LVwG ST LVwG 50.25-2743/2021

LVwG 50.25-2743/2021Tribunal Administrativo Regional22 de nov. de 2021

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Regest

Baubewilligung, Altbestand, Benützungsuntersagung, Änderung des Verwendungszwecks, Planabweichung, Fertigstellungsanzeige, Benützungsbewilligung.

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.25-2743/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.50.25.2743.2021

Begründung

A

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde 1.) der Frau A B und 2.) des Herrn C D, beide wohnhaft in S, S, beide vertreten durch E F GmbH, G, Kstraße, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Stefan ob Stainz vom 17.08.2021, GZ: B-2021-1039-00469469,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGVG), wird den Beschwerden vom 02.09.2021, eingeschränkt am 19.11.2021, insofern

Folge gegeben,

als der Spruch II des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die Benützung der im Spruch I der behördlichen Erledigung angeführten Zubauten zum Altbestandsgebäude, einschließlich Sauna und Terrasse, auf Grundstück Nr. ***, KG ***, unverzüglich ab Zustellung dieses Erkenntnisses auf Rechtsgrundlage § 38 Abs 7 Z 1 und Z 3 Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 91/2021, untersagt wird und sich die Untersagung der Benützung somit nicht mehr auf das auf diesem Grundstück befindliche gesamte Gebäude, den Pool sowie die sich über die Grundstücke Nr. ***, *** und ***, künftig zusammengelegt mit dem Grundstück ***, KG ***, erstreckende geschotterte Zufahrt, die das Gebäude samt Zubau mit der Gemeindestraße verbindet (einschließlich Einfahrtsbereich, Zufahrrampe und Vorplatz) bezieht.

B

Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde 1.) der Frau A B und 2.) des Herrn C D, beide wohnhaft in S, S, beide vertreten durch E F GmbH, G, Kstraßegegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Stefan ob Stainz vom 17.08.2021, GZ: B-2021-1039-00469469, Spruchpunkt I und II, bezogen auf die Zubauten einschließlich Sauna und Terrasse sowie Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides den

B E S C H L U S S

gefasst:

II. Gemäß § 31 iVm § 28 Abs 1 2. Fall VwGVG wird das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde diesbezüglich eingestellt.

III. Gegen dieses Erkenntnis (A) und diesen Beschluss (B) ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Aufgrund der mit Eingabe vom 17.09.2021 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegten Beschwerden der Frau A B sowie des Herrn C D vom 02.09.2021 sowie des diesen angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Nach Vornahme einer baubehördlichen Prüfung am 10.05.2021 sowie aufgrund des herangezogenen seitens des als nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigengutachtens des Baumeisters DDI G H, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 20.06.2021, erließ der Bürgermeister der Gemeinde St. Stefan ob Stainz Frau A B und Herrn C D gegenüber den im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid vom 17.08.2021 und erteilte diesen im Spruch I auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 3 des Stmk. BauG, LGBl. 1995/59 idgF, den Auftrag:

„- auf Grundstück Nr. ***, KG ***, den südöstlich an den Bestand angebauten Zubau mit den Abmessungen von ca. 8,77m Länge in Südost-/Nordwestrichtung und ca. 4,55m Breite in Südwest/Nordostrichtung einschließlich den südwestseitigen Dachvorsprung von 2,00m,

-auf Grundstück Nr. ***, KG ***, die südostseitig an den eben beschriebenen Zubau angebaute Sauna mit einem Versatz in der Gebäudehöhe mit Abmessungen von ca. 2,65m in Südost-/Nordwestrichtung und ca. 3,00m in Südwest-/Nordostrichtung einschließlich den südwestseitigen Dachvorsprung von ca. 0,70m,

-auf Grundstück Nr. ***, KG ***, den nordwestlichen Teil der Terrasse, südwestlich anschließend an das Bestandsgebäude und den Zubau angebaut, der auf Holzstützen gelagert ist und Abmessungen von ca. 8,12m Länge und ca. 3,60m Auskragung aufweist sowie

-die geschotterte Zufahrt, die sich über die Grundstücke Nr. ***, Nr. *** und Nr. ***, je KG ***, im nordöstlichen Bereich erstreckt, das Gebäude mit der Gstraße verbindet und im Einfahrtsbereich Abmessungen von ca. 5,80m x ca. 10,00m, auf der Zufahrtsrampe Abmessungen von ca. 4,50m x ca. 36m und am Vorplatz Abmessungen von ca. 9,40m x 9,80m sowie eine Gesamtfläche von ca. 312 m² aufweist binnen 1 Monat ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.“

Darüber hinaus wurde im Spruchpunkt II auf Rechtsgrundlage § 38 Abs 7 Z 1, 3 und 4 des Stmk. BauG, LGBl. Nr. 1995/59 idgF, die Benützung des auf Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen Gebäudes samt Zubau, Terrasse, Sauna und Pool sowie der sich über die Grundstücke Nr. ***, *** und ***, je KG ***, erstreckenden geschotterten Zufahrt, die das Gebäude samt Zubau mit der Gstraße verbindet, im Einfahrtsbereich Abmessungen von ca. 5,80m x ca. 10,00m, auf der Zufahrtsrampe Abmessungen von ca. 4,50m x ca. 36m und am Vorplatz Abmessungen von ca. 9,40m x 9,80m und eine Gesamtfläche von ca. 312 m² aufweist, untersagt.

Im Spruchpunkt III wurden Frau A B und Herrn C D auf Rechtsgrundlage § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1995 idgF nachstehende Kosten, und zwar Barauslagen für Befund und Gutachten des bautechnischen Sachverständigen BM DDI G H in der Höhe von brutto € 588,00 (in Worten EURO fünfhundertachtundachtzig) sowie Gemeindekommissionsgebühren in der Höhe von € 80,00 vorgeschrieben und aufgetragen, den Gesamtbetrag in der Höhe von € 668,00 innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides zu überweisen, wobei die Bescheidadressaten für diesen Betrag zur ungeteilten Hand haften würden.

Bescheidbegründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 07.01.2021 der Zu- und Umbau des bestehenden Gebäudes auf Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt worden sei und das Bestandsgebäude mit Abmessungen von 3,80m x 4,10m laut Einreichplan auch als rechtmäßiger Bestand angesehen werden habe können, wobei sich mittlerweile jedoch diesbezüglich Bedenken ergeben hätten und dieser Umstand noch umfassend geprüft werden müsse. Sofern daher vom rechtmäßigen Bestand ausgegangen werde, gelte dies vorbehaltlich widerstreitender Beweisergebnisse im noch abzuführenden Ermittlungsverfahren. Das unterkellerte Bestandsgebäude befinde sich im nordwestlichen Bereich des Bauplatzes. Südöstlich anschließend auf Ebene des Erdgeschoßes sei die Baubewilligung für einen Zubau des Bestandsgebäudes in Stahlbetonbauweise und Holztramdecke und Abmessungen von 8,05m x 3,87m erteilt worden. Der auskragende Fachdachvorsprung an der Südwestseite betrage 1,50m. Südwestlich des Bestandsgebäudes und des Zubaus sei eine Terrasse mit Abmessungen von 7,80m x 1,50m im nordwestlichen Teil (Bereich 1) und 9,00m x 2,60m im südöstlichen Teil (Bereich 2) genehmigt. Die Baubewilligung sei für die im Einreichplan ersichtlichen Sauna als freistehendes Nebengebäude aufgrund des Widerspruches der Planung mit dem Gebäude und Grenzabstandsbestimmungen des § 13 BauG ausdrücklich nicht laut Plan erteilt worden (vgl. Auflagenpunkte 3 und 4 des Baubescheides). Die Zufahrt erfolge laut behördlich genehmigter Einreichplanung von der Gstraße (GstNr. ***) über den bestehenden Weg im nordöstlichen Bereich des Bauplatzes. Der Zugang von dieser Zufahrt zum Gebäude erfolge laut baubehördlicher Einreichplanung über einen bestehenden Fußweg mit Stiegenausbildung.

