LVwG ST LVwG 43.30-1694/2015

LVwG 43.30-1694/2015Tribunal Administrativo Regional13 de jul. de 2015

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Regest

Glücksspiel, Glücksspielautomaten, Ausspielbewilligung, Erteilung, Voraussetzungen, ordnungspolitische Voraussetzung

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 43.30-1694/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.43.30.1694.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde der H A V GesmbH, Firmenbuchnummer x, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 02.04.2015, GZ: ABT03-1.1-36277/2014-28,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, vom 02.04.2015, GZ: ABT03-1.1-63277/2014-28, wurde der Antrag der H A V GesmbH vom 25.11.2014 auf Erteilung einer Ausspielbewilligung für mindestens 337 und höchstens 338 Glücksspielautomaten für eine Dauer von 12 Jahren für das Bundesland Steiermark abgewiesen. Der Bescheid stützt sich auf §§ 4 Abs 4, 5, 6 und 7 Abs 1 des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 (StGSG), LGBl. Nr. 100/2014.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass am 07.10.2014 die Steiermärkische Landesregierung in der Wiener Zeitung, der Grazer Zeitung sowie am Verwaltungsserver des Landes Steiermark eine öffentliche Interessentensuche gemäß §§ 4 ff StGSG veröffentlicht habe. Die H A V GesmbH habe sich am 08.11.2014 registriert, woraufhin ihr das Informationsblatt am 10.11.2014 zugesandt worden war. Mit Antrag vom 25.11.2014 habe die H A V GesmbH fristgerecht um die Erteilung einer Ausspielbewilligung für mindestens 337 und höchstens 338 Glücksspielautomaten unter Vorlage von Unterlagen angesucht. Die Grundvoraussetzung des § 5 StGSG für die Erteilung einer Ausspielbewilligung sei eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat. Die H A V GesmbH habe keinen Aufsichtsrat. Somit seien die gesamten Voraussetzungen des § 5 StGSG nicht erfüllt. Darüber hinaus habe die H A V GesmbH die zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 StGSG im Gesetz und im Informationsblatt aufgelisteten Konzepte, Nachweise und Erklärungen nicht vorgelegt, sodass es der Behörde nicht möglich gewesen sei, die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 StGSG zu überprüfen. Gemäß § 7 Abs 1 StGSG könne eine Ausspielbewilligung nur bei vollständiger Erfüllung der ordnungspolitischen Voraussetzungen des § 5 StGSG und der vollständigen Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nach § 6 StGSG erteilt werden. Da das StGSG von einem zweistufigen Verfahren ausgehe, nach dem zunächst eine Prüfung der aufgrund einer Ausschreibung eingelangten Bewerbungen im Hinblick auf die zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen erfolge und sodann, wenn die Voraussetzungen von mehr Bewerbern erfüllt werden, als Bewilligungen zu vergeben sind, unter den in diesem Sinne geeigneten Bewerbern jene ausgewählt würden, die die Voraussetzungen am besten erfüllten. Diese zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen müssten, wie vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.07.2014, Ro 2014/02/0026, festgestellt, vor Erteilung der Bewilligung vorliegen, wobei die Erfüllung der Anforderungen vom Bewilligungswerber nachzuweisen sei. Da es sich um Erteilungsvoraussetzungen handle, treffe die Behörde auch keine Verpflichtung, bei Fehlen eines ausreichenden Nachweises von einer Mangelhaftigkeit des schriftlichen Anbringens im Sinn des § 13 Abs 3 AVG auszugehen und einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Die Voraussetzungen des § 5 StGSG und des § 6 StGSG würden durch die H A V GesmbH nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit dem Antrag, den genannten Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Begründet wurde dies damit, dass sich die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 08.11.2014 gemäß der Interessentensuche registriert habe und, nachdem die Bewerbungsfrist mit 28.11.2014 endete, ihren Antrag und die bis dahin möglichen Unterlagen eingereicht habe. Eine Nachreichung von Unterlagen sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.03.2015 versagt worden, da es sich dabei um eine wesentliche Antragsänderung gemäß § 13 Abs 8 AVG handeln würde. Die Behörde habe in keiner Weise kundgetan, für welche Unterlagen ein Nachreichen verwehrt sei. Ein Nachreichen bestimmter Unterlagen hätte keine wesentliche Antragsänderung herbeigeführt. Vielmehr sei ihr die gänzliche Nachreichung untersagt worden. Eventuell zwischenzeitig von ihr organisierte, beim Antrag fehlende Unterlagen konnten aus diesem Grunde nicht an die Behörde übermittelt werden. Die E-Mail vom 22.03.2015 als Reaktion auf das Schreiben der Behörde vom 05.03.2015 sei nicht zur Kenntnis genommen worden.

Klar scheine, dass der Bund nach Art. 10 Abs 1 Z 4 B-VG nur Bundesmonopole schaffen könne. Der einfache Bundesgesetzgeber habe mit der Novelle 2010 durch die neuen „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“ im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Ausdehnung der Spielerschutzbestimmungen des GSpG einen vom B-VG eingeräumten kompetenzrechtlichen Ermächtigungsrahmen überschritten. Das Glücksspielwesen sei in Gestalt des Monopolwesens in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund vorbehalten. Der Bund könne im Sinne dieser Kompetenz-Kompetenz auf einen Teil seines Glücksspielmonopols verzichten. Dies sei mit der Novelle 2010 geschehen, wenn er Vorgaben für die Landesgesetzgebung mache. Nach § 4 Abs 2 GSpG unterlägen Landesausspielungen nach Maßgabe des § 5 GSpG nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. § 5 GSpG definiere nach Strejeek/Bresieh, Glücksspielgesetz, zweite Auflage, 2011, RZ 7 zu § 5, „Landesausspielungen… unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs 2 leg cit) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielersuchtvorbeugung (Abs 3 bis 5 leg cit), der Geldwäschevorbeugung (Abs 6 leg cit) und der Aufsicht (Abs 7 leg cit)“ für bestimmte Automatensalons oder Einzelaufstellungen. Der Bundesgesetzgeber biete aber damit keine „Definition“ von Landesausspielungen, sondern er verhalte sich wie ein Grundsatzgesetzgeber. Der Bundesgesetzgeber habe in § 5 GSpG für den ab einer finanziellen Grenze den Ländern überlassenen Teil seines Glückspielmonopols zwingende materiellrechtliche Vorgaben geschaffen. Diesen habe der Landesgesetzgeber zu entsprechen. Innerhalb dieser Vorgaben verzichte der Bundesgesetzgeber auf seine Kompetenz. Eine solche Gesetzgebungstechnik sei aber dem Grundsatzgesetzgeber nach Art. 12 B-VG vorbehalten und nicht dem Bundesgesetzgeber nach Art. 10 Abs 1 Z 4 B-VG. Für eine derart geteilte Gesetzgebungskompetenz gäbe es nach Winkler auf dem Gebiet des Monopolwesens keine Kompetenzgrundlage im B-VG. Der Verfassungsgerichtshof habe sich mit Erkenntnis vom 05.12.2011, B533/11, mit Landesausspielungen nach der Rechtslage der Novelle 2010 beschäftigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei. Eine Aussage über die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Landesausspielungen an sich (in ihrer administrativen Dimension und im Hinblick auf Art. 10 Abs 1 Z 4 B-VG) habe der Verfassungsgerichtshof nicht getroffen und konnte es auch nicht. Winkler mache inhaltliche Bedenken gegen § 5 GSpG geltend, und zwar hinsichtlich der unterschiedlichen Quoten für Wien und andererseits für die anderen Bundesländer. Das bundesstaatliche Prinzip und das Prinzip der Gleichheit seien verletzt. Die Quotenregelung führe zu einer schematischen finanziellen Besserstellung und damit Privilegierung Wiens als Bundesland unter gleichzeitiger Schlechterstellung anderer Bundesländer.

Sachverhalt:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde sowie den Gegenstandsakt.

Am 7. Oktober 2014 hat die Abteilung 3 folgende öffentliche Interessentensuche gemäß §§ 4 ff Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 (StGSG), LGBl. Nr. 100/2014, in der Wiener Zeitung, der Grazer Zeitung sowie am Verwaltungsserver des Landes Steiermark veröffentlicht:

„Die Steiermärkische Landesregierung beabsichtigt auf Grundlage des Steiermärkischen Glücksspielautomaten– und Spielapparategesetzes 2014 die Erteilung von höchstens drei Ausspielbewilligungen für die Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons im Bundesland Steiermark.

