LVwG ST LVwG 41.25-2663/2020

LVwG 41.25-2663/2020Tribunal Administrativo Regional18 de nov. de 2020

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Regest

COVID-19, Entschädigung, Vergütung, Betriebsschließung, Betriebsbeschränkung, individuelle Rechtsakte, Fristverlängerung, kein Anspruch auf Entschädigung

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.25-2663/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.41.25.2663.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der A B GmbH Co KG, W, Rstraße, vertreten durch C D, Rechtsanwalt, G, Tstraße, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 22.09.2020, GZ: A7-050277/2020-0002,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 16.10.2020 keine Folge gegeben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz,BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2020 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 03.11.2020 vorgelegten Beschwerde der A B GmbH Co KG und des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrensaktes des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit am 12.06.2020 beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz eingelangtem Antrag begehrte die A B GmbH Co KG als Inhaberin ihres Unternehmens am Standort P in W, ihr aufgrund des in näher genannten Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verfügten Betretungsverbotes ihrer Betriebsstätte durch Kunden während des Zeitraums vom 16.03.2020 bis einschließlich 30.04.2020 bzw. 14.05.2020 für die während dieses Vergütungszeitraums wegen der behördlich angeordneten Betriebsbeeinträchtigung erlittenen Vermögensnachteile und den dadurch erlittenen Verdienstentgang insgesamt vorläufig € 1.113.755,72, gemäß § 32 Abs 4 EpidemieG zu vergüten und zu überweisen.

Aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 sei mit Wirkung vom 16.03.2020 (teilweise) das Betreten des Kundenbereiches der Betriebsstätte P in W untersagt worden, wobei dies eine Beschränkung der Betriebsstätte im Sinne der Regelung des § 20 Abs 2 EpidemieG 1950 darstelle und sei dieses ursprünglich bis 22.03.2020 geltende (teilweise) Betretungsverbot mit Verordnung des Bundesministers mit der die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 geändert worden sei (BGBl. II Nr. 112/2020) im Geltungsbereich insoweit verlängert worden, als diese Verordnung (BGBl. II Nr. 96/2020) mit Ablauf des 13.04.2020 außer Kraft getreten sei. Das bis 13.04.2020 geltende (teilweise) Betretungsverbot sei wiederum mit Verordnung des Bundesministers, mit welcher die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 (BGBl. II Nr. 151/2020) geändert worden und im Geltungsbereich bis 30.04.2020 mit der ab 13.04.2020 geltenden Modifikation, wonach das verfügte Betretungsverbot nicht für den Kundenbereich von sonstigen Betriebsstätten des Handels gegolten habe, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400m² betrage, verlängert worden. Gleichzeitig sei jedoch verfügt worden, dass im Fall, dass sonstige Betriebsstätten baulich verbunden seien (zB Einkaufszentren) der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammen zu zählen sei, wenn der Kundebereich über das Verbindungsbauwerk betreten werde. Somit sei auch für sonstige Betriebsstätten des Handels mit einem Kundenbereich im Inneren eines Einkaufszentrums mit einem Kundenbereich bis maximal 400m² das verfügte Betretungsverbot weiterhin gültig, da im Einkaufszentrum P in W alle sonstigen Betriebsstätten des Handels nur durch einen gemeinsamen Verbindungsbau betreten werden könnten und die zusammengezählten Kundenbereiche der Betriebstätten 400m² weit überstiegen. Auch für sonstige Betriebsstätten des Handels mit einem Kundenbereich über 400m² und Dienstleistungsbetriebe sowie die Gastronomie sei das Betretungsverbot weiterhin gültig. Da das Unternehmen P in W sonstige Betriebsstätten des Handels bzw. Dienstleistungsbetriebe mit einem Kundenbereich im Inneren eines Einkaufszentrums mit einem (zusammengezählten) Kundenbereich von mehr als 400m² samt Gastronomie als Pächter habe und somit weiterhin den Beschränkungen gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 151/2020 vom 09.04.2020 unterlegen sei, seien die Beschränkungen der vorbezeichneten Verordnungen erst mit Ablauf des 30.04.2020, 24.00 Uhr, durch die Covid-19-LV, BGBl. II Nr. 197/2020, teilweise außer Kraft getreten, wobei für die Betriebsstätten der Gastronomie die Beschränkungen der vorbezeichneten Verordnungen mit Ablauf des 30.04.2020, 24.00 Uhr, durch die Covid-19-LV, BGBl. II Nr. 197/2020, ersetzt worden seien und bis 30.06.2020 verlängert worden seien. Zuletzt seien die gegenständlichen Beschränkungen in Form eines Betretungsverbotes für Gastronomiebetriebe mit Verordnung BGBl. II Nr. 207/2020 vom 13.05.2020, Änderung der Covid-19-Lockerungsverordnung, mit zahlreichen Maßnahmen gelockert worden, sodass das generelle Betretungsverbot mit Ablauf des 14.05.2020 außer Kraft getreten sei, wobei gleichzeit gemäß § 6 Abs 1 bis Abs 9 dieser Verordnung zahlreiche Auflagen erteilt worden seien, die den Betrieb der Antragstellerin weiterhin stark behindern würden. Das Unternehmen des Einkaufszentrums P sei durch die Verordnungen in seinem Betrieb insofern beschränkt worden, als die sich im Einkaufszentrum befindlichen verpachteten Betriebsstätten von den Kunden der Pächter nicht hätten betreten werden dürfen, wodurch auch der Betrieb des Einkaufszentrums stark beeinträchtigt gewesen sei und durch die weiteren Auflagen auch weiterhin sei. Die durch die Verordnungen BGBl. II Nr. 96/2020, BGBl. II Nr. 112/2020, BGBl. II Nr. 130/2020, und BGBl. II Nr. 151/2020 sowie BGBl. II Nr. 197/2020 und BGBl. II Nr. 207/2020 verfügte Beschränkung des Betriebes gemäß § 20 EpidemieG stütze sich auf § 2 Z 2 Covid-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 112/2020 idF BGBl. I Nr. 16/2020. Da in § 4 Abs 2 des Covid-19-Maßnahmengesetz geregelt worden sei, dass die Bestimmungen des EpdidemieG 1950 betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung kommen würden, stehe im gegenständlichen Fall schon nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Vergütung gemäß § 32 EpidemieG 1950 zu, da durch diese Verordnung keine Schließung einer Betriebsstätte verfügt worden sei, sondern die Betriebsstätte der Antragstellerin lediglich im Betrieb beschränkt worden sei. Vorsichtshalber werde für den Fall, dass die erfolge Beschränkung der Betriebsstätte in eine Schließung von Betriebsstätten uminterpretiert würde, darauf hingewiesen, dass eine Regelung im Covid-19-Maßnahmengesetz, insbesondere dessen § 4 Abs 2 verfassungswidrig sei, sofern ihnen dadurch Ansprüche nach dem EpidemieG abgeschnitten oder eingeschränkt werden würden. Gemäß § 4 Abs 3 Covid-19-Maßnahmengesetz blieben im Übrigen ausdrücklich die Bestimmungen des EpidemieG unberührt, somit auch der gegenständliche Vergütungsanspruch gemäß § 32 EpidemieG 1950. Die Zeit der Geltung des in den genannten Verordnungen verfügten Betretungsverbotes der Betriebsstätte durch Kunden, nämlich die Zeit von 16.03.2020 bis einschließlich 30.04.2020 bzw. 14.05.2020, werde im folgenden Vergütungszeitraum genannt und habe die 6-wöchige Frist zur Antragstellung für einen Vergütungsanspruch nach dem EpidemieG somit am 01.05.2020 bzw. 15.05.2020 zu laufen begonnen. Als Unternehmung werde die Gewährung einer Entschädigung für Verdienstentgang gemäß § 32 EpidemieG beantragt, da aufgrund der Verordnungen BGBl. II Nr. 96/2020, BGBl. II Nr. 112/2020, BGBl. II Nr. 130/2020 und BGBl. II Nr. 151/2020 sowie BGBl. II Nr. 197/2020 und BGBl. II Nr. 207/2020 eine Beschränkung des Betriebes gemäß § 20 EpidemieG im Zeitraum der Gültigkeit der Verordnungen verfügt worden sei, welche eine Hinderung, zumindest Beschränkung, an der Ausübung der Erwerbstätigkeit an der Betriebsstätte P in W nach sich gezogen habe. Im genannten Zeitraum wäre, bemessen nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen für diese Erwerbstätigkeit, erwartungsgemäß ein wirtschaftliches Einkommen in der Höhe von € 560.157,30 erzielt worden. Tatsächlich habe das wirtschaftliche Einkommen in diesem Zeitraum lediglich € 0,00 betragen, zumal sämtliche Pächter während der Zeit der aufrechten Betretungsverbote durch Kunden auch nur in Teilen des Einkaufszentrums bisher die Zahlung von Pacht samt Betriebs- und Nebenkosten zurückgehalten hätten. Da Maßnahmen zur Eintreibung ergriffen worden seien, werde dieser Antrag im Zuge des Verfahrens noch korrigiert werden, wobei das wirtschaftliche Einkommen auch nach Aufhebung der Verordnungen kausal für einen gewissen Zeitraum weiterhin eingeschränkt sein werde und die kausale Reduktion des wirtschaftlichen Einkommens für einen Zeitraum von 8 bzw. 7,5 Monaten nach Aufhebung der Verordnungen mit zusätzlichen € 553.598,42 geschätzt werde. Eine Ausdehnung bleibe in der Folge vorbehalten, sobald die endgültigen Beträge der Reduktion des wirtschaftlichen Einkommens feststehen würden. Für den genannten Zeitraum seien bis jetzt keine finanzielle Unterstützung nach sonstigen Vorschriften (sonstige Unterstützungen aufgrund der Covid-19-Pandemie) oder finanzielle Leistung aufgrund von Vereinbarungen (zB Versicherungsleistungen) erhalten bzw. beantragt worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Spruch dieses Erkenntnis näher bezeichneten Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 22.09.2020 wurde dieser Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs auf Rechtsgrundlage § 32 EpidemieG 1950, BGBl. Nr. 186/1950 (WV) in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2020, abgewiesen.

Bescheidbegründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass § 20 EpidemieG 1950 die Zulässigkeit der Maßnahme der Schließung oder Beschränkung von Betriebsstätten an strenge Kriterien knüpfte: Verordnungen nach Abs 1 würden eine „besondere Gefahr“ voraussetzen, hätten sich auf „bestimmt zu bezeichnete Gebiete“ beziehen und seien nur zu erlassen „wenn und soweit nach den im Betrieb bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würden“. Für die Erlassung von Bescheiden nach Abs 2 würden zum einen grundsätzlich die Voraussetzungen des Abs 1 gelten, zum anderen setze eine bescheidmäßige Schließung einer Betriebsstätte überdies eine „ganz außerordentliche Gefahr“ (Abs 3) voraus. § 20 EpidemieG 1950 sei daher keine taugliche Rechtsgrundlage für die Anordnung prophylaktischer, flächendeckender Schließungen oder Betriebsbeschränkungen, wenn von den konkret betroffenen Betrieben keine „besondere Gefahr für die Ausbreitung einer anzeigepflichtigen Erkrankung“ ausgehe. Die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 11.03.2020 über „Veranstaltungsverbote nach § 15 EpdidemieG 1950“ regle vielmehr Veranstaltungen bzw. Zusammenkünfte von Personen und finde ihre Rechtsgrundlage in § 15 EpdidemieG 1950. Die Verordnung vom 03.04.2020 habe Verbote und Ausnahmen bezüglich Zusammenkünfte von Personen sowie Regeln über den Betrieb in Kinderbetreuungseinrichtungen zum Inhalt. Diese Verordnungen würden ihre Rechtsgrundlage dementsprechend ausdrücklich in den §§ 15 und 18 EpidemieG 1950 finden. Die näher genannten Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz würden ihre rechtliche Grundlage im Covid-19-Maßnahmengesetz finden, welches in § 4 Abs 2 überdies ausdrücklich regle, dass die Bestimmungen des EpidemieG 1950 betreffend Betriebsschließungen im Rahmen des Anwendungsbereiches von nach § 1 erlassenen Verordnungen nicht zur Anwendung gelangen würden. Der Verfassungsgerichtshof habe auch bereits dahingehend entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Formulierung und Wirkung des § 4 Abs 2 dagegen bestehen würden, dass das Covid-19-Maßnahmengesetz selbst keine Entschädigung vorsehe (siehe VfGH vom 14.07.2020, G 202/2020-20, V. 408/2020-20, G 212/2020-15, V. 414/2020-15, G 213/2020-15 und V. 415/2020-15). Ein Anspruch auf Ersatz erlittener Vermögensnachteile liege vor diesem Hintergrund nicht vor und sei auch eine andere Anspruchsgrundlage nach § 32 Abs 1 Z 1 bis 3, 6 und 7 EpidemieG 1950 gegenständlich nicht verwirklicht und werde dies von der Antragstellerin auch nicht behauptet.

