LVwG ST LVwG 50.4-1337/2018

LVwG 50.4-1337/2018Tribunal Administrativo Regional1 de mar. de 2019

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Regest

Baubewilligungsverfahren, Kostenvorschreibung für Bauvorhaben, Einreichplan, Genehmigungsvermerke

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.4-1337/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.50.4.1337.2018

Begründung

I.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth in der Beschwerdesache der B C GmbH, vertreten durch D E, Kstraße, G, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Stadtgemeinde Graz vom 19.01.2018, GZ: A17-BAB-056082/2016/0026,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.1.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde, sofern sie sich gegen die bescheidmäßige Vorschreibung der Gemeindeverwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren richtet, teilweise

stattgegeben

und die Anzahl der Vidierungen, für die eine Gemeindeverwaltungsabgabe gemäß § 1 Abs 3 Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968 (im Folgenden LGVAG 1968) iVm Anl 1, Teil A, TP 6 Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 (im Folgenden GdVwAbgV 2012) festgesetzt wird, von sechs auf fünf reduziert, sodass sich das Ausmaß der dafür zu entrichtenden Verwaltungsabgabe von € 36,00 auf € 30,00 reduziert.

I.2. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 VwGVG abgewiesen.

Insgesamt hat die Vorschreibung der Verfahrenskosten im Spruch des angefochtenen Bescheids somit folgendermaßen zu lauten:

„Rechtsgrundlage

Anzahl/ Menge

Berechnungsgrundlage

Text

Endbetrag [€]

§§ 77, 76 Abs 1 AVG iVm § 1 Abs 1 Z 1 Stmk GKGebV

1 Amtsorgan,½ Stunde

Kommissionsgebühren der belangten Behörde: angefangene 1/2 Stunde pro Amtsorgan € 50,00

Amtsorgan vor Ort

50,00

Anl 1, Teil A, TP 6

GdVwAbgV 2012

5,00

Vidierungen

Vidierung á € 6,00

30,00

Anl 1, Teil B, II., TP 11a

GdVwAbgV 2012

220,00

m² Gesamtbruttogeschoßfläche:

-110 m² Bruttogeschoßfläche des EG

-110 m² Bruttogeschoßfläche des OG

m2 Geschoßfläche à € 0,60

132,00

Anl 1, Teil B, II., TP 13a

GdVwAbgV 2012

69,00

m² Flugdächer

m² überbaute Fläche à € 0,60

41,40

Anl 1, Teil B, II., TP 15a

GdVwAbgV 2012

4

PKW-Abstellplätze

PKW-Abstellplätze à € 10,00

40,00

Anl 1, Teil B, II., TP 18a

GdVwAbgV 2012

101,00

m² Terrassen und Balkone

m² bedeckte Fläche à € 0,60

60,60

Anl 1, Teil B, II., TP 22

GdVwAbgV 2012

1

Hauskanalanlage

Hauskanalanlage á € 20,00

20,00

Anl 1, Teil B, II., TP 32

GdVwAbgV 2012

6

Genehmigungsvermerke

Genehmigungsvermerk à € 5,00

30,00

Gesamtbetrag

404,00“

I.3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

II.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth in der Beschwerdesache der B C GmbH, vertreten durch D E, Kstraße, G, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Stadtgemeinde Graz vom 19.01.2018, GZ: A17-BAB-056082/2016/0026, den

B E S C H L U S S

gefasst:

II.1.Gemäß § 31 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 erster Halbsatz erster Fall VwGVG wird die Beschwerde, sofern sie sich gegen den Hinweis auf die Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 richtet, mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

1.1. Mit dem teilweise angefochtenen Bescheid des Stadtsenats der Stadt Graz vom 19.01.2018, GZ: A17-BAB-056082/2016/0026, wurde der B C GmbH die baurechtliche Bewilligung für 1. den Zubau zu einem bestehenden Wohnhaus und 2. die Errichtung von 4 PKW-Abstellplätzen in G, Tstraße, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

1.2. Im Spruchpunkt „Verfahrenskosten“ des angefochtenen Bescheids wurden die Kommissionsgebühren gemäß § 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) iVm der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2017 (im Folgenden Stmk GKGebV) für die Teilnahme eines Amtsorgans an der Verhandlung am 02.10.2017 für die Dauer einer halben Stunde mit € 50,00 festgesetzt.

1.3. Weiters wurden in diesem Spruchpunkt gemäß § 1 Abs 3 LGVAG 1968 iVm Anl 1 GdVwAbgV 2012 folgende Gemeindeverwaltungsabgaben festgesetzt:

-Gemäß Teil A, TP 6 für insgesamt 6 Vidierungen€ 36,00

-Gemäß Teil B, II., TP 11 für die Genehmigung eines Zubaus mit insgesamt 220 m2 Gesamtbruttogeschoßfläche (112 m2 Bruttogeschoßfläche des EG; 108 m2 Bruttogeschoßfläche des „OG 1“) € 132,00

-Gemäß Teil B, II., TP 13 für die Genehmigung von Flugdächern mit einer überbauten Fläche von insgesamt 69 m2 € 41,40

-Gemäß Teil B, II., TP 15 lit a für die Genehmigung von 4 PKW-Abstellplätzen mit insgesamt 69 m2 € 40,00

-Gemäß Teil B, II., TP 18 für die Genehmigung von Balkonen und Terrassen mit einer bedeckten Fläche von 101 m2 € 60,60

-Gemäß Teil B, II., TP 22 für die Genehmigung einer

-Hauskanalanlage € 20,00

-Gemäß Teil B, II., TP 32 für insgesamt 6 Genehmigungsvermerke€ 30,00

1.4. Insgesamt wurden somit im angefochtenen Bescheid Kommissionsgebühren und Gemeindeverwaltungsabgaben in Höhe von € 410,00 vorgeschrieben.

1. 5 Darüber hinaus enthält der angefochtene Bescheid nach seiner Begründung einen Hinweis auf die für das Verfahren angefallenen Gebühren iSd § 14 Gebührengesetz 1957 (im Folgenden GebG 1957), die mit € 199,90 berechnet werden. Dabei wird darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die festen Gebühren nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids entrichtet würden, die zuständige Finanzbehörde verständigt werde, welche mit einer Erhöhung der ausständigen Gebührensumme um 50 % vorzugehen habe.

1. 6 Sodann wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass sich somit aus der Summe der Abgaben und Gebühren ein Gesamtbetrag von € 609,90 ergebe, welchen die B C GmbH auf das im Bescheid angeführte Konto der Stadt Graz einzuzahlen habe.

