LVwG ST LVwG 30.3-3064/2015

LVwG 30.3-3064/2015Tribunal Administrativo Regional4 de dez. de 2015

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Regest

Geschwindigkeitsbeschränkung, Toleranzgrenze,

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.3-3064/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.3.3064.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des R G, geb. am xx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 01. Oktober 2015, GZ: BHGU-15.1-22625/2015,

z u R e c h t e r k a n n t:

Gemäß § 50 iVm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 16,00 zu leisten.

Im Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgender Text zu entfallen:

„Sie haben dann den Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) unverzüglich unter Angabe der Kundendaten …. auch über das Internet mit Hilfe eines Webformulars einzubringen (https://xx.stmk.gv.at/ta).“

Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision für den Beschwerdeführer unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, er habe am 19. Mai 2015, um 17.16 Uhr, in der Gemeinde D, auf der A9, StrKm. x, den PKW (A) xx, in Richtung Spielfeld gelenkt und hiebei „die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 24 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen“ und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10 a Straßenverkehrs-ordnung 1960 (StVO) begangen. Hiefür wurde gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 80,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) als Beitrag zu den Verfahrenskosten der Verwaltungsbehörde ein Betrag von € 10,00 vorgeschrieben.

Am 19. Mai 2015, um 17.16 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer den PKW mit dem Kennzeichen xx in der Gemeinde D, auf der A9, StrKm. xx, Richtung Spielfeld. Hiebei hat er die in dem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug der kommenden Messtoleranz um 24 km/h überschritten und wurde die Überschreitung mittels Radarmessung festgestellt.

Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt und liegen auch keine Zweifel beim Gericht vor, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht korrekt gewesen sei.

Gemäß § 52 a Z 10 a StVO („Geschwindigkeitsbeschränkung erlaubte Höchstge-schwindigkeit)“ zeigt das Zeichen an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

Wenn der Beschwerdeführer somit einwendet, dass die Übertretung „unmittelbar nach dem Verkehrszeichen festgestellt“ wurde, so ist die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu beanstanden, da der Gesetzgeber das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit „ab dem Standort des Zeichens“ verbietet. Eine räumliche Toleranzgrenze wurde hiebei nicht eingeführt und fehlt es an den Ausführungen, wie weit der Beschwerdeführer bereits innerhalb der Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h mit dem Fahrzeug war. Auch das Vorbringen, es hätte mit Sicherheit eine „unnötige Verzögerung bzw. Verlängerung der Fahrtzeit ergeben“, da er einen Häftling pünktlich in die JVA Jakomini bringen musste, führt nicht zum Erfolg. Zu Recht verweist die Verwaltungsbehörde darauf, dass zum einen der Beschwerdeführer um die „48-Stunden-Frist“ ohne Probleme einhalten zu können, die Fahrt früher hätte antreten müssen und zum anderen hätte er bei einem entsprechenden Zwischenfall das Fahrzeug anhalten müssen, um einer Eskalation vorzubeugen. Die durch die Überschreitung der Geschwindigkeit eingesparte Zeit ist auf dieser Strecke ohnedies minimal. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass bei einem Transport eines renitenten Gefangenen ohnedies andere Vorkehrungen zu treffen gewesen wären (z.B. anderes Transportfahrzeug, Begleitung). Es handelt sich hiebei offensichtlich um eine Dienstfahrt im Sinne des § 26 a StVO, bei denen unter anderem Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht zu beachten sind „soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist“. Dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung, in concreto erforderlich war, konnte der Beschwerdeführer nicht dartun und alleine die Befürchtung, es hätte zu einer Eskalation bei der Fahrt kommen können, reicht für die Berechtigung einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht aus, zumal dann jeder Transport von Strafgefangenen mit überhöhter Geschwindigkeit durchzuführen wäre.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Behördlich verfügte Geschwindigkeitsbeschränkungen (§ 52a Z 10a StVO) sollen gewährleisten, dass an Straßenstellen, die dem Anschein nach höhere Geschwindigkeiten zuließen, aber auf Grund besonderer Gegebenheiten gefährlich sind, keine höheren Geschwindigkeiten gefahren werden, als es der Verkehrssicherheit entspricht.

Durch die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h hat der Beschwerdeführer die Verkehrssicherheit gefährdet und damit gegen den Schutzzweck der Norm verstoßen.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre.

Als mildernd wurde – wie bereits von der Verwaltungsbehörde – die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Erschwerungsgründe wurden keine festgestellt. Die verhängte Strafe ist auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers (geschätztes Einkommen € 1.200,00 netto monatlich, vermögenslos, keine Sorgepflichten) angepasst.

Dem Antrag des Beschwerdeführers konnte daher, aus ob genannten Gründen, keine Folge gegeben werden.

Eine Abänderung des Spruches wurde im Sinne des § 44 a VStG vorgenommen. Ein Spruch hat die als erwiesen angenommene Tat (Z 1), die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2), die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung (Z 3), den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche (Z 4) und allenfalls Entscheidungen über die Kosten (Z 5) zu enthalten. Im Übrigen gelten hiezu die Ausführungen im AVG (siehe § 24 VStG iVm §§ 58 ff AVG). Die von der belangten Behörde getroffenen Ausführungen im Spruch über die Bezahlung der Strafe bzw. Kosten und Barauslagen (wurden keine verursacht), als auch der „Hinweis für Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland“ sowie die Möglichkeit aus wirtschaftlichen Gründen einen Aufschub oder Teilzahlung zu beantragen, ist im Spruch fehl am Platz. Derartige Anordnungen sind in concreto von vornherein unzutreffend (Zustellung für die Bundesrepublik Deutschland) als auch der übrige Teil nicht einer Rechtskraft zugänglich, sondern stellt vielmehr eine Information bzw. eine Belehrung für den Bestraften dar. Solche Ausführungen sind entweder in der Begründung oder einer gesonderten Information dem Bestraften zugänglich zu machen. Gemäß § 59 AVG ist nämlich der Spruch „in möglichst getrennter, deutlicher Fassung unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen“ zu fassen und fallen derartige Hinweise sicherlich nicht unter dieses Gebot. Es waren daher die diesbezüglichen Spruchbestandteile des angefochtenen Bescheides zu entfernen.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25 a Abs 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht ausschließlich der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist beim Landesverwaltungsgericht Steiermark einzubringen.

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