LVwG ST LVwG 70.35-2419/2019

LVwG 70.35-2419/2019Tribunal Administrativo Regional2 de abr. de 2020

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Regest

pflegerisch-helfende Tätigkeit, Unterstützungsleistung, körperlicher Betreuungsbedarf, Unterstützung im pädagogischen oder psychologischen Bereich, körperliche Defizite, Unterricht, Tagesbetreuung, Kostentragung Land Steiermark

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.35-2419/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.70.35.2419.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde der Steiermärkischen Landesregierung, vertreten durch die Abteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, gegen den Bescheid der Marktgemeinde St. Anna am Aigen vom 18.07.2019, GZ: 210,2-2018/19, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2019, GZ: 210,2-2018/19-BVE, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Die Beschwerdevorentscheidung der Marktgemeinde St. Anna am Aigen vom 16.09.2019, GZ: 210,2-2018/19-BVE, wird gemäß § 28 Abs 3 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) ersatzlos behoben.

II. Der Beschwerde wird stattgegeben, der Bescheid der Marktgemeinde St. Anna am Aigen vom 18.07.2019, GZ: 210,2-2018/19, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an die Behörde zurückverwiesen.

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid vom 18.07.2019 hat die belangte Behörde dem Land Steiermark gemäß den §§ 35a und 37 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 71/2004 idF LGBl. Nr. 67/2014 (im Folgenden StPEG) für das in der F tätige Betreuungspersonal für das Schuljahr 2018/2019 Kosten von € 16.740,87 vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen auf ein Schreiben (richtigerweise: einen Bescheid) der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 11.05.2016 verwiesen, mit welchem das Ausmaß für den Einsatz des Betreuungspersonals für A B mit 31 Wochenstunden festgestellt worden sei. Aufgrund eines zwischen der Marktgemeinde St. Anna am Aigen und der C abgeschlossenen Dienstvertrages würden in Beachtung der genannten gesetzlichen Bestimmungen auf das Land Steiermark Kosten von 60 % und auf die Gemeinde Kosten von 40 % dieses Aufwandes entfallen. Im beiliegenden Abrechnungsblatt wurde für den Schüler A B bei 31 Wochenstunden und einem Betrag von € 33,66 pro Stunde ein Gesamtbetrag von € 27.901,45 errechnet, woraus sich in weiterer Folge der 60%-ige Kostenanteil des Landes mit € 16.740,87 ergebe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde, welche zum einen rügt, dass für den Schüler A B 31 Wochenstunden bescheidmäßig zuerkannt wurden, weswegen die aus den vorgelegten Leistungsnachweisen für die Monate September 2018, Oktober 2018, November 2018 und Dezember 2018 ersichtlichen 32 Stunden pro Woche nicht dem bescheidmäßigen Bedarf entsprechen würden. § 35a StPEG sehe die bedarfsgerechte Beistellung von Betreuungspersonal für „pflegerisch-helfende Tätigkeiten“ für Kinder mit einem körperlichen Betreuungsbedarf im Rahmen des Unterrichts und der Tagesbetreuung vor und würde die in den Unterlagen genannte Vereinbarung vom 17.08.2018 für A B, die von „Hilfe zur Erziehung und Schulbildung“ spreche, nicht diesen Umständen entsprechen, sondern sich offenkundig auf § 7 Steiermärkisches Behindertengesetz beziehen.

Bei den von § 35a StPEG genannten „pflegerisch-helfenden Tätigkeiten“ handle es sich um einfache Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit einer körperlichen Betreuung der Schüler/innen entstehen würden – diese würden insbesondere Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme, Unterstützung bei Hygienemaßnahmen, Unterstützung beim An- und Auskleiden, Unterstützung bei der Benützung von Toilette, einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Windeln, Einlagen etc., Unterstützung bei der Mobilität oder Hilfestellung beim Herrichten der Unterrichtsmaterialien umfassen.