2.1. Der angefochtene Bescheid wurde der B C GmbH mittels Hinterlegung am 30.01.2018 zugestellt.

2.2. Im Verwaltungsakt liegt weiters ein als „Kostenvorschreibungsblatt“ bezeichnetes Schreiben der „Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz“ an die B C GmbH auf, das als Betreff den angeführten Baubewilligungsbescheid mit der GZ: A17-BAB-056082/2016/0026 anführt und in dem ausgeführt wird, dass sich aus der Summe der Gebühren und Abgaben ein Gesamtbetrag von € 609,90 ergebe, um dessen Einzahlung auf das angeführte Konto der Stadt Graz die B C GmbH gebeten werde.

3. Am 13.02.2018 brachte D E bei der belangten Behörde per E-Mail ein Schreiben mit folgendem Inhalt ein:

„Guten Tag,

ich habe eine Kostenvorschreibung erhalten für das Bauvorhaben Tstraße mit der GZ A17-BAB-056082/2016/0026.

Meiner Meinung ist diese nicht korrekt. Wir haben für diesen Zubau mit der ersten Baugenehmigung bereits sämtliche Kosten bezahlt. Hier sollten wir noch ein Guthaben haben, da jetzt der Zubau verkleinert wird.

Es werden 69m2 Flugdächer angeführt, welche sind diese?

4 Kfz Abstellplätze, wurden bereits mit der Ersteinreichung und Baugenehmigung bezahlt. Damals waren 2 vorhanden und 2 sind hinzugekommen.

Auch die Terrassenfläche wurde bereits abgerechnet.

Wir ersuchen um eine Richtigstellung der Kostenvorschreibung.

Recht herzlichen Dank.

D E“

4. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark dieses Schreiben unter Anschluss des Verwaltungsakts am 15.05.2018 vor. Ein Beleg für die Einzahlung der Beschwerdegebühr von € 30,00 wurde nicht übermittelt.

5. Auf Nachfrage gab die belangte Behörde am 25.09.2018 bekannt, dass bislang keine Beschwerdeeingabegebühr entrichtet worden sei.

6. Mit Schreiben vom 25.09.2018 forderte das erkennende Landesverwaltungsgericht Steiermark D E zur Bekanntgabe auf, ob es sich bei dem Schreiben vom 13.02.2018 um eine – gebührenpflichtige – Beschwerde handle und er dieses Schreiben im eigenem Namen oder als Vertreter der B C GmbH eingebracht habe. Unter einem wurde das angeführte Schreiben zur Behebung folgender Mängel zurückgestellt: Es sei anzugeben, ob das als „Kostenvorschreibungsblatt“ bezeichnete Schreiben der Bau- und Anlagenbehörde oder der Baubewilligungsbescheid vom 19.01.2018, GZ.: A17-BAB-056082/2016/0026, sofern dieser Gebühren und Abgaben vorschreibt, angefochten werde. Für den Fall, dass die Vorschreibung von Gebühren und Abgaben im Baubewilligungsbescheid vom 19.01.2018, GZ.: A17-BAB-056082/2016/0026, angefochten werde, sei der genaue Umfang der Anfechtung darzulegen, somit bekannt zu geben, ob gegen die Vorschreibung sämtlicher oder nur einzelner, genau zu bezeichnender Gebühren und Abgaben Beschwerde erhoben werde. Es seien die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen, zu bezeichnen. Zudem sei ein bestimmtes Begehren zu stellen.

7. Mit E-Mail vom 29.10.2018 teilte D E dem erkennenden Landesverwaltungsgericht Folgendes mit:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Name ist D E und ich bin der Geschäftsführer der B C GmbH.

Ich habe von Ihnen ein Schreiben erhalten, wonach Sie sämtliche Unterlagen von mir fordern. Ich empfinde dies als eine absolute Frechheit, wie man hier behandelt wird. Ich soll Stunden verbringen mit Unterlagen, die Sie gerne hätten, nur weil die Behörde nicht in der Lage ist, ein kleines Bauprojekt korrekt abzurechnen? Wer bezahlt meine Zeit und meinen Aufwand für diese unfähige Leistung?

Wie in meiner Beschwerde wurden mir diese Information gegeben, damit ich zu einer korrekten Abrechnung komme. Dazu soll ich jetzt auch noch eine Beschwerdeeinreichgebühr bezahlen? Sie schaffen es innerhalb von 8 Monaten nicht, dies korrekt zu erledigen? Anstatt dessen wird man schikaniert, damit man noch weitere Unterlagen ausgraben soll, die vor vielen Jahren erstellt wurden. Sie können dies bestimmt digital abfragen, ohne großen Aufwand.

Kommen Sie bitte Ihren Pflichten nach und versuchen Sie mich korrekt zu behandeln. Ich werde heute auch noch ein Schreiben an die Stadt Graz senden, mit dem Auftrag, mir alle Vorschreibungen zu senden, die an dieser Adresse bereits vorgeschrieben wurden. Scheinbar ist das das Ziel, Leute zu beschäftigen.

Danke

D E“

Das E-Mail beinhaltete die Signatur der B C GmbH.

8. Auf Aufforderung legte die belangte Behörde sämtliche Vorakten der beschwerdeführenden Gesellschaft betreffend das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, vor.

9. Zur bautechnischen Beurteilung der Vorschreibung der Verwaltungsabgaben für die Genehmigung von Flugdächern mit einer überbauten Fläche von insgesamt 69 m2 und für die Genehmigung von Balkonen und Terrassen mit einer bedeckten Fläche von 101 m2 bestellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark Dipl.-Ing. F G mit verfahrensleitendem Beschluss vom 14.12.2018 zum bautechnischen Amtssachverständigen. Unter einem erging der Auftrag zur Erstattung von Befund und Gutachten zur Beantwortung der Fragen, ob den genehmigten Projektunterlagen Flugdächer im Ausmaß von 69 m² zu entnehmen seien, sowie ob den genehmigten Projektunterlagen Balkone und Terrassen im Ausmaß von 101 m² zu entnehmen seien.

10. Mit E-Mail vom 27.12.2018 nahm der Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft zu diesem Beschluss Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass es nicht nur um die aufgelisteten Kosten ginge, sondern um die gesamte Kostenaufstellung, da diese Kosten bereits bei der letzten Baugenehmigung bezahlt worden seien. Diese Kosten seien jedoch mit dem letzten Bescheid erneut vorgeschrieben worden. Es stimmten weder die Angaben noch die Flächen. Dazu komme, dass er jetzt ein Guthaben haben müsse, da der neu eingereichte Plan der letzten Abrechnung kleiner sei, als das erste Bauwerk, für das alle Abgaben bezahlt worden sein.

