LVwG ST LVwG 20.3-309/2019

LVwG 20.3-309/2019Tribunal Administrativo Regional8 de jul. de 2019

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Regest

Tierabnahme, Maßnahme, Tierhaltung, Schafe, Vernachlässigung, Tierschutzgesetz <br/>

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 20.3-309/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.20.3.309.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des A B, geb. am *****, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwalt in G, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt

z u R e c h t e r k a n n t:

A.Die Beschwerde wegen der Abnahme von 294 Schafen am 19. Dezember 2018 in L, Sberg, durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlagen:

Art. 130 Abs 1 Z 2 Bundesverfassungsgesetz (B-VG)

§§ 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13, 37 Abs 1 und Abs 2 Bundesgesetz über den Schutz der

Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG idF BGBl. I Nr. 86/2018

B.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs 1 und Abs 4 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die im Verfahren entstandenen Barauslagen des nichtamtlichen Sachverständigen für Veterinärmedizin in der Höhe von € 1.627,80 und die Dolmetschgebühren in der Höhe von € 164,00 – insgesamt € 1.791,80 – nach Erhalt der Entscheidung bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

C. Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. In der Beschwerde vom 29. Jänner 2019 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2018 durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz in der Zeit von 08.00 Uhr bis 17.30 Uhr im landwirtschaftlichen Betrieb in L, Sberg, 294 Schafe in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer sei Halter der Schafe und würde bei der Versorgung der Tiere von E F, den Nachbarn G H und I J unterstützt werden.

Die Abnahme sei nach § 37 Abs 2 TSchG erfolgt, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage oder Willens gewesen sei, die Situation zum Besseren zu verändern. Es wurde auf den Bescheid der belangten Behörde vom 07. Dezember 2018 verwiesen, wonach der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, aufgrund von Abmagerung, Durchfall, Entzündungen im Klauenspalt, Behandlungen der Tiere vornehmen zu lassen.

Die aufgetragenen Maßnahmen im Bescheid seien mit einer Frist versehen gewesen und sei der Bescheid erst am 18. Dezember 2018 in den Abendstunden durch GI K L von der Polizeiinspektion L zugestellt worden. Im Hinblick darauf könne kein Zweifel daran bestehen, dass die kurze Frist nicht eingehalten werden konnte, um die aufgetragenen Maßnahmen umzusetzen. Die Abnahme der Tiere sei bereits aus dem Grund rechtswidrig gewesen.

Der Ernährungszustand der Tiere sei durch die ausreichenden Futtervorräte am Hof gewährleistet gewesen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass 82 Schafe im Betrieb belassen wurden, da ihr Ernährungszustand in Ordnung gewesen sei und die Klauen keine Abweichungen gezeigt hätten.

Dem Beschwerdeführer seien keine aussagekräftigen und überprüfungsfähigen Unterlagen der belangten Behörde bezüglich der Tierabnahme vorgelegt worden und sei auch trotz mehrmaliger Aufforderung keine Excel-Liste der abgenommenen Tiere übermittelt worden. Um die rechtmäßige Tierabnahme überprüfen zu können, wurde von Seiten des Beschwerdeführers der Sachverständige Ing. M N mit der Überprüfung der Maßnahme von Seiten des Beschwerdeführers beauftragt und wäre es dem Sachverständigen nicht möglich gewesen, die abgenommenen Tiere einer Untersuchung zu unterziehen, da dies von der belangten Behörde unterbunden worden sei.

Es wurde daher beantragt die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt „für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben“ sowie dem Land Steiermark den Ersatz der Kosten aufzutragen.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz legte am 05. März 2019 eine Gegenschrift vor, in der sie angab, dass gemäß § 37 Abs 2 TSchG 294 Schafe im Betrieb abgenommen worden seien. Die Abnahme der Schafe sei jedoch nicht aufgrund der Nichterfüllung der im Bescheid vom 07. Dezember 2018 vorgeschriebenen Maßnahmen durchgeführt worden, sondern weil das Wohlbefinden der Tiere dies erforderlich gemacht hätte, da diesen im Sinne des § 5 Abs 1 TSchG ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt worden wären.

