LVwG ST LVwG 50.14-2453/2018

LVwG 50.14-2453/2018Tribunal Administrativo Regional13 de fev. de 2019

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Regest

Schwarzbau, Untersagung der Benützung, Fehlende Baubewilligung, keine Fertigstellungsanzeige und keine Benützungsbewilligung

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.14-2453/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.50.14.2453.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merli über die Beschwerde des Herrn A B, vertreten durch Dr. C D, Rechtsanwalt, S, M, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Pöls-Oberkurzheim vom 03.04.2018, GZ: 131-III/xx/benützung/Sch,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt laut Aktenlage

1.1. Mit dem Bescheid vom 10.08.2016, GZ: 131-III/xx-§38/Sch, untersagte der Bürgermeister der Marktgemeinde Pöls-Oberkurzheim dem A B, Tstraße, T gemäß § 38 Abs 7 Z 1 des Stmk. Baugesetzes die Benützung der Fischerhütte samt Zubau auf dem Grundstück Nr. xx, KG X mit sofortiger Wirkung, mit der Begründung, dass es sich bei der Fischerhütte samt Zubau ein vorschriftswidrig errichtetes Bauwerk handle, für das ex lege die Grundlage für eine Fertigstellungsanzeige fehle, eine solche nicht vorliege, und nach dem derzeitigen Verfahrensstand auch nicht in Zukunft vorliegen werde können.

1.2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Pöls-Oberkurzheim vom 03.04.2018, GZ: 131-III/xx/benützung/Sch wurde die Berufung des A B gegen das Benützungsverbot des Bürgermeisters vom 10.08.2016 abgewiesen. Den Einwänden im Berufungsschriftsatz (fehlende Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigungen und fehlende rechtliche Beurteilung) hielt die Berufungsbehörde zum einen den aus ihrer Sicht klaren und nicht komplexen Sachverhalt entgegen. Die Fischerhütte samt Zubau sei im Freiland widerrechtlich errichtet worden, es gäbe keine Fertigstellungsanzeige, und werde eine Enderledigung (gemeint wohl Erteilung einer Baubewilligung) auf Grundlage der aktuellen Flächenwidmung nicht möglich sein. Zum anderen wird darauf verwiesen, dass das Institut der “Benützungsbewilligung“ nur ein subsidiäres Instrument zur Finalisierung eines Bauverfahrens darstelle; primär sei die Fertigstellung eines bewilligungspflichtigen Bauwerkes der Behörde anzuzeigen. Eine solche Fertigstellungsanzeige liege nicht vor, weshalb die Benützung der Fischerhütte bescheidmäßig zu untersagen gewesen sei. Für dieses Tätigwerden der Behörde (das auch zum Schutze der BenutzerInnen eines derartigen Bauwerkes geschehe) habe es keines Benützungsantrages des Berufungswerbers bedurft. Vielmehr läge es in der rechtlichen Logik, dass ein widerrechtlich errichtetes Bauwerk, für das ein Beseitigungsauftrag vorliege, wohl auch nicht benutzt werden dürfe. Daher sei die Baubehörde gezwungen und angehalten gewesen, amtswegig tätig zu werden.

1.3. A B bekämpfte die Berufungsentscheidung mit dem Beschwerdegrund, sowohl der Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 10.08.2016, als auch der Bescheid der Berufungsbehörde vom 03.04.2018 seien widersprüchlich. Es wird das Berufungsvorbringen als Beschwerdevorbringen wiederholt. Die in § 38 Abs 7 des Steiermärkischen Baugesetzes enthalten Untersagungsgründe für die Benützung eines Bauwerkes könnten nur dann angewendet werden, wenn ein Antrag des Bauherrn auf Bewilligung der Benützung nach § 38 Abs 1 des Steiermärkischen Baugesetzes vorliege. Der Beschwerdeführer habe bei der Baubehörde keinen solchen Antrag auf Benützung der Fischerhütte samt Zubau eingebracht. Damit habe die Baubehörde eigenmächtig und ohne Antrag des Beschwerdeführers die Benützung des Bauwerkes untersagt. Daher sei die Nutzungsuntersagung der Fischerhütte samt Zubau rechtswidrig erfolgt (VwGH vom 20.01.2000, 98/06/0066). Der Beschwerdeführer beantragte in Stattgebung der Beschwerde die Verwaltungsrechtssache zur Verfahrensergänzung an die Berufungsbehörde zurückzuverweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Bescheidbeschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben.

2. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Gemäß § 50 VwGVG in der Zusammenschau mit § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, u.a. dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn – wie hier – der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich gemäß § 27 VwGVG auf die geltend gemachten Beschwerdegründe (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4), wobei auch das Beschwerdebegehren miteinzubeziehen ist.

2.2. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs 4 VwGVG 2014 von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 26.04.2016, Ra 2015/09/0137, mwN). Unter diesen Voraussetzungen steht dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl. auch Urteil des EGMR vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09).