11. Im Gutachten vom 09.01.2019 kommt der beigezogene bautechnische Amtssachverständige zum Schluss, dass sich den genehmigten Projektunterlagen Flugdächer im Ausmaß von 69,75 m² (unter Zugrundelegung der planlichen Darstellung im genehmigten Einreichplan vom 25.04.2017) bzw. 68,92 m² (unter Zugrundelegung der Flächenangaben im genehmigten Einreichplan vom 25.04.2017) sowie Terrassen und Balkone im Ausmaß von 101,60 m² (unter Zugrundelegung der planlichen Darstellung im genehmigten Einreichplan vom 25.04.2017) bzw. 100,77 m² (unter Zugrundelegung der Flächenangaben im genehmigten Einreichplan vom 25.04.2017) entnehmen ließen und die Vorschreibung der diesbezüglichen Verwaltungsabgaben somit aus bautechnischer Fachsicht nachvollziehbar sei.

12. Dieses Gutachten wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft und der belangten Behörde mit Schreiben vom 11.01.2019, das der belangten Behörde am selben Tag zugestellt und von der beschwerdeführenden Gesellschaft am 28.01.2019 behoben wurde, zur Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen übermittelt. Weder binnen der gesetzten Frist noch bislang langte eine Stellungnahme ein.

II.Sachverhalt

1. D E ist der einzige handelsrechtliche Geschäftsführer der B C GmbH und somit selbständig vertretungsbefugt.

2. Am 02.10.2017 fand im Baubewilligungsverfahren der belangten Behörde von 11 Uhr bis 11:30 Uhr eine mündliche Ortsaugenscheinverhandlung statt, an der ein Amtsorgan, nämlich Dipl.-Ing. H I als Verhandlungsleiterin und zugleich bautechnische Amtssachverständige, teilnahm.

3. Im Baubewilligungsverfahren wurden insgesamt fünf Einreichunterlagen mit Sichtvermerken (Vidierungen) versehen.

4. Die belangte Behörde hat auf den Projektunterlagen insgesamt sechs Genehmigungsvermerke angebracht.

5. Mit dem teilweise angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft eine Genehmigung für einen Zubau gemäß § 19 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz (im Folgenden Stmk BauG) mit einer Bruttogeschoßfläche des Erdgeschoßes von 110,89 m2 und einer Bruttogeschoßfläche des Obergeschoßes von 110,45 m2 erteilt.

6. Weiters wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft mit diesem Bescheid die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung von vier PKW-Abstellplätzen erteilt.

7.1. Im genehmigten Einreichplan ist im Erdgeschoß des zweigeschoßigen Zubaus L-förmig über Eck eine überdeckte Fläche dargestellt, wobei der südseitige Schenkel als überdachte Terrasse und der westseitige Schenkel als überdachter Fahrradabstellplatz beschrieben ist. Die überdachte Terrasse weist laut Bemaßung im Plan eine Fläche von 41,22 m² (10,305 × 4) auf, der überdachte Fahrradabstellplatz eine Fläche von 12,6613 m² (1,545 × [0,295 + 4,875 + 0,095 + 2,735 + 0,195]).

7.2. Nördlich des Fahrradabstellplatzes führt eine überdeckte Treppe in das Obergeschoß, wobei die Überdachung dem Obergeschoß zuzurechnen ist. Die überdeckte Fläche beträgt 9,37 m² ([1,05 + 3,76 + 0,295] × 1,455) + (1,85 × 1,05). Die Fläche unter der Treppe hingegen ist durch diese überdeckt und aufgrund der Höhe nur teilweise nutzbar.

7.3. Im Obergeschoß ist – vergleichbar zum Erdgeschoß – L-förmig über Eck ein überdachter Balkon dargestellt, dessen Nutzfläche 60,38 m² beträgt [(0,295 + 1,37 + 1,17) × (2,48 - 0,14)] + [(2,335 + 0,095 + 2,735 + 0,14) × (2,875 - 0,14)] + [(10,305 - 0,14) × (4 - 0,14)]; im Plan sind 59,55 m² Nutzfläche angegeben.

8. Teil des genehmigten Projekts ist auch die Einleitung der Fäkal- und Schmutzwässer in den in der Tstraße liegenden öffentlichen Mischwasserkanal über eine teilweise neu zu errichtende und die bestehende Hauskanalanlage, wobei der bestehende Schacht der Hauskanalanlage im südöstlichen Bereich des geplanten Zubaus ca. 1 m in Richtung Osten verlegt wird. Der Fallstrang aus dem Obergeschoß wird im Erdgeschoß in einer Fundamentplattenabsenkung geführt und über einen neu zu errichtenden Schacht an der Nordostseite des Zubaus an die bestehende Hauskanalanlage angeschlossen.

III.Beweiswürdigung

1. Die Feststellung zur selbständigen Vertretungsbefugnis von D E als einzigem handelsrechtlichem Geschäftsführer ergibt sich aus dem öffentlichen Firmenbuch.

2. Die Feststellungen zur durchgeführten Ortsaugenscheinverhandlung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Verhandlungsprotokoll vom 02.10.2017, das vollinhaltlich den Vorgaben des § 14 AVG entspricht und sohin vollen Beweis darüber liefert, was darin festgehalten wird.

3. Dass auf insgesamt fünf Einreichunterlagen Sichtvermerke (Vidierungen) angebracht wurden, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt erliegenden Einreichunterlagen und den darauf angebrachten Sichtvermerken (Stempel: „Bei Verhandlung vorgelegen“). So hat die belangte Behörde jeweils einen Sichtvermerk auf dem Einreichplan vom 25.04.2017, Planverfasser J K KG, dem Beiblatt zum Einreichplan vom 10.07.2017, Lageplan – Parkplätze, Planverfasser J K KG sowie insgesamt drei – ebenfalls durch die J K KG verfassten – Baubeschreibungen vom 31.08.2016, die sich nur insofern unterscheiden, als bei zwei dieser drei Baubeschreibungen der Zusatz „samt Parkplätzen“ zum Projekt „Zubau zu einem bestehenden Wohnhaus“ bei der Rubrik „1. Art des Bauvorhabens“ offensichtlich durch den Beschwerdeführer nachträglich am 02.06.2017 gestrichen wurde, während die Angabe der Anzahl der PKW-Abstellplätze mit vier unter der Rubrik „8. Angaben zu Abstellflächen für PKW und Abstellanlagen für Fahrräder“ jeweils unverändert blieb. Ein sechster Sichtvermerk, für dessen Anbringung die Behörde ebenfalls eine Verwaltungsabgabe vorgeschrieben hat, ist hingegen weder aus dem Papierakt noch der elektronischen Aktenkopie (Edi-Akt) ersichtlich.