Die Beistellung einer ausgebildeten Fachkraft für medizinisch-pflegende oder andere qualifizierte Bedarfe sei durch § 35a StPEG nicht abgedeckt und widerspreche zusätzlich dem in Art. 49 Landes-Verfassungsgesetz 2010 festgelegten Prüfungsmaßstab des Landesrechnungshofes der ziffernmäßigen Richtigkeit, Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Es wurde daher beantragt, den Kostenersatz für die tatsächlich erbrachten Betreuungsstunden gemäß § 35a StPEG auf Basis eines für pflegerisch-helfende Tätigkeiten angemessenen Stundensatzes vorzuschreiben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2019 hat die belangte Behörde die Beschwerde der Steiermärkischen Landesregierung als unbegründet abgewiesen. Zum einen wurde ausgeführt, dass es in den Monaten September 2018 bis November 2018 in wenigen Wochen zu Stundenüberschreitungen gekommen sei, welche laut Stellungnahme der D GmbH (D GmbH) im Auftrag der Schule erfolgt seien. Da diese Mehrstunden jedoch im Laufe des Schuljahres kompensiert worden seien, sei tatsächlich für das gesamte Schuljahr ein Stundenausmaß von insgesamt 828,92 verrechnet worden, was deutlich unter dem bewilligten Stundenkontingent von insgesamt 1.116 Stunden bei 36 Wochen liegen würde. Zur monierten Bezeichnung „Hilfe zur Erziehung und Schulbildung“ wurde darauf verwiesen, dass der Titel der Vereinbarung vom 17.08.2018 folgendermaßen laute: „Vereinbarung für das Schuljahr 2018/2019 zur Beistellung von Pflege und Hilfspersonal für pflegerisch-helfende Tätigkeiten im Rahmen des Unterrichts in Pflichtschulen gemäß § 35a StPEG 2004“ und dass dies auch so gemeint sei – der D GmbH sei nachträglich mitgeteilt worden, dass künftig Lieferscheine und Rechnungen ausschließlich mit der rechtlich korrekten Leistungsbezeichnung ausgestellt würden dürften.

Bezugnehmend auf den Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 11.05.2016 sei für den betreffenden Schüler aufgrund der bei ihm erforderlichen Tätigkeiten jedenfalls ein Pflegeassistent erforderlich und notwendig und sei eine Leistungserbringung durch eine Hilfskraft nicht möglich. Ein beim E für das Schuljahr 2019/2020 eingeholtes Leistungsangebot habe ebenfalls ergeben, dass eine Betreuung mit dem seitens des Landes definierten Kostensatzes nicht möglich wäre.

Die Steiermärkische Landesregierung hat daraufhin fristgerecht den Antrag gestellt, die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorzulegen.

Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 30.09.2019 zur Entscheidung vorgelegt. Gemäß Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 06.02.2020 sowie gemäß Verfügung von dessen Präsidenten vom 10.02.2020 wurde diese Rechtssache aufgrund einer zu erwartenden längerfristigen Abwesenheit der ursprünglich zuständigen Richterin der nunmehr erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen.

Mit gerichtlichem Auftrag vom 02.03.2020 wurde die belangte Behörde zur Stellungnahme zu diversen Umständen sowie zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert, wobei eine Stellungnahme einschließlich einer Äußerung der D GmbH am 11.03.2020 beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingegangen ist.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs 2 und 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich war, dass der bekämpfte Bescheid zu beheben war und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch die Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht; eine Verhandlung wurde zudem von keiner der Parteien beantragt.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 11.05.2016 wurde festgestellt, dass für A B, geb. am xx, Schüler der F, Betreuungspersonal für pflegerisch-helfende Tätigkeiten im Ausmaß von 31 Stunden je Schulwoche ab dem Schuljahr 2016/2017 beizustellen ist; ein früherer Bescheid vom 17.12.2014 wurde als nicht mehr gültig bezeichnet. Begründend wurde eine Stellungnahme des G vom 02.05.2016 herangezogen, die die Diagnose einer Epidermolysis bullosa (EB) junctionalis (non Herlitz) aus einem amtsärztlichen Gutachten vom 10.07.2012 entnommen hat.

A B benötigt für 31 Stunden pro Woche eine Pflege- und Hilfskraft, die ihn pflegerisch betreut und Folgendes zu verrichten hat:

Pflege der Wundflächen

Blasenöffnung zur Sekretentleerung

Abdecken offener Stellen mit Kompressen

Pflege der Füße

Fallweises Tragen bzw. Führen mit dem Buggy (durchschnittlich 2-3 Tage pro Woche)

Gesäßpflege mit lauwarmen Wasser

Bei Bastelarbeiten, Werkerziehung, Bildnerischer Erziehung: Arbeiten mit Spezialtüchern, Vorsichtsmaßnahmen treffen

Bei BSP: sofortiges Eingreifen bei – noch so kleinen – Zwischenfällen

Begleitung in allen Pausen, bei Lehrausgängen, Wandertagen

Herrichten des Sitzplatzes; Stufe für Füße, Polster

Begleiten und Kontrolle der Bewegungseinheiten während der Unterrichtsstunde

Die Wunden müssen ständig versorgt werden und das Kind brauch jemanden, der dafür sorgt, dass es seine Schulpflicht ohne gesundheitliche Gefährdung erfüllen kann.

