LVwG ST LVwG 30.3-234/2016

LVwG 30.3-234/2016Tribunal Administrativo Regional22 de fev. de 2016

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Regest

Tatzeitpunkt, gesetzlicher Strafausschließungsgrund, hypothetische Ausweisung, Interessensabwägung

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.3-234/2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.3.234.2016

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des Z R, geb. am xx, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 15. Dezember 2015, GZ: VStV/914300625286/2014, den

B E S C H L U S S

gefasst:

Gemäß §§ 38 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde

stattgegeben,

das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Gegen den Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe „sich als Fremder (2 Abs. 4 Z 1 FPG) am 07.07.2014 um 22:10 Uhr in G, Ggasse nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da Ihr Antrag auf Asyl in 2. Instanz rechtskräftig (27.05.2014) zurückgewiesen wurde und gegen Sie eine in 2. Instanz rechtskräftige (27.05.2014) Anordnung zur Außerlandesbringung ausgesprochen wurde und Sie auch sonst keine der im § 31 Abs. 1 FPG genannten Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt erfüllten.

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungs-gesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigenbestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

Sie erfüllen keine der oben angeführten Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet.“ und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 7 Fremdenpolizeigesetz (FPG) iVm § 120 Abs 1a FPG begangen. Hierfür wurde gemäß § 120 Abs 1a FPG eine Geldstrafe von € 500,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG als Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren ein Betrag von € 50,00 vorgeschrieben.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan ist und mit der Frau H S und den vier Kindern von Italien kommend im Jahr 2013 nach Österreich einreiste. Das Bundesasylamt, Erst-aufnahmestelle Ost, 2514 Traiskirchen, hat mit Bescheid vom 22. November 2013, GZ: 1308.139, 1308.40, 1310.680, 1308.681; 1308.682 und 1308.683 die Asylanträge aufgrund der Zuständigkeit Italiens nach der Dublin II Verordnung in Anwendung des § 5 Asylgesetzes zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde von Österreich nach Italien ausgewiesen. Gegen die Entscheidung wurde Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und erkannte dieser mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, da die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien systematische Mängel aufwiesen und eine Überstellung nach Italien „gemäß der DublinVO tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art 4 EU-GrRCh ausgesetzt zu werden“. Mit Erkenntnis vom 13. Mai 2014 wurde die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen und darin ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer in Italien ein faires Asylverfahren erwarte. Auch bestehe Schutz vor einer Abschiebung in ein Land, in dem eine Person ein Refoulement zu befürchten habe.

Am 27. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer zwecks Überstellung nach Italien festgenommen und in die Anhalteanstalt W-Zgasse gebracht. In der beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingebrachten Beschwerde vom 31. Oktober 2014 wurde dem Antrag auf aufschiebende Wirkung am 31. Oktober 2014 stattgegeben. Mit Urteil vom 30. April 2015, Fall Nr. 70162/14, wurde die Beschwerde vom Gerichtshof abgelehnt. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass im Rahmen des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Österreichische Bundesregierung erklärte, die inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der Familie zu übernehmen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 31 Abs 1 FPG halten Fremde sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundes-gebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungs-gesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

Gemäß § 120 Abs 1a FPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungs-unternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von 500 Euro geahndet werden.

Die belangte Behörde begründet im Wesentlichen ihre Entscheidung damit, dass zum Tatzeitpunkt am 07. Juli 2014 die Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtshofes (13. Mai 2014) bereits ergangen ist und eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte noch nicht eingebracht worden sei. Diese Feststellungen sind zwar zutreffend, jedoch wird hiebei übersehen, dass sowohl der Bundesverwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 11. Dezember 2013), als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (03. November 2014) den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannte, das heißt, die Anordnung der Außerlandesbringung war während den Beschwerden nicht realisierbar. Zudem wird bemerkt, dass offensichtlich die Republik Österreich nach dem Verfahren vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die inhaltliche Überprüfung des Asylantrages übernommen hat.

Der Tatzeitpunkt 07. Juli 2014 liegt somit zwischen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (13. Mai 2014) und der Einbringung der Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (31. Oktober 2014). Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass sich die Zustände in Italien während dieses Zeitraumes nicht geändert haben und es für den Beschwerdeführer auch zum Tatzeitpunkt, im Falle seiner Überstellung nach Italien gemäß der Dublin Verordnung, die Gefahr einer Verletzung im Sinne des Art. 4 EU-GrRCh bestand. Einer derartigen Gefahr wären zu dem Zeitpunkt auch seine Frau und seine vier Kinder ausgesetzt gewesen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht daher aufgrund der Wertung des Verhaltens des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt davon aus, dass der Strafausschließungsgrund des § 6 VStG vorlag, da eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK einer Ausweisung am 07. Juli 2014 entgegenstand. Die belangte Behörde konnte keine qualifizierten Äußerungen abgeben, warum zwischen dem Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht und dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – in beiden Verfahren wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt – eine Änderung der Situation in Italien anzunehmen gewesen wäre.

Die Interessensabwägung für den Tatzeitpunkt kommt zum Schluss, dass es nicht dem Verschulden des Beschwerdeführers zuzurechnen war, wenn er sich trotz unrechtmäßigen Aufenthaltes weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten hat und war die Unterlassung der Ausreise nicht strafbar.

Dem Beschwerdeantrag, das angefochtene Straferkenntnis der Landespolizei-direktion Steiermark „ersatzlos aufzuheben“ und das Strafverfahren zur Einstellung zu bringen war daher stattzugeben.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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