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LVwG 70.8-2770/2019•LVwG ST LVwG 70.8-2770/2019
LVwG 70.8-2770/2019Tribunal Administrativo Regional17 de ago. de 2020
Staatsbürgerschaft, Verlust, Aufenthalt im Inland, kein besonders berücksichtigungswürdiger Grund, berufliche Nachteile, hypothetische Überlegung, Obsorge, Wahrung des Kindeswohls<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde der Frau Mag. AB, geb. A, geb. am XXXX, vertreten durch Mag. Dr. CD, Rechtsanwalt, Mstraße, L, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 09.10.2019, GZ: ABT03-3.0-103745/2018-27,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, vom 09.10.2019, GZ: ABT03-3.0-103745/2018-27, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Falle des Erwerbes der amerikanischen Staatsangehörigkeit mit der Begründung abgewiesen, dass im Antrag keine besonders berücksichtigungswürdigenden Gründe, die eine extreme Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin darstellten, angegeben seien und deshalb die Bewilligung zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht erteilt werden könne.
In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter vor, dass sie durch die Verweigerung der Beibehaltung der österreichischen Staatsangehörigkeit für den Fall der Annahme der amerikanischen Staatsbürgerschaft nicht nur die österreichische Staatsbürgerschaft, sondern auch ihre Unionsbürgerschaft und sämtliche damit verbundenen Rechte nach dem Unionsrecht verlieren würde. Es würde somit in den Kernbereich der Unionsbürgerschaft der Beschwerdeführerin eingegriffen, weshalb die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren auch an den Vorgaben des Unionsrecht zu messen sei. Derzeit würden nach der geltenden Rechtsprechung an die Kriterien des § 28 StbG derart strenge Anforderungen geknüpft, dass es einem österreichischen Staatsbürger de facto unmöglich gemacht werde, diesen Kriterien Rechnung zu tragen. Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht stelle innerhalb der EU eines der konservativsten Rechtssysteme dar, welches den Vorgaben des Unionsrechts widerspreche, es fehle zu diesen Fragen eine gesicherte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg, weshalb die Voraussetzungen für die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 167 AEUV vorlägen. Die Beschwerdeführerin regte an, dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg die von ihr formulierten Vorabentscheidungsfragen zur Beantwortung vorzulegen. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin würden unabhängig von den europarechtlichen Bedenken auch hinreichende besonders berücksichtigungswürdige in ihrem Privat- und Familienleben begründete Umstände vorliegen, die eine Bewilligung der Beibehaltung der Staatsangehörigkeit rechtfertigten. Angesichts der veränderten politischen und gesellschaftlichen Lage in den USA sehe es die Beschwerdeführerin als notwendig an, die amerikanische Staatsbürgerschaft anzunehmen, um sich und ihre Familienangehörigen vor Diskriminierung, Anfeindungen und gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schlechterstellungen zu schützen. Das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben von Nichtamerikanern habe sich unter der Präsidentschaft des aktuellen amerikanischen Präsidenten dramatisch verändert und sei es zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unerlässlich, nunmehr die amerikanische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Dem Sohn der Beschwerdeführerin sei es problemlos möglich Doppelstaatsbürger zu sein, aus Art. 8 EMRK entspringe das Recht, dass Eltern und Kinder auch das Recht haben müssten, dieselbe Staatsbürgerschaft aufzuweisen. Es würde somit auch in das Menschenrecht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK eingegriffen, sollte der Beschwerdeführerin die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft verweigert werden. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei nach dem derzeitigen Status der Beschwerdeführerin in Amerika benachteiligt, dies speziell im Fall des Ablebens eines Ehepartners. Die damit eintretende steuerliche Belastung, die die Beschwerdeführerin treffe, könnte zur Folge haben, dass sie ihr Haus verkaufen müssten. Dies könne durch die angestrebte Doppelstaatsbürgerschaft vermieden werden, was einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund und Umstand darstelle, welcher zur positiven Erledigung des Antrags der Beschwerdeführerin zu führen habe. Die anstehende Identifizierung für USA-Inlandsflüge bzw. die bevorstehende Umstellung auf eine Real-ID, welches im Oktober 2020 in Kraft trete, bringe erhebliche Nachteile für Nichtamerikaner mit sich. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile seien individuell und ausreichend konkret, dies auch vor dem Hintergrund der gebotenen europarechts- und verfassungskonformen Interpretation der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen. Es sei unklar, wie sich die Gesetzeslage in der Zukunft entwickeln werde, dies gelte auch für die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als amerikanische Staatsbürgerin sichtvermerksfrei über drei Monate nach Österreich reisen könne, dies könne sich bald ändern. Unabhängig davon sei eine sichtvermerksfreie Reise nach Österreich zu touristischen oder zu Besuchszwecken nicht mit dem Vollrecht als österreichischer Staatsbürgerin vergleichbar. Auch Auslandsösterreicher gebühre die erforderliche Anerkennung und die Wahrnehmung der Schutzpflichten staatlicher Behörden und Gerichte. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass ihr die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Falle des Erwerbs der amerikanischen Staatsbürgerschaft bewilligt werde oder die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch die belangte Behörde.
Mit Schreiben vom 22.12.2019 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter vor, dass sie ihre Beschwerde auch ausdrücklich auf die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes in seinem Urteil vom 12.03.2019 in der Rechtssache C-221/17 stützte, wonach zwingend eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen sei, eine solche zugunsten der Beschwerdeführerin auszugehen und ihr schon aus diesem Grunde die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu bewilligen sei. Mit dem Schreiben wurde das Erkenntnis Tjebbes (Rs C-221/17 vom 12.03.2019) vorgelegt.