Laut einer schulärztlichen Bestätigung des Schularztes Dr. H I vom 29.04.2016, welcher A B hausärztlich und schulärztlich betreut, hat A B bei entsprechender Förderung eine gute Entwicklungschance und benötigt er Pflege- und Hilfspersonal im Ausmaß der genannten 31 Stunden.

Auf Basis einer zwischen der Marktgemeinde St. Anna am Aigen und der D GmbH im August 2018 abgeschlossenen Vereinbarung wird die Betreuung des Schülers A B durch beigestelltes Pflege- und Hilfspersonal für pflegerisch-helfende Tätigkeiten laut dem für das aktuelle Schuljahr gültigen Bescheid geregelt. Unter Punkt „5. Kosten“ nennt die gegenständliche Vereinbarung drei Varianten, nämlich 1. die Betreuung durch HeimhelferIn, 2. die Betreuung durch PflegehelferIn sowie 3. die Betreuung durch DGKP/diplomierte Fachkraft mit jeweils unterschiedlichen Stundensätzen. In fett hervorgehoben ist die Variante 2. „Betreuung durch PflegehelferIn Betreuungsstunde / € 30,60 (exkl. 10% MwSt)“.

Aus im Akteninhalt aufliegenden monatlichen Rechnungen der D GmbH sowie angeschlossenen Leistungsnachweisen, welche von der F bestätigt wurden, geht hervor, dass in den Monaten September 2018, Oktober 2018 und November 2018 in einzelnen Schulwochen das genehmigte Ausmaß von 31 Wochenstunden überschritten worden ist.

In einer Stellungnahme vom 05.08.2019 hat die D GmbH ausgeführt, dass von einer qualifizierten Pflegefachkraft (männlicher Pflegeassistent) folgende Leistungen für A B erbracht wurden:

Unterstützung in der Basisversorgung sowie Unterstützung und Anleitung bei medizinisch – pflegerischen Maßnahmen:

Pflege der Wundflächen und Verbandswechsel

Abdeckung offener Stellen und Kompressen

Blasenöffnung zur Sekretentleerung

Pflegebehandlung beim Toilettengang

Pflege der Füße – medizinische Behandlung

Unterstützung in der Mobilität – Tragen oder Führen

Vorsichtsmaßnahmen treffen bei Verletzungen – erhöhte Verletzungsgefahr

Unterstützungsmaßnahmen beim Essen und Trinken – Gefahr durch Aspiration

Unterstützung und Übernahme der Pflege (medizinische Behandlung bei Bedarf)

Unterstützung und/oder Verabreichung von Medikamenten, Salbenbehandlung etc.

Unterstützung beim An- und Ausziehen

Schultasche tragen sowie ein/ausräumen

Begleitung zum Bus usw.

Fachspezifischer sonstiger Bedarf:

Hilfe bei Kontaktaufnahme, Umgang mit Stresssituationen, Strukturierung von Lernangeboten, Tagesplangestaltung zur Strukturierung und zeitlicher Organisation, Förderung der Selbstständigkeit in den Aktivitäten des täglichen Lebens, unterstützende Erziehungsmaßnahmen (Lob, Motivationstraining, etc.); nach Rücksprache des pädagogischen Fachpersonals gemeinsame Umsetzung nach Bilanz- Zielvereinbarungsgesprächen und Förderplänen, sowie auch vereinbarte Maßnahmen. Im Auftrag des pädagogischen Fachpersonals unterstützende Maßnahmen als regelmäßiges Lerntraining.

Beweiswürdigend wird festgehalten, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem Akteninhalt der belangten Behörde eindeutig ergibt und somit unstrittig ist.

Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß Abs 3 leg cit den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (vgl. ua Anmerkung 11 zu § 28 VwGVG, Fister/Fuchs/Sachs, „Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren“), die jüngere Judikatur des VwGH hat dieser Entscheidungsvariante jedoch durchaus enge Grenzen gezogen.