Im Zuge des Lokalaugenscheins seien folgende bewilligungspflichtige Abweichungen vom genehmigten Bestand der baulichen Anlagen auf den Grundstücken ***, ***, *** und ***, je KG ***, festgestellt worden:

„1.Der Zubau wurde mit Abmessungen von ca. 8,77m (Länge in Südost-/Nordwestrichtung) und ca. 4,55m (Breite in Südwest/Nordostrichtung) ausgeführt. Laut genehmigtem Einreichplan beträgt die Länge in Südost-/Nordwestrichtung 8,05m und die Breite in Südwest/Nordost-Richtung 3,87m. die Außenwand des Zubaus wurde zur Außenwand des Gebäudebestandes an der südwestlichen Gebäudeseite um 1,35m zurückversetzt. Im behördlich genehmigten Einreichplan war ein Versatz von 2,60m geplant. Die Situierung des Zubaus weicht somit vom genehmigten Bestand ab.

2. Südostseitig wurde die Sauna mit einem Versatz in der Gebäudehöhe zum o.a. Zubau lt. Punkt 1. angebaut mit Abmessungen von ca. 2,65m (in Südost-/Nordwest-Richtung) und ca. 3,00m exkl. Dachvorsprung in Südwest/Nordost-Richtung). Die Saune wurde mit dem Zubaue lt. Punkt 1. statisch konstruktiv verbunden.

3. Der südwestseitige Dachvorsprung des Zubaus beträgt ca. 2,00m (über eine Länge von ca. 8,77m) und ca. 0,70m über eine Länge von ca. 2,65m im Bereich der angebauten Sauna. Laut genehmigtem Einreichplan beträgt der Dachvorsprung des Zubaus 1,50m. Aufgrund der 5-seitigen Umschließung des Vordaches bis zu einer Tiefe von 0,70m weist der mit dem Vordach überdachte Bereich bis zu der Tiefe von 0,70m Gebäudeeigenschaft gemäß § 4 Stmk. BauG auf.

4. Der nordwestliche Teil der Terrasse (südwestlich anschließend an das Bestandsgebäude bzw. den Zubau) wird auf Holzstützen gelagert und weist Abmessungen von ca. 8,12m (Länge) x ca. 3,60m (Auskragung) auf. Laut genehmigtem Einreichplan war eine freitragende Konstruktion mit Abmessungen von 7,80m (Länge) x. 1,50m (Auskragung) geplant.

5. Ausgehend von der Gstraße auf Grundstück *** wurde eine geschotterte Zufahrt errichtet, die sich über die Grundstücke ***, *** und *** im nordöstlichen Bereich erstreckt und die Gstraße mit dem errichteten Wohnhaus verbindet. Die Zufahrt weist Abmessungen von ca. 5,80m x 10,00m (Einfahrtsbereich); ca. 4,50m x 36,00m (Zufahrtsrampe) und ca. 9,40m x 9,80m (Vorplatz) auf. Die geschotterte Fläche beträgt somit insgesamt ca. 312m². das aus Holz hergestellte Einfahrtstor wiest eine Länge von ca. 6,44m und eine Höhe von ca. 1,40m auf.

6. Der südwestlich des Gebäudes befindliche Sickerschacht sowie auch der Schmutzwasserkanalschacht wurden nicht ausgeführt.“

Außerdem seien im des Lokalaugenscheins folgende Mängel festgestellt worden, welche die Nutzungssicherheit der baulichen Anlagen beeinträchtigten würden:

„7.Die Absturzsicherung der Terrasse ist mit horizontalen Holzbrettern mit dazwischenliegenden Öffnungen von 12cm (in vertikaler Richtung gemessen) ausgeführt. Die Geländeoberkante wurde in der Ebene der Absturzsicherung hergestellt. Vertikale Öffnungen dürfen gem. OIB-Richtlinie 4 nicht größer als 2cm sein.

8. die Außentreppen nordwestlich und nordöstlich des Wohnhauses wurden mit unterschiedlichem Steigungsverhältnis und ohne Handlauf ausgeführt.“

In Bezug auf die in Spruchpunkt I des Bescheides angeführten baulichen Anlagen ging die Baubehörde von Vorschriftswidrigkeit sowie Bewilligungspflicht nach § 19 Z 1 bzw. Z 2 Stmk. BauG aus, erteilte in Ermangelung des Vorliegens einer entsprechenden Baubewilligung diesbezüglich auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 3 Stmk. BauG einen Beseitigungsauftrag und erachtete eine Frist von einem Monat für die Beseitigung als angemessen.

Im Zuge des durchgeführten Ortsaugenscheines habe auch festgestellt werden können, dass offenkundig auch eine Nutzung zu Wohnzwecken bereits gegeben sei und seien im vorliegenden Fall die Tatbestände des § 38 Abs 7 Z 1 sowie Z 3 und Z 4 Stmk. BauG vorliegend, da die im Spruch genannten baulichen Anlagen genehmigungspflichtig nach § 19 Stmk. BauG seien und ohne Fertigstellungsanzeige benützt würden. Überdies würden festgestelltermaßen bewilligungspflichtige Planabweichungen zum Baubewilligungsbescheid vom 07.01.2021 vorliegen. Zumal die Absturzsicherung der Terrasse mit horizontalen Holzbrettern mit dazwischenliegenden Öffnungen von 12cm und die Außentreppe nordwestlich und nordöstlich des Gebäudes mit unterschiedlichem Steigungsverhältnis und ohne Handlauf ausgeführt worden sei, würden auch Mängel vorliegen, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern würden, weshalb die Benützung zu untersagen gewesen sei. Sei eine bauliche Anlage ohne Baubewilligung errichtet worden und werde diese ohne Benützungsbewilligung benützt, sei sowohl der Beseitigungsauftrag zu erteilen als auch die Untersagung der Benützung auszusprechen. Der herangezogene nichtamtliche Sachverständige sei zum Zwecke der Einholung des erforderlichen Sachverständigengutachtens beizuziehen gewesen und liege auch ein Verschulden der Bescheidadressaten, vor dem Hintergrund der konsenslosen Bauführung vor, welches auch kausal für die Sachverständigentätigkeit gewesen sei. Der Behörde sei weder ein bautechnischer Amtssachverständiger beigegeben, noch werde ein solcher von anderen in Betracht kommenden Behörden zur Verfügung gestellt, sodass der in Rede stehende Sachverständige als nichtamtlicher Sachverständiger zur Beurteilung der Sachlage vor Ort beizuziehen gewesen sei und seien die angefallenen Sachverständigengebühren auch in Abrechnung gebracht worden und am Tag der Bescheiderlassung behördlicherseits bezahlt worden. Die Barauslagen und Kommissionsgebühren seien somit zu bezahlen.

