LVwG 41.30-1206/2015•LVwG ST LVwG 41.30-1206/2015
LVwG 41.30-1206/2015Tribunal Administrativo Regional7 de out. de 2015
Individuelle Befähigung, Feststellung, reglementiertes Gewerbe, Gewerbeanmeldung, Untersagung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des K S, geb. am xx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 16.03.2015, GZ: 4.0-1377/2014,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet
abgewiesen,
als der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides abgeändert wird und zu lauten hat:
„Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation gemäß § 94 Z 74 GewO“ durch K S, geb. am xx, am Standort K, F, liegen nicht vor.
Die Ausübung des genannten Gewerbes wird untersagt.
Rechtsgrundlagen: §§ 18, 19 und 340 Abs 3 GewO in Verbindung mit der Unternehmensberatungs-Verordnung“
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 16.03.2015, GZ: 4.0-1377/2014, wurde der Antrag des K S, geb. am xx, wohnhaft in K, F, auf Feststellung des Vorliegens der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation gemäß § 94 Z 74 GewO“ abgewiesen.
Der Bescheid stützt sich auf die §§ 18 ff GewO in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2003.
Begründet wurde der genannte Bescheid damit, dass der Antragsteller die Feststellung des Vorliegens der individuellen Befähigung für die Ausübung des im Spruch genannten Gewerbes beantragt und dazu Unterlagen vorgelegt hat. Da durch die vorgelegten Unterlagen der Nachweis der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nicht erbracht worden sei, sei die Aufforderung an den Antragsteller ergangen, weitere Unterlagen zum Nachweis des Vorliegens der individuellen Befähigung beizubringen. Vom Antragsteller seien Bestätigungen nachgereicht und Fotokopien von Urkunden in vermutlich slowakischer Sprache vorgelegt worden.
Der Beschwerdeführer habe auf seine langjährige selbständige Tätigkeit verwiesen, welche nur relevant sein könne, wenn sie fachlich einschlägig sei. Was fachlich einschlägig sei, normiere § 1 Abs 2 der Unternehmensberatungsverordnung. Die Tätigkeit müsse demnach eine umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben, um als fachlich einschlägig gewertet werden zu können. Dieser Nachweis sei dem Antragsteller nur für einzelne Tätigkeiten gelungen, so zum Beispiel für seine Beratungstätigkeiten bei den Firmen B und A. Diese seien jedoch zeitlich unbestimmt und würden selbst bei Anerkennung als Vollzeitarbeit die notwendigen Praxiszeiten nicht nachgewiesen werden können. Es lägen daher die Voraussetzungen für die Gewerbeanmeldung nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde mit dem Antrag, die individuelle Befähigung für das Unternehmensberatungsgewerbe/ Unternehmensorganisation festzustellen. Aufgrund der langjährigen Erfahrung als Geschäftsführer, stellvertretender Werksleiter, Unternehmer und Unternehmensberater für viele Großkonzerne im In- und Ausland seien die Erfahrung und die erfolgreiche Tätigkeit gegeben. Wenn notwendig, werde eine mündliche Verhandlung oder Vorsprache beantragt.
Im Nachhang zu seiner Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer am 27.04.2015 an die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister des deutschen Bundesamts für Justiz nach § 150 GewO über K S vom 31.03.2015, AZ: 09999-0031032015-14284201-1-PAP-LII2/-/-, sowie die Bestätigung der S AG, Sstraße, G, vom 16.03.2015, mit der bestätigt wurde, dass die Firma K S Unternehmensberatung mit der damals gültigen Adresse in Astraße , M, bzw. P, F, im Zeitraum von 03/95 bis 02/96 für das Unternehmen tätig gewesen sei. Gleichzeitig wurde eine Zweitschrift der Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO oder § 55c GewO der Landeshauptstadt M, Gemeindekennzahl 09162000, vom 14.04.2015 übermittelt, der zu entnehmen ist, dass K S seit 19.10.1994 die angemeldete Tätigkeit „Beratung von/in/im/über Unternehmen“ mit der Anschrift Astraße, M, ausübt.
Der Gewerbeanmeldung vom 01.12.2014 ist unter anderem folgendes zur individuellen Befähigung zu entnehmen:
„Kaufmännische Kenntnisse habe ich mir durch meine Tätigkeit bei der A Au GmbH in F mit den Aufgabenbereichen Controlling und Logistik angeeignet (1986-1988), danach war ich bei der T GmbH Co KG als Einkaufsleiter und Logistikleiter in leitender Stellung mit der Verantwortung für 40 Arbeitnehmer tätig, war dabei auch stellvertretender Werksleiter mit der Verantwortung für rund 250 Mitarbeiter (1990-1996).