Gegen den Beschwerdeführer als auch die beiden betreuenden Personen E F und O P sei Anzeige wegen Vergehens nach § 222 StGB (Tierquälerei) an die Staatsanwaltschaft erstattet worden.

Im Bescheid vom 29. Oktober 2018 seien deshalb nur Maßnahmen gegen sieben Schafe bei einer Gesamtzahl von rund 400 angeordnet worden, da sich zum Kontrollzeitpunkt eben nur sieben Schafe am Anwesen befunden hätten, die übrigen Schafe seien auf auswärtigen Weiden bei anderen Landwirten untergebracht gewesen.

Die Abnahme der Schafe sei durch vier Tierärzte erfolgt und würden von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz keinerlei Bedenken gegen die Richtigkeit der zu jedem einzelnen Schaf angeführten Diagnosen bestehen. Die beantragte Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch Begutachtung der Tiere durch einen vom Beschwerdeführer nominierten Sachverständigen sei erst Wochen nach der erfolgten Abnahme und Unterbringung der Schafe erfolgt. Zu dem Zeitpunkt sei die tierärztliche Behandlung bereits erfolgt und wäre die Betreuungs- und Fütterungssituation wesentlich verbessert worden, sodass ein Rückschluss hinsichtlich jedes einzelnen Tieres auf seinen Zustand nicht mehr sinnvoll gewesen wäre.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Abnahme von 294 Schafen am 19. Dezember 2018 durch unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt somit nicht rechtswidrig gewesen sei.

Als Beilage wurde ein Gutachten von Mag. Q R vom 30. Oktober 2018, GZ: BHLB-74416/2016-42, über die Haltung von sieben Schafen in einem „baufälligen Stallgebäude“ durch den Beschwerdeführer, der Bescheid der belangten Behörde vom 29. Oktober 2018, GZ: BHLB-74416/2016-43 (Maßnahmen der Rinder- und Schafhaltung nach dem TSchG), ein Gutachten vom 11. Dezember 2018 durch Mag. Q R über die Schafhaltung durch den Beschwerdeführer, der Bescheid der belangten Behörde vom 07. Dezember 2018 über die Vorschreibung von Maßnahmen vom 06. Dezember 2018 betreffend Schafhaltung, GZ: BHLB-74416/2016-91, ein Bericht der Polizeiinspektion L vom 07. Februar 2019 über die Zustellung eines Schriftstückes am 18. Dezember 2018, GZ: PAD/18/02354703/002/VW, ein Aktenvermerk vom 19. Dezember 2018 von Dr. S T über die „Rahmenbedingungen“ zum Betrieb in L, Sberg, GZ: BHLB-74416/2016, ein Aktenvermerk von Mag. Q R vom 09. Jänner 2019 über die Abnahme von „295 Schafen“ am 19. Dezember 2018, GZ: BHLB-74416/2016-143 sowie eine Tierliste der abgenommenen Tiere mit Anführung der Ohrmarke und Feststellungen betreffend Kachexie und Durchfall sowie sonstige Befunde betreffend Husten, Klauen, Lunge, ein Gutachten von Mag. Q R vom 08. Jänner 2019 mit angeschlossenen Anzeigen nach dem österreichischen

Tierschutzgesetz, Tierseuchengesetz, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und ein Aktenvermerk von Dr. U V vom 10. Jänner 2019, GZ: 18.3.1.04.1-2018, über die Abnahme der Schafe am 19. Dezember 2018 beigelegt.

