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LVwG 47.35-2915/2021•LVwG ST LVwG 47.35-2915/2021
LVwG 47.35-2915/2021Tribunal Administrativo Regional24 de nov. de 2021
Übernahme der Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim, Antrag auf Kostenübernahme, Zuerkennung der Heimrestkosten auf unbefristete Dauer, Inhalt des Spruches, Kognitionsbefugnis, unbegrenzt, unbefristet
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde der Frau A B, geb. ****, vertreten durch ihre Tochter C D, S, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 01.09.2021, GZ: BHSO-208646/2021, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig
zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft (BH) Südoststeiermark Frau A B, geboren am ****, aufgrund des Antrages vom 17.06.2021 Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Übernahme der durch Ersatz- und Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim E, F, H, für den Zeitraum von 17.06.2021 bis 30.09.2021 gewährt.
Begründend wurde nach einer Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass Frau A B in Berücksichtigung ihrer bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen bezogenen Witwenpension einschließlich Ausgleichszulage, der vom Sozialministeriumservice bezogenen Witwenpensionen sowie des bezogenen Pflegegeldes der Stufe 1 derzeit nicht in der Lage sei, die Pflegeheimkosten mit ihren Einkünften zu decken; aus Sicht der Sachverständigen (Gutachten vom 05.08.2021) benötige sie diverse Pflege- und Betreuungsleistungen, weswegen die ungedeckten Heimkosten für den Zeitraum von 17.06.2021 bis 30.09.2021 übernommen würden.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin (bevollmächtigte Tochter) fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben, in welcher diese ausführte, nicht mehr in der Lage zu sein, ihre Mutter weiterhin selbst zu versorgen. Eine Zuerkennung der Heimrestkosten auf unbefristete Dauer sei notwendig.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Am 17.06.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Kostenübernahme für die Unterbringung im Pflegeheim E, F, H, ab diesem Zeitpunkt und wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde ein pflegefachliches Gutachten bei der Pflegedrehscheibe Südoststeiermark, Referat Pflegemanagement, der Steiermärkischen Landesregierung eingeholt, welches am 05.08.2021 erstattet wurde und die Unterbringung in einer stationären Einrichtung aufgrund des aktuellen Pflege- und Betreuungsbedarfs bis 31.08.2021 befristet als notwendig erachtet hat.
In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid, mit welchem sie über den Zeitraum 17.06.2021 bis 30.09.2021 abgesprochen hat. Ein Abspruch über den weiteren Zeitraum, also ab 01.10.2021, findet sich im Bescheid nicht.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Akteninhalt und sind vollkommen unstrittig.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I
Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998 (SHG), das gemäß § 31 Abs 3 Stmk. Sozialunterstützungsgesetz auf dieses Verfahren weiterhin idF LGBl Nr. 113/2020 anzuwenden ist, lauten wie folgt:
§ 4 Abs 1 und 3 SHG:
(1) Auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes besteht für Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes ein Rechtsanspruch.
1. Wer sich in der Steiermark aufhält und zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt berechtigt ist, hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen im Sinne der §§ 7 und 14.
2. Wer sich in der Steiermark aufhält und die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, hat einen Rechtsanspruch im Sinne der §§ 7 Abs. 1 lit. b, c, d, Abs. 2 lit. a Z 2 und 3 und lit. b und 14. Zur Vermeidung unbilliger Härten können vom Träger der Sozialhilfe als Träger von Privatrechten auch andere Leistungen gewährt werden.
(1a) ...
(2) ...
(3) Pflegegeld nach bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen gilt nicht als Einkommen im Sinne des § 5. Es ist jedoch bei einer Hilfeleistung nach §§ 7 Abs. 1 lit. b, 9 Abs. 2 lit. a und b, 13 und 16 zu berücksichtigen.
§ 5 Abs 1 und 1a SHG:
(1) Hilfeleistungen gemäß § 13 sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um den Lebensbedarf zu sichern. Alle übrigen Hilfeleistungen sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern.
(1a) Nähere Bestimmungen zum Einkommensbegriff und zum Nachweis des Einkommens hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
§ 13 SHG:
(1) Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.