Ab 1994 habe ich zusätzlich nebenberuflich mit der selbständigen Tätigkeit als Unternehmensberater in M begonnen, wobei ich österreichische Industriebetriebe in Deutschland beraten habe. Dieses Einzelunternehmen verfügt seit damals die Gewerbeberechtigung in Deutschland und ist seit damals aufrecht. 2010 habe ich die Gesellschaften: C S und C K gegründet, die die Unternehmensberatung und Personalvermittlung in der Slowakei anbieten. Bei beiden Gesellschaften bin ich geschäftsführender Gesellschafter.
Zusätzlich bin ich seit 1998 in F in der Gastronomie (Fb, Freibadrestaurants) selbständig mit bis zu 50 Mitarbeitern selbständig tätig. Ich habe mich auch laufend fachlich und kaufmännisch weitergebildet, so habe ich den Vorbereitungskurs auf die Unternehmensberatungsbefähigungsprüfung bei der Akademie für Unternehmensberatung/WIFI absolviert. Beim Schulungszentrum F war ich rund 6 Jahre auch als Lehrgangsleiter beschäftigt, wobei ich für den Metall-, Elektrotechnik- und Automatisierungstechnikbereich verantwortlich war. Aktuell bin ich Ausbildungsleiter des B für Wind/Energietechnik im Nordburgenland für das Kooperationsprojekt mit der E GmbH, die der größte deutsche Windrädererzeuger ist, verantwortlich.
Aufgrund dieser Ausbildungen, Fachkenntnisse und Praxiserfahrungen von über 20 Jahren ersuche ich um die Erteilung der individuellen Befähigung.“
In seinem der Gewerbeanmeldung beigelegten Lebenslauf gab der Beschwerdeführer an, von September 1985 bis November 1986 als Vertriebsrepräsentant für Kopiergeräte bei der M A GmbH in G beschäftigt gewesen zu sein, von Jänner 1987 bis September 1987 Mitarbeiter im Verkauf, Warenwirtschaft bei der M GmbH in F, von Jänner 1988 bis Dezember 1989 Mitarbeiter im Bereich Controlling Import Export bei der V Oe in F, von März 1990 bis Oktober 1990 Vertriebsrepräsentant für Büromaschinen bei der R X in G gewesen zu sein, von November 1990 bis November 1996 Logistik-, Einkaufs- und Versandleiter der Z AG in F gewesen zu sein, von November 1996 bis April 1998 Geschäftsführer der S G C Trading Consulting in F gewesen zu sein, von April 1998 bis April 2002 Geschäftsführer der Fb GmbH in F gewesen zu sein, seit April 1998 bis dato Vermietung und Verpachtung von Immobilien betrieben zu haben, seit April 2002 Geschäftsführer der K S KG Fr in F zu sein, von Oktober 1994 bis November 2002 Unternehmensberater in M und F gewesen zu sein, von November 2002 bis Mai 2007 Ausbildungsleiter im Schulungszentrum F in F gewesen zu sein, von September 2007 bis dato Trainer für Betriebswirtschaft, Logistik und Elektrotechnik am B Bl in J zu sein, seit Mai 2011 bis dato Ausbildungsleiter für Windenergieanlagentechnik M der E B Bl in Mb zu sein.
Tätigkeiten als Unternehmensberater für die Z GmbH, die T Bauelemente GmbH, die Sch GmbH, die H S GmbH, die S GmbH, die El GmbH, die Tb GmbH, die T L, die E E GmbH, die W B GmbH, wurden behauptet, Unterlagen wurden dazu nicht vorgelegt.
Über Aufforderung der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 23.02.2015 eine Bestätigung der A P GmbH Co KG, F vom 15.01.2015 vor, wonach bestätigt wird, dass die Firma K S Unternehmensberatung, Astraße, M bzw. P, F für das Unternehmen im Zeitraum von Mai 2009 bis Oktober 2009 tätig war, sowie eine Bestätigung der B GmbH Co KG, Fe vom 30.01.2015, wonach die K S Unternehmensberatung, Astraße, M bzw. P, F im Zeitraum Februar 1997 bis Mai 1998 für das Unternehmen beratend tätig war, vor. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen eine amtliche Bestätigung über die Dauer der Gewerbeausübung in Deutschland vorzulegen, da laut Lebenslauf die Unternehmensberatung in M von Oktober 1994 bis November 2002 angemeldet gewesen sei und die vorliegenden Unterlagen den Zeitraum beträfen, in der das Gewerbe Unternehmensberatung nicht angemeldet gewesen sei.