4. Im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sind insgesamt drei Einreichunterlagen, nämlich der Einreichplan vom 25.04.2017, das Beiblatt zum Einreichplan vom 10.07.2017 sowie jene Baubeschreibung vom 31.08.2016, bei der der Zusatz „samt Parkplätzen“ zum Projekt „Zubau zu einem bestehenden Wohnhaus“ unter der Rubrik „1. Art des Bauvorhabens“ nicht durchgestrichen wurde, mit Genehmigungsvermerken versehen (durch die Verhandlungsleiterin unterschriebene und ausgefüllte Stempel: „Aufgrund des Ergebnisses der Augenscheinsverhandlung am 2.10.2017 mit Bescheid GZ: BAB-56082/2016/26 vom 19.1.18 [das Datum wurde beim Genehmigungsvermerk des Beiblatts jedoch nicht ausgefüllt] genehmigt. AmtstechnikerIn: VerhandlungsleiterIn:“). Da der der konsenswerbenden Gesellschaft ausgefolgte Plansatz gemäß § 29 Abs 9 Stmk BauG ebenfalls mit Genehmigungsvermerk zu versehen ist, sind die von der belangten Behörde in der Vorschreibung der Verwaltungsabgaben angeführten sechs Genehmigungsvermerke nachvollziehbar.

5. Die Feststellungen der Genehmigung des Zubaus und der diesbezüglichen Bruttogeschoßflächen des Erd- und Obergeschoßes ergeben sich aus Spruchpunkt 1. und der Begründung des hinsichtlich der Verwaltungsabgaben und Gebühren angefochtenen Baubewilligungsbescheids und der Bruttogeschoßflächenberechnung der J K KG vom 25.04.2017, deren Berechnungsgrundlagen augenscheinlich mit den Bemaßungen des genehmigten Einreichplans vom 25.04.2017 übereinstimmen. Im Ergebnis stimmt auch die Angabe der Gesamtbruttogeschoßfläche in der Baubeschreibung mit 219,88 m2 im Wesentlichen mit den Angaben in der Bruttogeschoßflächenberechnung überein, auch wenn die Angaben der Bruttogeschoßflächen der einzelnen Geschoße mit 107,9 m2 für das erste Obergeschoß und 111,99 m2 von den Angaben der Bruttogeschoßflächenberechnung leicht abweichen. Da die Bruttogeschoßflächenberechnung durch ein befugtes Unternehmen später erfolgte und detaillierte Angaben der Berechnungsgrundlagen enthält, die augenscheinlich mit den Bemaßungen im genehmigten Einreichplan übereinstimmen, sind jedoch deren Angaben der Bruttogeschoßfläche des Erdgeschoßes mit 110,89 m2 und jener des Obergeschoßes mit 110,45 m2 als fachlich richtig anzusehen.

6. Dass vier PKW-Abstellplätze Teil des genehmigten Projekts sind, ergibt sich unzweifelhaft aus Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids sowie den genehmigten Projektunterlagen. Diese sind auch im genehmigten Beiblatt zum Einreichplan vom 10.07.2017 dargestellt und in der genehmigten Baubeschreibung vom 31.08.2016 angeführt. Der Beschwerdeführer hat das Projekt selbst durch Vorlage des Beiblatts zum Einreichplan vom 10.07.2017, Lageplan – Parkplätze, Planverfasser J K KG, hinsichtlich der Lage der Parkplätze auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück geändert. Damit wurde die geänderte Lage der Parkplätze – wie sich auch aus der im Verwaltungsakt erliegenden E-Mail-Korrespondenz des Beschwerdeführers mit der zuständigen Sachbearbeiterin ergibt – Bestandteil des eingereichten Projekts, zumal die im Beiblatt zum Einreichplan verwendete Darstellung dieser Parkplätze in roter Farbe gemäß § 23 Abs 3 Stmk BauG deren Neuerrichtung ausdrückt. Schließlich wurde das die PKW-Abstellplätze und deren geänderte Lage auf dem Baugrundstück darstellende Beiblatt zum Einreichplan vom 10.07.2017 mit seiner Genehmigung auch integraler Bestandteil des angefochtenen Baubewilligungsbescheids. Somit steht für das erkennende Landesverwaltungsgericht unzweifelhaft fest, dass vier PKW-Abstellplätze Teil des genehmigten Projekts sind.

7. Die Feststellungen zu den überdachten Flächen, Balkonen und Terrassen ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen, das anhand der Bemaßungen und Flächenangaben im genehmigten Einreichplan vom 25.04.2017 nachvollziehbar ist.

8. Die Feststellungen zur teilweisen Neuerrichtung und Änderung der Hauskanalanlage als Bestandteil des genehmigten Projekts ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des in erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen für Grundstücksentwässerung, Ing. L M, das sich in der Darstellung des Bestands und der Änderung der bestehenden Hauskanalanlage im genehmigten Einreichplan vom 25.04.2017 sowie dem genehmigten Beiblatt zum Einreichplan vom 10.07.2017 nachvollziehen lässt.

IV.Rechtsgrundlagen

1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 (GebG 1957), BGBl. Nr. BGBl. Nr. 267/1957 idF BGBl. I Nr. 62/2018 lauten:

§ 3

(1) Die Gebühren sind entweder feste Gebühren oder Hundertsatzgebühren.

(2) 1. Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

2. Der Rechtsträger der Behörde hat die in einem Kalendervierteljahr gemäß Z 1 entrichteten Gebühren bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel abzüglich der im § 14 Tarifpost 8 Abs. 4, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5 angeführten Pauschalbeträge abzuführen. Auf dem Zahlungs- oder Überweisungsbeleg sind der Gesamtbetrag der entrichteten Gebühren, der Gesamtbetrag der Pauschalbeträge sowie der abzuführende Nettobetrag anzuführen.

(3) Die Hundertsatzgebühren sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Bescheid festzusetzen.

[…]

§ 9

(1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

[…]

§ 38

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.“

2. § 19 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010 idF BGBl. I Nr. 40/2017 lautet auszugsweise:

„Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis

§ 19

(1) Als Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis besteht ein Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.

(2) Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Erhebung

1. der Stempel- und Rechtsgebühren,

[…]“

3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 58/2018 lauten:

„§ 76

(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

[…]

§ 77

(1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.

(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

[…]“

4. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2017 (Stmk GKGebV), LGBl. Nr. 85/2017, lauten:

„§ 1

Ausmaß

(1) Die gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für die von Gemeinden außerhalb ihrer Amtsräume zu entrichtenden Kommissionsgebühren werden für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangene halbe Stunde wie folgt festgesetzt:

1. für Amtshandlungen des Magistrates Graz, ausgenommen Abs. 2, 50,00 Euro;

[…]

§ 2

Berechnung

(1) Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst, einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen, notwendig aufgewendete Zeit zugrunde zu legen. Der Zeitaufwand für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung darf nicht angerechnet werden.

