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LVwG 47.5-1553/2022•LVwG ST LVwG 47.5-1553/2022
LVwG 47.5-1553/2022Tribunal Administrativo Regional25 de mai. de 2022
Sozialunterstützung, Wohnsitzwechsel, Wohnsitzänderung, örtliche Zuständigkeit für Leistungszuerkennung, Änderung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde der Frau A B, geb. ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 18.01.2022, GZ: BHBM-293057/2021-11,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde teilweise
stattgegeben,
und der Bescheid der belangten Behörde insofern abgeändert, als die Beschwerdeführerin zu Unrecht bezogene Leistungen im Ausmaß von insgesamt € 404,27 gemäß § 17 Abs 2 Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz, LGBl Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 18/2022 (im Folgenden StSUG) rückzuerstatten hat.
Gemäß § 17 Abs 3 StSUG wird die Rückerstattung in vier Teilbeträgen in Höhe von 3 x € 100,00 und 1 x € 104,27 bewilligt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag (im Folgenden belangte Behörde) Frau A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) verpflichtet, die zu Unrecht bezogenen Leistungen der Sozialunterstützung im Ausmaß von insgesamt € 664,73 rückzuerstatten. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin über den Zeitraum 30.09.2021 bis 31.12.2021 Leistungen in Höhe von € 749,92 sowie über den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.01.2022 Leistungen in Höhe von monatlich € 767,00 bezogen habe. Am 18.01.2022 habe die Beschwerdeführerin der Behörde mitgeteilt, dass sie mit 05.01.2022 ihren Hauptwohnsitz von B, Lstraße, nach R (Bezirk Weiz) verlegt habe. Damit bestehe seit 05.01.2022 keine örtliche Zuständigkeit mehr und verringere sich der monatliche Anspruch für die Zeit vom 01.01.2022 bis 04.01.2022 auf € 102,27. Daher habe die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 05.01.2002 (gemeint ist offenbar 2022) bis 31.01.2022 Leistungen der Sozialunterstützung im Ausmaß von insgesamt € 664,73 zu Unrecht bezogen und seien daher rückzuerstatten.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass sie die Änderung ihrer Adresse fristgerecht bekannt gegeben habe. Sie sei jedoch nicht darüber belehrt worden, dass sie die Unterstützung, die nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz gelte, neuerlich beantragen müsse. Sie spreche sich daher gegen eine Zurückzahlung aus.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführerin wurden aufgrund ihres Antrags vom 29.09.2021 mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2021 Leistungen der Sozialunterstützung für den Zeitraum 30.09.2021 bis 31.08.2022 in Höhe von € 749,92 zuerkannt. U.a. ist im Spruch dieses Bescheides als auflösende Bedingung folgender Satz angeführt: „Vorbehaltlich des § 16 Abs 10 StSUG stehen Ihnen diese Leistungen im Gewährungszeitraum so lange zu, bis sich Ihre persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse ändern“. Ab 01.01.2022 erhöhte sich die Leistung aufgrund der geänderten Durchführungsverordnung zum Sozialunterstützungsgesetz auf € 767,00.
Am 05.01.2022 verlegte die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz nach W, R, und übermittelte am 18.01.2022, somit innerhalb von 14 Tagen, eine diesbezügliche Meldebestätigung an die belangte Behörde. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Behörde die Leistungen der Sozialunterstützung für Jänner 2022 in Höhe von € 767,00 an die Beschwerdeführerin bereits überwiesen.
In der Folge wurden mit dem nunmehr bekämpften Bescheid die Leistungen der Sozialunterstützung für den Zeitraum 05.01.2022 bis 31.01.2022 im Ausmaß von € 664,73 von der belangten Behörde zurückgefordert.
