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LVwG 47.5-324/2021•LVwG ST LVwG 47.5-324/2021
LVwG 47.5-324/2021Tribunal Administrativo Regional18 de mar. de 2021
Übernahme der Kosten für die Unterbringung im Pflegewohnheim, Antrag auf Kostenübernahme, unbefristet, Bescheidbegründung zur "Deutung"
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde der A B, geb. ****, vertreten durch C D, Hgasse, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 18.08.2020, GZ: A5-101341/2019-1,
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) als unzulässig
zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bürgermeister der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) Frau A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) aufgrund ihres Antrages vom 31.10.2019 Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Übernahme der durch Ersatz- und Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung im Pflegewohnheim E F, S Straße, G, für den Zeitraum 31.10.2019 bis 31.12.2019 gewährt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Höhe der gewährten monatlichen Sozialhilfeunterstützung für die stationäre Betreuung dem beigeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen sei. Am Schluss der Begründung führt die belangte Behörde Folgendes aus: „Da die Heimkosten ab 01.01.2020 aus Eigenmitteln bezahlt werden können, war, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden. Da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wurde, entfällt eine weitere Begründung.“
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben, in der hinsichtlich der Eigenleistung ab 01.01.2020 über die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin, über ihren „Lebenslauf“ und ihre Spielsucht berichtet und schließlich dargelegt wird, dass die Finanzierung des Pflegeheimes ab 01.01.2020 für die Beschwerdeführerin nicht möglich sei.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Am 31.10.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Kostenübernahme für die Unterbringung im Pflegeheim E F, S Straße, G, und wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde die Eigenleistung, bestehend aus 80% des Versorgungsgenusses vom Land Steiermark, 80% der Alterspension von der Pensionsversicherungsanstalt, 80% der Versorgungsleistung von der Ärztekammer für Steiermark sowie dem Pflegegeldanteil ermittelt und so der im Spruch des Bescheides angeführte Unterstützungsbedarf festgestellt.
In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I
Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 35/2020 (im Folgenden SHG) und der Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 18/2012, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 81/2014 (im Folgenden StSHG-DVO) lauten wie folgt:
§ 4 Abs 1 und 3 SHG:
(1) Auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes besteht für Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes ein Rechtsanspruch.
1. Wer sich in der Steiermark aufhält und zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt berechtigt ist, hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen im Sinne der §§ 7 und 14.
2. Wer sich in der Steiermark aufhält und die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, hat einen Rechtsanspruch im Sinne der §§ 7 Abs. 1 lit. b, c, d, Abs. 2 lit. a Z 2 und 3 und lit. b und 14. Zur Vermeidung unbilliger Härten können vom Träger der Sozialhilfe als Träger von Privatrechten auch andere Leistungen gewährt werden.
(1a) ...
(2) ...
(3) Pflegegeld nach bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen gilt nicht als Einkommen im Sinne des § 5. Es ist jedoch bei einer Hilfeleistung nach §§ 7 Abs. 1 lit. b, 9 Abs. 2 lit. a und b, 13 und 16 zu berücksichtigen.
§ 5 Abs 1 und 1a SHG:
(1) Hilfeleistungen gemäß § 13 sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um den Lebensbedarf zu sichern. Alle übrigen Hilfeleistungen sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern.
(1a) Nähere Bestimmungen zum Einkommensbegriff und zum Nachweis des Einkommens hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
§ 13 SHG:
(1) Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.
(2) Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung gemäß § 13a anerkannt sind.
(3) Wird einem Hilfeempfänger, der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so gebührt ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld. Das Taschengeld darf 20% des Richtsatzes für den alleinstehend Unterstützten (§ 8 Abs. 8 lit. a) nicht überschreiten. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.
(4) Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.
(5) Die dem Hilfeempfänger zuerkannten Kosten/Restkosten sind vom Sozialhilfeträger direkt mit der Einrichtung zu verrechnen.
(6) Ist zum Zeitpunkt des Todes der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers zu stellen.
§ 1 StSHG-DVO:
Zum Einkommen zählen insbesondere:
1. Folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 1988/400, in der Fassung BGBl. I Nr. 2010/111 (im Folgenden: Einkommensteuergesetz):
a)Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;
b)Einkünfte aus selbständiger Arbeit;
c)Einkünfte aus Gewerbebetrieb;
d)Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit;
e)Einkünfte aus Kapitalvermögen;
f)Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
g)Sonstige Einkünfte gemäß § 29 Einkommensteuergesetz;
7. erhaltene Unterhaltszahlungen;
§ 2 StSHG-DVO:
(1) Vom Einkommen gemäß § 1 sind die auf die Einkünfte gemäß § 1 Z 1 entfallende Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz – bereinigt durch die steuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach §§ 104 und 105 Einkommensteuergesetz) vor Abzug der Absetzbeträge (allgemeiner Absetzbetrag, Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Arbeitnehmer- und Grenzgängerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag) – sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.