(2) Neben den tarifmäßigen Kommissionsgebühren dürfen den Beteiligten Reisekosten oder sonstige, den Amtsorganen der die Amtshandlung vornehmenden Behörde aus diesem Anlass zukommende Entschädigungen nicht aufgerechnet werden.

§ 3

Vorschreibung, Entrichtung

(1) Die Kommissionsgebühren sind den Beteiligten in der Regel im Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides aufzuerlegen; andernfalls sind die Kommissionsgebühren durch einen besonderen Bescheid aufgrund der Bestimmung des § 57 AVG vorzuschreiben.

(2) Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren finden die Bestimmungen des § 76 AVG sinngemäß Anwendung.

[…]“

5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 (LGVAG 1968), LGBl. Nr. 145/1969 idF LGBl. Nr. 71/2017, lauten:

„§ 1

(1) Die Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder der Landespolizeidirektion

a) Landesverwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landesvollziehung),

b) Gemeindeverwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung)

zu entrichten, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.

(2) Die Landesverwaltungsabgaben sind ausschließliche Landesabgaben im Sinne des § 6 Z 3 F.-VG. 1948, BGBl. Nr. 45, die Gemeindeverwaltungsabgaben ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinne des § 6 Z 5 F.-VG. 1948.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Ausmaß der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben durch im Verordnungswege zu erlassende Tarife nach festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abzustufen sind, festzusetzen. Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall € 1357,– in Angelegenheiten des Glücksspiels € 20.000,- nicht übersteigen.

[…]

§ 3

(1) Die Verwaltungsabgaben sind von der für die abgabepflichtige Amtshandlung (in erster Instanz) zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat, sofern sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt.

[…]

§ 6

(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Entrichtete Verwaltungsabgaben sind rückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird oder die Amtshandlung unterbleibt.

§ 7

(1) Werden einer Partei in einer Erledigung mehrere Berechtigungen verliehen oder für verschiedene Geschäftsfälle mehrere Amtshandlungen zugleich vorgenommen und ist für jede der Verleihungen oder Amtshandlungen eine Verwaltungsabgabe festgesetzt, so sind die Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.

(2) Macht die Behandlung eines Geschäftsfalles mehrere Amtshandlungen, für die gesonderte Verwaltungsabgaben vorgesehen sind, erforderlich, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.

[…]

§ 9

(1) Ergeht im Zusammenhange mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder § 57 AVG 1991, ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe gemäß § 59 Abs. 1 AVG in den Spruch aufzunehmen. Dies gilt auch für Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes, wenn der Anlass für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch sein Erkenntnis gegeben ist.

[…]“

6. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 (GdVwAbgV 2012), LGBl. Nr. 104/2012 idF LGBl. Nr. 86/2017, lauten:

„§ 1

(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinden aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung) zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.

(2) Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall 1357 Euro nicht übersteigen.

[…]

§ 5

[…]

(2) Der Begriff „Genehmigung“ in den Tarifen (Anlage) umfasst behördliche Bewilligungen und behördliche Genehmigungen jeder Art nach der jeweils maßgebenden Verwaltungsvorschrift.

Anlage 1

Tarife über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung)

[…]

6.

Vidierungen, sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist

6 Euro

[…]

11.

Genehmigungen für Neubauten und Zubauten sowie für umfassende Sanierungen gemäß § 19 Z 1 bzw. § 20 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz

a)

je Quadratmeter Außenmaß für jedes erbaute Geschoß (Geschoßteil); als Geschoß (Geschoßteil) gelten auch Keller und Dachgeschoße. Bei Gebäuden ohne die übliche Geschoßeinteilung errechnet sich die Geschoßanzahl aus der Gesamthöhe eines Gebäudes in Metern, geteilt durch 3

0,60 Euro

b)

mindestens jedoch

30 Euro

[…]

13.

Genehmigungen für Schutzdächer (Flugdächer, Carports)

a)

je Quadratmeter überbaute Fläche

0,60 Euro

b)

mindestens jedoch

30 Euro

[…]

15.

Genehmigungen für Kfz-Abstellflächen und Garagen gemäß § 19 Z. 3 bzw. § 20 Z. 2 lit. a und b des Steiermärkischen Baugesetzes

a)

je Pkw-Abstellplatz

10 Euro

[…]

18.

Genehmigungen für Balkone und Terrassen

a)

je Quadratmeter bedeckte Fläche

0,60 Euro

b)

mindestens jedoch

30 Euro

[…]

22.

Genehmigungen für Hauskanalanlagen

20 Euro

[…]

32.

Genehmigungsvermerke auf Projektunterlagen gemäß § 29 Abs. 9 Steiermärkisches Baugesetz

5 Euro

[…]“

V.Rechtliche Beurteilung

1.1. Ist fraglich, ob ein Rechtsmittel gegen einen gegenüber einer Gesellschaft erlassenen Bescheid der Gesellschaft oder dem Geschäftsführer selbst zuzurechnen ist, hat die Rechtsmittelinstanz sich gemäß § 37 AVG Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist. Hierbei handelt es sich nicht um die Nachholung einer befristeten Prozesshandlung, sondern um die Klärung des Inhalts einer zwar rechtzeitigen, aber undeutlichen Prozesshandlung (vgl. VwGH 28.02.1989, 88/04/0199; 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11.625 A/1984; 17.09.1969, 854/68, VwSlg 7636 A/1969; VfGH 18.03.1959, B 168/58, VfSlg 3517/1959).

1.2. D E führte in dem – auf Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht – E-Mail vom 29.10.2018 zwar nicht explizit aus, dass sein Schreiben vom 13.02.2018 der Gesellschaft zuzurechnen ist, gab aber an, dass er der Geschäftsführer der B C GmbH sei. Zudem trägt dieses E-Mail die Signatur der Gesellschaft. Da durch Formvorschriften die Durchsetzung materieller Rechte nicht in größerem Ausmaß als unbedingt erforderlich eingeschränkt werden darf (vgl. VwGH 16.03.1995, 94/16/0192; 22.04.1993, 92/09/0328), ist aus dem Gesamtzusammenhang zu schließen, dass die Beschwerde durch D E als gemäß § 18 GmbHG selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführer der B C GmbH eingebracht wurde (vgl. dazu VwGH 17.12.2009, 2009/16/0092; 05.11.2009, 2008/16/0071) und somit dieser als beschwerdeführenden Gesellschaft zuzurechnen ist, zumal bereits im ursprünglichen Schreiben vom 13.02.2018 auch die „Wir-Form“ verwendet wird und anderenfalls eine Beschwerde durch D E im eigenen Namen gegen den der Gesellschaft gegenüber erlassenen Bescheid unzulässig wäre (vgl. zu diesen für die Auslegung eines Rechtsmittels maßgeblichen Kriterien VwGH 16.03.1995, 94/16/0192).