Die Ausspielbewilligungen werden für die Dauer von 12 Jahren für insgesamt 1012 Glücksspielautomaten erteilt. Pro Interessent kann nur eine Ausspielbewilligung erteilt werden. Für sämtliche bewilligten Glücksspielautomaten besteht Betriebspflicht.

Zur Gewährleistung der Transparenz und Nichtdiskriminierung sowie zur Sicherung der Betriebspflicht und zur Erreichung eines ausgewogenen Verhältnisses der Bewilligungserteilungen wird die Erteilung von 3 Ausspielbewilligungen angestrebt.

Bei der Erteilung von drei Ausspielbewilligungen werden zwei Bewilligungen für 337

Glücksspielautomaten und eine Bewilligung für 338 Glücksspielautomaten vergeben, wobei das Los darüber entscheidet.

Sollten nur zwei Ausspielbewilligungen erteilt werden können, wird die Anzahl der Glücksspielautomaten aufgrund der eingebrachten Anträge festgelegt, wobei die Mindestanzahl der zu vergebenden Glücksspielautomaten je Ausspielbewilligung 337 beträgt.

Wichtig:

Alle Interessenten haben sich, um am Auswahlverfahren teilnehmen zu können, zuerst beim Amt der Landesregierung zu registrieren. Die Registrierung hat mittels E-Mail unter der Adresse aus@stmk.gv.at zu erfolgen. Registrierte Interessenten haben für weitere Kontaktaufnahmen mit der Behörde ausschließlich dieses E-Mail-Postfach zu verwenden.

Die Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Name und Sitz der Kapitalgesellschaft,

  • Name und Vertretungsbefugnis der die Registrierung genehmigenden Person und

  • E-Mail-Adresse über die die weitere Kommunikation erfolgt.

Die bei der Registrierung bekanntgegebene E-Mail-Adresse des Interessenten ist für die weitere Kommunikation zwischen Interessent und Amt entscheidend, denn Informationen, Anfragen u.ä. werden ausschließlich an die bekanntgegebene E-Mail-Adresse übermittelt. Telefonische Auskünfte werden in diesem Verfahren nicht erteilt.

Nur eine Registrierung stellt daher sicher, dass Interessenten dem Amt der Landesregierung bekannt sind und somit bei Bedarf per E-Mail Informationen zum Verfahren zugesendet werden können.

Nach der Registrierung erhalten alle Interessenten per E-Mail ein Informationsblatt, insbesondere zu den Einbringungsmodalitäten und zu den erforderlichen Antragsunterlagen.

Anträge auf Erteilung der Bewilligung müssen mit sämtlichen Unterlagen bis spätestens

28. November 2014

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3 Verfassung und Inneres, per Adresse 8010 Graz, Paulustorgasse 4 einlangen.“

Die H A V GesmbH hat sich am 8.11.2014 registriert und wurde ihr das Informationsblatt am 10.11.2014 zugesendet. Mit Antrag vom 25.11.2014 hat die H A V GesmbH fristgerecht um die Erteilung einer Ausspielbewilligung für mindestens 337 und höchstens 338 Glücksspielautomaten angesucht.

Der Antrag wurde wie folgt begründet:

„Der Sitz der Firma H A V GesmbH befindet sich in W, B.

Der bestellte Geschäftsleiter der Firma H A GesmbH, Herr H M, geb. xx, wohnhaft in W, Wgasse verfügt über die fachliche Eignung und die geforderte einschlägige Berufserfahrung. Herr H ist Inhaber von ca. 30 Aufstellgenehmigungen in Wien und der Steiermark (gem. § 60, Abs. 25, Zi2 GSpG) und leitet dieses Unternehmen erfolgreich seit dem Jahr 2004.

1. Die Kapitalgesellschaft ist derart strukturiert, dass sie von dem alleinigen Geschäftsführer vertreten wird und keine Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben können. Die ordnungspolitische Aufsicht kann somit nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Hindernisse ausgeübt werden.

2. Es gibt keine Gesellschafter mit beherrschenden Einfluss, es gibt keine stillen Teilhaber, es wird erklärt, dass keine Syndikatsverträge in welcher Art auch immer, bestehen, bzw. geschlossen werden, es bestehen auch keine Gründe welche einen Ausschließungsgrund § 13 GewO 1994 darstellen würden.

3. Die Kapitalerhöhung auf einen Betrag von € 2.704.000,00 (338 x € 8.000,-) wird, sobald nur die beantragte Genehmigung in Aussicht gestellt wird, unverzüglich erfolgen. Dieser Betrag wird aus eigenen Mitteln der Gesellschafter aufgebracht und dem Geschäftsführer unbeschränkt zur Haftung für die Landesausspielung mit Glücksspielautomaten zur Verfügung gestellt.

4. Die Sicherstellung von € 676.000,00 wird unverzüglich erbracht, sobald die beantragte Genehmigung in Aussicht gestellt wird.

5. Die Strafregisterauszüge und die geforderten Erklärungen werden bei Zuerkennung der Genehmigung vorgelegt, es wird aber jetzt schon bestätigt, dass keine Vorstrafe bzw. Gewerbeausschließungsgründe der Gesellschafter und des Geschäftsführers vorliegen.

6. Die zur Aufstellung gelangenden Glückspielautomaten verfügen über die vom Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH geforderten Schnittstellen, sodass die Realisierung der geforderten elektronischen Anbindung kein Problem darstellen wird.

7. Um die Integrität der verwendeten Software zu gewährleisten, wird eine Signierung jedes Glücksspielautomatentypes durchgeführt. Zur Sicherstellung der Reproduzierbarkeit der Signaturwerte ist eine klare physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher vorgesehen. Anhand dieser Signatur sind die übermittelten Werte dem jeweiligen Glückspielautomaten eindeutig zuordenbar. In Echtzeit werden übertragen:

Spieleinsatz, Spielguthaben, Ist-Stand der eingeworfenen Beträge, Ist-Stand der ausbezahlten Beträge. Bei Rückstellung der elektronischen Zählwerke werden die Buchhaltungsdaten inkl. Abrechnungszeitraum zuordenbar zu jedem Glücksspielautomaten übertragen.

8. Die Spielergebnisse werden von einem Zentralcomputer aufgezeichnet, welcher auch nachvollziehbar die Spiel- und Buchhaltungsdaten des jeweiligen Automaten führt. Dieser Zentralcomputer kann jederzeit vom Datenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH abgefragt werden. Alle, im Falle einer erteilten Bewilligung, betriebenen Automaten werden über diesen Zentralcomputer geführt.

9. Die Mitarbeiter, denen die Überwachung der Geräte obliegt, werden zunächst von einer anerkannten Spielerschutzeinrichtung ausgebildet/geschult, was im betreffenden Betrieb auch sichtbar gemacht wird. Ebenso sind jährliche Nachschulungen verpflichtend in den Dienstverträgen vorgesehen. Die Unternehmensführung bleibt somit in ständigem Kontakt mit der/den Spielerschutzeinrichtungen(en).

10. Der Interessent erhält im Sofortverfahren eine nummerierte Chip-Card mit seinem Foto, sobald seine Identität geeignet nachgewiesen wurde. Auf der Karte ist die höchstzulässige Tagesspieldauer softwaremäßig verschlüsselt eingespielt, um Manipulationen durch handelsübliche Kartenleser unterbunden bleibt. Dies wird zentral erfasst, womit Doppelvergaben unmöglich werden. Wird der Verlust einer Karte bekanntgegeben, wird diese uno actu mit der Neuausstellung gesperrt, ähnlich eines SIM-Kartentausches in der Funktelefonie. Aufgrund der namentlichen Erfassung und der rechnergesteuerten Spielabwicklung meldet das System zu dichte Einsätze, sowohl in zeitlicher, wie betraglicher Hinsicht, worauf ein klärendes Gespräch mit dem Spieler geführt wird. Sollte dies nicht zur Zufriedenheit des Unternehmens ausfallen, wird dem Spieler empfohlen, eine Selbstsperre zu verfügen, andernfalls seine Karte für eine (un-)bestimmte Zeit gesperrt wird.

11. Die Glücksspielautomaten sind derart konzipiert, dass ein unberechtigter Zugang von außen nicht möglich ist, da sich die spielrelevanten Spezifikationen mit dem Zentralcomputer im Millisekundenbereich abgleichen und bei Differenzen der Glücksspielautomat eine Störung anzeigt und nicht mehr bespielbar ist. Ebenso ist ein Datenverlust bei Stromausfall nicht möglich, da sämtliche Daten (ähnlich einer doppelten Buchhaltung) am Zentralcomputer gespeichert sind. Der Glückspielautomat selber hält die gespeicherten Daten bei kontinuierlicher Stromunterbrechung zumindest für den Zeitraum eines Jahres gesichert.

