LVwG ST LVwG 50.4-91/2021

LVwG 50.4-91/2021Tribunal Administrativo Regional25 de mar. de 2022

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Regest

Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte, Sache des Verfahrens, Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, Immissionen, Schallschutz, Erschütterungen, Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan, Dorfgebiet, Baugrundstück, Steiermärkisches Baurecht, Steiermärkisches Raumordnungsrecht

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.4-91/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.50.4.91.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Lindermuth über die Beschwerde der C D GmbH, vertreten durch E F Rechtsanwälte GmbH, K Straße, G-Sberg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ottendorf an der Rittschein vom 27.11.2020, GZ: 131/9-39/2020,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet

abgewiesen,

dass folgende, in der Verhandlung durch die bauwerbende Gesellschaft A B GmbH erfolgte Projektkonkretisierung einen integralen Bestandteil der Baubewilligung bildet:

An der Nordwestecke des nördlichen Zubaus wird eine Belüftungsöffnung für die Kühlaggregate mit einem schallgedämmten Wetterschutzgitter mit einem Mindestschalldämmmaß von 15 dB vorgesehen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Zu den vorangegangenen Baubewilligungsverfahren:

1. Mit Bauansuchen vom 26.08.2011 suchte die A B GmbH (im Folgenden: bauwerbende Gesellschaft) um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines G Hhauses auf dem Grundstück Nr. ****, KG ***** O, an.

2. Bei der Bauverhandlung am 12.09.2011 war neben der Vertreterin der bauwerbenden Gesellschaft auch der Geschäftsführer der nunmehr beschwerdeführenden Gesellschaft C D GmbH (im Folgenden: beschwerdeführende Gesellschaft), deren Firmenwortlaut damals noch I J GmbH lautete, als deren Vertreter anwesend. Dieser erhob gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen. Bei der Bauverhandlung erstattete der nichtamtliche bautechnische Sachverständige Dipl.-Ing. K L Befund und Gutachten, in dem er u.a. ausführte, dass die bauwerbende Gesellschaft in der Verhandlung eine Kataster- und Naturdarstellung vorgelegt habe, aus der ersichtlich sei, dass die östliche Parzelle Nr. **** in das öffentliche Gut übernommen werden solle. Eine grundbücherliche Durchführung sowie eine Einarbeitung dieses Plans in den Einreichplan sei noch nicht erfolgt. Durch die Baubehörde werde weiters festgelegt, dass entgegen der vorliegenden planlichen Darstellung im Einreichplan das gesamte Gebäude in einem Abstand von mindestens 1,5 m von der östlichen Grundgrenze situiert werde. Dementsprechend wurde in der Folge der Austauschplan vom 21.09.2011 „Grundrisse, Bruttogeschossfläche, Lageplan“ vom 21.09.2011 Planverfasser: Dipl.-Ing. M N, Plan Nr. EIN_01, vorgelegt.

3.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ottendorf an der Rittschein vom 29.09.2011, GZ: B 14/2011, wurde der bauwerbenden Gesellschaft die Baubewilligung für den Neubau eines G Hhauses auf dem Baugrundstück Nr. ****, inneliegend der Liegenschaft EZ ***, KG ***** O, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

3.2. Der Baubeschreibung, dem Einreichplan „Schnitte, Ansichten“ vom 23.08.2011, Planverfasser: Dipl.-Ing. M N, Plan Nr. EIN_02, sowie dem Austauschplan „Grundrisse, Bruttogeschossfläche, Lageplan“ vom 21.09.2011 Planverfasser: Dipl.-Ing. M N, Plan Nr. EIN_01, die jeweils mit Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehen sind und einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung bilden, lässt sich als Gegenstand der Baubewilligung die Errichtung eines eingeschoßigen, rechteckigen, um einen Innenhof angelegten Ziegelmassivgebäudes mit einer Arztpraxis, Nebenräumen und einem Gastronomiebereich entnehmen. Im südöstlichen Gebäudeeck sollte das Gebäude teilunterkellert ausgeführt werden. Das Kellergeschoß sollte in Betonbauweise errichtet werden und eine Garage, einen Lagerraum und einen Technikraum beinhalten. Die Zufahrt zum Baugrundstück sollte von der neu zu schaffenden öffentlichen Verkehrsfläche, Grundstück Nr. **** erfolgen. Der südliche Gebäudeteil sollte als Arztpraxis verwendet werden, wobei deren Zugang von der Ostseite vorgesehen war. An der Nordseite des Ordinationsgebäudes sollte ein weiterer Baukörper errichtet werden, der als Gastronomiebereich mit Küche, Lagerräumen und Sanitäreinheiten genutzt werden sollte. Unmittelbar vor dem Gastronomiebereich sollte eine Terrasse mit 89 m2 zur Ausführung gelangen.

4. In der Folge suchte die bauwerbende Gesellschaft um Erteilung der Benützungsbewilligung für das mit Bescheid vom 29.09.2011 bewilligte Gebäude an und legte einen als Polierplan bezeichneten Austauschplan für das Kellergeschoß vom 06.04.2012, Planverfasser: Dipl.-Ing. M N, Plan Nr. POL_01, zum Nachweis der Änderungen gegenüber der Baubewilligung vor.

5. Weiters suchte die bauwerbende Gesellschaft mit Bauansuchen vom 06.07.2012 um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für den Ausbau des Dachgeschoßes bei dem in Rede stehenden Gebäude an und legte dem Ansuchen u.a. einen Einreichplan für den Ausbau des Dachgeschoßes „Grundriss, Schnitte, Ansichten“ vom 04.07.2012, Planverfasser: Dipl.-Ing. M N, Plan Nr. EIN_01, bei.

6. Am 05.09.2012 fand eine Verhandlung sowohl über die nachträgliche Baubewilligung für den Ausbau des Dachgeschoßes als auch über die Benützungsbewilligung statt. Bei dieser Verhandlung war trotz ausgewiesener Ladung kein Vertreter der nunmehr beschwerdeführenden Gesellschaft anwesend und diese erstattete im nachträglichen Baubewilligungsverfahren auch sonst keine Einwendung. Bei der Verhandlung erstattete der nichtamtliche bautechnische Sachverständige Dipl.-Ing. K L Befund und Gutachten, in dem er die Änderungen gegenüber der Baubewilligung wie folgt umschrieb:

Im Kellergeschoß seien hinter der Garage drei Kellerräume mit Flur ausgebaut worden. Diese Änderungen sind im Austauschplan für das Kellergeschoß vom 06.04.2012, Planverfasser: Dipl.-Ing. M N, Plan Nr. POL_01, dargestellt.

Im Erdgeschoß seien diverse Türaufgehrichtungen und Toilettenanlagen verändert worden. Weiters sei nördlich des Bauwerks ein überdachter Abstellraum und eine offene Überdachungskonstruktion in Holzbauweise im Bereich der Gästeterrasse errichtet worden. Zu diesen Änderungen liegt im Bauakt keine planliche Darstellung auf. Zwar finden sich im ursprünglich bewilligten Austauschplan „Grundrisse, Bruttogeschossfläche, Lageplan“ vom 21.09.2011, Planverfasser: Dipl.-Ing. M N, Plan Nr. EIN_01, nördlich des Bauwerks handschriftlich skizzierte Eintragungen, doch sind diese weder bemaßt noch anhand der Darstellung nachvollziehbar.

Im Dachgeschoß sei eine komplette Wohneinheit, bestehend aus Vorraum, Bad, WC und vier Schlafzimmern in Trockenbauweise ausgebaut worden. Die Erschließung der Dachgeschoßwohnung erfolge über das zentrale Stiegenhaus. Derzeit sei im Stiegenauge noch keine Liftanlage eingebaut. Die Belichtung der Dachgeschoßwohnung erfolge über Gaupen- und Dachflächenfenster. Diese Änderungen sind im Einreichplan des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens für den Ausbau des Dachgeschoßes „Grundriss, Schnitte, Ansichten“ vom 04.07.2012, Planverfasser: Dipl.-Ing. M N, Plan Nr. EIN_01, planlich dargestellt.

7.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ottendorf an der Rittschein vom 04.10.2012, GZ: E 14/2011/2012, wurde in Spruchpunkt I die nachträgliche Baubewilligung für den Ausbau des Dachgeschoßes beim G Hhaus auf dem Baugrundstück Nr. ****, KG O, erteilt. Weiters wurde in Spruchpunkt I ausgeführt, dass die mit Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheids bildeten. Auflagen wurden im Rahmen der nachträglichen Baubewilligung nicht vorgeschrieben.

7.2. Mit Spruchpunkt II dieses Bescheids wurde der bauwerbenden Gesellschaft die Benützungsbewilligung sowohl für den mit Bescheid vom 29.09.2011, GZ: B 14/2011, bewilligten Neubau eines G Hhauses sowie für den im Spruchpunkt I dieses Bescheids bewilligten Dachgeschoßausbau zur Gänze erteilt, wobei im Spruch ausgeführt wird, dass die geringfügigen Mängel und Abweichungen vom genehmigten Projekt im Begründungsteil dieses Bescheids beschrieben seien. Weiters werden in Spruchpunkt II dieses Bescheids – im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht wesentliche – Auflagen betreffend die Anbringung und Kennzeichnung von Feuerlöschern sowie die Ausführung des Kunststoffabflussrohrs im Bereich der Garage zur Behebung der geringfügigen Mängel vorgeschrieben.

7.3. In der Begründung des Bescheids wird der oben angeführte Befund des nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen Dipl.-Ing. K L zur Beschreibung der Mängel und Abweichungen vom genehmigten Projekt wörtlich wiedergegeben.

8. Sowohl der Einreichplan des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens für den Ausbau des Dachgeschoßes „Grundriss, Schnitte, Ansichten“ vom 04.07.2012, Planverfasser: Dipl.-Ing. M N, Plan Nr. EIN_01, als auch der Austauschplan für das Kellergeschoß vom 06.04.2012, Planverfasser: Dipl.-Ing. M N, Plan Nr. POL_01, sind mit Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehen, wonach die Bau- und Benützungsbewilligung mit der GZ: E 14/2011/2012, erteilt worden sei, und bilden einen wesentlichen Bestandteil des Bau- und Benützungsbewilligungsbescheids des Bürgermeisters der Gemeinde Ottendorf an der Rittschein vom 04.10.2012, GZ: E 14/2011/2012.

Zu dem dem angefochtenen Bewilligungsbescheid vom 27.11.2020 vorangegangenen Verwaltungsverfahren:

9.1. Mit Bauansuchen vom 06.07.2020, bei der belangten Behörde am 07.07.2020 eingelangt, suchte die A B-GmbH um Erteilung einer Baubewilligung für den Zu- und Umbau der Primärversorgungseinheit O an der R auf dem Baugrundstück Nr. ****, EZ ***, KG ***** O, an.

9.2. Dem Einreichplan vom 30.06.2020, Planverfasser: O P, Plannr.: EI-00, ist zu entnehmen, dass an der Nordseite des Bestandsgebäudes ein eingeschoßiger, mit einem Flachdach gedeckter Gebäudeteil in Massivbauweise als Zubau neu errichtet werden soll. Dieser Zubau soll über einen Vorraum mit dem Bestandsgebäude verbunden werden. Im östlichen Bereich des neu zu errichtenden Gebäudeteils ist auch der Abbruch eines Lagers mit den Ausmaßen 6,24 m x 7,66 m planlich dargestellt. In diesem nördlichen Zubau sind ein Personalraum, ein Lagerraum, ein Trockenlager, Müllplätze für das Cafe und medizinischen Müll sowie eine Kühleinheit bestehend aus Tief- und Normalkühlung vorgesehen. Den nördlichen Abschluss bildet ein schmales, über zwei Schiebetore im Norden zugängliches Lager für das bestehende Café, in dem auch die Aufstellung von zwei Kühlaggregaten vorgesehen ist. An der Nordwestecke dieses Zubaus ist eine Belüftungsöffnung mit einem Lamellenabschluss eingeplant. Zu diesen beiden Kühlaggregaten der Type Serensys R-404A, Modell SILAJ 2464 ZFZ und der Type Serensys R-134 A, Modell SILAJ 4476 YFZ sind den Einreichunterlagen technische Datenblätter angeschlossen. Wie unten in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt werden wird, hat die beschwerdeführende Gesellschaft zu diesen Kühlaggregaten im behördlichen Verfahren subjektiv-öffentlich rechtliche Einwendungen iSd § 26 Abs 1 Stmk BauG vorgebracht.