Dazu teilte der Beschwerdeführer mit, dass es ihm nicht möglich sei, eine „minutengenaue“ Aufstellung darzulegen. In der Unternehmensberatung zählten die Ergebnisse und nur die Ergebnisse. Zeit sei kein Qualitätskriterium. Er bitte daher, nicht nur die Unternehmensberatung als Qualifikationsbewertung heranzuziehen, sondern auch dies selbständigen und unselbständigen Tätigkeiten in leitender Position (siehe Lebenslauf). Die Tätigkeiten als Geschäftsführer, stellvertretender Werksleiter (250 Personen), als erfolgreicher Unternehmer (50 Immobilieneinheiten), Beratung von Top Industrieunternehmen im In- und Ausland und Firmensanierer sollten auch in der Beurteilung berücksichtigt werden. Es lasse sich nicht verbergen, dass er mit dem Prozedere nicht glücklich sei, da er in seiner Tätigkeit momentan massiv eingeschränkt sei. Die Wirtschaftskammer sehe ihrer Aussage nach mit diesem Lebenslauf kein Problem, da die Kriterien mehr als erfüllt schienen, und stehe einer Gewerbeausübung positiv gegenüber. Der Beschwerdeführer habe weitere Firmenbestätigungen angefordert, leider mit wenig Erfolg, da die Personen, mit denen er zusammen gearbeitet habe (20 bis 25 Jahre sind teilweise vergangen) in Pension sind, Vorstandsvorsitzende oder Ministerialräte außer Dienst seien, die Firma verlassen hätten, gestorben seien oder die Aufbehaltefrist für Dokumente schon lange erloschen sei. Die Unternehmensberatung in M sei immer noch aufrecht, auch wenn er sie mit dieser Adresse nicht immer ausgeübt habe (steuerrechtlich irrelevant). Weiters habe er seine andere Firma in der Slowakei, welche von 2011 bis 2014 Bestand hatte, als Bestätigung angefügt, im Tätigkeitsfeld Personalbereitstellung und Unternehmensberatung. Diesem E-Mail vom 03.03.2015 lagen zwei Kopien von O B, welche nicht übersetzt vorgelegt wurden, sowie die bereits übermittelte Gewerbeanmeldung der Landeshauptstadt M, bei.
Mit E-Mail vom 24.06.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, nicht auf einer mündlichen Verhandlung zu bestehen und meinte, dass die Unterlagen für eine Entscheidung ausreichend seien. Die belangte Behörde teilte mit, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld eine mündliche Verhandlung nicht beantragt werde.
Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichtet haben. Dies ist hier der Fall.
Sachverhalt:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde und den Gegenstandsakt.
K S, geb. am xx, wohnhaft in K, F, hat am 01.12.2014, bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, mit Wirksamkeit am 01.12.2014 das Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation gemäß § 94 Z 74 GewO 1994“ am Standort K, F, angemeldet und gleichzeitig bekannt gegeben, dass der Befähigungsnachweis nicht erbracht werden könne, weshalb um Feststellung der individuellen Befähigung angesucht werde. Diese Gewerbeanmeldung langte am 10.12.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld ein.
Seit 01.01.1998 ist der Beschwerdeführer Gewerbeinhaber des Handelsgewerbes mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe und Handelsagenten gemäß § 124 Z 10 GewO 1994 am Standort Kplatz, F.
Seit 04.10.1995 ist der Beschwerdeführer als geschäftsführender Gesellschafter der W und K S Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Inhaber des Handelsgewerbes an der Betriebsstätte Astraße, M (laut Kopie Gewerbeanmeldung der Landeshauptstadt M, undatiert).
Laut vorgelegter Gewerbeanmeldung der Landeshauptstadt M vom 19.10.1994 ist der Beschwerdeführer seit 19.10.1994 Gewerbeinhaber des Gewerbes „Beratung von/in/im/über Unternehmen“ am Standort Astraße, M, Deutschland. Dieses Gewerbe übt er nach eigenen Angaben seit 2002 nicht mehr aus.
Der Beschwerdeführer hat am Ausbildungszentrum für Unternehmensberatung (ohne Geschäftsanschrift, laut beigelegter, undatierter Kopie) die Seminarreihe für die Vorbereitung zur Unternehmensberaterprüfung gemäß Befähigungsnachweis-verordnung vom 22.05.1978, BGBl. Nr. 254/1978, im Ausmaß von insgesamt 25 Seminartagen in den Fachgebieten: Beraterverhalten, Wirtschaftsrecht, Material- und Fertigungswirtschaft, Organisationsentwicklung, Personalmanagement, Controlling, Marketing, Unternehmensführung erfolgreich absolviert.