12. Die ausgegebenen und nummerierten Chip-Karten, in dessen Besitz jeder Spieler sein muss um das Angebot nutzen zu können, werden im Abgleich mit den anderen Konzessionären einem System unterzogen, welche die spielrelevanten Daten jedes Kunden (Spielzeit, Kapitaleinsatz, etc.) speichert und bei Überschreitung des Limits automatisch zu einer Abschaltung des Gerätes führt.“

Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigelegt:

Aufstellbewilligung Stmk H

Bewerbung Steiermark H A Gesamtdokument

Erklärung GewO H

Geburtsurkunde H

HR Auszug H A

Konzession Wien H

Meldebestätigung H

Staatsbürgerschaft H

Strafregisterbescheinigung H

Dem Informationsblatt zur Interessentensuche, welches der Beschwerdeführerin am 10.11.2014 elektronisch übermittelt wurde, war folgendes zu entnehmen:

„Informationsblatt zur Interessentensuche

Informationen

betreffend Anträge auf Erteilung einer Ausspielbewilligung im Bundesland Steiermark

gemäß § 4 ff des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 - StGSG,

LGBl. Nr. 100/2014

1. Zuständigkeit

Für die Erteilung der Ausspielbewilligungen nach dem StGSG für das Bundesland Steiermark ist die Steiermärkische Landesregierung zuständig.

2. Vorbemerkungen

Das vorliegende Informationsblatt dient insbesondere dazu, den unionsrechtlichen Geboten der Transparenz und Nichtdiskriminierung zu entsprechen. In diesem werden Verfahrensanordnungen gegenüber den Interessenten gemäß § 4 Abs. 3 StGSG, insbesondere welche Unterlagen verpflichtend vorzulegen sind, getroffen. Eine Entscheidung über Rechtsfragen erfolgt jedoch erst mit dem Bewilligungsbescheid.

3. Gesetzliche Grundlagen

Die Erteilung der Ausspielbewilligung erfolgt auf der Grundlage des Steiermärkischen

Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014 – StGSG, LGBl. Nr. 100/2014. Dieses Landesgesetz konkretisiert die bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielgesetzes - GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, und der Automatenglücksspielverordnung, BGBl. II Nr. 69/2012, für den Bereich des Bundeslandes Steiermark.

Es wird darauf hingewiesen, dass Änderungen an den rechtlichen Rahmenbedingungen durch die Änderungen von Bundes- oder Landesgesetzen, Verordnungen des Bundes oder des Landes oder der Judikatur erfolgen können. Die Behörde kann somit keine Garantien, insbesondere hinsichtlich Investitionssicherheit, geben.

Eine Kapitalgesellschaft, der eine Ausspielbewilligung erteilt wird, hat neben den landesrechtlichen Bestimmungen des StGSG alle bundesrechtlichen Regelungen zu beachten, die daran anknüpfen (wie etwa § 2 Abs. 3, § 31b, § 52 Abs. 1 Z. 4, § 57 Abs. 4, § 59 Abs. 2 und § 60 Abs. 26 GSpG). Landesausspielungen im Sinne des § 5 GSpG und des StGSG dürfen nur mit Glücksspielautomaten durchgeführt werden, die sämtlichen Vorgaben der Automatenglücksspielverordnung genügen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 StGSG bedarf die Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten einer Ausspielbewilligung (§§ 4 bis 9 StGSG), sie darf gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 StGSG nur in Automatensalons erfolgen, die für die Inhaberin einer Ausspielbewilligung bewilligt sind (§§ 10 bis 12 StGSG) und darf gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 StGSG nur mit Glücksspielautomaten durchgeführt werden,

die für die Inhaberin der Ausspielbewilligung bewilligt sind.

4. Abgaben/Gebühren

Glückspielabgaben

Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, die auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach § 5 GSpG durchgeführt werden unterliegen einer Glücksspielabgabe (Bundesabgabe) von 10% der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen (§ 57 Abs. 4 GSpG). Gem. § 13a Finanzausgleichsgesetz 2008 sind die Bundesländer ermächtigt Zuschläge von bis zu 150% der Stammabgabe (Landesabgabe) zu erheben.

Finanzierungsbeitrag

Gem. § 1 Abs. 4 GSpG hat das Bundesministerium für Finanzen per Verordnung einen Beirat oder eine Stelle zur Suchtprävention und Suchtberatung einzurichten. Zur Finanzierung wird ab 01. 01. 2011 ein Finanzierungsbeitrag von 1% der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung eingehoben.

Verwaltungsabgaben

Für die Erteilung der Bewilligungen und der im Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014 geregelten behördlichen Verfahren sind Verwaltungsabgaben nach bundes- und landesrechtlichen Vorgaben zu entrichten.

5. Kommunikation

Alle Fragen bzw. Anliegen sind an folgende E-Mail-Adresse zu richten: aus@stmk.gv.at Kontaktaufnahmen zu diesem Verfahren mit der Behörde haben ausschließlich und unmittelbar über dieses E-Mail-Postfach zu erfolgen. Telefonische Auskünfte werden in diesem Verfahren nicht erteilt. Sofern ergänzende Fragen zu dieser Unterlage bzw. zu diesem Verfahren entstehen, sollen diese schriftlich bis zum 28. Oktober 2014 an die genannte E-Mail-Adresse gestellt werden. Diese Frist erlaubt eine sorgfältige Prüfung und termingerechte Antwort, damit alle Interessenten noch Zeit haben, gegebenenfalls auf Antworten zu Anfragen zu reagieren. Bei danach eingelangten Anfragen ist eine rechtzeitige Beantwortung nicht sichergestellt. Korrespondenz zum Verfahren, einschließlich der beantworteten Fragen, wird per E-Mail an alle registrierten Interessenten versendet. Die Beantwortung der Fragen erfolgt anonymisiert; der Name eines fragestellenden Interessenten wird somit nicht übermittelt. Soweit aus der Art und dem Inhalt der Frage oder der darauf ergangenen behördlichen Antwort Rückschlüsse auf den Fragesteller abgeleitet werden können, übernimmt die Behörde keinerlei Haftung dafür.

6. Verfahren

Das Verfahren zur Erteilung der Ausspielbewilligung wird nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG in Verbindung mit den Bestimmungen des

Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014 - StGSG, unter Beachtung der Regelungen des Glücksspielgesetzes (GSpG), nach den Prinzipien der Transparenz und Nichtdiskriminierung durchgeführt. Die Erteilung der Ausspielbewilligung erfolgt daher im behördlichen Verfahren durch Bescheid und nicht nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 - BVergG 2006. Maßgeblich für die Bewilligungserteilung ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung.

6.1. Inhalt der Antragsdokumente

6.1.1. Grundsätzliches

Interessenten müssen aufgrund der Bestimmungen des StGSG, auf Grundlage der

Interessentensuche sowie dieses Informationsblattes unter Beibringung von geeigneten Nachweisen, Erklärungen und Beilagen zu den einzelnen geforderten Punkten die Erteilung einer Ausspielbewilligung beantragen.

Die Steiermärkische Landesregierung strebt grundsätzlich die Erteilung von 3 Ausspielbewilligungen an.

Die Antragsdokumente müssen daher ausdrücklich auf die zu vergebende Anzahl von Glücksspielautomaten Bezug nehmen, wobei eine Ausspielbewilligung für mindestens 337 und höchstens 1012 Glücksspielautomaten erteilt werden kann.

Für jede Bewilligungswerberin kann nur eine Ausspielbewilligung erteilt werden.

Es besteht Betriebspflicht für alle bewilligten Glücksspielautomaten.

6.1.2. Voraussetzungen

Der Antrag muss bis zu dem in der Interessentensuche genannten Zeitpunkt (siehe auch Pkt. 6.5) bei der unter Pkt. 6.2. genannten Stelle eingelangt sein.

Verspätet eingelangte Anträge werden nicht berücksichtigt und zurückgewiesen. Die

Bewilligungswerberin trägt das Risiko des tatsächlichen Einlangens.

Alle Antragsdokumente sind in deutscher Sprache einzubringen. Nicht in deutscher Sprache vorliegende Originaldokumente sind im Original und in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.