9.3. Weiters sollen beim bestehenden Gebäude im Erdgeschoß Umbaumaßnahmen vorgenommen werden, die hier nicht verfahrensrelevant sind: So sollen Innentüren verändert werden und zwei neue Fenster Richtung Osten eingebaut werden. Die Verbindungstüre zwischen dem Cafè und dem Mitarbeiterbesprechungsraum soll verkleinert und als brandhemmende Tür ausgeführt werden. Im Übrigen soll der Mitarbeiterbesprechungsraum baulich von den bestehenden Ordinationsräumen abgetrennt werden. Bei der bestehenden Küche soll die bestehende, hofseitige Außenwand geöffnet werden. Der gesamte Innenhof soll überdacht werden. Im mittleren Bereich des Innenhofs ist ein mit mobilen Trennwänden verschließbarer Physio-, Bewegungs- und Veranstaltungsraum im Ausmaß von 59,97 m2 geplant. Dieser Bereich soll mit einem Kegeldach und einer Lichtkuppel an der Kegelspitze gedeckt werden. Es sollen neue Verbindungstüren vom Gang in den Innenhof geschaffen werden. Bei der Ordination im Erdgeschoß sollen zusätzliche Sanitär- und Abstellräume und im östlichen Bereich des Gebäudes drei Therapieräume und ein Abstellraum ausgebaut werden. Bei der bestehenden Innentreppe ist im Stiegenauge die Errichtung eines neuen Personenaufzugs, der alle Geschoße erschließt, geplant. Zu diesen baulichen Maßnahmen im Erdgeschoß des Bestandsgebäudes brachte die beschwerdeführende Gesellschaft im behördlichen Verfahren – wie in der rechtlichen Beurteilung noch dargelegt werden wird – keine subjektiv-öffentlich rechtlichen Einwendungen iSd § 26 Abs 1 Stmk BauG vor.

9.4. Das südöstliche und das östliche Satteldach sollen abgebrochen werden und in diesem Bereich das Gebäude in Massivbauweise aufgestockt und mit einem Flachdach gedeckt werden. Das Flachdach soll mit einem ca. 1 m breiten Vordach ausgeführt werden. Im südlichen Obergeschoß ist der Ausbau von Beratungsräumen, Büroräumen, Sanitärräumen und einer Mitarbeitergarderobe geplant. Der westseitige Obergeschoßbereich soll hofseitig aufgestockt werden und in diesem Bereich soll die bestehende Wohnung mit 90,41 m2 ausgebaut werden. An der westlichen Dachseite soll eine neue Schleppdachgaupe eingebaut werden. Die Erschließung dieser Wohnung erfolgt nunmehr über den mittigen Aufschließungsgang. Insgesamt erfolgt die Erschließung der Räume im Obergeschoß über die bestehende Innentreppe und die neue Personenaufzugsanlage. Nördlich des bestehenden Stiegenhauses soll eine neue Wohneinheit mit einer Größe von 54,43 m² bestehend aus einem kombinierten Wohnraum/Küche, einem Schlafzimmer, einer Sanitäreinheit sowie einer Garderobe geschaffen werden. Bei dem bestehenden Technikraum über dem Café soll hofseitig in Richtung Süden eine neue Satteldachgaupe für die Einbringung und Servicierung der bestehenden haustechnischen Anlagen sowie für die Be- und Entlüftung eingebaut werden. Zu diesen baulichen Maßnahmen im Obergeschoß brachte die beschwerdeführende Gesellschaft im behördlichen Verfahren – wie in der rechtlichen Beurteilung noch dargelegt werden wird – keine subjektiv-öffentlich rechtlichen Einwendungen iSd § 26 Abs 1 Stmk BauG vor.

9.5. Im Untergeschoss soll von der bestehenden Garage ein 1,5 m breiter Gang zum bestehenden Stiegenhauses abgetrennt werden. Zusätzlich sollen bei den bestehenden Kellerräumen die Fensteröffnungen in Richtung Innenhof verschlossen werden. Auch zu diesen baulichen Maßnahmen im Untergeschoß brachte die beschwerdeführende Gesellschaft im behördlichen Verfahren – wie in der rechtlichen Beurteilung noch dargelegt werden wird – keine subjektiv-öffentlich rechtlichen Einwendungen iSd § 26 Abs 1 Stmk BauG vor.

10.1. In der Folge holte die belangte Behörde eine gutachterliche Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen Ing. Q R zur Frage ein, ob u.a. durch die zwei projektierten Kühlaggregate an der Nordseite des Zubaus der Planungsbasispegel an der Grundgrenze eingehalten werde.

10.2. In der in Entsprechung dieses Auftrags erstatteten gutachterlichen Stellungnahme vom 06.07.2020 führt der nichtamtliche Sachverständige Ing. Q R u.a. aus, dass als Lärmquellen u.a. die projektierten zwei Kühlaggregate der Typen Serensys R-404A, Modell SILAJ 2464 ZFZ und Serensys R-134 A, Modell SILAJ 4476 YFZ, an der Nordseite des durch Schiebetore verschlossenen Zubaus (Lager des Cafès), in Betracht kämen. Aus diesen Lärmquellen im Abstand von 3,57 m zur nördlichen Grundgrenze errechne sich unter der Voraussetzung, dass die Schiebetore geschlossen seien, ein Schalldruckpegel an der nördlichen Grundgrenze von 21 dB. In Addition mit den Schallpegeln der übrigen projektierten Lärmquellen im Dachraum des Cafés der Zu- und Abluftanlage mit Wärmetauscher und Kulissenschalldämpfer und den zwei Kühlaggregaten mit der Zu- und Abluft innenhofseitig errechne sich an der nördlichen Grundgrenze unabhängig von der Zeitdauer der Einwirkung eine Gesamtimmission von 25 dB. Durch diese Gesamtimmissionen würden die Richtwerte für die Widmungskategorie des Dorfgebiets eingehalten.

11. Am 14.07.2020 nahm ein bevollmächtigter Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft Einsicht in den Verwaltungsakt des Baubewilligungsverfahrens und in die darin erliegenden Projektunterlagen.

12.1. Am 21.07.2020 fand eine mündliche Bauverhandlung statt, an der u.a. der selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft als deren Vertreter teilnahm. Dieser brachte in der mündlichen Verhandlung insgesamt die im Folgenden wörtlich wiedergegebenen Einwendungen vor, wobei die ersten acht in dem durch den Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft verfassten und dem Verhandlungsleiter bei der Verhandlung übergegebenen Schriftsatz vom 21.07.2020 dokumentiert sind und die letzten drei Einwendungen in der Verhandlungsschrift protokolliert wurden:

„1. Aufgrund der zu erwartenden Immissionen mangelt es am Vorliegen eines Gutachtens.

2. Hinzu[…]kommt, dass sich am Objekt ein konsensloses Bauwerk befindet, auf dem eine Kühlanlage errichtet wurde und ausgehend davon eine unzulässige Immissionsbelastung vorliegt.

3. Es gibt zum Umfang des Projekts keine geeignete Zufahrt und keine ausreichenden Parkplätze[,] welche dauerhaft zur Nutzung bereit stehen.

4. Weiters kommt hinzu, dass sich das Objekt des Verhandlungsgegenstandes in einem sensiblen Ortsbild[…] mit mehreren [l]andschafts[p]rägenden Objekten (wie z.B. drei Vierkanthöfen) befinde, welche sich in unmittelbarer Nähe des gegenständlichen Objektes KG ***** EZ *** befinden. Es mangelt daher am Vorliegen eines Gutachtens betreffend das Ortsbild.

5. Solange durch entsprechende Gutachten eine unzulässige Immissionsbelastung nicht ausgeschlossen ist, ist das Verfahren mangelhaft.

6. Zu [b]eachten ist auch das Raumordnungsrecht, das den Nachbarn vor widmungswidrigen Immissionen schützt.

7. Das Objekt als Ganzes entspricht nicht der derzeitigen Widmung.

8. Es gibt kein derartiges Projekt, das die Behörde in diesem verhandlungsgegenständlichen Widmungsgebiet bewilligt hat.

9. Gutachten betreffend Immissionen und Verkehr fehlen. Die Beilagen zum Bauansuchen (Emails) sind mangelhaft und nicht ausreichend.

10. Die eingereichten Kühlräume im Nebenbau sind in dem fehlenden Immissionsgutachten zu berücksichtigen.

11. Der Parkplatznachweis von 7 Parkplätzen ist für den Umfang der gewerberechtlich genutzten Bereiche nicht ausreichend.“

12.2. Weiters erstattete der nichtamtliche bautechnische Sachverständige Dipl.-Ing. K L in der mündlichen Verhandlung Befund und Gutachten und erklärte die Vertreterin der bauwerbenden Gesellschaft zu der ursprünglich im Projekt vorgesehenen Luftwärmepumpe, dass kein Projektbestandteil mehr sei.

12.3. Bei der Verhandlung lagen die Einreichpläne und die übrigen Projektunterlagen auf und wurde das Projekt vorgestellt und erörtert. Die Verhandlungsschrift wurde durch den Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft unterfertigt.

13.1. In der Folge holte die Baubehörde ein schalltechnisches Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Ing. Q R vom 12.10.2020 ein, in dem dieser u.a. die Kühlaggragte im nördlichen Gebäudeteil einer schalltechnischen Beurteilung unterzieht und im Wesentlichen ausführt, dass die zwei Kühlaggregate im nördlichen Zubau über einen A-bewerteten Schallleistungspegel von Lw,A = 61 dB sowie von Lw,A = 60 dB verfügten. Sodann nimmt der Sachverständige eine Ermittlung des Istmaßes, eine Berechnung des Prognosemaßes und die Bildung des Summenmaßes vor, wobei er einen Messpunkt an der nordöstlichen Grundgrenze des Baugrundstücks und insgesamt vier Immissionspunkte zugrunde legt, wobei der Immissionspunkt 3 an der Südostfassade des Gebäudes mit der Adresse O auf dem Grundstück der beschwerdeführenden Gesellschaft gelegen ist.

13.2. Schließlich kommt der Sachverständige zum gutachterlichen Schluss, dass die Schallpegelwerte der Kühlanlagen und der Lüftungsanlage an den exponiertesten Grundstücksgrenzen, die zum Aufenthalt im Freien zu Wohn-, Erholungs- und Freizeitzwecken geeignet seien, als auch an den exponiertesten Wohnhäusern der Nachbarn vor den am ungünstigsten gelegenen Fenstern eines Wohn- oder Schlafraums den Planungsbasispegel der Widmungskategorie Dorfgebiet deutlich unterschritten. Darüber hinaus würden die ortsüblichen Schallimmissionen für den messtechnisch ermittelten Basispegel im Bereich der ungünstigsten gelegenen Fenster der beiden untersuchten nächstgelegenen Wohnbereiche in den Nachtstunden nicht erhöht, sondern durch die neuen Anlagen deutlich vermindert. Zusammenfassend werde daher aus schalltechnischer Sicht festgestellt, dass bei befundgemäßer Ausführung der beantragten baulichen Veränderungen bei der Primärversorgungseinheit O an der R inkl. Cafe keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte und auch keine Veränderungen der örtlichen Verhältnisse zu erwarten seien.

14. Dieses Gutachten wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung am 19.10.2020 zugestellt. Binnen der zweiwöchigen Frist und auch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids langte bei der belangten Behörde keine Stellungnahme zum Gutachten ein.

15. Weiters holte die belangte Behörde das Ortsbildgutachten von Dipl.Ing. S T ein, das am 17.09.2020 bei der belangten Behörd einlangte, sowie die raumordnungsfachliche Stellungnahme der U V GmbH vom 02.09.2020 ein.

Zum angefochtenen Bescheid:

16.1. Mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids vom 27.11.2020, GZ: 131/9-39/2020, wurde der bauwerbenden Gesellschaft die Baubewilligung für den Zu- und Umbau der Primärversorgungseinheit auf dem Baugrundstück Nr. ****, EZ ***, KG ***** O, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Weiters wurden die Einwendungen der beschwerdeführenden Gesellschaft im Spruch zum Teil abgewiesen und zum Teil zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt II erfolgte die Vorschreibung der Kosten für das Baubewilligungsverfahren an die bauwerbende Gesellschaft.

