LVwG ST LVwG 80.17-203/2019; LVwG 50.17-404/2019

LVwG 80.17-203/2019; LVwG 50.17-404/2019Tribunal Administrativo Regional21 de mar. de 2019

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Regest

Zufahrten für Einsatzfahrzeuge, Duldungspflicht Eigentümer, Servitutsberechtigter, Antragslegitimation im Vollstreckungsverfahren, subjektiv-öffentliche Rechte, objektiv-öffentliche Interessen, Antragslegitimation, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, Vollstreckungsverfahren, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Steiermärkisches Baugesetz, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 80.17-203/2019; LVwG 50.17-404/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.80.17.203.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Meixner über die Beschwerde der Frau Rechtsanwältin Dr. A B, Dgasse, W, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bezirkshauptmannschaft Liezen betreffend ihren Antrag vom 06.07.2017 auf Vollstreckung der Auflage 2. des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Altaussee vom 29.06.2005, Zl: 153-9 SchMar-I/2005, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Säumnisbeschwerde vom 21.01.2019

s t a t t g e g e b e n .

II. Der Antrag vom 06.07.2017, bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen am 23.10.2017 eingelangt, wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Aus dem Beschwerdevorbringen und den Inhalten des von der Bezirkshauptmannschaft Liezen und der Baubehörde vorgelegten Verfahrensakte ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***, KG ***** A, bestehend aus den Grundstücken Nr. ***, *** und ****. Das hier maßgebliche Grundstück ***, auf dem sich das im Jahr 1949 errichtete Einfamilienhaus mit der Adresse Fdorf befindet, liegt im Ortszentrum von A, südlich der Gemeindestraße Fdorfstraße und wird von dieser über einen im Osten des dienenden Grundstückes Nr. *** verlaufenden, ca. 90 m langen und ca. 4 m breiten Servitutsweg erschlossen. Diese Grunddienstbarkeit des Gehens und Fahrens, auch für Kraftfahrzeuge, ist im Grundbuch einverleibt.

2. Die C D GmbH ist grundbücherliche Alleineigentümerin des dienenden Grundstückes Nr. ***, EZ ****, welches sie mit Kaufvertrag vom 03.07.2018 von Herrn Ing. E F erworben hat.

3. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 29.06.2005, Zl: 153-9 SchMar-I/2005, wurde Herrn Ing. E F die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung von Um- und Zubauten beim bestehenden eingeschossigen Geschäftsgebäude mit der Adresse Fdorf und damit verbunden für die Nutzungserweiterung als „Buffet“ und für die Schaffung von vier KFZ-Abstellplätzen auf dem dienenden Grundstück Nr. *** unter Vorschreibung von 20 Auflagen erteilt.

Die hier maßgebliche Auflage lautet:

„2. Die Privatzufahrt/Servitutszufahrt über das Baugrundstück ist in einer dem § 9 Abs 1 des Stmk. BauG 1995 entsprechenden Form für Einsatzfahrzeuge ständig freizuhalten und als solche zu kennzeichnen. Eine dementsprechende Kennzeichnung (Hinweistafel) ist im Bereich der Einmündung dieser Privatzufahrt/Servitutszufahrt in die öffentliche Verkehrsfläche der Fdorfstraße auf Kosten des Konsenswerbers anzubringen und auch laufend durch den Konsensinhaber sichtbar zu halten.

Sollte die Gemeinde A per Verordnung im Bereich der Einmündung dieser Zufahrt in die öffentliche Verkehrsfläche ein Park- und Halteverbot erlassen, so ist diese Fläche als Feuerwehraufstellfläche auf Kosten des Bauwerbers gesetzmäßig nach (TRVB 134/87) zu kennzeichnen und diese Kennzeichnungen (Bodenmarkierung + Tafel) auch laufend durch den Konsensinhaber sichtbar zu halten.“

4. Mit Bescheid vom 06.05.2008, Zl: 153-9 SchMar-I/2008 wurde Herrn Ing. E F – nach dem Rückbau einer konsenswidrig in den Servitutsweg ragenden hofseitigen Terrasse und nach Vorlage von Austauschplänen – die Benützungsbewilligung für das mit Bescheid vom 29.06.2005 bewilligte Bauvorhaben erteilt.