Mit E-Mail vom 17.01.2020 legte der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme der Steuerberatungskanzlei EF vom 16.10.2020 samt deutscher Übersetzung vor.
Mit Schriftsatz vom 21.02.2020, am 24.02.2020 per E-Mail an das Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelt, brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter ergänzend vor, dass es im gegenständlichen Fall nicht nur um den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, sondern gleichzeitig um den Verlust der Unionsbürgerschaft, welche gemeinschaftsrechtlich mit besonderen Rechten und Garantien verbunden ist, gehe. Die Mitgliedsstaaten seien keinesfalls frei, den Verlust der Unionsbürgerschaft beliebig zu gestalten, vielmehr gäbe es europarechtliche Schranken für diese Möglichkeit, die insbesondere durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt seien. Ein Vorabentscheidungsverfahren nach dem AEUV sei zwingend einzuleiten. Im gegenständlichen Fall sei insbesondere auch das Wohl des Sohnes der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Dieses scheine schon dadurch gefährdet, dass seine Mutter gezwungen wäre, eine andere Staatsbürgerschaft zu haben, als er selbst bzw. der Vater. Auch die drohenden steuerlichen Konsequenzen für den Todesfall, würden das Wohl des minderjährigen GH gravierend beeinträchtigen. Es sei auch eine Aufgabe der österreichischen Gesetze, Behörden und Gerichte gerade das Wohl von Minderjährigen zu wahren und zu schützen. Auch vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführerin die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin ersuchte durch ihren ausgewiesenen Vertreter ihr an das Gericht gerichtete Schreiben bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, und legte gleichzeitig die ärztliche Bestätigung Dr. I vom 13.02.2020 betreffend Frau JK, geb. am XXXX, mit der Diagnose ausgeprägte Osteoporose vor.
Mit Schriftsatz vom 04.05.2020 ergänzte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter ihr Vorbringen, verwies auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes im Zusammenhang mit dem Verlust der Unionsbürgerschaft und darauf, dass gerade die Coronakrise und die weltweit verhängten Ausgangs- und Reisebeschränkungen nachdrücklich vor Augen führten, mit welchem unverhältnismäßigen und unzumutbaren Nachteilen für das Privat- und Familienleben der Kernfamilie der Beschwerdeführerin zu rechnen wäre, würde sie die österreichische Staatsbürgerschaft verlieren, sollte sie die amerikanische Staatsbürgerschaft annehmen. Wäre die Beschwerdeführerin ausschließlich amerikanische Staatsbürgerin, hätte sie keine Möglichkeit nach Österreich zu fahren, ihre Eltern zu besuchen und sich um diese im Krankheits- oder Pflegefall zu kümmern. Sollte sie es dennoch irgendwie schaffen nach Österreich zu kommen, hätte sie keine Möglichkeit mehr, nach Amerika zurückzukehren und dort ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen ihres erfolgreichen Unternehmens weiter nachkommen zu können. Sie hätte auch keine Möglichkeit mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn ihr Familienleben weiter zu führen und ihren Betreuungs- und Fürsorgepflichten ihren Familienangehörigen gegenüber nachzukommen. Diese Belastungen seien unvorhersehbar, plötzlich und ohne Vorwarnung eingetreten und könnten sich jederzeit wiederholen. Schon aus diesem Grund lägen berücksichtigungswürdigende Gründe vor, wonach der Beschwerdeführerin die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall der Annahme der US-Bürgerschaft zuzugestehen sei. Mit dem Schriftsatz wurde ein Brief der Beschwerdeführerin vorgelegt und um Berücksichtigung des Inhaltes bei der Entscheidungsfindung ersucht.
Mit Schriftsatz vom 09.06.2020, am selben Tag nach den Amtsstunden beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebracht, ergänzte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter ihre Vorbringen und legte zur Untermauerung der von ihr geäußerten Kritik an der Auslegung der Bestimmung des § 28 StbG einen Artikel der Queen‘s University Belfast vor. Ergänzend trug sie vor, dass nicht nur die Auswirkungen der Coronakrise, sondern auch jene, der durch die Tötung des Afro-Amerikaners Floyd in Minneapolis ausgelösten landesweiten Unruhen in den USA der Beschwerdeführerin ausdrücklich vor Augen geführt hätten, wie wichtig es sei in politisch und gesellschaftlich unsicheren Zeiten wie diesen, beide Staatsbürgerschaften zu besitzen. Das Leben für Nichtamerikaner werde in den Vereinigten Staaten immer schwieriger.