Als zentrale Voraussetzung für eine reformatorische Entscheidung hat das Verwaltungsgericht zunächst also zu überprüfen, ob der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder ob noch Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind. Ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen. Die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen können dabei in- oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung stattfinden (Erläut. RV 1618 BlgNR. 24.GP 14).

Es ist daher zunächst der Frage nachzugehen, ob die belangte Behörde im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt hat und damit dem allgemeinen Grundsatz der Bestimmung des § 37 AVG Rechnung getragen wurde.

Die maßgebliche Bestimmung des StPEG lautet folgendermaßen:

§ 35a StPEG:

„(1) Für die bedarfsgerechte Beistellung des Betreuungspersonals für pflegerisch-helfende Tätigkeiten für Kinder mit einem körperlichen Betreuungsbedarf im Rahmen des Unterrichtes und der Tagesbetreuung hat der jeweilige Schulerhalter zu sorgen. Über den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes von Betreuungspersonal entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund eines schul- oder amtsärztlichen Gutachtens unter Mitwirkung der Bildungsdirektion und des jeweiligen Schulerhalters.

(1a) Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf Antrag der Eltern, Erziehungsberechtigten oder der Leiterin oder des Leiters der Schule, die das Kind besucht oder besuchen wird, zu erlassen.

(2) Die Kosten dieses Betreuungspersonals einschließlich etwaiger Kosten für schul- oder amtsärztliche Gutachten haben das Land und die Gemeinden des jeweiligen politischen Bezirkes im Verhältnis 60 : 40 zu tragen. Die Kosten, die von den Gemeinden zu tragen sind, werden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft (Soll-Aufkommen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benutzungsgebühren und aus den Ertragsanteilen ohne Bedarfszuweisungsanteil aus dem zweitvorangegangenen Jahr) aufgeteilt.

(3) Die Ermittlung, Vorschreibung, Abrechnung und Entrichtung der Kosten dieses Hilfs- und Pflegepersonals sowie etwaiger Kosten für schul- oder amtsärztliche Gutachten erfolgt durch den jeweiligen Schulerhalter. Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis31. Dezember jeden Jahres die voraussichtlichen -Kosten für das Pflege- und Hilfspersonal den beitragspflichtigen Gemeinden und dem Land für das laufende Schuljahr vorzuschreiben und bis zum 30. September die Kosten des abgelaufenen Schuljahres abzurechnen. Der Beitrag ist von den beitragspflichtigen Gemeinden und vom Land in zwei gleichen, jeweils bis zum 15. Februar und 15. Juni fälligen Teilbeträgen an den Schulerhalter zu entrichten. Spätestens bis zum 31. Dezember des abgelaufenen Schuljahres ist die Zahlung abzuwickeln. Im Übrigen ist § 37 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(4) § 30 Abs. 5 gilt sinngemäß.“

Die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde bzw. der Vorlageantrag der Steiermärkischen Landesregierung monieren verschiedene Umstände, die sich im Wesentlichen zu drei Punkten zusammenfassen lassen:

1. Obwohl für A B durch den Bescheid der BH Südoststeiermark vom 11.05.2016 Betreuungspersonal für pflegerisch-helfende Tätigkeiten im Ausmaß von 31 Stunden je Schulwoche zuerkannt worden ist, seien in den Monaten September 2018 bis Dezember 2018 32 Wochenstunden erbracht und verrechnet worden.

2. Die von § 35a StPEG umfassten „pflegerisch-helfenden Tätigkeiten“ seien einfache Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit einer körperlichen Betreuung eines Schülers stehen, und würden nicht alle von der belangten Behörde zugrundegelegten Leistungen dieser Definition entsprechen.

3. Aufgrund der von § 35a StPEG umfassten pflegerisch-helfenden Tätigkeiten sei die Leistungserbringung durch eine ausgebildete Fachkraft nicht notwendig, weshalb ein „angemessener Stundensatz“ zugrunde gelegt werden möge.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

§ 35a StPEG ordnet in seinem Absatz 1 ausdrücklich an, dass hinsichtlich Bedarf und Ausmaß des Einsatzes von Betreuungspersonal die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde beachtlich ist. Im gegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 11.05.2016 ist ausdrücklich die Beistellung von Betreuungspersonal im Ausmaß von 31 Stunden je Schulwoche angeordnet. Auch sämtliche im Bescheid genannten und berücksichtigten Stellungnahmen und ärztlichen Bestätigungen sprechen ausdrücklich von einem Stundenausmaß von 31 Stunden pro Schulwoche. Weder in diesem Bescheid, noch in der gesetzlichen Bestimmung des StPEG findet sich irgendein Anhaltspunkt dafür, dass dieser Stundenwert nur als Durchschnittswert zu verstehen und eine Betrachtung über das gesamte Schuljahr geboten wäre. Es ist auch kein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes oder des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark dazu ersichtlich, das eine über das ganze Schuljahr hinweg angestellte durchschnittliche Betrachtungsweise für geboten erachten würde.