5. Im Sommer des Jahres 2015 errichtete Herr Ing. E F am Beginn und am Ende des Servitutsweges je ein zweiflügeliges, geschlossen, jedoch unversperrt gehaltenes Tor. Am nördlichen Tor, im Bereich der Einmündung in die Gemeindestraße, brachte er ein Schild mit der Aufschrift „Kein öffentlicher Durchgang, Unbefugten ist der Zutritt verboten, Eltern haften für ihre Kinder“ an.

6. Mit dem an das Bauamt der Gemeinde A gerichteten beschwerdegegenständlichen Schriftsatz vom 06.07.2017 beantragte die Beschwerdeführerin, das Zwangsvollstreckungsverfahren mit der Maßgabe zu veranlassen, dass die Bezirksverwaltungsbehörde pflichtgemäß die Ersatzvornahme durch Entfernung der Torflügel der beiden Tore auf Kosten des Ing. E F anordne, da nach der Judikatur des VwGH nicht projektändernde Auflagen eines Baubewilligungsbescheides dann, wenn von der Baubewilligung Gebrauch gemacht wurde, zu vollstrecken seien.

Begründend verwies sie auf einen am 23.07.2008 zu GZ: 4C261/05z vor dem Bezirksgericht Irdning geschlossenen, rechtswirksamen und vollstreckbaren (verbücherten) Vergleich mit Herrn Ing. E F, in dem sich jener ihr gegenüber verpflichtet hat, ab sofort bei sonstiger Exekution, jede Störung der im Grundbuch seit 1949 einverleibten Dienstbarkeit … im Sinne des Abs 3 des Kaufvertrages vom 28.04.1949, durch Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Errichtung von Bauwerken auf dem Servitutsweg oder in diesen hineinragend oder jede ähnliche Störung zu unterlassen, insbesondere alles zu unterlassen, was die jederzeitige Zu- und Abfahrt zum bzw. vom herrschenden Grundstück erschweren oder behindern könnte. …

Weiters verwies sie auf über Herrn Ing. E F in der Vergangenheit wegen Zuwiderhandelns verhängte Geldstrafen und das dem Antrag angeschlossene, in einem ähnlich gelagerten Fall ergangene Erkenntnis des OGH vom 24.01.2017, 10OB83/16b, in dem das Höchstgericht festgestellt hat, dass schon ein einziges unversperrtes Tor eine Erschwernis darstelle und nach der derzeit gesicherten Rechtsprechung nicht ohne weiteres zuzumuten sei. Dies müsse ihrer Ansicht nach umso mehr gelten, wenn bereits laut der Verordnung betreffend die Feuerwehrzufahrt sowie laut Auflage im Baubewilligungsbescheid und laut dem oben genannten rechtskräftigen vollstreckbaren Exekutionstitel (Vergleich) alles unzulässig sei, was die jederzeitige Zu- bzw. Abfahrt behindern oder erschweren könne.

Sollte es jedoch gelingen, im Guten den ja offenbar bestens vernetzten Investor E F zu veranlassen, die Tore auf Dauer auszuhängen, würde sie natürlich den gegenständlichen Antrag wegen Gegenstandslosigkeit zurückziehen. Jeder Käufer, der „E F-Liegenschaft“ müsse allerdings die Servitut jedenfalls aufgrund der Eintragungen im Grundbuch und im digitalen Kataster des Vermessungsamtes und weil die Servitut „streitverfangen“ im Sinne des § 234 ZPO sei, im gesetzlich und vertraglich fixierten Umfang gegen sich gelten lassen. Dennoch ergehe ihrerseits die Anregung bzw. ihr Ersuchen, aufgrund dieser der Baubehörde nun vorliegenden Information, jeden anfragenden Interessenten darauf hinzuweisen, dass die Rechtslage keineswegs so sei, wie sie von Herrn E F gegenüber Kaufinteressenten derzeit in der Natur dargestellt werde.