Gegen diesen Bescheid erhob die A B GmbH Co KG mit Schriftsatz vom 16.10.2020 rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, 1.) gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2a.) gemäß Art. 130 Abs 4 B-VG § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 30.04.2020 bzw. 14.05.2020 in der Höhe von € 1.113.755,72 zu bewilligen, in eventu 2b.) den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Beschwerdebegründend wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und nach Ausführungen zur Beschwerdezulässigkeit im Detail Nachstehendes ausgeführt:

„Durch die Beschwerde erachtet sich meine Mandantin in ihrem subjektiven Recht auf rechtsrichtige Anwendung der §§7 und 20 iVm § 32 Epidemiegesetz sowie des COVID-19-Maßnahmengesetzes und den davon abgeleiteten Verordnungen BGBl II Nr. 96/2020 idgF und BGBl II Nr 98/2020 idgF verletzt. Aus diesem Grund wird der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten. Geltend gemacht werden die inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

a) Inhaltliche Rechtswidrigkeit

aa) unrichtige rechtliche Beurteilung

Rechtswidriger Inhalt aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung:

Vorauszuschicken ist, dass durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Corona-Virus"), BGBl II Nr. 74/2020 vom 28.02.2020 verordnet wurde, dass die in § 20 Abs 1 - 3 des Epidemiegesetzes in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Vorkehrungen (dazu gehören auch Betretungsverbote von Betriebsstätten) auch bei Auftreten einer Infektion mit SARSCoV-2 („2019 neuartiges Corona-Virus") getroffen werden. Somit hat der Bundesgesetzgeber mit dieser Verordnung bereits festgelegt, dass das Epidemiegesetz auch auf Fälle des neuartigen Corona-Virus anzuwenden ist. Mit dem Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl I Nr. 12/2020 vom 15.03.2020 (Artikel 8) wurde, grob gesagt, dem Gesundheitsminister die Möglichkeit eingeräumt, das Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen (§ 1) sowie das Betreten von bestimmten Orten (§ 2) zu untersagen bzw. zu beschränken. In § 4 Abs 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes ist geregelt, dass für den Fall, dass der Gesundheitsminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen hat, dass dann „die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 betreffend die Schließung von Betriebstätten nicht zur Anwendung" kommen. In § 4 Abs 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes wird festgelegt, dass die „Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 unberührt" bleiben.

Das heißt somit nach dem Wortlaut des Gesetzes, dass die Anwendung der Bestimmungen des Epidemiegesetzes für COVID-19-FälIe nur dann ausgeschlossen ist, wenn durch eine Verordnung, die auf § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz gestützt ist, Betriebsstätten geschlossen werden, was hier augenscheinlich nicht der Fall ist. Alle anderen Bestimmungen des Epidemiegesetzes, insbesondere auch die Regelung hinsichtlich von Beschränkungen von Betriebsstätten, sind somit weiter auf für COVID-19 bedingte Maßnahmen anwendbar. Dies geht auch aus den erläuternden Bemerkungen im Initiativantrag zu Artikel 8 (COVID-19-Maßnahmengesetz) hervor, in dem der

Gesetzgeber sagt, dass dieses COVID-19-Maßnahmengesetz insbesondere deshalb erlassen wurde, da sich mit fortschreitender Pandemie herausgestellt hat, dass die Maßnahmen des Epidemiegesetzes 1950 nicht ausreichen bzw. zu kleinteilig sind, um die weitere Verbreitung von COVID-19 zu verhindern. In diesen erläuternden Bemerkungen findet sich aber kein Hinweis, dass das COVID-19-Maßnahmengesetz auch nur teilweise an die Stelle des Epidemiegesetzes treten soll oder dieses in bestimmten Punkten verdrängen soll oder dass dieses bei Betretungsverboten nicht anwendbar sein soll. Somit ist das COVID-19-Maßnahmengesetz lediglich als Ergänzung des Epidemiegesetzes zu sehen. Ziel des Gesetzgebers war offensichtlich, wenn weitgehende Betretungsverbote aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassen werden, dass dann parallel dazu nicht noch die Schließung von Betrieben verordnet werden kann (vgl. Günther Leissler im Ecolex 2020, Seite 288).

Somit ist aus dem Wortlaut des Gesetzes und aus den erläuternden Bemerkungen im Initiativantrag klar, dass durch das COVID-19-Maßnahmengesetz nicht angeordnet wurde, dass das Epidemiegesetz hier (teilweise) nicht anwendbar ist und vor allem nicht, dass der § 20 Epidemiegesetz und der § 7 Epidemiegesetz nicht anzuwenden sind.

Der § 20 Abs 2 Epidemiegesetz sieht sowohl die Möglichkeit der Beschränkungen der Betriebsstätte durch behördliche Verordnungen vor, als auch das Untersagen des Betretens der Betriebsstätten. Somit gellen die behördlichen Beschränkungen für das Betreten der Betriebsstätten, wie durch die im Antrag genannten Verordnungen angeordnet, auch als Beschränkung der Betriebsstätte gemäß § 20 Abs. 2 Epidemiegesetz, sodass in diesem Zusammenhang meiner Mandantin eine Vergütung für den damit verbundenen Verdienstentgang gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 und Z 5 Epidemiegesetz zusteht. Der Verweis auf das Epidemiegesetz in § 4 Abs. 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes kann nicht anders interpretiert werden als dass das Epidemiegesetz auch für die Maßnahmen gilt, die auf Basis des COVID-19-Maßnahmengesetzes verordnet werden.

