LVwG ST LVwG 70.16-2614/2021

LVwG 70.16-2614/2021Tribunal Administrativo Regional14 de mar. de 2022

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Regest

Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, Beibehaltungswerber, Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, private Aufenthalte im Inland, keine Beeinträchtigung der Beziehung zu Verwandten, öffentliche Interessen, Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten, Art 8 EMRK, Gleichheitsgrundsatz, Europäische Union, Wert des Passes, keine Beeinträchtigung des Privat- oder Familienlebens, Reisepass, Verlust von Vorteilen

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.16-2614/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.70.16.2614.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn DI Dr. A B, geb. am ****, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19.07.2021, GZ: ABT03-3.0-323404/2020-17,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde, obige Zahl, wurde der Antrag des DI Dr. A B, im folgenden Beschwerdeführer, auf Bewilligung zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Falle des Erwerbes des Schweizer Bürgerrechts abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesetzgeber bestimme, dass die Bewilligung nur erteilt werden dürfe, wenn sie wegen der vom Staatsbürger bereits erbrachten oder von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik Österreich liegen würden. Dasselbe gelte für Staatsbürger, wenn sie die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben hätten und in ihrem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliege. Darunter seien extreme Beeinträchtigungen des Privat- und Familienlebens zu verstehen, die dabei konkret sein müssten. Jene Umstände, die wohl auf einen Großteil der „Auslandsösterreicher“ zutreffen würden, könnten dabei nicht herangezogen werden. So könnten auch die vom Beibehaltungswerber angegebenen Gründe nicht als besonders berücksichtigungswürdig, weder gemäß § 28 Abs 1 noch Abs 2 StbG, angesehen werden. Er beschreibe in seinem Antrag eine ausgezeichnete akademische und damit verbundene berufliche Laufbahn, lasse jedoch nicht erkennen, worin das Interesse der Republik bestehen würde. Betreffend die Niederlassungsbewilligung des Beibehaltungswerbers und die daran „gekoppelte“ Aufenthaltsbewilligung der Gattin in der Schweiz werde festgehalten, dass gemäß Art. 61 Abs 2 Schweizer AlG die Niederlassungsbewilligung erlösche, wenn sich der Ausländer mehr als sechs Monate tatsächlich im Ausland aufhalte. Stelle er vor Ablauf dieser Frist ein entsprechendes Begehren, so könne die Niederlassungsbewilligung für längstens vier Jahre aufrechterhalten werden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers oder seiner Gattin wegen geplanter beruflicher Auslandsaufenthalte erlöschen würde, wenn er sich rechtzeitig um eine Verlängerung dieser kümmern würde.

In der fristgerecht eingelangten Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, dass die belangte Behörde irre, wenn sie davon ausgehe, dass eine Verlängerung der Schweizer Niederlassungsbewilligung bei Auslandsabwesenheit von über sechs Monaten auf vier Jahren ohne weiteres möglich wäre. Dies sei zwar bezogen auf den Antragsteller korrekt, gelte aber nicht für die Ehegattin, für die das Schweizer Recht keine derartige Möglichkeit vorsehe. Ein Auslandsaufenthalt von über sechs Monaten würde daher zum Verlust der Bewilligung führen und eine Wiedereinreise nach Europa und in die Schweiz verunmöglichen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Zur Folge des Beschwerdevorbringens fand am 31.01.2022 eine öffentlich mündliche Verhandlung unter Ladung der Verfahrensparteien statt. Der Beschwerdeführer ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben.

Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie ergänzenden Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:

Am 05.12.2020 stellte der Beschwerdeführer, Herr DI Dr. techn. A B, pA Hweg, A, Schweiz, einen Antrag auf Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 28 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985. Er gab darin an, dass er keine fremde Staatsangehörigkeit erworben habe, jedoch den Erwerb der Schweizer Staatsbürgerschaft beabsichtige.

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger kraft Abstammung.

Der Beschwerdeführer absolvierte sein Studium an der Technischen Universität W. Nach Abschluss seines Doktorates an der TU W erstellte er zahlreiche wissenschaftliche Arbeiten, die publiziert wurden. In der Folge war der Beschwerdeführer Geschäftsführer der C D AG, dies für 10 Jahre. Nach dem Verkauf der C D AG an die US-amerikanische E F AG, bei welcher er noch eineinhalb Jahre tätig war, nahm er sich eine Auszeit, während der er mit seiner Frau auf Reisen war. Er hielt weiterhin Vorträge zum Thema Unternehmensnachfolge/erfolgreiche Unternehmensverkäufe. Gemeinsam mit seiner Frau gründete er im Jahr 2017 die G H AG, welche Miteigner der Kplattform ***** ist. Es handelt sich dabei um eine K- und Bplattform.