II. 1. Nach Durchführung von Verhandlungen am 30. April 2019 und 08. Mai 2019, bei denen der Beschwerdeführer, die Zeugen ORR Dr. S T, Mag. W X, E F, Tierschutzombudsfrau Dr. Y Z, Amtstierarzt Dr. Aa B, Amtstierärztin Mag. Q R, Amtstierärztin Mag. Ca D einvernommen wurden sowie unter Heranziehung des Gutachtens des bestellten veterinärmedizinischen Sachverständigen DDr. Ea F und des Akteninhaltes samt Beilagen der Parteien, geht das Gericht von nachfolgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer arbeitet im landwirtschaftlichen Betrieb in L, Sberg, seit ca. 14 Jahren als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter. Seit 2013 hat er einen Pachtvertrag über die Felder und züchte Schafe und Kühe. Er bezahle kein Entgelt für die Pacht und ist Eigentümer der abgenommenen Schafe. Aus dem Erlös vom Verkauf von Schafen wird das Futter, die Tierarztkosten und der ihm nicht bekannte Steuerberater bezahlt. Er beziehe daraus ein Einkommen von ca. € 800,00 bis € 1.000,00 monatlich und ist bei der Niederösterreichischen Bauernkrankenkasse versichert, da er eine Woche im Jahr beim landwirtschaftlichen Gut E F in Niederösterreich arbeite.

Die Beiziehung eines Tierarztes erfolgt immer durch E F. Die Betreuung der Tiere erfolgt durch G H und I J sowie durch E F, gegen den bekanntermaßen seit 2011 ein Tierhalteverbot rechtskräftig ausgesprochen wurde. Über etwaige tierärztliche Behandlungen der Tiere habe der Beschwerdeführer Aufzeichnungen gemacht, diese verwahre E F. Vor dem Zeitpunkt der Abnahme am 19. Dezember 2018 wurden amtstierärztliche Kontrollen im November und Dezember 2018 im Betrieb des Beschwerdeführers durchgeführt. Hiebei wurden Maßnahmen im Bescheid der belangten Behörde vom 07. Dezember 2018, GZ: BHLB-74416/2016-91, gemäß § 35 Abs 6 TSchG dem Beschwerdeführer vorgeschrieben. Es wurden dem Beschwerdeführer und E F verschiedene Maßnahmen für die gehaltenen Schafe und Rinder aufgetragen (alle Schafe sind mit Ohrmarken zu versehen, alle Schafe sind einer Klauenkorrektur zu unterziehen, alle Schafe sind ausreichend zu füttern sowie Bereitstellung von Heu für Lämmer im Lämmerschlupf zu achten, alle Rinder sind zu entwurmen, die behauptete Entwurmung des Schafbestandes ist zu dokumentieren, für die Feststellung des Tierbestandes sind notwendige Aufzeichnungen in den Bestandsbüchern vorzulegen). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2018 und E F am 13. Dezember 2018 ausgefolgt.

Letztendlich erfolgte eine Amtshandlung zwecks Überprüfung und eventueller Abnahme von Schafen durch die belangte Behörde am 19. Dezember 2018 von ca. 08.00 Uhr bis ca. 17.30 Uhr unter federführender Leitung ORR Dr. S T, Bezirkshauptmannschaft Leibnitz. Beigezogen wurden die Amtstierärzte Mag. Q R, Dr. Aa B und Mag. Ca D sowie die Tierschutzombudsfrau Dr. Y Z. Zum dortigen Zeitpunkt befanden sich ca. 400 Schafe im Betrieb, wobei die Abnahme 294 Schafe umfasste. Ein Tier hiervon musste sofort aufgrund des Zustandes eingeschläfert werden.

Die Tiere wurden jeweils von zwei Tierärzten – Dr. Aa B mit Dr. Y Z und Mag. Q R mit Mag. Ca D – einzeln untersucht. Dr. S T erteilte den Auftrag die Tiere abzunehmen, wenn nicht unverzüglich Abhilfe bei Schmerzen, Leiden oder Schäden möglich war und auch festzustellen, ob die Maßnahmen nach dem Bescheid vom 07. Dezember 2018 eingehalten wurden. Die Abnahmebestätigung wurde von Mag. Q R geführt und hatte die Tierärztin auch die Koordination der Amtshandlung über. Alle Tiere wurden nach den Kriterien des Ernährungszustandes (Body condition score – BCS), der Atmung (Kurzatmigkeit, Husten, Nasenausfluss), der Klauen (Rollklauen, Stallklauen, eitrige Entzündungen im Zwischenklauenspalt, Verdacht auf Moderhinke) und des Ausmaßes von Durchfall (flüssige, patzige Verkotungen im und um den Analbereich und entlang der Caudalseite der Hinterextremitäten) untersucht. Die ersten zehn Tiere wurden gemeinsam untersucht, um eine möglichst gleiche Beurteilung der Kriterien zu ermöglichen.

