LVwG ST LVwG 61.37-1714/2021

LVwG 61.37-1714/2021Tribunal Administrativo Regional9 de dez. de 2021

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Regest

Ferienwohnungsabgabe, Ferienwohnung, Mietobjekt, Leerstand

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 61.37-1714/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.61.37.1714.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Demschner über die Bescheidbeschwerde der Frau Ing. AB und des Herrn Ing. Mag. CD, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindesrates der Marktgemeinde L vom 26.01.2021, GZ: 1264/1000000006774/1,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung BGBl Nr. 194/1961 idF BGBl I Nr. 140/2021 (im Folgenden BAO) wird der Bescheidbeschwerde vom 14.03.2021 stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern

abgeändert,

als der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L vom 23.10.2020, GZ.: 1264/1000000006774, aufgehoben wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L vom 23.10.2020, GZ.: 1264/1000000006774, wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern gemäß §§ 1 und 9a bis 9d des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabengesetzes (StNFWAG), LGBl Nr. 54/1980 idF LGBl Nr. 55/2018 iVm der Abgabeverordnung der Marktgemeinde L vom 05.09.2018 hinsichtlich des Objektes S in L mit Wirksamkeit ab 01.01.2019 eine jährliche Ferienwohnungsabgabe in der Höhe von € 300,00 vorgeschrieben. Der Abgabenvorschreibung wurde eine Fläche für Wohnzwecke im Ausmaß von 150 m² zu Grunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben.

Mit nunmehr angefochtenem Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde L vom 26.01.2021, GZ.: 1264/1000000006774/1, wurde die Berufung abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Meldeauskunft ergeben habe, dass an diesem Objekt im Jahr 2019 nur Nebenwohnsitze gemeldet gewesen seien. Des Weiteren habe Ing. Mag. CD mit E-Mail vom 23.11.2020 mitgeteilt, dass das Objekt im Jahr 2019 unbewohnt gewesen sei. Da das Objekt nicht zur ganzjährigen Deckung eines Wohnbedarfes gedient habe und keine Hauptwohnsitzanmeldung auf dem Objekt vorhanden gewesen sei, sei die Berufung abzuweisen.

Gegen diesen Berufungsbescheid wurde binnen offener Frist die zulässige Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, die Liegenschaft sei keinen einzigen Tag als Ferienwohnung genutzt worden, sondern seit 2004 im Zuge von Vermietung und Verpachtung durchgehend vermietet gewesen. Da die Beschwerdeführer ihren Hauptwohnsitz seit 2002 in G hätten, sei es darüber hinaus widersinnig das Objekt am S als Ferienwohnung zu nutzen. Der Letztmieter wäre noch bis 30.11.2020 in Miete gewesen. Auf Grund einer vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses habe der Bestandsvertrag vorzeitig aufgelöst werden müssen. Bereits seit 2004 sei Frau E von E Immobilien beauftragt, für eine entsprechende Mietklientel zu sorgen. Auf Grund der wirtschaftlichen und coronabedingten Situation habe kein unmittelbarer Nachmieter gefunden werden können. Erst mit Bestandsvertrag vom 28.01.2021 sei ein Nachmieter gefunden worden und ein neuer Bestandsvertrag abgeschlossen worden. Das Objekt sei darüber hinaus zur Einkommenssteuer aus Vermietung und Verpachtung beim Finanzamt gemeldet. Während der Leerstandzeit seien dringend notwendige Instandsetzungsarbeiten durchgeführt worden. Abschließend wird die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Aufhebung der Bescheide beantragt.

Einlangend per 02.06.2021 legte die belangte Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde vom 14.03.2021 samt Aktenverzeichnis und diesbezüglichem Abgabenakt und Vorlagebericht dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor.

Am 25.11.2021 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie Vertretern der belangten Abgabenbehörde die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt.

II. Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX mit den inneliegenden Grundstücken Nr. XXXX und Nr.XXXX. Die Liegenschaft ist mit einem Wohnhaus bebaut (vgl. Grundbuch, Verhandlungsschrift vom 25.11.2021).

Das Wohnhaus verfügt über 7 Zimmer, 2 Bäder, Wintergarten und eine Garage und hat eine Wohnfläche von ca. 221 m² (vgl. Angaben des Beschwerdeführers, Verhandlungsschrift vom 25.11.2021, Beilage ./1, Feststellungen im Abgabenbescheid).

Die Beschwerdeführer hatten im Zeitraum 31.10.1980 bis 20.10.2003 an der Adresse S, L ihren Hauptwohnsitz begründet. Seit 20.10.2003 haben die Beschwerdeführer ihren Hauptwohnsitz an der Adresse S in G gemeldet, wo sie auch ständig bzw. ganzjährig aufhältig sind. An der Adresse S in L ist ein Nebenwohnsitz begründet. Weder die Beschwerdeführer noch deren Kinder halten sich am verfahrensgegenständlichen Objekt ständig bzw. ganzjährig auf; insbesondere dient das verfahrensgegenständlichen Objekt weder den Beschwerdeführern noch deren Kindern als Wohnstätte. Vielmehr verwenden die Beschwerdeführer das gegenständliche Objekt ausschließlich zur länger währenden Vermietung an Personen, die vom Ausland kommend für eine gewisse Zeit berufsbedingt mit ihrer Familie am gegenständlichen Objekt ihren ganzjährig gegebenen Wohnbedarf decken. So war das Objekt beginnend mit August 2004 bis Juli 2006, dann vom Jänner 2007 bis Juni 2012, dann von Oktober 2012 bis Juli 2015 und letztlich von Dezember 2015 bis Oktober 2017 an Personen vermietet, die an der Adresse S, L auch ihren Hauptwohnsitz gemeldet hatten (vgl. Vorbringen des Beschwerdeführers, Verhandlungsschrift vom 25.11.2021, vorgelegte Bestandsverträge, Beilage ./2).

Im Zeitraum 01.01.2019 bis 26.01.2021 war das Objekt S, L nicht vermietet. Der letzte Mieter des Objektes hatte zwar einen Mietvertrag bis 30.11.2020, jedoch wurde dieses Mietverhältnis vorzeitig beendet, da das Arbeitsverhältnis des Mieters vorzeitig beendet wurde. Während dem zuvor genannten Zeitraum stand das Objekt sohin leer. Die Beschwerdeführer entschlossen sich, während dieser Zeit vorhandene Mängel, wie z.B. die Terrasse und die Heizung zu sanieren. Weder die Beschwerdeführer noch sonst eine Person nächtigten während dieses Zeitraumes dort. Der Beschwerdeführer kam lediglich gelegentlich zur Liegenschaft, um nach dem Rechten zu sehen bzw. die Bauausführung zu überwachen. Das Wohnhaus war während der Sanierungsarbeiten weiterhin bewohnbar (vgl. Angaben des Beschwerdeführers, Verhandlungsschrift vom 25.11.2021).

Seit 01.04.2021 ist das Objekt für 5 Jahre wiederum vermietet (vgl. vorgelegter Bestandsvertrag, Beilage ./2).

III. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 25.11.2021.

Der Beschwerdeführer hat vor dem erkennenden Verwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und waren seine Angaben schlüssig und nachvollziehbar. Die Vertreter der belangten Abgabenbehörde sind diesen Angaben auch nicht entgegengetreten.

Die Eigentumsverhältnisse am verfahrensgegenständlichen Objekt ergeben sich aus dem öffentlichen Grundbuch bzw. den Angaben des Beschwerdeführers.