Die Überschrift des § 20 Epidemiegesetz lautet „Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen". Im § 4 Abs. 2 Covid-19-Maßnahmengesetz wird somit lediglich ein Teilbereich des § 20 Epidemiegesetzes derogiert, nämlich nur der Teilbereich „Schließung von Betriebsstätten (arg. „gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung"). Da im § 4 Abs. 3 Covid-19-Maßnahmengesetz ausdrücklich angeführt ist, „die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt" bedeutet dies nunmehr ganz klar, dass auf dem Bereich der Betretungsverbote die Bestimmungen des Epidemiegesetzes auch anwendbar sind, wenn diese auf das Covid-19-Maßnahmengesetz gestützt sind. Dies ist sachlich gerechtfertigt und entspricht auch dem Gleichheitsgebot. Da der Gesetzgeber ausdrücklich Vorsorge getroffen hat, wie oben bereits dargestellt, dass Betretungsverbote von Betriebsstätten im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, sowohl gemäß § 20 Epidemiegesetz ausgesprochen werden können, als auch durch eine auf das Covid-19-Maßnahmengesetz gestützte Verordnung, müssen somit auch die Rechtsfolgen die gleichen sein, insbesondere im Hinblick auf Entschädigungsansprüche. Wenn zusätzlich bedacht wird, dass im Bundesgebiet der Republik Österreich in Folge der Covid-19-Pandemie von Bezirksverwaltungsbehörden auf § 20 Epidemiegesetz gestützte Betretungsverbote ausgesprochen worden sind und umgekehrt auch gleichzeitig auf Basis der aufgrund des § 1 Covid-19-Maßnahmengesetz erlassenen Verordnungen Betretungsverbote ausgesprochen worden sind, sind im Sinne des Gleichheitssatzes diese Sachverhalte auch in den Rechtsfolgen, insbesondere auch im Hinblick auf Entschädigungen gleich zu behandeln. Eine andere Betrachtung würde bedeuten, dass § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz mit dem Inkrafttreten des Covid-19-Maßnahmengesetzes gleichheitswidrig geworden ist. Insbesondere wären die Paragraphenverweise im § 32 Abs. 1 Z 3-5 Epidemiegesetz gleichheitswidrig, da diese die Entschädigungsansprüche auf bestimmte Fallkonstellationen beschränken und nicht auf sämtliche Maßnahmen die im Zusammenhang mit der Bekämpfung von übertragbaren Maßnahmen erfolgt sind.

Wie bereits an der oben dargestellten unterschiedlichen Verwaltungspraxis im Einzugsbereich der Bezirksverwaltungsbehörden zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie bereits dargestellt, würde beim Vergleich der Bestimmungen des Covid-19-Maßnahmengesetzes (insbesondere § 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 sowie § 2 mit in Verbindung mit § 4 Abs. 3) und jener der § 20, 32 Epidemiegesetz zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen, wenn für Maßnahmen nach dem § 1 Covid-19-Maßnahmengesetz keine Entschädigungen vorgesehen sind, für Maßnahmen nach dem § 2 Covid-19-Maßnahmengesetz und Epidemiegesetz jedoch sehr wohl. Da sich der Covid-19-Erreger nicht von ähnlichen im § 32 Epidemiegesetz erfassten übertragbaren Krankheiten maßgeblich unterscheidet, ist eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt. Da auch die Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz und nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz gleicher Natur sind, nämlich eine Verbreitung von ansteckender Krankheiten zu verhindern, sind auch die Folgen und Auswirkungen dieser Maßnahmen gleich zu behandeln.

Außerdem stützt meine Mandantin ihre Ansprüche auf Vergütung für den Verdienstentgang auch auf die mit BGBl II Nr. 98/2020 verordneten Betretungsverbote öffentlicher Orte. Durch die Verordnungen BGBl II Nr. 96/2020 und der jeweiligen Novellen sowie BGBl II Nr. 98/2020 und der jeweiligen Novellen wurden durch die Beschränkungen des Betriebs gleichzeitig die Mitarbeiter meiner Mandantin von den Kunden abgesondert und umgekehrt die Kunden von den Mitarbeitern meiner Mandantin.

So wurden durch diese Verordnungen sowohl die Mitarbeiter meiner Mandantin als auch die Kunden meiner Mandantin gemäß § 7 Abs 1a Epidemiegesetz quasi als generell krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt.

Somit wurde meine Mandantin auch im Sinne des § 32 Abs 1 Z 1 Epidemiegesetz in ihrem Erwerb behindert, da deren Mitarbeiter gemäß § 7 von den Kunden abgesondert worden sind, worauf sich wiederum der Anspruch meiner Mandantin auf Erhalt einer Entschädigung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz gründet.

Wenn im § 4 Abs. 2 Covid-19-Maßnahmengesetz geregelt ist, dass im Falle, dass der Bundesminister gemäß § 1 Covid-19-Maßnahmengesetz eine Verordnung erlassen hat, die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung kommen, kann dies, wenn überhaupt, aufgrund des klaren Wortlautes des Gesetzes nur für die in diesen auf Basis des § 1 Covid-19-Maßnahmengesetz erlassenen Verordnungen geregelten Fälle gelten.

Keinesfalls kann dies für Verordnungen gelten, die gemäß § 2 Covid-19-Maßnahmengesetz erlassen worden sind. Da im § 4 Abs. 3 Covid-19-Maßnahmengesetz ausdrücklich geregelt ist, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 unberührt bleiben, kann dies somit nur heißen, dass das Epidemiegesetz jedenfalls auf die gemäß § 2 Epidemiegesetz erlassenen Verordnungen und der darin geregelten Maßnahmen gilt.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass durch die Verordnung BGBl II Nr. 74/2020 die Möglichkeit der Verhängung von Betretungsverboten von Betriebsstätten gemäß § 20 Abs 1 – 3 des Epidemiegesetzes auf die COVID-19-Krise anwendbar gemacht wurde. Diese Möglichkeit der Betretungsverbote wurde im Zuge der COVID-19-Maßnahmengesetze und der darauf beruhenden Verordnungen BGBl II Nr. 96/2020 und BGBl II Nr. 98/2020 detaillierter ausgeführt, wobei im COVID-19-Maßnahmengesetz eindeutig angeführt wurde, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 unberührt bleiben, was mit anderen Worten heißt, dass die einschlägigen Bestimmungen des Epidemiegesetzes auf alle Arten von Betretungsverboten und Betriebsbeschränkungen, die durch die gegenständlichen Verordnungen erfolgt sind, anwendbar sind, somit insbesondere auch die Ansprüche auf Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz.

Ergänzend ist anzuführen, dass der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz auch ausdrücklich darauf gestützt, dass die durch BGBl II Nr. 151/2020 vom 09. 04.2020 erfolgte Novellierung der Verordnung BGBl II Nr. 96/2020 (Maßnahmen zur Verhinderung von COVID-19) weitere Maßnahmen eingeführt werden, die als Beschränkungen im Sinne des § 20 Epidemiegesetz gelten, nämlich die verpflichtende Einhaltung der Maskenpflicht und des 1-Meter-Abstandes im Kundenbereich (§ 2 Abs 5 leg cit) und der weiteren Beschränkung, dass sichergestellt werden muss, dass sich maximal nur so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten können, dass pro Kunde 20m² der Gesamtverkaufsfläche (§2 Abs 6 leg cit) zur Verfügung stehen.