Mit Schriftsatz vom 01.07.2020, eingebracht per E-Mail am 02.07.2020 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen und verwies auf die aktuelle Entwicklung in den USA und darauf, dass bei ihr besonders berücksichtigungswürdige Grunde für die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall der Annahme der amerikanischen Staatsbürgerschaft zweifellos gegeben seien. Die COVID-19-Krise breite sich in den USA aus, mittlerweile seien 13% der Amerikaner arbeitslos und jeder 3. Bürger könne seine Miete nicht bezahlen. Die Obdachlosigkeit in den Vereinigten Staaten nehme zu, Unruhe und gesteigerter Ausländerhass seien die Folgen der Krise. Die amerikanische Regierung reagiere mit restriktiven Regeln, die insbesondere Ausländer träfen. Ausländern, die eine potentielle Gefahr für den amerikanischen Arbeitsmarkt darstellten, sei die Wiedereinreise in die USA ab sofort verboten. Dies betreffe vorerst Visa der Karte Grün, H1B, H2B, J1 und L1. „Greencardholder“ seien momentan nicht betroffen, es gebe aber monatelange Verzögerungen in der Bearbeitung von bestehenden „Greencards“. Das generelle Wohlergehen und die persönliche Sicherheit der Auslandsösterreicher in den USA seien seit dem Regierungsantritt von Präsident Trump gefährdet. Die Steuerbelastung der Beschwerdeführerin und die damit verbundene finanzielle Bürde im Fall des Todes ihres Lebenspartners würde die Beschwerdeführerin in eine wirtschaftlich extrem schwierige Lage bringen. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie seien beunruhigt, was die politische Zukunft in den USA mit sich bringe. Die wirtschaftliche Existenz der Familie der Beschwerdeführerin sei auf die USA fokussiert. Es sei der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nicht von heute auf morgen möglich, ihr Leben in den USA abzubrechen. Das Ansuchen auf Einbürgerung in den USA könne nicht länger verzögert werden, dies aus Angst, dass sich die Situation und die Wartezeiten weiter verschlechtern. Die aufgezeigten Gründe stellten keine bloßen Spekulationen für die Zukunft dar, sie seien konkrete Realität geworden und bedrohten die familiäre und wirtschaftliche Existenz der Familie der Beschwerdeführerin erheblich.
Mit Schriftsatz vom 31.07.2020, per E-Mail am 03.08.2020 nach den Amtsstunden des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark eingebracht, ergänzte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter ihr bisheriges Vorbringen und verwies darauf, dass die aktuelle Entwicklung in den USA (COVID-19-Pandemie, ihre Folgen sowie die gesellschaftlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit den Polizeiübergriffen auf Afro-Amerikaner) mittlerweile konkrete negative Auswirkungen auf die Familie der Beschwerdeführerin hätten. Der Führerschein des Ehegatten der Beschwerdeführerin sei am 18.03.2020 abgelaufen. In unmittelbarer Reaktion auf die COVID-19-Krise sei allen Betroffenen in Rhode Island eine Fristverlängerung bis Ende Juni 2020 gewährt worden. Mittlerweile könnten US-Staatsbürger ihren Führerschein jederzeit schriftlich verlängern, Ausländer müssten bei der Behörde persönlich erscheinen. Dies sei nicht möglich, da es wegen Corona keine Termine bei der Behörde gäbe, was dazu führe, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin einen Großteil seiner Zeit zu Hause verbringe und Ausländer mit ernsthafter Bestrafung und schwerwiegenden Folgen rechnen müssten, sollten sie ohne gültigen Führerschein aufgehalten werden. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei unter anderem für das Gehalt von 12 Angestellten und die Rückzahlung eines substantiellen Kredits verantwortlich und sei in Folge dieser Situation extrem eingeschränkt. Der Vater der Beschwerdeführerin habe in den vergangenen Wochen einen Schlaganfall erlitten, befinde sich aber nach einem Spitalsaufenthalt in Graz wieder zu Hause. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei extrem beunruhigt, es sei naheliegend und absehbar, dass Gesundheitskrisen aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Eltern der Beschwerdeführerin zu erwarten seien. Würde die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft und damit die EU-Bürgerschaft verlieren, wäre sie nicht mehr in der Lage nach Europa zu reisen, um ihren gesetzlichen Betreuungs- und Beistandspflichten ihren Eltern gegenüber nachkommen zu können. Es handle sich um ganz konkrete und aktuell bestehende Nachteile, die auch nach den strengen Kriterien der Rechtsprechung des VwGH als berücksichtigungswürdige im Privat- und Familienleben gelegene Gründe anzuerkennen seien. Im Todesfall drohe dem überlebenden Ehepartner als Ausländer eine 43%ige Steuerlast auf seinen Vermögensanteil inklusive Personsersparnisse. Würde der Ehegatte der Beschwerdeführerin versterben, müsste diese das Haus verkaufen und könnte auch nicht für die Universitätsausbildung ihres Sohnes aufkommen. Allein dieser Umstand stelle einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund für die Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Annahme der amerikanischen Staatsbürgerschaft durch die Beschwerdeführerin dar. Ein Todesfall könne jederzeit (auch ohne COVID-19) passieren, sodass auch insoweit von einem ausreichenden Beibehaltungsgrund auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Beschwerde einer positiven Entscheidung zuzuführen.