Gegen diesen Frau A B und Herrn C D gegenüber am 23.08.2021 erlassenen Bescheid erhoben diese mit Schreiben vom 02.09.2021 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragten die Bescheidaufhebung mit der Begründung, dass es sich um einen rechtmäßigen Bestand handle, die Grundstücke ***, *** und ***, je KG ***, käuflich erworben worden seien und eine Grenzabstandsverletzung daher nicht vorliegend sei, wobei sie sich weitere Ausführungen ausdrücklich vorbehalten würden. Überdies wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit Eingabe vom 08.10.2021 wurden behördlicherseits vorhandene Aktenteile betreffend die baubehördliche Überprüfung am 10.05.2021 sowie die Rechnung des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen und der vorangegangene Bescheid über die Bestimmung der Sachverständigengebühren nachgereicht.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wurde der bautechnische Amtssachverständige DI I J, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung beigezogen, insbesondere zur Befundung der Abweichungen gegenüber dem baurechtlichen Konsens sowie der Prüfung der Benützung der in Rede stehenden baulichen Anlagen.

Im Verfahrensgegenstand wurde am 19.11.2021 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der bautechnische Amtssachverständige Befund und Gutachten erstellte sowie die Beschwerdeführer als Verfahrensparteien und der nichtamtliche Sachverständige der Behörde als Zeuge einvernommen werden konnten.

Nach Erörterung des Verfahrensgegenstandes mit den anwesenden Verfahrensparteien gab die Vertreterin der Beschwerdeführer bekannt, dass die verfahrenseinleitende Beschwerde auf den Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides und insofern eingeschränkt werde, dass sich diese nunmehr gegen die vom Bescheid erfassten Untersagungen der Benützung der baulichen Anlagen Altbestand, Pool sowie die befestigte Zufahrt richte. Beschwerdeführerseitig wurde die Benützung der noch verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen nicht bestritten. Es habe bereits eine Vermietung stattgefunden gehabt und wurde weiters ausgeführt, dass es sich bei der Poolanlage um ein meldepflichtiges Vorhaben handle und die Benützung baulicher Anlagen nicht zu untersagen gewesen sei, da auch Planabweichungen nicht vorliegen würden. Dies gelte auch für den Altbestand und die Zufahrt. Darüber hinaus wurde beschwerdeführerseitig ausgesagt, dass im Jänner 2021 mit den Errichtungsarbeiten begonnen worden sei und diese Ende April 2021 beendet gewesen seien. In Bezug auf die geplante Zufahrt wurde festgehalten, dass am Vorplatz diesbezüglich lediglich ein PKW-Abstellplatz ausgeführt und geplant gewesen sei und diene die Zufahrt überdies den weiteren landwirtschaftlichen Flächen, die sich im Eigentum der Beschwerdeführer befinden. Ausgeführt wurde seitens der Beschwerdeführer auch, dass die behördlicherseits festgestellten Mängel bereits behoben worden seien und wurde diesbezüglich im Zuge der Verhandlung eine Fotodokumentation als Nachweis vorgelegt. Die fehlenden Absturzsicherungen und der Handlauf seien angebracht worden.

Von Seiten der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus auch angegeben, dass die drei besagten Weggrundstücke mit dem Grundstück Nr. *** zusammengelegt worden seien, wobei dies jedoch noch nicht grundbücherlich durchgeführt worden sei. Präzisierend wurde von Seiten des Beschwerdeführers Herrn C D auch festgehalten, dass die Weganlage durch den Vorbesitzer DI M N, glaublich 2017/2018, geschaffen worden sei und damit damals mit den Grabungsarbeiten begonnen worden sei; diese sei Ende April 2021 von Seiten der Beschwerdeführer mit Schottermaterial versehen worden. Es habe nach Ansicht der Beschwerdeführer somit bereits 2021 eine bauliche Anlage diesbezüglich bestanden, welche im Kaufweg übernommen worden sei.

Von Seiten des Vertreters der belangten Behörde wurde im Zuge der Verhandlung darauf hingewiesen, dass aufgrund von Nächtigungsmeldungen im Zeitraum jedenfalls August 2021 das gegenständliche Gebäude mit Zubauten für Wohnzwecke genutzt worden sei, was aus den vorliegenden Meldungen der Nächtigungen im Zusammenhang mit der Erstattung der Nächtigungsabgabe hervorgehe. Diese seien von dem Unternehmen, das für die Beschwerdeführer die Vermietung des Objektes vornehme, getätigt worden. Es habe sich um zumindest 36 Nächtigungen gehandelt und wurde eine diesbezügliche Kopie der Abrechnung der Nächtigungsabgabe vorgelegt und zum Akt genommen, wobei von Behördenseite überdies ausgeführt wurde, dass am 10.05.2021 das Objekt im Zuge der baubehördlichen Überprüfung unversperrt vorgefunden worden sei und habe sich direkt hinter der Eingangstür das Doppelbett befunden und sei dieses offensichtlich benutzt worden, weil das Bett nicht gemacht gewesen sei, weiters sei auch gebrauchtes Frühstücksgeschirr aufgefunden worden.

Über Befragen durch das Gericht gab der Vertreter der belangten Behörde überdies an, dass für die verfahrensgegenständlichen Anlagen keine Baubewilligung vorliegend sei. Eine Fertigstellungsmeldung sei nicht erstattet worden und liege auch eine Benützungsbewilligung nicht vor. Ebenso sei die Zustimmung für die Zufahrt von der Gstraße noch nicht erteilt worden und seien seitens des Voreigentümers des Weges der Gemeinde Unterlagen nicht vorgelegt worden. Mittlerweile sei jedoch ein adaptiertes Baubewilligungsprojekt beschwerdeführerseitig eingereicht worden, wobei das diesbezügliche Verfahren noch im Laufen sei. Eine Untersagung der Benützung nach § 41 Abs 4 Stmk. BauG sei behördlicherseits nicht vorgenommen worden.

Auf Grundlage des durchgeführten gerichtlichen Beweisverfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Beschwerdeverfahren weiters Folgendes fest:

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer Eigentümer der Grundstück ***, ***, *** und ***, jeweils KG ***, sind und wurde ihnen aufgrund ihres Ansuchens vom 23.11.2020 mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Stefan ob Stainz vom 07.01.2021, GZ: B-2021-1039-00001, die Baubewilligung für den Zu- und Umbau des bestehenden Wohngebäudes, die Errichtung eines Nebengebäudes (Sauna) sowie die Errichtung eines Pool auf dem Bauplatz bestehend aus dem Grundstück/den Grundstücken/einem Teil(en) von Grundstück(en) Gst *** aus EZ *** in KG *** unter Vorschreibung von 17 Auflagen erteilt, wobei die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden.

Gemäß Auflage 3 dieses Bescheides ist das geplante Nebengebäude (Sauna) - entgegen der Darstellung im Einreichplan - entweder unmittelbar an der Nachbargrenze zu situieren oder hat einen Abstand von der Nachbargrenze von mindestens 1,00m aufzuweisen.

Nach der Auflage 4 dieses Bescheides hat der Gebäudeabstand zwischen dem geplanten Wohnhauszubau und dem geplanten Nebengebäude (Sauna) - entgegen der Plandarstellung - mindestens 2,00 m zu betragen, wobei alternativ dazu das Nebengebäude unmittelbar an der Gebäudefront des Wohnhauses errichtet werden kann.

Gegenstand der baurechtlichen Bewilligung vom 07.01.2021 war somit ein Zubau an das bestehende Kellerstöckel im Ausmaß von 8,05 m x 3,87 m mit Dachvorsprung und vorgelagerter Terrasse sowie das für sich stehende Saunagebäude (1,6 m x 2,6 m), für welches im Baubewilligungsbescheid der Behörde in den genannten Auflagen 3 und 4 projektändernde Vorgaben gemacht wurden. Darüber hinaus waren Pool mit den Außenabmessungen 6,5 m x 3,5 m und einer Tiefe von 1,6 m von der Baubewilligung erfasst, woraus sich ein Fassungsvermögen von rund 30 m³ errechnet.