Der Beschwerdeführer gab als Begründung für die Beantragung der Schweizer Staatsbürgerschaft an, dass er nunmehr seit beinahe 30 Jahren in der Schweiz wohnhaft sei. Im Rahmen der Aufgaben für G H seien er und seine Frau oft sehr lange im Ausland. Diese Auslandsaufenthalte würden eine Dauer von sechs Monaten deutlich übersteigen, was dazu führen würde, dass er die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verlieren würde. Dies hätte sowohl für das Unternehmen G H AG als auch privat gravierende Konsequenzen, da sie den Wohnsitz im Eigenheim in A aufgeben müssten.

Der Beschwerdeführer ist seit 23.02.2016 mit Frau I J, Staatsbürgerin der Türkei, verheiratet.

Als Begründung für die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er Österreicher sei und stolz darauf. Sein Bruder, seine Schwester sowie sein Vater leben in T, Österreich. Im Jahr 2017 habe er drei Grundstücke mit einem erneuerungsbedürftigen Haus erworben, die an das Haus des Vaters grenzen würden. Auch schätze er während seiner Reisen den Wert eines Passes eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union. Der Beschwerdeführer legte zahlreiche Beilagen, insbesondere zu seiner akademischen bzw. beruflichen Laufbahn, bei.

Mit Schreiben vom 05.02.2021 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, die bereits erbrachten und noch zu erwartenden Leistungen oder einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik Österreich bekanntzugeben und auch nachzuweisen. In Beantwortung des Schreibens gab der Beschwerdeführer am 04.03.2021 an, dass er erneut auf die beigelegten Publikationen und Referenzen verweisen würde. Zudem gab er an, dass die Erlangung der Schweizer Staatsbürgerschaft für ihn nicht optional sei. Er ersuche auch die Thematik der Verhältnismäßigkeit des Verlustes der Österreichischen Staatsbürgerschaft (und damit der EU-Staatsbürgerschaft) zu berücksichtigen.

Mit Bescheid vom 19.07.2021 wurde schließlich der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den Bescheid am 28.07.2021 entgegengenommen.

Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie ergänzenden Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage und dem Vorbringen des Beschwerdeführers unzweifelhaft feststellbar und nicht strittig.

Rechtliche Erwägungen:

§ 28 Abs 1 und 2 StbG

„(1) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn

1. sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und – soweit Gegenseitigkeit besteht – der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, oder

2. es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.

(2) Dasselbe gilt für Staatsbürger, wenn sie die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben haben und in ihrem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt.“

Art. 8 EMRK:

„(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

§ 27 Abs 1 StbG knüpft den Verlust der Staatsbürgerschaft nur dann an den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit, wenn diese auf Initiative des Betroffenen erworben wird und eröffnet durch § 28 StbG die Möglichkeit, die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit zu beantragen.

Die Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft nach § 28 StbG ist kein Ermessensakt; vielmehr besteht bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung der Beibehaltung (VwGH 04.04.1990, Zahl 89/01/0119).

Nach § 28 Abs 1 Z 1 StbG muss die Beibehaltung wegen der bereits erbrachten oder noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegen. Die Bewilligung kommt also zunächst dann in Betracht, wenn der Betroffene bereits Leistungen erbracht hat, oder wenn von ihm noch Leistungen zu erwarten sind. Die letztere Voraussetzung erfordert eine Prognoseentscheidung; eine solche Prognose ist dann möglich, wenn der Betreffende bisher zwar noch keine Leistungen erbracht hat (diesfalls läge ohnedies die erste Voraussetzung vor), aber aus seinem Verhalten und seinen Fähigkeiten (Ausbildung) auf künftige Leistungen geschlossen werden kann. Das Gesetz enthält im Übrigen keine Angaben darüber, welcher Art die erbrachten Leistungen sein müssen und was überhaupt als Leistung anzusehen ist. In beiden Fällen aber muss die Beibehaltung im Interesse der Republik, nicht bloß des Betroffenen selbst, liegen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat etwa eine Beibehaltungswerberin, die sich darauf stützt, dass sie nach Ablauf eines akademischen Studiums durch einschlägige Berufstätigkeit im Ausland Erfahrungen sammeln werde, die sie dann später in Österreich nützen könne, damit noch keine Umstände dargetan, die eine Beibehaltung der Staatsbürgerschaft im Interesse der Republik gelegen erscheinen lassen.