Der Beschwerdeführer hat von 28. bis 29.10.1993 das Seminar „ausgewählte Probleme des Vertragsrechts für Einkäufer“ des Österreichischen Produktivität- und Wirtschaftlichkeitszentrums Wien besucht.
Die T Lichtkomponenten bestätigt mit Schreiben vom 03.08.1994, dass der Beschwerdeführer am Seminar „Projektmanagement“ am 04. und 05.06.1994 teilgenommen hat.
Am 19.01.2010 hat der Beschwerdeführer den Kurs „Gendermainstreaming and Diversity“ (6 Unterrichtseinheiten) besucht (B Bl).
Der Beschwerdeführer hat in der Zeit von 25.04.2003 bis 31.10.2003 den 128-stündigen TrainerInnen-Lehrgang im Schulungszentrum F erfolgreich besucht (Zertifikat des Vereins Schulungszentrum F vom Oktober 2003).
Am 28. und 29.08. und 11.10.1995 hat der Beschwerdeführer am Seminar Führerschein ISO 9000“ teilgenommen (Qualitymanagment Institute L, vom 12.10.1995).
Aus dem in Kopie vorgelegten Jahreszeugnis der Höheren Technischen Bundeslehranstalt P vom 28.06.1985 geht hervor, dass der Beschwerdeführer als Schüler des 4. Jahrganges b der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik zum Aufsteigen in den 5. Jahrgang nicht berechtigt ist.
Dem Versicherungsdatenauszug vom 17.12.2014 über den Beschwerdeführer ist folgendes zu entnehmen:
von
bis
Art der Monate/meldende Stelle
Nr.
Arbeiter
M A GESELLSCHAFT M.B.H.
03
Arbeiter
ING.J M GESELLSCHAFT M.B.H.
04
Arbeitslosengeldbezug
05
Angestellter
V OE GES.M.B.H.
06
Präsenzdienst aus pv-rechtl. Sicht
07
Arbeitslosengeldbezug
08
Angestellter
R X GES.M.B.H.
05
Angestellter
T-BAUELEMENTE GESELLSCHAFT M.B.H
09
gewerbl. selbständig Erwerbstätiger
gewerbl. selbständig Erwerbstätiger
10
Angestellter
Fb GMBH
11
nicht bezahlte Beiträge BSVG, GSVG, FSVG
10
Arbeitslosengeldbezug
05
Angestellter
B U. MANAGEMENT-SERVICE GMBH
12
laufend
gewerbl. selbständig Erwerbstätiger
10
selbst. Land/Forstwirt Betriebsführer
13
Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung
B- U. MANAGEMENT-SERVICE GMBH
12
Angestellter
SCHULUNGSZENTRUM F
14
Der Beschwerdeführer ist seit 01.06.2001 unbeschränkt haftender Gesellschafter der K S KG mit Geschäftsanschrift K, F, im Geschäftszweig „Betrieb eines Gastgewerbes“, welcher nach Durchführung des Konkursverfahrens aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 24.04.2003 fortgesetzt wurde.
Der Beschwerdeführer ist seit 07.03.2012 Geschäftsführer der K S KG, K, F, am Standort Bstraße, F, die das Gastgewerbe in der Betriebsart „Restaurant Café“ ausübt, und der weiteren Betriebsstätte in S (Auszug aus dem Gewerberegister x, Registernummer x, vom 17.12.2014).
Der Beschwerdeführer war von 17.10.1997 bis zur Auflösung und Löschung am 16.05.2001 unbeschränkt haftender Gesellschafter der F und S Fb Gaststätten OEG, mit Sitz in H, F, welche von 17.03.1998 bis zum Untergang der juristischen Person am 18.05.2001 Gewerbeinhaberin des Gastgewerbes gemäß § 124 Z 8 GewO 1994 in der Betriebsart Restaurant Café war (Auszug aus dem Gewerberegister x, Registernummer x, vom 17.12.2014).
Rechtliche Beurteilung:
§ 16 Abs 1 und 2 der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird (Gewerbeordnung 1994 – GewO), BGBl. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2015:
„(1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.“
§ 18 GewO:
„(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)
(7) …“
§ 19 GewO:
„Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“
Gemäß § 94 Z 74 GewO handelt es sich beim Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ um ein reglementiertes Gewerbe.
§ 136 GewO:
„(1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 94 Z 74) sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen.
(2) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Abs. 1 ist die Vermittlungstätigkeit in Bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden.
(3) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.“
§ 333 Abs 1 GewO:
„Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, die Bezirksverwaltungsbehörde.“
§ 340 GewO:
„(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
(2) Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.
