projetos
LVwG 30.8-2497/2021•LVwG ST LVwG 30.8-2497/2021
LVwG 30.8-2497/2021Tribunal Administrativo Regional13 de dez. de 2021
Betriebsschild, Kennzeichnung, nicht professionell, Verbandszeug, Kreuz, Symbol
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ***, gegen die Spruchpunkte 1.) und 2.) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Steiermark vom 07.07.2021, GZ: VStV/921300410471/2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
stattgegeben,
das angefochtene Straferkenntnis in den Spruchpunkten 1. und 2. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Rahmen gemäß § 45 Abs 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 22.11.2021 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer am 22.11.2021 ausgefolgt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 23.11.2021 zugestellt. Der Steiermärkischen Landesregierung, Landesamtsdirektion, wurde die Niederschrift am 23.11.2021 zugestellt
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).
1.4. Unmittelbar nach der mündlichen Verkündung hat der Beschwerdeführer auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet. Es wurde auch kein Widerruf gemäß § 25a Abs 4a VwGG oder § 82 Abs 3b VfGG abgegeben.
1.5. Von den sonstigen Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 07.12.2021 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß§ 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
1.6. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
2. Zu den für die Einstellung maßgebenden Gründen:
Zur 1. Übertretung
Das durchgeführte Beweisverfahren hat im gegenständlichen Fall nicht mit der im Strafverfahren an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit erbracht, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen hätte. Die Aussagen der beiden Zeugen Insp. C D und Insp. E F waren zum Teil widersprüchlich bzw. in den entscheidungswesentlichen Bereichen unspezifisch und ungenau. Dem gegenüber hat der Beschwerdeführer den Ablauf der Amtshandlung in allen Einzelheiten konkret beschrieben und dabei die eigene Rolle, auch sein zum Teil wenig höfliches, respektloses Auftreten gegenüber den Beamten, schonungslos gegenüber sich selbst geschildert. Während die Beamten nicht angeben konnten, wer konkret zur Tatzeit am Tatort das Dienstfahrzeug gelenkt hat und die Zeugin Insp. E F auf insistierendes Nachfragen einräumen hat müssen, den Vorgang des Urinierens tatsächlich nicht wahrgenommen zu haben, hat der Beschwerdeführer von vorne herein eingeräumt, dass er sich über die Amtshandlung geärgert und zum Teil auch im Tonfall vergriffen hat. Für die entscheidende Richterin ist im Zuge des durchgeführten Beweisverfahrens der Eindruck entstanden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers auf den anzeigeerstattenden Beamten provozierend gewirkt hat, weshalb auch ein Verhalten zur Anzeige gebracht worden ist, welches letztendlich von den Zeugen nicht wirklich wahrgenommen worden ist bzw. auch aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, siehe Beilage ./II, gar nicht wahrgenommen hat werden können. Im Zweifel war somit der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer diesbezüglich zur Einstellung zu bringen.
Zur 2. Übertretung
Der Wortlaut des § 11 Abs 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark über die Ausübung des Taxi-Gewerbes und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen (Steiermärkische Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2021) verlangt lediglich, dass der Platz der Unterbringung des Verbandzeuges im Fahrzeuginneren deutlich und gut lesbar zu kennzeichnen ist. Der Beschwerdeführer hat eindrucksvoll durch entsprechende Einholung von Auskünften bei der WKO nachgewiesen, dass von Seiten der WKO keine genormten Aufkleber angeboten werden, dies auch vor dem Hintergrund, dass die Betriebsordnung keinen genauen Platz der Unterbringung des Verbandszeuges im Fahrzeug normiert. Auch wenn das im Fahrzeug angebrachte Betriebsschild des Beschwerdeführers nicht „professionell“ wirkt, enthält es zweifelsfrei die erforderlichen Informationen und auch den deutlichen und gut lesbaren Hinweis, wo das Erste-Hilfe-Paket im Fahrzeug verstaut ist. Ein Kreuz ist nach Ansicht des entscheidenden Gerichts ein unmissverständliches Symbol für das Verbandszeug und hat der Beschwerdeführer diesbezüglich zu Recht darauf verwiesen, dass ein solches nicht zwingend rot eingefärbt zu sein hat, um als solches wahrgenommen und als eindeutiges Symbol zugeordnet werden zu können.
Da der Beschwerdeführer seiner Kennzeichnungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, war auch der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren auch in diesem Punkt zur Einstellung zu bringen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.