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LVwG 41.36-1909/2020•LVwG ST LVwG 41.36-1909/2020
LVwG 41.36-1909/2020Tribunal Administrativo Regional1 de mar. de 2022
Rückerstattung, rückwirkend, ausbezahlen, Familienbeihilfe, Vermögen, verwertbar, Zeitpunkt, Zahlungsverpflichtung, verfügbar, Nachzahlung, Grundversorgungsleistung, falsche Angaben, Verschweigen, Verletzung der Anzeigepflicht, Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber infolge des Vorlageantrags vom 06.08.2020 über die Beschwerde der A, geb. am ****, B-Straße , A-Ort, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27.07.2020, GZ: ABT11-153376/2019-9,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die angefochtene Entscheidung
behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 03.06.2020 wurde Frau A auf Grund der Nachzahlung der Familienbeihilfe zur Zahlung eines Rückersatzes iHv € 1.059,35 verpflichtet.
Gegen diesen Bescheid wurde von Frau A Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2020 wurde Frau A zur Leistung eines Betrags iHv € 986,00 aufgrund der Nachzahlung von Familienbeihilfe verpflichtet.
Daraufhin erging der Antrag, die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorzulegen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:
I.Festgestellter Sachverhalt:
Der Familie C, geb. ****, A, geb. ****, und D, geb. ****, wurde mit Bescheid vom 31.03.2016 die Aufnahme in die Grundversorgung der Steiermark in das organisierte Quartier E gewährt.
Die Entlassung aus der Grundversorgung erfolgte mit 21.11.2017, vier Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens gemäß § 3 AsylG.
Der Beschwerdeführerin wurde vom F-Projekt: G im November 2017 ein Kautionsdarlehen in Höhe von 1.500,00 € gewährt.
Die Beschwerdeführerin beantragte für ihre minderjährige Tochter D Familienbeihilfe. Die Familienbeihilfe wurde für Juli 2017 bis Jänner 2018 rückwirkend im Jänner 2018 iHv € 1.483,10 ausgezahlt.
Die Beschwerdeführerin zahlte das Kautionsdarlehen in monatlichen Raten zu je € 50,00 beginnend mit Februar 2018 bis Jänner 2021 zurück. Am Ende ergab sich eine Überzahlung von insgesamt € 300,00. Diese € 300,00 wurden an die Beschwerdeführerin im Jänner 2021 zurücküberwiesen.
Die nachträglich ausgezahlte Familienbeihilfe wurde zur Bezahlung der Übersiedlungs- und Schulkosten verwendet und ist nicht mehr verfügbar.
II. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere die Stellungnahme der F vom 04.02.2022.
Dass die nachträglich ausgezahlte Familienbeihilfe nicht mehr verfügbar ist ergibt sich einerseits aus dieser Stellungnahme. Die F bestätigt, dass das Kautionsdarlehen in Höhe von € 1.500,00 tatsächlich gewährt wurde und dass die Ratenzahlung unmittelbar nach Erhalt der Nachzahlung der Familienbeihilfe begonnen hat. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht mehr über weitere Belege verfügt, so entspricht es doch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Übersiedelung und der Schulstart der Tochter mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sind. Die Familie bezog lediglich Mindestsicherung, was ebenfalls dafür spricht, dass die Familienbeihilfe für Kostendeckung herangezogen wurde.
Bei der Beurteilung der gegenständlichen strittigen Frage handelt es sich um eine (nicht übermäßig komplexe) rechtliche Beurteilung. Der wesentliche Sachverhalt (nämlich, dass die nachträglich ausgezahlte Familienbeihilfe nicht mehr vorhanden ist) lässt sich aufgrund der vorhandenen Ermittlungsergebnisse feststellen. Der belangten Behörde wurde Gelegenheit gegeben, zu den Ausführungen der F eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht. Auch sonst wurden Fragen der Beweiswürdigung nicht aufgeworfen. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung hat sich die belangte Behörde ebenfalls nicht beweiswürdigend damit auseinandergesetzt, ob die Familienbeihilfe tatsächlich noch verfügbar ist. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts somit nicht erwarten, weshalb gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden kann. Dem Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vgl. auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086). Der Entfall einer nicht erforderlichen Verhandlung entspricht auch der Zielsetzung der aktuellen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, wonach Zusammenkünfte nur in unbedingt notwendigen Ausnahmesituationen erfolgen sollen.
III.Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des StGVG lauten (auszugsweise) wie folgt:
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen sind rückzuerstatten, wenn
(2) Die Rückersatzansprüche verjähren, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 1497 ABGB.
(3) Die Rückerstattungspflicht kann auch durch Einschränkung laufender Leistungen erbracht werden.
(4) Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden.
(5) Von der Rückerstattungspflicht kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.