(2a) Hat die Anmeldung die im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes (§ 94 Z 55) ausgeübten sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen über die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern betreffend die Anmeldung nicht ein rechtskräftiger Bescheid gemäß Abs. 3 erlassen worden ist. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde die Berechtigung, dass dem Gewerbetreibenden die Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz zusteht, und das für diese Berechtigung geltende Kehrgebiet unverzüglich im GISA einzutragen; § 365e Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 bis 4 sind auf diese Daten sinngemäß anzuwenden.
(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 294/2010:
(1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
(2) Unter fachlich einschlägiger Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Tätigkeiten im Gewerbe der Unternehmensberatung, der Leitung von Unternehmen, im leitenden Management oder als Wirtschaftstreuhänder, die die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben, zu verstehen.
Befähigungsnachweis für die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung
§ 2. Die Befähigung zur Ausübung des Nebenrechtes der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung ist durch das Zeugnis über die hierfür vorgesehene erfolgreich abgelegte zusätzliche Befähigungsprüfung nachzuweisen.
Übergangsbestimmung
§ 3. (1) Das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 254/1978 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/1989 sowie das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 der Unternehmensberater-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 34/1998, gelten als Zeugnis über die Befähigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1.
(2) Der erfolgreiche Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien gemäß der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, und der Besuch einer Technischen Hochschule gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 21. Juli 1949, BGBl. Nr. 201, über die Staatsprüfungs- und Rigorosenordnung an den Technischen Hochschulen ist dem erfolgreichen Abschluss einer im § 1 Abs. 1 Z 3a genannten Studienrichtung gleichgestellt.“
Zum Gewerbeumfang des Unternehmensberaters:
Nach Grabler/Stolzlechner/Wendl (GewO, zu § 136, RZ 1) zur Unternehmensberatung besteht Beratung schon dem Wesen nach in einem Tätigwerden im Innenverhältnis. Der Unternehmensberater begehrt und erhält deshalb vom Klienten typischerweise weder Entscheidungsbefugnisse, um sich für eine der von ihm erarbeiteten und vorgeschlagenen Problemlösungsvarianten endgültig zu entscheiden, noch lässt er sich dazu ermächtigen, die beschlossene Problemlösung (etwa als dessen bevollmächtigter Vertreter) nach außen durchzusetzen und für den Auftraggeber zu realisieren. Letzteres obliegt vielmehr dem Auftraggeber selbst, der sich dazu wiederum beauftragter Hilfspersonen (im Rahmen deren Befugnisse) bedienen kann. Berufstypisch der vom Unternehmensberater zu erbringenden Leistungen seien die Erarbeitung von Konzepten und Problemlösungen (EvBl 2002/6).
Da den freien Berufen gemeinsam ist, dass sie eine qualifizierte Ausbildung erfordern (Hinweis auf Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 22 Tz 1/2), reicht etwa die Tätigkeit als Betriebsprüfer nach Matura und erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Finanzdienst nicht aus, eine hinreichende tatsächliche Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren anzunehmen (VwGH 18.3.1997, 96/04/0218 zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Unternehmensberater-Verordnung, BGBl II 1998/34).
Unternehmensberater werden beratend tätig, d.h. sie geben, unter Berücksichtigung einschlägiger Rechtsvorschriften, Lösungen für Problemstellungen vor. Ihre Tätigkeit umfasst aber auch Erhebungen des Ist-Zustandes, was einer Prüfung gleichkommt.
Teil des Berufsbildes der Unternehmensberater ist u.a. die technische und organisatorische Beratung, Projektmanagement, Planung, Leitung und Steuerung von Projekten, Einsatz technischer Kommunikations- und Organisationsmittel, Produktionspläne, Kapazitätsplanung und Steuerung, Arbeitsunterlagen-ausarbeitung, betriebswirtschaftlich-organisatorische Planung technischer Prozesse, Optimierung von Verfahrensabläufen, Logistikberatung und Umweltmanagement.
Bei all diesen Tätigkeiten ist es theoretisch denkbar, dass vom Unternehmensberater Abläufe bestimmt und geprüft werden, die in genehmigungsrelevantem Zusammenhang mit Betriebsanlagen stehen (z.B. Logistikkonzept für betrieblichen Fuhrpark, welches Ausfahrtzeiten und Fahrtfrequenz festlegt und damit auch das Lärmemissionsverhalten der Anlage beeinflusst).