Am 20.01.2022 stellte die Beschwerdeführerin einen neuen Antrag auf Sozialunterstützung bei der nunmehr zuständigen Bezirkshauptmannschaft Weiz und wurden mit Bescheid der BH Weiz vom 03.03.2022, GZ: BHWZ-47615/2022-11 Leistungen der Sozialunterstützung für den Zeitraum 20.01.2022 bis 31.01.2022 in Höhe von € 208,47 und von 01.02.2022 bis 31.12.2022 Leistungen in Höhe von € 521,18 monatlich zuerkannt
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde. Den Bezug der Sozialunterstützung ab 20.01.2022 ist dem von der Bezirkshauptmannschaft Weiz übermittelten Bescheid vom 03.03.2022, GZ: BHWZ-47615/2022-11 zu entnehmen.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I.
Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialunterstützungs-gesetzes lauten wie folgt:
§ 16 Abs 9 und Abs 10 StSUG:
Verfahren
(9) Leistungen der Sozialunterstützung sind einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfällt. Sie sind herabzusetzen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände zu hoch bemessen sind oder aber zu erhöhen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände zu niedrig bemessen sind.
(10) Bescheide über die Gewährung von Leistungen gemäß § 8 und § 9 sind für die restliche Bescheidlaufzeit
1. mittels Bescheid von Amts wegen abzuändern, wenn
a) sich die Anzahl der einer Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Personen, die nicht Bezugsberechtigte sind, verringert oder erhöht und eine Neubemessung der Leistung notwendig wird;
b)sich die Anzahl der einer Bedarfsgemeinschaft angehörenden Personen verringert;
c)die gewährte Leistung der Sozialunterstützung aufgrund einer Änderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse um mehr als 30 Euro monatlich herabzusetzen ist;
2. mittels Bescheid abzuändern, wenn die/der Bezugsberechtigte die Bescheiderlassung innerhalb eines Monats ab Anweisung der neubemessenen Leistung ausdrücklich verlangt und die gewährte Leistung der Sozialunterstützung aufgrund
a)einer Änderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse zu erhöhen ist;
b)einer Änderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse um bis zu 30 Euro herabzusetzen ist;
c)der jährlichen Anpassung des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 1 sowie sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der Bezugsberechtigten anzusehen sind (insbesondere Pension, Rente, Ruhe- oder Versorgungsgenuss), zu erhöhen ist.
§ 17 StSUG:
(1) Der Behörde sind unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen, anzuzeigen:
1. von den Bezugsberechtigten jede ihnen bekannte Änderung der für die Gewährung der Sozialunterstützung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte gemäß § 8 Abs. 9;
2. von den Erbinnen/Erben und dem ruhenden Nachlass alle für Ersatzansprüche gemäß § 19 maßgeblichen Umstände.
(2) Leistungen, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1, wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden oder die trotz rechtzeitiger Bekanntgabe der Änderung durch den Bezugsberechtigten vor Auszahlung von der Behörde nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnten, sind von den Bezugsberechtigten rückzuerstatten. Darüber hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Die Rückerstattung kann in maximal sechs Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie der rückerstattungspflichtigen Person auf andere Weise nicht zumutbar ist.
(4) Von der Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn
1. durch sie die Erreichung der Ziele gemäß § 1 gefährdet wäre oder
2. sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder
3. das Rückerstattungsverfahren mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht gewährten Sozialunterstützung steht.
(5) Rückerstattungsansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
§ 26 StSUG:
(1) Für die Entscheidung über die Gewährung von Sozialunterstützung und die Anordnung von Beratungs- und Betreuungsleistungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Die örtliche Zuständigkeit nach Abs. 1 richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Bezugsberechtigten.
(3) Über Kürzungen (§ 7), Rückerstattungen (§ 17), Einbehalte (§ 18), Ersatzansprüche (§ 19) und Entscheidungen gemäß § 20 Abs. 1 und 4 entscheidet jene Bezirksverwaltungsbehörde, die über die Gewährung der Leistung entschieden hat.