(2) Bei regelmäßig anfallendem Einkommen ist das Jahresnettoeinkommen zu ermitteln. Dieses ist – unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen – durch 12 zu dividieren, um das monatliche Nettoeinkommen zu berechnen. Bei einem nicht regelmäßig anfallenden Einkommen ist das tatsächlich zufließende Einkommen heranzuziehen.
§ 3 StSHG-DVO:
(1) Nachweise über Einkünfte aus der Vergangenheit sind bei der Ermittlung des Einkommens nur dann heranzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass diese Einkünfte auch in Zukunft anfallen.
(2) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1, die regelmäßig anfallen, ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen. Bei allen Einkünften gemäß § 1 Z 2 bis 9 sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.
(3) Bei Einkünften gemäß § 1 Z 1 lit. a ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen. Hiefür ist der Einkommensteuerbescheid vorzulegen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 Einkommensteuergesetz) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Liegt ein Einkommensteuerbescheid nicht vor, ist vom letztgültigen Einheitswertbescheid auszugehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den sonstigen Einkünften zuzurechnen.
(4) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. b, c und f ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen. Hiefür ist der Einkommensteuerbescheid vorzulegen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 Einkommensteuergesetz) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist.
(5) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. d sind die Lohnzettel bzw. die Pensionsnachweise der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.
(6) Ist gemäß § 2 Abs. 2 das tatsächlich zufließende Einkommen zu berücksichtigen oder kann glaubhaft gemacht werden, dass der Einkommensteuerbescheid unverschuldet nicht vorgelegt werden kann, sind alle Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, dieses Einkommen nachzuweisen.
§ 59 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das BGBl I Nr. 58/2018 (im Folgenden AVG) lautet wie folgt:
„§ 59 (1) AVG
Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.“
Die belangte Behörde hat mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 18.08.2020 lediglich über den Zeitraum 31.10.2019 bis 31.12.2019 abgesprochen. Der Zeitraum ab 01.01.2020 ist vom Spruch nicht erfasst, sondern ist dazu lediglich im vorletzten Satz der Begründung ausgeführt, dass die Heimkosten ab 01.01.2020 aus Eigenmitteln bezahlt würden. Eine nähere Begründung dazu enthält der Bescheid der belangten Behörde nicht.
Durch den klar definierten Zeitraum im bekämpften Bescheid beschränkt sich die Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes nur auf diesen Zeitraum. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 28.04.2016, Ra 2015/07/0057 Folgendes ausgeführt: „Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist aber keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0055).“
Auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde mit E-Mail vom 03.03.2021 mit, dass es für den Zeitraum ab 01.01.2020 betreffend die Abweisung des Antrages keine eigene spruchmäßige Entscheidung gebe. Ein Antrag auf Kostenübernahme gemäß § 13 SHG für den Zeitraum ab 01.01.2020 sei auch nicht eingebracht worden.
Dazu ist auszuführen, dass der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin sich nicht auf einen begrenzten Zeitraum (31.10.2019 bis 31.12.2019) gerichtet hat, sondern dass dieser Antrag als unbegrenzt zu betrachten ist, zumal in Fällen von stationärer Unterbringung in Pflegeheimen nicht zu erwarten ist, dass eine solche nur für einen begrenzten Zeitraum angedacht und ein Antrag auf Kostenübernahme auch nur für einen begrenzten Zeitraum gestellt wird.
Der Antrag der Beschwerdeführerin ist demnach definitiv als unbefristet zu betrachten, wobei die belangte Behörde durch ihre befristete Zuerkennung im Spruch des Bescheides den Antrag nicht vollständig erledigt hat.
Es kann auch der vorletzte Satz in der Begründung des bekämpften Bescheides, wonach „die Heimkosten ab 01.01.2020 aus Eigenmitteln bezahlt werden können“ nicht als Auslegungsbehelf für den Spruch herangezogen werden, da der Spruch den nunmehr bekämpften Zeitraum überhaupt nicht beinhaltet. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Begründung eines Bescheides zwar zur „Deutung“, nicht aber zur Ergänzung oder Ausweitung des Spruches herangezogen werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59, Rz 111).
§ 59 Abs 1 erster Satz AVG bestimmt, dass der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit in der Regel (Tichy, ÖStZ 1982, 252: „nach Möglichkeit“) zur Gänze zu erledigen hat. Wie aus seinem letzten Satz und den Materialien hervorgeht, gilt dies grundsätzlich auch dann, wenn der Verhandlungsgegenstand eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59, Rz 100).
Der Abspruch in einem Bescheid über Ansprüche aus dem SHG ist nach Zeiträumen durchaus trennbar und wurde somit von der belangten Behörde nur ein Teilbescheid über den Zeitraum 31.10.2019 bis 31.12.2019 erlassen, wobei eine weitere Entscheidung über den Zeitraum ab 01.01.2020 noch offen ist.
Da sich die Beschwerde ausdrücklich auf den Zeitraum ab 01.01.2020 richtet, war sie als unzulässig zurückzuweisen, da hinsichtlich dieses Zeitraumes kein Bescheid der belangten Behörde existiert.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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