Die Ausführungen zu den Hauptwohnsitzen bzw. dem Nebenwohnsitz der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt sich, dass die Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Objekt seit dem Jahr 2004 im Wesentlichen durchgehend, lediglich mit kurzen Unterbrechungen, vermieten, wobei die Mietdauer zwischen 2 und 5 Jahre beträgt. Konkret vermieten die Beschwerdeführer das Objekt an Personen und deren Familienmitglieder, die aus dem Ausland kommend für eine längere Zeit in Österreich (Graz, Umlandgemeinden von Graz) als Spitzenmanager arbeiten. Die Beschwerdeführer konnten nachvollziehbar darlegen, dass die Personen, an die die verfahrensgegenständliche Unterkunft vermietet wurde bzw. wird, auch ihren Hauptwohnsitz dort anmelden und sohin ihren ganzjährig gegebenen Wohnbedarf dort decken. Um eine dementsprechende Mietklientel zu lukrieren, haben die Beschwerdeführer eigens seit 2012 ein Immobilienbüro beauftragt.

Sowohl daraus, als auch aus der Absicht der Beschwerdeführer, das verfahrensgegenständliche Objekt auch für die nächste Zukunft ausschließlich weiterhin zur Vermietung zu behalten und zu verwenden, ist der Schluss zu ziehen, dass im Beschwerdefall keine Ferienwohnung iSd § 9a Abs 2 StNFWAG gegeben ist.

Die Nutzfläche der Wohneinheit wurde vom Beschwerdeführer mit ca. 221 m² angegeben; auch die belangte Abgabenbehörde nahm eine solche von mehr als 100 m² an.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt.

Gemäß Art. 131 Abs 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgabe- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß Art. 131 Abs 4 Z 1 B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werde: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs 3.

Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

Gemäß § 1 Abs 1 BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben die Bestimmungen dieses Gesetzes, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

Die Ferienwohnungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Nach § 11 Abs 2 F-VG werden die Abgaben der Gemeinden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 7 Abs 3 grundsätzlich durch Organe jener Gebietskörperschaft bemessen und eingehoben, für deren Zwecke sie ausgeschrieben werden. Im Verfahren zur Vorschreibung einer Ferienwohnungsabgabe kommt sohin die BAO zur Anwendung.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Prüfungsgegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist im Beschwerdefall die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Berufungsbescheides vom 26.01.2021, insbesondere ob die Vorschreibung einer Ferienwohnungsabgabe ab 01.01.2019 hinsichtlich des Objektes S in L gegenüber den Beschwerdeführern zu Recht erfolgte.

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz 1980, LGBl Nr. 54/1980 idF LGBl Nr. 55/2018 – im Folgenden StNFWAG – anzuwenden.

Gemäß § 9a Abs 1 StNFWAG ist für Ferienwohnungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für jedes Kalenderjahr eine Abgabe zu leisten.

Gemäß § 9a Abs 2 leg. cit. ist eine Ferienwohnung eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient, sondern überwiegend zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte dient.

Gemäß § 9a Abs 3 leg. cit. ist abgabepflichtig der grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Ferienwohnung befindet, sofern dieser aber mit dem Eigentümer der baulichen Anlage nicht identisch ist, der Eigentümer der Ferienwohnung. Miteigentümer sind Gesamtschuldner.

Gemäß § 9a Abs 6 leg. cit. entsteht keine Pflicht zur Entrichtung der Ferienwohnungsabgabe, wenn eine Ferienwohnung ausschließlich von Personen genutzt wird, die im Gebiet dieser Gemeinde ihren ständigen Wohnbedarf decken.

