LVwG 30.6-1944/2015•LVwG ST LVwG 30.6-1944/2015
LVwG 30.6-1944/2015Tribunal Administrativo Regional16 de out. de 2015
Kraftfahrzeuge, Lenker, Übertretungen, Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, Mängel, Einteilung, Verwaltungsstraftatbestände, Normadressat
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den RichterDr. Michael Herrmann über die Beschwerde des Herrn A K, geb. am xx, vertreten durch Mag. M K, Rechtsanwalt, Bstraße, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 11.06.2015, GZ: BHHF-15.1-12057/2014, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich Punkt 4. und 5. des Straferkenntnisses
stattgegeben,
das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 11.06.2015 wurde Herrn A K, geb. am xx (im Folgenden Beschwerdeführer) unter Punkt 4. (die Punkte 1. und 3. wurden gemäß § 45 Abs 1 VStG von der belangten Behörde eingestellt, hinsichtlich der Übertretung zu Punkt 2. erging der Hinweis, dass diese unbeeinsprucht in Rechtskraft erwachsen sei) zur Last gelegt, er habe am 21.05.2014, 10.00 Uhr, in Gemeinde N im Ilztal, auf der A2, StrKm x, Richtung Graz, als Lenker des betroffenen Sattel-KFZ (A) x samt Sattelanhänger (A) x obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, da festgestellt worden sei, dass entgegen PBStV 4.12. – nicht obligatorische Leuchten und Rückstrahler – im Dachbügel des KFZ eine Vielzahl von Begrenzungsleuchten und zusätzlich vier Dachscheinwerfer mit einer Blende mit dem Namenszug „Alex“ (rundherum beleuchtetes Namensschild) montiert gewesen wären, obwohl der Anbau von mehr als zwei Begrenzungsleuchten nicht zulässig sei und bei den Dachscheinwerfern der genehmigte Zustand des Scheinwerfers (EG-Genehmigung mit E-Prüfzeichen) durch die Blende verändert worden sei.
Hiedurch habe der Beschwerdeführer zu Punkt 4. eine Übertretung des§ 102 Abs 1 KFG iVm § 14 KFG iVm PBStV 4.12. begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von € 40,00 (8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt).
Unter Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der oben genannten Tatzeit und dem oben genannten Tatort in seiner Funktion als Lenker des genannten Sattelzugfahrzeuges zur Last gelegt, er habe sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, das festgestellt worden sei, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Sattelzugfahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen haben, obwohl Kraftfahrzeug und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihres Fahrzeuges entstehen. Es sei festgestellt worden, dass die Radabdeckung an der zweiten Achse lose gewesen wäre und zumindest die Möglichkeit bestanden habe, dass der Kotflügel während der Fahrt verloren gehen könne.
Hiedurch habe der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 5. eine Übertretung des § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 2 KFG begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,00 (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 26.06.2014 Beschwerde erhoben. Betreffend der im Straferkenntnis genannten zweiten Übertretung (§ 102 Abs 5 lit b KFG), welche laut Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen wäre, wurde darauf verwiesen, dass die dem Straferkenntnis zu Grunde liegende Strafverfügung zur Gänze beeinsprucht worden sei und leide das Straferkenntnis diesbezüglich unter einem wesentlicher Verfahrensmangel. Betreffend der 4. Übertretung seien die Gesetzesstellen nicht korrekt bezeichnet. Es sei aus dem angefochtenen Straferkenntnis nicht erkennbar, um welche Übertretung des § 14 es sich überhaupt handeln solle. Die Bezeichnung PBStV 4.12. sei unzureichend, da es sich dabei lediglich um eine Durchführungsbestimmung der handelnden Organe handle. Der Vermerk „eine Vielzahl von Begrenzungsleuchten“ sei jedenfalls nicht ausreichend und gehe aus dem Straferkenntnis nicht hervor, welche Gesetzesstelle hier überhaupt übertreten worden sei. Betreffend der 5. Übertretung wurde vorgebracht, dass dieser Mangel bei Fahrtantritt für den Fahrzeuglenker nicht erkennbar gewesen wäre und sich während der Fahrt offensichtlich eine Schraube gelöst habe. Diesbezüglich könne dem Beschuldigten kein Vorwurf gemacht werden. Der Beschuldigte inspiziere in regelmäßigen Abständen die Fahrzeuge des Fuhrparks selbst und wäre dieser Mangel nicht erkennbar gewesen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 09.09.2015 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines anwaltlichen Vertreters unter Beiziehung des Zeugen Ing. W Z durchgeführt.
Aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Inhaltes der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 09.09.2015 in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen.