Das Ergebnis ergab bei 185 Schafen einen BCS von 0,5 bis 1 (hochgradige Kachexie), 71 Schafe BCS 1,5 (starke Abmagerung), 31 Schafe BCS 2 (minderguter Ernährungszustand) und sieben Schafe BCS 3 (mäßiger Ernährungszustand). Bei neun Schafen konnte die Diagnose „Moderhinke“, bei 50 Schafen mittelgradige bis hochgradige Stallklauenbildung mit Rollklauenbildung, bei 60 Schafen deutliche Lungensymptomatik (Anzeichen von höhergradigen Lungenwurmbefall und Lungenentzündung) und bei 109 Schafen Durchfall festgestellt werden. Die Mehrzahl der Tiere wies multiple Krankheitsanzeichen auf, wobei jedes Krankheitszeichen für sich alleine Schmerzen, Schäden oder Leiden verursacht hatte. Bei den sieben abgenommenen Tieren mit mäßigem Ernährungszustand (BCS 3) lagen andere Erkrankungen vor. Bei 40 Tieren waren zusätzlich im Gesichts- und Schädelbereich Milbenbefall feststellbar, sodass die Tiere einen bereits als Leiden ausgeprägten Juckreiz hatten. Ein Tier hatte eine eitrige Entzündung am Ohr, da offensichtlich nichts gegen den Milbenbefall unternommen wurde.

Die Tiere wurden nach der Untersuchung je nach festgestelltem Krankheitskriterium mit entsprechendem Farbspray gekennzeichnet, die klinisch gesunden Tiere wurden separiert. In der Folge wurden 293 Tiere nach Tbad (Betrieb G H) gebracht, wo sie sofort vom Tierarzt Mag. W X untersucht und behandelt wurden. Mag. W X stellte fest, dass alle Tiere stark verwurmt waren und führte er eine Entwurmung mit einer Injektion durch. Ca. 15 bis 20 Tiere hatten einen Flaschenhals, der ebenfalls auf starke Verwurmung hinwies. Er konnte zudem feststellen, dass 90 % der Tiere eine schlechte Hornqualität aufwiesen und die Tiere dadurch Leiden und Schmerzen hatten. 70 Tiere wiesen einen trockenen Husten und Nasenausfluss auf. Als Ursache wurde fehlerhafte oder keine Entwurmung von Mag. W X genannt. Bei der Amtshandlung war E F vor Ort und nach einer halben Stunde auch der Beschwerdeführer. Tierbestandslisten konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen sowie auch keine Nachweise von Behandlungen, wobei er pauschal darauf verwies, dass diese E F hätte. E F erklärte, dass derartige Unterlagen nicht vor Ort wären, sondern im landwirtschaftlichen Gut in Niederösterreich aufbewahrt würden.

2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf Inhalt der Zeugenaussagen als auch den vorgelegten Lichtbildern, wonach in nachvollziehbarer Weise der Zustand der Tiere geschildert bzw. abgebildet ist. Die vor Ort tätigen drei Amtstierärzte und die Tierschutzombudsfrau schilderten in nachvollziehbarer Weise den Zustand der abgenommenen Tiere. Aus dem Inhalt der Zeugenaussage des Tierarztes Mag. W X, der die abgenommenen Tiere nach dem Transport auf ihren Gesundheitszustand untersuchte, geht klar hervor, dass sämtliche Tiere in einem schlechten körperlichen Zustand und hochgradig verwurmt waren. Der Wurmbefall war durch die starke Verkotung aber auch im Hinblick auf den Flaschenhals von ca. 15 bis 20 Tiere anzunehmen. Auch hatten 90 % der Tiere laut Aussage Dr. W X eine schlechte Hornqualität. Bezüglich der Klauenbildung waren 70 % der Tiere betroffen und ist ihr normaler Bewegungsablauf daher sehr beeinträchtigt und schmerzvoll. Laut dem Zeugen Dr. W X, der bereits seit 20 Jahren als Tierarzt in Wies tätig ist, und mit Schafen zu tun hat, war der Zustand der abgenommenen Tiere „katastrophal“. Bis auf zehn Tiere waren alle Tiere stark abgemagert und wiesen einen BCS bis maximal 2 auf.