1.3. Ebenso ist das ursprüngliche Schreiben vom 13.02.2018 nach Klarstellung durch das E-Mail vom 29.10.2018 rechtschutzfreundlich als Beschwerde zu deuten, da der handelsrechtliche Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft in diesem E-Mail den Ausdruck der Beschwerde für sein vorangegangenes Schreiben verwendet.

1. 4 Zwar wurde in dem anlässlich des Mängelbehebungsauftrags vom 25.09.2018 übermittelten E-Mail vom 29.10.2018 der Beschwerdeumfang nicht eindeutig dargelegt, allerdings verweist der Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft in diesem E-Mail auf die Beschwerde mit dem Begehren um korrekte Abrechnung des Bauprojekts, sodass im Zweifel dem Beschwerdeverfahren eine weite Deutung des Beschwerdeumfangs zugrunde zu legen und die Beschwerde dahingehend auszulegen ist, dass die Vorschreibung sämtlicher Gebühren und Abgaben im angefochtenen Bescheid in Beschwerde gezogen wird (vgl. zur Verpflichtung zur rechtschutzfreundlichen Auslegung VwGH 30.05.2007, 2005/06/0375; 15.06.2004, 2003/18/0321; 28.01.2003, 2001/14/0229; 19.05.1994, 92/07/0070)

1. 5 Schließlich sind die Schreiben vom 13.02.2018 und 29.10.2018 rechtschutzfreundlich dahingehend auszulegen, dass sich die Beschwerde gegen die Vorschreibung und Festsetzung der Abgaben und Gebühren im Bescheid vom 19.01.2018 richtet und nicht gegen das als „Kostenvorschreibungsblatt“ bezeichnete Schreiben der belangten Behörde an die beschwerdeführende Gesellschaft, da dieses keine selbstständige normative Qualität aufweist und somit eine dagegen erhobenen Beschwerde mangels tauglichen Anfechtungsgegenstands unzulässig wäre (vgl. VwGH 19.01.2011, 2009/08/0058; 04.07.2008, 2008/07/0060; 02.05.2001, 96/12/0062, wonach im Zweifel von einem zulässigen [Rechtsmittel-] Antrag auszugehen ist).

Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Hinweis auf die Bundesgebühren nach dem Gebührengesetz 1957 mangels Rechtschutzinteresses (Spruchpunkt II.):

2. Sofern sich die Beschwerde im Vorbringen auch gegen die Gebühren in Höhe von € 199,90 richtet, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um keine bescheidmäßige Vorschreibung von Verwaltungsabgaben nach der GdVwAbgV 2012 oder von Kommissionsgebühren nach der Stmk GKGebV – wie sie im Spruch des angefochtenen Bescheids unter „Verfahrenskosten“ erfolgte – handelt, sondern um den bloßen Hinweis auf eine nach dem GebG 1957 zu entrichtende Gebühr. Die belangte Behörde ist zur Vorschreibung der festen Gebühren nach dem GebG 1957 nämlich nicht berechtigt (vgl. VwGH 24.02.1981, 3200/80), sondern gemäß § 3 Abs 2 Z 1 GebG 1957 nur verpflichtet, die Höhe dieser Gebühren im Verwaltungsakt festzuhalten. Dementsprechend hat die belangte Behörde die Gebühren nach dem GebG 1957 in gesetzeskonformer Weise nur berechnet, am Ende des angefochtenen Bescheids als Hinweis für den Beschwerdeführer festgehalten und darauf hingewiesen, dass diese bei Nichteinzahlung binnen zwei Wochen von der zuständigen Finanzbehörde des Bundes (vgl. § 38 GebG 1957 und § 19 Abs 2 Z 1 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010) mittels Bescheid mit einem Zuschlag von 50 % gemäß § 9 Abs 1 GebG 1957 vorgeschrieben würden. Durch diesen bloßen, nicht zu dem im bekämpften Bescheid getroffenen Abspruch zählenden Hinweis kann die beschwerdeführende Gesellschaft in keinem Recht verletzt sein (VwGH 19.12.2013, 2013/03/0125), sodass die Beschwerde insofern mangels Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen ist.

Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Vorschreibung der Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren (Spruchpunkt I.):

3. Sofern sich die Beschwerde gegen die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren in Höhe von insgesamt € 410 richtet, entspricht sie den Form- und Inhaltserfordernissen des § 9 Abs 1 VwGVG und ist fristgerecht. Die Beschwerde ist daher insofern zulässig, aber unbegründet:

4. Gemäß § 77 iVm § 76 Abs 1 AVG hat die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für die von der Behörde außerhalb ihrer Amtsräume vorgenommenen Amtshandlungen Kommissionsgebühren zu entrichten. Diese betragen gemäß § 1 Abs 1 Z 1 Stmk GKGebV für Amtshandlungen des Magistrates Graz für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangene halbe Stunde € 50. Wie oben festgestellt, nahm an der mündlichen Ortsaugenscheinverhandlung im Baubewilligungsverfahren über das Bauansuchen der beschwerdeführenden Gesellschaft ein Amtsorgan für die Dauer einer halben Stunde teil, sodass die Vorschreibung der Kommissionsgebühren in Höhe von € 50 den gesetzlichen Vorgaben der § 77 iVm § 76 Abs 1 AVG iVm § 1 Abs 1 Z 1 Stmk GKGebV entspricht.

5.1. Gemäß § 78 Abs 1 AVG können den Parteien für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen besondere Verwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Nach Abs 3 dieser Bestimmung richtet sich das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes-, Bezirks- und Gemeindeverwaltung nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.

5.2. In den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung haben Bewilligungswerber gemäß § 1 Abs 1 lit b LGVAG 1968 für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Interesse liegende Amtshandlungen von Gemeindebehörden Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten. Dabei ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgaben gemäß § 9 Absatz 1 LGVAG 1968 in den Spruch des Bewilligungsbescheids aufzunehmen. Werden in einem Bescheid mehrere verwaltungsabgabenpflichtige Berechtigungen verliehen, so sind die dafür festgesetzten Verwaltungsabgaben gemäß § 7 Abs 1 LGVAG 1968 nebeneinander zu entrichten.

