LVwG 52.28-2495/2015•LVwG ST LVwG 52.28-2495/2015
LVwG 52.28-2495/2015Tribunal Administrativo Regional13 de out. de 2015
Baulandgrundverkehr, Beschränkungszone für Zweitwohnsitze, Erklärung, Bestätigung, Bescheid, Landesverwaltungsabgaben
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde der F H GmbH, Hstraße, St. R, vertreten durch Dr. F L, öffentlicher Notar, Pstraße, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 19.08.2015, GZ: 8.4-F-59/2015,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2015/82 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 27.07.2015 hat Herr Dr. F L, Öffentlicher Notar in G, den Kaufvertrag abgeschlossen zwischen Frau A (auch A) F aus G als Verkäuferin mit der beschwerdeführenden Gesellschaft als Käuferin samt dem grundverkehrsbehördlichen Erklärungsformular betreffend Baugrundstücksverkehr der belangten Behörde mit dem Ersuchen vorgelegt die Bestätigung zu erteilen. Kaufgegenstand ist ein Grundstück samt Anteil an einer Weganlage mit dem Wohnhaus Hstraße in der Katastralgemeinde R der politischen Gemeinde St. R. In dem Formular „Erklärung gemäß § 17 des Stmk. Grundverkehrsgesetzes“, LGBl 2000/30, erklärte der Geschäftsführer der Erwerberin dieses Baugrundstück nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes zu nutzen oder nutzen zu lassen, österreichischer Staatsbürger zu sein und bestätigte, dass ihm die im Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz vorgesehenen Rechtsfolgen einer dieser Erklärung entgegenstehenden Nutzung bekannt sind. Dieses Formular enthält auch einen von der Behörde auszufüllenden Abschnitt, mit dem die Abgabe der Erklärung gemäß § 17 Abs 5 StGVG bestätigt werden kann. In der Folge hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 07.08.2015, GZ: 8.1-F-59/2015, eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß § 9 StGVG erteilt und die Kosten gemäß Tarifpost 84, 85a und 85b Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2014 in Höhe von € 244,60 vorgeschrieben. Das Notariat teilte daraufhin mit, dass nach seiner Ansicht lediglich Tarifpost 3 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2014 mit einer Verwaltungsabgabe in Höhe von € 6,10 zur Anwendung käme.
Daraufhin erlies die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit folgendem Inhalt:
„Bescheid
Die Abgabe der Erklärung gemäß § 17 StGVG wird seitens der Grundverkehrsbehörde bestätigt.
Kosten
Gemäß TP BZ (84) (85a) (b) Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2014, LGBl. Nr. 66 i.d.g.F. Verwaltungsabgabe von € 246,60 zu entrichten.“
Der Bescheid enthält zwar eine Rechtsmittelbelehrung aber keine Ausführungen zur Begründung seines Inhaltes.
Die Erwerberin wandte sich durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid. Als Gründe für dessen Rechtswidrigkeit führte sie an, dass diese Gebührenvorschreibung der gesetzlichen Grundlage entbehre, zumal eine Bestätigung der Abgabe einer Erklärung gemäß § 17 StGVG gemäß Tarifpost 3 als Ausstellung einer Bescheinigung mit € 6,10 zu vergebühren sei. Es wurde beantragt die Gebühreneinhebung bis zum Vorliegen des Rechtsmittelentscheids auszusetzen, dem Bescheid vom 19.08.2015 im Kostenausspruch vollinhaltlich aufzuheben und die Verwaltungsabgabe gemäß Tarifpost 3 als Ausstellung einer Bescheinigung mit € 6,10 zu vergebühren.
II.Rechtslage:
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache gemäß § 3 iVm § 28 VwGVG mit Erkenntnis.
Gemäß § 14 Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz, LGBl 1993/134 idF LGBl 2015/47 (StGVG) gelten die Bestimmungen des zweiten Abschnittes in Vorbehaltsgemeinden in denen Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze gemäß § 30 Abs 2 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz festgelegt sind. Vorbehaltsgemeinde ist auch die im Bezirk Graz-Umgebung gelegene Gemeinde St. R. Die Pflicht zur Abgabe der Erklärung gemäß § 17 Abs 1 StGVG trifft den Erwerber in einem erklärungspflichtigen Rechtsgeschäft. Nach Abs 5 hat die Grundverkehrsbehörde die Abgabe der Erklärung zu bestätigen. Eine Ausfertigung verbleibt bei der Grundverkehrsbehörde.
III.Erwägungen:
Nicht Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist der Bescheid vom 07.08.2015, GZ: 8.1-F-59/2015 mit dem über das vorgelegte Rechtsgeschäft ohne dass dem vorgelegten Verwaltungsakt ein verfahrenseinleitender Antrag zugrunde liegt, eine grundverkehrsbehördliche Bewilligung gemäß dem ersten Abschnitt des StGVG erteilt wurde. Soferne diesem Bescheid tatsächlich kein Antrag gemäß § 7 Abs 2 StGVG zugrunde liegt, könnte die Behörde ein Vorgehen gemäß § 68 Abs 2 AVG prüfen.
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist jedoch der angefochtene Bescheid vom 19.08.2015, GZ: 8.1-F-59/2015. Die belangte Behörde hat unter der Überschrift „Bescheid“ nur bestätigt, dass eine Erklärung gemäß § 17 StGVG abgegeben wurde. Mit diesem Satz ist keine normative Anordnung verbunden. Unter der Unterüberschrift „Kosten“ hat sie unter Verweis auf die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2014, LGBl 2014/66 idF LGBl 2015/35 Anlage, B. Besonderer Teil, VIII. Grundverkehr, Tarifpost 84 und 85a sowie 85b die Entrichtung von Gebühren angeordnet. Der Abspruch über die Kosten ist also dessen einziger normativer Inhalt, der, wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, rechtswidrig ist. Diese Gebühren fallen nach dem Wortlaut der angeführten Abgabentatbestände Tarifpost 84 und 85a sowie 85b nur bei der Zustimmung zur Übertragung von Rechten, bei Ausnahmefeststellungsbescheiden nach dem Grundverkehrsgesetz und bei einer Zustimmung nach § 28 Grundverkehrsgesetz an. Die Bestätigung der Abgabe der Erklärung gemäß § 17 StGVG unterliegt somit nicht dem Teil „B. Besonderer Teil“ der Anlage der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung. Die gegenständliche Kostenvorschreibung ist demnach rechtsgrundlos ergangen und somit ersatzlos aufzuheben. Für die erteilte Bestätigung gemäß § 17 Abs 5 StGVG wäre von der belangten Behörde zu prüfen, ob Verwaltungsabgaben nach dem Teil „A. Allgemeiner Teil“ der Anlage der geltenden Landes-Verwaltungsabgabenverordnung anfallen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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