Der beigezogene veterinärmedizinische Sachverständige DDr. Ea F gab zur Frage, ob bei den abgenommenen Tieren Schäden, Schmerzen oder Leiden soweit vorhanden waren ohne dass man unverzüglich eine Abhilfe leisten könnte, und somit die sofortige Abnahme erforderlich war, ein Gutachten ab, in dem die sofortige Abnahme aus tierschutzfachlicher Sicht notwendig war und das Wohlbefinden der Tiere dies erforderte. Bei den abgenommenen Tieren wurden „krankhafte Zustände, nämlich der schlechte Ernährungszustand der überwiegenden Zahl der Tiere, die Erkrankungen der Lungen, die Veränderungen und der schlechte Zustand der Klauen, der Durchfall und der Befall mit Milben“ als Schaden gewertet. Durch die Zustände wurde den Tieren Leiden zugefügt und wurden den Tieren „im unterschiedlichen Ausmaß“ Schmerzen zugefügt. Die festgestellten Schäden, Leiden und Schmerzen wären durch ordnungsgemäße Pflege und Fütterung und regelmäßige tierärztliche Untersuchungen und Behandlungen verhindert worden.

Das Gericht kommt im Übrigen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit dem Halten der Tiere völlig überfordert war und es bewusst in Kauf genommen hat, dass die Tiere Schmerzen, Leiden und Schäden ausgesetzt waren. Der Beschwerdeführer hat trotz Kenntnis eines Tierhalteverbotes E F für Haltungsarbeiten der Schafe herangezogen. So wurde E F für sämtliche Kontakte zu Tierärzten, die Ausmistung des Stalles, für den Kauf von Futter und für die Fütterung der Schafe herangezogen. Die offensichtliche völlige wirtschaftliche Abhängigkeit des Beschwerdeführers von E F wurde in der Verhandlung klar dargelegt.

Die vom Beschwerdeführer selbst durchgeführte Wurmbehandlung ist offensichtlich völlig unzureichend und verfehlt und wurde kein Tierarzt zur Behandlung beigezogen. Wenn der Beschwerdeführer angab, dass für ihn „der Zustand der Tiere insgesamt normal“ war, so ist diese Annahme eine bewusste Falschdarstellung der offensichtlich unter Schmerzen, Leiden und Schäden gehaltenen Tiere. Allein durch die vorgelegten Lichtbilder als auch den Schilderungen der Amtstierärzte hätte auch ein veterinärmedizinischer Laie den „katastrophalen“ Zustand der Tiere festgestellt. Dass der Beschwerdeführer von der Abnahme der Tiere „überrascht“ war, ist daher nicht nachvollziehbar. Auch die Behandlung wegen des Milbenbefalles bei den Schafen stellt eine Fehlbehandlung dar und wurde kein Tierarzt beigezogen. Die vom Beschwerdeführer verwendete Fettsalbe ist offensichtlich nicht ausreichend gewesen und handelte es sich beim Milbenbefall „um eine multifaktorelle Erkrankung, die auch aufgrund eines Wurmbefalles oder anderer schwächender Umstände auftritt“ (siehe Gutachten). Der Milbenbefall wird mit Medikamenten, die ausschließlich gegen äußere Parasiten wirken oder auch gegen innere Parasiten wirksam sind, behandelt. Dies ist im konkreten Fall nicht geschehen.