Eine „Zufahrt“ bzw. Abstellfläche war nicht Gegenstand dieser baurechtlichen Einreichung. Der vorhandene Abstellplatz im bewilligten Plan im nördlichsten Bereich ist Bestand bei unverändertem Gelände und besteht nach wie vor.

Das Bestandsgebäude in Form des altbestehenden Kellerstöckls ist im oberen Geschoss vom Nordosten aus erschlossen und besteht im Untergeschoss ein Zugang von Südwesten. Es ist eine getrennte Benützung des Altbestandsgebäudes von den restlichen Zubauten möglich, wobei im Zuge des Ortsaugenscheines durch den bautechnischen Amtssachverständigen am 05.11.2021, von 10.30 Uhr bis 11.25 Uhr, festgestellt wurde, dass sich die baulichen Anlagen in jenem Zustand darstellen, wie sie im Gutachten des DDI G H, dem nichtamtlichen Sachverständigen der Baubehörde, am 20.06.2021 befundet wurden.

Der Zubau ist konstruktiv und bauphysikalisch getrennt vom Bestandsgebäude des Kellerstöckls ausgeführt und führt im Bereich der Dachfläche unterhalb der Steineindeckung eine Blechabdeckung bis in den Flachdachaufbau des Zubaues. Aufgrund der Dachneigung und dem Abstand der Attika zu diesem Blech kann angenommen werden, dass bei Beseitigung des Zubaues ein freies Abtropfen der Dachtropfwässer des Bestandes möglich ist. Da das Gebäude ursprünglich im heutigen Sinne nicht konditioniert war, sondern lediglich mit einer Feuerstelle ausgestattet, würden auch bei Trennung des Zubaues vom Bestandes rechtswidriger Zustände nicht festgestellt werden.

Den errichteten Pool betreffend ist festzustellen, dass anlässlich der örtlichen Erhebung aus den Planunterlagen und der Vermessung vor Ort mit den zur Verfügung stehenden Messmitteln eine Lageabweichung nicht festgestellt werden hat können und besteht derzeit ostseitig eine punktuelle Bepflanzung, zwischen der ein Zugang vom „Vorplatz“ ohne Betreten der Terrasse möglich ist. Die Ausführung des Pools erfolgte plangemäß, wobei das Fassungsvermögen knapp 30 m³ beträgt. Die Poolanlage ist somit separat benützbar und ist aus den Fotos der Erhebung vom 06.03.2021 im baubehördlichen Akt auch erkennbar, dass auf die starke Betonkonstruktion des Pools die Randleisten in Edelstahl aufgesetzt wurden, wobei sich nach Norden und nach Westen dahinter die Terrasse fortsetzt. Da sich die Pooltechnik im Sockel des Poolbaukörpers befindet, ist auch anzunehmen, dass die Terrasse von dem Pool auch baulich trennbar ist.

Die „Zufahrt“ wurde seitens des bautechnischen Amtssachverständigen im Zuge des Ortsaugenscheins vermessen und können die Abmessungen, wie sie im Gutachten des DDI G H vom 20.06.2021 beschrieben werden, bestätigt werden, wobei ergänzend festzustellen ist, dass augenscheinlich jüngst auf einen verdichteten Unterbau eine Schotterschicht als Fahrfläche angelegt wurde sowie im Zugangsbereich der Terrasse eine Reihe großformatiger Natursteinplatten angelegt wurden. Aus den Orthofotos des WebGiS Steiermark, den Aufnahmen vom 04.10.2019, 19.06.2012 und 11.07.2015 ist ersichtlich, dass sich im gegenständlichen Bereich der drei Grundstücke ***, *** und *** noch keine Zufahrt befunden hat und erst auf der Aufnahme vom 13.08.2018, 15 m Tiefe von der Gstraße entfernt, Veränderungen der Oberfläche erkennbar sind, die von Fahrbewegungen oder Geländeveränderungen herrühren können. Die bauliche Anlage des „Weges“ wurde bereits 2017/2018 errichtet und Ende April 2021 mittels Schotterung wieder instandgesetzt. Diese Weganlage wurde 2021 von Seiten der Beschwerdeführer, von Seiten des Voreigentümers DI M N erworben. Planabweichungen liegen jedoch hinsichtlich der Weganlage nicht vor.

Festgestellt wird weiters, dass in Bezug auf das Vorhaben Zubauten zum Bestandsgebäude, welche beschwerdeführerseitig 2021 vorgenommen wurden, eine Fertigstellungsmeldung nicht erfolgte, da diesbezüglich auch eine Baubewilligung bis dato nicht vorliegend ist; ebenso liegt auch eine Benützungsbewilligung nicht vor und wurde auch für die Zufahrt von der Gstraße die Zustimmung noch nicht erteilt. Dass von Seiten des Voreigentümers des Weges hinsichtlich dieser baulichen Anlage ein Bauverfahren anhängig gemacht wurde, vermag nicht festgestellt zu werden.

Derzeit wurde beschwerdeführerseitig in Bezug auf die konsenslosen baulichen Anlagen ein Baubewilligungsprojekt eingereicht, welches behördlicherseits jedoch noch nicht abgeschlossen werden konnte. In Bezug auf den Altbestand erfolgte behördlicherseits bis dato auch keine Untersagung der Benützung nach § 41 Abs 4 Stmk. BauG.

Festgestellt wird, dass die im Zuge behördlichen Amtshandlung festgestellten beiden Mängel in Bezug auf den fehlenden Handlauf im Bereich der Außentreppe sowie der fehlenden Absturzsicherung im Bereich der Terrasse, aufgrund zwischen den horizontalen Holzbrettern vorhanden gewesener Öffnungen im Ausmaß von 12 cm, mittlerweile behoben wurden.

Festgehalten wird, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Stefan ob Stainz vom 17.08.2021, GZ; B-2021-1039-00469469 den Beschwerdeführern gegenüber im Spruch I auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 3 Stmk. BauG den Auftrag erteilte,

„- auf Grundstück Nr. ***, KG ***, den südöstlich an den Bestand angebauten Zubau mit den Abmessungen von ca. 8,77m Länge in Südost-/Nordwestrichtung und ca. 4,55m Breite in Südwest/Nordostrichtung einschließlich den südwestseitigen Dachvorsprung von 2,00m,

-auf Grundstück Nr. ***, KG ***, die südostseitig an den eben beschriebenen Zubau angebaute Sauna mit einem Versatz in der Gebäudehöhe mit Abmessungen von ca. 2,65m in Südost-/Nordwestrichtung und ca. 3,00m in Südwest-/Nordostrichtung einschließlich den südwestseitigen Dachvorsprung von ca. 0,70m,

-auf Grundstück Nr. ***, KG ***, den nordwestlichen Teil der Terrasse, südwestlich anschließend an das Bestandsgebäude und den Zubau angebaut, der auf Holzstützen gelagert ist und Abmessungen von ca. 8,12m Länge und ca. 3,60m Auskragung aufweist sowie

die geschotterte Zufahrt, die sich über die Grundstücke Nr. ***, Nr. *** und Nr. ***, je KG ***, im nordöstlichen Bereich erstreckt, das Gebäude mit der Gstraße verbindet und im Einfahrtsbereich Abmessungen von ca. 5,80m x ca. 10,00m, auf der Zufahrtsrampe Abmessungen von ca. 4,50m x ca. 36m und am Vorplatz Abmessungen von ca. 9,40m x 9,80m sowie eine Gesamtfläche von ca. 312 m² aufweist binnen 1 Monat ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.“

Darüber hinaus wurde im Spruchpunkt II auf Rechtsgrundlage § 38 Abs 7 Z 1, 3 und 4 des Stmk. BauG, LGBl. Nr. 1995/59 idgF, die Benützung des auf Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen Gebäudes samt Zubau, Terrasse, Sauna und Pool sowie der sich über die Grundstücke Nr. ***, *** und ***, je KG ***, erstreckenden geschotterten Zufahrt, die das Gebäude samt Zubau mit der Gstraße verbindet, im Einfahrtsbereich Abmessungen von ca. 5,80m x ca. 10,00m, auf der Zufahrtsrampe Abmessungen von ca. 4,50m x ca. 36m und am Vorplatz Abmessungen von ca. 9,40m x 9,80m und eine Gesamtfläche von ca. 312 m² aufweist untersagt.

