LVwG ST LVwG 30.22-2504/2015

LVwG 30.22-2504/2015Tribunal Administrativo Regional28 de out. de 2015

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Jugendliche, Alkohol, Ausschank, Jugendschutz, Spezialnorm

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.22-2504/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.22.2504.2015

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ganster über die Beschwerde der K R, geb. xx, vertreten durch die G K Rechtsanwaltssozietät, H, U, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 13.07.2015, GZ: BHWZ-15.1-6143/2014, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß §§ 31 Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

s t a t t g e g e b e n,

das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 13.07.2015 wurde der Beschwerdeführerin als verwaltungsstrafrechtlich Beauftragter nach § 9 Abs 2 VStG vorgeworfen, am 10.05.2014 in der Zeit von 00.45 Uhr bis 01.07 Uhr in der Diskothek „G“, St.K, auf Höhe Gr, als Erwachsene nicht für die Einhaltung des Steiermärkischen Jugendgesetzes gesorgt zu haben, obwohl Erwachsene Kindern und Jugendlichen die Übertretung dieses Gesetzes nicht ermöglichen oder erleichtern dürfen und sich so zu verhalten haben, dass Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, ethischen, charakterlichen und/oder sozialen Entwicklung nicht geschädigt werden. Der Jugendliche Si S, geb. am xx, habe im Lokal „G“ alkoholische Getränke mit gebranntem Alkohol konsumiert, welchen er an der Bar, ohne Altersnachfrage, problemlos erhalten habe. Dies sei anlässlich einer Jugendschutzkontrolle festgestellt worden und sei der Jugendliche geständig gewesen.

Hiedurch habe sie § 14 Abs 2 Steiermärkisches Jugendgesetz (im Folgenden StJG) verletzt und wurde gemäß § 26 Abs 2 Z 3 StJG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs 2 VStG aufgetragen, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 30,00 zu bezahlen.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Dies letztlich im Wesentlichen mit der Begründung, sie habe sämtliche nur erdenklichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um die Bestimmungen des StJG einzuhalten und habe kein Organisationsdefizit zu verantworten. Es werde daher beantragt der Beschwerde vollumfänglich Folge zu geben, das Straferkenntnis im bekämpften Umfang aufzuheben und das Verfahren zur Einstellung zu bringen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß §§ 3, 7, 38 VwGVG iVm Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Aus der Aktenlage ergibt sich unzweifelhaft nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Die M F e.U. (Gewerbeinhaber M F) verfügt über eine Gewerbeberechtigung mit dem Gewerbewortlaut „Gastgewerbe, in der Betriebsart einer Discothek mit den Berechtigungen gemäß § 111 Abs 1 Z 2 GewO 1994“. Aus dem Gewerberegister ist ersichtlich, dass sich seit zumindest 27.08.2001 eine weitere Betriebsstätte am Standort St.K, Gr, Gemeinde St.K, befindet. An diesem Standort wird die verfahrensgegenständliche Diskothek „G“ betrieben. Mit Bestellungsurkunde vom 12.04.2013 wurde die Beschwerdeführerin als Betriebsleiterin der genannten Diskothek von der M F e.U./vom Gewerbeinhaber M F, unter anderem für sämtliche jugendschutzrechtliche und verwaltungsstrafrechtliche Belange zur verantwortlich Beauftragten im Sinne der Bestimmung des § 9 Abs 2 VStG bestellt.

Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, der Jugendliche Si S, geb. am xx, am 10.05.2014, habe in der Zeit von 00.45 Uhr bis 01.07 Uhr in der Diskothek „G“ alkoholische Getränke mit gebranntem Alkohol konsumiert, welche er an der Bar, (von einer nicht näher genannten Person), ohne Altersnachfrage, problemlos erhalten habe. Ob der genannte Jugendliche tatsächlich zur Tatzeit am Tatort gebrannten Alkohol konsumierte und diesen an der Bar ohne Altersnachfrage erhalten hat, brauchte im gegenständlichen Verfahren nicht überprüft zu werden, da der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen selbst unter der Annahme der Richtigkeit des Vorhalts zu beheben und das Verfahren einzustellen ist :

Gemäß § 114 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 42/2008 ist es Gewerbetreibenden untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet sind, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird.

Gemäß § 367a GewO 1994 in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 42/2008 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens € 180,00 bis zu € 3.600,00 zu bestrafen ist, wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt.

Gemäß § 14 Abs 2 StJG dürfen Erwachsene Kindern und Jugendlichen die Übertretung dieses Gesetzes nicht ermöglichen oder erleichtern. Sie haben sich so zu verhalten, dass Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, ethischen, charakterlichen und/oder sozialen Entwicklung nicht geschädigt werden.

Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Straferkenntnis wegen Verletzung der Bestimmung des § 26 Abs 2 Z 3 StJG bestraft, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen § 14 Abs 2 Kindern und Jugendlichen die Übertretung dieses Gesetzes ermöglicht oder erleichtert.

§ 14 Abs 3 Z 1 StJG lautet wie folgt: „Personen, hinsichtlich deren Betrieb oder Veranstaltung Kinder und Jugendliche Beschränkungen oder Verboten unterliegen, sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche diese Beschränkungen bzw. Verbote einhalten. Hierzu haben sie insbesondere nötigenfalls das Alter festzustellen und den Zutritt bzw. Aufenthalt zu den Betriebsräumlichkeiten bzw. Betriebsgrundstücken und Veranstaltungsorten zu untersagen; sie haben nachzuweisen, dass sie alles unternommen haben, um dieser Verpflichtung nachzukommen.“

§ 18 Abs 4 StJG lautet wie folgt: „Verboten ist jede Form der Abgabe (wie verschenken, anbieten, verkaufen, überlassen usw.) alkoholischer Getränke und Tabakerzeugnisse sowie von Drogen und ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, an Personen, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist. Die Verbots- und Strafbestimmungen der Gewerbeordnung bezüglich der Abgabe und Ausschank von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche bleiben unberührt.“ (Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht)

§ 26 Abs 2 Z 5 StJG lautet wie folgt: „Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer entgegen § 18 Abs. 4 alkoholische Getränke, Tabakerzeugnisse, Drogen und ähnliche Stoffe an Personen abgibt, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist; sollte der Ausschank von Alkohol an Jugendliche im Rahmen der Gewerbeordnung erfolgen, gelten diesbezüglich die gewerberechtlichen Strafbestimmungen.“ (Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht)

Wie den Erläuternden Bemerkungen zum Steiermärkischen Jugendgesetz, LGBl. Nr. 81/2013 Stück 24, zu entnehmen ist, hat § 18 Abs 4 hinweisenden und klarstellenden Charakter, da die Regelung der Abgabe von alkoholischen Getränken in die Kompetenz des Bundes fällt und in der Gewerbeordnung ihren Niederschlag findet. Gemäß Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2011, GZ: G16/10, ist das Verbot eines Alkoholausschanks an Jugendliche in Gewerbebetrieben dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs 1 Z 8 B-VG, nicht jedoch der Generalklausel des Art. 15 Abs 1 B-VG zu unterstellen, fällt es also nicht in die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung des Jugendschutzes. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Ausschank und die Abgabe von Alkohol an Jugendliche gemäß § 114 iVm § 2 Abs 1 Z 25 GewO nach § 367a GewO zu bestrafen sind und nicht nach dem Jugendgesetz.

Dies bedeutet, dass, wenn - wie im gegenständlichen Fall - der Ausschank von Alkohol an Jugendliche im Rahmen der Gewerbeordnung/in Gewerbebetrieben erfolgt, die diesbezüglichen gewerberechtlichen Strafbestimmungen zur Anwendung kommen. Die Beschwerdeführerin hat somit allenfalls eine Verwaltungsübertretung gemäß § 114 GewO 1994 verwirklicht, nicht jedoch eine Übertretung des StJG.

Zusammenfassend hätte die Beschwerdeführerin als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche des Gewerbetreibenden - die Verwirklichung des ihr vorgeworfenen Sachverhaltes vorausgesetzt - ausschließlich nach der speziellen Norm des § 114 GewO bestraft werden dürfen, welche der Anwendung der allgemeinen Normen des StJG vor geht und welche die Anwendung der allgemeineren Norm ausschließt.

Da der Beschwerdeführerin nicht explizit das „Ausschenken, Ausschenken lassen, Abgeben oder Abgeben lassen“ von Alkohol als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher des Gewerbetreibenden vorgehalten wurde und dies ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 114 GewO darstellt, war eine Änderung der Tatumschreibung bzw. eine schlichte Auswechslung der übertretenen Rechtsnorm durch das Landesverwaltungsgericht nicht möglich. Dies würde eine unzulässige Auswechslung der Tat darstellen. Auch ist bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt vorgeworfen wurde den Alkohol an den Jugendlichen selbst ausgeschenkt zu haben und daher eine Bestrafung (selbst unter der Annahme, dass der Ausschank nicht im Rahmen der Gewerbeordnung erfolgt wäre) im Rahmen des StJG richtiger Weise wohl eher nach § 14 Abs 3 iVm 26 Abs 2 Z 4 StJG zu erfolgen hätte, welche sich an UnternehmerInnen, BetriebsinhaberInnen, VeranstalterInnen und dergleichen richten.

Aus diesem Grund war das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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