Die Aussage des Beschwerdeführers, dass er nicht bemerkt habe, dass bei den Klauen „etwas nicht in Ordnung gewesen wäre“ entbehrt jeglicher Grundlage. Dr. W X hat bei 90 % der abgenommenen Tiere eine schlechte Hornqualität festgestellt und waren bezüglich der Klauenbildung ca. 70 % der abgenommenen Tiere betroffen. Bei diesen 70 % der Tiere war der normale Bewegungsablauf schwer beeinträchtigt und entstanden bei den Tieren Schmerzen. Dr. W X konnte bereits bei der Abladung und beim Gang zum Stall feststellen, dass Tiere gehinkt haben. Die Aussage des Beschwerdeführers betreffend der Klauen ist daher offensichtlich falsch, umso mehr der Beschwerdeführer dies bei seiner Arbeit – wie er angibt 8 Stunden am Tag – augenscheinlich erkennen hätte müssen. Laut eingeholtem Gutachten verursachen Rollklauen „entsetzliche Leiden“ und sind auch „ein Schaden für das Tier“. Es würde hier eine „ständige Fehlstellung des Knies und aller Gelenke der Extremitäten“ vorliegen. Wenn der Beschwerdeführer angibt, die Moderhinke mit Ausschabung und Blauspray behandelt zu haben, so ist dies ebenfalls ungenügend, da auch „Bäder“ genommen werden müssten, da das Horn geschädigt ist (siehe Gutachten).

Für das Gericht steht unzweifelhaft fest, dass die abgenommenen Tiere Schmerzen, Leiden und Schäden aufwiesen und hiebei keine unverzügliche Abhilfe von Seiten des Beschwerdeführers geschaffen wurde. Die Aussage des Beschwerdeführers als auch des E F, dass auch gesunde Tiere abgenommen worden wären, ist nicht zutreffend. Vielmehr hat der Beschwerdeführer bei der Haltung der Tiere es offensichtlich vorsätzlich in Kauf genommen, dass diese Schmerzen, Leiden und Schäden aufwiesen.

Die Einvernahme des Ing. M N konnte entfallen, da Ing. M N bei der Abnahme der Tiere am 19. Dezember 2018 nicht vor Ort war und er daher keine Aussage über den Gesundheitszustand der Tiere am 19. Dezember 2018 machen konnte. Spätere Untersuchungen der Tiere hätten für die Wahrheitsfindung im konkreten Fall nichts erbracht, da eine ex ante Betrachtung der Entscheidung zugrunde liegt.

III. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Die Beschwerde langte am 30. Jänner 2019 auf elektronischem Wege als auch am 04. Februar 2019 (Poststempel 30. Jänner 2019) beim Gericht ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist im Sinne des § 7 Abs 4 VwGVG eingehalten wurde. Die Ausübung der Zwangsgewalt (Abnahme von 294 Schafen) fand am 19. Dezember 2018 beim Anwesen in L, Sberg, statt und war der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt in Kenntnis der Ausübung, da er auch zeitweise bei der Abnahme zugegen war. Die örtliche Zuständigkeit ist im Sinne des § 3 Abs 1 und Abs 2 Z 2 VwGVG gegeben, da die von Organen der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vorgenommene Amtshandlung im Sprengel des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark durchgeführt wurde.

0. § 37 Abs 1 und Abs 2 TSchG lautet:

Sofortiger Zwang

(1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5

bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie

sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das

Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.

(2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.

...

§ 5 Abs 1, Abs 2 Z 13 TSchG lautet:

Verbot der Tierquälerei

(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2)Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer

...

13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;

...

Die Abnahme der 294 Schafe stellt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt dar, da die Verwaltungsorgane ohne vorausgehendes Verfahren und ohne Einhaltung der für die Behörde geltenden Verfahrensvorschriften Maßnahmen setzten und Zwang ausübten. Dadurch wurde in das subjektive Recht des Beschwerdeführers als Halter der Schafe eingegriffen.