7. Mit der Eingabe vom 24.07.2017 legte die Beschwerdeführerin der Baubehörde ergänzend den obzitierten Vergleich vom 23.07.2008 vor und wies weiters darauf hin, dass sich Herr Ing. E F nicht nur weigere, diesen Vergleich zu erfüllen, sondern in einem weiteren Verfahren vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien den Umfang und Inhalt der seine Liegenschaft belastenden Dienstbarkeit leugne. Abschließend wiederholte sie ihren Antrag vom 06.07.2017.

8. Mit Schreiben vom 08.08.2017 teilte die Baubehörde der Beschwerdeführerin daraufhin mit, dass es sich bei Zufahrten, welche sich in einem Servitutsrecht begründen, grundsätzlich um privatrechtliche Angelegenheiten handle, was sich auch in der Darlegung im Auflagenpunkt 2. zeige. Die Erreichbarkeit für Einsatzfahrzeuge sollte mit einer entsprechenden Kennzeichnung und wenn behördlich als notwendig erachtet, auch mittels Verordnung erfolgen. Derartige Verordnungen würden sich im Bereich der StVO und im Landes-Straßenverwaltungsgesetz begründen und fänden daher nur im Bereich von öffentlichen Straßen, wie Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen Anwendung. Es sei nicht Aufgabe der Baubehörde und auch nicht der Verwaltungsbehörde in privatrechtlichen Gegebenheiten mitzuwirken und würde dies zu einem nicht bewältigbaren verwaltungsökonomischen Aufwand führen. Ob das vorhandene Gartentor für die Beschwerdeführerin nachteilige Auswirkungen zeige, sei somit privatrechtlich abzuklären. Eine Vollstreckung, wie von der Beschwerdeführerin mitgeteilt und im Baubewilligungsbescheid in Auflage 2 dargestellt, sei nach Ansicht des bautechnischen Sachverständigen nicht notwendig.

9. Mit Schriftsatz vom 22.08.2017 erwiderte die Beschwerdeführerin, dass die in Rechtskraft erwachsene Auflage 2. nach dem Inhalt des Bescheides ganz offensichtlich auf die jederzeitige und ungehinderte Erreichbarkeit ihrer Liegenschaft für Einsatzfahrzeuge abziele, was für ihr Grundstück von erheblicher Bedeutung sei und, dass für eine Neubeurteilung der Auflage kein Raum sei. Sollte der Bescheid jedoch diesbezüglich bei ihr einen Irrtum ausgelöst haben, stelle sich die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bzw. der Wiederaufnahme des Verfahrens.

10. Die Freiwillige Feuerwehr A führte einen Ortsaugenschein durch und teilte auftragsgemäß der Baubehörde mit der Stellungnahme vom 18.9.2017 mit, dass zum Grundstück der Beschwerdeführerin zwar eine Zufahrt gegeben sei, diese aber ihrer Einschätzung nach nicht dem § 9 Abs 1 Stmk. BauG entspreche. Außerdem komme erschwerend hinzu, dass das Grundstück Nr. *** an beiden Seiten mittels Zaun gesichert sei, was im Falle des Einsatzes einen massiven zeitlichen Aufwand für die Öffnung der Tore durch die Einsatzkräfte darstelle. Die Gegebenheiten im Winter seien nicht bekannt, eine Feuerwehrzufahrt sei (aber) gemäß der TRVB auch im Winter schneefrei zu halten.

11. In Wahrung des Parteiengehörs beantragte die Beschwerdeführerin mit der Eingabe vom 13.10.2017 die ergänzende Einholung einer Stellungnahme der Freiwilligen Feuerwehr A hinsichtlich der Gegebenheiten im Winter und ersuchte die Angelegenheit als dringlich einzustufen.