Die dem Unternehmensberater eingeräumte Vertretungsbefugnis des Auftraggebers räumt diesem keine allgemeine Vertretungsbefugnis ein, sondern nur eine solche im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung (VwGH 22.12.2005, Zl. 2002/15/0064). Eine solche Vertretungstätigkeit kann etwa vor Finanz-, Arbeitsmarkt- oder Gewerbebehörde sowie bei Sozialversicherungsträgern oder gesetzlichen Interessensvertretungen („Körperschaft öffentlichen Rechts“) durchgeführt werden. Sie darf dabei allerdings den von gewerberechtlicher Seite vorgegebenen Rahmen, der vornehmlich durch das Berufsbild vorgegeben ist, nicht überschreiten. Insofern bestehen konkurrierende Befugnisse mit bestimmten freien Berufen (z.B. mit Wirtschaftstreuhändern, Rechtsanwälten; vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, RZ 7 zu § 136).
Diese Bestimmung spricht dafür, dass Unternehmensberatern auch die Vertretungsbefugnis in bestimmten buchhalterischen Angelegenheiten zusteht, soweit diese mit dem Berufsbild der Unternehmensberater und Unternehmensorganisatoren im Einklang stehen (dazu und zur Abgrenzung zwischen Steuerberatern und Unternehmensberatern vgl Filzmoser, RdW 1997/5, 258).
In Bezug auf die Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrages wird festgehalten, dass in § 19 GewO 1994 eine Antragslegitimation nicht vorgesehen ist. Schon nach dem Wortlaut des § 19 erster Satz GewO 1994 ist für die von der Behörde zu treffende Feststellung ein gesonderter Antrag des Gewerbetreibenden nicht erforderlich (VwGH 09.04.2013, Zl. 2010/04/0089). Die Gewerbebehörde hat somit in allen jenen Fällen, in denen die Gewerbeordnung 1994 einen Befähigungsnachweis verlangt, bei Nichtvorliegen des (formellen) Befähigungsnachweises gemäß § 18 GewO 1994, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, zu untersuchen, ob dem Gewerbetreibenden die individuelle Befähigung nach § 19 GewO 1994 zukommt. Dies ist etwa beim Anmeldungsverfahren nach § 339f GewO 1994 oder bei der Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers nach § 95 Abs 2 GewO 1994 der Fall.
Nach Kinscher/Paliege-Barfuß (GewO, 7. Auflage, Anm. 10 zu § 19 GewO 1994) ist davon auszugehen, dass der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig ist, wenn als subsidiärer Rechtsbehelf die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei gelegen ist. Amtswegig wird ein rechtliches Interesse gemäß § 19 GewO 1994 beispielsweise bei einem Wechsel des gewerberechtlichen Geschäftsführers angenommen oder vor einer Gewerbeanmeldung zur Klärung, ob gemäß § 16 Abs 1 GewO 1994 die Notwendigkeit der Bestellung eines Geschäftsführers besteht, wenn der Befähigungsnachweis gemäß § 18 GewO 1994 nicht erbracht wird und Zweifel über die Erbringung des individuellen Befähigungsnachweises bestehen. In diesen Fällen ist ein Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde als Gewerbebehörde auf Entscheidung über die Erbringung des individuellen Befähigungsnachweises nach § 19 GewO 1994 rechtens.
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung jedoch auf § 19 GewO gestützt, mit dem sie das Ansuchen um Feststellung der individuellen Befähigung des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Nach § 340 GewO hat die Behörde jedoch zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen und bei Nichtvorliegen, hat die Behörde unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 dies mit Bescheid nach § 340 Abs. 3 GewO festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen (vergleiche dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, Rz 16 zu § 19 und Rz 27 zu § 340).
In diesem Fall wäre eine Feststellung des Nichtvorliegens der individuellen Befähigung ebensowenig zulässig wie eine Abweisung des Antrages auf Feststellung der individuellen Befähigung.
Die Gewerbebehörde hätte in diesem Fall nach § 340 Abs. 3 GewO das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 340 Abs. 1 GewO für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen gehabt. Indem sie ihre Entscheidung auf § 19 GewO gestützt hat, hat die belangte Behörde diese mit Rechtswidrigkeit belastet. Es war daher bereits aus diesem Grund auszusprechen, dass der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides abgeändert wird.
Der Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ ist – neben der allgemeinen Regelung in § 18 GewO - in der oben wiedergegebenen Zugangs-VO (Unternehmensberatungs-Verordnung) geregelt.
Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) per 01.12.2014 hatte die belangte Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen (§ 340 Abs 1 GewO).
Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in § 340 Abs.2 GewO genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3 GewO) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c GewO oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e GewO rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde (§ 340 GewO).
Daraus folgt, dass die Gewerbebehörde die Befähigung für die Anmeldung des Gewerbes durch den Gewerbeanmelder zu prüfen hatte (§ 18 GewO) und bei Feststellung des Nichtvorliegens der Befähigung das Vorliegen der individuellen Befähigung nach § 19 GewO zu prüfen hatte.