Zu Spruchpunkt I.:
Aufgrund des Verwaltungsaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen, den vorgelegten Urkunden und der Ergebnisse der öffentlich mündlichen Verhandlung, welche am 12.02.2020 vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark stattgefunden hat, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Rechtsvertreters einvernommen wurde, werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:
Mit Schreiben vom 15.10.2018, vom österreichischen Generalkonsulat New York mit Schreiben vom 15.11.2018 weitergeleitet an die Steiermärkische Landesregierung, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Falle des Erwerbes der amerikanischen Staatsangehörigkeit. Die am 15.12.1966 in Graz geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Seit 1996 lebt sie zusammen mit ihrer Familie in den USA. Sowohl sie, als auch ihr Mann, Mag. LM, besitzen eine „Greencard“. Der am 03.10.2003 in den USA geborene gemeinsame Sohn GH ist sowohl amerikanischer, als auch österreichische Staatsbürger. Er spricht fließend Deutsch und Englisch und verbringt regelmäßig ein paar Wochen im Jahr in Österreich, unter anderem bei seinen Großeltern in der Steiermark. Die Beschwerdeführerin ist seit 2008 bei der Firma N beschäftigt und seit 2014 als Leiterin der Design- und Entwicklungsabteilung für alle Entwicklungen im textilen Bereich zuständig, wobei sich die Firma auf Entwicklung von innovativen Textiltechnologien mit speziellem Augenmerk auf Landesverteidigung, Feuerwehr und Rettungsdienste konzentriert. Seit Anfang 2016 ist die Beschwerdeführerin mit der Entwicklung einer textilen Plattform zur Herz-Kreislauf-Überwachung von Katastropheneinsatzpersonal befasst. Durch ihre Steuerleistungen in den USA hat die Beschwerdeführerin laut dem International Social Security Agreement, effektiv seit 01.11.1991, Anspruch auf eine Pension (Social Security), Krankenvorsorge und Medicate (Krankenvorsorge im Pensionsalter) und werden diese Zahlungen in dem Land erfolgen, in welchem die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit ihren Wohnsitz innehat. Zusätzlich verfügt sie über eine Versicherung, die im Falle von Arbeitsunfähigkeit bis zum Pensionsantritt 70% ihres Gehalts bezahlt. Der Mann der Beschwerdeführerin, Mag. LM, gründete 2013 eine Produktentwicklungsfirma namens O, mit Hauptsitz in P, Rhode Island. Das Unternehmen, welches der Mann der Beschwerdeführerin gemeinsam mit einer Geschäftspartnerin führt, ist während der letzten 5 Jahre gewachsen. Im Jahr 2018 wurde das Bürogebäude, in welchem sich das Unternehmen befindet, käuflich erworben, wobei 20% des Kaufpreises bezahlt wurden und 80% noch offen aushaften. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann haben gemeinsam ein Haus, welches den Hauptwohnsitz der Familie in Rhode Island, BStreet, darstellt und ein abbezahltes Ferienhaus in Massachusetts. Da der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Mannes in den USA aufgewachsen ist, möchte sie sich politisch engagieren und jene Partei unterstützen, die für die Zukunft des Landes und seiner Grundrechte sorgt. Die Beschwerdeführerin hat pro Jahr Anspruch auf 2 Wochen Urlaub, es besteht aber die Möglichkeit von zu Hause aus zu arbeiten oder aber über die zwei Wochen hinaus unbezahlten Urlaub in Anspruch zu nehmen.
Seit Beginn der Coronakrise in den USA mit täglich knapp 2.000 Coronafällen, wurden in der Umgebung der Beschwerdeführerin innerhalb von nur einer Woche Hotspots eingerichtet, Schulcomputer verteilt und der Schulunterricht via Facetime fortgesetzt. Die Beschwerdeführerin arbeitet derzeit von zu Hause aus, wobei das Unternehmen, bei welchem sie beschäftigt ist, in den USA von der NAVY einen Auftrag im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bekommen hat. Die Beschwerdeführerin leitet dieses Projekt und ist dankbar, ihren Beitrag leisten zu können.
Die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau JK, geb. am XXXX, leidet an ausgeprägter Osteoporose, steht wegen dieser Erkrankung seit 20 Jahren in Behandlung und besteht bei einem Sturz ein hohes Frakturrisiko. Der 78 Jahre alte Vater der Beschwerdeführerin erlitt vor kurzem einen Schlaganfall, befindet sich aber nach einem Spitalsaufenthalt in Graz wieder zu Hause. Derzeit leiden die Eltern der Beschwerdeführerin an keinen Krankheiten, die unmittelbar eine Pflege oder langen Krankenhausaufenthalte befürchten lassen. Die Schwester der Beschwerdeführerin, PQ, geb. am XXXX, ist seit 1990 mit ihrem Mann und ihren Kindern in Italien wohnhaft. Zwischen den Schwestern ist vereinbart, dass die Pflege der Eltern zu Hause oder außerhalb, inklusive etwaiger anfallender Kosten für Pflegehilfen oder Altersheim, gemeinsam übernommen werden. Die Beschwerdeführerin wäre gemeinsam mit ihrer Schwester Erbin des Vermögens ihrer Eltern, wobei es sich diesbezüglich in erster Linie um das Einfamilienhaus in L handelt, in welchem die Eltern derzeit wohnhaft sind. Im Anschluss an die Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark teilten die Eltern der Beschwerdeführerin dieser mit, dass weder deren Schwester PQ, noch deren Kinder Interesse am Haus in L hätten und die Beschwerdeführerin dieses im Todesfall der Eltern übernehmen könne. Die Beschwerdeführerin ist durch ihren langen Aufenthaltsstatus in den USA als „resident alien“ steuerrechtlich amerikanischen Staatsangehörigen mit wenigen Ausnahmen gleichgestellt. Sonderregelungen gelten in Bezug auf die Schenkungs- und Sterbesteuern für nicht US-Bürger. So fallen US-Bürger, deren Nettovermögen nicht über 11,4 Mio. US-Dollar liegt, nicht unter die Erbschaftssteuer. Vermögen, das über den Betrag von 11,4 Mio. US-Dollar hinausgeht, unterliegt in der Regel einem Besteuerungssatz von 40%. Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, dass ihr Mann oder sie selbst über ein Vermögen als mehr als 11,4 Mio. US-Dollar verfügten. Als „Greencardholderin“ ist die Beschwerdeführerin ebenso wie als US-Staatsbürgerin berechtigt, sich ohne Visum im Schengenraum frei zu bewegen, sie ist in ihrer Reisefreiheit grundsätzlich nicht beschränkt.