16.2. In der Begründung dieses Bescheids wird nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs und des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten zu den Einwendungen der beschwerdeführenden Gesellschaft – auf das für das vorliegende Beschwerdeverfahren Wesentliche reduziert – ausgeführt, dass das Gutachten vom 12.10.2020 zu den Schallemissionen, die durch den Fahrzeugverkehr auf den Parkplätzen und auf dem Bauplatz sowie durch die Kühlaggregate und die Lüftungsanlage verursacht würden, zur Schlussfolgerung gelange, dass die Schallpegelwerte der Kühlanlagen und der Lüftungsanlage an deren exponiertesten Grundstücksgrenzen, die zum Aufenthalt im Freien zu Wohn-, Erholungs- und Freizeitzwecken geeignet seien, als auch an den exponiertesten Wohnhäusern der Nachbarn vor den am ungünstigsten gelegenen Fenstern eines Wohn- oder Schlafraums den Planungsbasispegel der Widmungskategorie Dorfgebiet deutlich unterschritten. Darüber hinaus würden die ortsüblichen Schallimmissionen für den messtechnisch ermittelten Basispegel im Bereich der ungünstigsten gelegenen Fenster der beiden untersuchten nächstgelegenen Wohnbereiche in den Nachtstunden nicht erhöht, sondern durch die neuen Anlagen deutlich vermindert. Zusammenfassend stelle der Sachverständige daher aus schalltechnischer Sicht fest, dass bei befundgemäßer Ausführung der beantragten baulichen Veränderungen bei der Primärversorgungseinheit O an der R inkl. Café keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte und auch keine Veränderungen der örtlichen Verhältnisse zu erwarten seien. Es sei daher aus behördlicher Sicht festzustellen, dass es durch das zur Bewilligung beworbene Vorhaben zu keiner Gesundheitsgefährdung, unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigung durch Lärm kommen könne und somit auch die Einholung eines medizinischen Gutachtens zu den Lärmemissionen entbehrlich gewesen sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

16.3. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 30.11.2020 zugestellt.

Zur Beschwerde und zum Beschwerdeverfahren:

17.1. Gegen die Erteilung der Baubewilligung mit diesem Bescheid (Spruch I) erhob die beschwerdeführende Gesellschaft durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 21.12.2020, am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, fristgerecht Beschwerde, in der sie die Abänderung des Bewilligungsbescheids dahingehend beantragt, dass das Bauansuchen vom 07.07.2020 abgewiesen werde, und in eventu die Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde beantragt. Unter einem beantragt sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

17.2. Begründend wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass zentraler Punkt der Einwendungen der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Verhandlung vom 21.07.2020 eine immissionsrelevante Nichtübereinstimmung des Bauvorhabens mit der Widmung des Baugrundstücks, schalltechnische Einwendungen bzw. auch die Mehrbelastung der Anrainer durch den zu erwartenden Parteienverkehr gewesen sei. Auch seien weitere Einwendungen erhoben worden.

17.3. Der angefochtene Bescheid, mit dem die Einwendungen der beschwerdeführenden Gesellschaft allesamt zurück- bzw. abgewiesen worden seien, beruhe auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung bzw. rechtlicher Beurteilung und verletze Verfahrensvorschriften: Die Feststellung, dass der Altbestand bewilligt sei, sei aktenkundig unrichtig, weil dieser tatsächlich nicht zur Gänze baubewilligt sei, sondern es für hier wesentliche Teile des Altbestands, in denen schalltechnisch relevante Anlagenteile untergebracht seien, einen Beseitigungsauftrag, dem die bauwerbende Gesellschaft bislang nicht entsprochen habe. Es existiere aktuell eine konsenslos betriebene Kühlanlage, wie auch der Sachverständige Ing. Q R in seinem Gutachten vom 12.10.2020 konstatiere. Der Sachverständige berücksichtige die davon ausgehenden Immissionen sodann nicht, sondern blende diese – wie er auf Seite 24 des Gutachtens ausführe – aus. Der Zubau bzw. die verfahrensgegenständlichen Aufstockungen, in denen lärmemittierende Gerätschaften untergebracht seien, lägen im Bereich des Schwarzbaus. Von einem rechtmäßigen Bestand könne keine Rede sein. Es handle sich vielmehr um eine unvertretbare Feststellung, wenn die Behörde ausführe, dass Gegenstand des Verfahrens nur die Veränderung des rechtmäßigen Altbestands sei.

17.4. Das Projekt stehe auch nicht in Übereinstimmung mit dem Raumordnungsrecht. Im Rahmen der Flächenwidmung Dorfgebiet komme einem Nachbarn nach der Rsp des VwGH im Ergebnis – auch über die Abstandsbestimmungen – ein Immissionsschutz zu, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben sei. Auch § 30 Abs 1 Z 7 Stmk ROG nehme auf die Unzulässigkeit von Belästigungen von Bewohnern, die dem Gebietscharakter widersprächen, ausdrücklich Bezug. Die Einholung entsprechender Gutachten sei daher kein freiwilliger Ermittlungsakt der Behörde gewesen. Die durch die Behörde eingeholte raumordnungsrechtliche Stellungnahme gehe auf die Tatsache des Schwarzbaus nicht ein, sodass sie schon aufgrund der unrichtigen Prämissen kein geeignetes Mittel sei, die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den raumordnungsrechtlichen Vorgaben festzustellen. Aufgrund fehlender Grundlagenermittlung sei das Verfahren mangelhaft.

17.5. Auch in anderer Hinsicht vertrete die Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung: Die Behörde habe der Entscheidung die geltende Fassung des § 30 Abs 1 Z 7 Stmk ROG zugrunde zu legen, die wesentlich restriktiver sei als die Vorgängerbestimmung. Die verfahrensgegenständliche Nutzung als kumulierte Wohn- bzw. gewerbliche Nutzung Therapiezentrum und Veranstaltungszentrum sei jedenfalls keine Wohnnutzung bzw. auch keine sonstige Nutzung iSd § 30 Abs 1 Z 7 Stmk ROG, die nur mit den Bedürfnissen bzw. mit der Eigenart eines Dorfes in Einklang gebracht werden könne. Es gehe hier um ein großes Gesundheitszentraum für viele Ärzte bzw. ein dazugehöriges Veranstaltungszentrum, das aufgrund der Größe sicher Platz für 300 Personen biete.

17.6. Gemäß § 89 Stmk BauG seien von der Bauwerberin geeignete Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe herzustellen. Anzahl und Größe der Abstellplätze richteten sich nach Art du Zahl der nach dem Verwendungszweck der Anlagen vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher. Diese Verpflichtung gelte auch dann, wenn bauliche Anlagen oder deren Verwendungszweck wesentlich geändert würden und sich dadurch der Bedarf an Abstellplätzen erhöhe. Es sei offenkundig, dass die projektierte Nutzung bzw. der Umfang eine höhere Anzahl an Parkplätzen erfordere als sieben, da zur bestehenden Ordination und dem Café noch drei Therapieeinheiten, zwei Wohnungen und ein Veranstaltungszentrum hinzukomme. Auch sehe das Projekt entgegen § 89 Abs 2 Stmk BauG nicht vor, dass eine Garage anstelle der Abstellflächen errichtet werde. Das schalltechnische Gutachten behandle diese Frage nicht, sondern gehe nur davon aus, dass sieben Parkplätze für die Gesamtanlage genug seien. Schon jetzt sei es aber so, dass die Liegenschaft der beschwerdeführenden Gesellschaft und auch andere Nachbarliegenschaften von Patienten verparkt würden bzw. die Zufahrt blockiert würden. Patienten fänden schon jetzt in der Nähe keine Möglichkeit, ihre Pkw abzustellen, sondern stellten ihre Fahrzeuge letztlich auf fremdem Grund ab.

17.7. Die schädlichen, immissionsrelevanten Auswirkungen würden sich durch das neue Therapie- und Veranstaltungszentrum vervielfachen. Das schalltechnische Gutachten von Ing. Q R vom 12.10.2020 befasse sich jedoch alleine mit den Lüftungsgerätschaften bzw. mit den bestehenden sieben Parkplätzen. Das Prognosemaß sei daher falsch: ein erhöhtes Aufkommen von Patienten- und Veranstaltungsverkehr, auch in den Abend- bzw. Nachtstunden, wie es bei Veranstaltungen üblich sei, finde zu Unrecht keinen Eingang. Sowohl Dauer- als auch einzeln auftretende Geräuschspitzen (Autotürschlagen, An- und Abfahren, das Aufhalten größerer Menschenmengen im Freien vor bzw. nach Veranstaltungen) seien zu erwarten.

17.8. Das Gutachten berücksichtige auch nicht die von den zusätzlich projektierten Kühlräumen im Nebenbau ausgehenden Lärmimmissionen.

17.9. Im Dorfgebiet seien ohne entsprechend vorangehend festgelegte Sondernutzung Veranstaltungszentren unzulässig. Es gehe auch keine Judikatur des VwGH, wonach kombinierte Arzt- und Therapiezentren, die notorisch von Menschen außerhalb des Dorfes aufgesucht würden, nur lokalörtliche Bedeutung hätten. Es werde ein überörtlicher Bedarf von vielen Menschen abgedeckt, nicht nur jener eines Dorfes. Es würden Bedürfnisse aller behandlungsbedürftigen Menschen abgedeckt, nicht nur jener der Gemeide.

17.10. Es gebe zum Therapie- und Veranstaltungszentrum keine geeignete Zufahrt und keine ausreichenden Parkplätze. Nicht nur die Gesundheit der Anrainer durch Lärm und Abgase, sondern auch die von Fußgängern durch den Verkehr sei evident gefährdet.

17.11. Im direkten Umfeld des Bauvorhabens befänden sich mehrere historische Vierkanthöfe, die landschaftsprägend seien. Ein Ortsbildgutachten, das den Widerspruch zum Ortsbild, auch aufgrund des für die Umgebung unüblichen Pultdaches, darlegen würde, wurde von der belangten Behörde nicht eingeholt. Es gebe auch kein anderes derartiges Projekt, das die belangte Behörde je im Dorfgebiet bewilligt hätte. Die Bewilligung erwecke den Anschein von Willkür.

18. In Beantwortung der Beschwerdemitteilung teilte die Vertreterin der beschwerdeführenden Gesellschaft mit, dass sie die Beschwerde zur Kenntnis genommen habe und den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stelle.

19. Auf Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelte die belangte Behörde einen die verfahrensgegenständlichen Grundstücke betreffenden Auszug aus dem geltenden Flächenwidmungsplan 4.0 der Gemeinde O an der R und teilte unter einem mit, dass dieser seit 11.02.2014 rechtskräftig sei.

20. Mit dem Gutachtensauftrag des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 02.06.2021 wurde der schalltechnische Amtssachverständige Ing. W X dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogen und erging der Auftrag zur Erstellung von Befund und Gutachten zu den im Gutachtensauftrag angeführten Fragestellungen. Dieser Gutachtensauftrag wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis übermittelt.

21.1. In Entsprechung dieses Gutachtensauftrags erstattete der schalltechnische Amtssachverständige Ing. W X das Gutachten vom 28.06.2021. Darin gelangt der Amtssachverständige zum gutachterlichen Schluss, dass das schalltechnische Gutachten von Ing. Q R vom 12.10.2020 in Bezug auf die Kühlaggregate als fachlich und rechnerisch richtig angesehen werden könne. Somit unterschritten die Emissionen aus den gegenständlichen Kälteanlagen den Widmungsbasispegel für ein Dorfgebiet in allen Zeiträumen.

21.2. Ergänzend führt der Amtssachverständige aus, dass sich für die Kühlaggregate im hofseitigen Zubau für den Immissionspunkt 1 ein Teilpegel von maximal 17,2 dB an der Grundgrenze und von maximal 13,4 dB an der Hausfassade der beschwerdeführenden Partei ergebe. Der Emissionsanteil, der über die Schiebetüre hinausgehe, könne vernachlässigt werden. Angemerkt werde, dass für die Kühlaggregate ein Zuschlag von 5 dB für eine eventuelle Tonhaltigkeit hinzugegeben, eine Einwirkzeit von 50 % in der ungünstigsten Stunde berücksichtigt und ein schallgedämmtes Wetterschutzgitter mit einem Einfügedämmmaß von 15 dB berücksichtigt worden sei. Dazu könne festgestellt werden, dass bei neuen Kühlaggregaten eine Tonhaltigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten sei und folglich eine konservative Beurteilung erfolgt sei. In Bezug auf die Einwirkzeit würden sich bei einem 100 %-igen Einsatz der Kühlaggregate 3 dB höhere Beurteilungspegel ergeben. Die Emissionen der Kühlaggregate unterschritten aber jedenfalls den Widmungsbasispegel von 35 dB deutlich und die spezifischen Emissionen der gegenständlichen Kühlanlage lägen unter dem messtechnisch erfassten Basispegel für den Nachtzeitraum der örtlichen Verhältnisse.

21.3. Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien am 05.07.2021 unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.

22.1. Das vorliegende, zur GZ: 50.4-91/2021 protokollierte Verfahren über die Beschwerde gegen den Baubewilligungsbescheid vom 27.11.2020, GZ: 131/939/2020, sowie das zur GZ: 50.4-2324/2020 protokollierte Beschwerdeverfahren gegen den Auftrag zur Beseitigung des bestehenden konsenslosen Bauwerks mit Lager- und Abstellräumen vom 01.04.2020, GZ: 131/913/2020, wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Bei der mündlichen Verhandlung am 23.07.2021 waren die Vertreterin der bauwerbenden Gesellschaft, der Vertreter und die rechtliche Vertreterin der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie ein Vertreter der belangten Behörde anwesend.