12. Herr Ing. E F wiederum teilte der Baubehörde in Wahrung des Parteiengehörs mit Schriftsatz vom 16.10.2017 mit, dass die jederzeitige Zufahrt für Einsatzfahrzeuge gewährleistet sei. Er habe zwei, jeweils leichtgängige unversperrte Tore errichtet, und zwar im Süden ein altes schwergängiges Tor ersetzt und im Norden ein neues angebracht.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung vermittle § 9 Stmk. BauG den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf eine ordnungsgemäße Zufahrt der Feuerwehr, weil ein solches Nachbarrecht dem Katalog des § 26 Abs 1 leg. cit. nicht zu entnehmen sei.

Das ausführliche Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem vor dem Bezirksgericht Irdning abgeschlossenen Vergleich habe die Gemeinde als Verwaltungsbehörde mangels Zulässigkeit des Rechtsweges gar nicht zu behandeln und habe er der Beschwerdeführerin bereits mehrmals angeboten, eine elektronische Türöffnung zu installieren und ihr auch einen zugehörigen Öffner zu übergeben. Denkbar wäre auch eine Verlegung des Servitutsweges an den Rand seines Grundstückes, so dass er nicht gezwungen wäre, diesen mittels Toren zu versperren. All diese und andere Vergleichsmöglichkeiten habe die Beschwerdeführerin aber bis dato abgelehnt

Im Übrigen sei bescheidmäßig nie vorgeschrieben worden, dass auf dem Servitutsweg kein Tor angebracht werden dürfe. Er sei berechtigt seine Rechtsgüter zu schützen und folglich sein Grundstück einzuzäunen und derart zu sichern, dass seine Kinder nicht gefährdet werden, Hunde im Garten laufen können und Touristen den Servitutsweg nicht als Spazierweg benützen, zumal ohnehin auch am Grundstück der Beschwerdeführerin, zu welchem die Zufahrt der Einsatzfahrzeuge dienen solle, ein Tor vorhanden sei.

13. Daraufhin ersuchte die Baubehörde mit Schriftsatz vom 18.10.2017, bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen am 23.10.2017 eingelangt, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 06.07.2017 hinsichtlich Vollstreckung der Auflage Nr. 2. des Baubescheides vom 29.06.2005 zu prüfen.

14. Nach einer schriftlichen Urgenz am 10.11.2017 teilte die Beschwerdeführerin der Bezirkshauptmannschaft Liezen mit Schriftsatz vom 15.01.2018 mit, dass das beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien anhängige Streitverfahren gegen Herrn Ing. E F noch nicht rechtskräftig beendet sei, da ihrerseits außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof eingebracht wurde.

15. Von der Bezirkshauptmannschaft Liezen wurde daraufhin der Gegenstandsakt mit Aktenvermerk vom 07.06.2018 (vorerst) in Frist gelegt, da die Streitverfahren beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien noch nicht rechtskräftig beendet seien und diese eine Vorfrage für ein etwaiges Vollstreckungsverfahren darstellten.

16. Da die belangte Behörde nicht binnen sechs Monaten über ihren Antrag vom 06.07.2017 entschieden hat, wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.01.2019 ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs 2 AVG (richtig: Säumnisbeschwerde gemäß § 9 Abs 5 VwGVG) eingebracht.

Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass die Entscheidung über ihre beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Impugnationsklagen nicht präjudiziell seien, die gegenständliche Auflage ihrem Wortlaut nach vor allem öffentlichen Interessen diene, aber auch ihr Interesse absichere, nämlich, dass Eisatzfahrzeuge zu ihr zufahren können. Die Zufahrt werde derzeit aber rechtswidrig nicht ständig freigehalten.

II.Rechtslage:

Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und kann gemäß Art. 132 Abs 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten (auszugsweise):

§ 8

Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 16

Nachholung des Bescheides

(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

§ 28

Erkenntnisse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31

Beschlüsse

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Die hier maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 lautet:

§ 73

Entscheidungspflicht

(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. …

(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.

Die hier maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991-VVG, BGBl. Nr. 53, idF die Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:

§ 1a

(1) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde

1. wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,

2. wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist,

einzuleiten.

