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47.2-1991/2021•LVwG ST 47.2-1991/2021
47.2-1991/2021Tribunal Administrativo Regional23 de jun. de 2022
stationäre Unterbringung, Prüfung der Hilfsbedürftigkeit, Einkommen, Taschengeld, 20% des Einkommens, Sonderzahlungen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Drexel über die Beschwerde des Herrn Dr. A B, vertreten durch C D GmbH, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 19.05.2021, GZ: BHDL-56609/2021,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde
abgewiesen
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 19.05.2021 hat die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg den Antrag von Herrn Dr. A B auf Übernahme der Restkosten für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine finanzielle Hilfsbedürftigkeit aufgrund des Einkommens des Beschwerdeführers nicht vorliege.
Der Rechtsvertreter von Herrn Dr. A B hat rechtzeitig und fristgerecht eine Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass für den Zeitraum ab März 2021 die aktuellen Kosten des Pflegeheimes sich mit € 4.622,26 beziffern würden. Die durchschnittlichen Kosten des Pflegeheimes ab diesem Zeitpunkt würden € 4.534,39 monatlich betragen. Es wurde beantragt, dass ein monatlicher Zuschuss im Sinne der Bestimmungen des SHG in der Höhe von € 1.309,92 festgesetzt werde.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen vom 05.10.2021 sowie vom 23.11.2021 wird nachfolgender Sachverhalt festgestellt:
Am 11.02.2021 ist bei der belangten Behörde der Antrag auf Kostenübernahme für die Unterbringung im Pflegeheim gemäß § 13 SHG von Herrn Dr. A B eingelangt. Aus diesem Antrag ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits seit 22.01.2021 im Caritaspflegewohnhaus L betreut wird. Mit 05.10.2021 ist der Beschwerdeführer in die Seniorenresidenz R, G, übersiedelt. Der Beschwerdeführer ist pflegebedürftig und kann seinen Lebensbedarf aufgrund seiner Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken. Er verfügt über eine monatliche Pension (2021) in der Höhe von € 3.364,80, (inklusive Sonderzahlungen ergibt dies ein monatliches Einkommen im Jahr 2021 von € 3.925,60), seit 01.07.2020 wird Pflegegeld der Stufe 3 von ihm bezogen, seit 01.03.2021 wird Pflegegeld der Pflegestufe 4 (€ 700,10 monatlich) gewährt. Das gesamte Einkommen beläuft sich daher auf € 4.385,50 für den Zeitraum Jänner und Februar 2021, € 4.625,70 von 01.03.2021 bis 31.12.2021. Im Jahr 2022 erhält der Beschwerdeführer eine monatliche Pension von € 3.440,77 (inklusive Sonderzahlungen ergibt dies ein monatliches Einkommen von € 4.014,23), sohin € 4.714,33.
Die Heimkosten für die Unterbringung in der stationären Einrichtung betragen für den verfahrensrelevanten Zeitraum € 471,11 (Jänner 2021), € 2.837,65 (Februar 2021), € 4.331,73 (März 2021) und ab April 2021 € 4.308,15 für 30 Tage bzw. € 4.453,76 für 31 Tage. Im Jahr 2022 betragen die Heimkosten € 4.544,17 für 31 Tage bzw. € 4.397,58 für 30 Tage.
Aufgrund eines Notariatsaktes vom 09.09.2014 hat der Beschwerdeführer seiner Tochter, Frau Mag. E F, seine ideelle Hälfte an der Liegenschaft EZ ***, GB ***** T, übergeben. In diesem Notariatsvertrag findet sich keine Verpflichtung von Frau Mag. E F zur Übernahme von Pflegeleistungen bzw. zum Ersatz von Pflegeleistungen.