Im Spruchpunkt III wurden Frau A B und Herrn C D auf Rechtsgrundlage § 26 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1995 idgF nachstehende Kosten, und zwar Barauslagen für Befund und Gutachten des bautechnischen Sachverständigen BM DDI G H in der Höhe von brutto € 588,00 (in Worten EURO fünfhundertachtundachtzig) sowie Gemeindekommissionsgebühren in der Höhe von € 80,00 vorgeschrieben und aufgetragen, den Gesamtbetrag in der Höhe von € 668,00 innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides zu überweisen, wobei die Bescheidadressaten für diesen Betrag zur ungeteilten Hand haften würden.

Im Zuge der Verhandlung am 19.11.2021 vor dem Verwaltungsgericht wurde die verfahrenseinleitende Beschwerde auf den Spruchpunkt II und insofern eingeschränkt, dass sich diese nunmehr lediglich gegen die vom Bescheid erfassten Untersagungen der Benützung der baulichen Anlagen Altbestand, Pool sowie befestigte Zufahrt richtet.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die entscheidungsrelevanten verfahrensgegenständlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich der festgestellten Abweichungen gegenüber dem bewilligten Bestand und insbesondere der getrennten möglichen Benützung des Altbestandes des Zubaubereiches, der Poolanlage und Abstellflächen auf die schlüssigen fachlichen Ausführungen des beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen, DI I J, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, zurückführen lassen, welche auch als im Einklang mit den Bauvorschriften des Landes Steiermark stehend zu erachten sind und auf Grundlage eines am 05.11.2021 durchgeführten Ortsaugenscheins erfolgten. Ungeachtet des Umstandes, dass eine unmittelbare Benützung der baulichen Anlagen durch den nichtamtlichen Sachverständigen der Behörde nicht festgestellt wurde und auch durch den verwaltungsgerichtlicherseits beigezogenen Amtssachverständigen DI I J Indizien einer derartigen Benützung nicht mehr versehen werden konnten, wurde die Benützung der errichteten baulichen Anlagen von Seiten der Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt und konnte baubehördlicherseits eine Benützung, insbesondere im August 2021, aufgrund der der Gemeinde gemeldeten Nächtigungen ebenfalls überzeugend dargetan werden, unbeschadet des Umstandes, dass gemeindeseitig auch im Zuge des durchgeführten Ortsaugenscheins am 10.05.2021 ein nicht gemachtes Bett und Frühstücksgeschirr im Bereich des Altbestandes, welcher anlässlich dieser Erhebung nicht versperrt war, festgestellt werden hat können. Vor dem Hintergrund dieser Ermittlungsergebnisse hegt das Verwaltungsgericht keinerlei Zweifel, dass die in Rede stehenden baulichen Anlagen auch vor Erlassung des bekämpften baubehördlichen Bescheides von Personen zu Wohnzwecken tatsächlich genutzt wurden.

Was die Behebung der im Zuge der örtlichen Erhebungen festgestellten Mängel anlangt, so wurde die Behebung derselben von Seiten der Bauwerber im Zuge der Verhandlung durch Vorlage einer Lichtbilderdokumentation nachgewiesen und seitens des bautechnischen Amtssachverständigen aus fachlicher Sicht auch bestätigt. Die Mängel der fehlenden Absturzsicherung sowie des nicht angebrachten Handlaufes wurden demnach behoben.

Von Seiten des bautechnischen Amtssachverständige wurde fallbezogen auch die getrennte Möglichkeit der Benützung des auch im oberen Bereich separat zugänglichen Altbestandes aus fachlicher Sicht nachvollziehbar festgestellt und ist aufgrund der gewonnenen Ermittlungsergebnisse im Beschwerdefall auch davon auszugehen, dass die bauliche Anlage des Pools sowie die zu einem Abstellplatz führende Abstellfläche jeweils jedenfalls separat benützt werden können und auch diesbezüglich Trennbarkeit vorliegend ist, wobei die Beschwerdeführer auch glaubhaft darlegen konnten, dass die drei Weggrundstücke mittlerweile zwar „zusammengelegt“ wurden, jedoch dies noch nicht grundbücherlich durchgeführt ist und besteht kein Anlass an diesem Vorbringen zu zweifeln. Dass für den Um- und Zubau eine Fertigsstellungsmeldung bei der Baubehörde nicht erstattet wurde, auch eine Benützungsbewilligung nicht vorliegend ist und für die baulichen Abweichungen vom Konsens beschwerdeführerseitig eine Baubewilligung noch nicht wirksam erwirkt werden hat können, wurde von Seiten des Vertreters der Baubehörde auch glaubwürdig dargetan und beschwerdeführerseitig auch nicht in Abrede gestellt. Das betreffende Projekt wurde bei der Baubehörde mittlerweile zwar eingereicht, die Baubewilligung hat aufgrund des noch laufenden Verfahrens jedoch noch nicht erteilt werden können.

Im Verfahrensgegenstand hat das Verwaltungsgericht auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes in rechtlicher Hinsicht erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 24 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

§ 27 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

§ 4 Z 1 Stmk. BauG:

„Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

1. Abstellanlagen für Fahrräder: Fahrrad-Abstellplätze mit felgenschonenden Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen der Fahrräder und der Möglichkeit zum Absperren des Fahrradrahmens;“

§ 4 Abs 13 Stmk. BauG:

„Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage

–durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder

–auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder

–nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;“

§ 19 Stmk. BauG:

„Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a);

2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können;

3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder, Garagen und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;

4. Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von mehr als 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;

5. Solar- und Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 400 m²;

6. Lagerung von Treib- und Kraftstoffen sowie sonstigen brennbaren Flüssigkeiten mit einer Lagermenge über 60 l sowie die Lagerung von Heizöl mit einer Lagermenge über 300 l, sofern die Lagerung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;

7. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;

8. Projekte gemäß § 22 Abs. 6.“

§ 20 Stmk. BauG:

„Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 33, soweit sich aus §§ 19 und 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern;

2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

a)Abstellflächen oder

b)Garagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden

für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg und bis zu einer Gesamtfläche von 250 m² und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;

c)Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von mehr als 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

d)Nebengebäuden;

e)Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise);

f)Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von mehr als 40 m² handelt;

g)Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m oder Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von mehr als 0,5 m, jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung, wenn entweder die Stützmauer oder die aufgesetzte Einfriedung die zuvor angeführte Höhe übersteigt;

h)Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW bis 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;

i)sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten;

j)baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;

k)Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m² und einer Höhe von über 3,50 m;

3. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sofern die Geländeveränderungen im Freiland Auswirkungen gemäß § 88 im Bauland verursachen könnten;

4. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird, und der für die jeweilige Widmung nach dem Flächenwidmungsplan festgelegte zulässige Planungsbasispegel an der relevanten Grundgrenze eingehalten wird;

5. die Durchführung von größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) bei bestehenden Kleinhäusern;

6. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;

7. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen, Garagen oder außerhalb von nach § 33 Abs. 3 Z 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 als Sondernutzung festgelegten Campingplätzen.“

§ 21 Stmk. BauG:

„(1) Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), Fütterungseinrichtungen bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m², landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 berührt werden;

2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere

a)für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;

b)Abstellflächen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² und den dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (§ 4 Z 29) bewirken;

c)Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;

d)Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen sowie Anlagen zur Sammlung von Meteorwasser (Zisternen);

e)luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;

f)Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;

g)Nebengebäude im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²;

h)Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;

i)Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;

j)Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;

k)Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von nicht mehr als 0,5 m über dem angrenzenden natürlichen Gelände einschließlich der damit im unmittelbar angrenzenden Bereich erforderlichen geringfügigen Geländeanpassung;

l)Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion;

m)Garten- und Gerätehütten samt Erdlager bei zusammengefassten Kleingartenanlagen gemäß § 33 Abs. 5 Z. 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, für die ein Gesamtkonzept erstellt wurde, in Übereinstimmung mit den darin festgelegten Vorgaben jeweils bis zu einer Gesamtfläche von maximal 40 m² je Nutzungseinheit;

n)Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5 m jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände;

o)Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m²; dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten;

p)Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als 40 m² handelt;

3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;

4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände sowie die Aufstellung von Werbetafeln der bauausführenden Firmen sowie von Förderstellen, für die Dauer der jeweiligen Baudurchführung, längstens jedoch bis zwei Wochen nach der Baufertigstellung;

4a.die Verwendung von Gerüsten und Netzen zu Werbezwecken für die Dauer der Fassadenherstellung und -sanierung bis spätestens zwei Wochen nach der Fertigstellung dieser Maßnahmen;

5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennwärmeleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegen;

5a.Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegen;

6. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach;

7. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die an bestehenden baulichen Anlagen angebracht werden und eine Gesamtfläche von insgesamt höchstens 2,0 m² aufweisen, sofern keine Verordnung nach § 11a Abs. 2 besteht;

8. bauliche Anlagen für Paketservicesysteme mit Rauminhalten über 1,0 m³.

(2) Meldepflichtig sind überdies:

1. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Garagen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer bebauten Fläche von insgesamt 40 m², auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;

2. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem im Inneren eines geschlossenen Gebäudes mit einem Schallleistungspegel von maximal 80 dB sowie die stationäre Aufstellung von Batterieanlagen mit einem Energieinhalt von höchstens 20 kWh bei Einhaltung dieser Anforderungen;

3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben;

4. der Einbau von Treppenliften;

5. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt, sowie Änderungen der räumlichen Nutzungsaufteilung einer bestehenden Wohnung;

6. die Lagerung von Treibstoffen bis 500 l in zulässigen Lagersystemen durch anerkannte Einsatzorganisationen;

7. die Lagerung von Heizöl bis 300 l;

8. der Abbruch aller nicht unter § 20 Z 6 fallenden baulichen Anlagen;

9. die wärmetechnischen Optimierungen der Gebäudehülle bei bestehenden Gebäuden, sofern es sich nicht um größere Renovierungen handelt, sowie die geringfügigen Änderungen in Größe, Form und Situierung beim Austausch von Fenstern oder die Fassadenfärbelungen.

(3) Meldepflichtige Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.

Die Mitteilung hat zu enthalten:

1.

–die Grundstücknummer,

–die Lage am Grundstück,

–eine kurze Beschreibung des Vorhabens;

2. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 zusätzlich

–eine planliche Darstellung (Lageplan im Maßstab 1:1 000),

–erforderliche Grundrisse und Schnitte im Maßstab 1:100,

–eine Bestätigung eines befugten Planverfassers über die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen;

3. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 2 zusätzlich zu Z 1 den Nachweis über die Einhaltung des Schalleistungspegels durch das technische Datenblatt und bei stationären Batterieanlagen auch den Nachweis des Energieinhalts.

Nach Fertigstellung des Vorhabens nach Abs. 2 Z 3 ist der Gemeinde eine Dichtheitsbescheinigung über die Erprobung und Funktionsfähigkeit der Hauskanalanlagen und Sammelgruben eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers vorzulegen.

(4) Durch meldepflichtige Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.“

§ 33 Stmk. BauG:

„(1) Die Erteilung der Baubewilligung im vereinfachten Verfahren ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind anzuschließen:

1. für Vorhaben nach § 20 Z 1, Z 2 lit. a bis d, Z 3 und Z 4 die Unterlagen gemäß §§ 22 und 23 sowie zusätzlich der Nachweis der Zustimmung der an den Bauplatz angrenzenden Grundstückseigentümer sowie jener Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z. B. öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle) getrennt sind, wobei die Zustimmung durch Unterfertigung der Baupläne zu erfolgen hat;

2. für Vorhaben nach § 20 Z 2 lit. e bis k, Z 5 und Z 7

–ein Lageplan im Maßstab 1:1000 (zweifach),

–die erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Beschreibungen (zweifach),

–der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen,

–die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, oder die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002,

–erforderlichenfalls der Nachweis nach § 22 Abs. 2 Z 3,

–die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung nach den landesstraßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen,

3. für Vorhaben nach § 20 Z 2 lit. h zusätzlich der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021;

4. für Vorhaben nach § 20 Z 5 zusätzlich die Unterlagen gemäß § 23 Abs. 1 Z 8 betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz;

5. für Vorhaben nach § 20 Z 6 die Unterlagen gemäß § 32.

(3) Die Verfasser der Unterlagen haben das Vorliegen der Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren und überdies die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften zu bestätigen und sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen gegenüber der Baubehörde verantwortlich.

(4) Die Behörde hat nach Vorliegen der vollständigen und mängelfreien Unterlagen zu prüfen, ob

1. das Bauvorhaben den Vorgaben des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes oder festgelegten Bebauungsgrundlagen entspricht,

2. das Bauwerk in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird,

3. das Vorhaben in einem offenkundigen Widerspruch zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften steht,

4. die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß § 26 eingehalten werden.

(5) Liegen nicht sämtliche Zustimmungserklärungen gemäß Abs. 2 Z 1 vor, hat die Behörde das Baubewilligungsverfahren nach den Bestimmungen des II. Abschnittes dieses Teiles (§§ 24 ff) einzuleiten und den Bauwerber hievon zu verständigen.

(6) Bauvorhaben nach § 20 Z 2 lit. i hat die Behörde durch Anschlag an der Amtstafel und zusätzlich im Internet mit dem Hinweis kundzumachen, dass Eigentümer jener Grundstücke, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, Gelegenheit haben, innerhalb einer bestimmten, vier Wochen nicht übersteigenden Frist zum Vorhaben Stellung zu nehmen (Anhörungsrecht). Vom Ergebnis des Baubewilligungsverfahrens sind die angehörten Grundeigentümer schriftlich zu informieren.

(7) Im vereinfachten Verfahren ist nur der Bauwerber Partei.

