LVwG 30.7-469/2016•LVwG ST LVwG 30.7-469/2016
LVwG 30.7-469/2016Tribunal Administrativo Regional11 de abr. de 2016
Eisenbahnunternehmen, Eisenbahnaufsichtsorgane, Bestimmung, Unterlassungsdelikt, Tatort, Unternehmenssitz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Hanel über die Beschwerde des P B, geb. xx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 18.01.2016, GZ: BHBM-15.1-5739/2015,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) sowie iVm § 27 Abs 1 VStG wird der Beschwerde insoweit
F o l g e g e g e b e n,
als das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag zur Erlassung desselben behoben wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
P B bekämpft mit seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 18.01.2016, mit dem ihm als verwaltungsstrafrechtlich Beauftragter nach § 9 Abs 2 VStG vorgeworfen wurde, er habe am 07.05., 08.05. und 09.05.2015 die Gesetzesbestimmung des § 30 Abs 1 Eisenbahngesetz in der von der obersten Eisenbahnbaubehörde vorgegebenen Umsetzung nicht eingehalten, da an diesen Tagen in Kapfenberg, Haltestelle Fachhochschule, beobachtet worden sei, dass die personenbefördernden Züge 4566, Abfahrt Kapfenberg Fachhochschule Haltestelle, um 07.23 Uhr, am 07. und 08.05.2015 sowie der personenbefördernde Zug 1708, Abfahrt Kapfenberg Fachhochschule Haltestelle, am 09.05.2015, um 13.16 Uhr, nicht mit einem Eisenbahnaufsichtsorgan besetzt gewesen wäre.
Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 30 Abs 1 Eisenbahngesetz iVm § 163 Z 8 Eisenbahngesetz verletzt und verhängte die belangte Behörde jeweils Geldstrafen im Ausmaß von € 200,00, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen jeweils von zwei Tagen gemäß § 163 Z 8 Eisenbahngesetz. In der Beschwerde bringt P B unter anderem vor, die belangte Behörde sei zur Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses örtlich unzuständig gewesen.
Dazu führt P B aus, die Bestimmung von Eisenbahnaufsichts-organen im Sinne des § 30 Abs 1 Eisenbahngesetz durch die ÖBB Personenverkehr AG erfolge am Unternehmenssitz in 1100 Wien; auch er übe seine Tätigkeit am Unternehmenssitz aus und selbst wenn es im gegenständlichen Fall eine entsprechende Tathandlung gegeben hätte, was ausdrücklich bestritten wurde, wäre der Tatort des Unternehmenssitzes der ÖBB Personenverkehrs AG in 1100 Wien gewesen. Die verfahrensgegenständlichen Haltestellen oder Streckenabschnitte seien nämlich nicht als Betriebsstätten oder Betriebsanlagen zu qualifizieren.
Der Beschwerdeführer übe seine Tätigkeit in Wien aus und setze seine Handlungen am Unternehmenssitz. Nach § 9 Abs 2 VStG als verwaltungsstrafrechtlich bekanntgegebene Person hafte er – unbestrittenermaßen – für alle diesbezüglichen in seinem Verantwortungsbereich gesetzten Handlungen, dies aber in Wien.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht:
Der Betriebsrat der ÖBB-Produktion am Standort K/B an der Mur/Selzthal erstattete am 11.05.2015 Strafanzeige an die Bezirkshauptfrau der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag im Sinne des § 30 Abs 1 Eisenbahngesetz. Demzufolge hätten Eisenbahnunternehmen Eisenbahnbedienstete zur Überwachung des Verhaltens von Personen gegenüber Eisenbahnanlagen einer öffentlichen Eisenbahn, in auf öffentlichen Eisenbahnen betriebenen Schienenfahrzeugen und im Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn zu bestimmen (Eisenbahnaufsichtsorgane).
Wer entgegen § 30 Eisenbahngesetz keine Eisenbahnaufsichtsorgane bestimmt, begeht gemäß § 163 Z 8 Eisenbahngesetz eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,00 zu bestrafen.
Vom Anzeiger wurden diesbezüglich Tathandlungen am 07., 08. und 09.05.2015 herangezogen, wo beobachtet worden sei, dass bestimmte personenbefördernde Züge mit der Abfahrt Kapfenberg, Haltestelle Fachhochschule, nicht mit einem Eisenbahnaufsichtsorgan besetzt gewesen wären und daher § 30 Eisenbahngesetz verletzt worden sei.