Der Nachweis der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nach § 18 GewO durch den Beschwerdeführer ist nicht erbracht, wurde von ihm aber auch nicht behauptet.
Es ist Sache des Antragstellers, neben den für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen auch die erforderlichen Kenntnisse initiativ nachzuweisen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt in diesen Fällen eine amtswegige Ermittlungspflicht nicht vor. Es besteht keine Verpflichtung, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmten Beweismittel beizubringen wären (VwGH 30.11.2006, Zl. 2005/04/0163). Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer dennoch aufgefordert, seine Unterlagen entsprechend nachzubessern.
Nach § 1 der Unternehmensberater-Verordnung wird die fachliche Qualifikation zur Ausübung des hier einschlägigen Gewerbes durch die in § 1 Z. 1 bis 6 genannten Belege erfüllt.
Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinn des § 19 GewO wird der gemäß § 18 Abs 1 GewO vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs 1 GewO festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (VwGH 30.11.2006, Zl. 2005/04/0163). Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den erwähnten Vorschriften. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden daher die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften den Maßstab für diese Befähigung (VwGH 18.05.2005, Zl. 2004/04/0188, 06.04.2005, Zl. 2004/04/0047 u.a.).
Die individuelle Befähigung ist keine einfachere, sondern nur eine andere Möglichkeit, den Befähigungsnachweis zu erbringen. Durch die individuelle Befähigung muss daher ein mindestens gleiches Ausbildungsziel erreicht werden, wie beim formellen Befähigungsnachweis.
Kommt nun keiner der in dieser Verordnung vorgezeichneten Wege in Betracht, kann die Befähigung nach § 19 GewO auch dadurch nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer durch entsprechende Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweist (individueller Befähigungsnachweis).
Geht man nun vom oben wiedergegebenen Berufsbild mit den daraus resultierenden Berechtigungen aus, so bedeutet dies, dass vom Vorliegen der individuellen Befähigung iSd § 19 GewO nur dann gesprochen werden kann, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viel Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Diese Kenntnisse und Erfahrungen sind der oben wiedergegebenen Unternehmensberater-Verordnung zu entnehmen.
Die belangte Behörde hatte den Bildungsgang des Beschwerdeführers mit den Rechtsvorschriften über den standardisierten Befähigungsnachweis zu vergleichen und aufgrund dieses Vergleichs zu beurteilen, ob der tatsächlich absolvierte Bildungsgang dem in den Zugangsbestimmungen festgelegten Bildungsziel entspricht. Kann dies bejaht werden, ist die individuelle Befähigung festzustellen; entspricht die tatsächlich absolvierte Ausbildung nicht den ausbildungsrechtlichen Anforderungen, darf eine Feststellung iSd § 19 GewO 1994 nicht getroffen werden.
Zur Frage des Vorliegens der individuellen Befähigung sind die vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise anhand der Unternehmensberatungs-Verordnung zu überprüfen.
Unter fachlich einschlägiger Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Unternehmensberatungs-Verordnung sind insbesondere Tätigkeiten im Gewerbe der Unternehmensberatung, der Leitung von Unternehmen, im leitenden Management oder als Wirtschaftstreuhänder, die die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben, zu verstehen (§ 1 Abs. 2 Unternehmensberatungs-Verordnung).
Zu Recht hat die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung (§ 1 Abs 1 Z. 1 Unternehmensberatungs-Verordnung), ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung, etc. nach § 1 Abs. 1 Z. 3 leg. cit, ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer nicht in Z. 3a genannten Studienrichtung (§ 1 Abs. 1 Z. 4 leg. cit), Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, etc. nach § 1 Abs. 1 Z. 5 leg. cit vorgelegt hat. Er hat aber auch diesbezüglich keine Ausbildung (Bildungsgang) absolviert, die das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den erwähnten Vorschriften.
Im Hinblick auf das Berufsbild für Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation, welches u. a. interaktives Wirtschaftstraining, Weiterentwicklung von Verhaltensweisen, Veränderung von Kommunikationsstrukturen und Betriebsklimaanalysen umfasst, kann die Abhaltung von „Kommunikationstrainings“ (neben dem Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung) auch diesem Gewerbe zugeordnet werden. Es wird auf die besonderen Merkmale und Zielsetzungen der absolvierten Veranstaltung im Einzelnen ankommen, welcher Aspekt schließlich als der ausschlaggebende anzusehen sein wird (Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, unter Berufung auf das Gewerbereferentenprotokoll 1997, Pkt 4).