Beweiswürdigung:
Obige Feststellungen konnten aufgrund des Beschwerdevorbringens, der im Akt aufliegenden, im Rahmen der Antragstellung bzw. des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegten Urkunden, und der Ergebnisse der öffentlich mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, deren berufliche Tätigkeit und deren Familienangehörige konnten aufgrund der nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin selbst in Zusammenschau mit den vorgelegten Urkunden getroffen werden. Dass die Eltern der Beschwerdeführerin zwar schon beide älter als 70 Jahre alt sind, aber an keinen Krankheiten leiden, die unmittelbar eine Pflege oder lange Krankenhausaufenthalte befürchten lassen, konnte aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin selbst in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 12.02.2020 festgestellt werden und ergibt sich dies auch aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Attest Dr. I vom 13.02.2020 und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in deren Schriftsatz vom 31.07.2020, wonach ihr Vater zwar in den vergangenen Wochen einen Schlaganfall erlitten hat, sich aber nach einem Spitalsaufenthalt in Graz wieder zu Hause befindet.
Die Beschwerdeführerin hat während des Verfahrens unter anderem vorgebracht, dass während US-Staatsbürger erbschaftssteuerbefreit seien, sie als Ausländerin im Falle des Todes ihres Ehemannes finanzielle extrem benachteiligt wäre und hat in ihrem Antrag vom 15.10.2018 ausgeführt, dass in Rhode Island dieser Steuersatz 16% beträgt und nicht nur Erbschaften, sondern auch Schenkungen zB an den gemeinsamen Sohn betreffen würde. Im Zuge des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin unter anderem eine Bestätigung von EF, LTD, datiert mit 16.01.2020, aus welchem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres langen Aufenthalts in den USA derzeit in Bezug auf Schenkungs- und Sterbesteuern US-Staatsbürgern nahezu gleichgestellt ist, lediglich hinsichtlich der Erbschaftssteuer gäbe es insofern Unterschiede, als US-Bürger, deren Nettovermögen nicht über 11,4 Mio. US-Dollar liegt, erbschaftssteuerbefreit sind und alles was über diesen Vermögensbetrag hinausgeht, einem Steuersatz von 40% unterliegt. Um diesen 40%igen Steuersatz zu umgehen bzw. die Bezahlung dieser Steuer zu vermeiden, bestünde die gängige Technik darin, das Vermögen in Form von Schenkungen oder Treuhandvereinbarungen den Kindern und Enkelkindern für den Todesfall zu hinterlassen bzw. zu schenken und den Rest des Vermögens dem überlebenden Ehepartner zu hinterlassen. Als nicht US-Bürgerin habe die Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit diese Nachlasssteuer im Fall des Ablebens ihres Ehepartners zu umgehen. Darüber hinaus sei die Möglichkeit, den unbefristeten Ausschluss der Schenkungssteuer für die Übertragung von Vermögenswerten auf ihren Ehemann aus geschäftlichen oder persönlichen Gründen zu genießen, für die Beschwerdeführerin stark eingeschränkt, da sie keine US-Staatsbürgerin sei.
In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 12.02.2020 gab die Beschwerdeführerin in Bezug auf eine etwaige Steuerbelastung für den Todesfall ihres Mannes an, dass die Erbschaftssteuer für nicht US-Staatsbürger in diesem Fall mindestens 30% betrage. Somit sind die Angaben hinsichtlich zu erwartender Erbschaftssteuersätze der Beschwerdeführerin als nicht US-Staatsangehörige im gegenständlichen Fall unterschiedlich bzw zum Teil widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin hat zwar angegeben, Hälfteeigentümerin eines Hauses und eines kleinen Wochenendhauses zu sein, ihr Mann habe darüber hinaus noch die Hälfte von Geschäftsanteilen eines Unternehmens, ob die Beschwerdeführerin bzw. deren Mann jeweils über ein Vermögen von mehr als 11,4 Mio. US-Dollar verfügten, konnte mangels entsprechendem Vorbringen nicht festgestellt werden. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, welche Steuerbelastung für den Todesfall des Ehemannes der Beschwerdeführerin tatsächlich zu erwarten ist.
Rechtliche Beurteilung:
§ 27 StbG:
„(1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
(2) Ein nicht voll handlungsfähiger Staatsbürger verliert die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Abs. 1) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muß vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat. (BGBl. Nr. 403/1977, Art. XIV Z 1)
(3) Ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbürgerschaft außerdem nur, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Abs. 1) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Abs. 2) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 13)“
§ 28 Abs 1 und 2 StbG
„(1) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn
1. sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und – soweit Gegenseitigkeit besteht – der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, oder
2. es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.
(2) Dasselbe gilt für Staatsbürger, wenn sie die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben haben und in ihrem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt.“
Art. 8 EMRK:
„(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
§ 27 Abs 1 StbG knüpft den Verlust der Staatsbürgerschaft nur dann an den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit, wenn diese auf Initiative des Betroffenen erworben wird, und eröffnet § 28 StbG die Möglichkeit, die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit aus besonders berücksichtigungswürdigenden Gründen des Privat- und Familienlebens zu beantragen. Dem Verfahren zur Bewilligung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 28 StbG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrages auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft die Folgen eines allfälligen Verlusts auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 8 zu prüfen hat, gegebenenfalls besteht ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft gemäß § 28 StbG, weshalb nach Ansicht des entscheidenden Gerichts der von der Beschwerdeführerin behauptete Widerspruch zu den Vorgaben des Unionsrechts diesbezüglich nicht vorliegt (VfGH 17.06.2019, E 1302/2019; VfGH 17.06.2019, E 1832/2019).