(1) Die Gewährung, Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung von Leistungen erfolgen – vorbehaltlich des Abs. 3 – durch die Landesregierung im Weg der Privatwirtschaftsverwaltung.
(2) Fremde sind innerhalb von 15 Tagen ab Leistungsgewährung über die gewährten Leistungen und über die Verpflichtungen, die sich aus der Grundversorgung ergeben, zu informieren. Die Information erfolgt nach Möglichkeit in einer Sprache, bei der davon ausgegangen werden kann, dass die/der Fremde diese versteht.
(3) Die Landesregierung entscheidet mit Bescheid,
Fremde, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter, haben der Landesregierung jede Änderung der für die gewährten Leistungen maßgeblichen Umstände, wie die Einkommens-, Vermögens-, Wohn- und Familienverhältnisse, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, längstens innerhalb von fünf Werktagen anzuzeigen.
Der Vorlageantrag ist das Rechtsmittel, das die Parteien des Verfahrens gegen eine von der Behörde im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren erlassene Beschwerdevorentscheidung ergreifen können. (Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 15 (Stand 31.3.2018, rdb.at))
Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. (VwGH 06.05.2019, Ra 2016/11/0091)
Gegenstand der Prüfung auf eine Verletzung des Vorlageantragstellers ist nicht der ursprüngliche Bescheid, sondern die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). (VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0052)
Die Beschwerdevorentscheidung tritt mit der Stellung eines Vorlageantrages nicht außer Kraft, sondern besteht weiter und wird zum Beschwerdegegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. (Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 15 (Stand 31.3.2018, rdb.at))
Gemäß § 11 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGVG sind zu Unrecht empfangene Leistungen rückzuerstatten, wenn nachträglich bekannt wird, dass im Zeitpunkt der Gewährung Einkommen oder verwertbares Vermögen bestanden hat oder rückwirkend zuerkannt wurde, das nicht berücksichtigt wurde oder die Leistung durch falsche Angaben oder durch Verschweigen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder durch Verletzung der Anzeigepflicht erschlichen wurde.
§ 11 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGVG regeln somit mehrere Konstellationen, bei deren Vorliegen eine Rückerstattungspflicht eintritt. Im konkreten Fall bestand im Zeitpunkt der Gewährung das Einkommen bzw. Vermögen nicht. Familienbeihilfe wurde rückwirkend zuerkannt und ausgezahlt, die bei der Gewährung der Leistungen auf Grundlage des StGVG noch nicht berücksichtigt wurde.
Die Erläuterungen (XVII. GPStLT RV EZ 943/1 AB EZ 943/4) führen zu dieser Bestimmung aus, dass eine Rückerstattungspflicht eintreten kann, wenn der Fremde im Nachhinein zu einem hinreichenden Einkommen oder Vermögen (bspw. durch Nachzahlung der Familienbeihilfe für den Gewährungszeitraum der Grundversorgung) gelangt. Demnach wurde diese Rückerstattungspflicht genau für solche Fälle, wie er sich im vorliegenden Fall darstellt, geschaffen.
Ob die Anzeigepflicht iSd § 11 Abs 1 Z 2 StGVG verletzt wurde ist für die Verwirklichung des Tatbestands nach Z 1 unerheblich, da diese Voraussetzungen entsprechend des Wortlauts der Z. 1 („oder“) nicht kumulativ vorliegen müssen.
Es ist daher zu prüfen, ob Einkommen oder verwertbares Vermögen rückwirkend zuerkannt wurde, das nicht berücksichtigt wurde.
Wie unter I. festgestellt wurde, ist die rückwirkend ausgezahlte Familienbeihilfe nicht mehr verfügbar, da sie zur Deckung anfallender Kosten verwendet wurde. Dies bedeutet, dass dieses Vermögen nach stRsp des VwGH nicht verwertbar ist. So sprach der VwGH bspw. zu einer Familienbeihilfenachzahlung aus, über welche wegen der Zahlung an die Eltern nicht mehr verfügt wurde, dass diese nicht verwertbar ist, da dieses Vermögen nicht mehr vorhanden ist. (VwGH 30.01.2019, Fe 2018/10/0001)
Maßgeblich ist bei einer Begründung einer Zahlungsverpflichtung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung. (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/10/0032)
Da die rückwirkend ausgezahlte Familienbeihilfe im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr verfügbar und somit nicht mehr verwertbar ist, ist eine Verpflichtung zur Rückerstattung auf Grundlage des § 11 Abs. 1 Z. 1 StGVG nicht möglich. (Anm: Auch im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidungen war sie nicht mehr verfügbar.)
Nachdem die Nachzahlung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem Grundversorgungsleistungen nicht mehr gewährt wurden, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Leistungen durch falsche Angaben oder durch Verschweigen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder durch Verletzung der Anzeigepflicht iSd § 11 Abs. 1 Z. 2 StGVG erschlichen wurden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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