Auf Grund dieser Anzeige leitete die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren, offensichtlich in der Meinung, sachlich und auch örtlich zuständig zu sein, ein und forderte die ÖBB Personenverkehrs AG mit der Adresse 1100 Wien, Am Hauptbahnhof 2, auf, den/die strafrechtlich Verantwortliche/n für die angezeigten Verwaltungsübertretungen bekannt zu geben.
Die ÖBB Personenverkehrs AG beantwortete die Aufforderung in der Hinsicht, als der nunmehrige Beschwerdeführer P B, Leiter des Bereichs Verkehrmanagement/Qualität/Sicherheit, als verwaltungsstrafrechtlicher Verant-wortlicher bekannt gegeben wurde.
Kurz daraufhin erließ die belangte Behörde eine Strafverfügung, mit der P B für insgesamt drei Übertretungen nach § 163 Z 8 Eisenbahngesetz bestraft wurde.
Diese Strafverfügung wurde rechtzeitig beeinsprucht und diesem Einspruch ein Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 04.03.2015 hinsichtlich des Einsatzes von Eisenbahnaufsichtsorganen bei personenbefördernden Fahrten angeschlossen. Unter einem wurde auch bereits bei diesem Einspruch die örtliche Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag releviert.
Dieser Einspruch wurde – wohl in offenbarer Verkennung der Rechtslage – der Anzeigerin, dem Betriebsrat der ÖBB, zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben. Dies erfolgte mit Note des Betriebsrates der ÖBB-Produktion vom 30.10.2015.
Schließlich verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme und erließ am 18.01.2016 das hier in Rede stehende und bekämpfte Straferkenntnis.
§ 27 Abs 1 VStG normiert, dass örtlich zuständig die Behörde ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiss, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen hat (§ 27 Abs 2 VStG).
Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Übertretung des § 30 Abs 1 Eisenbahngesetz stellt zweifelsohne eine Unterlassungsdelikt dar. Zur Auslegung des im Sinne des § 27 Abs 1 VStG maßgebenden Begriffes des „Ortes der Begehung“, muss die Bestimmung des § 2 Abs 2 VStG herangezogen werden. Daraus ergibt sich, dass eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen ist, wo der Täter – so wie hier – hätte handeln sollen, wobei es nach § 27 Abs 1 VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist (vgl. hiezu Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, Seite 1423ff, mit der dort wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 27 VStG).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Vielzahl von Entscheidungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich der Sitz des Unternehmens, für welches der zur Vertretung nach außen Befugte gemäß § 9 VStG gehandelt hat, der Tatort ist. Wird daher ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur Verantwortung gezogen, wird als Tatort im Regelfall der Sitz der Unternehmensleitung anzunehmen sein, wobei auf das betreffende Tatbild stets Bedacht zu nehmen ist.
Der Tatort liegt dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen.
Es kann in diesem Zusammenhang dahin stehen, ob nun tatsächlich die Einteilung aller Eisenbahnaufsichtsorgane österreichweit am Unternehmersitz in Wien erfolgt, oder – so wie von der Anzeigerin behauptet – „vor Ort“ erfolgt, denn gerade für diese Einteilung ist unbestrittenermaßen der Beschwerdeführer zuständig, der – genauso unbestrittenermaßen – seinen Dienstort am Unternehmenssitz in Wien hat.
Eine andere Betrachtungsweise wäre hingegen dann geboten gewesen, wenn etwa ein verantwortlich Beauftragter „Filialleiter“, beispielsweise ein verantwortlich Beauftragter für die Einteilung von Eisenbahnaufsichtsorganen für die Obersteiermark, bestraft worden wäre. Dies war jedoch nicht der Fall.
Bei einem Vergleich der Straftatbestände des Eisenbahngesetzes mit zum Beispiel dem Arbeitnehmerschutzgesetz, dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, dem Arbeitszeitgesetz, dem Öffnungszeitengesetz, dem Preisauszeichnungsgesetz, etc., im Hinblick auf § 2 Abs 2 VStG ist der VwGH zum Ergebnis gekommen, dass der Tatort dort liegt, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschrift hätten gesetzt werden müssen.
Zusammenfassend war keine örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, zur Durchführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gegeben und daher die Beschwerde im Ergebnis erfolgreich und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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