Abschließend ist auch noch auf die jüngste Novelle des Epidemiegesetzes BGBl I 62/2020 vom 07.07.2020 hinzuweisen, wo ein § 49 eingeführt wurde („Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemiemit SARS-CoV-2). Hier ist im § 49 Abs. 1 ausdrücklich geregelt, dass „abweichend vom § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen 3 Monaten ... geltend zu machen". Aus diesem Wortlaut ist eindeutig zu entnehmen, dass hier weder differenziert wird, auf welche Art und auch auf welcher rechtlichen Grundlage diese Maßnahme behördlicherseits verfügt worden ist. So wie bisher wird auch nicht darauf abgestellt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde selbst diese Maßnahme verfügt hat. Es ist lediglich darauf abzustellen, dass im Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde die Maßnahme getroffen worden ist, somit in diesem Bereich wirksam vor.

Da es somit entgegen der Behauptung der belangten Behörde nicht darauf ankommt, dass die belangte Behörde selbst die Maßnahmen verfügt hat, sondern es genügt, dass diese Maßnahme auch für den Bereich der betreffenden Bezirksverwaltungsbehörde getroffen wurde und es weiters lediglich entscheidend ist, dass diese Maßnahmen wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangen ist und somit nicht gefordert wird, dass diese Maßnahme auf Basis des Epidemiegesetzes getroffen worden ist, ist somit durch diese Novelle eindeutig geregelt, dass auch auf Basis des Covid-19-Maßnahmengesetzes ergangene behördliche Maßnahmen hier auch zu subsumieren sind und innerhalb der erweiterten Frist angemeldet werden können. Somit ist aber auch klar, dass auf dieser Basis Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentganges festgestellt und ausbezahlt werden können.

Auch wenn der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung VfGH 14.07.2020, G 202/2020, V 408/2020 u.a. feststellt, dass es verfassungskonform sei, dass das COVID-19-Maßnahmengesetz keine Entschädigung für Betriebe vorsieht, die als Folge eines Betretungsverbotes geschlossen wurden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung für dieses Verfahren insoweit nicht von Relevanz ist, als es sich hier, wie bereits eingangs erwähnt und begründet, um keine Betriebsschließung handelt sondern lediglich um eine Betriebsbeschränkung. Im Übrigen ist der Sachverhalt hier nicht aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beurteilen, sondern ist einfach gesetzlich auszulegen. Dem klaren Wortlaut des § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung ist zu entnehmen, dass nur ein Betretungsverbot für erwerbswillige Kunden vorgesehen ist. Außerdem war eine Betriebsschließung auch nicht Zweck des § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung, zumal die Erläuterungen zu § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz ausdrücklich darauf hinweisen, dass weder der Inhaber der Betriebsstätte noch seine Mitarbeiter oder Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen, vom Betretungsverbot betroffen sind (vgl. erläuternde Bemerkungen im Initiativantrag). Wie ebenfalls bereits eingangs erwähnt, ist § 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz für Betriebsschließungen anwendbar, nicht aber für Betretungsverbote und die weiteren Betriebsbeschränkungen, auf die dieser Antrag auf Entschädigung für Verdienstentgang ebenfalls gestützt wird. Auch die Argumentation, § 20 Epidemiegesetz wäre zur Anwendung in der Corona-Krise nicht geeignet, weil dieser Betriebsschließungen und Betriebsbeschränkungen hinsichtlich solcher Betriebsstätten ermögliche, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheiten mit sich bringt, ist nicht zutreffend. Dies einerseits, da zu Beginn der Corona-Krise großflächig Betriebsschließungen und -beschränkungen unmittelbar auf Grundlage des Epidemiegesetzes angeordnet waren, wie zum Beispiel die Schließung von Ski-Gebieten bzw. Beschränkungen des Betriebes von Hotelgaststätten und Seilbahnen in Tirol, Kärnten, Salzburg und Vorarlberg, die alle samt auf Basis des Epidemiegesetzes erfolgt sind. Außerdem waren es vor allem Handels- und Dienstleistungsbetriebe, die aufgrund der Annahme; dass von diesen eine besondere Gefahr für die Ausbreitung von COVID-19 ausgehe, mit Betretungsverboten belegt worden. Das zeigt, dass der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber bei diesen Betrieben eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit gesehen hat, sodass verhindert werden sollte, dass in diesen Betrieben eine Vielzahl einander unbekannter Menschen begegnen. Somit sind die auf Basis BGBl I Nr. 96/2020 und den folgenden Novellen dieser Verordnung Betriebsbeschränkungen verordnet worden, auf die das Epidemiegesetz anwendbar ist. Insbesondere die weiter oben aufgezählten Regelungen betreffend die Anzahl von Kunden, die sich gleichzeitig im Kundenbereich eines Geschäftes aufhalten dürfen oder auch Abstandsregelungen sind jedenfalls Betriebsbeschränkungen im Sinne des § 20 Epidemiegesetz und keinesfalls Betriebsschließungen im Sinne des § 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetzes. Wenn der Wortlaut des § 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, dass „die Bestimmungen des Epidemiegesetzes betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung gelangen" lautet, ist allein schon aufgrund dieses Wortlautes klar, dass § 32 Abs 1 Z 5 Epidemiegesetz mit seinem Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges davon nicht betroffen ist. § 32 Abs 1 Z 5 Epidemiegesetz ist keine Regelung zur Schließung von Betriebsstätten, sondern regelt lediglich die Folgen, nämlich sowohl für die Beeinträchtigung einer Betriebsstätte als auch die einer Schließung einer Betriebsstätte. Somit ist bereits aufgrund der Formulierung des § 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetzes klar, dass diese Regelung die Anwendung des § 32 Epidemiegesetzes nicht ausschließt.

Dies ergibt sich auch der Absicht des Gesetzgebers, die aus den erläuternden Bemerkungen im Initiativantrag zum COVID-19-Gesetz, welches in seinem Artikel 8 das COVID-19-Maßnahmengesetz beinhaltet, hervorgeht:

„Wie bereits erwähnt, ist hier angeführt, dass das Epidemiegesetz verschiedene Maßnahmen vorsähe, die auch zur Bewältigung der sogenannten Corona-Krise herangezogen wurden. Mit dem Fortschreiten der Pandemie hat sich jedoch herausgestellt, dass die Maßnahmen des Epidemiegesetzes nicht ausreichend bzw. so kleinteilig sind, um eine -weitere Verbreitung des COVID-19 zu verhindern. Somit sollen daher in einem ersten Schritt jene Maßnahmen ermöglicht werden, die unbedingt erforderlich sind, um weitere Verbreitung zu verhindern.

