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LvwG 50.38-1358/2020•LVwG ST LvwG 50.38-1358/2020
LvwG 50.38-1358/2020Tribunal Administrativo Regional11 de out. de 2021
Öffentlicherklärung, Enteignung, Gebrauchsenteignung, öffentlicher Verkehr, Duldung, zwangsweise Begründung, Servitut
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Bernhard Peter Lindner über die Beschwerde des Herrn Mag. C D und des Herrn Ing. E F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 11.05.2020, GZ: 11.0-7/2019-2-48,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
Folge gegeben
und der bekämpfte Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdegegenstand, Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (im Folgenden belangte Behörde) vom 11.05.2020, GZ: 11.0-7/2019-2-48, wurde auf Antrag der A B der in der Natur vorhandene Privatweg auf dem Grundstück Nr. ***, der Liegenschaft EZ **, GB ***** St. J b H, von der östlichen Grenze des Grundstückes Nr. *** zu Grundstück Nr. ***, EZ ***, hin zum Grundstück Nr. ***, EZ ***, verlaufend, zum Zwecke der Zu-/Abfahrt zum/vom Objekt St. J b H als öffentlich erklärt. Der Gemeingebrauch wurde auf die Zu- bzw. Abfahrt zum Objekt St. J b H bH beschränkt. Darüber hinaus wurde den Grundeigentümern Ing. E F, Dr. G H und Mag. I J eine Entschädigung in der Höhe von € 5.524,00 zugesprochen.
Gegen oben angeführte Entscheidung richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Herrn Mag. C D und Ing. E F (im Folgenden Beschwerdeführer) und führen diese im Wesentlichen folgende Beschwerdepunkte ins Treffen:
Der P-Weg sei keine Privatstraße.
Es würde kein dringendes Verkehrsbedürfnis bestehen.
Die Kosten der alternativen Wegerrichtung sei nicht unverhältnismäßig.
Die Entschädigungssumme sei zu gering bemessen.
Vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde am 10.12.2020 sowie am 21.12.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, diverse gutachterliche Stellungnahmen eingeholt sowie durch den Verhandlungsleiter ein Ortsaugenschein durchgeführt.
II. Feststellungen
Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 18.06.2020 vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der geführten Ermittlungsschritte des erkennenden Gerichts, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von nachstehenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:
Mit Antrag vom 11.07.2019 beantragte der Bürgermeister der A B die Öffentlichkeitserklärung des in der Natur erkennbaren auf dem Grundstück Nr. *** verlaufenden Privatweg.
(Beweis: Antrag vom 11.07.2019)
Diesem Antrag ist ein Plan der K L GmbH zu GZ: ****/2018 angeschlossen und lässt sich darauf hinsichtlich des Grenzbereichs zu der Liegenschaft St. J b H wie folgt entnehmen:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt.]
(Beweis: Plan K L GmbH, G: ****/2018)
Aus einem Orthofoto des webGIS Steiermark lässt sich wie folgt entnehmen:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt.]
Der gegenständliche Weg sowie auch Teile der Liegenschaft St. J b H sind auf dem Grundstück Nr. *** gelegen.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Fürstenfeld wurde folgendes Klagebegehren abgewiesen:
„es werde festgestellt, dass der klagenden Partei für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum der derzeit der Liegenschaft EZ *** KG ***** St. J b H zugeschriebene Grundparzellen Nr. .** und Nr. *** als dem herrschenden Gut unentgeltlich und zu allen Jahreszeiten das Dienstbarkeitsrecht des Gehens und Fahrens mit KFZ aller Art über den südlichen Teil der Parzelle Nr. *** KG ***** St. J b H als dem dienenden Gut führende ca. 3 m breite befestigte Zufahrtsstraße und das Dienstbarkeitsrecht des Abstellens von Fahrzeugen im südlichen Teil der den beklagten Parteien eigentümlichen Parzelle Nr. *** unmittelbar nördlich des Objektes der klagenden Partei in St. J b H Nr. auf einer Fläche von 5 x 2,5 m zustehe, so wie dies in der dem Urteil als integrierender Bestandteil beigefügten Lageskizze (Wegtrasse blau unterlegt, Abstellfläche schraffiert) dargestellt sei, und“
Der „Pweg“ führt nicht bis zur Liegenschaft St. J b H. Für die Parkfläche besteht kein Servitut.