(2) Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung gemäß § 13a anerkannt sind.
(3) Wird einem Hilfeempfänger, der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so gebührt ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld. Das Taschengeld darf 20% des Richtsatzes für den alleinstehend Unterstützten (§ 8 Abs. 8 lit. a) nicht überschreiten. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.
(4) Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.
(5) Die dem Hilfeempfänger zuerkannten Kosten/Restkosten sind vom Sozialhilfeträger direkt mit der Einrichtung zu verrechnen.
(6) Ist zum Zeitpunkt des Todes der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers zu stellen.
§ 59 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet wie folgt:
„§ 59 (1) AVG
Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.“
Die belangte Behörde hat mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 01.09.2021 lediglich über den Zeitraum 17.06.2021 bis 30.09.2021 abgesprochen. Der Zeitraum ab 01.01.2020 ist weder vom Spruch dieses Bescheides erfasst, noch findet er irgendwo in der Begründung eine Erwähnung.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes fest. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3 VwGVG) zu überprüfen.
Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist stets die „Sache“ des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, VwGH 11.08.2015, Ra 2015/10/0077 u.a.). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 28.04.2016, Ra 2015/07/0057 Folgendes ausgeführt: „Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist aber keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0055).“
Durch den klar definierten Zeitraum im Spruch des bekämpften Bescheides beschränkt sich die Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes nur auf diesen Zeitraum. Da die Behörde über den Antrag auf Zuerkennung der Hilfe ab 01.10.2021 noch nicht entschieden hat – nämlich weder zuerkennend noch ablehnend - und sich die Beschwerde nicht gegen die Zuerkennung der Hilfeleistung vom 17.06.2021 bis zum 30.09.2021, sondern ausschließlich gegen die Tatsache der befristeten Zuerkennung richtet, war die Beschwerde zurückzuweisen, da eine in Beschwerde zu ziehende Erledigung für diesen Zeitraum noch nicht vorliegt.
Es ist jedoch grundsätzlich kritisch anzumerken, dass sich der hier zugrundeliegende Antrag der Beschwerdeführerin nicht auf einen begrenzten Zeitraum gerichtet hat, sondern dass dieser Antrag als unbegrenzt zu betrachten ist (man beachte die im Antragsformular enthaltene Formulierung „ab 17.06.2021“). Zudem ist in Fällen von stationärer Unterbringung in Pflegeheimen grundsätzlich ohnehin eher nicht zu erwarten, dass eine solche nur für einen begrenzten Zeitraum angedacht und ein Antrag auf Kostenübernahme auch nur für einen begrenzten Zeitraum gestellt wird.
Der Antrag der Beschwerdeführerin ist demnach gegenständlich definitiv als unbefristet zu betrachten, wobei die belangte Behörde durch ihre befristete Zuerkennung im Spruch des Bescheides diesen Antrag nicht vollständig erledigt hat und diesbezüglich eine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
Im Lichte der in § 59 Abs 1 erster Satz AVG enthaltenen Anordnung, wonach der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit in der Regel (Tichy, ÖStZ 1982, 252: „nach Möglichkeit“) zur Gänze zu erledigen hat und vor dem Hintergrund von dessen letzten Satz und der Materialien, wonach dies grundsätzlich auch dann gilt, wenn der Verhandlungsgegenstand eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59, Rz 100), ist festzuhalten, dass der bescheidmäßige Abspruch über Ansprüche nach dem Sozialhilfegesetz nach Zeiträumen durchaus trennbar ist. Es wurde somit mit der gegenständlichen Erledigung von der belangten Behörde nur ein Teilbescheid über den Zeitraum von 17.06.2021 bis 30.09.2021 erlassen und ist eine weitere Entscheidung über den Zeitraum ab 01.10.2021 noch offen.
Da die Beschwerde ausdrücklich eine unbefristete Zuerkennung begehrt und sie sich somit auf den Zeitraum ab 01.10.2021 richtet, war sie als unzulässig zurückzuweisen, da hinsichtlich dieses Zeitraumes kein Bescheid der belangten Behörde existiert.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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