Somit geht die Begründung des Initiativantrages eindeutig und ausschließlich in die Richtung, dass es sich um Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Virus gehen solle. Dies betrifft aber nur die Beschränkungen oder Schließung von Betriebsstätten selbst, nicht aber die Folgen aus den Beschränkungen oder Schließungen. Somit finden sich in den Gesetzesmaterialien keinerlei Hinweis darauf, dass es dem Gesetzgeber darum gegangen wäre, den in § 32 Abs 1 Z 5 Epidemiegesetz enthaltenen Anspruch von Unternehmen auf Verdienstentgang entfallen zu lassen. Außerdem ist, wie bereits oben angeführt, darauf abgestellt worden, dass verhindert werden sollte, dass Betriebe unkoordiniert geschlossen werden. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber verhindern wollte, dass den Unternehmen Ansprüche auf Ersatz für Betriebsbeschränkungen oder auch für Betriebsschließungen entzogen werden sollten. Somit ist es dem Gesetzgeber nicht dämm gegangen, den Unternehmen ihren Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges zu nehmen. Dies ergibt sich auch aus der Begründung für die Änderungen des ABBAG-Gesetzes mit Art. 4 COVID-19-Gesetz, mit welchem die Möglichkeit von finanziellen Unterstützungen durch den Bund geschaffen werden sollten. Damit sollten Unternehmen vor unverschuldeten Liquiditätsschwierigkeiten und Zahlungsunfähigkeit geschützt werden.

Da sich somit die Interpretation eines Gesetzes sowohl am Wortlaut als auch an den Gesetzesmaterialen zu orientieren hat, geht aus dem Wortlaut des § 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, der mit dem in den Erläuterungen zum Initiativantrag zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen übereinstimmt, eindeutig hervor, dass Unternehmen, die vom Betretungsverbot ihrer Betriebsstätten betroffen waren, Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges gegenüber dem Bund haben (vgl. auch Ernst Eypeltauer, ecolex 2020, 725 ff mwN). Da gemäß ausdrücklichem Wortlaut des § 4 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetzes vorgesehen ist, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes unberührt bleiben, ergibt sich somit eindeutig, dass es sich bei den hier verfügten Betretungsverboten und sonstigen detailliert genannten Betriebsbeschränkungen um Betriebsbeschränkungen im Sinne des § 20 Epidemiegesetz handelt, sodass meine Mandantin einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs 1 Z 5 Epidemiegesetz hat.

Zuletzt ist noch anzuführen, dass im gegenständlichen Fall die Rechtslage noch nicht eindeutig geklärt ist. Einerseits liegt hier im gegenständlichen Fall ein Betretungsverbot und keine Betriebsschließung vor, sodass aufgrund des reinen Wortlautes die vorliegende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 14.07.2020 (G202/2020-20, V408/2020-20) nicht anwendbar ist. Diesbezüglich liegt auch noch keine Entscheidung des VwGH vor. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass meine Mandantin Betreiberin eines Einkaufszentrums ist, sodass die vom Verfassungsgerichtshof in den vorgenannten Entscheidungen angeführten umfangreichen Maßnahmen und Rettungspakete für meine Mandantin nicht greifen, da diese einerseits keine Kurzarbeit in Anspruch genommen hat und auch die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung gesetzten Unterstützungs- und Förderungsmaßnahmen für Betreiber von Einkaufszentren, die primär unter dem Ausfall von Bestandzinszahlungen aufgrund der verfügten Betretungsverbote wirtschaftlich stark beeinträchtigt worden sind, nicht entschädigt wird. Zum Beweis dafür wird die Ladung und zeugenschaftliche Einvernähme des Herrn S T p.A. X Y GmbH, Ustraße, M beantragt. Jedenfalls greifen die hier vorgesehenen Entschädigungen aus dem Härtefallfonds und aus dem Fixkostenzuschuss für meine Mandantin nicht, sodass bei dieser Fallkonstellationen die Frage, ob ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums vorliegt, nicht abschließend beantwortet ist.

b) Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Dass die erstinstanzliche Behörde kein Verfahren über die Ermittlung der Höhe der geltend gemachten Ansprüche durchgeführt hat, wird als Verletzung von Verfahrensvorschriften ausdrücklich gerügt.

In diesem Zusammenhang beantragt die Beschwerdeführerin die Ladung zur zeugenschaftlichen Einvernähme des Herrn S T p.A, X Y GmbH, Ustraße, M.

Die Bezug habenden Urkunden zur Bescheinigung der geltend gemachten Ansprüche werden im Verfahren vorgelegt werden.“

Im Beschwerdefall ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin der Bestandsrechte des in W betriebenen Einkaufszentrum P ist, in welchem sich Betriebsstätten des Handels, Gastronomiebetriebe und sonstige Dienstleistungsbetriebe befinden und bei der in der Folge belangten Behörde mit Schriftsatz vom 08.06.2020, eingelangt bei der Stadt Graz am 12.06.2020, die Zuerkennung einer Vergütung für den Vergütungszeitraum 16.03.2020 bis einschließlich 30.04.2020 bzw. 14.05.2020 im Gesamtausmaß von € 1.113.755,72 (erwartungsgemäßes wirtschaftliches Einkommen in der Höhe von € 560.157,30 und kausale Reduktion des wirtschaftlichen Einkommens für einen Zeitraum von 8 bis 7,5 Monaten nach Aufhebung der genannten Verordnungen zusätzlich € 553.598,42) gemäß § 32 Abs 4 EpidmieG 1950 beantragte.

Eine auf § 20 Abs 1 EpidmieG 1950 gestützte Verordnung durch welche das Einkaufszentrum P der Beschwerdeführerin oder darin befindliche Betriebsstätten im genannten Vergütungszeitraum geschlossen wurde, wurde nicht erlassen, ebenso kein behördlicher Bescheid nach § 20 Abs 2 EpidemieG 1950, mit welchem das Unternehmen des Einkaufszentrums P oder darin befindliche Betriebsstätten in ihrem Betrieb während des antragsgegenständlichen Vergütungszeitraums beschränkt wurde oder die Schließung des Einkaufszentrums bzw. darin befindlicher Betriebsstätten verfügt wurde.

Behördlicherseits wurden im Zusammenhang mit Covid-19 in Bezug auf das Einkaufszentrum P in W auf Grundlage des Epidemiegesetzes somit weder derartige betriebseinschränkende noch betriebsschließende Maßnahmen mittels Verordnung oder Bescheid verfügt.

Mit dem in der Folge mit Beschwerde vom 16.10.2020 bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 22.09.2020 wurde der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen und die dagegen bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde der antragsstellenden A B GmbH Co KG mit Eingabe vom 03.11.2020 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark unter Anschluss des Verwaltungsverfahrensaktes vorgelegt.