6.1.3. Gliederung der Antragsdokumente

Die Antragsdokumente sind wie folgt zu bezeichnen bzw. zu gliedern:

1. Antrag

2. Antragsbegründung

3. Unterlagenverzeichnis

4. Unterlagen

6.1.3.1. Antrag

Jeder Antrag muss sinngemäß folgenden Satz enthalten:

„Das Unternehmen beantragt nach § 4 ff StGSG die Erteilung einer Ausspielbewilligung für mindestens 337 und höchstens …..(Zahl von 338 und bis 1012 ist einzufügen) Glücksspielautomaten für eine Dauer von 12 Jahren für das Bundesland Steiermark.“

6.1.3.2. Antragsbegründung

Die Antragsbegründung ist strukturiert, auf der Grundlage dieser Unterlage, aufzubereiten.

Die Antragsbegründung ist kurz und prägnant zu halten und hat die Erfüllung der Voraussetzungen der Bestimmungen des StGSG schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.

Alle Ausführungen müssen durch entsprechende Informationen oder Nachweise belegt werden. Angaben zu den einzelnen Anforderungen sind – soweit im Einzelfall nichts Abweichendes festgelegt ist – durch entsprechende behördliche Auskünfte, Bestätigungen oder Auszüge aus öffentlichen Registern nachzuweisen. Wenn derartige behördliche Auskünfte, Bestätigungen oder Auszüge aus öffentlichen Registern im Einzelfall im Sitzstaat des Bewerbers nachweislich nicht ausgestellt werden, hat ein Nachweis durch beglaubigte eidesstattliche Erklärung zu erfolgen.

Die Antragsbegründung soll in jedem einzelnen Punkt auf die zur Begründung vorgelegten Unterlagen und Nachweise verweisen.

6.1.3.3. Unterlagenverzeichnis

Das Unterlagenverzeichnis ist vollständig, übersichtlich und strukturiert auf der Grundlage dieses Informationsblattes zu gestalten. Es hat alle vorgelegten Unterlagen zu bezeichnen.

6.1.3.4. Unterlagen

Unterlagen, die zur Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes notwendig sind, sind verpflichtend vorzulegen. Dazu gehören jedenfalls die im StGSG bzw. in diesem Informationsblatt aufgelisteten Unterlagen. Alle Unterlagen sind zu nummerieren, wobei die Nummerierung mit dem Unterlagenverzeichnis und der Antragsbegründung übereinstimmen muss.

6.2. Einbringung der Antragsdokumente

Die Antragsdokumente sind einmal in Papierform als Original (unterschrieben) und zusätzlich dreifach (3x) als Gesamtkopie in Papierform sowie einmal in elektronischer Form auf einem USB-Stick (für alle Antragsdokumente kommentier- und verarbeitbares PDF) einzureichen.

Die elektronische Version muss den gesamten Antrag samt Unterlagen in nachvollziehbarer, strukturierter und gut leserlicher Form enthalten.

Dazu wird bemerkt, dass der behördliche Akt betreffend die Ausspielbewilligung elektronisch geführt wird und für den elektronischen Akt das unterschriebene Original des Antrages eingescannt wird. Ansonsten wird die elektronische Version der Antragsdokumente für die Aktenführung verwendet.

Jede Bewerberin muss daher sicherstellen und bestätigen, dass die elektronisch vorgelegten Dokumente mit den in Papierform vorgelegten Dokumenten vollständig übereinstimmen.

Die Verpackung für die Antragsdokumente ist außen gut leserlich wie folgt zu kennzeichnen:

Betreff: „Ausspielbewilligung – Steiermark“

Antragsdokumente

VERTRAULICH, BITTE NICHT ÖFFNEN!

zu adressieren an:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Abteilung 3

Paulustorgasse 4

8010 Graz

Die Einbringung der Antragsdokumente per E-Mail oder Fax ist aus technischen Gründen ausgeschlossen.

Mit der Abgabe eines Antrags entsteht noch kein Recht auf die Erteilung einer Bewilligung. Die Bewilligungserteilung erfolgt ausschließlich durch schriftliche Entscheidung.

Es besteht kein Anspruch auf Kostenersatz für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Antragstellung und Bewilligung.

6.3. Kennzeichnung der Antragsdokumente

Informationen an die Behörde unterliegen dem Amtsgeheimnis. Die Bewilligungswerberin hat die Möglichkeit, Unterlagen, die ihrer Meinung nach besonders schutzwürdig sind, als „vertraulich“ zu kennzeichnen. Die Behörde ist an diese Qualifikation jedoch rechtlich nicht gebunden, da die Verwendung von Antragsausführungen etwa im Rahmen von behördlichen Verfahrensanordnungen, der Bescheidbegründung oder der Beantwortung von Anfragen des Landtages Steiermark, des Rechnungshofes oder des Landesrechnungshofes Steiermark erforderlich erscheint und den jeweiligen behördlichen Entscheidungen dazu nicht vorgegriffen werden kann.

Keineswegs darf das gesamte Antragsdokument als „vertraulich“ markiert werden, lediglich einzelne Unterlagen können identifiziert und markiert werden.

6.4. Unterfertigung der Antragsdokumente

Der Antrag und die Antragsbegründung müssen rechtsgültig unterfertigt sein. Es ist aber nicht erforderlich, alle Seiten der Antragsdokumente zu unterfertigen.

Soweit die unterfertigenden Personen nicht bereits aufgrund ihrer organschaftlichen Funktion in dieser Konstellation für die Bewerberin zeichnungsberechtigt sind, ist dem Antrag eine Vollmacht anzuschließen oder hat sich die unterfertigende Person – sofern eine Berufung auf die erteilte Vollmacht nach deren berufsrechtlichen Vorschriften den urkundlichen Nachweis der Vollmacht ersetzt – ausdrücklich auf die erteilte Vollmacht zu berufen.

Im Antrag sind auch die Kontaktinformationen der Bewerberin (Firmenbezeichnung, Adresse, Telefon- und Faxnummern) sowie die direkten Kontaktinformationen des verantwortlichen Ansprechpartners (Name, Telefon, Fax, E-Mail) anzugeben.

6.5. Frist für die Einbringung der Antragsdokumente

Die Frist endet am

28. November 2014

und bis dahin sind die Anträge in der

Abteilung 3

Paulustorgasse 4

8010 Graz

(werktags zwischen 08:30 und 12:30 Uhr)

abzugeben oder zur Post zu geben. Bei postalisch übermittelten Anträgen trägt die Bewerberin das Risiko des tatsächlichen Einlangens. Damit endet für die Bewilligungswerberinnen auch die angemessene Frist für die Interessensbekundung gemäß § 4 Abs. 3 StGSG. Es liegt in der Verantwortung der Bewilligungswerberinnen, Anträge fristgerecht einzubringen.

Jeder Bewilligungswerberin wird für in der Abteilung 3 abgegebene und gemäß Pkt. 6.2. gekennzeichnete Verpackungen auf Verlangen eine Bestätigung über das Einlangen- unter Angabe von Datum und Uhrzeit ausgestellt.

6.6. Öffnung der Anträge

Die Öffnung aller Anträge erfolgt erst nach Ablauf der Antragsfrist in nicht-öffentlicher Form.

Die Behörde kann von der Bewerberin erforderlichenfalls weitere Informationen, Unterlagen sowie notwendige Klarstellungen und Nachweise verlangen. Allfällige Fragen werden schriftlich an die angegebene E-Mail Adresse der genannten Bewerberin-Kontaktperson gerichtet (siehe Punkt 6.4) und müssen ebenso schriftlich innerhalb einer vorgegebenen Zeit beantwortet werden. Die Antworten dürfen sich nur auf die gestellten Fragen beziehen und keine anderen Teile des Antrags verändern.

Mit der Abgabe eines Antrags entsteht noch kein Recht auf die Erteilung einer Ausspielbewilligung.

Die Erteilung der Ausspielbewilligung erfolgt ausschließlich durch schriftlichen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung.

6.7. Erteilung der Bewilligung

Pro Bewerberin kann höchstens eine Ausspielbewilligung erteilt werden. Die Dauer der Bewilligung wird mit 12 Jahren (ab Rechtskraft der Bewilligung) festgesetzt.

Der Vollbetrieb aller Glücksspielautomaten soll – mit Betriebspflicht gemäß § 8 Abs.2 StGSG – grundsätzlich ab 1. Jänner 2016 erfolgen. Dies setzt natürlich voraus, dass alle erforderlichen Bewilligungen nach dem StGSG (Ausspielbewilligungen, Automatensalonbewilligungen und Glücksspielautomatenbewilligungen) in Rechtskraft erwachsen sind.