(Beweis: Urteil des Bezirksgerichtes Fürstenfeld vom 22.11.2016 iVm der Berufungsentscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Graz vom 17.03.2017 sowie der zurückweisende Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 24.08.2017)
Der P-Weg endet sieben Meter vor der im Plan ersichtlichen Steinwand (Beweis: Plan; Ausführungen des Amtssachverständigen DI M N Seite 7 in der Verhandlungsschrift vom 21.12.2020).
Der Bereich nach dem Ende des Pweges wurde zum Parken genutzt. Ein Weg lässt sich in diesem Bereich nicht erkennen und handelt es sich um eine mit überwiegend Wiese bewachsene Fläche. (Beweis: Durchgeführter Ortsaugenschein; Beschreibung durch die beigezogenen ASVs)
Im Zuge des Ortsaugenscheines stellte sich die Situation betreffend die Parkfläche wie folgt dar:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt.]
(links abgedecktes Motorrad; Blickrichtung Gebäude St. J b H)
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt.]
(links parkendes Auto vor abgedeckten Motorrad; Blickrichtung Pweg)
Gelangt man durch einen Weg nur in die Nähe seiner Liegenschaft und besteht darüber hinaus kein Recht die fremde Liegenschaft bis zur Erreichung der eigenen zu benutzen so kann durch die Öffentlicherklärung auch kein dringendes Verkehrsbedürfnis befriedigt werden.
Würde man jenen Teil, welcher zum Parken dient bzw. gedient hat, dem Pweg zurechnen, was sich weder aus der Natur ergibt, noch von Seiten der Antragsteller behauptet wird, so wäre ein Erreichen des Grundstückes wiederum vom Willen der nunmehrigen Beschwerdeführer abhängig, zumal auch diese in diesem Bereich Parken dürften.
Durch die Öffentlicherklärung im Sinne des § 6 LStVG kann weder ein neuer Weg geschaffen noch eine bestehende Nutzungsart (Parkfläche in Fahrbahn) geändert werden.
III. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf den vorliegenden Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde.
Insbesondere konnten die verfahrensrelevanten Feststellungen aufgrund der Ermittlungen und deren Erörterung in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen erfolgen.
Hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse wurde der Akt zu GZ 25C 583/15x des Bezirksgerichtes Fürstenfeld angefordert. Das hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse entscheidungsrelevante Urteil wurde den Parteien übermittelt und ihnen die Möglichkeit gegeben hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Wenn die mitbeteiligte Partei in diesem Zusammenhang aufzeigt, dass in der Vergangenheit der Weg samt Parkfläche zum Erreichen der Liegenschaft der Frau O P gedient hat so ist dem nicht entgegenzutreten. Das LStVG spricht jedoch von bestehenden Privatstraßen und nicht von solchen die in der Vergangenheit existiert haben. Davon unabhängig wurde auch in der Vergangenheit nicht die Liegenschaft St. J b H erreicht, sondern die im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Wiese/ Parkfläche. Diese ist seit der Freiheitsersitzung jedenfalls nicht mehr der Liegenschaft St. J b H zuzurechnen.
Dass der in der Natur bestehende Weg bereits einige Meter vor der Liegenschaft St. J b H endet ist einerseits aus oben angeführten Urteil zu entnehmen und deckt sich mit den persönlichen Wahrnehmungen des Unterzeichnenden im Zuge des durchgeführten Ortsaugenscheines. Sämtliche Berechnungen der beigezogenen Sachverständigen gehen auch von einer Länge des gegenständlichen Weges aus, welche die Liegenschaft St. J b H nicht erreichen lässt. Nicht einmal der dem Ansuchen beigelegte Plan geht vom Erreichen der Liegenschaft aus und wird ein offener Trichter als Ende des Weges abgebildet.
VI. Erwägungen:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der §§ 17 ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.