Eine Übersicht der verrechneten Artikel der „G H“ weißt für den Zeitraum 01.07.2021 bis 28.11.2021 eine Gesamtsumme von € 200,85 aus, als weitere Zusatzleistungen werden dem Beschwerdeführer noch der Einbettzimmerzuschlag und weitere Hilfsprodukte verrechnet.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen im Hinblick auf das Einkommen des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben in seinem Antrag und die vorgelegten Pensionsbescheide im Verfahren vor der belangten Behörde sowie den ergänzend eingeholten bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegten Unterlagen. Die Einkommensverhältnisse wurden auch mit der Beschwerde der Höhe nach nicht bestritten. Die Pflegeheimkosten stützen sich auf die von der belangten Behörde diesbezüglich vorgelegten Unterlagen bzw. die zusätzlich eingeholten Unterlagen, wobei festzustellen ist, dass die Einrichtung in L nachvollziehbare Rechnungen erst auf Nachfrage vorgelegt hat. Auch diese Kosten sind letztlich nachvollziehbar und wurden weder vom Beschwerdeführer bzw. seiner Vertretung noch von der belangten Behörde, welche die Abrechnung zur Kenntnis erhalten hat, bestritten.
Rechtliche Beurteilung:
Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 51/ 2021 (im Folgenden SHG) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1:
„Aufgabe der Sozialhilfe
(1) Durch die Sozialhilfe soll jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
(2) Die Sozialhilfe umfasst:
a)Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs,
b)Hilfe in besonderen Lebenslagen,
c)Soziale Dienste.
(3) Die Sozialhilfe ist zu gewähren, um eine bestehende Notlage zu beseitigen oder eine drohende Notlage abzuwenden. Sie ist fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern.“
§ 4:
„Voraussetzung der Hilfe
(1) Auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes besteht für Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes ein Rechtsanspruch.
1. Wer sich in der Steiermark aufhält und zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt berechtigt ist, hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen im Sinne der §§ 7 und 14.
2. Wer sich in der Steiermark aufhält und die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, hat einen Rechtsanspruch im Sinne der §§ 7 Abs. 1 lit. b, c, d, Abs. 2 lit. a Z 2 und 3 und lit. b und 14. Zur Vermeidung unbilliger Härten können vom Träger der Sozialhilfe als Träger von Privatrechten auch andere Leistungen gewährt werden.“
§ 5:
„Einsatz der eigenen Mittel
(1) Hilfe ist nur so weit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern.
(1a) Nähere Bestimmungen zum Einkommensbegriff und zum Nachweis des Einkommens hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(2) Hilfeempfänger haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers.
(3) Zum verwertbaren Vermögen gehören nicht jene Sachen, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen.
(4) Hat der Hilfeempfänger Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder zumutbar ist, kann im Zuerkennungsbescheid oder in einem getrennten Verfahren die Sicherstellung des Ersatzanspruches verfügt werden.“
§ 7:
„Lebensbedarf
(1) Zum Lebensbedarf gehören:
a)der Lebensunterhalt (§ 8);
b)die erforderliche Pflege (§ 9);
c)die Krankenhilfe (§ 10);
d)die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen (§ 11);
e)die Erziehung und Erwerbsbefähigung (§ 12).
(2) Der ausreichende Lebensbedarf ist durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Je nach Bedarf und Zweckmäßigkeit werden gewährt:
a)Geldleistungen:
1. als richtsatzgemäße Geldleistungen, wenn Sozialhilfe voraussichtlich über einen längeren Zeitraum zu gewähren sein wird;
2. zur Kostendeckung einer notwendigen Heim- oder Anstaltsunterbringung;
3. für einmalige Unterstützungen.
b)Sachleistungen,
wie insbesondere Unterkunft, Bekleidung und Lebensmittel. Sachleistungen sind vor allem dann zu gewähren, wenn eine zweckentsprechende Verwendung einer Geldleistung nicht gesichert ist oder erwartet werden kann.“
§ 9:
„Erforderliche Pflege
(1) Zum Lebensbedarf gehört jene Pflege, die erforderlich wird, wenn auf Grund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.