Entsprechend der Ausführungen des Beschwerdeführers hat dieser das Sattelzugfahrzeug Kennzeichen xx samt Sattelanhänger mit dem Kennzeichen xx am 21.05.2014, um 10.00 Uhr, im Bereich der Gemeinde N im Ilztal, auf der A2, StrKm x, Richtung Graz, gelenkt. Der Beschwerdeführer wurde damals im tatörtlichen Bereich von der A2 abgeleitet und erfolgte sodann eine Überprüfung des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges im Bereich einer dortigen KFZ-Prüfstelle.
Im Zuge der technischen Überprüfungen des KFZ ging es unter anderemauch um die vier Dachscheinwerfer und die Anzahl der Begrenzungsleuchten, welche vorne am Fahrzeug angebracht waren. Der Beschwerdeführer hattedamals vier Dachscheinwerfer auf einem Bügel montiert und waren in diesem Bügel auch Begrenzungsleuchten vorhanden. Im Genaueren waren 5 Begrenzungs-leuchten montiert und zwar quer über die gesamte Breite des Bügels.
Betreffend der vier nebeneinander mittig des Fahrzeuges montierten Dachscheinwerfer führte der Beschwerdeführer aus, dass diese jeweils mit einem Deckel versehen waren, wobei in jedem dieser Deckel vom Beschwerdeführer zuvor ein Buchstabe ausgeschnitten worden war, wobei die Buchstaben zusammen den Namen „Alex“ ergaben. Bei Einschalten der Dachscheinwerfer hätte man also den Namen „Alex“ lesen können.
Betreffend der losen Radabdeckung an der zweiten Achse links verwies der Beschwerdeführer darauf, dass im Zuge der Amtshandlung festgestellt wurde, dass zwei der vier dortigen Gummihalter gefehlt haben. Diese dürften im Zuge des Verladens eines Baggers vor Fahrtantritt abgerissen seien. Nach Erachtung des Beschwerdeführers hätte der Kotflügel trotz der beiden fehlenden Gummilaschen nicht herausfallen können.
Entsprechend der Ausführungen des Zeugen Ing. W Z befand sich dieser zum fraglichen Zeitpunkt im Bereich der Tatörtlichkeit und ist dort ein großer Parkplatz sowie eine eigene Prüfhalle vorhanden. Der Zeuge war in seiner Funktion als Amtssachverständiger des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung für das KFZ-Wesen vor Ort und wurden ihm damals die Schwerfahrzeuge bzw. deren Lenker von der Polizei vorgeführt. Unter anderem war dies auch das tatgegenständliche KFZ. Betreffend der losen Radabdeckung am LKW an der zweiten Achse links verwies der Zeuge darauf, dass die Befestigung der Radabdeckung lose war. Der Zeuge konnte nicht mehr sagen, ob Schrauben locker waren; er hat auch keine Fotos gemacht. Es bestand die Gefahr, dass aufgrund der losen Radabdeckung sich Teile lösen und auf die Fahrbahn fallen könnten. Wie konkret der Schaden war, konnte der Zeuge nicht sagen. Es bestand keine Gefahr im Verzug, also die konkrete Möglichkeit, dass etwas herunterfällt, so wurde dem Beschwerdeführer auch die Weiterfahrt gestattet.
Entsprechend der Ausführungen des Zeugen waren damals vorne am Fahrzeug im Bereich des Bügels oben am Dach mehrere Begrenzungsleuchten angebracht, wobei das Fahrzeug in diesem Zustand nicht genehmigt war und auch nicht genehmigungsfähig gewesen wäre. Hinsichtlich der vier Dachscheinwerfer verwies der Zeuge darauf, dass Dachscheinwerfer grundsätzlich zulässig sind, wenn sie den technischen Vorschriften entsprechen. Im gegenständlichen Fall wurden die vier Dachscheinwerfer beanstandet, weil auf jedem dieser vier Dachscheinwerfer eine Plastikabdeckung montiert worden war, wobei aus diesen Plastikabdeckungen der Namenszug „Alex“ herausgefräst worden war. Fotos hievon hat der Zeuge keine gemacht. Er konnte auch nicht sagen in welcher Form dieser Namenszug aufschien.
Im Weiteren ist bezugnehmend auf die dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Übertretungen darauf zu verweisen ist, dass entsprechend des erstinstanzlichen Aktes innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 1 VStG folgende Verfolgungshandlungen (§ 32 Abs 2 VStG) vorgenommen worden sind.
So wurde laut Strafverfügung vom 05.06.2014 im dortigen Spruchpunkt 5. dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 2 KFG zur Last gelegt. Es sei festgestellt worden, dass für die Zusatzbeleuchtung im Dachbügel und beleuchtetes Namensschild Einzelscheinwerfer montiert worden wären und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von € 40,00 verhängt.