Gemäß § 9b Abs 1 StNFWAG beträgt die Höhe der Abgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit:

a) bei einer Nutzfläche bis zu 30 m2

€ 70,–

b) bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 70 m2

€ 90,–

c) bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m2 bis 100 m2

€ 130,–

d) bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m2

€ 160,–

Gemäß § 9b Abs 3 leg. cit. kann der Gemeinderat durch Verordnung festlegen, dass die in Abs. 1 festgelegten Abgaben für jede abgeschlossene Wohneinheit

a) bei einer Nutzfläche bis zu 30 m² bis höchstens € 200,-

b) bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 70 m² bis höchstens € 270,-

c) bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m² bis 100 m² bis höchstens € 340,-

d) bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m² bis höchstens € 400,-

Gemäß § 9c Abs 1 StNFWAG haben Eigentümer bzw. Miteigentümer von Häusern und Wohnungseigentümer als Abgabepflichtige gemäß § 9a Abs. 3, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde haben, dies der Gemeinde mitzuteilen. Derartige Wohnungen gelten als Ferienwohnung im Sinne des § 9a Abs. 2, sofern der Abgabepflichtige nicht das Gegenteil nachweist. Ist der Gemeinde die Nutzfläche gemäß § 9b Abs. 2 nicht bekannt, hat der Abgabepflichtige nach Aufforderung durch die Gemeinde die Größe der Nutzfläche der Ferienwohnung bekanntzugeben.

Gemäß § 9c Abs 2 leg. cit. sind alle Abgabepflichtigen zur wahrheitsgemäßen Auskunft über alle für die Bemessung der Ferienwohnungsabgabe wesentlichen Umstände verpflichtet. Die §§ 7 und 8 gelten sinngemäß.

Gemäß der Verordnung der Marktgemeinde L in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 04.09.2018 beträgt die Höhe der Ferienwohnungsabgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m² € 300,00 jährlich.

An dieser Stelle ist zunächst auf § 4 BAO hinzuweisen, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Nach § 4 Abs. 2 lit c BAO entsteht der Abgabenanspruch bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird. Der Zeitpunkt der Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches. Da im hier anzuwendenden Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabengesetz keine speziellen Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches enthalten sind, gilt die generelle Norm des § 4 BAO. Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgabengesetze ist für die hier zu beurteilende Vorschreibung einer Ferienwohnungsabgabe die Sach- und Rechtslage zum Zeitraum 01.01.2019 bis 30.03.2021 maßgeblich.

Gemäß § 9a Abs 1 StNFWAG ist für Ferienwohnungen eine Abgabe zu leisten. Voraussetzung für die Erhebung einer Ferienwohnungsabgabe ist, dass die betreffende Wohnung oder sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes (irgendjemandes) dient. Weiters muss die Wohnung etc. überwiegend zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte dienen; wobei nach herrschender Rechtsprechung nur eine ausschließlich berufliche Nutzung der Wohnung von der gegenständlichen Abgabepflicht befreit.

Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.03.1994, Zl. 92/17/0077 erkannt hat, kommt auch ein Haus als „sonstige Unterkunft“ iSd § 9a Abs. 2 StNFWAG und damit als Ferienwohnung iSd Gesetzes in Betracht.

Nach dem festgestellten Sachverhalt stand im Zeitraum 01.01.2019 bis 30.03.2021 die verfahrensgegenständliche Unterkunft leer und wurde nicht zu Wohnzwecken genutzt; insbesondere auch nicht zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes oder der Ferien. Ebenso wurde die Unterkunft nicht ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.1994, 91/17/0067, bereits erkannte, hat der Gesetzgeber mit der Umschreibung „nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte“ in der Art einer Generalklausel ein allgemeines, in der Beispielsaufzählung des dritten Halbsatzes des § 9a Abs 2 StNFWAG subsidiäres Tatbestandselement normiert, ohne eine Verknüpfung mit den vorangenannten Beispielsfällen zu treffen. Die Nutzung einer Wohnung in einem solchen Fall muss auch nicht über einen ähnlich langen Zeitraum wie bei Ferien-, Freizeit-, Urlaubs- oder Wochenendaufenthalten währen. Das Argument, die Formulierung „oder auch nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke“ müsse so ausgelegt werden, dass sie in den Rahmen „Ferien, Freizeit, Urlaub, Wochenende“ passe, ließ der VwGH nicht gelten.