Im Lichte des Art. 8 EMRK und des Gleichheitsgrundsatzes ist nicht zu beanstanden, wenn § 27 Abs 1 StbG bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit für den Fall, dass die in § 28 Abs 2 StbG festgelegten Erfordernisse nicht vorliegen, davon ausgeht, dass die öffentlichen Interessen an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten überwiegen, weshalb die Voraussetzungen für die Durchführung des von der Beschwerdeführerin angeregten Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 167 AEUV im gegenständlichen Fall tatsächlich nicht vorliegen.
Im Urteil Tjebbes vom 12.03.2019 hat sich der EuGH mit einem Kraftgesetz eingetretenen Verlust einer Staatsangehörigkeit auseinandergesetzt und festgestellt, dass ein Mitgliedsstaat davon ausgehen dürfe, dass die Staatsangehörigkeit Ausdruck einer echten Bindung zwischen ihm und seinen Staatsbürgern sei. Es sei daher legitim, wenn ein Mitgliedsstaat das Fehlen oder den Wegfall einer solchen echten Bindung mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbinde. Im Ausgangsfall hatte sich der EuGH mit der niederländischen Rechtslage auseinanderzusetzen, gemäß dieser ein ex lege Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit vorgesehen ist, wenn ein Staatsangehöriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt während eines ununterbrochenen Zeitraumes von 10 Jahren außerhalb der Niederlande sowie der sonstigen EU-Mitgliedsstaaten hat. Es sei jedoch Aufgabe der nationalen Behörden und Gerichte festzustellen, ob der Verlust der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, der den des Unionbürgerstatus mit sich bringt, im Hinblick auf seine Folgen für die Situation der betroffenen Personen und gegebenenfalls für die ihrer Familienangehörigen aus unionsrechtlicher Sicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.
Im beschwerdegegenständlichen Fall ist aufgrund der Akzessorietät der Unionsbürgerschaft mit dem Kraftgesetz eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit auch der Verlust der Unionsbürgerschaft verbunden. Während in der Rechtssache Tjebbes Art. 7 lit e des Europäischen Übereinkommens über Staatenlosigkeit einschlägig ist und der EuGH das zum Verlust der Staatsangehörigkeit Kraftgesetz führende Fehlen einer echten Beziehung zwischen Vertragsstaat und einem Staatsangehörigen mit gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland unter der Prämisse einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, als unionsrechtlicher Sicht grundsätzlich zulässig erkannt hat, liegt dem Beschwerdefall ein freiwilliger Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit zugrunde. Gemäß Art. 7 Abs 1 lit a des Europäischen Übereinkommens über Staatenlosigkeit darf bei einem freiwilligen Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit nach innerstaatlichem Recht der Verlust der Staatsangehörigkeit vorgesehen werden. Verfahrensgegenständlich beabsichtigt die Beschwerdeführerin – anders als in der Rechtssache Tjebbes – die amerikanische Staatsbürgerschaft in Folge ihres aktiven Tuns zu erwerben und stellt für das erkennende Gericht der willentliche Entschluss zur Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit einen wesentlichen Unterschied zur Rechtssache Tjebbes dar, in welcher allein die mehr als 10-jährige Abwesenheit von den Niederlanden bzw. der Europäischen Union zur Feststellung der mangelnden Bindung und damit zum Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit geführt hat.
Der Tatbestand des § 28 Abs 2 StbG wurde durch die Staatsbürgerschaftsnovelle 1998 geschaffen. Nach den Erläuterungen soll damit Staatsbürgern die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit ermöglicht werden, wenn ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt. Damit wird es möglich, extreme Beeinträchtigungen des Privat- oder Familienlebens des Staatsbürgers zu vermeiden, die sich aus der Nichtannahme der Staatsangehörigkeit oder den Verlust der Staatsbürgerschaft ergeben (VwGH 20.09.2011, 2009/01/0023, mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien RV 1283, BlgNr. 20.GP, S.10, sowie VwGH 15.11.2000, 2000/01/0354; VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0415). Die zu erwartenden Beeinträchtigungen müssen konkret sein. Es handelt sich bei den gegenständlich zu bewertenden Beeinträchtigungen um solche, die sich in der Zukunft ergeben können. Dabei muss es sich um konkret zu erwartende Beeinträchtigungen handeln und nicht um solche, die von ungewissen, in der Zukunft vom Beibehaltungswerber selbst zu setzenden Handlungen abhängen. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen sind daher am bisherigen Gesamtverhalten des Beibehaltungswerbers zu messen, aus dem eine Zukunftsprognose zu erstellen ist (vgl. VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0415).
Nach der Rechtsprechung des EuGH wurde bereits in der Rechtssache C-135/08, Rottmann, festgestellt, dass, wenn eine Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung zur Folge hat, dass der Betroffene neben der Staatsangehörigkeit des Mitgliedsstaates der Einbürgerung die Unionsbürgerschaft verliert, zu prüfen ist, ob die Rücknahmeentscheidung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (Rn 54, 55 und 59).