22.2. In der Verhandlung erörterte der schalltechnische Amtssachverständige Ing. W X sein Gutachten vom 28.06.2021 und wurde den Verfahrensparteien die Möglichkeit eingeräumt, zu dem Gutachten Fragen zu stellen und Stellung zu nehmen.

22.3. Auf Befragen durch den Richter gab der Amtssachverständige zusammenfassend an, dass sich aus den projektierten Kühlaggregaten keine Erhöhung der Ist-Situation ergebe. Zu dem durch die beschwerdeführende Gesellschaft in der Verhandlung vorgelegtem Messprotokoll einer unbeobachteten 24-stündigen Dauermessung des energieäquivalenten Dauerschallpegels (LA,EQ) sowie des Spitzenpegels (LCpeak) von 20.07.2021 bis 21.07.2021 gab der Amtssachverständige an, dass bei der dem schalltechnischen Gutachten von Ing. Q R vom 12.10.2020 zugrunde liegenden beobachteten Messung im schalltechnisch relevanten Nachtzeitraum sogar geringfügig leisere Werte erfasst worden seien, was dadurch zu erklären sei, dass die bestehenden konsenslos betriebenen Kühlaggregate im nördlichen – den Gegenstand des Beseitigungsauftrags vom 01.04.2020 bildenden – Lagergebäude bei der unbeobachteten Messung wohl teilweise in Betrieb gewesen seien. Da im Gutachten von Ing. Q R vom 12.10.2020 von leiseren ortsüblichen Verhältnissen ausgegangen werde, seien diese zugunsten der beschwerdeführenden Gesellschaft der schalltechnischen Beurteilung zugrunde zu legen.

22.4. Auf Befragen durch die rechtliche Vertreterin der beschwerdeführenden Gesellschaft gab der Amtssachverständige an, dass sich die Erhebung des IstMaßes auf eine Messung stütze und vom erhobenen Ist-Maß die Geräuschanteile der konsenslos betriebenen Kühlaggregate im nördlichen – den Gegenstand des Beseitigungsauftrags vom 01.04.2020 bildenden – Lagergebäude abgezogen worden seien. Es habe auch keine 24-stündige Messung durchgeführt werden müssen, weil nach den einschlägigen technischen Normen und Richtlinien eine Mindestdauer für die Bestimmung des Ist-Maßes mit einer Stunde festgelegt sei. Dabei sei jedoch darauf zu achten, dass die Messung repräsentativ und wiederholbar erfolge. Die durchgeführte Messung entspreche den Vorgaben des einschlägigen technischen Regelwerks.

22.4. Zusammenfassend führte der schalltechnische Amtssachverständige aus, dass sich die örtlichen Verhältnisse durch die projektierten Kühlaggregate nicht veränderten und die projektierten Kühlaggregate nicht tonhaltig seien, sodass die Schallemissionen der projektierten Kühlaggregate für die Nachbarn nicht wahrnehmbar seien.

22.5. Auf Befragen durch den Richter gab der Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Verhandlung zu Punkt 2. des Einwendungsschriftsatzes an, dass sich seine neuen Mieter darüber geäußert hätten, dass die Geräusche der Klimasplitgeräte im bestehenden Lagergebäude laut und auf dem Grundstück der beschwerdeführenden Gesellschaft wahrnehmbar wären. Er sei nicht grundsätzlich gegen die Primärversorgungseinheit, er finde nur, dass der bestehende Gastronomiebetrieb hinsichtlich der Parksituation und des Lärms beeinträchtigend sei.

22.6. Die Vertreterin der bauwerbenden Gesellschaft gab zum Projektwillen in der Verhandlung klarstellend an, dass die bestehenden Kühlaggregate durch die projektierten Kühlaggregate ersetzt werden sollten, und nahm eine Projektkonkretisierung dahingehend vor, als an der Nordwestecke des nördlichen Zubaus die Belüftungsöffnung mit einem schallgedämmten Wetterschutzgitter mit einem Mindestschalldämmmaß von 15 dB ausgeführt werden soll.

23. In der Folge erhoben die Verfahrensparteien gegen das schalltechnische Gutachten keine Einwände und stellten auch keine Beweisanträge. Auch erstatteten die Verfahrensparteien kein weiteres Vorbringen.

24. Im Anschluss erfolgte die mündliche Verkündung der Entscheidung und gaben die belangte Behörde sowie die Vertreterin der bauwerbenden Gesellschaft einen Rechtsmittelverzicht ab. Sodann wurde die Niederschrift den anwesenden Parteien ausgefolgt und den übrigen revisionslegitimierten Parteien samt Belehrung über das Recht auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs 2a VwGVG zugestellt.

25. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte durch ihre rechtliche Vertreterin mit Schriftsatz vom 03.08.2021 fristgerecht die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 2a Z 1 und Abs 4 VwGVG.

26. Die übrigen revisionslegitimierten Parteien stellten binnen der zweiwöchigen Frist ab Zustellung bzw. Ausfolgung der Verhandlungsschrift keinen Antrag auf schriftliche Ausfertigung und wurden über die Beantragung durch die beschwerdeführende Gesellschaft mit Note des Landesverwaltungsgerichts vom 03.08.2021 gemäß § 29 Abs 2b VwGVG verständigt.

II.Sachverhalt:

Zur Lage und den Eigentumsverhältnissen der verfahrensgegenständlichen Grundstücke:

1. Das Baugrundstück Nr. ****, inneliegend der Liegenschaft EZ ***, KG ***** O, steht im Alleineigentum der bauwerbenden Gesellschaft A B-GmbH (FN *******). Die bauwerbende Gesellschaft wurde im behördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin Dr. Y Z vertreten. Das Baugrundstück ist mit einem Gebäudekomplex mit der Adresse O, O an der R, bebaut.

2. Das Grundstück Nr. ****, inneliegend der Liegenschaft EZ ***, KG ***** O, der beschwerdeführenden Gesellschaft C D GmbH (FN ******) liegt nordöstlich des Baugrundstücks und ist von diesem nur durch das zum öffentlichen Gut gehörende Straßengrundstück Nr. ****, EZ *****, KG ***** O, getrennt. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde im behördlichen Verfahren durch den selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer Aa B vertreten, der neben der rechtlichen Vertreterin der beschwerdeführenden Gesellschaft im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch in der mündlichen Verhandlung anwesend war. Das Grundstück der beschwerdeführenden Gesellschaft ist mit einem Gebäude mit der Adresse O, O an der R, bebaut.

3. Sowohl das Baugrundstück als auch der südöstliche Teil des Grundstücks der beschwerdeführenden Gesellschaft, auf dem sich das Gebäude mit der Adresse O, O an der R, befindet, liegen nach dem geltenden Flächenwidmungsplan 4.0 der Gemeinde O an der R im Dorfgebiet.

4. In einer aus dem webGIS Steiermark abgerufenen Überlagerung des Katasters mit dem aktuellsten verfügbaren Orthofoto vom 13.08.2018 stellen sich das Baugrundstück und das Grundstück der beschwerdeführenden Gesellschaft wie folgt dar:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Zum bewilligten Bestand auf dem Baugrundstück:

5. Für das bestehende Gebäude auf dem Baugrundstück liegen Bau- und Benützungsbewilligungen vor:

6.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ottendorf an der Rittschein vom 29.09.2011, GZ: B 14/2011, wurde der bauwerbenden Gesellschaft die Baubewilligung für den Neubau eines G Hhauses auf dem Baugrundstück Nr. ****, inneliegend der Liegenschaft EZ ***, KG ***** O, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

6.2. Der Baubeschreibung, dem Einreichplan „Schnitte, Ansichten“ vom 23.08.2011, Planverfasser: Dipl.-Ing. M N, Plan Nr. EIN_02, sowie dem Austauschplan „Grundrisse, Bruttogeschossfläche, Lageplan“ vom 21.09.2011 Planverfasser: Dipl.-Ing. M N, Plan Nr. EIN_01, die jeweils mit Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehen sind und einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung bilden, lässt sich als Gegenstand der Baubewilligung die Errichtung eines eingeschoßigen, rechteckigen, um einen Innenhof angelegten Ziegelmassivgebäudes mit einer Arztpraxis, Nebenräumen und einem Gastronomiebereich entnehmen. Im südöstlichen Gebäudeeck sollte das Gebäude teilunterkellert ausgeführt werden. Das Kellergeschoß sollte in Betonbauweise errichtet werden und eine Garage, einen Lagerraum und einen Technikraum beinhalten. Die Zufahrt zum Baugrundstück sollte von der neu zu schaffenden öffentlichen Verkehrsfläche, Grundstück Nr. **** erfolgen. Der südliche Gebäudeteil sollte als Arztpraxis verwendet werden, wobei deren Zugang von der Ostseite vorgesehen war. An der Nordseite des Ordinationsgebäudes sollte ein weiterer Baukörper errichtet werden, der als Gastronomiebereich mit Küche, Lagerräumen und Sanitäreinheiten genutzt werden sollte. Unmittelbar vor dem Gastronomiebereich sollte eine Terrasse mit 89 m2 zur Ausführung gelangen.

7.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ottendorf an der Rittschein vom 04.10.2012, GZ: E 14/2011/2012, wurde in Spruchpunkt I die nachträgliche Baubewilligung für den Ausbau des Dachgeschoßes beim G Hhaus auf dem Baugrundstück Nr. ****, KG O, erteilt. Weiters wurde in Spruchpunkt I ausgeführt, dass die mit Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheids bildeten. Auflagen wurden im Rahmen der nachträglichen Baubewilligung nicht vorgeschrieben.

7.2. Mit Spruchpunkt II dieses Bescheids wurde der bauwerbenden Gesellschaft die Benützungsbewilligung sowohl für den mit Bescheid vom 29.09.2011, GZ: B 14/2011, bewilligten Neubau eines G Hhauses sowie für den im Spruchpunkt I dieses Bescheids bewilligten Dachgeschoßausbau zur Gänze erteilt, wobei im Spruch ausgeführt wird, dass die geringfügigen Mängel und Abweichungen vom genehmigten Projekt im Begründungsteil dieses Bescheids beschrieben seien. Weiters werden in Spruchpunkt II dieses Bescheids – im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht wesentliche – Auflagen betreffend die Anbringung und Kennzeichnung von Feuerlöschern sowie die Ausführung des Kunststoffabflussrohrs im Bereich der Garage zur Behebung der geringfügigen Mängel vorgeschrieben.

7.3. In der Begründung des Bescheids werden die im Befund des in der Verhandlung vom 05.09.2012 erstatteten Gutachten des nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen Dipl.-Ing. K L beschriebenen Mängel und Abweichungen von dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ottendorf an der Rittschein vom 29.09.2011, GZ: B 14/2011, bewilligten Projekt wie folgt wiedergegeben:

Im Kellergeschoß seien hinter der Garage drei Kellerräume mit Flur ausgebaut worden. Diese Änderungen sind im Austauschplan für das Kellergeschoß vom 06.04.2012, Planverfasser: Dipl.-Ing. M N, Plan Nr. POL_01, dargestellt.

Im Erdgeschoß seien diverse Türaufgehrichtungen und Toilettenanlagen verändert worden. Weiters sei nördlich des Bauwerks ein überdachter Abstellraum und eine offene Überdachungskonstruktion in Holzbauweise im Bereich der Gästeterrasse errichtet worden. Zu diesen Änderungen liegt im Bauakt keine planliche Darstellung auf. Zwar finden sich im ursprünglich bewilligten Austauschplan „Grundrisse, Bruttogeschossfläche, Lageplan“ vom 21.09.2011, Planverfasser: Dipl.-Ing. M N, Plan Nr. EIN_01, nördlich des Bauwerks handschriftlich skizzierte Eintragungen, doch sind diese weder bemaßt noch anhand der Darstellung nachvollziehbar.

Im Dachgeschoß sei eine komplette Wohneinheit, bestehend aus Vorraum, Bad, WC und vier Schlafzimmern in Trockenbauweise ausgebaut worden. Die Erschließung der Dachgeschoßwohnung erfolge über das zentrale Stiegenhaus. Derzeit sei im Stiegenauge noch keine Liftanlage eingebaut. Die Belichtung der Dachgeschoßwohnung erfolge über Gaupen- und Dachflächenfenster. Diese Änderungen sind im Einreichplan des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens für den Ausbau des Dachgeschoßes „Grundriss, Schnitte, Ansichten“ vom 04.07.2012, Planverfasser: Dipl.-Ing. M N, Plan Nr. EIN_01, planlich dargestellt.