Zum Begriff des Interesses der Republik wurde vom Bundesministerium für Inneres ein Kriterienkatalog erarbeitet, welcher aufgrund der wortgleichen Formulierung des § 10 Abs 6 StbG und des § 28 Abs 1 StbG herangezogen werden kann, um den Begriff des Interesses der Republik zu definieren.

Dieser Kriterienkatalog kann im Anwendungsbereich des § 28 StbG als unverbindlicher Leitfaden herangezogen werden (vgl. Ecker/Kind/Quasina/Terl, StbG 1985, § 28, RZ 6). Zu diesen Kriterien zählen unter anderem wissenschaftliche Tätigkeiten auf Gebieten, die noch nicht erschlossen sind bzw. die Weiterentwicklung von wissenschaftlichen Gebieten; überwiegend ständige Tätigkeit in Österreich bzw. bei Tätigkeit im Ausland dann, wenn die wissenschaftliche Tätigkeit überwiegend für Österreich bzw. in Österreich ansässige Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen erfolgte, hohe Reputation in der internationalen Scientific Community bzw. internationaler Bekanntheitsgrad, nationale und internationale Publikationen, Wissenstransfer von im Ausland angeeigneten neuen Wissen nach Österreich, aktive anerkannte Forschungstätigkeiten, Lehrtätigkeiten an österreichischen Hochschulen. Diese Kriterien müssen nicht kumulativ erfüllt werden, sondern ist auch ein punktuelles aber überwiegendes Erfüllen der Kriterien im Einzelfall ausreichend, wenn diesem eine besondere Gewichtung in der Gesamtbetrachtung des Einzelfalles zukommt.

Aus Basis des Beschwerdevorbringens, der Dokumentation des Ausbildungsweges und des bisherigen beruflichen Werdeganges, der vorgelegten Liste der bisher erfolgten Publikationen durch den Beschwerdeführer, konnte jedoch das Landesverwaltungsgericht Steiermark in diesem Bereich keine Leistung erkennen und feststellen, die ein Interesse der Republik an der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft begründen würde. Der Beschwerdeführer hat weder eine Lehrtätigkeit noch eine anerkannte Forschungstätigkeit in Österreich innegehabt oder eine Forschertätigkeit, die einen Wissenstransfer nach Österreich zur Folge hatte. Dies ergibt sich zumindest nicht aus den Unterlagen und hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen in diese Richtung erstattet. Abgesehen vom Studium der technischen Chemie an der TU W, erfolgte seine gesamte berufliche Laufbahn in der Schweiz, wo er auch sein MBA machte und in der Folge auch seine wissenschaftlichen Artikel publizierte. Da der Beschwerdeführer seine Forschungstätigkeit, soweit ersichtlich, aufgegeben hat und nunmehr die Plattform G H für K und B gründete, kann auch im Rahmen der Prognoseentscheidung kein erweiterter Bezug zu Österreich festgestellt werden.

Das Verwaltungsgericht kann im Ergebnis - wie auch die belangte Behörde – nicht erkennen, dass die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wegen vom Beschwerdeführer bereits erbrachter oder noch zu erwartenden Leistungen aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt (vgl. § 28 Abs 1 StbG).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner jüngsten Rechtsprechung (VfGH 17.06.2019, E1832/2019) in verfassungskonformer Interpretation den Tatbestand des § 28 Abs 1 Z 1 StbG dahin ausgelegt, dass ein Grund im Interesse der Republik auch dann vorliegt, wenn der gesetzlich angeordnete Verlust der Staatsbürgerschaft eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten würde (Randnummer 15 mit Verweis auf EGMR 21.06.2016, Ramadan, AKBL. 76.136/12 und EuGH 12.03.2019, C-221/17, Tjebbes).

Im Hinblick auf diesen verfassungsrechtlich gebotenen Inhalt des § 28 Abs 1 Z 1 StbG ist darauf hinzuweisen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers türkische Staatsbürgerin ist. Inwiefern der Verlust der Österreichischen Staatsbürgerschaft sich auf die Beziehung zu seiner Frau negativ auswirken würde, hat der Beschwerdeführer nur sehr allgemein dargetan. Das Vorbringen im Antrag, wonach der Verlust der Staatsbürgerschaft dazu führen würde, dass er sich nicht mehr in Österreich aufhalten könne, kann nicht nachvollzogen werden. Ebensowenig die Sorge, dass im Fall des Verlustes seiner Aufenthaltsbewilligung, seine Frau sich nicht mehr in Europa aufhalten könne. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer im Falle des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft über das Schweizer Bürgerrecht verfügen würde.