Der Verwaltungsgerichtshof geht – dem EuGH folgend – von der Erwägung aus, dass die Rücknahme der Staatsbürgerschaft grundsätzlich zulässig ist, die Staatsbürgerschaftsbehörde in derartigen Fällen jedoch zu prüfen hat, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist; bei dieser Prüfung ist der Behörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, wobei es Sache des Verleihungswerbers ist, konkret darzulegen, dass die Behörde diesen Beurteilungsspielraum überschritten hat (VwGH 18.06.2016, Ra 2016/01/0146).
Die Beschwerdeführerin, welche seit Geburt österreichische Staatsbürgerin ist, lebt seit 1996 mit ihrer Familie in den USA, wo auch ihr Sohn geboren worden ist. Die Beschwerdeführerin ist bei der Firma N, seit 2008 als Leiterin der Design- und Entwicklungsabteilung für alle Entwicklungen im textilen Bereich zuständig, sie ist gemeinsam mit ihren Mann Hälfteeigentümerin zweier Häuser. Die Beschwerdeführerin reist beruflich häufig ins Ausland nach Asien und Europa, ihr minderjähriger Sohn, welcher in den USA geboren ist und sowohl die amerikanische, als auch die österreichische Staatsbürgerschaft innehat, besucht in Amerika das Gymnasium und regelmäßig in den Ferien seine in Österreich lebenden Großeltern.
Als besonders berücksichtigungswürdige Gründe brachte die Beschwerdeführerin ihre innige Verbundenheit zu ihren in Österreich lebenden Eltern, deren Pflege sowie den durch Erbschaft in Aussicht stehende Immobilie in Österreich vor.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat diesbezüglich zweifelsfrei ergeben, dass auch, wenn eine innige Verbundenheit zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern besteht, diese derzeit an keinen Erkrankungen leiden, die unmittelbar eine Pflege oder lange Krankenhausaufenthalte befürchten lassen.
Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte mögliche zukünftige Pflegebedürftigkeit ihrer Eltern, ist noch nicht eingetreten und auch noch nicht konkret zu befürchten. Allein der Umstand, dass die Eltern derzeit 75 bzw. 78 Jahre alt sind, die Mutter der Beschwerdeführerin an ausgeprägter Osteoporose leidet und der Vater vor kurzem einen Schlaganfall erlitten hat, inzwischen aber wieder zu Hause ist, reicht für die Annahme der unmittelbar drohenden Pflegebedürftigkeit nicht aus. Ferner hat die Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, weshalb ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliege, stehen doch für den Eintritt eines Pflegefalles der Erlangung entsprechender aufenthaltsrechtlicher Bewilligungen keine rechtlichen Hindernisse entgegen (VwGH 20.09.2011, 2009/01/0023), sodass die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft selbst im Falle des Eintritts der Pflegebedürftigkeit der Eltern der Beschwerdeführerin nicht notwendig erscheint.
Eine extreme Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin wäre allenfalls zu befürchten, wenn ein längerer Aufenthalt in Österreich den Verlust der „Greencard“ mit sich bringen würde und die Beschwerdeführerin in der Folge erhebliche Schwierigkeiten bei der Einreise bzw. dem Aufenthalt in den USA bei ihrer Familie hätte (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/01/0058). Ein solcher Verlust ist aber im vorliegenden Fall nicht zu befürchten und sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, den „Black Lives Matter“ Unruhen in den USA sowie den derzeitigen politischen Entwicklungen nicht geeignet, konkret zu erwartenden Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin, die sich aus der Nichtannahme der Staatsbürgerschaft oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft ergeben können, darzulegen.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie riskiere den Verlust der „Greencard“, wenn sie sich aufgrund einer möglichen Pflegebedürftigkeit ihrer Eltern oder aber aufgrund von politischen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen längere Zeit in Österreich aufhalte, ist entgegen zu halten, dass der Verlust der „Greencard“ dadurch vermieden werden kann, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise eine Wiedereinreisegenehmigung („reentry permit“) beantragt, welche für die Dauer von zwei Jahren einem Verlust der „Greencard“ entgegensteht. Gegebenenfalls kann diese Genehmigung für weitere zwei Jahre verlängert werden. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich der „Greencard“ verlustig werden, kann ihre Arbeitgeberin erneut um eine „Greencard“ für Führungskräfte ansuchen. Daneben steht der Beschwerdeführerin als Mutter eines Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten Amerikas jederzeit die Möglichkeit offen, über ihren Sohn eine entsprechende Niederlassungsbewilligung zu erhalten.