2. Die für die Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen
Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 in der Fassung vom 11.07.2019 lautet wie folgt:
§ 6 LStVG:
„(1) Läßt sich ein dringendes Verkehrsbedürfnis in anderer Weise ohne unverhältnismäßige Kosten nicht befriedigen oder wird die Umlegung einer öffentlichen Straße aus wichtigen Gründen notwendig, so kann auch eine bestehende Privatstraße auf Antrag einer oder mehrerer Gemeinden oder der Landesregierung von der Bezirksverwaltungsbehörde oder, wenn sich die Straße auf mehrere politische Bezirke erstreckt, von der Landesregierung nach Anhören der bisher Berechtigten und Feststellung des unabweislichen Bedürfnisses auf Grund eines Augenscheines durch Enteignung als öffentlich erklärt werden. Dabei sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung (§ 50) und über Vorarbeiten (§ 51) entsprechend anzuwenden.
(2) Handelt es sich um eine Privatstraße, die Zwecken einer öffentlichen Eisenbahn, eines öffentlichen Flughafens (Landungsplatzes) oder militärischen Zwecken dient, so ist im Einvernehmen mit der Eisenbahn- oder Luftfahrtbehörde oder der zuständigen Militärbehörde vorzugehen.“
3. Zur Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes
Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022).
Lässt sich ein dringendes Verkehrsbedürfnis in anderer Weise ohne unverhältnismäßige Kosten nicht befriedigen, so kann eine bestehende Privatstraße auf Antrag einer Gemeinde von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören der bisher Berechtigten und Feststellung des unabweislichen Bedürfnisses auf Grund eines Augenscheines durch Enteignung als öffentlich erklärt werden.
4.1. dringendes Verkehrsbedürfnis
Bei Wegen, die nur die Funktion einer Zufahrtsstraße erfüllen, wird der Kreis von Benützern dieses Weges eher klein sein. Die geringe Anzahl der Personen, die den "Gemeingebrauch" tatsächlich ausüben, steht aber der Öffentlicherklärung eines solchen Weges nicht entgegen, wenn die (weitere) Voraussetzung hierfür vorliegt, nämlich, dass diese Benützung zur Befriedigung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses erfolgt. Allein in dem Umstand, dass ein Weg die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu anrainenden, bebauten Grundstücken darstellt, liegt ein dringendes Verkehrsbedürfnis (vgl. VwGH 23.09.2019, Ra 2018/06/0183) vor.
Unbestritten ist, dass die Besitzer der Liegenschaft St. J b H ein Zufahrtsinteresse zu ihrer Liegenschaft haben.
Unter Zufahrt ist jedoch die Möglichkeit des Fahrens bis zu einem bestimmten Ziel zu verstehen. Um das Zufahrtsinteresse und daraus ein dringendes Verkehrsbedürfnis darzulegen, müsste die Möglichkeit das Ziel, St. J b H, zu erreichen bestehen.
Zumal dies nicht der Fall ist, kann auch kein dringendes Verkehrsbedürfnis bestehen.
Über den „Pweg“ wird eine mit Wiese bewachsene Fläche erreicht, welche zum Parken von Fahrzeugen dient bzw. gedient hat. Diese Fläche befindet sich im Eigentum der Beschwerdeführer. Die Eigentümer der Liegenschaft St. J b H haben kein Recht diese Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zu nutzen und wurde ihr diesbezügliches Klagebegehren rechtskräftig abgewiesen.
4.2.1. Keine durchgehende bestehende Privatstraße
Bestehende Privatstraßen können durch Enteignung gemäß § 6 Landesstraßenverwaltungsgesetz zu öffentlichen Straßen werden. Es handelt sich hierbei nicht um die Schaffung neuer Verkehrsflächen, sondern um bestehende Privatstraßen, die vor Erklärung bereits errichtet wurden (vgl. Steiermärkisches Landes-Straßen-Verwaltungsgesetz, Dworak/Eisenberger 2. Auflage, Seite 29, Ziffer 1).
Zumal die bestehende Privatstraße, der sogenannte „Pweg“, nicht bis zur Liegenschaft St. J b H führt, kann der verfahrensgegenständliche Weg auch nicht zur Erreichung dieser Liegenschaft dienen. Ein durchgehender Weg zur Liegenschaft St. J b H müsste erst errichtet werden. Die bestehende Privatstraße endet, wie festgestellt werden konnte, sieben Meter vor der im Plan ersichtlichen Steinwand.