8. Sowohl der Einreichplan des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens für den Ausbau des Dachgeschoßes „Grundriss, Schnitte, Ansichten“ vom 04.07.2012, Planverfasser: Dipl.-Ing. M N, Plan Nr. EIN_01, als auch der Austauschplan für das Kellergeschoß vom 06.04.2012, Planverfasser: Dipl.-Ing. M N, Plan Nr. POL_01, sind mit Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehen, wonach die Bau- und Benützungsbewilligung mit der GZ: E 14/2011/2012, erteilt worden sei, und bilden einen wesentlichen Bestandteil des Bau- und Benützungsbewilligungsbescheids des Bürgermeisters der Gemeinde Ottendorf an der Rittschein vom 04.10.2012, GZ: E 14/2011/2012.

Zum Bewilligungsverfahren der belangten Behörde:

9. Mit Bauansuchen vom 06.07.2020, bei der belangten Behörde am 07.07.2020 eingelangt, suchte die A B GmbH um Erteilung einer Baubewilligung für den Zu- und Umbau des bewilligten G Hhauses, das in den Einreichunterlagen als Primärversorgungseinheit O an der R bezeichnet wird, auf dem Baugrundstück Nr. ****, EZ ***, KG ***** O, an. Dem Bauansuchen waren die erforderlichen Einreichunterlagen angeschlossen.

10.1. Mit Schreiben vom 07.07.2020 erfolgte die behördliche Kundmachung und Ladung für die am 21.07.2020 um 12:00 Uhr anberaumte mündliche Verhandlung. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde zu dieser mündlichen Verhandlung geladen. Die Ladung wurde am 08.07.2020 nachweislich zugestellt.

10.2. Die Ladung enthielt gemäß § 25 Abs 2 Stmk BauG Ort und Zeit der Amtshandlung sowie einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 27 Abs 1 Stmk BauG bei der Nichterhebung rechtzeitiger Einwendungen iSd § 26 Abs 1 Stmk BauG, wobei darauf hingewiesen wurde, dass Einwendungen spätestens am Tag vor der Verhandlung oder während der Verhandlung zu erheben sind. Auch enthielt die Ladung den Hinweis, dass die Pläne und übrigen Unterlagen bis zum Tag vor der Verhandlung bei der belangten Behörde während der Amtsstunden zur Einsicht aufliegen. Darüber hinaus wurde der Verfahrensgegenstand mit „Zu- und Umbau Primärversorgungseinheit O an der R“ und unter Anführung des Baugrundstücks ausreichend umschrieben.

10.3. Am 21.07.2020 fand die mündliche Bauverhandlung auf dem Baugrundstück statt, an der u.a. der selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft als deren Vertreter teilnahm. Dieser brachte in der mündlichen Verhandlung insgesamt die im Folgenden wörtlich wiedergegebenen Einwendungen vor, wobei die ersten acht in dem durch den Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft verfassten und dem Verhandlungsleiter bei der Verhandlung übergegebenen Schriftsatz vom 21.07.2020 dokumentiert sind und die letzten drei Einwendungen in der Verhandlungsschrift protokolliert wurden:

„1. Aufgrund der zu erwartenden Immissionen mangelt es am Vorliegen eines Gutachtens.

2. Hinzu[…]kommt, dass sich am Objekt ein konsensloses Bauwerk befindet, auf dem eine Kühlanlage errichtet wurde und ausgehend davon eine unzulässige Immissionsbelastung vorliegt.

3. Es gibt zum Umfang des Projekts keine geeignete Zufahrt und keine ausreichenden Parkplätze[,] welche dauerhaft zur Nutzung bereit stehen.

4. Weiters kommt hinzu, dass sich das Objekt des Verhandlungsgegenstandes in einem sensiblen Ortsbild[…] mit mehreren [l]andschafts[p]rägenden Objekten (wie z.B. drei Vierkanthöfen) befinde, welche sich in unmittelbarer Nähe des gegenständlichen Objektes KG ***** EZ *** befinden. Es mangelt daher am Vorliegen eines Gutachtens betreffend das Ortsbild.

5. Solange durch entsprechende Gutachten eine unzulässige Immissionsbelastung nicht ausgeschlossen ist, ist das Verfahren mangelhaft.

6. Zu [b]eachten ist auch das Raumordnungsrecht, das den Nachbarn vor widmungswidrigen Immissionen schützt.

7. Das Objekt als Ganzes entspricht nicht der derzeitigen Widmung.

8. Es gibt kein derartiges Projekt, das die Behörde in diesem verhandlungsgegenständlichen Widmungsgebiet bewilligt hat.

9. Gutachten betreffend Immissionen und Verkehr fehlen. Die Beilagen zum Bauansuchen (Emails) sind mangelhaft und nicht ausreichend.

10. Die eingereichten Kühlräume im Nebenbau sind in dem fehlenden Immissionsgutachten zu berücksichtigen.

11. Der Parkplatznachweis von 7 Parkplätzen ist für den Umfang der gewerberechtlich genutzten Bereiche nicht ausreichend.“

10.4. Bei der Verhandlung lagen die Einreichpläne und die übrigen Projektunterlagen auf und wurde das Projekt vorgestellt und erörtert. Die Verhandlungsschrift wurde durch den Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft unterfertigt.

11. Nach der mündlichen Verhandlung wurden die Projektunterlagen nicht mehr geändert.

Zum angefochtenen Bewilligungsbescheid und dem damit bewilligten Projekt:

12.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.11.2020, GZ: 131/9-39/2020, wurde der bauwerbenden Gesellschaft die Baubewilligung für den Zu- und Umbau der Primärversorgungseinheit auf dem Baugrundstück Nr. ****, EZ ***, KG ***** O, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Weiters wurden die Einwendungen der beschwerdeführenden Gesellschaft im Spruch zum Teil abgewiesen und zum Teil zurückgewiesen.

12.2. Dem Einreichplan vom 30.06.2020, Planverfasser: O P, Plannr.: EI-00, und der Baubeschreibung vom 30.06.2020, Verfasser: O P, die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligt wurden und jeweils mit Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehen sind, ist als bewilligtes Projekt zu entnehmen, dass an der Nordseite des Bestandsgebäudes ein eingeschoßiger, mit einem Flachdach gedeckter Gebäudeteil in Massivbauweise als Zubau neu errichtet werden soll. Dieser Zubau soll über einen Vorraum mit dem Bestandsgebäude verbunden werden. Im östlichen Bereich des neu zu errichtenden Gebäudeteils ist auch der Abbruch eines Lagers mit den Ausmaßen 6,24 m x 7,66 m planlich dargestellt. In diesem nördlichen Zubau sind ein Personalraum, ein Lagerraum, ein Trockenlager, Müllplätze für das Cafe und medizinischen Müll sowie eine Kühleinheit bestehend aus Tief- und Normalkühlung vorgesehen. Den nördlichen Abschluss bildet ein schmales, über zwei Schiebetore im Norden zugängliches Lager für das bestehende Café, in dem auch die Aufstellung von zwei Kühlaggregaten vorgesehen ist. An der Nordwestecke dieses Zubaus ist eine Belüftungsöffnung mit einem Lamellenabschluss eingeplant. Zu den beiden projektierten Kühlaggregaten der Type Serensys R-404A, Modell SILAJ 2464 ZFZ und der Type Serensys R-134 A, Modell SILAJ 4476 YFZ sind den Einreichunterlagen technische Datenblätter angeschlossen. Wie unten in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt werden wird, hat die beschwerdeführende Gesellschaft zu diesen Kühlaggregaten subjektiv-öffentlich rechtliche Einwendungen iSd § 26 Abs 1 Stmk BauG vorgebracht.

12.3. Weiters sollen beim bestehenden Gebäude im Erdgeschoß Umbaumaßnahmen vorgenommen werden, die hier nicht verfahrensrelevant sind: So sollen Innentüren verändert werden und zwei neue Fenster Richtung Osten eingebaut werden. Die Verbindungstüre zwischen dem Cafè und dem Mitarbeiterbesprechungsraum soll verkleinert und als brandhemmende Tür ausgeführt werden. Im Übrigen soll der Mitarbeiterbesprechungsraum baulich von den bestehenden Ordinationsräumen abgetrennt werden. Bei der bestehenden Küche soll die bestehende, hofseitige Außenwand geöffnet werden. Der gesamte Innenhof soll überdacht werden Im mittleren Bereich des Innenhofs ist ein mit mobilen Trennwänden verschließbarer Physio-, Bewegungs- und Veranstaltungsraum im Ausmaß von 59,97 m2 geplant. Dieser Bereich soll mit einem Kegeldach und einer Lichtkuppel an der Kegelspitze gedeckt werden. Es sollen neue Verbindungstüren vom Gang in den Innenhof geschaffen werden. Bei der Ordination im Erdgeschoß sollen zusätzliche Sanitär- und Abstellräume und im östlichen Bereich des Gebäudes drei Therapieräume und ein Abstellraum ausgebaut werden. Bei der bestehenden Innentreppe ist im Stiegenauge die Errichtung eines neuen Personenaufzugs, der alle Geschoße erschließt, geplant. Zu diesen baulichen Maßnahmen im Erdgeschoß des Bestandsgebäudes brachte die beschwerdeführende Gesellschaft – wie in der rechtlichen Beurteilung noch dargelegt werden wird – keine subjektiv-öffentlich rechtlichen Einwendungen iSd § 26 Abs 1 Stmk BauG vor.

12.4. Das südöstliche und das östliche Satteldach sollen abgebrochen werden und in diesem Bereich das Gebäude in Massivbauweise aufgestockt und mit einem Flachdach gedeckt werden. Das Flachdach soll mit einem ca. 1 m breiten Vordach ausgeführt werden. Im südlichen Obergeschoß ist der Ausbau von Beratungsräumen, Büroräumen, Sanitärräumen und einer Mitarbeitergarderobe geplant. Der westseitige Obergeschoßbereich soll hofseitig aufgestockt werden und in diesem Bereich soll die bestehende Wohnung mit 90,41 m2 ausgebaut werden. An der westlichen Dachseite soll eine neue Schleppdachgaupe eingebaut werden. Die Erschließung dieser Wohnung erfolgt nunmehr über den mittigen Aufschließungsgang. Insgesamt erfolgt die Erschließung der Räume im Obergeschoß über die bestehende Innentreppe und die neue Personenaufzugsanlage. Nördlich des bestehenden Stiegenhauses soll eine neue Wohneinheit mit einer Größe von 54,43 m² bestehend aus einem kombinierten Wohnraum/Küche, einem Schlafzimmer, einer Sanitäreinheit sowie einer Garderobe geschaffen werden. Bei dem bestehenden Technikraum über dem Café soll hofseitig in Richtung Süden eine neue Satteldachgaupe für die Einbringung und Servicierung der bestehenden haustechnischen Anlagen sowie für die Be- und Entlüftung eingebaut werden. Zu diesen baulichen Maßnahmen im Obergeschoß brachte die beschwerdeführende Gesellschaft – wie in der rechtlichen Beurteilung noch dargelegt werden wird – keine subjektiv-öffentlich rechtlichen Einwendungen iSd § 26 Abs 1 Stmk BauG vor.

12.5. Im Untergeschoss soll von der bestehenden Garage ein 1,5 m breiter Gang zum bestehenden Stiegenhauses abgetrennt werden. Zusätzlich sollen bei den bestehenden Kellerräumen die Fensteröffnungen in Richtung Innenhof verschlossen werden. Auch zu diesen baulichen Maßnahmen im Untergeschoß brachte die beschwerdeführende Gesellschaft – wie in der rechtlichen Beurteilung noch dargelegt werden wird – keine subjektiv-öffentlich rechtlichen Einwendungen iSd § 26 Abs 1 Stmk BauG vor.

13. Für das im genehmigten Einreichplan als Abbruchfläche dargestellte bestehende nördliche Lagergebäude wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2020, GZ: 131/9-13/2020, ein Beseitigungsauftrag erlassen. Dieser wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 23.07.2021 auf den östlichen Teil dieses Lagergebäudes beschränkt. In diesem Lagergebäude waren bislang konsenslos betriebene Kühlaggregate aufgestellt. Diese sollen nach dem Projektwillen der bauwerbenden Gesellschaft durch die nunmehr projektierten Kühlaggregate der Type Serensys R-404A, Modell SILAJ 2464 ZFZ und der Type Serensys R-134 A, Modell SILAJ 4476 YFZ, ersetzt werden.

14. Das vorliegende Projekt sieht keine neuen Pkw-Abstellplätze vor. Die zwei Pkw-Abstellplätze in der Garage im Untergeschoß, die vier Pkw-Abstellplätze an der Südseite des Grundstücks sowie der weitere Pkw-Abstellplatz an der Nordseite der Ordination sind im Einreichprojekt als Bestand ausgewiesen.

15. Die Zufahrt über das zum öffentlichen Gut gehörende Straßengrundstück Nr.****, ist in den Einreichunterlagen ebenfalls als Bestand ausgewiesen und rechtskräftig bewilligt.