Dem Verfahren zur Bewilligung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 28 StbG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrages auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft die Folgen eines allfälligen Verlusts auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu prüfen hat.

Im Lichte des Art. 8 EMRK und des Gleichheitsgrundsatzes ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn § 27 Abs 1 StbG bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit für den Fall, dass die in § 28 Abs 1 und 2 StbG festgelegten Erfordernisse nicht vorliegen, davon ausgeht, dass die öffentlichen Interessen an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten überwiegen.

Im Urteil Tjebbes vom 12.03.2019, C-221/17 hat sich der EuGH mit einem kraft Gesetz eingetretenen Verlust einer Staatsangehörigkeit auseinandergesetzt und festgestellt, dass ein Mitgliedsstaat davon ausgehen dürfe, dass die Staatsangehörigkeit Ausdruck einer echten Bindung zwischen ihm und seinen Staatsbürgern sei. Es sei daher legitim, wenn ein Mitgliedsstaat das Fehlen oder den Wegfall einer solchen echten Bindung mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbinde. Im Ausgangsfall hatte sich der EuGH mit der niederländischen Rechtslage auseinanderzusetzen, gemäß dieser ein ex lege Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit vorgesehen ist, wenn ein Staatsangehöriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt während eines ununterbrochenen Zeitraumes von 10 Jahren außerhalb der Niederlande sowie der sonstigen EU-Mitgliedsstaaten hat. Es sei jedoch Aufgabe der nationalen Behörden und Gerichte festzustellen, ob der Verlust der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, der den des Unionbürgerstatus mit sich bringt, im Hinblick auf seine Folgen für die Situation der betroffenen Personen und gegebenenfalls für die ihrer Familienangehörigen aus unionsrechtlicher Sicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.

Im beschwerdegegenständlichen Fall ist aufgrund der Akzessorietät der Unionsbürgerschaft mit dem kraft Gesetz eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit auch der Verlust der Unionsbürgerschaft verbunden. Während in der Rechtssache Tjebbes Art. 7 lit e des Europäischen Übereinkommens über Staatenlosigkeit einschlägig ist und der EuGH das zum Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetz führende Fehlen einer echten Beziehung zwischen Vertragsstaat und einem Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland unter der Prämisse einer Verhältnismäßigkeitsprüfung aus unionsrechtlicher Sicht grundsätzlich als zulässig erkannt hat, liegt dem Beschwerdefall ein freiwilliger Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit zugrunde. Gemäß Art. 7 Abs 1 lit a des Europäischen Übereinkommens über Staatenlosigkeit darf bei einem freiwilligen Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit nach innerstaatlichem Recht der Verlust der Staatsangehörigkeit vorgesehen werden.

Verfahrensgegenständlich beabsichtigt der Beschwerdeführer – anders als in der Rechtssache Tjebbes – die schweizerische Staatsbürgerschaft in Folge seines aktiven Tuns zu erwerben und stellt für das erkennende Gericht der willentliche Entschluss zur Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit einen wesentlichen Unterschied zur Rechtssache Tjebbes dar, in welcher allein die mehr als 10-jährige Abwesenheit von den Niederlanden bzw. der Europäischen Union zur Feststellung der mangelnden Bindung und damit zum Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit geführt hat.

Der Tatbestand des § 28 Abs 2 StbG wurde durch die Staatsbürgerschaftsnovelle 1998 geschaffen. Nach den Erläuterungen soll damit Staatsbürgern die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit ermöglicht werden, wenn ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt. Damit wird es möglich, extreme Beeinträchtigungen des Privat- oder Familienlebens des Staatsbürgers zu vermeiden, die sich aus der Nichtannahme der Staatsangehörigkeit oder den Verlust der Staatsbürgerschaft ergeben (VwGH 20.09.2011, 2009/01/0023, mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien RV 1283, BlgNr. 20.GP, S.10, sowie VwGH 15.11.2000, 2000/01/0354; VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0415). Die zu erwartenden Beeinträchtigungen müssen konkret sein. Es handelt sich bei den gegenständlich zu bewertenden Beeinträchtigungen um solche, die sich in der Zukunft ergeben können. Dabei muss es sich um konkret zu erwartende Beeinträchtigungen handeln und nicht um solche, die von ungewissen, in der Zukunft vom Beibehaltungswerber selbst zu setzenden Handlungen abhängen. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen sind daher am bisherigen Gesamtverhalten des Beibehaltungswerbers zu messen, aus dem eine Zukunftsprognose zu erstellen ist (vgl. VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0415).