(2) Die erforderliche Pflege umfasst
a)die mobile Pflege;
b)die Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen;
c)die Versorgung mit Pflegemitteln und Pflegebehelfen.
Kosten der Hilfe zu mobiler Pflege sind bis zu jenem Betrag zu gewähren, der vergleichsweise für dieselben Leistungen in einer stationären Einrichtung anfällt.“
Die Leistungen der Sozialhilfe umfassen somit Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs, worauf ein Rechtsanspruch besteht und Hilfe in besonderen Lebenslagen und Soziale Dienste, worauf kein Rechtsanspruch besteht.
§ 13 StSHG lautete in der Fassung der Novelle LGBl Nr. 51/ 2021 wie folgt:
„Unterbringung in stationären Einrichtungen
(1) Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 oder von einem anderen Staat beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.
(2) Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung gemäß § 13a anerkannt sind.
(3) Wird einer Hilfeempfängerin/einem Hilfeempfänger, die/der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so gebührt ihr/ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld in Höhe von € 115,80. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.
(4) Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.
(5) Die dem Hilfeempfänger zuerkannten Kosten/Restkosten sind vom Sozialhilfeträger direkt mit der Einrichtung zu verrechnen.
(6) Ist zum Zeitpunkt des Todes der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers zu stellen.“
Im gegenständlichen Fall sind beim Beschwerdeführer grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen des § 13 Abs 1 iVm § 4 Abs 1 SHG erfüllt.
Zur Höhe des Anspruches und zur Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Übernahme der Restkosten hat, ist in rechtlicher Beurteilung auszuführen, dass sich die Berechnung des Einkommens des Beschwerdeführers, auf die Bestimmungen der Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung, LGBl Nr. 18/2012 idgF (vom Folgenden StSHG-DVO) stützt, wonach gemäß § 2 Abs 2 StSHG-DVO bei regelmäßig anfallendem Einkommen das Jahresnettoeinkommen zu ermitteln ist. Dieses ist - unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen – durch 12 zu dividieren, um das monatliche Nettoeinkommen zu berechnen. Daraus ergibt sich die von der Behörde herangezogene nicht strittige Berechnung auf Basis der monatlichen Pensionen unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen zuzüglich Pflegegeld in Höhe € 4.385,50 für den Zeitraum Jänner und Februar 2021 sowie € 4.625,70 ab 01.03.2021. Im Jahr 2022 betrug die monatliche Pension € 3.440,77, inklusive Sonderzahlungen € 4.014,23.
Der Gesetzgeber unterscheidet bei stationärer Unterbringung dahingehend, ob die pflegebedürftige Person über eigenes Einkommen verfügt oder über kein eigenes Einkommen. Hierzu wird auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.10.2021, Ra 2021/10/0108 verwiesen, wonach der Gerichtshof die Feststellung der Hilfsbedürftigkeit des Verwaltungsgerichtes nicht beanstandet hat. Eine selbstzahlende pflegebedürftige Person, die in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, ist demnach nicht hilfsbedürftig, wenn ihr nach Tragung der Heimkosten € 135,10 als Taschengeld verbleiben.
§ 13 StSHG beinhaltet Regelungen, die nach dem ausdrücklichen Wortlaut bereits für Hilfeempfänger gelten. Die Bestimmung des § 13 Abs 4 StSHG über die Nichtanrechnung von Teilen des Einkommens und der Sonderzahlungen ist also nur dann anzuwenden, wenn bereits grundsätzlich ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, nicht aber bei der Prüfung, ob der Antragsteller die Ausgaben für das Pflegeheim aus eigenen Mitteln als Selbstzahler bestreiten kann.
Daraus folgt, dass gemäß § 4 Abs 1 StSHG immer vorab zu prüfen ist, ob der Antragsteller über Einkommen verfügt, um seinen Lebensbedarf zu sichern. Erst wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens feststeht, dass das Einkommen und Pflegegeld nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern, kommt es zur Prüfung iSd § 13 Abs. 1 StSHG und bei Bejahung des Anspruches und stationärer Unterbringung in weiterer Folge zur Anwendung von § 13 Abs 3 bzw. 4 StSHG.