Mit dem vorgelegten Abschlusszertifikat über den erfolgreichen Besuch der Seminarreihe für die Vorbereitung zur Unternehmensberater-Prüfung gemäß Befähigungsnachweis-Verordnung vom 22. Mai 1978, BGBl. Nr. 254/1978, vermag der Beschwerdeführer nach § 3 Abs. 1 leg. cit weder den Nachweis gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 leg. cit noch jenen nach § 1 Abs. 1 Z. 6. leg. cit. zu erbringen, da nach § 1 Abs. 1 Z. 6. leg. cit. die einschlägige Grundausbildung zumindest im Ausmaß von 230 Stunden zu nachzuweisen ist. Das undatierte Abschlusszertifikat weist jedoch lediglich 25 Seminartage aus, was bei einem angenommenen Seminartag von 8 Stunden maximal 200 Stunden Ausbildung nachzuweisen vermag. Die übrigen vorgelegten Ausbildungsbestätigungen sind nach den Vorgaben der Unternehmensberatungs-Verordnung und der oben wiedergegebenen Judikatur als fachlich nicht einschlägig zu beurteilen.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er seit vielen Jahren selbständig tätig ist, von 2002 bis 2007 Ausbildungsleiter des Schulungszentrums F war, seit 2007 Trainer für Betriebswirtschaft, Logistik und Elektrotechnik ist sowie von Oktober 1994 bis November 2002 Unternehmensberater in M, seit 2002 Geschäftsführer der K S KG Freibadrestaurant sowie als Unternehmensberater für verschiedene Unternehmen tätig war, so ist dazu auszuführen, dass die diesbezüglich vorgelegten Schreiben nicht geeignet sind, als Nachweis einer mindestens dreijährigen fachlich einschlägigen Tätigkeit zu dienen.
Die vorgelegte Bestätigung der A P GmbH Co KG, F, vom 15.01.2015, welche eine Tätigkeit im Zeitraum Mai 2009 bis Oktober 2009 bescheinigen – ein Zeitraum, in dem die Unternehmensberatung nach eigenen Angaben im Lebenslauf in M nicht mehr ausgeübt wurde und in dem in Österreich keine Gewerbeberechtigung vorlag – ist als Zeugnis nach § 1 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. nicht geeignet, da dieses unzureichend konkret ist, um eine unternehmensberatende Tätigkeit (z. B. Aufgabenbereiche, etc.) des Beschwerdeführers zu dokumentieren (VwGH 06.04.2005, Zl. 2004/04/0053).
Lediglich die Bestätigung der B L GmbH Co KG, Fe, vom 15.01.2015, vermag den oben wiedergebenen Anforderungen an ein Zeugnis im Sinne von § 1 Abs. 1 Z. 2 Unternehmensberatungs-Verordnung) gerade noch zu genügen.
Die übrigen Angaben des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die von der Judikatur herausgearbeiteten Anforderungen im Hinblick auf die Konkretisierung und den Nachweis der erforderlichen nach der Unternehmensberatungs-Verordnung notwendigen Zeugnisse darzutun (VwGH 06.04.2005, Zl. 2004/04/0053). Im Übrigen sind die vom Beschwerdeführer im Antrag und in seinem Lebenslauf gemachten Angaben zu den von ihm behaupteten fachlich einschlägigen Tätigkeiten mit den Angaben im Versicherungsdatenauszug zum Teil nicht in Einklang zu bringen (vergleiche etwa die Angabe, als rund 6 Jahre als Lehrgangsleiter beschäftigt gewesen zu sein. Dem stehen Versicherungszeiten laut Versicherungsdatenauszug von ca. 40 Monaten bei der B-GmbH gegenüber).
Diese mangelnde Konkretheit trifft auch auf die nicht in deutscher Sprache vorgelegten Beilagen im Email vom 03.03.2015, mit welchem Unterlagen zu Firmen des Beschwerdeführers in der Slowakei, die angeblich von 2011 bis 2014 Bestand hatten, übermittelt wurden, zu.
Gesetzliche Voraussetzung für das Feststellen der individuellen Befähigung ist jedoch die fachliche Qualifikation im Sinne der Vorgaben der Unternehmensberatungs-Verordnung und nicht etwa ganz allgemein eine tatsächliche Qualifikation (VwGH 07.07.1993, Zl. 90/04/0295).
Daraus folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, initiativ nachzuweisen, dass er über die für die Ausübung des angestrebten Gewerbes notwendige fachliche Qualifikation im Sinne von § 1 Unternehmensberatungs-Verordnung verfügt.
Es war daher auszusprechen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation gemäß § 94 Z 74 GewO“ durch K S, geb. am xx, am Standort K, F, nicht vor liegen und die Ausübung des genannten Gewerbes gemäß §§ 18, 19 und 340 Abs 3 GewO in Verbindung mit der Unternehmensberatungs-Verordnung untersagt wird.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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