16. Die Beheizung des Gebäudekomplexes soll mit der bestehenden Heizungsanlage erfolgen. Zu der ursprünglich im Projekt vorgesehenen Luftwärmepumpe erklärte die Vertreterin der bauwerbenden Gesellschaft in der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2020, dass diese kein Projektbestandteil mehr ist.

17. Durch die beiden projektierten Kühlaggregate im nördlichen Zubau wird der für Dauergeräusche maßgebliche Widmungsbasispegel für die Baugebietskategorie des Dorfgebiets eingehalten. Auch tritt durch die projektbedingten Schallemissionen der Kühlaggregate keine Veränderung des Istmaßes auf dem Nachbargrundstück ein. Somit ist eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung durch Lärmimmissionen aus den projektierten Kühlaggregaten von vornherein auszuschließen und liegt auch keine Veränderung vor, die durch den menschlichen Organismus wahrnehmbar wäre.

III.Beweiswürdigung:

1. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen und zur Lage der Grundstücke der bauwerbenden Gesellschaft und der beschwerdeführenden Gesellschaft ergeben sich aus dem öffentlichen Grundbuch sowie der digitalen Katastralmappe. Die Feststellungen zur Flächenwidmung der beiden in Rede stehenden Grundstücke ergeben sich aus dem durch die belangte Behörde übermittelten Auszug aus dem geltenden Flächenwidmungsplan 4.0 der Gemeinde O an der R (OZ 8).

2. Die Feststellungen zum bewilligten Bestand und zum zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu dem in Rede stehenden Bewilligungsverfahren und den vorangegangenen Bau- und Benützungsbewilligungsverfahren. Der Inhalt dieser Verwaltungsakten ist unbedenklich und wird im Übrigen durch die beschwerdeführende Gesellschaft auch nicht bestritten. Die Feststellungen zur Teilnahme des Vertreters der beschwerdeführenden Gesellschaft an der Verhandlung und zu deren Einwendungen ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Verhandlungsprotokoll vom 21.07.2020 sowie dem diesem beigelegten Einwendungsschriftsatz der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 21.07.2020. Das Verhandlungsprotokoll entspricht vollinhaltlich den Vorgaben des § 14 AVG und wurde vom Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft unterfertigt, sodass es vollen Beweis darüber liefert, was darin festgehalten wurde.

3.1. Die Feststellungen zu dem mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Projekt ergeben sich aus dem Einreichplan vom 30.06.2020, Planverfasser: O P, Plannr.: EI-00, und der Baubeschreibung vom 30.06.2020, Verfasser: O P, die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligt wurden und jeweils mit Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehen sind.

3.2. Dass die sieben Pkw-Abstellplätze als Bestand ausgewiesen sind und keine weiteren Pkw-Abstellplätze Bestandteil des zu beurteilenden Zu- und Umbauprojekts sind, ergibt sich aus den mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten und mit Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehenen Einreichunterlagen: In der Baubeschreibung vom 30.06.2020, Verfasser: O P, wird unter Punkt 8. ausgeführt, dass sowohl die Pkw-Abstellflächen im Freien als auch jene in der Garage Bestand sind. Im Einreichplan vom 30.06.2020, Planverfasser: O P, Plannr.: EI-00, sind die vier Pkw-Abstellflächen an der Südseite des Grundstücks als Bestand ausgewiesen, ist die Garage, in der weitere zwei Pkw-Abstellflächen bestehen, als Bestand beschrieben und ist die Asphaltfläche an der Nordseite der Ordination, auf der der weitere Pkw-Abstellplatz dargestellt ist, als Bestand ausgewiesen. Diese Pkw-Abstellflächen sind im Einreichplan auch nicht rot dargestellt. Dem entsprechend gehen auch der bautechnische Sachverständige Dipl.-Ing. K L in dem in der Verhandlung vom 21.07.2020 erstatteten Befund (Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 21.07.2020, S. 3) sowie der schalltechnische Sachverständige Ing. Q R in seinem Gutachten vom 12.10.2020 (Schalltechnisches Gutachten, S. 10) davon aus, dass es sich bei den sieben angeführten Pkw-Abstellflächen um bestehende Abstellflächen handelt. Auch in der Beschwerde wird von sieben bestehenden Pkw-Abstellflächen ausgegangen (Beschwerde, S. 8).

3.3. Auch die Zufahrt zum Baugrundstück bleibt durch das vorliegende Zu- und Umbauprojekt unverändert. Diese erfolgt weiterhin über das Straßengrundstück Nr. ****, wie sie mit dem Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ottendorf an der Rittschein vom 29.09.2011, GZ: B 14/2011 bewilligt wurde, in dem damit bewilligten Austauschplan „Grundrisse, Bruttogeschossfläche, Lageplan“ vom 21.09.2011 Planverfasser: Dipl.-Ing. M N, Plan Nr. EIN_01, dargestellt ist und in den der damit bewilligten Baubeschreibung beigelegten Angaben über die Bauplatzeignung beschrieben ist.

3.4. Dass die ursprünglich projektierte Luftwärmepumpe kein Gegenstand des zu beurteilenden Projekts mehr ist und die Beheizung des Gebäudekomplexes mit der bestehenden Heizungsanlage erfolgen soll, ergibt sich aus der Erklärung der Vertreterin der bauwerbenden Gesellschaft in der mündlichen Verhandlung des Baubewilligungsverfahren vom 21.07.2020, wonach die Luftwärmepumpe aus dem Baubewilligungsverfahren herausgenommen werde und nicht mehr projektgegenständlich sei.

4. Dass die bislang im bestehenden nördlichen Lagergebäude, das im Einreichplan vom 30.06.2020, Planverfasser: O P, Plannr.: EI-00, als Abbruchfläche dargestellt ist, aufgestellten Kühlaggregate durch die nunmehr projektierten Kühlaggregate ersetzt werden sollen, stellte die Vertreterin der bauwerbenden Gesellschaft in der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2021 klar (VHS, S. 20).

5. Dass durch die projektierte Aufstellung der beiden Kühlaggregate im nördlichen Zubau der für Dauergeräusche maßgebliche Widmungsbasispegel für die Baugebietskategorie des Dorfgebiets eingehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem erstinstanzlichen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Ing. Q R vom 12.10.2020, das der Amtssachverständige Ing. W X in seinem Obergutachten vom 28.06.2021 auf die fachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft und aus fachlicher Sicht bestätigt hat: Für die beiden projektierten Kühlaggregate im nördlichen Zubau ergeben sich danach

-für den an der nordöstlichen Grundgrenze des Baugrundstücks rund 8 m von der Nordostecke des Baugrundstücks gelegenen Immissionspunkt 1 ein Teilpegel für die Kühlaggregate von maximal 17,2 dB und

-für den an der Südostfassade des Wohnhauses auf dem Grundstück der beschwerdeführenden Gesellschaft gelegenen Immissionspunkt 3 ein Teilpegel von maximal 13,4 dB

(Berechnungsprotokoll, Beilage 3 des Gutachtens von Ing. Q R vom 12.10.2020, S. 2: Teilpegel Zu-/Abluft Kühlaggregate für Beurteilungszeitraum Tag).

Dazu wird im Obergutachten des Amtssachverständigen Ing. W X vom 28.06.2021 ausgeführt, dass der Emissionsanteil, der über die Schiebetür an der nördlichen Seite des Zubaus hinausgeht, vernachlässigt werden kann (Obergutachten Ing. W X vom 28.06.2021, S. 1), was anhand der Beilage 3 des Gutachtens von Ing. Q R nachvollziehbar ist (Berechnungsprotokoll, Beilage 3 des Gutachtens von Ing. Q R vom 12.10.2020, S. 2: Teilpegel Schiebetore Lager Nord). Weiters wird im Obergutachten vom 28.06.2021 nachvollziehbar ausgeführt, dass im Gutachten von Ing. Q R vom 12.10.2020 ein Zuschlag von 5 dB für eine eventuelle Tonhaltigkeit der Kühlaggregate addiert wurde, bei neuen Kühlaggregaten eine Tonhaltigkeit aber unwahrscheinlich ist (Obergutachten Ing. W X vom 28.06.2021, S. 2). Somit handelt es sich bei den für die Kühlaggregate im Gutachten von Ing. Q R angenommenen Beurteilungspegeln um eine konservative Beurteilung. Daraus schließt der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, dass es sich selbst bei einem 100%igen Einsatz der Kühlaggregate, die um 3 dB höhere Beurteilungspegel ergeben würden, immer noch um eine um 2 dB konservative Beurteilung zugunsten der beschwerdeführenden Gesellschaft handelt. Zu der Annahme der Einwirkzeit von 50 % in der ungünstigsten Stunde im Gutachten von Ing. Q R ist auszuführen, dass die beiden Amtssachverständigen in der Verhandlung diese Annahme für fachlich plausibel erachteten und jedenfalls eine 100%ige Vollauslastung der Kühlaggregate aus fachlicher Sicht für ausgeschlossen hielten (VHS, S. 22).

6. Zusammenfassend ist anhand der Auflistung der Teilpegel im Gutachten von Ing. Q R und der Ausführungen im Obergutachten von Ing. W X nachvollziehbar, dass der für Dauergeräusche maßgebliche Widmungsbasispegel für die Baugebietskategorie des Dorfgebiets von 35 dB für den Beurteilungszeitraum Nacht eingehalten wird und die spezifischen Emissionen der projektierten Kühlaggregate unter dem messtechnisch erfassten Basispegel der örtlichen Verhältnisse für den Nachtzeitraum liegen.

7. Gegen das in erster Instanz erstattete schalltechnische Gutachten sowie das Obergutachten des Amtssachverständigen Ing. W X hat die beschwerdeführende Gesellschaft auch weder fachliche Einwände geäußert, noch bekannt gegeben, ein weiteres Gutachten einholen zu wollen. Um die fachliche Richtigkeit der schalltechnischen Gutachten in Zweifel ziehen zu können, wäre aber eine präzise Darstellung der dagegen gerichteten sachlichen Einwände oder die Vorlage des Gutachtens eines anderen Sachverständigen erforderlich gewesen (vgl. VwGH 30.06.2010, 2009/12/0124; 10.11.2008; 2003/12/0078 mwN). Das durch die beschwerdeführende Gesellschaft in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Messprotokoll einer unbeobachteten 24-stündigen Dauermessung des energieäquivalenten Dauerschallpegels (LA,EQ) sowie des Spitzenpegels (LCpeak) von 20.07.2021 bis 21.07.2021 wurde bei der Erörterung des Obergutachtens durch Ing. W X gewürdigt und dazu schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass bei der durch den in erster Instanz bestellten Sachverständigen Ing. Q R durchgeführten beobachteten Messung sogar geringfügig leisere Werte festgestellt wurden, was durch den Amtssachverständigen nachvollziehbar damit erklärt wird, dass die bestehenden konsenslos betriebenen Kühlaggregate im nördlichen – den Gegenstand des Beseitigungsauftrags vom 01.04.2020 bildenden – Lagergebäude bei der unbeobachteten Messung wohl teilweise in Betrieb gewesen seien. Sodann wurden zugunsten der beschwerdeführenden Gesellschaft bei der schalltechnischen Erörterung des Gutachtens weiterhin von den im Gutachten Wagner festgestellten leiseren Verhältnissen ausgegangen und darauf aufbauend der gutachterliche Schluss gezogen, dass es durch die projektierten Kühlanlagen zu keiner Erhöhung der örtlichen Verhältnisse kommt.

8. Im Übrigen ergibt sich aus dem schalltechnischen Gutachten von Ing. Q R vom 12.10.2020, dass auch das Summenmaß aus dem Ist-Maß und dem Prognosemaß der Gesamtimmissionen sämtlicher Emissionsquellen der Kühlaggregate, der Lüftungsanlage sowie der Nutzungen der Pkw-Abstellplätze die Widmungswerte für die Widmungskategorie Dorfgebiet nicht überschreiten und die örtlichen Verhältnisse um maximal 0,5 dB angehoben werden, was innerhalb der Mess- und Rechengenauigkeit liegt und somit durch den Gutachter aus schalltechnischer Sicht als zulässig erachtet wird, zumal das Summenmaß sämtlicher Geräuschimmissionen deutlich unter dem Widmungsmaß der Baulandkategorie Dorfgebiet liegt (Gutachten von Ing. Q R vom 12.10.2020, S. 16, 24).

IV.Rechtsgrundlagen:

1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 71/2020 (Stmk BauG) lauten:

„§ 4

Begriffsbestimmungen

[…]

44. Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;

[…]

§ 26

Nachbarrechte

(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

(2) (Anm: derogiert durch § 82 Abs. 7 AVG)

(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

  1. Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer/einem genehmigten benachbarten:

1. gewerblichen Betriebsanlage oder

2. Seveso-Betrieb oder

3. land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage

ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.