(8) Die Behörde hat innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Vorlage der vollständigen Unterlagen nach Maßgabe des § 29 bescheidmäßig zu entscheiden. §§ 30 und 31 finden Anwendung.“

§ 38 Stmk. BauG:

„(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von

1. Vorhaben gemäß § 19 Z 1 (ausgenommen Nebengebäude) und § 20 Z 1,

2. Garagen gemäß § 19 Z 3 und § 20 Z 2 lit. b,

3. größeren Renovierungen gemäß § 20 Z 5,

4. Vorhaben gemäß § 19 Z 8, soweit sie aus Vorhaben gemäß Z 1 bis Z 3 bestehen,

und vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen.

(2) Der Fertigstellungsanzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1. eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Holzbau-Meisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen;

2. bei baulichen Anlagen mit Rauch- und Abgasfängen ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten;

3. bei baulichen Anlagen mit elektrischen Anlagen eine Prüfbescheinigung eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßige Errichtung und Mängelfreiheit der elektrischen Anlagen;

4. gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Anlagen;

5. (Anm.: entfallen)

(3) Vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung in den Fällen des Abs. 4 dürfen bauliche Anlagen nicht benützt werden.

(4) Wird bei den vollendeten Vorhaben des Abs. 1 – ausgenommen bei Hauskanalanlagen und Sammelgruben – keine Bescheinigung gemäß Abs. 2 Z 1 vorgelegt, hat der Bauherr gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen.

(5) Die Benützungsbewilligung ist in den Fällen des Abs. 4 zu erteilen,

1. wenn die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht,

2. bei Vorliegen geringfügiger Mängel unter der Vorschreibung von Auflagen oder

3. wenn die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht.

(6) Die Fertigstellungsanzeige kann für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erstattet werden. Desgleichen kann eine Benützungsbewilligung gemäß Abs. 5 auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden.

(7) Die Benützung einer baulichen Anlage ist zu untersagen, wenn

1. die bauliche Anlage ohne Fertigstellungsanzeige benützt wird,

2. der Fertigstellungsanzeige keine oder nur mangelhafte und unzureichende Unterlagen angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht und ergänzt werden,

3. Planabweichungen vorliegen, die baubewilligungspflichtig sind, oder

4. Mängel vorliegen, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern.“

§ 41 Abs 3 Stmk. BauG:

„Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen.“

§ 119s lautet wie folgt:

„(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Gebäude nach § 80f Abs. 1 oder Abs. 2,

1. die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 bestehen oder

2. für die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 rechtskräftige Baubewilligungen erteilt, die jedoch noch nicht konsumiert wurden,

haben die in § 80f enthaltenen Vorgaben bis zum 31. Dezember 2024 zu erfüllen.

(3) Bei Gebäuden im Sinn des § 89 Abs. 3 Z 2 bis 11 sowie Garagen und Parkdecks, jeweils mit mehr als 20 Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge,

1. die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 bestehen oder

2. für die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 rechtskräftige Baubewilligungen erteilt, die jedoch noch nicht konsumiert wurden,

ist ab dem 1. Jänner 2025 mindestens ein Ladepunkt mit einer Ladeleistung von mindestens 22 kW je angefangene 100 Abstellplätze herzustellen. Zur Durchführung dieser Maßnahme wird ein Zeitraum von maximal zwei Jahren festgelegt.“

Im Beschwerdefall bildeten ursprünglich der behördlicherseits erteilte Beseitigungsauftrag (Spruch I) die Untersagung der Benützung von näher beschriebenen baulichen Anlagen (Spruch II) sowie die Vorschreibung von Barauslagen und Kommissionsgebühren (Spruch III) die Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens.

Im Zuge der durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verhandlung am 19.11.2021 wurde von Seiten der Beschwerdeführer bekanntgegeben, dass die verfahrenseinleitende Beschwerde auf den Spruchpunkt II und insofern eingeschränkt wird, dass sich diese nur mehr gegen die vom Bescheid erfassten Untersagungen der Benützung der baulichen Anlagen Altbestand, den Pool sowie die befestigte Zufahrt richtet.

Die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist begrenzt, wobei der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis die „Sache“ des angefochtenen Bescheides ist. Dieser Rahmen wird jedoch in dem Fall einer Trennbarkeit der behördlichen Erledigung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen – wie gegenständlich – nur ein Teil bekämpft wird (vgl. zB VwGH am 30.06.2015, Ra 2015/03/0022).

Wird ein Bescheid nur mehr teilweise angefochten, so ist im Rechtsmittelverfahren nur dann die ganze Sache Gegenstand, wenn der Verfahrensgegenstand nicht teilbar ist (vgl. z.B. VwGH am 15.09.1987, 87/04/0038, unter Hinweis auf VwGH am 29.11.1971, 1957/70 VwSlg. 8123 A/1971).

Fallbezogen sind die Spruchteile I (Beseitigungsauftrag) und III (Kostenvorschreibung) vom Spruchteil II Untersagung der Benützung) trennbar und innerhalb letzteren Spruchteiles, bezogen auf die Benützung und deren Untersagung, auch der Altbestand, welcher aufgrund der bestehenden Zugangsmöglichkeit separat genutzt werden kann. Auf Grundlage des Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen ist dieser getrennt zu betrachten, sodass im Lichte der verfahrensgegenständlichen Beschwerdeeinschränkung das Beschwerdeverfahren, wie aus dem unter B ersichtlichen Beschluss, einzustellen war.

Gegenständlich wurden im separat zugänglichen Altbestand von der Baubewilligung Änderungen nicht vorgenommen und wurde, soweit sich die Untersagung der Benützung auf das gesamte Gebäude, also auch auf den Bestand bezog, amtssachverständigenseitig – wie dargelegt - auch die Trennbarkeit der Zubauten von der altbestehenden baulichen Anlage des Kellerstöckels aus fachlicher Sicht bestätigt, sodass ein Auftrag zur Unterlassung der Nutzung lediglich hinsichtlich der konsenslosen Änderungen, bezogen auf den Bereich der näher beschriebenen Zubauten, in Frage kam (vgl. zur Trennbarkeit z.B. auch VwGH am 21.03.2014, 2012/06/0008) und wurde in Bezug auf den Altbestand insbesondere auch eine bewilligungspflichtige Planabweichung, bezogen auf das von der Baubewilligung erfasste Vorhaben, nicht festgestellt. Inwieweit ein konsentierter Bestand vorliegend ist wurde baubehördlicherseits im seinerzeitigen Verfahren zur GZ: B-2021-1039-00004/0001, welches mit rechtskräftigem Bescheid vom 07.01.2021 endete, beurteilt. Sollte – entgegen den vidierten Plänen des rechtskräftigen Baubescheides – hinsichtlich des Altbestandes von einer Nutzungsänderung nach § 19 Z 2 Stmk. BauG in rechtlicher Hinsicht auszugehen sein und eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes dieser baulichen Anlage ohne entsprechende Baubewilligung vorliegend sein, so hätte die Baubehörde diesbezüglich mit einem Verfahren nach § 41 Abs 4 Stmk. BauG vorzugehen gehabt und nicht nach § 38 Abs 7 leg. cit. Soweit sich die Untersagung der Benützung somit auf das gesamte Gebäude bezog, erwies sich der in Rede stehende Auftrag hinsichtlich des im Zusammenhang mit der Untersagung der Benützung noch beschwerdegegenständlichen Altbestandes somit als überschließend und rechtswidrig. Auch die Poolanlage als bauliche Anlage ist einer separaten Benützung zugänglich, allerdings wurde diese nicht abweichend vom Baubewilligungsbescheid errichtet und der Bescheid diesbezüglich konsumiert und stellt diese für sich genommen überdies auch kein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach § 19 Z 1 Stmk. BauG oder ein sonstiges nach § 38 Abs 1 Stmk. BauG nach Fertigstellung anzuzeigendes Bauvorhaben dar und handelt es sich auch dabei um eine bauliche Anlage, für welche eine Benützungsbewilligung nicht erforderlich ist. § 21 Abs 1 Z 2 lit. b Stmk. BauG zählt Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ nunmehr auch zu den meldepflichtigen Bauvorhaben und wurden fallbezogen auch Mängel, welche die ordnungsgemäße Benützung der Poolanlage verhindern, nicht festgestellt, sodass sich die Untersagung der Benützung der Poolanlage durch die belangte Behörde ebenfalls nicht als rechtens erwies.