Es existiert sohin keine Privatstraße, welche die Liegenschaft, für welche ein dringendes Verkehrsbedürfnis besteht, erreicht.
Bei der Öffentlicherklärung durch Enteignung handelt es sich um eine reine „Gebrauchtenteignung“. Ein Entzug des Eigentums an Grund und Boden findet bei der Öffentlicherklärung einer Privatstraße nicht statt. Durch die Enteignung wird daher nur erreicht, dass der Eigentümer des Straßengrundes den öffentlichen Verkehr in Zukunft dulden muss, das Eigentum wird jedoch nicht an die Straßenverwaltung übertragen. Es handelt sich demnach um die zwangsweise Begründung eines Servituts (vgl. Steiermärkisches Landes-Straßen-Verwaltungsgesetz, Dworak/Eisenberger 2. Auflage, Seite 31, Randzahl 10).
4.2.2. Alternativannahme / Parkfläche
Durch die Erklärung der Öffentlichkeit einer bestehenden Privatstraße erfolgt ein Eingriff in das Eigentumsrecht, weshalb die Voraussetzungen für diese Feststellung restriktiv auszulegen sind (vgl. VwGH 24.04.2017, Ro 2014/06/0083). Demnach besteht kein Grund die Fläche auf welcher die Liegenschaft St. J b H zumindest in der Vergangenheit ihre Kraftfahrzeuge geparkt hat, als Bestandteil der Privatstraße anzusehen.
Selbst wenn man unter dem Begriff „bestehende Privatstraße“ in analoger Anwendung des § 2 Abs 2 Landes-Strassen-Verwaltungsgesetz Parkflächen (welcher in der Natur kaum ersichtlich sind und überwiegend aus Rasen bestehen) zurechnet, so könnte ein dringendes Verkehrsbedürfnis der Liegenschaft St. J b H nicht befriedigt werden, zumal es sich eben um eine reine Gemeingebrauchsenteignung handelt. So könnten auch andere Personen wie auch die Grundeigentümer auf der am Ende des Pweges liegenden Parkfläche parken und somit dem Verkehrsbedürfnis die Liegenschaft St. J b H zu erreichen entgegenstehen. Die Parkfläche im Ausmaß von 5 x 2,5 m, wie sie in der Klage von Renata O P als Eigentümerin der Liegenschaft St. J b H angegeben wurde und hierüber auch rechtskräftig abgesprochen wurde, steht der Befriedigung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses in Wege.
Ohne eine Nutzungsänderung von Parken in reines Befahren durchzuführen und der Errichtung eines mindestens 7 Meter langen Weges mit einem gewissen Höhenunterschied hin zur Liegenschaft St. J b H könnte die Liegenschaft nicht erreicht werden. Parkende Kraftfahrzeuge würden das ungehinderte Erreichen der Liegenschaft verhindern. Durch die Nutzungsänderung und die erforderlichen Baumaßnahmen könnte man nicht mehr von einer Gemeingebrauchsenteignung einer bestehenden Privatstraße sprechen.
Die Öffentlicherklärung von Privatstraßen stellt auf bestehende Privatstraßen ab. Im gegenständlichen Fall müsste der Pweg jedoch verlängert werden bzw. die Wiese, welche als Parkfläche verwendet wurde, einer Nutzungsänderung in reines Befahren unterzogen werden, um ein dringendes Verkehrsbedürfnis der Liegenschaft St. J b H befriedigen zu können.
Zusammenfassend kann ausgeführt werden, dass eine Öffentlicherklärung nicht in Betracht kommt, zumal die bestehende Privatstraße (gegebenenfalls auch unter Einrechnung der Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen) nicht geeignet ist das dringende Verkehrsbedürfnis der Liegenschaft St. J b H zu befriedigen. Es gibt keine bestehende Privatstraße, welche als Zufahrt zur Liegenschaft St. J b H dienen könnte.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine Revision hängt auch nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht, zu der sich diese aufgeworfene Rechtsfrage nicht stellt (vgl. VwGH 17.02.2021, Ra 2020/13/0090 hinsichtlich der Berücksichtigung der Parkfläche unter VI, 4.2.2.).
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