Konkrete Absichten der Beschwerdeführerin, sich für längere Zeit in Österreich aufzuhalten, konnten im Verfahren nicht festgestellt werden. Die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit ihres Ehemannes in Österreich steht zwar im Raum, ist aber noch ungewiss und ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit die Beschwerdeführerin in diese berufliche Tätigkeit involviert sein sollte. Die Beschwerdeführerin selbst hat ausgeführt, dass ihr Sohn in den USA das Gymnasium und lediglich in den Ferien seine Großeltern in Österreich besucht. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, selbst wenn die Beschwerdeführerin einer Berufstätigkeit in Österreich nachzugehen beabsichtigte, was diese derzeit gar nicht vorgebracht hat, dass sie dafür die österreichische Staatsbürgerschaft benötigt, zumal die zu überwindenden Formalitäten zur Erlangung einer rechtmäßigen aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Stellung keine extremen Beeinträchtigungen im Sinne des § 28 Abs 2 StbG sind (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0354; VwGH 20.09.2011, 2009/01/0023).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes haben die Mitgliedsstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit im Bereich der Staatsangehörigkeit das Unionsrecht zu beachten, wenn ein Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates besitzt und mit dem Verlust dieser Staatsangehörigkeit auch der Verlust des ihm durch Artikel-20-Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verliehenen Status eines Unionsbürgers einhergeht (Urteil vom 02.03.2010, Rottmann, C-135/08; Urteil vom 12.03.2019, Tjebbes, C-221/17). Im Rahmen der durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung ist es Sache insbesondere der zuständigen nationalen Behörden und der nationalen Gerichte, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass ein Verlust der Staatsangehörigkeit mit den Grundrechten der Charta, deren Wahrung der Gerichtshof sichert, im Einklang steht, und insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens, das in Art. 7 der Charta niedergelegt ist, wobei dieser Art. in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen ist, das in Art. 24 Abs 2 der Charta anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen (EuGH 10.05.2017, Chavez-Vilchez ua, C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 70).
Wie sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben hat, hat diese pro Jahr lediglich Anspruch auf zwei Wochen Urlaub, steht zwar im regelmäßigen Kontakt zu ihren in Österreich lebenden Eltern, hat sich aber keinesfalls während der letzten Jahre häufig oder länger in Österreich aufgehalten. Auch aus diesem Verhalten kann nicht für die Zukunft geschlossen werden, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegen wird. Aufenthalt in Österreich im bisherigen Ausmaß sind der Beschwerdeführerin nach wie vor ungehindert möglich, weshalb eine Beeinträchtigung ihrer Beziehungen zu in Österreich lebenden Verwandten für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht zu erwarten ist. Ein Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen ist US-Staatsbürgern visumsfrei erlaubt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin aber häufigere und längere Aufenthalte in Österreich plant, so stellen diese – nach dem zur Beibehaltung und zum Wiedererwerb der „Greencard“ Ausgeführten – für die Beschwerdeführerin keine extreme Beeinträchtigung des Privat- oder Familienlebens dar. Darüber hinaus hätte die Beschwerdeführerin für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs 2 NAG, womit ein Aufenthalt in Österreich sowie ihre Bewegungsfreiheit innerhalb der EU, jedenfalls als gesichert anzusehen ist.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe für den Fall der Nichtannahme der Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika mit beruflichen und steuerrechtlichen Nachteilen zu rechnen, so ist darauf hinzuweisen, dass dies kein außergewöhnlicher Nachteil in der Situation der Beschwerdeführerin ist, sondern auch in Österreich Nichtstaatsbürgern der Zugang zum Arbeitsmarkt in bestimmten Bereichen erschwert ist bzw. unterschiedlich steuerliche Regelungen anzuwenden sind. Dies stellt jedenfalls keine extreme Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin dar. Das berufliche Fortkommen in der aktuellen Position und die beruflichen Nachteile, die die Beschwerdeführerin aufgrund von Zugangsbeschränkungen erfährt, sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts ebenso keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe gemäß § 28 Abs 2 StbG, da sie keine extreme Beeinträchtigung des Privatlebens darstellen.
Dass die Beschwerdeführerin als Ausländerin Einschränkungen an staatlich finanzierten Entwicklungen teilzunehmen hat und ihr aufgrund ihrer limitierten Sicherheitsfreigabe der Zugang zu gewissen US-Militär-Einrichtungen versagt wird bzw. sie an bestimmten Projekten wegen dieser Limitationen nicht teilnehmen kann, stellt, mögen diese Umstände auch im Interesse der Beschwerdeführerin gelegen sein, keine Beeinträchtigung ihres Privatlebens dar. Insofern die Beschwerdeführerin angibt, es könnten extreme Beeinträchtigungen ihres Privat- und Familienlebens aus dem Verlust der Staatsbürgerschaft eintreten, sollte ihr Ehemann sterben, so ist darauf hinzuweisen, dass es derzeit keine konkreten Hinweise nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auf einen zu erwartenden Todesfall gibt. Rein hypothetische Überlegungen können aber bei einer Bewilligung nach § 28 Abs 2 StbG nicht berücksichtigt werden.
Die von der Beschwerdeführerin ebenso vorgebrachte mangelnde Möglichkeit, sich in den USA politisch zu engagieren und die Partei zu unterstützen, die für die Zukunft des Landes und seiner Grundrechte sorgt, führen ebenso wenig wie die behaupteten, nicht näher konkretisierten bzw. widersprüchlich dargestellten erb- und steuerrechtlichen Nachteile nach amerikanischem Recht zu einer Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/01/0058). Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Wahrung des Kindeswohls ihres 17-jährigen Sohnes stellt keinen für die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin geeigneten Grund dar. Zu berücksichtigen ist in diesem Fall auch zweifelsfrei, dass, deren Sohn zwei Staatsbürgerschaften hat, und somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin jedenfalls eine Staatsbürgerschaft mit seiner Mutter teilt, dies auch für den Fall, dass diese die Österreichische Staatsbürgerschaft verliert.
Im gegenständlichen Fall war festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin im Verfahren angegebenen Umstände keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 StbG darstellen, und dass auch, wenn mit dem Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit der des Unionsbürgerstatus verbunden ist, die Folgen für die Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen aus unionsrechtlicher Sicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind, weshalb die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde zurecht erfolgt und deshalb die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Zu Spruchpunkt II.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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