5.3. Das Ausmaß der Gemeindeverwaltungsabgaben ist in der GdVwAbgV 2012 festgesetzt, wobei dafür der jeweilige in der Anl 1 dieser Verordnung festgesetzte Tarif maßgeblich ist. Während der allgemeine Teil A. dieser Anlage für sämtliche Bereiche der Gemeindeverwaltung im eigenen Wirkungsbereich anzuwenden ist, sieht der besondere Teil B. unter II. spezifische Abgabentatbestände für baurechtliche Bewilligungsverfahren vor, wobei der allgemeine Teil A. gegenüber dem besonderen Teil B. subsidiär anzuwenden ist (vgl. § 5 Abs 2 GdVwAbgV 2012, wonach eine Baubewilligung jedenfalls unter den Begriff der „Genehmigung“ in den einzelnen TP der Anl 1, Teil B., II. fällt; vgl. auch VwGH 12.10.1995, 95/06/0160; 12.10.1964, 139/63, VwSlg 6456 A/1964, wonach eine Baubewilligung als Berechtigung iSd LGVAG 1968 zu qualifizieren ist).

6.1. Wie oben festgestellt, ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass auf den Projektunterlagen insgesamt fünf Sichtvermerke (Vidierungen) gemäß § 24 Abs 3 Stmk BauG angebracht wurden. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren für Amtshandlungen und die Verleihung von Berechtigungen durch die belangte Behörde, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit der Amtshandlungen und der Berechtigungen selbst. Somit hat das erkennende Landesverwaltungsgericht bezüglich der Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe für die Amtshandlung der Anbringung von Sichtvermerken (Vidierungen) nur zu beurteilen, ob diese Amtshandlung auch durchgeführt wurde. Hingegen ist es dem erkennenden Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Abgaben- und Gebührenvorschreibung verwehrt, zu beurteilen, ob die Vidierungen selbst zu Recht erfolgt sind (so ist fraglich, warum insgesamt drei Baubeschreibungen desselben Datums jeweils mit einem Sichtvermerk versehen wurden, zumal der Sichtvermerk gemäß § 24 Abs 3 Stmk BauG die Verhandlungsgrundlage in eindeutiger Weise festlegen soll).

6.2. Ein sechster Sichtvermerk ergibt sich hingegen weder aus dem Verwaltungsakt noch aus dem angefochtenen Bescheid, der jegliche Begründung für die Vorschreibung der Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren vermissen lässt, sodass die Vorschreibung der Gemeindeverwaltungsabgabe gemäß Anl 1, Teil A, TP 6 GdVwAbgV 2012 für sechs Vidierungen nicht nachvollziehbar ist. Somit war der Beschwerde teilweise stattzugeben und waren die Gemeindeverwaltungsabgaben für die Anbringung von Sichtvermerken gemäß Anl 1, Teil A, TP 6 GdVwAbgV 2012 auf den Betrag von € 30 für die Anbringung von fünf Vidierungen à € 6 zu reduzieren.

7. Wie oben festgestellt, wurden insgesamt sechs Projektunterlagen jeweils mit Genehmigungsvermerk gemäß § 29 Abs 9 Stmk BauG versehen, sodass die diesbezügliche Festsetzung von Gemeindeverwaltungsabgaben gemäß Anl 1, Teil B, II., TP 32 GdVwAbgV 2012 in Höhe von € 30 (sechs Genehmigungsvermerke à € 5) zu Recht erfolgt ist.

8. Gemäß Anl 1, Teil B, II., TP 11 lit a GdVwAbgV 2012 ist für die Genehmigung eines Zubaus, wie des vorliegenden, eine Gemeindeverwaltungsabgabe von € 0,60 je m² Außenmaß für jedes erbaute Geschoß vorzuschreiben. Damit entspricht die Berechnungsgrundlage der Definition der Bruttogeschoßfläche gemäß § 4 Z 21 Stmk BauG als Fläche je Geschoß, die von den Außenwänden umschlossen wird, einschließlich der Außenwände. Die belangte Behörde ging bei der Vorschreibung der Gemeindeverwaltungsabgabe für die Genehmigung des Zubaus offensichtlich von den Angaben der Bruttogeschoßfläche in der Baubeschreibung und damit fälschlicherweise von einer Bruttogeschoßfläche des Erdgeschoßes von 111,99 m² und des Obergeschoßes von 107,9 m² aus. Richtigerweise hätte sie aber von den Angaben in der Bruttogeschoßflächenberechnung, die augenscheinlich mit der Darstellung der Geschoßflächen einschließlich der Außenwände im genehmigten Einreichplan vom 25.04.2017 übereinstimmt, ausgehen müssen. Somit sind die Angaben der Bruttogeschoßflächen im Spruch des Bescheids für das Erdgeschoß von 112 m² auf 110,89 m2 und für das Obergeschoß von 108 m² auf 110,45 m2 zu korrigieren, wobei jeweils zugunsten der beschwerdeführenden Gesellschaft abzurunden ist. Dadurch ändert sich am Ergebnis der Vorschreibung einer Gemeindeverwaltungsabgabe gemäß Anl 1, Teil B, II., TP 11 lit a GdVwAbgV 2012 in Höhe von € 132 für die Genehmigung des in Rede stehenden Zubaus mit einer Gesamtbruttogeschoßfläche von 220 m² nichts (€ 0,60 je m2 für 110 m² Bruttogeschoßfläche des Erdgeschoßes und 110 m² Bruttogeschoßfläche des Obergeschoßes).

9. Wie oben unter 5.2. ausgeführt, sind gemäß § 7 Abs 1 LGVAG 1968 Verwaltungsabgaben für mehrere in einer Erledigung verliehene Berechtigungen nebeneinander zu entrichten. Dabei sind auch baulich unselbständige Teile einer baulichen Anlage, die Bestandteil eines genehmigten Projekts sind, verwaltungsabgabenpflichtig, sofern ihre Genehmigung einen Abgabentatbestand nach dem besonderen Teil B., II. der Anlage 1 der GdVwAbgV 2012 bildet. Weder das LGVAG 1968 noch die GdVwAbgV 2012 stellen nämlich darauf ab, ob die einzelnen Genehmigungen selbstständig ausgeübt werden können (vgl. LVwG Stmk 08.02.2017, 50.14-1551/2016).

10. Bestandteil des genehmigten Projekts ist auch die teilweise Neuerrichtung und Änderung der bestehenden Hauskanalanlage, sodass die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in Höhe von € 20 für deren Genehmigung durch Anl 1, Teil B., II., TP 22 GdVwAbgV 2012 gedeckt ist.

11. Weiters wurden – entsprechend dem Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft – mit dem angefochtenen Bewilligungsbescheid vier PKW-Abstellplätze genehmigt. Somit ist auch die diesbezügliche Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in Höhe von € 40 (vier PKW-Abstellplätze à € 10) durch Anl 1, Teil B, II., TP 15 lit a GdVwAbgV 2012 gedeckt.