Dieser Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei und unbestritten aus dem behördlichen Verwaltungsakt und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden sowie dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin.

In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Die maßgeblichen Normen des Epidemiegesetzes 1950 (EpidemieG), BGBl 186/1950 idF BGBl I 104/2020, lauten:

§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

[…]

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Kostenbestreitung aus dem Bundesschatz.

§ 36. (1) Aus dem Bundesschatz sind zu bestreiten:

[...]

i) die Vergütungen für den Verdienstentgang (§ 32) und die Behandlungskosten gemäß § 33a Abs. 2;

[...]

(2) Über Ansprüche, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 49 EpidemieG idgF lautet wie folgt:

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.“

§ 7 EpidemieG:

(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung, die länger als zehn Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.

(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.

(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.

(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.“

Gem Art 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV2 („2019 neuartiges Coronavirus“) erlassen und die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 26. Juni 1957 über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind, geändert wird, BGBl II 74/ 2020, können die in § 20 Abs 1 bis 3 des EpidemieG, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Vorkehrungen auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) getroffen werden.

Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MaßnahmenG), BGBl I 12/2020 idF BGBl I 23/2020 lautet auszugsweise:

„Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen sowie Arbeitsorte

§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.

[…]

Betreten von bestimmten Orten

§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.

[...]

Inkrafttreten

§ 4. […]

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

[…]

Das novellierte Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung und Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl I 12/2020 idF BGBl I 104/2020 normiert die diesbezüglich oben angeführten Bestimmungen nahezu inhaltsgleich wie folgt:

„Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln

§ 3. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung

1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,

2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und

3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit § 4. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von

1. bestimmten Orten oder

2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

Inkrafttreten.

§ 12.

[...]

(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

(2) Wurde eine Verordnung gemäß § 3 erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.“

[...]

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II 98/2020, lautete auszugsweise:

§ 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.

§ 2. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen,

1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;

2. die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;

3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;

4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;

5. wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

[...]

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.

Im Beschwerdefall geht die Beschwerdeführerin von der Rechtswidrigkeit des mit Beschwerde bekämpften Bescheid aus, jedoch erweist sich das Beschwerdevorbringen als nicht berechtigt.

Gegenständlich geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass die Anwendung des EpidemieG nur dann ausgeschlossen ist, wenn durch Verordnung gestützt auf § 1 Covid-19-Maßnahmengesetz eine Schließung einer Betriebsstätte stattgefunden habe, was gegenständlich nicht der Fall sei. § 20 und § 7 EpidemieG seien auch aufgrund der von Ministerienseite im Verordnungsweg verfügten Maßnahmen in Bezug auf die Untersagung des Betretens von Betriebsstätten der Absonderung von Mitarbeitern und Kunden der Beschwerdeführerin infolge des generellen Verbots öffentliche Orte zu betreten sowie aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung der Maskenpflicht und des 1m-Abstands und der Beschränkung einer 20m² Verkaufsfläche für Kunden anwendbar und gelte das EpidemieG und der Entschädigungsanspruch für den Verdienstentgang nach § 32 EpidemieG für alle Arten von Betretungsverboten und Betriebsbeschränkungen, die durch die näher genannten ministeriellen Verordnungen erfolgt seien. Ansprüche nach dem EpidemieG würden durch die verordneten Maßnahmen unberührt bleiben und ergebe sich auch aus den Gesetzesmaterialien kein Hinweis, wonach das EpidmieG diesbezüglich nicht anwendbar sei. § 49 EpidemieG igdF habe die Frist für die Ansprüche auf Verdienstentgang verlängert und differenziere auch nicht hinsichtlich Art und Grundlage, sodass sich auch diesbezüglich ergebe, dass sämtliche ergangenen Maßnahmen ersatzfähig seien und eine Vergütung ausbezahlt werden müsse.

Dem Beschwerdevorbringen ist Nachstehendes entgegenzuhalten:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14.07.2020, G 202/2020-20, V. 408/2020-20 u.a., unter II. ausgesprochen, dass die Anträge auf Aufhebung des § 4 Abs 2 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 16/2020 sowie auf Feststellung des § 1 sowie § 2 Abs 4 3. Satz der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19, BGBl. II Nr. 96/2020 idF BGBl. II Nr. 151/2020, gesetzwidrig waren, abgewiesen und u.a. ausgeführt, dass die Maßnahme der Betriebsschließung nach § 20 EpidemieG 1950 den Maßnahmen wegen der Covid-19-Pandemie nicht ohne weiters gleichzuhalten ist.

Dem zitierten Erkenntnis des Höchstgerichtes ist Folgendes zu entnehmen:

„§ 20 und § 32 Epidemiegesetz 1950 berücksichtigen nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht die Notwendigkeit einer großflächigen Schließung aller – oder zumindest einer Vielzahl von – Kundenbereiche(n) von Unternehmen infolge einer Pandemie. Der Gesetzgeber des Epidemiegesetzes 1950 ging vielmehr davon aus, dass – im Rahmen einer lokal begrenzten Epidemie – einzelne Betriebsstätten, von denen eine besondere Gefahr ausgeht (so ausdrücklich § 20 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950), geschlossen werden müssen, um ein Übergreifen der Krankheit auf andere Landesteile zu verhindern. Der Nachteil, der diesen (vereinzelten) Betrieben durch eine Betriebsschließung entsteht, soll durch einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 ausgeglichen werden. Eine großflächige Schließung von Betriebsstätten hatte der Gesetzgeber des Epidemiegesetzes 1950 demgegenüber nicht vor Augen (vgl. ErläutRV 22 BlgHH 21. Session, 26 zur – insoweit vergleichbaren – Vorgängerbestimmung des § 20 des Gesetzes vom 14. April 1913 betreffend die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten). […]“

Gegenständlich erfolgte in entschädigungsrelevanter Hinsicht keine Schließung des Einkaufszentrums oder darin befindlicher Betriebsstätten auf Grundlage einer Verordnung nach § 20 Abs 1 EpidemieG 1950, mit welcher eine Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung näher genannter Krankheiten mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden kann, wenn und soweit nach den in Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.