[…]

§ 27

Parteistellung

(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.

(3) Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Abs. 1 verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar

(4) Ein Nachbar, der nicht gemäß Abs. 1 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen.

(5) Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Abs. 3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist ein Rechtsmittel zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen.

[…]

VI. Abschnitt

Schallschutz

§ 77

Allgemeine Anforderungen

(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.

(2) Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.“

2. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmung des § 30 Abs 1 Z 7 Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idF LGBl. Nr. 87/2013 (Stmk ROG 2010), lauten:

„§ 30

Baugebiete

(1) Als Baugebiete kommen in Betracht:

[…]

V.Rechtliche Beurteilung:

1. Vorauszuschicken ist, dass für die Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verkündung maßgeblich ist (siehe Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 29 VwGVG Rz 80 unter Hinweis auf VwGH 26.02.2003, 2002/03/0158). Somit ist auf das vorliegende Beschwerdeverfahren das Stmk BauG idF LGBl. Nr. 71/2020 anwendbar.

Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:

2. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte: Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheids, somit jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0028; VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 27.04.2015, Ra 2015/11/0022), das heißt, das Verwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, weil den Parteien ansonsten in der Sachfrage der Instanzenzug beschnitten und das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt würde (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66 Rz 78 mwN zur Judikatur).

3. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 66 Abs 4 AVG, die – weil das Verständnis, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben ist – auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragen werden kann (vgl. VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, und Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 28 VwGVG Rz 35), darf somit das Verwaltungsgericht nicht über mehr absprechen, als Gegenstand des Spruchs des erstinstanzlichen Bescheids war (vgl. VwGH 29.10.1985, 85/05/0114).

4. Gegenstand des angefochtenen Baubewilligungsbescheids ist ausschließlich das Zu- und Umbauprojekt, wie es in den mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen dargestellt ist. Kein Gegenstand des Baubewilligungsverfahren sind hingegen jene Teile des Gebäudes auf dem Baugrundstück, die bereits mit den vorangegangenen Bewilligungsbescheiden vom 29.09.2011, GZ: B 14/2011, und vom 04.10.2012, GZ: E 14/2011/2012, bewilligt wurden und durch das vorliegende Projekt nicht geändert werden.

Zum Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren:

5. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn subjektiv-öffentliche Nachbarechte gemäß § 26 Abs 1 Stmk BauG zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn diese Rechte im erstinstanzlichen Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. zB VwGH 30.10.2018, Ra 2017/05/0239; 23.5.2018, Ra 2016/05/0094; 27.06.2017, Ra 2014/05/0059; 28.06.2016, 2013/06/0131, jeweils mwN). Das Landesverwaltungsgericht ist daher auf die Prüfung jener Fragen beschränkt, die in § 26 Abs 1 Stmk BauG als Nachbarrechte abschließend aufgezählt sind, und die vor der belangten Behörde rechtzeitig geltend gemacht wurden. Somit ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, die Baubewilligung anhand sonstigen Vorbringens, das entweder nicht die Verletzung eines Nachbarrechts geltend macht oder nicht bereits vor der belangten Behörde geltend gemacht wurde, zu überprüfen.

Zu den rechtzeitig erhobenen Einwendungen:

6.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft machte in erster Instanz rechtzeitig in der mündlichen Verhandlung folgende Einwendungen geltend:

1. Aufgrund der zu erwartenden Immissionen mangle es am Vorliegen eines Gutachtens.

2. Hinzu komme, dass sich am Objekt ein konsensloses Bauwerk befinde, auf dem eine Kühlanlage errichtet worden sei, von der eine unzulässige Immissionsbelastung ausgehe.

3. Es gebe zum Umfang des Projekts keine geeignete Zufahrt und keine ausreichenden Parkplätze, welche dauerhaft zur Nutzung bereit stünden.

4. Weiters komme hinzu, dass sich das Objekt des Verhandlungsgegenstands in einem sensiblen Ortsbild mit mehreren landschaftsprägenden Objekten (wie z.B. drei Vierkanthöfen) befinde, welche sich in unmittelbarer Nähe des gegenständlichen Objekts befänden. Es mangle daher am Vorliegen eines Ortsbildgutachtens.

5. Solange durch entsprechende Gutachten eine unzulässige Immissionsbelastung nicht ausgeschlossen sei, sei das Verfahren mangelhaft.

6. Zu beachten sei auch das Raumordnungsrecht, das den Nachbarn vor widmungswidrigen Immissionen schütze.

7. Das Objekt als Ganzes entspreche nicht der derzeitigen Widmung.

8. Es gebe kein derartiges Projekt, das die Behörde in diesem Widmungsgebiet bewilligt habe.

9. Es fehlten Gutachten betreffend Immissionen und Verkehr. Die Beilagen zum Bauansuchen (Emails) seien mangelhaft und nicht ausreichend.

10. Die eingereichten Kühlräume im Nebenbau seien in dem fehlenden Immissionsgutachten zu berücksichtigen.

11. Der Parkplatznachweis von 7 Parkplätzen sei für den Umfang der gewerberechtlich genutzten Bereiche nicht ausreichend.

6.2. Wie in der Folge ausgeführt werden wird, bezieht sich die einzige rechtserhebliche Einwendung der beschwerdeführenden Gesellschaft auf die projektierte Aufstellung der beiden Kühlaggregate im geplanten nördlichen Zubau.

6.3. Diese Aufstellung der projektierten Kühlaggregate im geplanten nördlichen Zubau stellt ein bewilligungspflichtiges Vorhaben dar: Im vorliegenden Fall handelt es sich nämlich nicht um die ortsfeste Aufstellung einer Maschine im Inneren eines geschlossenen Gebäudes iSd § 21 Abs 2 Z 2 Stmk BauG, weil an der Nordwestecke des nördlichen Zubaus unmittelbar neben den Kühlaggregaten eine Belüftungsöffnung geplant ist, wie die Vertreterin der bauwerbenden Gesellschaft in der mündlichen Verhandlung präzisierte, sodass es sich nicht um ein geschlossenes Gebäude handelt, das nach den Materialien zur Baugesetznovelle 2019 mangels Auswirkungen nach außen Voraussetzung für die bloße Meldepflicht der Aufstellung von Maschinen gemäß § 21 Abs 2 Z 2 Stmk BauG ist (vgl. AB EZ *****, 17. GPStLT, 8, wonach die ortsfeste Aufstellung von Maschinen, wie zB Wärmepumpen, Klimaanlagen und dgl. mit einem Schallleistungspegel von max. 80 dB im Inneren eines geschlossenen Gebäudes ohne Auswirkungen nach außen meldepflichtig sein sollen, da sie in der Regel keine Auswirkungen auf Nachbarn haben). Im vorliegenden Fall ergibt sich aber aus dem erstinstanzlichen Gutachten sehr wohl, dass Schallemissionen der Kühlaggregate vor allem über die Belüftungsöffnung am nordwestlichen Gebäudeeck nach außen dringen. Somit ist die ortsfeste Aufstellung der Kühlaggregate für sich genommen gemäß § 19 Z 7 Stmk BauG bewilligungspflichtig und im vorliegenden Fall als Teil eines Gesamtbauvorhabens gemäß § 19 Z 8 iVm § 22 Abs 6 Stmk BauG bewilligungspflichtig.

Zur Einwendung 10. („Die eingereichten Kühlräume im Nebenbau sind in dem fehlenden Immissionsgutachten zu berücksichtigen.“):

7. Bei der gebotenen rechtschutzfreundlichen Auslegung machte die beschwerdeführende Gesellschaft mit der Einwendung 10., wonach die eingereichten Kühlräume im Nebenbau im fehlenden Immissionsgutachten zu berücksichtigen seien, Schallimmissionen durch die Kühlaggregate im nördlichen eingeschoßigen Zubau und somit die Einwendung der mangelnden Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan, sofern damit ein Immissionsschutz verbunden ist, gemäß § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG iVm § 30 Abs 1 Z 7 Stmk ROG (sowohl das Baugrundstück als auch der südliche Teil des Nachbargrundstücks der Beschwerdeführerin liegen nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde O an der R 4.0 im Dorfgebiet) und auf Schallschutz gemäß § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk BauG geltend (vgl. VwGH 30.05.2007, 2003/06/0156; 04.04.2002, 2001/06/0093; 09.09.1999, 98/06/0132, wonach die Einwendung von Lärmimmissionen sowohl als Einwendung gemäss § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG als auch gemäß Z 3 leg. cit zu werten ist).

Zu den Einwendungen 3. („Es gibt zum Umfang des Projekts keine geeignete Zufahrt und keine ausreichenden Parkplätze[,] welche dauerhaft zur Nutzung bereit stehen.“) und 11. („Der Parkplatznachweis von 7 Parkplätzen ist für den Umfang der gewerberechtlich genutzten Bereiche nicht ausreichend.“):

8.1. Hingegen sind die Parkplätze kein Gegenstand des nunmehrigen Bauvorhabens und damit des Beschwerdeverfahrens, da diese sieben Parkplätze in den Einreichunterlagen als Bestand ausgewiesen sind, sodass die Parkplätze kein Gegenstand der angefochtenen Baubewilligung sind (vgl. zB VwGH 06.07.1989, 87/06/0109; vgl. auch Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, 5. Aufl., § 23, Anm. 27). Im nunmehrigen Zu- und Umbauprojekt sind keine weiteren Parkplätze als die sieben als Bestand ausgewiesenen Parkplätze projektiert.

8.2. Auch die Zufahrt zum Baugrundstück über das zum öffentlichen Gut gehörende Straßengrundstück Nr. ****, EZ *****, KG ***** O, ist in den Einreichunterlagen als Bestand ausgewiesen und ist rechtskräftig bewilligt. Im nunmehrigen Zu- und Umbauprojekt wird diese Zufahrt nicht verlegt.

8.3. Somit sind die Parkplätze und die Zufahrt kein Gegenstand des zu beurteilenden Projekts, sodass diesbezüglich keine rechtserheblichen Einwendungen durch die beschwerdeführende Gesellschaft erhoben werden können und diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht problematisiert werden können. Sollten die Parkplätze nicht oder nicht in ihrer bestehenden Situierung bewilligt worden sein, trägt die bauwerbende Gesellschaft das Risiko der Erlassung eines allfälligen Beseitigungsauftrags durch die Baubehörde.

Zur Einwendung 2. („Hinzu[…]kommt, dass sich am Objekt ein konsensloses Bauwerk befindet, auf dem eine Kühlanlage errichtet wurde und ausgehend davon eine unzulässige Immissionsbelastung vorliegt.“)

9. Ebensowenig sind Schallimmissionen durch die bislang konsenslose Aufstellung der Kühlaggregate im nördlichen, nunmehr vom rechtskräftigen Beseitigungsauftrag umfassten Lagergebäude Gegenstand des Bewilligungsverfahrens, da es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, sodass Gegenstand eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens stets nur jenes Projekt ist, wie es sich in den eingereichten Plänen darstellt.

Zu den übrigen Einwendungen 1. („Aufgrund der zu erwartenden Immissionen mangelt es am Vorliegen eines Gutachtens.“), 5. („Solange durch entsprechende Gutachten eine unzulässige Immissionsbelastung nicht ausgeschlossen ist, ist das Verfahren mangelhaft.“) und 9. („Gutachten betreffend Immissionen und Verkehr fehlen.“):

10.1. Die übrigen Einwendungen in erster Instanz sind nicht hinreichend konkret, um nach der Judikatur des VwGH als subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendung von nach dem Stmk BauG geschützten Nachbarrechten qualifiziert werden zu können: Danach ist es entscheidend, dass sich einer Einwendung auch bei der gebotenen rechtschutzfreundlichen Auslegung zumindest die konkrete Immission sowie die Immissionsquelle, von der diese Immissionen ausgehen sollen, entnehmen lassen (vgl. ausdrücklich zur Notwendigkeit der Konkretisierung von auf Immissionsbelastung gestützten Nachbareinwendungen VwGH 19.09.2006, 2005/05/0357; 03.07.2001, 2000/05/0063, VwSlg. 15.637 A/2001; 16.04.1998, 98/05/0047). Die übrigen Einwendungen in erster Instanz verweisen aber nur auf „die zu erwartenden Immissionen“, auf „die unzulässige Immissionsbelastung“ sowie auf die daraus resultierende Notwendigkeit der Einholung von Gutachten „betreffend Immissionen und Verkehr“ und sind damit nicht hinreichend konkret, um als subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendung qualifiziert werden zu können.