Es besteht daher zum derzeitigen Zeitpunkt keine Rechtssicherheit, wann mit dem Vollbetrieb aller Glücksspielautomaten tatsächlich begonnen werden kann.

7. Ordnungspolitische Voraussetzungen für die Erteilung der Ausspielbewilligung sowie verpflichtend vorzulegende Unterlagen (§ 5 StGSG)

Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden, die die ordnungspolitischen Voraussetzungen des § 5 StGSG erfüllt.

Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist der Behörde nachzuweisen. Die Behörde hat im Ermittlungsverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, und kann von Amts wegen weitere Unterlagen oder Nachweise verlangen sowie sonstige Beweise aufnehmen und Erhebungen durchführen.

7.1. Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 5 StGSG sind folgende Unterlagen vorzulegen:

Für § 5 Z. 1:

Überblick über die Gesellschafterstruktur der Bewilligungswerberin;

Angabe sämtlicher mit der Bewilligungswerberin verbundenen Unternehmen iSd § 228 Abs. 3 UGB;

Angabe sämtlicher der Bewilligungswerberin nahe stehenden Unternehmen und

Personen iSd § 237 Z 8b UGB;

aktuelle Firmenbuchauszüge bzw. gleichwertige Urkunden aller verbundenen

Unternehmen;

Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung aller verbundenen Unternehmen;

allfällige Syndikatsverträge mit verbundenen Unternehmen oder der Bewilligungswerberin nahe stehenden Unternehmen und Personen bzw. Abgabe einer Erklärung, dass keine Syndikatsverträge bestehen;

Strafregisterauszüge bzw. gleichwertige Urkunden sowie Erklärungen im Sinne des § -13 GewO 1994 i.d.g.F. über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für alle natürlichen Personen (Gesellschafter / Gesellschafterinnen /Geschäftsführungsorgane).

Für § 5 Z. 2:

aktuellen Firmenbuchauszug mit historischen Daten bzw. gleichwertige Urkunde.

Für § 5 Z. 3:

Darlegung der Struktur der Kapitalgesellschaft und der Form, in der die Ausspielungen mit Glücksspielautomaten betrieben werden sollen. Aus dieser Darlegung hat hervorzugehen, dass die ordnungspolitische Aufsicht nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Hindernisse ausgeübt werden kann.

Für § 5 Z. 4:

aktuellen Firmenbuchauszug bzw. gleichwertige Urkunde;

letzter festgestellter Jahresabschluss, mit dem ein eingezahltes Stamm- oder

Grundkapital ausgewiesen wird, das der Höchstzahl der angestrebten Glücksspielautomaten entspricht und das nicht durch Bilanzverluste geschmälert ist;

im Fall von prüfungspflichtigen Gesellschaften durch eine Abschlussprüferin/einen Abschlussprüfer geprüfte und mit einem Bestätigungsvermerk versehene Bilanz;

Nachweis der rechtmäßigen Mittelherkunft des eingezahlten Stamm- oder

Grundkapitals;

Erklärung der Geschäftsführung, wie die gemäß § 5 Z. 4 StGSG geforderte Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals nachgewiesen wird;

Für § 5 Z. 5:

Nachweise über die fachliche Eignung und einschlägige Berufserfahrung des Geschäftsleiters/der Geschäftsleiterin, z.B. durch Lebensläufe, Urkunden, Zeugnisse über Funktionen oder Vorbildung, Angabe von besonderen Kenntnissen, Referenzen;

Strafregisterauszug des Geschäftsleiters/der Geschäftsleiterin bzw. gleichwertige Urkunde;

Erklärung des Geschäftsleiters/der Geschäftsleiterin im Sinne des § 13 GewO1994 i.d.g.F. über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen,

Für § 5 Z. 6:

Organigramm über die Eigentümer- bzw. Konzernstruktur, zumindest sämtlicher mit dem Bewilligungswerber verbundenen Unternehmen, und weitere Angaben über die Betriebsführungsstruktur;

Strafregisterauszüge bzw. gleichwertige Urkunden sowie Erklärungen im Sinne des § 13 GewO 1994,i.d.g.F., über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

ofür sämtliche Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates der Bewilligungswerberin sowie

ofür sämtliche Gesellschafter, die an der Bewilligungswerberin mit mindestens 10 % beteiligt sind und

oim Fall einer Beteiligung durch juristische Personen für sämtliche Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates dieser juristischen Personen.

Für § 5 Z. 7:

Erklärung, dass dem Bundesminister für Finanzen dieses Recht eingeräumt wird;

Erklärung, dass der Staatskommissär/die Staatskommissärin zu allen Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse eingeladen wird.

8. Sonstige Voraussetzungen für die Erteilung der Ausspielbewilligung

(§ 6 StGSG)

8.1. Die nach § 6 Z. 1 StGSG vorzulegenden Konzepte sollen insbesondere Folgendes beschreiben:

Hinweis:

Die Beurteilung der den Spielerschutz betreffenden Konzepte erfolgt nach den in Österreich geltenden fachlichen und technischen Qualitätsstandards zur Spielsuchtprävention.

Zu lit. a

Prozesse, Aktivitäten, Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung

Informationsmaterial nach § 17 Abs. 2 StGSG

Besuchs- und Spielordnung nach § 24 StGSG

Zu lit. b

Schulungsmaßnahmen i.S. des § 16 StGSG

freiwillige bzw. sonstige Schulungsmaßnahmen

Zu lit. c

Mechanismen zur Erkennung von Spielsucht

Maßnahmen, mit denen die Wirksamkeit der Aktivitäten zum Spielerschutz überprüft werden

Prozesse und Maßnahmen, die im Falle von potentieller oder identifizierter Spielsucht eines Spielteilnehmers/einer Spielteilnehmerin ergriffen werden

Darstellung, wie gegebenenfalls das Umfeld des Spielteilnehmers/der Spielteilnehmerin berücksichtigt wird

Maßnahmen, um die Interessen der Spielteilnehmer/Spielteilnehmerinnen zu schützen

Maßnahmen zur Kontrolle der Altersgrenzen

Zutritts- und Identifikationssystem

Umsetzung der Spielerkarte

Umsetzung des Alkohol- und Rauchverbotes (§ 19 StGSG)

Umsetzung der Voraussetzungen des § 15 StGSG

Umsetzung des Spielerschutz orientierten Spielverlaufes gemäß § 20 StGSG

zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten (zulässige

Tagesspieldauer etc.)

Zu lit. d

Konkrete Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtungen

Bestätigung der genannten Einrichtungen

Geplante Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtungen

Zu lit. e

Warnsysteme i.S. des § 17 StGSG

Sonstige Warnsysteme

Zu lit. f

Prozesse, Maßnahmen , Systeme und Einrichtungen i.S. des § 21 StGSG zur Geldwäsche und Kriminalitätsvorbeugung sowie zum Schutz gegen weitere Formen illegaler oder nicht erlaubter Aktivitäten in Bezug auf den Spielbetrieb;

Bekanntgabe, ob das Unternehmen eine Geldwäschebeauftragte/einen Geldwäschebeauftragten hat und welche Aufgaben dieser/diesem obliegen;

Zu lit. g

geeignete Vorkehrungen gegen Störeinflüsse betreffend alle im Fall der Bewilligungserteilung betriebenen Glücksspielautomaten;

Vorkehrungen und Maßnahmen zur sicheren und dauerhaften Abwicklung und Durchführung von Ausspielungen ohne nennenswerte Unterbrechungen;

Geschäftskontinuität: Angaben zu den Geschäftskontinuitätsstrategien und Plänen bzw. deren Entwicklung;

Versicherungen: Angaben über (gegebenenfalls bestehende) Versicherungen und deren Deckungssummen;

Sicherstellung der Kontinuität: Maßnahmen, dass die kontinuierliche Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten gewährleistet wird;

Sicherheitskonzepte gegen Überfall, Betrug und Cybercrime sowie andere strafrechtliche Angriffe.

