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LVwG 41.28-3339/2021•LVwG ST LVwG 41.28-3339/2021
LVwG 41.28-3339/2021Tribunal Administrativo Regional10 de mai. de 2022
Abberufung als Jagdaufsichtsorgan, antragsberechtigt, in Pflicht genommene Private, Widerruf, Dienstausweis, Dienstabzeichen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Herrn A B, geb. ****, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C D, Bgasse, E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 08.10.2021, GZ: BHMT-41529/2018-19,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2021/109 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2021/109 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer „mit sofortiger Wirkung“ als Jagdaufsichtsorgan für das Jagdrevier „KG F“, Revier-Nr.: **** im Bezirk Murtal abberufen. Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis seien der Behörde zurückzugeben. Als Rechtsgrundlage ist § 34 StJagdG und die §§ 6 Abs 6, 8 Abs 1 Z 5 und Abs 2 Z 5 StAOG genannt. Der Begründung der Entscheidung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid der Jagdbehörde vom 21.03.2019, GZ: BHMT-41529/2018-11 über Antrag der Jagdgesellschaft „KG F“ für das bezeichnete Jagdrevier als Jagdaufsichtsorgan bis 31.03.2028 bestellt wurde. Mit Schreiben der Jagdgesellschaft „KG F“, vertreten durch den Obmann G H vom 28.03.2021 sei der Beschwerdeführer als Jagdschutzorgan „abberufen“ worden. Gemäß § 8 Abs 1 StAOG ende die Funktion als Aufsichtsorgan durch die „Abberufung.“ Nach Abs 2 Z 5 dieses Gesetzes sei die Abberufung mit Bescheid auszusprechen, wenn der Antragsberechtigte seinen Antrag auf Bestellung widerrufe. Da die Jagdgesellschaft, vertreten durch ihren Obmann mit Schreiben vom 28.03.2021 den Beschwerdeführer als Jagdschutzorgan für die bezeichnete Jagd abberufen habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist sachbezogen im Wesentlichen ausgeführt, dass er grundlos aus dem Pachtverhältnis ausgeschlossen worden sei und somit auch ohne einschlägige Rechtsgrundlage abberufen werde. Eine sachliche Rechtfertigung sei daher nicht gegeben, sodass die Behörde unverhältnismäßig agiert habe. Es wurde beantragt, „dass der Ausschluss aus der Jagdgesellschaft zurückgenommen bzw. aufgehoben wird“ und beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
Mit Eingabe, eingelangt im Verwaltungsgericht am 24.01.2022, legte der Beschwerdeführer das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 05.01.2022, GZ: LVwG 52.9-1845/2021-14 vor, wonach der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 19.04.2021, GZ: BHMT-159223/2017-52 ersatzlos aufgehoben wurde. Mit diesem Bescheid sei spruchgemäß ein Mitgliederwechsel in der Jagdgesellschaft „KG F“ genehmigt worden, dass nach Zustimmung des Gemeinderates der Gemeinde F vom 25.03.2021 anstelle des ausgeschiedenen Mitgliedes A B (dem Beschwerdeführer), Herr I J als Mitglied trete.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 8 Abs 2 Steiermärkisches Aufsichtsorganegesetz, LGBl 2007/95 idF LGBl 2013/89 (StAOG) ist die Abberufung (von der Funktion als Aufsichtsorgan) mit Bescheid auszusprechen, wenn nach Z 5 der Antragsberechtigte seinen Antrag auf Bestellung widerruft. Nach dem Inhalt des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 21.03.2019, GZ: BHMT-41529/2018-11 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Antrages der Jagdgesellschaft „KG F“, vom 17.02.2019 als Jagdaufsichtsorgan für das betroffene Jagdrevier, befristet bis 31.03.2028, bestellt. Die Jagdgesellschaft „KG F“ ist daher als Antragsberechtigte im Sinne des § 8 Abs 2 Z 5 StAOG anzusehen und ihr Widerruf des Antrags auf Bestellung daher verfahrensrelevant.
Jagdaufsichtsorgane sind angesichts ihrer Befugnisse bzw. Stellung auf dem Boden der Rechtsprechung zur Erfüllung von Hoheitsaufgaben in Pflicht genommene Private. Ihre Tätigkeit ist spezifisch und unmittelbar mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden. Ihre mit der Ausübung von Zwangsbefugnissen verbundenen Aufgaben stellen eine Teilnahme der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staates dar (vgl. VwGH 16.11.2021, Ra2020/03/0152). Diese Aufsichtsbefugnisse richten sich gegen jedermann und damit auch gegen den, den Antrag auf Bestellung einbringenden Jagdausübungsberechtigten. Der Widerruf des Antrags auf Bestellung durch den Antragsberechtigten darf daher mit Rücksicht auf die hoheitlichen Befugnisse als Jagdaufsichtsorgan nicht aus unsachlichen Motiven, also im Sinne der verfassungsgerichtlichen Terminologie willkürlich vorgenommen werden (vgl. VwGH 21.11.2001, 95/12/0058).
Die belangte Behörde bzw. das Verwaltungsgericht hat daher im Fall des Widerrufs des Antrags auf Bestellung als Jagdaufsichtsorgan durch die antragsberechtigte Jagdgesellschaft grob zu prüfen, ob dieser Widerruf aus unsachlichen Motiven erfolgt und daher unwirksam ist (vgl. VwGH 24.05.2000, 99/12/0355). Aus dem, dem Verfahren zugrundeliegenden, von der belangten Behörde als Widerruf gemäß § 8 Abs 2 Z 5 StAOG gewerteten Schreiben der Jagdgesellschaft „KG F“ vom 28.03.2021 ist zu entnehmen, dass in der Sitzung der Jagdgesellschaft „KG F“, Revier K vom 23.03.2021 von den anwesenden Gesellschaftsmitgliedern einstimmig „das Ausscheiden des Beschwerdeführers als Mitglied beschlossen“ wurde. Abgesehen von der missverständlichen Begrifflichkeit (Mitglieder scheiden freiwillig bzw. im Einvernehmen aus einer Gesellschaft aus oder werden (gegen ihren Willen) ausgeschlossen), legt dieses Schreiben keinerlei weitere Motive dar, weshalb der Antrag auf Bestellung des Beschwerdeführers als Jagdaufsichtsorgan widerrufen werde.
Zudem zeigt das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 05.01.2022, GZ: LVwG 52.9-1845/2021-14, dass selbst der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der betroffenen Jagdgesellschaft rechtswidrig war. Folglich ist der Widerruf des Antrages der Jagdgesellschaft „KG F“ auf Bestellung des Beschwerdeführers als Jagdaufsichtsorgan für das betroffene Revier unbegründet, damit willkürlich und deswegen rechtlich unwirksam.
Nach der Gesetzessystematik des § 8 Abs 2 Z 5 StAOG hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Widerrufs die Abberufung mit Bescheid auszusprechen, im Falle eines unwirksamen Widerrufs jedoch keine weiteren Schritte zu setzen, ausgenommen der Antragsberechtigte ersucht ausdrücklich um Erledigung durch Bescheid, wodurch ein unwirksamer Widerruf als unzulässiger Antrag auf Abberufung durch die Behörde zurückzuweisen wäre.
In Stattgebung der Beschwerde ist der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben.
Diese Entscheidung konnte aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage und weil die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen, ohne Durchführung einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverhandlung getroffen werden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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