10.2. Sofern der Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft in der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2021 die Immissionen durch etwaige künftige Veranstaltungen vorbrachte, hat er diese Einwendung in erster Instanz nicht hinreichend konkret zum Ausdruck gebracht, und ist überdies baurechtlich nur die sich aus den Einreichunterlagen ergebende Nutzung für die im Bauverfahren vorzunehmende Beurteilung der Verletzung von Nachbarrechten relevant (vgl. zB VwGH 06.10.2011, 2011/06/0109). Nach dem mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Einreichplan ist aber nur die Nutzung des mit mobilen Trennwänden verschließbaren mittleren Bereichs des Innenhofs im Ausmaß von 59,97 m2 als Physio-, Bewegungs- und Veranstaltungsraum geplant. Die Erteilung der Baubewilligung für die Herstellung dieses Raums bedeutet jedoch weder, dass damit bestimmte Veranstaltungen genehmigt werden, noch, dass die Nachbarn aufgrund dieser Bewilligung jedwede Art von Veranstaltung zu dulden hätten (vgl. VwGH 13.12.1990, 89/06/01969). Welche Veranstaltungen konkret zulässig sind, hängt von der Erteilung sonstiger erforderlicher verwaltungsrechtlicher Genehmigungen, etwa gewerberechtlicher oder veranstaltungsrechtlicher Natur ab. Im Übrigen vermag das Landesverwaltungsgericht Steiermark auch nicht zu erkennen, warum etwaige Veranstaltungen, die schon bisher unter der Voraussetzung des Vorliegens der erforderlichen Genehmigungen im Innenhof abgehalten werden konnten, bei deren Abhaltung im nunmehr abgegrenzten mittleren Bereichs des ehemaligen Innenhofs, der umschlossen und überdacht ist, zu größeren Belästigungen der Nachbarschaft führen sollten.

Zu der mit Einwendung 10. geltend gemachten Verletzung der Nachbarrechte der § 26 Abs 1 Z 1 und Z 3 Stmk BauG:

11. Die Verletzung der Nachbarrechte der § 26 Abs 1 Z 1 und Z 3 Stmk BauG durch die Schallimmissionen der projektierten Kühlaggregate werden auch insofern in der Beschwerde vorgebracht, als ausgeführt wird, dass das schalltechnische Gutachten die von den zusätzlich projektierten Kühlräumen im Nebenbau ausgehenden Lärmimmissionen nicht berücksichtige.

12. Dabei galt es in rechtlicher Hinsicht insbesondere zu klären, ob die beschwerdeführende Gesellschaft bei bestimmungsgemäßer Verwendung der projektierten Kühlaggregate durch Schall oder Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt wird bzw. die projektierten Kühlaggregate dem Gebietscharakter widersprechende Belästigungen verursachen.

13. § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG 1995 räumt dem Nachbarn nämlich nicht schlechthin ein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan ein, sondern nur, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl. zB VwGH 19.12.2005, 2002/06/0058; 26.04.2002, 2000/06/0058), wobei die Widmung des projektgegenständlichen Grundstückes maßgeblich ist. Darauf, welche Widmung die Grundstücke der Nachbarn aufweisen, kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. VwGH 05.11.2015, 2013/06/0125; 05.07.2007, 2006/06/0086; 23.12.1999, 98/06/0218).

14. Das Baugrundstück liegt nach dem geltenden Flächenwidmungsplan 4.0 der Gemeinde O an der R im Dorfgebiet. § 30 Abs 1 Z 7 Stmk ROG 2010 ist systematisch derart zu interpretieren, dass nur insoweit ein Immissionsschutz gewährleistet wird, als es sich um „sonstige“ Nutzungen iSd Bestimmung handelt, die Widmungskategorie des Dorfgebiets jedoch keinen Immissionsschutz hinsichtlich Bauten land- und forstwirtschaftlicher Nutzung und Wohnbauten vorsieht (LVwG Stmk 19.12.2019, 50.14-818/2019; vgl. dazu ausführlich Ferz, Tierhaltungsbetriebe in der Steiermark – Die „neuen“ raumordnungsrechtlichen und baugesetzlichen Maßnahmen, bbl 2010, 211 [227, FN 163]). Entgegen dem Beschwerdevorbringen war § 30 Abs 1 Z 7 Stmk BauG auch idF LGBl 87/2013 anwendbar. Nach der ständigen Judikatur des VwGH richtet sich der Inhalt einer in einem Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung nämlich nach den Bestimmungen im Zeitpunkt von dessen Erlassung, sodass die Festlegung der Widmung des Baugrundstücks als Dorfgebiet nach der Gesetzeslage im Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplans, mithin gemäß § 30 Abs 1 Z 7 Stmk BauG idF LGBl 87/2013 auszulegen ist (vgl. nur Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, 5. Aufl., § 30 Stmk ROG, E 5 ff. und die dort zitierte Judikatur des VwGH).

15. Angemerkt sei, dass sich hinsichtlich der – hier einzig relevanten – Frage des Immissionsschutzes hinsichtlich sonstiger Nutzungen auch durch die Raumordnungsgesetznovelle 2019, LGBl Nr. 6/2020 nichts geändert hat.

16. Wie oben auf der Grundlage des nachvollziehbaren erstinstanzlichen Gutachtens und dessen fachlicher Bestätigung durch das Obergutachten festgestellt wurde, wird der Widmungsbasispegel der Baugebietskategorie Dorfgebiet durch die projektierten Kühlaggregate eingehalten.

17. Auch ändern sich durch die projektierten Kühlaggregate die örtlichen Verhältnisse nicht. Bei dieser Sachlage (keine Überschreitung des Widmungsmaßes, keine Veränderungen der Ist-Situation auf der Nachbarliegenschaft) ist eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung durch Lärmimmissionen aus dem Bauvorhaben von vornherein auszuschließen, weshalb auch eine weiterführende medizinische Beurteilung der Gesamtimmissionsbelastung entfallen kann. Bei der Frage der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen bzw. einer unzumutbaren Belästigung von Nachbarn ist nämlich zwar grundsätzlich ein humanmedizinisches Gutachten einzuholen (vgl. VwGH 26.11.2015, 2012/07/0027; weiters etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/05/0023, mwN), allerdings ist die Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht in jeder Fallkonstellation geboten, insbesondere dann nicht, wenn bereits auf Grund der konkret gegebenen Umstände bzw. der Ausführungen des technischen Sachverständigen eine Verletzung der genannten Rechtsgüter im Einzelfall auszuschließen ist (VwGH 22.09.2020, Ra 2020/05/0182; vgl. VwGH 24.2.2006, 2001/04/0039; 23.1.2007, 2005/06/0244; 18.5.2016, Ra 2015/04/0093; 27.1.2020, Ra 2019/04/0005, 0006).

18. Im vorliegenden Fall tritt durch die projektbedingten Schallemissionen der Kühlaggregate schon keine Veränderung des Istmaßes auf dem Nachbargrundstück ein, sodass keine Veränderung vorliegt, die durch den menschlichen Organismus wahrnehmbar wäre. Mangels Auswirkungen der projektbedingten Emissionen auf den menschlichen Organismus ist es aber auch ausgeschlossen, dass das Projekt eine unzumutbare Belästigung oder Gesundheitsgefährdung auf dem Grundstück des beschwerdeführenden Nachbarn hervorruft.

19. Im Ergebnis sind die Nachbarrechte auf Einhaltung der Widmung, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, gemäß § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG und auf Schallschutz gemäß § 26 Abs 1 Z 3 Stmk BauG durch die projektierten Kühlaggregate nicht verletzt.

Zum übrigen Beschwerdevorbringen:

20.1. Im Übrigen wird in der Beschwerde kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht aus dem taxativen Katalog des § 26 Abs 1 Stmk BauG geltend gemacht: Die erforderliche Anzahl an Pflichtstellplätzen iSd § 89 Abs 1 (VwGH 30.05.2006, 2005/06/0318) und die Vorschreibung einer Garage anstelle von Abstellflächen im Freien iSd § 89 Abs 2 Stmk BauG stellen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd § 26 Abs 1 Stmk BauG dar. Auch eine etwaige Vermehrung des Verkehrs auf einer öffentlichen Verkehrsfläche (vgl. VwGH 14.04.2016, 2013/06/0205) sowie die Beibehaltung der Verkehrs- und Parkplatzsituation in der Umgebung (vgl. VwGH 29.11.2005, 2004/06/0129) stellen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd § 26 Abs 1 Stmk BauG dar. Weiters steht dem Nachbarn kein absolutes Recht auf Überprüfung des bestehenden Gebäudes, zu dem der Zu- oder Umbau erfolgen soll, zu, sondern nur insofern, als das bestehende Gebäude die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte betrifft (vgl. VwGH 12.06.2012, 2010/05/0167). Schließlich handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH auch bei der Einhaltung des Ortsbildschutzes mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs 1 Stmk BauG um kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht (VwGH, 25.09.2007, 2004/06/0016; 27.01.2009, 2008/06/0149; 24.03.2010, 2006/06/0275; 17.08.2010, 2009/06/0221; 06.10.2011, 2011/06/0003).

20.2. Zu den gerügten Verfahrensmängeln des erstinstanzlichen Verfahrens ist auszuführen, dass Verfahrensrechte nicht weiter als die dahinter stehenden materiellen Rechte reichen (vgl. schon VwSlg 8070 A/1971), sodass die Rüge von Verfahrensmängeln für sich genommen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann, sofern kein zugrunde liegendes materielles Recht verletzt ist (vgl. etwa VwGH 26.4.2002, 2000/06/0046).

20.3. Darüber hinaus machte die beschwerdeführende Gesellschaft mit Ausnahme der Lärmimmissionen durch die projektierte Aufstellung der Kühlaggregate im nördlichen Zubau – wie oben ausgeführt – in erster Instanz kein Nachbarrecht geltend, sodass das darüber hinaus gehende, erstmals in der Beschwerde getätigte Beschwerdevorbringen jedenfalls verspätet erhoben wurde und damit unbeachtlich ist (vgl. zur Teilpräklusion hinsichtlich neuer zusätzlicher Einwendungen nach der Verhandlung in erster Instanz VwGH 04.04.2002, 2000/06/0090; 05.12.2000, 99/06/0199; vgl. auch VwGH 25.04.2019, Ro 2018/09/0016; 18.12.2006, 2006/05/0229; 25.01.2005, 2004/06/0137 zur Unbeachtlichkeit neuer Einwendungen im Beschwerdeverfahren):

21. Die Beschwerde ist daher mangels Verletzung in einem, in der taxativen Aufzählung des § 26 Abs 1 Stmk BauG enthaltenen subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht abzuweisen. Die Projektkonkretisierung, dass an der nordwestlichen Gebäudeecke des nördlichen Zubaus eine Belüftungsöffnung mit einem schallgedämmten Wetterschutzgitter mit einem Mindestschalldämmmaß von 15 dB ausgeführt wird, ist im Spruch dieses Erkenntnisses zum Bestandteil der Baubewilligung zu erklären, sodass sie einen integralen Bestandteil der Baubewilligung bildet (vgl. VwGH 21.03.2007, 2005/05/0297; 14.10.2003, 2002/05/0307, jeweils mwN).

VI.Ergebnis:

Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist nur der in den mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen dargestellte Zu- und Umbau zum bestehenden Gebäudekomplex. Somit sind die in diesen Unterlagen als Bestand ausgewiesenen sieben Parkplätze kein Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und können daher durch die beschwerdeführende Gesellschaft nicht problematisiert werden. Die Anzahl der erforderlichen Parkplätze ist im Übrigen auch kein Nachbarrecht. Auch die bislang konsenslos aufgestellten Kühlaggregate in dem vom Beseitigungsauftrag umfassten bestehenden Lagergebäude sind kein Gegenstand des Projekts und können durch den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren daher nicht thematisiert werden.

Als einziges Nachbarrecht hat der Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft mit dem erforderlichen Konkretisierungsgrad Lärmimmissionen durch die projektierten Kühlaggregate im nördlichen Zubau geltend gemacht.

Im Übrigen hat er keine konkreten Immissionen und Immissionsquellen benannt und in erster Instanz auch keine Stellungnahme zu dem schalltechnischen Gutachten abgegeben. Die übrigen Einwendungen waren daher nicht hinreichend konkret, um als rechtserhebliche Einwendung eines durch § 26 Abs 1 Stmk BauG geschützten Nachbarrechts qualifiziert werden zu können.

Da durch die beiden projektierten Kühlaggregate im nördlichen Zubau der für Dauergeräusche maßgebliche Widmungsbasispegel für die Baugebietskategorie des Dorfgebiets eingehalten wird und durch die projektbedingten Schallemissionen der Kühlaggregate auch keine Veränderung des Istmaßes auf dem Nachbargrundstück eintritt, liegt keine Verletzung der durch das Stmk BauG geschützten Nachbarrechte auf Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan, sofern damit ein Immissionsschutz verbunden ist, gemäß § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG iVm § 30 Abs 1 Z 7 Stmk ROG und auf Schallschutz gemäß § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk BauG durch die Kühlaggregate vor.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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