Auch wenn daher die belangte Behörde und die D GmbH der Meinung sein mögen, dass diese einzelnen wöchentlichen Überschreitungen unbeachtlich seien, da insgesamt das Jahresstundenkontingent nicht ausgeschöpft worden sei, so ist in diesem Punkt doch jedenfalls der Beschwerdeführerin Recht zu geben, da hier keinerlei Auslegungsspielraum für eine Jahresbetrachtung und die Zugrundelegung eines Jahresstundenkontingents gegeben ist. Sofern die D GmbH in einzelnen Wochen die genehmigte und vereinbarte Stundenanzahl von 31 Wochenstunden überschritten, und die Marktgemeinde St. Anna am Aigen auch dafür möglicherweise bereits Zahlungen geleistet hat, so ist es dieser dennoch nicht gestattet, Stunden, die über das genehmigte Ausmaß von 31 Stunden je Schulwoche hinausgehen, dem Land Steiermark anteilsmäßig vorzuschreiben.

Hinsichtlich der pflegerisch-helfenden Tätigkeiten, die von § 35 StPEG umfasst sind, wird festgehalten:

§ 35a StPEG sieht die bedarfsgerechte Beistellung von Betreuungspersonal für „pflegerisch-helfende Tätigkeiten“ für Kinder mit einem körperlichen Betreuungsbedarf im Rahmen des Unterrichts und der Tagesbetreuung vor. Der Beschwerdeführerin ist dabei zuzustimmen, wenn sie vermeint, dass es sich bei diesen pflegerisch-helfenden Tätigkeiten grundsätzlich um einfache Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit einer körperlichen Betreuung der SchülerIn entstehen, handelt – ergibt sich dies doch bereits aus dem Wortlaut.

Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Tätigkeiten wie die Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme, die Unterstützung bei Hygienemaßnahmen, die Unterstützung beim An- und Auskleiden, die Unterstützung bei der Benützung der Toilette, die Unterstützung bei der Mobilität oder die Hilfestellung beim Herrichten der Unterrichtsmaterialien.

Die bei A B erforderlichen Tätigkeiten, die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 11.05.2016 explizit genannt werden, gehören jedenfalls in ihrer Gesamtheit zu diesen Tätigkeiten.

Wie die Beschwerdeführerin jedoch weiter richtig einwendet, sind die in der Stellungnahme der D GmbH vom 05.08.2019 genannten Tätigkeiten, die sich auch in der nunmehr ans Landesverwaltungsgericht Steiermark im März 2020 gerichteten Stellungnahme wieder finden und mit der Überschrift „Fachspezifischer und sonstiger Bedarf“ überschriebenen Leistungen, weder durch den zugrundeliegenden Genehmigungsbescheid, noch durch § 35a StPEG gedeckt: Die genannten Tätigkeiten der psychischen und pädagogischen Unterstützung, Hilfe bei Kontaktaufnahme, Umgang mit Stresssituationen, Strukturierung von Lernangeboten, Tagesplangestaltung zur Strukturierung und zeitlicher Organisation, Förderung der Selbstständigkeit in den Aktivitäten des täglichen Lebens, unterstützende Erziehungsmaßnahmen, gemeinsame Umsetzung nach Bilanz- Zielvereinbarungsgesprächen und Förderplänen nach Rücksprache des pädagogischen Fachpersonals, regelmäßiges Lerntraining und andere, sind Tätigkeiten, die eher dem pädagogischen bzw. dem psychologischen Bereich zuzuordnen sind - keinesfalls sind sie jedoch als pflegerisch-helfende Tätigkeiten anzusehen.

Die Kosten für diese zuletzt genannten, von der D GmbH erbrachten Leistungen können daher dem Land Steiermark nicht rechtskonform anteilsmäßig vorgeschrieben werden, sondern ist eine Kostenvorschreibung nur für tatsächliche pflegerisch-helfende Tätigkeiten möglich. Die angeführten Gesamtkosten von € 27.901,45 für das Schuljahr 2018/2019 sind daher jedenfalls als zu hoch anzusehen und müssen um sämtliche dem pädagogischen-psychologischen Bereich zuzuordnende Leistungen reduziert werden.