Nach der Rechtsprechung des EuGH wurde bereits in der Rechtssache Rottmann, C-135/08, festgestellt, dass, wenn eine Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung zur Folge hat, dass der Betroffene neben der Staatsangehörigkeit des Mitgliedsstaates der Einbürgerung die Unionsbürgerschaft verliert, zu prüfen ist, ob die Rücknahmeentscheidung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (Rn 54, 55 und 59).

Der Verwaltungsgerichtshof geht – dem EuGH folgend – von der Erwägung aus, dass die Rücknahme der Staatsbürgerschaft grundsätzlich zulässig ist, die Staatsbürgerschaftsbehörde in derartigen Fällen jedoch zu prüfen hat, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist; bei dieser Prüfung ist der Behörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, wobei es Sache des Verleihungswerbers ist, konkret darzulegen, dass die Behörde diesen Beurteilungsspielraum überschritten hat (VwGH 18.06.2016, Ra 2016/01/0146).

Der Beschwerdeführer, welcher seit der Geburt österreichischer Staatsbürger ist, lebt nach eigenen Angaben seit 30 Jahren in der Schweiz. Der Beschwerdeführer studierte zwar an der TU W, seine weitere Karriere führte ihn jedoch in die Schweiz, wo er auch seinen MBA an der Universität Z absolvierte. Auch seine derzeitige Tätigkeit bei G H, einer K- und Bplattform ist in der Schweiz situiert. Der Beschwerdeführer reist häufig ins Ausland, dies gemeinsam mit seiner Frau I J, welche türkische Staatsangehörige ist. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Niederlassungsbewilligung für die Schweiz. Der Beschwerdeführer hat zwar noch Verwandtschaft in Österreich und auch Grundstücke gekauft, von regelmäßigen Besuchen bzw. einem längeren Aufenthalt gab er nichts an. Lediglich allgemein führte er aus, dass er gerne „später einmal“ darin wohnen würde.

Als besonders berücksichtigungswürdige Gründe brachte der Beschwerdeführer seine Verbundenheit zu den in Österreich lebenden Verwandten, die in Österreich liegenden Immobilien sowie letztlich die Tatsache vor, dass der Aufenthaltstitel in der Schweiz nach einem Auslandsaufenthalt von über sechs Monaten erlöschen würde. Dies hätte für das Unternehmen G H AG als auch für den Beschwerdeführer privat gravierende Konsequenzen, da er seinen Wohnsitz aufgeben müsste.

Für seine Frau hätte dies ebenfalls eine gravierende Konsequenz, da der Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung dazu führen würde, dass sie sich nicht mehr Europa aufhalten könne.

Die Argumentation hinsichtlich der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz kann von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht nachvollzogen werden.

Einerseits betrifft die Argumentation, dass er im Falle eines längeren Aufenthaltes in der Dauer von über sechs Monaten die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verlieren würde, ja nur den Fall, dass der Beschwerdeführer eben gerade nicht das Schweizer Bürgerrecht erwirkt. In diesem Fall hätte er ohnehin die österreichische Staatsbürgerschaft und würde sich somit - wie offenkundig bislang - kein Problem darstellen.

Selbst wenn man jedoch – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - davon ausgeht, dass die Niederlassungsbewilligung, welche in der Schweiz ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, das an keine Bedingungen knüpft und auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ermöglicht, im Falle eines Auslandsaufenthaltes von mehr als sechs Monaten von Gesetzes wegen erlöschen könnte, so ist dies nur dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer sich nicht abmeldet. Ausländerinnen und Ausländer können jedoch – auch aus dem Ausland - ein Gesuch auf Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung vor Ablauf eines sechsmonatigen Auslandsaufenthaltes einreichen und kommt diesem aufschiebende Wirkung zu. Die Niederlassungsbewilligung erlischt in diesem Fall nicht automatisch. Es gilt dies sowohl für Drittstaats- wie auch für EU/EFTA-Staatsangehörige, es wird keine Unterscheidung vorgenommen.