Zu prüfen war die Frage, ob durch die Unterbringung, Ernährung und Betreuung durch den Beschwerdeführer die Schafe in einer Weise vernachlässigt wurden, dass die Tiere Schmerzen, Leiden oder Schäden hatten. Die Begutachtung der Schafe durch drei Amtstierärzte, einem praktizierenden Tierarzt und der Tierschutzombudsfrau (ebenfalls Tierärztin) hat ergeben, dass bei allen abgenommenen Schafen krankhafte Zustände – schlechter Ernährungszustand, Lungenerkrankung, Erkrankung der Klauen, Durchfall und damit Befall von Würmern, Befall von Milben – vorlag, sodass den Tieren Leiden zugefügt wurde, die auch zu Schmerzen der Tiere führten (siehe veterinärmedizinisches Gutachten). Laut veterinärmedizinischem Gutachter hätten diese Schäden, Leiden und Schmerzen auch durch „Verbesserung der Pflege und Fütterung und regelmäßige tierärztliche Untersuchungen und Behandlungen verhindert“ werden können. Es lag somit am Beschwerdeführer die notwendige Sorgfalt als Halter der Tiere aufzuwenden, um derartige Zustände zu vermeiden. Der Beschwerdeführer – und dies ergibt sich klar aus dem festgestellten Sachverhalt – hat es zumindest grob fahrlässig unterlassen seinen Halterverpflichtungen nachzukommen. Vielmehr hat er in Kauf genommen, dass die Tiere Schmerzen, Leiden und Schäden ausgesetzt waren. Ebenso wie bei E F, der offensichtlich trotz Tierhalteverbot zur Haltung der Tiere beigezogen wurde (Fütterung, Ausmistung des Stalles) wird wohl die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer mit einem Verbot der Tierhaltung vorzugehen haben. Die Vernachlässigung der Tiere durch den Beschwerdeführer kann sicherlich nicht alleine im Hinblick auf seine Krebserkrankung gesehen werden, sondern hat er den untragbaren Zustand der Haltung der Tiere in Kauf genommen und nicht dafür gesorgt, dass von dritter Seite Hilfe den Tieren zukommt.

Die Behörde hatte das Recht ein abgenommenes Tier an Ort und Stelle zu euthanasieren, da dieser Schafbock aufgrund hochgradiger Schwäche und starker Abmagerung von seinem Leiden befreit werden musste.

Aufgrund des vorgefundenen Zustandes der untersuchten Tiere war mit einer Abnahme von 294 Tieren vorzugehen und ist die Abnahme nachvollziehbar. Auch der veterinärmedizinische Sachverständige hat in dem Gutachten die Abnahme der Tiere für erforderlich erachtet, da dies für das Wohlbefinden der Tiere notwendig war. Es war weder zu erwarten noch waren Indizien von Seiten des Beschwerdeführers vorhanden, dass er in der Lage gewesen wäre, den Schmerzen, Leiden und Schäden der Tiere Abhilfe zu tun. Aufgrund der bereits vorangegangenen Visitationen der Amtstierärzte beim Betrieb des Beschwerdeführers und der dort vorgefundenen Unzulänglichkeiten war die belangte Behörde gehalten, als ultima ratio die Tiere abzunehmen. Der vorgefundene Zustand der Tiere ist sicherlich nicht auf ein plötzlich auftretendes Ereignis zurückzuführen, sondern umfasst einen längeren zeitlichen Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer weder Willens noch in der Lage war für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere zu sorgen. Es war daher keinesfalls unverhältnismäßig die vorgefundenen Tiere durch die Behörde abnehmen zu lassen, vielmehr war die Behörde verpflichtet dem Beschwerdeführer die 294 Schafe abzunehmen, um die wahrgenommenen Verstöße gegen § 5 TSchG zu beenden (§ 37 Abs 1 TSchG) und zum anderen musste die Behörde aufgrund der festgestellten Situation Abhilfe für die Tiere schaffen (§ 37 Abs 2 TScHG).