Da die Beschwerdeführerin die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung erfüllte, wurden ihr mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2021 für den Zeitraum 30.09.2021 bis 31.08.2022 Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Befriedigung des Wohnbedarfes in Höhe von monatlich € 749,92 zuerkannt. Dieser Bescheid ist in der Folge auch in Rechtskraft erwachsen.
Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz am 05.01.2022 vom Bezirk Bruck-Mürzzuschlag in den Bezirk Weiz verlegt und dies am 18.01.2022 der belangten Behörde auch mitgeteilt hatte, wurde von der belangten Behörde der Leistungsbezug vom 05.01.2022 bis 31.01.2022 als zu Unrecht bezogen qualifiziert und im Ausmaß von € 664,73 zurückgefordert.
Gemäß § 17 Abs 1 Z 1 StSUG sind von den Bezugsberechtigten jede ihnen bekannte Änderung der für die Gewährung der Sozialunterstützung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte gemäß § 8 Abs 9 bekanntzugeben. Gemäß Abs 2 sind Leistungen, die trotz rechtzeitiger Bekanntgabe der Änderung der Umstände gemäß Abs 1 durch den Bezugsberechtigten vor Auszahlung von der Behörde nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnten, von den Bezugsberechtigten rückzuerstatten.
Die belangte Behörde hat die Verlegung des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in einen anderen Bezirk als einen Umstand qualifiziert, der – bedingt durch eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit der Behörde (§ 26 Abs 2 StSUG) – eine Einstellung des Leistungsbezuges nach sich zieht.
Dieser Rechtsmeinung ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 16 Abs 9 erster Satz StSUG Leistungen der Sozialunterstützung dann einzustellen sind, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfällt. Voraussetzungen für die Gewährung sind zum einen der Hauptwohnsitz in der Steiermark (persönliche Voraussetzungen) und zum anderen die Unterstützungsbedürftigkeit (sachliche Voraussetzungen). Sowohl der Hauptwohnsitz in der Steiermark als auch die Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin waren nach der Verlegung des Wohnsitzes jedoch weiterhin gegeben.
Durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb der Steiermark fallen die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung nicht grundsätzlich weg, sondern ändert sich durch einen solchen Wohnsitzwechsel lediglich die örtliche Zuständigkeit der Behörde für eine Leistungszuerkennung (§ 26 StSUG). Ein Anspruch auf bereits mit rechtskräftigem Bescheid zuerkannte Leistungen kann bei einem weiteren Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen nicht schon allein durch eine Wohnsitzänderung innerhalb des Landesgebietes wegfallen, sondern ist ein gegebenenfalls geänderter Wohnbedarf gemäß § 16 Abs 9 zweiter Satz StSUG anzupassen bzw. ein daraus entstandener zu Unrecht in Anspruch genommener Leistungsanteil gemäß § 17 Abs 2 StSUG rückzuerstatten.
Dass ein mit Bescheid gewährter Anspruch auf Sozialunterstützung nicht (ex lege) mit einem Wohnsitzwechsel endet, ist auch aus § 26 Abs 3 StSUG ableitbar, der ausdrücklich die Zuständigkeit für Kürzungen, Rückerstattungen, Einbehalte, Ersatzansprüche und Entscheidungen gemäß § 20 Abs 1 und 4 StSUG jener Bezirksverwaltungsbehörde vorsieht, die über die Gewährung der Leistung entschieden hat. Diese Bestimmung würde im Falle einer Leistungseinstellung bei einem Wohnsitzwechsel wegen örtlicher Unzuständigkeit der Behörde im Hinblick auf die Zuständigkeit für Kürzungen und Einbehalten eine überflüssige und inhaltslose Anordnung darstellen und kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, eine solche getroffen zu haben.