In der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 29.08.2014 wurde unter der dortigen 4. Übertretung dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtsvorschriften des § 102 Abs 1 KFG iVm § 14 KFG iVm PBStV 4.12. zur Last gelegt. Der Beschwerdeführer habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, da festgestellt worden sei, dass entgegen PBStV 4.12.
– nicht obligatorische Leuchten und Rückstrahler – im Dachbügel des KFZ eine Vielzahl von Begrenzungsleuchten und zusätzlich vier Dachscheinwerfer mit einer Blende mit dem Namenszug „Alex“ (rundherum beleuchtetes Namensschild) montiert gewesen wären.
Erst mit dem außerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährung ergangenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 11.06.2015 wurde der Schuldspruch insofern ergänzt, als nach den Worten „und zusätzlich vier Dachscheinwerfer mit einer Blende mit Namenszug ‚Alex‘ (rundherum beleuchtetes Namensschild) montiert waren“ hinzugefügt wurde „obwohl der Anbau von mehr als zwei Begrenzungsleuchten nicht zulässig sei und bei den Dachscheinwerfern der genehmigte Zustand des Scheinwerfers (EG-Genehmigung mit E-Prüfzeichen) durch die Blende verändert wurde.“
Im Weiteren ist darauf zu verweisen, dass laut dem im erstinstanzlichen Akt enthaltenen Einspruch vom 18.06.2014 gegen die bezughabende Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 05.06.2014 ausgeführt wurde, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Delikte nicht zu verantworten habe bzw. diese nicht vorliegen und unzureichend begründet seien. Es werde die Strafverfügung zur Gänze angefochten, da keinerlei ausreichende Begründung vorliege und werde beantragt das ordentliche Strafverfahren einzuleiten.
Beweiswürdigung:
Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Ermittlungsergebnisses in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 09.09.2015 in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden.
Rechtliche Beurteilung:
Vorerst ist betreffend der Ausführungen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, wonach die zweite Übertretung – unbeeinsprucht – in Rechtskraft erwachsen sei, festzuhalten, dass die Strafverfügung auch zu diesem Punkt beeinsprucht wurde (die Strafverfügung wird zur Gänze angefochten). Die Strafverfügung vom 05.06.2014 ist somit auch hinsichtlich der Übertretung des § 102 Abs 5 lit b KFG außer Kraft getreten und ist eine diesbezügliche Entscheidung durch die belangte Behörde noch offen.
Zu Punkt 4.:
Gemäß § 102 Abs 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung die hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
Gemäß § 14 Abs 1 KFG müssen Kraftwagen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h ist jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muss eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muss, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein. Scheinwerfer für Fern- und/oder Abblendlicht dürfen mit einer Funktion für Kurvenlicht zur besseren Ausleuchtung der Fahrbahn in Kurven ausgestattet sein.
Gemäß § 14 Abs 3 KFG müssen Kraftwagen vorne mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt und dadurch anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Begrenzungslicht).
§ 11 Abs 1 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung lautet:
Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so am Fahrzeug angebracht sein, dass sie leicht richtig eingestellt werden können und ihre Lage zum Fahrzeug nicht unbeabsichtigt verändert werden kann. Die Summe der größten Werte der Lichtstärke aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer, mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, darf 300 000 cd nicht übersteigen. Diese Bestimmung gilt als erfüllt, wenn die Summe der Kennzahlen im Sinne der Regelung Nr. 20 aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer die Zahl 100 nicht übersteigt; hiebei ist für jeden nicht mit einer Kennzahl versehenen, am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer für Fernlicht
Gemäß § 11 Abs 2 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung müssen Scheinwerfer (Abs. 1) und Glühlampen für Scheinwerfer, den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der ECE-Regelungen Nr. 1, 2, 5, 8, 19, 20, 37, 56, 57, 72, 82, 98, 99, 112, 113 und 119 entsprechen. Das mit ihnen entsprechend den Bestimmungen der jeweils in Betracht kommenden ECE-Regelung ausgestrahlte Licht muss diesen Bestimmungen auch dann entsprechen, wenn sie am Fahrzeug angebracht sind.
Gemäß § 10 Abs 7 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung müssen die in den §§ 14 bis 20 KFG 1967 angeführten Beleuchtungseinrichtungen bei Kraftwagen und Anhängern so am Fahrzeug angebracht sein, dass sie den Bestimmungen der Anhänge der jeweils zutreffenden Richtlinien
…
Aus den Bestimmungen des § 14 Abs 3 KFG und der Richtlinie 76/756/EWG (Anhang 1.4.9.2) ergibt sich, dass am Fahrzeug nur zwei Begrenzungsleuchten angebracht werden dürfen. Ein solcher Vorhalt, wonach die Anbringung von mehr als zwei Begrenzungsleuchten (ohne Bewilligung) nicht zulässig ist, ist allerdings innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 1 VStG nicht erfolgt.