(2) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.

(3) Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen.

III. Erwägungen zur Sache:

1. Eingangs ist festzustellen, dass eine zulässige Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG vorliegt (und nicht ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs 2 AVG, da das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der Bezirkshauptmannschaft Liezen ist), weil die aufgrund des am 23.10.2017 bei ihr eingebrachten Antrages zuständige Bezirkshauptmannschaft Liezen nicht binnen sechs Monaten über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.07.2017 entschieden hat, und dass auch von einem „Verschulden“ der säumigen Behörde auszugehen ist, da sie weder durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei, noch durch unüberwindliche Hindernisse an dieser Entscheidung gehindert war.

2. Zum Antrag der Beschwerdeführerin, das Zwangsvollstreckungsverfahren zu veranlassen, mit der Maßgabe, dass die Bezirksverwaltungsbehörde pflichtgemäß die Ersatzvornahme durch Entfernung der Torflügel der beiden Tore auf Kosten des Ing. E F anordne, wird festgestellt:

Wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, wurde Herr Ing. E F, der Rechtsvorgänger der nunmehrigen Eigentümerin C D GmbH, mit der Auflage 2 des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Altaussee vom 29.06.2005 verpflichtet, die über sein Baugrundstück Nr. *** verlaufende Privatzufahrt/Servitutszufahrt zum Grundstück der Beschwerdeführerin in einer dem § 9 Abs 1 Stmk. BauG 1995 entsprechenden Form für Einsatzfahrzeuge ständig freizuhalten und als solche zu kennzeichnen.

Auch wenn in der Folge von der Baubehörde eingeräumt wurde, dass diese Auflage irrtümlich in den Bescheid aufgenommen wurde, ist die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides im hier gegebenen Zusammenhang nicht mehr zu hinterfragen und der Beschwerdeführerin zu folgen, dass es sich hierbei grundsätzlich um eine vollstreckbare Auflage handelt.

Gemäß § 1a Abs 1 Z 1 VVG ist die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, von der Vollstreckungsbehörde, wenn nicht ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist, einzuleiten, und gemäß Abs 2 dieser Bestimmung ist die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.

Wie der VwGH im Erkenntnis vom 28.11.2018, Ra 2017/05/0300, festgestellt hat, kann, je nachdem ob die Einhaltung einer Auflage ausschließlich im Interesse der Partei (Abs 2) oder auch im öffentlichen Interesse gelegen ist (Abs 1), die Vollstreckung entweder nur oder auch auf Antrag einzuleiten sein.

Mit Schriftsatz vom 18.10.2017 ersuchte die Baubehörde die Bezirkshauptmannschaft Liezen, die Eingabe der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vollstreckung dieser Auflage zu prüfen. Da dieses Ersuchen um Prüfung keinen Antrag auf Einleitung des Vollstreckungsverfahrens darstellt, ist im Beschwerdefall entscheidungswesentlich, ob das Vollstreckungsverfahren gemäß § 1a Abs 2 VVG über Antrag der Beschwerdeführerin einzuleiten ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom 28.11.2018 weiters festgestellt hat, bewirkt die Parteistellung im Titelverfahren nicht eo ipso die Parteistellung im Vollstreckungsverfahren, da ansonsten die Regelung des § 1a Abs 2 VVG nicht notwendig wäre.

Im Titelverfahren – dem Baubewilligungsverfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz 1995 – ist die Rechtsstellung des Nachbarn, wie in allen österreichischen Bauordnungen, beschränkt. Der Nachbar hat nur dort ein durchsetzbares Mitspracherecht, wo seine durch baurechtliche Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte. Der Beschwerdeführerin kommen bzw. kamen daher im Titelverfahren nur die in § 26 Abs 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu. Diese umfassen ausschließlich

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist

2. die Abstände (§ 13);

3. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)

4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)

5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)

6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).