8.2. Die nach § 6 Abs.1 Z. 2 StGSG vorzulegenden Nachweise sollen insbesondere

Folgendes beschreiben:

Zu lit. a

mittels Zentralcomputer vernetzte Art der Abrechnung aller im Fall der Bewilligungserteilung betriebenen Glücksspielautomaten (Gutachten etc.);

Zu lit. b

relevante Erfahrung in der Errichtung, im technischen und organisatorischen Betrieb die Ausspielung mit Glücksspielautomaten betreffend;

erbrachte Leistungen (z.B. Geschäftsplanung, Organisation und Personalbesetzung, Technologien, Vertriebsnetzwerk, Marketing usw.);

Beschreibung der bisher angebotenen Glücksspiele einschließlich der Infrastrukturen;

Erfahrung mit der behördlichen Glücksspielaufsicht;

Darstellung allfälliger für angegebene Referenzunternehmungen im Ausland maßgebliche Aufsichtsbestimmungen und Aufsichtsstandards;

Infrastrukturen und Entwicklungsmaßnahmen im Glücksspielbereich;

Geplante Infrastrukturen in der Steiermark.

Zu lit. c

Realisierung der in den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes (insbesondere Automatenglücksspielverordnung) geforderten elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH sowie Bestätigung der Bundesrechenzentrum GmbH;

Art der Datenübertragung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH in einer den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes (insbesondere Automatenglücksspielverordnung) entsprechenden Weise.

Zu lit. d

geeignete Vorkehrungen gegen die genannten Störeinflüsse betr. alle im Fall der Bewilligungserteilung betriebenen Glücksspielautomaten.

Zu lit. e

Realisierung eines entsprechenden Datenaustausches zwischen Glücksspielanbietern für den Fall, dass nach Bewilligungserteilung eine derartige Austauschverpflichtung bundesgesetzlich vorgesehen wird.

Zu lit. f

Maßnahmen, um einen verantwortungsvollen Maßstab bei Werbeauftritten sicherzustellen.

8.3. Die nach § 6 Abs.1 Z. 3 StGSG vorzulegenden Verpflichtungserklärungen sollen Folgendes umfassen:

Zu lit. a

Einhaltung aller in den §§ 15-20 StGSG vorgesehenen Spielerschutzmaßnahmen und spielsuchtvorbeugenden Maßnahmen im Fall der Bewilligungserteilung.

Zu lit. b

Entrichtung der bei Bewilligungsausübung in der Steiermark landesgesetzlich

vorgesehenen Zuschläge zur Bundesautomaten-Abgabe entsprechend den einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen im Fall der Bewilligungserteilung (Es ist mit der Erlassung eines einschlägigen Landesgesetzes bis zur Ausübung der Bewilligung zu rechnen).

8.4. Bewilligungswerberinnen mit einem Sitz außerhalb von Österreich haben zusätzlich die in § 6 Abs. 2 StGSG genannten Unterlagen vorzulegen.

9. Auswahlentscheidung (§ 5, § 6 und § 7 Abs. 4 als Grundlage für die Bewertung)

9.1. Angaben, Unterlagen und Nachweise für die Auswahlentscheidung

Erfüllen mehrere Bewilligungswerberinnen die gesetzlichen Voraussetzungen, hat die Landesregierung eine Auswahlentscheidung nach Maßgabe der in § 7 Abs. 4 StGSG angeführten Kriterien zu treffen.

Das Vorliegen dieser Kriterien ist mit geeigneten aussagekräftigen Angaben, Unterlagen und Nachweisen durch die Bewilligungswerberinnen geltend zu machen. Diese Angaben, Unterlagen und Nachweise sind – soweit diese nicht schon gemäß Punkt 7. und 8. vorgelegt wurden - gemeinsam mit dem Antrag vorzulegen.

Weiters ist im Antrag jedenfalls der Zeitpunkt anzuführen, ab welchem die Glücksspielautomaten ab Rechtskraft der Ausspielbewilligung unter Beachtung aller gesetzlichen Voraussetzungen betrieben werden könnten. Der Zeitpunkt ist auch entsprechend zu begründen (Umsetzungsplan).

Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Betrieb von Glücksspielautomaten nach dem StGSG neben der rechtskräftigen Ausspielbewilligung eine rechtskräftige Bewilligung nach § 11 StGSG für jeden Automatensalon und eine rechtskräftige Bewilligung nach § 13 StGSG für jeden Glücksspielautomaten erforderlich sind.“

Mit rechtskräftigem Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 05.02.2015, GZ: ABT03-1.0-63277/2014-10, wurde Herr Dr. S F als nichtamtlicher Sachverständiger, mit Bescheid vom 11.02.2015, GZ: ABT03-1.0-63277/2014-13, Frau Dr. M L als nichtamtliche Sachverständige bestellt.

Dem Protokoll über die Prüfung der Voraussetzungen des § 5 StGSG betreffend die H A V GesmbH vom 11.02.2015 (OZ 14) ist folgendes zu entnehmen:

„Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens wird nachfolgendes Protokoll über die Prüfung der Voraussetzungen des § 5 StGSG erstellt:

§ 5

Ordnungspolitische Voraussetzungen für die Erteilung der Ausspielbewilligung

§ 5 Z. 1

erfüllt ☐

nicht erfüllt ☒

Gutachten erforderlich☐

Gesetzestext:

Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden,

die keine Gesellschafter/Gesellschafterinnen hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungs-politischer Hinsicht gefährden;

Informationsblatt:

7.1. Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 5 StGSG sind folgende Unterlagen vorzulegen:

Für § 5 Z. 1:

Überblick über die Gesellschafterstruktur der Bewilligungswerberin;

ja X nein

Angabe sämtlicher mit der Bewilligungswerberin verbundenen Unternehmen iSd § 228 Abs. 3 UGB;ja nein X keine ausdrückliche Erklärung, dass keine Verbindungen vorliegen

Angabe sämtlicher der Bewilligungswerberin nahe stehenden Unternehmen und Personen iSd § 237 Z 8b UGB;

ja nein X keine Angaben darüber

aktuelle Firmenbuchauszüge bzw. gleichwertige Urkunden aller verbundenen Unternehmen;ja X nein

Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung aller verbundenen Unternehmen;

ja nein X

allfällige Syndikatsverträge mit verbundenen Unternehmen oder der Bewilligungswerberin nahe stehenden Unternehmen und Personen bzw. Abgabe einer Erklärung, dass keine Syndikatsverträge bestehen;

ja X nein Antrag Seite 2 Punkt 2

Strafregisterauszüge bzw. gleichwertige Urkunden sowie Erklärungen im Sinne des § -13 GewO 1994 i.d.g.F. über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für alle natürlichen Personen (Gesellschafter / Gesellschafterinnen /Geschäftsführungsorgane).ja X nein 2 Beilagen: Strafregisterbescheinigung und Erklärung

Begründung:

H A V GesmbH hat keinen Aufsichtsrat.

§ 5 Z. 2

erfüllt ☐

nicht erfüllt ☒

Gutachten erforderlich☐

Gesetzestext:

Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden,

deren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in einem den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellten Staat liegt;

Informationsblatt:

7.1. Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 5 StGSG sind folgende Unterlagen vorzulegen:

Für § 5 Z. 2:

aktuellen Firmenbuchauszug mit historischen Daten bzw. gleichwertige Urkundeja X nein Beilage Firmenbuch

Begründung:

H A V GesmbH hat keinen Aufsichtsrat.

§ 5 Z. 3

erfüllt ☐

nicht erfüllt ☒

Gutachten erforderlich☐

Gesetzestext:

Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden,

die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Gesetz und den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes bei der Abwicklung des Betriebs von Glücksspielautomaten erlaubt;

Informationsblatt:

7.1. Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 5 StGSG sind folgende Unterlagen vorzulegen:

Für § 5 Z. 3:

Darlegung der Struktur der Kapitalgesellschaft und der Form, in der die Ausspielungen mit Glücksspielautomaten betrieben werden sollen. Aus dieser Darlegung hat hervorzugehen, dass die ordnungspolitische Aufsicht nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Hindernisse ausgeübt werden kann.

ja nein X Beilage Firmenbuch

Begründung:

H A V GesmbH hat keinen Aufsichtsrat.

