LVwG ST LVwG 30.15-2651/2015

LVwG 30.15-2651/2015Tribunal Administrativo Regional15 de out. de 2015

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Jugendschutzkontrolle, Abgabe von Alkohol an Jugendliche

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.15-2651/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.15.2651.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl über die Beschwerde des Herrn A B, geb. xx, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 01.09.2015, GZ: 1048752015/0014,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich aller Spruchpunkte

a b g e w i e s e n.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 220,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 19.06.2015 um 21.38 Uhr in G, Bgasse, Lokal „C“ entgegen § 18 Abs 4 StJG alkoholische Getränke (jeweils einen Radler) an nachstehende Jugendliche bzw. Kinder abgegeben:

1. )D E, geb. xx

2. )F H, geb. xx

3. )I J, geb. xx

Wegen dieser Übertretung jeweils des § 26 Abs 2 Z 5 StJG wurden Geldstrafen von € 300,00 (Punkt 1.) bzw. € 400,00 (Punkt 2. und 3.) verhängt. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde richtet sich nur gegen die Höhe der verhängten Strafen. Begründend wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei Student und verdiene als geringfügig beschäftigter Kellner im Cafe „C“ nur € 385,00. Die verhängten Strafen seien daher existenzgefährdend und würden ihm das weitere Studieren nahezu verunmöglichen. Er ersuche daher die Strafe herabzusetzen bzw. eine Ratenzahlung zu bewilligen.

Auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes ist von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Die drei spruchgegenständlichen Jugendlichen wurden am 19.06.2015 um 21.48 Uhr im Cafe „C“ im Rahmen einer Jugendschutzkontrolle überprüft, wobei sie jeweils vor sich auf dem Tisch eine Flasche Gösser Radler mit Glas stehen hatten. Alle drei Jugendlichen hatten keinen Ausweis mit und konnten ihre Personalien erst im Zuge der nachfolgenden Einvernahmen im Verwaltungsstrafverfahren geklärt werden. Der nunmehrige Beschwerdeführer war anlässlich seiner Beschuldigteneinvernahme im erstinstanzlichen Verfahren am 21.08.2015 geständig und gab zu, den drei Jugendlichen, welche sich ihm gegenüber als 16-Jährige ausgegeben hatten, die drei verfahrensgegenständlichen Radler abgegeben zu haben, nachdem er den Mädchen zuvor den bei ihm bestellten Whiskey-Cola verweigert hatte, da sie sich nicht ausweisen konnten.

Der Beschwerdeführer ist absolut unbescholten.

II.Rechtliche Beurteilung – Strafbemessung:

Da sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Strafen richtet, ist der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses rechtskräftig und konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 2 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Die einschlägigen Bestimmungen des StJG lauten auszugsweise wie folgt:

§ 2 StJG:

„Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1. Kinder: Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr;

2. Jugendliche: Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr;“

§ 18 StJG:

„Erwerb, Besitz und Konsum von Alkohol, Tabakerzeugnissen, Drogen und ähnlichen Stoffen

(1) Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakerzeugnissen verboten.

(2) Darüber hinaus sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von Getränken mit gebranntem Alkohol sowie von spirituosenhältigen Mischgetränken, insbesondere „Alkopops“, verboten.

(3) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von Drogen und ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, verboten, außer deren Anwendung wird ärztlich angeordnet.

(4) Verboten ist jede Form der Abgabe (wie verschenken, anbieten, verkaufen, überlassen usw.) alkoholischer Getränke und Tabakerzeugnisse sowie von Drogen und ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, an Personen, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist. Die Verbots- und Strafbestimmungen der Gewerbeordnung bezüglich der Abgabe und Ausschank von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche bleiben unberührt.“

§ 26 StJG:

„Strafbestimmungen für Erwachsene

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

5. entgegen § 18 Abs. 4 alkoholische Getränke, Tabakerzeugnisse, Drogen und ähnliche Stoffe an Personen abgibt, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist; sollte der Ausschank von Alkohol an Jugendliche im Rahmen der Gewerbeordnung erfolgen, gelten diesbezüglich die gewerberechtlichen Strafbestimmungen;