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass er den Bescheid über die Vorschreibung der Maßnahmen gemäß § 35 Abs 6 TSchG erst am 18. Dezember 2018 bekommen habe und ihm daher keine Zeit verblieb die entsprechenden Maßnahmen umzusetzen, so kommt dem Argument im konkreten Fall keine Berechtigung zu. Es ist zwar einzuräumen, dass sich die Behörde nicht vergewissert hat, ob der Bescheid bzw. wann der Bescheid vom 10. Dezember 2018 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, jedoch konnte am 19. Dezember 2018 festgestellt werden, dass die abgenommenen Tiere Schmerzen, Leiden und Schäden hatten und die Abnahme für das Wohlbefinden der Tiere notwendig war, wobei die im Bescheid vom 07. Dezember 2018 vorgeschriebenen Maßnahmen, nämlich die Schafe mit Ohrenmarken zu versehen, entsprechende Aufzeichnungen in den Bestandsbüchern vorzulegen, die Glaubhaftmachung der behaupteten Entwurmung keinesfalls geeignet war, eine Abhilfe für die völlig unzureichende Haltung der Tiere zu schaffen. Auch die vorgeschriebene Klauenkorrektur und die Aufforderung die Schafe regelmäßig „bedarfsgerecht und ausreichend zu füttern“ waren im Sinne der bescheidmäßigen Vorschreibung verfehlt, da offensichtlich bereits strafrechtliche Tatbestände vorlagen, die keinesfalls ein Absehen der Strafe nach sich gezogen hätten. Ob bereits am 07. Dezember 2018 Zustände vorlagen, die die Behörde verpflichtet hätten Verstöße gegen § 5 TSchG anzuzeigen (z.B. zeigten 30 Stück der untersuchten Tiere hochgradige Kachexie) braucht hier nicht näher beurteilt zu werden. Fest steht jedoch, dass die belangte Behörde am 19. Dezember 2018 verpflichtet und damit auch berechtigt war entsprechende Maßnahmen im Sinne des § 37 Abs 2 TSchG zu setzen. Keinesfalls ist es nachvollziehbar einen derartigen Leidenszustand der vorgefundenen abgenommenen Schafe durch Anpassungsaufträge im Sinne des § 35 Abs 6 TSchG zu verlängern. Dass E F ebenfalls Anpassungsaufträge nach § 35 Abs 6 TSchG vorgeschrieben wurden – obwohl seit 2011 ein Tierhalteverbot besteht – ist nicht erklärlich.

Wenn der Beschwerdeführer auf die 110 Schafe in Abteil C verweist, die „auf der Weide von Frau Ia J“ gehalten wurden und einen guten Ernährungszustand aufgewiesen hätten bzw. keine Moderhinke vorhanden gewesen sei, keine Lungenkrankheiten oder sonstigen Lahmheiten und es daher nicht zur Abnahme von 95 Tieren hätte kommen können, so wird davon ausgegangen, dass die Abnahme durchzuführenden drei Amtstierärzte und der Tierschutzombudsfrau als Tierärztin zugemutet werden konnte, den entsprechenden Gesundheitszustand eines Schafes festzustellen, umso mehr die Begutachtung von jeweils zwei Tierärzten durchgeführt wurde. Eine derartige Begutachtung benötigte einen Zeitraum von ca. 8 Stunden. Weiters wird auf den Inhalt der Zeugenaussage von Mag. W X verwiesen, der die abgenommenen Schafe nach dem Transport übernommen hat und nach Vorsortierung der Tiere (Kennzeichnung mit Farben) eine Untersuchung durchführte, wobei er feststellte, dass „keine gesunden Tiere dabei“ waren und der Zustand der Tiere als „katastrophal“ einzustufen war.

IV.Kosten:

V.Als Kosten des Verfahrens wurden gemäß § 35 Abs 1 und Abs 4 Z 1 VwGVG dem Beschwerdeführer die Barauslagen für den beigezogenen veterinärmedizinischen Sachverständigen und den Dolmetscher aufgetragen. Die Dolmetschkosten belaufen sich auf € 164,00 und die Kosten des beigezogenen Sachverständigen auf € 1.627,80, somit insgesamt auf € 1.791,80.

Mangels Antrag von Seiten der belangten Behörde wurden keine Aufwandersatzkosten dem Land Steiermark zugesprochen.

VI.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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