§ 5 Z. 4

erfüllt ☐

nicht erfüllt ☒

Gutachten erforderlich☐

Gesetzestext:

Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden,

die über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 8000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und auch eine Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20% des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals nachgewiesen wird;

Informationsblatt:

7.1. Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 5 StGSG sind folgende Unterlagen vorzulegen:

Für § 5 Z. 4:

aktuellen Firmenbuchauszug bzw. gleichwertige Urkunde;

ja X nein

letzter festgestellter Jahresabschluss, mit dem ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital ausgewiesen wird, das der Höchstzahl der angestrebten Glücksspielautomaten entspricht und das nicht durch Bilanzverluste geschmälert ist;

ja nein X

im Fall von prüfungspflichtigen Gesellschaften durch eine Abschlussprüferin/einen Abschlussprüfer geprüfte und mit einem Bestätigungsvermerk versehene Bilanz;

ja nein X

Nachweis der rechtmäßigen Mittelherkunft des eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals;ja nein X

Erklärung der Geschäftsführung, wie die gemäß § 5 Z. 4 StGSG geforderte Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals nachgewiesen wird;

ja X nein Antrag Seite 2 Punkt 4

Begründung:

H A V GesmbH hat keinen Aufsichtsrat.

§ 5 Z. 5

erfüllt ☐

nicht erfüllt ☒

Gutachten erforderlich☐

Gesetzestext:

Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden,

die über zumindest einen/eine zur Vertretung nach außen befugten/befugte Geschäftsleiter/Geschäftsleiterin verfügt, der/die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet ist, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügt und gegen den/die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;

Informationsblatt:

7.1. Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 5 StGSG sind folgende Unterlagen vorzulegen:

Für § 5 Z. 5:

Nachweise über die fachliche Eignung und einschlägige Berufserfahrung des Geschäftsleiters/der Geschäftsleiterin, z.B. durch Lebensläufe, Urkunden, Zeugnisse über Funktionen oder Vorbildung, Angabe von besonderen Kenntnissen, Referenzen;ja X nein Beilage Beschwerde vom 19. Juni 2007 u. 18. September 2008

Strafregisterauszug des Geschäftsleiters/der Geschäftsleiterin bzw. gleichwertige Urkunde;ja X nein Beilage

Erklärung des Geschäftsleiters/der Geschäftsleiterin im Sinne des § 13 GewO1994 i.d.g.F. über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen,

ja X nein Beilage

Begründung:

H A V GesmbH hat keinen Aufsichtsrat.

§ 5 Z. 6

erfüllt ☐

nicht erfüllt ☒

Gutachten erforderlich☐

Gesetzestext:

Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden,

die keine Eigentümer- oder Konzernstruktur aufweist, die eine wirksame Aufsicht behindert;

Informationsblatt:

7.1. Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 5 StGSG sind folgende Unterlagen vorzulegen:

Für § 5 Z. 6:

Organigramm über die Eigentümer- bzw. Konzernstruktur, zumindest sämtlicher mit dem Bewilligungswerber verbundenen Unternehmen, und weitere Angaben über die Betriebsführungsstruktur;ja nein X

Strafregisterauszüge bzw. gleichwertige Urkunden sowie Erklärungen im Sinne des § 13 GewO 1994,i.d.g.F., über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

ofür sämtliche Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates der Bewilligungswerberin sowie

ja nein X weil kein Aufsichtsrat

ofür sämtliche Gesellschafter, die an der Bewilligungswerberin mit mindestens 10 % beteiligt sind und

ja nein X

oim Fall einer Beteiligung durch juristische Personen für sämtliche Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates dieser juristischen Personen.

ja nein X da keine jur. Person

Begründung:

H A V GesmbH hat keinen Aufsichtsrat.

§ 5 Z. 7

erfüllt ☐

nicht erfüllt ☒

Gutachten erforderlich☐

Gesetzestext:

Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden,

die ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen/der Bundesministerin für Finanzen für einen Staatskommissär/eine Staatskommissärin und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin mit Kontrollrechten im Sinn des § 76 Bankwesengesetz vorsieht.

Informationsblatt:

7.1. Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 5 StGSG sind folgende Unterlagen vorzulegen:

Für § 5 Z. 7:

Erklärung, dass dem Bundesminister für Finanzen dieses Recht eingeräumt wird;

ja nein X

Erklärung, dass der Staatskommissär/die Staatskommissärin zu allen Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse eingeladen wird.

ja nein X

Begründung:

H A V GesmbH hat keinen Aufsichtsrat.

7. Ordnungspolitische Voraussetzungen für die Erteilung der Ausspielbewilligung sowie verpflichtend vorzulegende Unterlagen (§ 5 StGSG)

Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden, die die

ordnungspolitischen Voraussetzungen des § 5 StGSG erfüllt.

Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist der Behörde nachzuweisen. Die Behörde hat im

Ermittlungsverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, und kann von Amts

wegen weitere Unterlagen oder Nachweise verlangen sowie sonstige Beweise aufnehmen und

Erhebungen durchführen.

Zusammenfassung:

Die H A V GesmbH erfüllt die ordnungspolitischen Voraussetzungen des § 5 StGSG nicht.“

In einem weiteren Prüfungsschritt wurde von der belangten Behörde geprüft, ob die Voraussetzungen von § 6 StGSG durch die H A V GesmbH gegeben sind (OZ 15). Zusammengefasst kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass die H A V GesmbH die Voraussetzungen nach § 6 StGSG nicht erfüllt.

Mit Schreiben vom 05.03.2015 (OZ 23) wurde der H A V GesmbH nachweislich mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren folgendes ergeben habe und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt werde, binnen zwei Wochen hierzu eine Stellungnahme abzugeben:

„Zu § 5 StGSG:

In § 5 StGSG sind die ordnungspolitischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausspielbewilligung festgelegt. Darüber hinaus wurden in dem am 10.11.2014 an die H A V GesmbH übermittelten Informationsblatt die gemäß § 4 Abs.3 StGSG verpflichtend vorzulegenden Unterlagen festgelegt.

Die H A V GesmbH erfüllt die ordnungspolitischen Voraussetzungen des § 5 StGSG aus folgenden Gründen nicht:

1. Die H A V GesmbH ist eine Kapitalgesellschaft ohne Aufsichtsrat. Somit sind alle Voraussetzungen des § 5 StGSG nicht erfüllt.

2. Dem Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Antragstellerin, Herrn M H, geb. xx, kommt nach Stand der vorgelegten Unterlagen (der Gesellschaftsvertrag wurde nicht vorgelegt) ein beherrschender Einfluss gemäß § 5 Z.1 StGSG zu. Somit ist die Voraussetzung des § 5 Z.1 StGSG nicht erfüllt.

3. Die H A V GesmbH hat auch den Nachweis gemäß § 5 Z.4 StGSG nicht erbracht. Aus dem vorgelegten Firmenbuchauszug (Stichtag 8.7.2014) ergibt sich ein Kapital von ATS 500.000,00. Vielmehr sollte bei der Antragstellung ein eingezahltes Stamm-oder Grundkapital nachgewiesen werden, das der Höchstzahl der angestrebten Glücksspielautomaten entspricht und das nicht durch Bilanzverluste geschmälert ist. Diese Kapitalerhöhung hätte zum Stichtag 28.11.2014 beschlossen, eingezahlt und zum Firmenbuch angemeldet sein müssen. Somit ist die Erklärung der Geschäftsführung in der

Antragsbegründung, dass die Kapitalerhöhung auf einen Betrag von € 2.704.000,00, sobald die Genehmigung der Ausspielbewilligung in Aussicht gestellt wird, unverzüglich erfolgen wird, nicht nachvollziehbar und schlüssig. Des Weiteren ist auch die Erklärung, dass eine Sicherstellung von € 676.000,00 unverzüglich erbracht wird, sobald die beantragte Genehmigung in Aussicht gestellt wird, bei einem Stammkapital von ATS 500.000,00 lt. Firmenbuchauszug nicht nachvollziehbar und schlüssig.

Die Voraussetzungen des § 5 Z.4 StGSG sind somit nicht erfüllt.

4. Darüber hinaus wurden die im Informationsblatt zu § 5 StGSG aufgezählten Nachweise nur teilweise vorgelegt, daher wäre der Behörde eine Prüfung der Voraussetzungen des § 5 Z.1 bis 7 StGSG auch wenn die H A V GesmbH die Grundvoraussetzung (Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat) erfüllt hätte, nicht möglich gewesen.

Folgende Unterlagen, die im Informationsblatt aufgelistet waren, wurden nicht vorgelegt:

•Angabe sämtlicher mit der Bewilligungswerberin verbundenen Unternehmen iSd § 228 Abs. 3 UGB;

•Angabe sämtlicher der Bewilligungswerberin nahe stehenden Unternehmen und Personen iSd § 237 Z 8b UGB;

•Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung aller verbundenen Unternehmen;

•Darlegung der Struktur der Kapitalgesellschaft und der Form, in der die Ausspielungen mit Glücksspielautomaten betrieben werden sollen. Aus dieser Darlegung hat hervorzugehen, dass die ordnungspolitische Aufsicht nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Hindernisse ausgeübt werden kann.