Es ist also in weiterer Folge zur rechtskonformen Erledigung der tatsächliche Betrag der Gesamtkosten, der auch wirklich unter § 35a StPEG zu subsumieren ist und der lediglich tatsächliche pflegerisch-helfende Tätigkeiten umfassen kann, zu ermitteln.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich also, dass für eine rechtskonforme Kostenvorschreibung der bisher vorliegende Sachverhalt nicht ausreicht – muss doch aus den monatlichen Leistungserbringungen und –verrechnungen von September 2018 bis Juli 2019 der tatsächliche (und ausschließliche) Anteil der pflegerisch-helfenden Tätigkeiten errechnet werden.

Grundsätzlich wäre im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der bisher vorliegenden Unterlagen wohl auch eine Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht denkbar, wobei hier die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geboten wäre: In einer solchen Verhandlung wäre zur Abklärung dieser Frage neben der Ladung der beiden Parteien jedenfalls die Ladung sämtlicher bei der D GmbH angestellten Betreuungsperson(en) des A B sowie allenfalls auch seiner im Klassenzimmer anwesenden Pädagoginnen oder Pädagogen der F als Zeugen geboten.

Aufgrund der aktuellen Situation und der darauf begründeten gesetzlichen Maßnahmen ist jedoch derzeit die Tätigkeit der Verwaltungsgerichte deutlich eingeschränkt: So ordnet das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes nicht nur eine Unterbrechung sämtlicher laufender Fristen bis 30.04.2020 und einen Neubeginn dieser Fristen mit 01.05.2020 an, sondern sind vor allem auch mündliche Verhandlungen grundsätzlich nur im zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlichen Ausmaß durchzuführen. Dieses Bundesgesetz tritt nach aktuellem Stand mit 31.12.2020 grundsätzlich wieder außer Kraft und ist derzeit der weitere Verlauf der von der Bundesregierung gesetzten Maßnahmen und Beschränkungen über die Osterfeiertage hinaus überhaupt nicht abschätzbar.

Das Verwaltungsgericht könnte daher wohl jedenfalls eine zur Ermittlung des Sacherhalts erforderliche mündliche Verhandlung vor Mai 2020 überhaupt nicht einmal ausschreiben, weshalb in Beachtung der Vorlaufzeiten mit der Durchführung einer solchen und einer darauffolgenden Entscheidung frühestens im Juni 2020 oder Juli 2020 zu rechnen sein könnte – eine deutliche zeitliche Verschiebung gegen Jahresende 2020 ist aber ebenso im Bereich des Möglichen und Erwartbaren.

In diesem besonders gelagerten Fall ist daher die Ermittlung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit gelegen, noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, sondern kann die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungsschritte nicht zuletzt aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen und mittels einer direkt möglichen Kontaktaufnahme durch die von ihr selbst bei der D GmbH beauftragten Tätigkeiten wesentlich rascher und effizienter erledigen.

Die Marktgemeinde St. Anna am Aigen ist daher als Schulerhalterin und Vertragspartnerin der C bei Einholung von Stellungnahmen der BetreuerInnen und der Pädagoginnen und Pädagogen der F selbst deutlich „näher am Beweis“ und kann die hier notwendigen Ermittlungstätigkeiten selbst wesentlich rascher und effizienter erledigen als das LVwG Steiermark.

Zur weiteren Erledigung dieser Rechtssache durch die Marktgemeinde St. Anna am Aigen sei bezugnehmend auf das sonstige Beschwerdevorbringen Folgendes festgehalten:

§ 35a StPEG enthält hinsichtlich eines zu berücksichtigenden Stundensatzes keinerlei Ausführungen und auch keine Bezugnahme auf eine andere gesetzliche Regelung, einen Kollektivvertrag oder Ähnliches. Dem Gesetz ist - ebenso wie den spärlichen Materialien - überhaupt kein Hinweis auf eine betragliche Begrenzung, einen Höchstwert oder Ähnliches zu entnehmen, sondern es wird rein auf die pflegerisch-helfenden Tätigkeiten abgestellt.