Vor dem Hintergrund der erwähnten ständigen Judikatur und in Berücksichtigung des Umstandes, dass der Sozialhilfe das Prinzip der Subsidiarität innewohnt, die Sozialhilfe also als das „letzte Netz“ fungiert, ist diese Rechtsmeinung und -auslegung auch nicht zu beanstanden [vgl. beispielsweise J. Müllner, Von der Abschaffung des Pflegeregresses und was daraus folgt, in: Journal für Rechtspolitik 25, 182-194 (2017), welcher unter anderem davon spricht, dass „die Hilfeleistung bei stationärer Pflege bereits jetzt ausschließlich von zwei Faktoren abhängt: der aktuellen Mittellosigkeit und der Pflegebedürftigkeit“ (185); weiters nennt er die Sozialhilfe als „letztes Auffangnetz“ (186); zudem bezeichnet er - im Vergleich zu anderen Bundesländern - das Taschengeld nach § 13 Abs 3 SHG ausdrücklich als „großzügiger“ (Fußnote 84)].
Gemäß § 5 Abs. 1 SHG sind Hilfeleistungen gemäß § 13 somit nur soweit zu gewähren, als das Einkommen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um den Lebensbedarf zu sichern.
Gemäß § 4 Abs 3 SHG ist auch das Pflegegeld zu berücksichtigen. Gleiches gilt seit 01.07.2021 gemäß § 5 Abs. 1c StSHG. Danach ist das Pflegegeld bei Zuerkennung von Hilfeleistungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. a und b und § 13 zu berücksichtigen.
Wie oben festgestellt hatte der Beschwerdeführer: im Jänner/ Februar 2021 folgendes Einkommen € 4.385,50, die Pflegekosten betrugen im Jänner € 471,11 und € 2.837,65 im Februar 2021, Das bedeutet, dass die Pensionszahlungen bzw. des Pflegegeldes zur Deckung der Kosten des Pflegeheimes heranzuziehen sind.
Ab 01.03.2021 betrug das Einkommen des Beschwerdeführers € 4.625,70 monatlich und die Kosten des Pflegeheimes betrugen € 4.331,73, auch diese Pflegekosten sind vom Beschwerdeführer zur Gänze zu tragen, da ihm nach Abzug der Pflegegebühren vom Eigeneinkommen ein Differenzbetrag von € 293,97 (somit über € 135,10) verbleibt und selbst unter Berücksichtigung eines Betrages von € 59,90 für Ausgaben in der Apotheke verbleibt der Betrag des Taschengeldes dem Beschwerdeführer.
Stellt man nunmehr die Einkommenssituation des Beschwerdeführers ab April 2021 von € 4.625,70 den durchschnittlichen Kosten für die Unterbringung im Caritaspflegewohnhaus L von € 4.308,15 für 30 Tage bzw. € 4.453,76 für 31 Tage (im Durchschnitt somit € 4.380,95) gegenüber, so ergibt sich ebenfalls, dass die Eigenleistung unter Berücksichtigung des Taschengeldes zur Bezahlung der Unterbringung als ausreichend anzusehen ist.
Für das Jahr 2022 steht das Einkommen mit durchschnittlich € 4.714,33 den Heimkosten mit € 4.544,17 bzw. € 4.397,58 sohin durchschnittlich € 4.470,88 gegenüber, sodass auch in diesem Jahr die Eigenleistungen zur Begleichung der Heimkosen unter Berücksichtigung des Taschengeldes ausreichend sind.
Anhand aller vorhandenen Unterlagen hinsichtlich der Einkommenssituation des Beschwerdeführers sowie der nachgereichten Unterlagen war festzustellen, dass der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum in der Lage war, mit seinem Einkommen die Kosten für die stationäre Unterbringung selbst zu tragen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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