LVwG 30.9-2608/2015•LVwG ST LVwG 30.9-2608/2015
LVwG 30.9-2608/2015Tribunal Administrativo Regional17 de nov. de 2015
Kontaktaufnahme, WhatsApp, einstweilige Verfügung
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Erkinger über die Beschwerde des Herrn M B, geb. am xx, vertreten durch Dr. H O, Rechtsanwalt KG, K-Straße, W, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 03.08.2015, GZ: VStV/915300234098/2015, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß §§ 31 Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
F o l g e g e g e b e n ,
das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 03.08.2015, GZ: VStV/915300234098/2015, wurden dem Beschwerdeführer 12 näher aufgelistete Übertretungen des Art. 2 § 1 Abs 1 SPG, BGBl. 152/2013 angelastet und hiefür jeweils eine Geldstrafe von € 80,00 (2 Tage und 5 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Demnach habe er zu den näher angeführten Zeitpunkten entgegen einer getroffenen Anordnung des Bezirksgerichtes G-W im Sinne des § 382e Abs 1 Z 2 EO diverse WhatsApp-Nachrichten versandt.
Dagegen hat der Vertreter des Beschwerdeführers rechtzeitig Beschwerde erhoben und angeführt, es sei richtig, dass mit einstweiliger Verfügung vom 09.01.2015 dem Beschwerdeführer eine Kontaktaufnahme mit der gefährdeten Partei P B verboten worden sei. Von einer Kontaktaufnahme seinerseits könne mit Sicherheit nicht gesprochen werden, vielmehr habe die gefährdete Partei selbst eine Kontaktaufnahme versucht und habe er auf diese bloß reagiert. Im Rahmen des Strafverfahrens habe er den gesamten „WhatsApp-Verkehr“ vorgelegt. Eine endgültige Klärung des Sachverhaltes sei jedenfalls nur durch Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung möglich. In rechtlicher Hinsicht verweise er darauf, dass die Verhängung einer Strafe unter Hinweis auf Art. 2 der SPG Novelle 2013, BGBl. 152, nicht möglich sei, da die Strafbestimmung ausdrücklich lediglich für eine einstweilige Verfügung im Sinne des § 382e Z 2 1. Fall vorgesehen sei. Lediglich für den Fall des Zusammentreffens, nicht aber für die Kontaktaufnahme sehe die Strafbestimmung nach dem SPG eine Bestrafung vor.
Es werde somit beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Da bereits aufgrund der Aktenlage erkennbar war, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid zu beheben sein wird, konnte im Sinne des § 24 Abs 2 VwGVG von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Rechtliche Beurteilung:
§ 382e EO „Allgemeiner Schutz vor Gewalt“ enthält nachstehende Textierung:
(1) Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag
1. den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten und
2. aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden,
soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.
…
Mit BGBl. Nr. 152/2013 wird im Art. 2 § 1 Abs 1 unter dem Titel Strafbestimmung angeführt, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu € 500,00 (im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen ist, wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach § 382b, 382e Abs 1 Z 1 und Z 2 1. Fall und § 382g Abs 1 Z 1 und 3 des Gesetzes vom 27.05.1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung-EO), RGBl. Nr. 79/1896, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt.
Nach § 382e Abs 1 EO (Allgemeiner Schutz vor Gewalt) hat das Gericht einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag
1. ) den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichneten Orten zu verbieten und
2. ) aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden, soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen. Nach § 382e Abs 2 EO kann die einstweilige Verfügung für längstens ein Jahr getroffen werden, wenn keine Frist zur Einbringung der Klage bestimmt wird.
In rechtlicher Konsequenz aus den genannten Bestimmungen ist in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beschwerderüge davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in der zitierten Strafbestimmung des § 1 Abs 1 des Art. 2 der SPG Novelle 2013 BGBl. Nr. 152 lediglich den 1. Fall des § 1 Abs 1 Z 2, nämlich den Verstoß gegen ein zu vermeidendes Zusammentreffen mit der bedrohten Person unter Strafe stellt, nicht jedoch den 2. Fall der Kontaktaufnahme.
Mangels rechtlicher Subsumierung der dem Beschwerdeführer angelasteten Tatverhalten unter die zitierte Strafnorm des Art. 2 § 1 Abs 1 Z 1 der SPG Novelle 2013 BGBl. Nr. 152 war somit der Beschwerde wie im Spruch bezeichnet Folge zu geben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren zur Einstellung zu bringen.
Eine allfällige Subsumierung der Tatanlastungen unter die Bestimmungen des nach dem Telekommunikationsgesetz wegen grober Belästigung unter Strafe gestellten Verhaltens war nicht Gegenstand des betreffenden Verfahrens, wenngleich eine entsprechende Überprüfung nicht auszuschließen ist.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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