In seinem Erkenntnis vom 17.10.2002, 2000/17/0099, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es nicht nur Wohnungen zum dauernden Wohnbedarf und Ferienwohnungen gebe, sondern auch Wohnungen, die nicht von diesen Definitionen umfasst sind.

Im Erkenntnis vom 28.10.1994, 93/17/0117, judizierte der Verwaltungsgerichtshof, zur Frage, ob eine Wohnung der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient, dass nicht die subjektive Einstellung zu dem Haus und dem Ort, in dem das Haus steht, maßgeblich ist oder ob das Haus geeignet ist, das ganze Jahr über bewohnt zu werden.

Im Erkenntnis vom 18.03.1994, 92/17/0077, u.a. führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine abgabengegenständliche Wohnstätte dann nicht als Ferienwohnung anzusehen ist, wenn die Wohnung für berufliche Zwecke als Wohnstätte gedient hat, wobei es sich um eine ausschließliche Nutzung für berufliche Zwecke handeln muss. Wird hingegen eine Wohnstätte, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dient, auch nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte zu Aufenthalten während der Freizeit etc. verwendet, liegt eine Ferienwohnung vor.

Nach dem festgestellten Sachverhalt vermieten die Beschwerdeführer die abgabengegenständliche Unterkunft seit dem Jahr 2004 durchgängig – mit wenigen kurzen Unterbrechungen – an Personen, die an dieser Adresse auch ihren Hauptwohnsitz anmelden bzw. angemeldet haben, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Personen während ihres Aufenthaltes an der Adresse S in L ihren ganzjährig gegebenen Wohnbedarf befriedigen. Damit dient die verfahrensgegenständliche Unterkunft an sich der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes und wird die Unterkunft insbesondere nicht zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes oder der Ferien genutzt. Die Beschwerdeführer nutzen die verfahrensgegenständliche Unterkunft sohin nicht als Ferienwohnung iSd § 9a Abs 2 StNFWAG, zumal ihre Absicht darin besteht, das Haus längerfristig an Personen zu vermieten. Dabei schadet es nicht, wenn das Haus zwischenzeitig leer steht und von niemanden genutzt wird, insbesondere während dieser „Leerstandzeit“ auch niemanden zum Aufenthalt während der Freizeit udgl. zur Verfügung steht. Auch während dem verfahrensgegenständlichem Zeitraum lag hinsichtlich des Objektes S in L keine Ferienwohnung iSd § 9a Abs 2 StNFAWG vor, sondern stellt bzw. stellte diese Unterkunft ein Mietobjekt dar, das nach dem Willen der Beschwerdeführer der Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes – nämlich des Mieters – dienen soll. Dass im Jahr 2019 kein geeigneter Mieter gefunden werden konnte, macht die Unterkunft nicht alleine deshalb zu einer Ferienwohnung iSd § 9a Abs 2 StNFWAG. Denn sonst würde jede Wohnung bzw. sonstige Unterkunft, die ein Mietobjekt darstellt und grundsätzlich und an sich der Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes dient, im Falle eines Leerstandes automatisch zu einer Ferienwohnung werden und der Anspruch auf Einhebung einer Ferienwohnungsabgabe entstehen. Im Beschwerdefall dient die verfahrensgegenständliche Unterkunft seit jeher der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes, wobei es darauf ankommt, dass die Unterkunft zu diesem Zweck zur Verfügung steht; ob und in welchem Ausmaß diese Wohnung in einem solchen Fall dann tatsächlich auch benützt wird, ist nicht entscheidend. Die Beschwerdeführer haben glaubhaft dargetan, dass das verfahrensgegenständliche Objekt nicht als Ferienwohnung iSd § 9a Abs 2 StNFWAG genutzt wird bzw. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum genutzt wurde.

Mangels Vorliegen einer Ferienwohnung iSd § 9a Abs 2 StNFWAG im Beschwerdefall war der angefochtene Bescheid insofern abzuändern, als der Abgabenbescheid vom 23.10.2020 aufzuheben war.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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