2.3. Die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil die oben genannten Voraussetzungen für das Absehen von der Durchführung einer solchen vorliegen. Der hier maßgebliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus der insoweit unstrittigen Aktenlage, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die „Fischerhütte“ samt Zubau auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Nr. xx, KG X ohne die erforderliche Baubewilligung und ohne eine Fertigstellungsanzeige bzw. Benützungsbewilligung als Freizeithütte nutzt (vgl. auch LVwG zu GZ: 50.14-2454/2018, Abweisung der Beschwerde des A B gegen den baupolizeilichen Auftrag, die Fischerhütte mit Zubau zu beseitigen). Den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten. In der Beschwerde werden nur Rechtsfragen aufgeworfen, die keiner weiteren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedürfen (Zulässigkeit einer Nutzungsuntersagung).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 95/1995 idgF (im Folgenden BauG) lauten (auszugsweise):

„§ 19 Baubewilligungspflichtige Vorhaben

Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34 a)

2. …“

„§ 38 Fertigstellungsanzeige – Benützungsbewilligung

(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von

1. Vorhaben gemäß § 19 Z 1 (…) und vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen.

(2) Der Fertigstellungsanzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen: (…)

(3) Vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung in den Fällen des Abs. 4 dürfen bauliche Anlagen nicht benützt werden.

(4) Wird bei den vollendeten Vorhaben des Abs. 1 – ausgenommen bei Hauskanalanlagen und Sammelgruben – keine Bescheinigung gemäß Abs. 2 Z 1 vorgelegt, hat der Bauherr gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen.

(5) Die Benützungsbewilligung ist in den Fällen des Abs. 4 zu erteilen, 1. wenn (…)

(7) Die Benützung einer baulichen Anlage ist zu untersagen, wenn 1. die bauliche Anlage ohne Fertigstellungsanzeige benützt wird, 2. (…)“

3.2. Die gegenständliche „Fischerhütte“ mit Zubau ist ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gemäß § 19 Z 1 BauG, zumal keine Ausnahmetatbestände der §§ 20 und 21 BauG zum Tragen kommen (vgl. LVwG 50.14-2454/2018). Für die bauliche Anlage liegt keine Baubewilligung, damit auch keine Fertigstellungsanzeige gemäß § 38 Abs 2 Stmk. BauG bzw. Benützungsbewilligung gemäß § 38 Abs 4 iVm Abs 5 Stmk. BauG vor. Es wurde vielmehr ein Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs 3 BauG erlassen.

3.3. Der Beschwerdeführer führt für seinen Rechtstandpunkt, wonach das Benützungsverbot rechtswidrigerweise erlassen worden sei, die in der Beschwerde zitierte Judikatur des VwGH ins Treffen (Erteilung einer Benützungsbewilligung ohne entsprechenden Antrag), die jedoch keinen Bezug zum gegenständlichen Sachverhalt aufweist. Im vorliegenden Fall hat die Baubehörde erster Instanz weder eine nach § 38 Abs 4 BauG antragsbedüftige Benützungsbewilligung erteilt noch eine solche verweigert. Sie hat vielmehr von Amts wegen ein Benützungsverbot ausgesprochen.

3.4. Damit stellt sich vielmehr die Frage, ob bauliche Anlagen, die ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet worden sind, nicht nur einem Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs 3 BauG (vorschriftswidrige bauliche Anlagen) zugänglich sind, sondern für die vorschriftswidrige baulichen Anlage - wie von der belangten Behörde vertreten – auch ein Benützungsverbot gemäß § 38 Abs 7 BauG erteilt werden kann, weil zur Nutzung der bewilligungspflichtigen Fischerhütte samt Zubau jedenfalls auch eine Fertigstellungsanzeige gemäß § 38 Abs 2 BauG erforderlich sei.

3.5. Diese Frage ist zu bejahen. Auch wenn die Erlassung eines Benützungsverbotes – gleichsam als automatische Folge eines Beseitigungsauftrages – im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, so gebietet eine verfassungskonforme, am Sachlichkeitsgebot orientierte Interpretation des § 38 Abs 7 BauG, dass eine Untersagung der Benützung von „Schwarzbauten“ auch dann zulässig sein muss, wenn keine Baubewilligung (als Grundlage einer Fertigstellungsanzeige bzw. Benützungsbewilligung) vorliegt. Es würde dem öffentlichen Interesse daran, dass Bauvorhaben erst nach entsprechender Prüfung benutzt werden dürfen, diametral zuwiderlaufen, wenn eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung (bis zu deren Abtragung aufgrund eines Beseitigungsauftrages) uneingeschränkt benutzt werden dürfte, und eine Nutzungsuntersagung erst nach einer allenfalls nachträglich erteilten Baubewilligung vor Legung einer Fertigstellungsanzeige (bzw. vor Erteilung einer Benützungsbewilligung) ausgesprochen werden könnte. So hat auch der VwGH im zum Steiermärkischen Baugesetz 1995 ergangenen Erkenntnis vom 26.05.2008, GZ: 2005/06/0137, ausgesprochen, dass es für die Erlassung eines Benützungsverbotes gemäß § 38 Abs 8 (nach der geltenden Rechtslage § 38 Abs 7) genüge, wenn die betreffende bauliche Anlage überhaupt einer Benützungsbewilligung bedarf, und eine solche nicht vorliegt. Das Fehlen einer Baubewilligung hindert die Erlassung eines Benützungsverbotes nicht.

3.6. Nachdem im vorliegenden Fall sowohl die rechtlichen als auch sachlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Benützungsverbotes nach § 38 Abs 7 BauG vorliegen (die bauliche Anlage bedarf überhaupt einer Fertigstellungsanzeige bzw. Benützungsbewilligung, die Fischerhütte samt Zubau wird ohne Fertigstellungsanzeige bzw. Benützungsbewilligung benützt) war der Ausspruch eines Benützungsverbotes durch die Baubehörde erster Instanz nicht rechtswidrig. Die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid, mit dem der Beseitigungsauftrag vom 09.08.2016 bestätigt worden ist, war als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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