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten. Die Genehmigung darf nur unter der Bedingung erteilt werden, daß Fahrzeuge dieser Type, bei Einzelgenehmigungen das einzelne Fahrzeug, nur gemäß § 38 vorübergehend zugelassen werden.

(8) Wenn eine nach früheren Vorschriften genehmigte Type oder ein genehmigtes einzelnes Fahrzeug oder Fahrgestell nicht oder nicht mehr den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht und die Verkehrssicherheit dadurch gefährdet wird, hat die Behörde, die den Genehmigungsbescheid in letzter Instanz erlassen hat, festzustellen, daß der Genehmigungsbescheid oder die ihm gemäß ausgestellten Typenscheine nicht mehr als Nachweis gemäß § 37 Abs. 2 lit. a gelten, und das Genehmigungszeichen zu widerrufen. Der Widerruf eines Genehmigungszeichens ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

(9) Abs. 8 gilt sinngemäß, wenn Fahrzeuge oder Fahrgestelle als einer genehmigten Type zugehörig feilgeboten werden und dieser Type nicht entsprechen.“

§ 31 KFG:

„(1) Die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug oder Fahrgestell

1. keiner genehmigten Type angehört,

2. einer genehmigten Type angehört und wesentliche technische Merkmale dieser Type am Fahrzeug verändert wurden (§ 33 Abs. 2),

3. einer genehmigten Type angehört und der Nachweis erbracht wurde, dass für das Fahrzeug oder Fahrgestell kein Typenschein erlangt werden kann, oder

4. einer Type angehört, deren Genehmigung vom Bundesminister für Landesverteidigung beantragt wurde, und nicht mehr zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt ist.

(2) Über die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge hat auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern des gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten oder des rechtmäßigen Besitzers des Fahrzeuges, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der rechtmäßige Besitzer seinen Hauptwohnsitz hat oder der Erzeuger oder sein inländischer Bevollmächtigter den Hauptwohnsitz oder eine feste Betriebsstätte oder, sofern sich das Fahrzeug dort befindet, ein Auslieferungslager haben. Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Einzelgenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und, soweit dies durch den Sachverständigen zumutbar erkennbar ist, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

(3) Die Sachverständigen haben ihr Gutachten auf Grund einer Prüfung, der Einzelprüfung abzugeben. Der Landeshauptmann hat den Sachverständigen die für die Vornahme der Einzelprüfung erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis der Einzelprüfung ist in einem Prüfungsbefund festzuhalten, der die zulassungsrelevanten Daten des Fahrzeuges und alle weiteren den Gegenstand der angestrebten Einzelgenehmigung bildenden Angaben zu enthalten hat.

(4) Werden bei der Einzelprüfung schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist auch bei Abbruch eines Einzelgenehmigungsverfahrens durch den Antragsteller ein Kostenersatz im Sinne des § 56 Abs. 4 für das bereits erstellte Gutachten hinsichtlich Verkehrs – und Betriebssicherheit an den Landeshauptmann zu entrichten. Der Abbruch des Einzelgenehmigungsverfahrens und dessen Umstände sind in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.

(5) Der Spruch des Bescheides über die Einzelgenehmigung hat sich auf eine zeichnerische oder bildliche Darstellung des Fahrzeuges zu beziehen. Bei Fahrzeugen, die bereits zugelassen waren, ist in dem Bescheid der Zeitpunkt der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, festzuhalten. Nach Genehmigung des Fahrzeuges sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben.

(6) Über einen Antrag auf Genehmigung eines einzelnen, im § 97 Abs. 1 angeführten Fahrzeuges hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu entscheiden. Hiebei sind die Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden, doch ist das Gutachten gemäß Abs. 3 bei gemäß § 124 bestellten Sachverständigen einzuholen. Von diesen muss mindestens einer dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören. Vor der Entscheidung ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen. Eine solche Genehmigung eines Fahrzeuges gilt nur, solange das Fahrzeug zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt ist.

(7) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Einzelprüfung (Abs. 3) und über Unterlagen, die bei der Einzelprüfung vorzulegen sind, festzusetzen.

(8) Wird der Verlust eines Bescheides über die Einzelgenehmigung glaubhaft gemacht, darf ein Duplikat erst ausgestellt werden, wenn durch eine Abfrage bei einer dafür zur Verfügung stehenden Datenbank die Unbedenklichkeit der Duplikatausstellung bestätigt worden ist. Eine solche Abfrage kann unterbleiben, wenn das Fahrzeug bereits vor dem 1. Juli 2007 erstmals zugelassen worden ist.“

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug gemäß § 2 Abs 1 Z 5 KFG um einen Personenkraftwagen handelt, der nach seiner Bauart und Ausrüstung vorwiegend, nämlich zu etwa 60 %, zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze, nämlich außer dem Lenkerplatz vier weitere Plätze, aufweist. Der überwiegende Teil des KFZ ist aufgrund der Bauart und Ausstattung der Wohnnutzung zugewiesen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt es auf die tatsächliche Nutzung durch den Zulassungsbesitzer nicht an.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 28a KFG ist ein Wohnmobil ein Fahrzeug der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst: Tisch und Sitzgelegenheiten, Schlafgelegenheiten, die tagsüber auch als Sitze dienen können, Kochgelegenheiten und Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug – wie von der belangten Behörde zutreffend beurteilt wurde - um ein solches Wohnmobil der Klasse M1 handelt, da es die Unterbringung von Personen erlaubt und die oben angeführte Ausrüstung vorliegt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt es bei der Einstufung nach den Begriffsbestimmungen in § 2 Abs 1 Z 5 und Z 28a KFG nicht auf die Verwendung, sondern auf die Bauart und Ausrüstung an.

Ein Spezialkraftwagen gemäß § 2 Abs 1 Z 22a KFG liegt aufgrund des Vorliegens eines Wohnmobils gemäß § 2 Abs 1 Z 28a KFG daher nicht vor.

Die Beurteilung des Kraftfahrzeuges durch die belangte Behörde begegnet keinen Bedenken. Es war daher der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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