LVwG ST LVwG 22.3-1938/2019

LVwG 22.3-1938/2019Tribunal Administrativo Regional23 de ago. de 2019

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Regest

Verhaltensbeschwerde, Aufsichtsbeschwerde, Beschwerdelegitimation, Steiermärkisches Baugesetz, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 22.3-1938/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.22.3.1938.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde der A B, geb. am xx, betreffend der Verhaltensbeschwerde vom 05. August 2019 (Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung), den

B E S C H L U S S

gefasst:

A. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig

zurückgewiesen.

B. Gegen den Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Schriftsatz vom 05. August 2019 (eingelangt am 07. August 2019) hat die Beschwerdeführerin eine Verhaltensbeschwerde gemäß Art. 130 Abs 2 Z 1 B-VG eingebracht. Begründet wurde sie damit, dass sie durch die „grob fahrlässige Unterlassung der ordnungsgemäßen Überprüfung unserer Aufsichtsbeschwerde“ in ihren einfach gesetzlich gewährleisteten Recht auf Einhaltung „der Einfachgesetze, insbesondere des Steiermärkischen Bau- sowie des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes, bei der baubehördlichen Genehmigung einer Fernmeldeanlage verletzt“ worden sei. Es sei durch ein rechtswidriges Bauverfahren gemäß § 26 Abs 1 Steiermärkisches Baugesetz ihr gewährleistetes „subjektiv-öffentliche Recht“ der Geltendmachung ihres Immissions- und Gesundheitsschutzes durch die Nichtgewährung der Parteistellung entzogen worden.

Es wurde der Antrag gestellt „das Amt der Steiermärkischen Landesregierung verhalten, dass die Abt. 13 ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht von Amtswegen nachkommt und für die gesetzeskonforme Durchführung des anhängigen Baubewilligungsverfahrens sorgt“. Zudem wurde beantragt „gegebenenfalls“ den Sachbearbeiter „wegen Weigerung oder Unfähigkeit seiner Aufgabe zu entheben“.

Als Beilage wurde ein Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Bau- und Raumordnung, vom 19. Juli 2019, betreffend der eingebrachten Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin sowie ein Auszug aus dem Skriptum der Verwaltungsakademie des Bundes über die Verhaltensbeschwerde beigegeben.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 130 Abs 2 B-VG:

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über

Durch Bundes- oder Landesgesetz kann auf Grundlage des Art. 130 Abs 2 Z 1 B-VG die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde bei Vollziehung der Gesetze (sogenanntes typenfreies hoheitliches Verwaltungshandeln; VfSlg. 19.986/2015) eröffnet werden (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichts-verfahren, 2. Auflage, S. 306, Rz 1).

Art. 132 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 B-VG:

(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Die Beschwerdelegitimation ist jedenfalls gemäß Art. 132 Abs 5 B-VG einfach gesetzlich zu treffen. Der Landesgesetzgeber sieht eine derartige Beschwerdelegitimation wegen Verletzung subjektiver Rechte im Steiermärkischen Baugesetz als auch Steiermärkischen Raumordnungsgesetz nicht vor. Vielmehr erschöpft sich die Möglichkeit in der Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde (§ 98a Steiermärkische Gemeindeordnung) und ist die Landesregierung zuständig (§ 97 leg. cit.).

Die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge die „Steiermärkischen Landesregierung verhalten, dass die Abt. 13 ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht von Amtswegen nachkommt und für die gesetzeskonforme Durchführung des anhängigen Baubewilligungsverfahrens sorgt. Gegebenenfalls ist der derzeitige Sachbearbeiter wegen Weigerung oder Unfähigkeit seine Dienstpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen, von seinem Aufgabengebiet zu entheben und ein anderer Sachbearbeiter mit diesem Aufgabengebiet zu betrauen, damit der Rechtszustand, auf welchen ich einen gesetzlichen Anspruch habe, hergestellt wird“ war daher mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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