Hinsichtlich der im Dachbügel zusätzlich angebrachten vier Scheinwerfer wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.08.2014 (Aufforderung zur Rechtfertigung) zur Last gelegt, dass zusätzlich vier Dachscheinwerfer mit einer Blende mit dem Namenszug „Alex“ (rundherum beleuchtetes Namensschild) montiert waren. Aus diesem Tatvorwurf ist nicht erkennbar, worin das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers gelegen sein sollten (kein konkreter Tatvorwurf).
Im Straferkenntnis vom 11.06.2015, welches außerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist erging, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass „bei den Dachscheinwerfern der genehmigte Zustand des Scheinwerfers(EG-Genehmigung mit E-Prüfzeichen) durch die Blende verändert wurde“. Als übertretene Rechtsvorschrift wurde neben dem § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 14 KFG noch der Punkt 4.12 der Prüf- und Begutachtungsstellen-Verordnung (PBStV) zitiert. Bei der PBStV handelt es sich um eine Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Überprüfung und Wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen festgelegt werden. Unter anderem wird beim Katalog der Prüfpositionen auch festgelegt, was als schwerer Mangel, leichter Mangel, schwerer Mangel, auch angeführt, was als leichte Mängel, schwere Mängel, Mängel mit Gefahr im Verzug und Vorschriftsmängel anzusehen sind. Diese Bestimmungen richten sich also an die Überprüfung durchführenden Kontrollorgane, stellen jedoch keine Bestimmungen dar, gegen die Kraftfahrzeuglenker verstoßen können. Der bereits zitierte konkrete Tatvorwurf hinsichtlich der Dachscheinwerfer lässt sich jedoch unter keine der, bei den rechtlichen Bestimmungen zitierten Vorschriften subsumieren.
Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht aber nicht einmal fest, wie diese teilweisen Abdeckungen der Dachscheinwerfer, durch die der Schriftzug „Alex“ sichtbar war, tatsächlich ausgeschaut hat. Möglicherweise könnten die Dachscheinwerfer mit ihrer Abdeckung der Bestimmung des § 11 Abs 1 KDV widersprechen, wonach bei Störungen die Scheinwerfer ohne zu Hilfenahme von Werkzeug in die Verwendungslage gebracht und Abdeckungen beseitigt werden können und das Abdecken der Scheinwerfer rasch erfolgen können muss. Ein derartiger Tatvorwurf wurde dem Beschwerdeführer gegenüber aber nicht erhoben.
Weiters wäre es auch möglich, dass durch die zusätzlichen Dachscheinwerfer die Summe der größten der Lichtstärke aller am Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann 300.000 cd überstiegen haben, doch wurde dies anlässlich der Kontrolle am 21.05.2014 nicht überprüft.
Zusammenfassend ist somit der Tatvorwurf hinsichtlich der Dachscheinwerfer so unpräzise, dass er sich unter keine der in Frage kommenden Normen subsumieren lässt.
Im Weiteren ist noch darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer auch keine Übertretung des § 20 Abs 4 KFG zur Last gelegt wurde, wonach die Anbringung der angeführten Leuchten „ohne Bewilligung des Landeshauptmannes“ erfolgt sei. Ein solcher Vorhalt erfolgte innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht.
Zu Punkt 5.:
§ 4 Abs 2 KFG lautet:
Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.
Der, die Überprüfung des Fahrzeuges durchführende Amtssachverständige Ing. Z konnte sich bei seiner Zeugeneinvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht nicht mehr erinnern, wodurch die Radabdeckung an der zweiten Achse lose geworden war. Er fertigte auch keine Lichtbilder an und ist auch seinem Teiluntersuchungsbericht gemäß § 58 KFG nichts Näheres zu entnehmen. Durch den Schaden bestand jedenfalls keine Gefahr in Verzug und war der Schaden nicht derart, dass die konkrete Möglichkeit bestanden hat, dass der Kotflügel während der Fahrt verloren geht. So wurde dem Beschwerdeführer auch die Weiterfahrt ohne Durchführung entsprechender Reparaturen gestattet.
Da somit keine akute Gefahr bestand, dass der Kotflügel während der Fahrt verloren geht und auch eine sonstige Betriebsgefährdung nicht erkennbar ist, war mangels einer konkreten Gefährdung die Einstellung auch in diesem Punkte zu verfügen.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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