Die Verpflichtung des Eigentümers eines herrschenden Grundstückes, eine Servitutszufahrt für Einsatzfahrzeuge ständig freizuhalten und als solche zu kennzeichnen, findet sich aber nicht im Katalog der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des § 26 Abs.1 Stmk. BauG.

Im Übrigen wird die ungehinderte Benützung des Servitutsweges nicht infolge der Realisierung des mit Bescheid vom 29.06.2005 genehmigten Bauvorhabens verhindert, sondern durch die Errichtung von zwei Toren annähernd sieben Jahre nach Erteilung der Benützungsbewilligung bzw. nach der Fertigstellung des Bauvorhabens.

Der aus § 472 ABGB abzuleitenden Duldungspflicht zufolge hat der Eigentümer des belasteten Grundstückes zwar alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Ausübung der Dienstbarkeit hindern und stören, und ist der Servitutsberechtigte kraft seines absoluten Rechtes bei objektiv rechtswidrigen Eingriffen durch eigenmächtige Maßnahmen auch zur Erhebung einer vorbeugenden Unterlassungsklage berechtigt, wobei solchen Unterlassungsbegehren stattzugeben ist, wenn (u.a.) konkrete Tatsachen, aus denen sich die Verletzungsgefahr ableiten lässt, festgestellt werden können (z. B. VwGH 23.03.2006, 2004/07/0151 mwA), doch steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes der Beschwerdeführerin diesbezüglich kein im Vollstreckungsverfahren durchsetzbares subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zur Seite, da nur subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Baurecht dem Nachbarn den Anspruch vermitteln, dass sie eingehalten werden.

Aufgrund des eingeschränkten Mitspracherechtes im Baubewilligungsverfahren, kommt somit den Nachbarn, selbst wenn eine im objektiv-öffentlichen Interesse vorgeschriebene Auflage zu Unrecht missachtet wird, im Vollstreckungsverfahren diesbezüglich keine Antragslegitimation zu. Die Beschwerdeführerin ist daher gehalten, die Freihaltung der Servitutszufahrt zu ihrem Grundstück auf dem Zivilrechtsweg zu erwirken.

3. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die formellen Rechte einer Partei nicht weiter reichen können, als ihre materiellen Rechte, weshalb das Recht einer Partei im Verwaltungsvollstreckungsverfahren auch nicht weiter reichen kann, als ihre Rechte im Administrativverfahren.

Auch wenn das Wesen der Vollstreckung in der zwangsweisen Umsetzung einer in einem bestimmten Vollstreckungstitel ausgesprochenen Verpflichtung ins Tatsächliche besteht (VwGH 28.11.2018, Ra 2017/05/0300), können der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des herrschenden Grundstückes im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht neue Rechte eingeräumt werden. Folglich kann die Beschwerdeführerin auch im Vollstreckungsverfahren nur die ihr im Administrativverfahren zustehenden Rechte als Partei verfolgen und sie auch nur als Antragsberechtigte zugunsten ihrer im zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte erkannt werden, nicht aber als Berechtigte für die Vollstreckung der Auflage, die Servitutszufahrt für Einsatzfahrzeuge ständig freizuhalten.

Der Antrag vom 06.07.2017 auf Vollstreckung der Auflage 2. des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Altaussee vom 29.06.2005, Zl: 153-9 SchMar-I/2005, war daher zurückzuweisen.

4. Da aber jede Partei eines Verwaltungsverfahrens einen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides hat, und zwar auch dann, wenn ihr Antrag zurückzuweisen ist, wäre die Bezirkshauptmannschaft Liezen verhalten gewesen, binnen der Frist von sechs Monaten den Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.

Es war daher der Säumnisbeschwerde stattzugeben.

5. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung aus nachfolgenden Gründen aufgrund der Aktenlage ergehen konnte:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 02.09.2004, Zl: 68087/01 (Hofbauer/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext „Any hearing at all“) erfüllt wäre, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigt.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Anlassfall geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von der mündlichen Verhandlung nicht entgegen und konnte daher im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. VwGH 27.02.2006, Zl: 2004/05/0258).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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