Was die Untersagung der Benützung der zu einem Abstellplatz führenden Flächen bzw. „Weganlage“ anlangt, so bestimmt § 4 Z 3 Stmk. BauG, dass ein Abstellplatz für Kraftfahrzeuge jene Teilfläche einer Garage oder einer Abstellfläche ist, die dem Abstellen des einzelnen Kraftfahrzeuges dient und ist in § 4 Z 2 leg. cit. geregelt, dass Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder Flächen im Freien sind, die dem Abstellen sowie der Zu- und Abfahrt von Kraftfahrzeugen oder Krafträdern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Gegenständlich handelt es sich bei der besagten Fläche in rechtlicher Hinsicht somit auf Grundlage der vorliegenden Beweisergebnisse um eine Abstellfläche für Kraftfahrzeuge und nennt § 19 Z 3 Stmk. BauG nicht nur für die Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, sondern auch die Errichtung derselben als baubewilligungspflichtiges Vorhaben, wobei § 21 Abs 1 Z 2 lit. b Abstellflächen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von je 3.500 kg bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² und den dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten als bloß meldepflichtiges Vorhaben normiert. Durch meldepflichtige Vorhaben dürfen jedoch Bau- und Raumordnungsvorschriften nicht verletzt werden (vgl. § 21 Abs 4 Stmk. BauG). Gegenständlich erstreckt sich die in Rede stehende Abstellfläche, in Ermangelung der grundbücherlichen Durchführung der Grundstückszusammenlegung, noch über drei Grundstücke und weist die baugesetzlich definierte, errichtete Abstellfläche im Sinne der Regelung des § 4 Z 3 Stmk. BauG ein Ausmaß von über 40 m² auf, wobei diese bauliche Anlage sich im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung überdies auch nicht im unmittelbaren Anschluss an das Wohngebäude auf demselben Grundstück befindet (vgl. § 33 Abs 5 Z 7 Stmk. ROG 2010), sodass es sich in Bezug auf die Errichtung der in Rede stehenden Abstellfläche um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben nach § 19 Z 3 Stmk. BauG handelt. Da bezogen auf die verfahrensgegenständliche „Zufahrt“ auch eine Planabweichung insofern nicht vorliegend ist, als die Errichtung einer Weganlage bzw. Abstellfläche nicht Gegenstand des Vorhabens der ursprünglichen Einreichung, welche zum rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid führte, war und der vorhandene Abstellplatz im bewilligten Plan im nördlichsten Bereich die Wiedergabe des Bestandes bei unverändertem Gelände darstellte und dieser nach wie vor bestehend ist, erweist es sich auch nicht als zulässig, die Untersagung der Benützung dieser baulichen Anlage auf den Tatbestand des § 38 Abs 7 Z 3 Stmk. BauG zu stützen. Eine „Planabweichung“ im Sinne der Regelung des § 38 Abs 7 Z 3 Stmk. BauG ist nicht in jeglicher bewilligungspflichtigen Abweichung vom rechtlichen Bestand zu erblicken, sondern hat es sich dabei nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten um eine solche zu handeln, welche sich auf die planlichen Darstellungen jenes Vorhaben bezieht, für welches eine Baubewilligung erwirkt wurde und für das auch eine Fertigstellungsanzeige bzw. Benützungsbewilligung erforderlich ist, was sich schon aus dem Regelungszusammenhang der Bestimmung des § 38 Stmk. BauG ergibt.

In Ermangelung des Vorliegens eines Bauvorhabens nach § 19 Z 1 Stmk. BauG war für die in Rede stehende Abstellfläche auch eine Fertigstellungsanzeige bzw. Benützungsbewilligung nach § 38 leg. cit. nicht erforderlich, sodass eine Untersagung der Benützung dieser baulichen Anlage nach § 38 Abs 7 Z 1 leg. cit. ebenfalls nicht in Betracht kam. Zusammenfassend gilt es in Bezug auf diese bauliche Anlage der errichteten Abstellflächen daher festzuhalten, dass von Seiten der belangten Behörde die Benützung nach § 38 Abs 7 Stmk. BauG diesbezüglich nicht untersagt werden durfte.

Unbestritten ist, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer jeweils Eigentümer der von den baupolizeilichen Verfahren betroffenen Grundstücke auch als Adressaten des Auftrages, welcher die Benützung der in Rede stehenden baulichen Anlagen untersagte grundsätzlich in Betracht kommen (vgl. zB. VwGH 19.12.2005, 2004/06/0139).

Von Seiten des bautechnischen Amtssachverständigen konnte im Zuge seiner am 05.11.2021 durchgeführten örtlichen Erhebung die Benützung verfahrensgegenständlicher baulicher Anlagen nicht mehr festgestellt werden, sodass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer diesbezüglich dem baupolizeilichen Auftrag nach § 38 Abs 7 Stmk. BauG nachkamen. Die Herstellung eines Zustandes durch den Bescheidadressaten, der dem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, vermag jedoch keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes darzustellen. Die von Seiten des Höchstgerichtes in diesem Zusammenhang ergangene Judikatur (vgl. VwGH am 04.07.2019, Ra 2017/06/0116), welche im Zusammenhang mit einem baupolizeilichen Auftrag nach § 41 Abs 3 Stmk. BauG erging, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auch auf den Fall einer Untersagung der Benützung nach § 38 Abs 7 Stmk. BauG übertragbar, was ungeachtet der verwaltungsgerichtlichen Kognitionsbefugnis, vor dem Hintergrund der im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung der verfahrenseinleitenden Beschwerde, der Vollständigkeit halber angemerkt sei.

Abschließend ist festzuhalten, dass - soweit die belangte Behörde in Bezug auf die Untersagung der Benützung von einem mündlich erlassenen Bescheid nach § 62 AVG ausging, welcher in Schriftform durch die bekämpfte Erledigung beurkundet wurde festzuhalten ist, dass der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides niederschriftliche zu beurkunden sind (vgl. § 62 Abs 2 AVG). Fehlt es an der in § 62 Abs 2 AVG vorgesehenen niederschriftlichen Beurkundung, so ist nicht von der Erlassung eines Bescheides auszugehen und hat die Unterlassung dieser Beurkundung zur Folge, dass ein Bescheid nicht existent wurde (vgl. VwGH 30.09.1985, 85/10/0051 unter Hinweis auf VwGH 11.01.1955, 1514/53 VwSlg. 30617 A/1955 und VwGH 18.03.1982, 3083/80). Der gegenständliche Bescheid wurde daher erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung auch diesbezüglich existent.

Im Ergebnis erwies sich, dass diesbezügliche Beschwerdevorbringen als zutreffend und war daher der Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides, wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses unter A ersichtlich, abzuändern bzw. zu präzisieren und der Beschwerde im Ergebnis dahingehend Folge zu geben.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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