Dass gemäß § 4 Abs 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes (nunmehr § 12 Abs 3) die Bestimmungen des EpidemieG 1950 unberührt bleiben und § 4 Abs 2 dieser gesetzlichen Regelungen (nunmehr § 12 Abs 2) die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs einer aufgrund § 1 (nunmehr § 3) des Covid-19-Maßnahmengesetzes erlassenen Verordnung nicht zur Anwendung gelangen, führt dem Grunde nach dennoch nicht zu einem Anspruch und zur Leistung der beschwerdeführerseitig beantragten Vergütung, selbst wenn man fallbezogen nicht davon ausgeht, dass der Begriff der Schließung auch beschränkende Maßnahmen beinhaltet und die Bestimmungen des EpidemieG betreffend betriebsbeschränkende Maßnahmen im Anwendungsbereich einer derartigen Verordnung auf Grundlage des Covid-19-Maßnahmengesetzes anwendbar wären, was das unbillige Ergebnis mit sich bringen würde, dass eine gänzliche Betriebsschließung nicht entschädigungsfähig wäre, wohl aber für gelindere Maßnahmen nach § 32 Abs 1 Z 5 1. Fall EpidemieG 1950 in Bezug auf entstandene Vermögensnachteile eine Vergütungsfähigkeit zu bejahen wäre, wovon das Verwaltungsgericht bei verfassungskonformer Interpretation nicht auszugehen vermag.

Dies ist jedoch insofern nicht von Relevanz, als die Beschwerdeführerin ihre Beschränkungen ihrer Betriebsstätte mit einschränkenden Maßnahmen, welche aufgrund genereller Rechtsakte in Verordnungsform seitens des zuständigen Bundesministers angeordnet wurden, begründet, was die beschwerdeführerseitig ins Treffen geführten Betretungsverbote, Verpflichtung zur Einhaltung des 1m-Abstands und zum Tragen von Masken sowie die Beschränkung von 20m² Gesamtverkaufsfläche für Kunden betrifft, zumal sich nämlich aus dem eindeutig klaren Wortlaut der Regelung des § 20 Abs 2 EpidemieG 1950, welche die Beschwerdeführerin fallbezogen für sich in Anspruch nehmen möchte, unzweifelhaft ergibt, dass nach dieser gesetzlichen Regelung „der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden kann“. Diese Bestimmung hat daher ohne Zweifel vor Augen, dass eine Betriebsbeschränkung oder Schließung der Betriebsstätte einem bestimmten Betrieb gegenüber auf dieser Gesetzesgrundlage mittels eines behördlichen hoheitlichen Individualaktes, also mittels Bescheid, verfügt werden müsste, stellt sie doch eindeutig klar auf „die Betriebsbeschränkung“ einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte bzw. deren Schließung der Betriebsstätte ab (vgl. dazu auch Keisler, Hummelbrunner in Resch, Corona-HB Kap. 1, 3.a) und b)).

Auch dieses rechtliche Ergebnis führt dazu, dass die beschwerdeführerseitig ins Treffen geführten Verordnungsbestimmungen und die darin von Ministerseite im Rahmen dieser generellen Verwaltungsakte angeordneten Beschränkungen - entgegen dem Beschwerdevorbringen - in rechtlicher Hinsicht nicht als solche nach § 20 Abs 2 EpidemieG 1950 qualifiziert werden können und sich deshalb für die Beschwerdeführerin aufgrund der in der Beschwerde angeführten, generellen oberstbehördlichen hoheitlichen Verwaltungsakte ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpidemieG 1950 in rechtlicher Hinsicht nicht ableiten lässt, zumal diese Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut eine Betriebsbeschränkung nach § 20 leg cit, und damit eine bescheidmäßige epidemierechtliche Beschränkung oder Schließung des Betriebes, voraussetzt und steht dieses Auslegungsergebnis auch nicht im Widerspruch zum eingangs zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnis, zumal auch das Höchstgericht, bezogen auf Betriebsschließungen davon ausging, dass der Gesetzgeber des EpidemieG 1950 in § 20 Abs 1 leg cit eine lokal begrenzte Epidemie und die Schließung einzelner Betriebsstätten, von denen eine besondere Gefahr ausgeht, vor Augen hatte und wurde eine solche fallbezogen unstrittig auch nicht vorgenommen.

Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ihren Vergütungsanspruch hilfsweise erstmals auch auf die Regelung des § 32 Abs 1 Z 1 EpidemieG stützt, wonach eine Vergütung natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile zu leisten ist, wenn und soweit sie gemäß den §§ 7 oder 17 Epidemiegesetz abgesondert worden sind, so kam eine Absonderung der Beschwerdeführerin als kranke, krankheitsverdächtige bzw. ansteckungsverdächtige Person, schon begrifflich nicht in Betracht und wird auch diesbezüglich davon ausgegangen, dass dies durch die Behörde mit bescheidmäßigem Hoheitsakt im Einzelfall auf Grundlage der genannten epidemierechtlichen Regelungen erfolgen müsste.

Wenn die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Ansprüche überdies auch § 49 des EpidemieG 1950 idgF anführt, so ist festzuhalten, dass diese Sonderbestimmung sich, abweichend von § 33 leg cit, lediglich auf die Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentgangs aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme bezieht und eine Fristverlängerung von 3 Monaten, beginnend vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, vorsieht, womit der taxaktive Katalog der vergütungsfähigen Maßnahmen des § 32 EpidemieG 1950 jedoch keine Erweiterung erfuhr.

Am Boden der sich derart darstellenden Rechtslage ist die mit Beschwerde bekämpfte behördliche Entscheidung im Ergebnis daher auch nicht zu beanstanden und vermochte die in Rede stehende Beschwerde die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen, sodass dieser keine Folge zu geben war.

Verfassungsrechtliche Bedenken sind beim Verwaltungsgericht hinsichtlich der zur Anwendung gebrachten Gesetzesbestimmungen nicht entstanden.

Vor dem Hintergrund des geklärten entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der zu klärenden, nicht besonders komplexen Rechtsfrage, ob die beschwerdeführerseitig begehrten Ansprüche dem Grunde nach unter § 32 EpidemieG 1950 subsumiert werden können, war die Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung auch zum Zwecke der beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme nicht erforderlich, zumal über Ansprüche der Höhe nach nicht zu entscheiden war und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis dato keinerlei Leistungen im Zusammenhang mit ihren relevierten Vermögensnachteilen aufgrund der gegenständlichen Pandemie erhalten hat, auch nicht entscheidungsrelevant war. So hat auch beispielsweise der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gäbe, in denen eine Verhandlung nicht geboten ist, etwa, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. auch zB VwGH am 24.06.2014, 2014/6/24, Ro 2014/05/0059). Gegenständlich ließ vielmehr bereits der Beschwerdeinhalt erkennen, dass die beschwerdeführerseitig behauptete Rechtsverletzung bei nicht strittigem Sachverhalt nicht vorliegt und ließen die Verwaltungsverfahrensakten überdies erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, weshalb die Beschwerde ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzuweisen war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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