Nichtsdestotrotz stellt sich die Problematik des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark jedoch im Fall des Beschwerdeführers nur dann, wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft behält und eben nicht die Schweizer Staatsbürgerschaft annimmt. Für den Fall des Erwerbs der Schweizer Staatsbürgerschaft (Bürgerrechts) stellt sich diese Problematik ja von vorne herein nicht. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher nicht gefolgt werden.

Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft ist einem Antragsteller gemäß § 28 Abs 2 StbG auch dann zu bewilligen, wenn die Staatsbürgerschaft – wie gegenständlich – durch Abstammung erworben wurde und in seinem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt. Zweck dieser Bestimmung ist es, extreme Beeinträchtigungen des Privat- und Familienlebens des Staatsbürgers zu vermeiden, die aus der Nichtannahme der Staatsbürgerschaft oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft ergeben können. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen müssen konkret sein. Es darf sich nicht um solche handeln, die von ungewissen, in der Zukunft vom Beibehaltungswerber selbst zu setzenden Handlungen abhängig sind. Allenfalls zu überwindende Formalitäten zur Erlangung einer rechtmäßigen aufenthalts- und arbeitsmarktrechtlichen Stellung sind keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 28 Abs 2 StbG.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Überlegungen zu seinen langen Auslandsaufenthalten treffen nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht zu. Eine extreme Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers wäre allenfalls zu befürchten, wenn ein längerer Aufenthalt in Österreich den Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz mit sich bringen würde und der Beschwerdeführer in der Folge erhebliche Schwierigkeiten bei der Einreise bzw. dem Aufenthalt in der Schweiz bei seiner Familie hätte (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/01/0058). Ein solche Befürchtung liegt derzeit aber nicht vor, zumal der Beschwerdeführer keinen längeren Aufenthalt in Österreich anstrebt bzw. nur sehr nebulos angab, dass er „in weiter Zukunft“ das Haus des Vaters übernehmen werde. Konkrete Absichten des Beschwerdeführers, sich für längere Zeit in Österreich aufzuhalten, konnten daher im Verfahren nicht festgestellt werden.

Wie sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ergibt, sind lediglich private Aufenthalte in Österreich geplant. Diese sind jedoch nach wie vor ungehindert möglich, weshalb eine Beeinträchtigung der Beziehungen zu den in Österreich lebenden Verwandten für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht zu erwarten ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind allenfalls zu überwindende Formalitäten zur Erlangung einer rechtmäßigen aufenthalts- und arbeitsmarktrechtlichen Stellung keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 28 Abs 2 StbG (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0354).

Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark hat der Beschwerdeführer keine Umstände dargetan, die eine Beibehaltung der Staatsbürgerschaft im Interesse der Republik gelegen erscheinen lassen (vgl. VwGH 04.04.1990, 89/01/0119). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss in beiden Fällen des § 28 StbG die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft im Interesse der Republik, nicht bloß des Betroffenen selbst, liegen (VwGH 2009/01/0023).

Aus den bloßen Hinweisen auf die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers, der zweifelsohne Forschungstätigkeiten erbracht hat, ist jedoch nicht erkennbar, inwiefern damit im Zusammenhang stehende, vom Beschwerdeführer allenfalls bereits erbrachte oder zu erbringende Leistungen im Interesse der Republik Österreich gelegen sind. Ein spezifisches Interesse der Republik Österreich lässt sich aus dem – im Übrigen wenig substantiierten – Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Betrachtet man die Homepage von G H, findet sich auch dort kein Hinweis auf die Verbindung des Beschwerdeführers zu Österreich und auch auf dem Internet-Profil K L, das die persönliche Seite des Beschwerdeführers als Administrator der Homepage G H darstellt, findet sich ausschließlich die Schweizer Fahne und der Hinweis auf die Schweiz. Auch aus dieser Tätigkeit lässt sich daher kein Interesse der Republik Österreich ableiten.

Es liegt daher kein im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gründender besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Bewilligung der Behaltung der Österreichischen Staatsbürgerschaft im Sinne des § 28 Abs 2 StbG vor.

Dass der Beschwerdeführer auf Reisen den Wert des Passes eines Mitgliedslandes der Europäischen Union schätzt, vermag verständlich sein, erfüllt aber keinen Tatbestand des § 28 StbG. Es geht um eine mögliche, extreme Beeinträchtigung des Privat- oder Familienlebens des Staatsbürgers, die sich aus der Nichtannahme der Staatsbürgerangehörigkeit oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft ergibt und nicht lediglich um den Verlust von gewissen Vorteilen oder Sicherheiten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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