12. Wie oben festgestellt, wurden nach dem genehmigten Einreichplan, der einen integralen Bestandteil des angefochtenen Bewilligungsbescheids bildet, auch eine Terrasse im Erdgeschoß mit einer Fläche von 41,22 m² und ein Balkon im Obergeschoß mit einer Nutzfläche von 60,38 m² genehmigt. Rundet man zugunsten der beschwerdeführenden Gesellschaft ab, entspricht die Vorschreibung einer Gemeindeverwaltungsabgabe für die Genehmigung einer Terrasse und eines Balkons mit einer jeweils dadurch bedeckten Fläche im Gesamtausmaß von 101 m² in Höhe von € 60,60 (101 m² bedeckte Fläche à € 0,60) Anl 1, Teil B, II., TP 18 lit a GdVwAbgV 2012.

13.1. Dasselbe gilt für die Vorschreibung der Gemeindeverwaltungsabgabe für Flugdächer im Ausmaß von 69 m²: Flugdächer sind im Stmk BauG nicht definiert, sodass der allgemeine Sprachgebrauch heran zu ziehen ist. Danach handelt es sich bei Flugdächern um eine als horizontale (leicht geneigte) Fläche ausgeführte Überdachung, wobei diese, wie sich aus § 20 Z 2 lit c Stmk BauG ergibt, entweder freistehend sein oder als Teil eines Gebäudes ausgeführt werden kann. Wie oben festgestellt, sieht das eingereichte Projekt sowohl eine überdeckte Treppe mit einer überbauten Fläche von 9,37 m² als auch eine Überdachung des Balkons im Obergeschoß mit einer überbauten Fläche von 60,38 m² vor. Für die Abgabenpflicht der Überdachung des Balkons ist es irrelevant, dass auch der Balkon selbst verwaltungsabgabenpflichtig ist, da im vorliegenden Fall der Balkon im Obergeschoß auch ohne Überdachung projektiert werden hätte können. In einem derartigen Fall sind aber – wie oben ausgeführt – die Verwaltungsabgaben für die Genehmigung mehrerer Bestandteile eines Gebäudes, selbst wenn diese baulich nicht trennbar wären, nebeneinander zu entrichten. Somit war die Vorschreibung von Gemeindeverwaltungsabgaben für die Genehmigung eines Balkons und einer Terrasse mit einer – zugunsten des Beschwerdeführers abgerundeten – Gesamtfläche von 69 m² in Höhe von € 41,40 (69 m² überbaute Fläche à € 0 60) durch Anl 1, Teil B, II., TP 13 lit a GdVwAbgV 2012 gedeckt.

13.2. Hingegen schrieb die belangte Behörde für die überdeckte Fläche unter der Treppe im Erdgeschoß zu Recht keine Verwaltungsabgabe vor, da diese aufgrund der geringen Höhe nur teilweise nutzbar ist. Auch für die Fläche des Fahrradabstellplatzes im Erdgeschoß schrieb die belangte Behörde zu Recht keine Verwaltungsabgabe gemäß Anl 1, Teil B, II., TP 13 GdVwAbgV 2012 vor, da es sich dabei um keine selbstständig konstruktive Überdeckung dieser Fläche handelt, sondern diese Fläche durch den darüber liegenden, verwaltungsabgabenpflichtigen Balkon überdeckt ist.

14.1. Dem Beschwerdevorbringen, dass bereits mit einer früheren Baugenehmigung sämtliche Kosten bezahlt worden seien, ist zu entgegnen, dass Verwaltungsabgaben für die jeweilige Erteilung von Bewilligungen bzw. Genehmigungen von baulichen Anlagen oder deren Teilen zu entrichten sind. Weder kann dabei – im Gegensatz zur Bauabgabe, die bei Nichtkonsumierung einer Baubewilligung gemäß § 15 Abs 1 letzter Satz Stmk BauG bei späteren Baubewilligungen anzurechnen ist – eine bereits entrichtete Verwaltungsabgabe für die Bewilligung oder Genehmigung eines früheren Projekts angerechnet werden, noch sind im Fall der Abweisung eines Bauvorhabens Verwaltungsabgaben für die Erteilung einer Berechtigung zu entrichten (bereits entrichtete Verwaltungsabgaben sind gemäß § 6 Abs 2 LGVAG 1968 zurückzuerstatten, wenn die Erteilung einer Bewilligung bzw. Genehmigung unterbleibt).

14.2. Somit sind allenfalls bereits für frühere Bewilligungen oder Genehmigungen auf demselben Grundstück entrichtete Verwaltungsabgaben für die Beurteilung der vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben und Gebühren irrelevant, sodass die Frage, ob für die Genehmigung anderer – allenfalls auch nicht umgesetzter – Bauvorhaben auf demselben Grundstück bereits Verwaltungsabgaben entrichtet wurden, im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist.

14.3. Hingegen ist der Bauabgabenbescheid vom 06.02.2018, GZ: A8/2-006184/2018/0001, – auf Grund der eindeutigen Bezeichnung des angefochtenen Bescheids mit seiner GZ: A 17-BAB-056082/2016/0026 als Beschwerdegegenstand in der Beschwerde – nicht angefochten, sodass auch nicht beurteilt werden kann, ob eventuell bei der Vorschreibung der Bauabgabe eine Anrechnung etwaiger bereits entrichteter Bauabgaben für frühere, nicht konsumierte Bewilligungen bzw. Genehmigungen erfolgen hätte müssen.

15. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Zudem konnte auch gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden auch keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht auch Art. 6 EMRK nicht entgegen. So erblickt der EGMR dann keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 EMRK, wenn das Gericht ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen zu beantworten hat. Unter diesen Umständen kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR vom 18. Juli 2013, Schädler-Eberle gg Liechtenstein, Nr 56.422/09, Tz 97 ff; vgl ferner VwGH 21.04,2015, Ra 2015/09/0009, VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0085, mwH). Im vorliegenden Verfahren ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt der Erteilung einer Baubewilligung für das in den genehmigten Einreichunterlagen dargestellte Projekt unbestritten und geht es allein um die Klärung der Rechtsfrage über Bestehen und Ausmaß der Gebühren- und Abgabenpflicht des genehmigten Projekts. Zwar wurde zur Interpretation der genehmigten Einreichpläne ein bautechnischer Amtssachverständiger beigezogen, jedoch handelte es sich bei den Fragestellungen an den Gutachter zur Interpretation der planlichen Darstellung des unstrittigen genehmigten Projekts nur um in hohem Maß technische Fragen iSd zitierten Judikatur des EGMR und des VwGH. Das Parteiengehör wurde durch Übermittlung des erstatteten Gutachtens an den Beschwerdeführer und die belangte Behörde unter Einräumung einer ausreichenden Stellungnahmefrist gewahrt. Somit ist eine mündliche Verhandlung auch nicht durch Art. 6 EMRK geboten (vgl. VwGH 27.09.2018, Ro 2015/06/0008; 22.06.2017, Ra 2017/11/0077; 30.05.2000, 96/05/0228).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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