Dem erkennenden Gericht war es daher mangels rechtlicher Grundlage nicht möglich, einen „angemessenen“ Stundensatz ziffernmäßig festzusetzen bzw. vorzuschreiben, weiters existiert auch hinsichtlich des Begehrens auf Überprüfung der Zahlungen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens keinerlei gesetzliche Grundlage.

Für eine rechtskonforme Vorschreibung bleibt daher als (einzige) Orientierungshilfe ein (eingeschränkter) Blick auf „verwandte“ bzw. „benachbarte“ Rechtsvorschriften, wobei hier an das Steiermärkische Sozialbetreuungsberufegesetz sowie an das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz zu denken ist:

Im Stmk. Sozialbetreuungsberufegesetz werden beispielsweise in § 11 die Tätigkeiten einer Heimhilfe beschrieben, von Interesse ist auch § 9 leg cit, wonach FachsozialbetreuerInnen mit Spezialisierung Behindertenarbeit pflegerische Aufgaben entsprechend ihrer Qualifikation als PflegehelferIn nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz wahrnehmen.

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz selbst enthält beispielsweise Bestimmungen zu den Pflegeassistenzberufen, wobei diese die Pflegeassistenz und die Pflegefachassistenz umfassen.

Unter Bezugnahme auf die zwischen der Marktgemeinde St. Anna am Aigen und der D GmbH abgeschlossenen Vereinbarung, in der die drei Varianten der Betreuung durch HeimhelferIn, PflegehelferIn oder DGKP/diplomierte Fachkraft genannt sind und die Betreuung durch den Pflegehelfer fett hervorgehoben ist, ist von Seiten des LVwG Steiermark festzuhalten, dass die Betreuung durch eine DGKP bzw. eine diplomierte Fachkraft mit einer Betreuungsstunde von € 41,50 mit Sicherheit als nicht notwendig zu erachten ist.

Die Heranziehung einer Heimhilfe erscheint auf Basis der aktuell vorliegenden Unterlagen ebenso theoretisch vorstellbar bzw. vertretbar wie die Heranziehung einer Pflegehilfe. Es wird im fortgesetzten Verfahren an der belangten Behörde selbst liegen, zu dieser Frage umfassende und vollständige, aussagekräftige Ermittlungen zu tätigen und dann im neuerlichen Bescheid nachvollziehbar darzulegen, warum die Heranziehung einer Pflegehilfe geboten und im Umkehrschluss der Einsatz einer Heimhilfe nicht ausreichend war – ein lapidarer Verweis auf eine Stellungnahme der C genügt dieser Anforderung jedenfalls nicht.

Der belangten Behörde wird in diesem Sinne aufgetragen, im fortzusetzenden Verfahren nach Durchführung der notwendigen Ermittlungsschritte schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, welche Tätigkeiten in welchem Ausmaß für den Schüler A B in Auftrag gegeben und tatsächlich erbracht wurden, wobei nur die tatsächlichen pflegerisch-helfenden Tätigkeiten zugrunde zu legen und daher sämtliche nicht darunter fallende pädagogischen Tätigkeiten auszuscheiden sind.

Die tatsächlichen pflegerisch-helfenden Tätigkeiten sind aufgrund der eindeutigen Anordnung im Genehmigungsbescheid und mangels Einräumung einer Jahresdurchschnittsbetrachtung nur im Ausmaß von 31 Stunden je Schulwoche zu berücksichtigen, weshalb in den Monaten September 2018 bis November 2018 entsprechende Kürzungen vorzunehmen sein werden.

Die belangte Behörde wird weiters ausführlich darzulegen haben, aus welchen Überlegungen man für die bei A B erforderlichen Tätigkeiten mit einer Heimhilfe nicht das Auslangen finden konnte, sondern der Einsatz eines Pflegehelfers geboten war – in jedem Fall kann sich aus dieser Darlegung die Zugrundelegung eines dieser spezifischen Person entsprechenden Stundensatzes ergeben. Raum für eine betragsmäßige Kürzung oder Begrenzung dieses Satzes,

wie sie die Beschwerdeführerin begehrt hat, räumt das StPEG jedenfalls mit keinem Wort ein.

Der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor Bescheiderlassung im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG auch Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen haben wird.

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist im gegenständlichen Fall des zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG ist jedoch im VwGVG nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, § 15, E2 und E3).“

Es war daher aus all den zuvor dargestellten Überlegungen der Bescheid zu beheben, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen und die nach Eingehen der Beschwerde erlassene Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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