(4) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 sind unbeschadet des Abs. 7 mit einer Geldstrafe bis zu EUR 15.000, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die obzitierten Bestimmungen verbieten die Abgabe von Alkohol an Jugendliche durch Erwachsene als unmittelbare Täter, sofern es sich bei der betreffenden Person nicht zugleich um den Gastgeberbetreibenden bzw. dessen nach den gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlichen Vertreter (gewerberechtlicher Geschäftsführer) handelt. Der Alkoholausschank an Jugendliche durch Gastgeberbetreibende wird nämlich durch die leg speciale des § 114 GewO geregelt (zum Verhältnis zwischen den landesgesetzlichen Jugendschutzbestimmungen und dem Verbot des Alkoholausschanks an Jugendliche nach der Gewerbeordnung (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 09.05.2001, Zl.: 2000/04/0215). Da der Beschwerdeführer weder Gewerbeinhaber noch gewerberechtlicher Geschäftsführer des gegenständlichen Betriebes ist, kommt die Bestimmung der Gewerbeordnung nicht zu Anwendung und hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer somit zu Recht als sonstigen Erwachsenen im Sinne des § 14 Abs 2 StJG belangt.

Da der Beschwerdeführer unbestritten immerhin alkoholische Getränke an drei verschiedene Kinder bzw. Jugendliche abgegeben hat, ist die belangte Behörde weiters zu Recht vom Vorliegen dreier Verstöße gegen § 26 Abs 2 Z 5 StJG ausgegangen. Die Bestimmung des § 18 StJG dient nämlich eindeutig dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen vor dem schädigenden Einfluss von Alkohol, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trotz des zeitlichen Zusammenhangs die Annahme eines fortgesetzten Deliktes ausgeschlossen ist (VwGH Zl.: 2004/04/0185 vom 15.09.2006; Zl.: 96/03/0076 vom 18.09.1996 u.v.a.). Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes vorsätzliche Begehung nicht nachweisbar ist und es somit auch an dem für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiters erforderlichen einheitlichen Gesamtvorsatz fehlt (VwGH Zl.: 2010/01/0009 vom 16.02.2012).

Auszugehen ist vielmehr von bloß fahrlässiger Begehung, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Angesichts des jugendlichen Alters der verfahrensgegenständlichen Kinder und Jugendlichen, welches zum Tatzeitpunkt zwischen 14 und bloß 12 (!) Jahren lag, hätte ihm nämlich bei gehöriger Sorgfalt auf Grund des Aussehens schon der Verdacht kommen müssen, dass alle drei Mädchen deutlich jünger als 16 Jahre sind und hätte er sich daher hinsichtlich des konkreten Alters der Mädchen jedenfalls durch Vorlage eines Ausweises vergewissern müssen. Das jugendliche Alter der drei Mädchen wirkt weiters bei der Strafbemessung erschwerend, da durch zahlreiche wissenschaftliche Studien erwiesen ist, dass die schädlichen Wirkungen des Genusses alkoholischer Getränke umso gravierender sind, je jünger die Konsumenten sind. Die belangte Behörde hat die drei Geldstrafen ohnedies nur im untersten Bereich des gegenüber dem bisherigen StJSchG deutlich erhöhten Strafrahmens (Höchststrafe bisher: € 2.500,00) bemessen und dabei ohnedies bereits die absolute Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt. Da im Verfahren vor dem LVwG keine weiteren Milderungsgründe hervorgekommen sind, fand sich somit auch kein Grund, die ohnedies moderat bemessenen Geldstrafen noch weiter herabzusetzen.

Die zuständige Richterin verkennt nicht, dass die somit bestätigte Gesamtgeldstrafe von € 1.100,00 plus Verfahrenskosten in Relation zum bescheidenen Einkommen des Beschwerdeführers beträchtlich ist. Dies ist jedoch primär eine Folge der Kumulation, da wie bereits ausgeführt, vom Vorliegen dreier Verwaltungs-übertretungen auszugehen ist. Sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, die somit bestätigten Geldstrafen samt Verfahrenskosten in einem zu bezahlen, wird er auf die Möglichkeit verwiesen, beim Magistrat Graz gemäß § 54 b Abs 3 VStG die Bewilligung eines Zahlungsaufschubs oder einer Ratenzahlung zu beantragen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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