Auch die im Spruch des Bescheides vom 05.11.2021 angeführte auflösende Bedingung im Falle einer Änderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse kann bei einem Wohnsitzwechsel und gleichzeitigem Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung nicht zu deren Einstellung und in der Folge zu deren Rückforderung führen, da eine Rechtsgrundlage hierfür nicht gegeben ist. Diese auflösende Bedingung kann sich lediglich auf § 16 Abs 9 StSUG beziehen, wonach bei einem Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung bzw. einer Änderung der Leistungshöhe aufgrund geänderter Umstände eine gesonderte Bescheiderstellung unterbleiben kann.
Grundsätzlich wäre somit von der belangten Behörde die mit rechtskräftigem Bescheid vom 05.11.2021 zuerkannte Leistung aufgrund des geänderten Wohnbedarfes durch eine amtswegige Abänderung des Bescheides gemäß § 16 Abs 9 zweiter Satz StSUG anzupassen gewesen, wobei der Bescheid bei einem Weiterbestehen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen bis 31.08.2022 seine Rechtswirksamkeit behalten hätte. Durch den Neuantrag der Beschwerdeführerin am 20.01.2022 hat die Bezirkshauptmannschaft Weiz mit Bescheid vom 03.03.2022 der Beschwerdeführerin Leistungen nach dem Sozialunterstützungsgesetz für den Zeitraum 20.01.2022 bis 31.12.2022 zuerkannt. Da dieser Bescheid mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist, derogiert er dem Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2021 ab 20.01.2022.
Hinsichtlich des geänderten Wohnbedarfes und eines daraus entstandenen zu Unrecht bezogenen Leistungsanteiles ist Folgendes auszuführen:
Seit 05.01.2021 beträgt der Wohnbedarf der Beschwerdeführerin € 234,12, wodurch sich ein Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung – wie auch im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 03.03.2022 ersichtlich – in Höhe von monatlich € 521,18 ergibt. Aus diesem Monatsanspruch errechnet sich ein täglicher Anspruch in Höhe von € 17,37.
Im Monat Jänner 2022 hat die Beschwerdeführerin, basierend auf dem Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2021, Leistungen der Sozialunterstützung in Höhe von insgesamt € 767,00 – also € 25,57 täglich – bezogen. Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 03.03.2022 für den Zeitraum 20.01.2022 bis 31.01.2022 Leistungen in Höhe von insgesamt € 208,47 (€ 17,37 täglich) bezogen. Daraus errechnet sich eine zu Unrecht bezogene Leistung in Höhe von € 8,20 täglich für den Zeitraum 05.01.2022 bis 19.01.2022 (geringerer Anspruch aufgrund geringerer Wohnkosten) und von € 25,57 täglich für den Zeitraum 20.01.2022 bis 31.01.2022 (geringerer Wohnkosten plus zusätzliche Leistung aufgrund des Bescheides der BH Weiz).
Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit unter Berücksichtigung von § 6 Abs 1 letzter Satz StSUG, wonach alle Monate mit 30 Tagen zu berechnen sind, einen Betrag von € 404,27 zu Unrecht bezogen und ist diese Leistung gemäß § 17 Abs 2 StSUG rückzuerstatten.
Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine unterstützungsbedürftige Person handelt, weshalb sie auch Leistungen der Sozialunterstützung bezieht, ist ihr nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts die Rückerstattung der gesamten Summe nicht zumutbar, weshalb gemäß § 17 Abs 3 StSUG die Rückerstattung in vier Teilbeträgen in Höhe von 3 x € 100,00 und 1 x € 104,27 bewilligt wird.
Aus den genannten Gründen war der Beschwerde teilweise stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.
Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage gibt, ob durch eine Verlegung des Wohnsitzes innerhalb des Landesgebiets während eines laufenden Bezuges von Leistungen der Sozialunterstützung die rechtskräftig gewährte Leistung aufgrund örtlicher Unzuständigkeit der Behörde einzustellen ist. Die Klärung dieser Frage ist auch deshalb von großer Bedeutung, da offenbar in der Vollzugspraxis der Behörden die Beibehaltung der örtlichen Zuständigkeit für die Aufrechterhaltung von zuerkannten Leistungen gefordert wird.
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