•letzter festgestellter Jahresabschluss, mit dem ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital ausgewiesen wird, das der Höchstzahl der angestrebten Glücksspielautomaten entspricht und das nicht durch Bilanzverluste geschmälert ist;

•im Fall von prüfungspflichtigen Gesellschaften durch eine Abschlussprüferin/einen Abschlussprüfer geprüfte und mit einem Bestätigungsvermerk versehene Bilanz;

•Nachweis der rechtmäßigen Mittelherkunft des eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals;

•Organigramm über die Eigentümer- bzw. Konzernstruktur, zumindest sämtlicher mit dem Bewilligungswerber verbundenen Unternehmen, und weitere Angaben über die Betriebsführungsstruktur.

•Strafregisterauszüge bzw. gleichwertige Urkunden sowie Erklärungen im Sinne des § 13 GewO 1994,i.d.g.F., über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

ofür sämtliche Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates der Bewilligungswerberin sowie

ofür sämtliche Gesellschafter, die an der Bewilligungswerberin mit mindestens 10 % beteiligt sind und

oim Fall einer Beteiligung durch juristische Personen für sämtliche Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates dieser juristischen Personen.

Zu § 6 StGSG:

Die H A V GesmbH hat keine Konzepte zu § 6 StGSG vorgelegt. Die Voraussetzungen des § 6 StGSG konnten daher nicht überprüft werden und liegen somit nicht vor. Die Angaben in der Antragsbegründung reichen zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 6 StGSG nicht aus.

Folgende Unterlagen, die im Informationsblatt aufgelistet waren, wurden nicht vorgelegt:

•Prozesse, Aktivitäten, Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung

•Informationsmaterial nach § 17 Abs. 2 StGSG

•Besuchs- und Spielordnung nach § 24 StGSG

•Schulungsmaßnahmen i.S. des § 16 StGSG

•freiwillige bzw. sonstige Schulungsmaßnahmen

•Mechanismen zur Erkennung von Spielsucht

•Maßnahmen, mit denen die Wirksamkeit der Aktivitäten zum Spielerschutz

überprüft werden

•Prozesse und Maßnahmen, die im Falle von potentieller oder identifizierter

Spielsucht eines Spielteilnehmers/einer Spielteilnehmerin ergriffen werden

•Darstellung, wie gegebenenfalls das Umfeld des Spielteilnehmers/der

Spielteilnehmerin berücksichtigt wird

•Maßnahmen zur Kontrolle der Altersgrenzen

•Umsetzung des Alkohol- und Rauchverbotes (§ 19 StGSG)

•Umsetzung der Voraussetzungen des § 15 StGSG

•Konkrete Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtungen

•Bestätigung der genannten Einrichtungen

•Sonstige Warnsysteme

•Prozesse, Maßnahmen, Systeme und Einrichtungen i.S. des § 21 StGSG zur

Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung sowie zum Schutz gegen weitere Formen illegaler oder nicht erlaubter Aktivitäten in Bezug auf den Spielbetrieb;

•Bekanntgabe, ob das Unternehmen eine Geldwäschebeauftragten/einen

Geldwäschebeauftragten hat und welche Aufgaben dieser/diesem obliegen;

•geeignete Vorkehrungen gegen Störeinflüsse betreffend alle im Fall der Bewilligungserteilung betriebenen Glücksspielautomaten;

•Vorkehrungen und Maßnahmen zur sicheren und dauerhaften Abwicklung und

Durchführung von Ausspielungen ohne nennenswerte Unterbrechungen;

•Geschäftskontinuität: Angaben zu den Geschäftskontinuitätsstrategien und

Plänen bzw. deren Entwicklung;

•Versicherungen: Angaben über (gegebenenfalls bestehende) Versicherungen und deren Deckungssummen;

•Sicherstellung der Kontinuität: Maßnahmen, dass die kontinuierliche Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten gewährleistet wird;

•Sicherheitskonzepte gegen Überfall, Betrug und Cybercrime sowie andere strafrechtliche Angriffe.

•Beschreibung der bisher angebotenen Glücksspiele einschließlich der Infrastrukturen;

•Erfahrung mit der behördlichen Glücksspielaufsicht;

•Darstellung allfälliger für angegebene Referenzunternehmungen im Ausland maßgebliche Aufsichtsbestimmungen und Aufsichtsstandards;

•Infrastrukturen und Entwicklungsmaßnahmen im Glücksspielbereich;

•Geplante Infrastrukturen in der Steiermark.

•Maßnahmen, um einen verantwortungsvollen Maßstab bei Werbeauftritten sicherzustellen.

•Einhaltung aller in den §§ 15-20 StGSG vorgesehenen Spielerschutzmaßnahmen und spielsuchtvorbeugenden Maßnahmen im Fall der Bewilligungserteilung. (Erklärung für § 19 fehlt).

•Entrichtung der bei Bewilligungsausübung in der Steiermark landesgesetzlich vorgesehenen Zuschläge zur Bundesautomaten-Abgabe entsprechend den einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen im Fall der Bewilligungserteilung (Es ist mit der Erlassung eines einschlägigen Landesgesetzes bis zur Ausübung der Bewilligung zu rechnen).

Gemäß § 7 Abs.1 StGSG kann die Ausspielbewilligung nur bei vollständiger Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 und des § 6 StGSG erteilt werden. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen hat die Antragstellerin der Behörde nachzuweisen. Die entsprechenden Nachweise sind in diesem Verfahren bereits bei der Antragsstellung vorzulegen.

Für die Beurteilung des Antrages ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

Die H A V GesmbH erfüllt die Voraussetzungen des § 5 StGSG und des § 6 StGSG nicht. Somit ist die Erteilung einer Ausspielbewilligung an die H A V GesmbH nicht möglich. Es ist daher beabsichtigt, den Antrag auf Erteilung der Ausspielbewilligung der H A V GesmbH vom 25.11.2014 abzuweisen.“

Die H A V GesmbH sowie der Bundesminister für Finanzen (Parteistellung gemäß § 30 Abs 3 StGSG) wurden vom Ergebnis des Beweisverfahrens verständigt und nach § 45 Abs 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wobei bemerkt wurde, dass in diesem Verfahren ein Nachreichen von Unterlagen nicht möglich sei, zumal es sich dabei um eine wesentliche Antragsänderung nach § 13 Abs 8 AVG handeln würde.

In seiner Stellungnahme zur Frage des beherrschenden Einflusses eines Gesellschafters gemäß § 5 Z. 1 StGSG kommt der Gutachter Dr. F zu folgendem Ergebnis:

„1.2.Auftrag

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens über die eingebrachten Anträge um Erteilung einer Ausspielbewilligung gem. StGSG ist in § 5 Z 1 StGSG als Voraussetzung formuliert:

„Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden, 1. die keine Gesellschafter/Gesellschafterinnen hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;“

Es gilt zu beurteilen, was unter einem beherrschenden Einfluss zu verstehen ist.

2. Stellungnahme

1.2. Rechtsformunabhängige Beurteilung

Unter beherrschendem Einfluss werden die Mehrheit der Stimmrechte an einer Kapitalgesellschaft, die einem Gesellschafter rechtlich zustehen, oder das Recht auf Bestellung und Abberufung der Mehrheit der Organmitglieder (Vorstand, Aufsichtsrat) verstanden. Dabei wird in beiden Fällen auf die Satzung (AG) bzw. Gesellschaftsvertrag (GmbH) und die darin vereinbarten Mehrheitserfordernisse für bestimmte Gesellschafterbeschlüsse oder Sonderrechte für einzelne Gesellschafter abgestellt (vg. Nowotny in Straube³, § 244 UGB Rz 29ff).

2.2. Gesellschaft m.b.H.

Bei einer Gesellschaft m.b.H. entscheidet die Generalversammlung (Gesellschafterversammlung), wenn der Gesellschaftsvertrag keine vom GmbHG abweichende Regelung hinsichtlich der Beschlusserfordernisse in der Generalversammlung beinhaltet, mit einfacher Mehrheit (§ 39 Abs 1 GmbHG).

Die Generalversammlung als oberstes Organ einer GmbH kann jederzeit die Beschlüsse des Aufsichtsrates aushebeln und der Geschäftsführung eine anderslautende Weisung erteilen (vgl. ua Rauter in Straube, Kommentar zum GmbHG (2013), § 30j Rz 69 mwN).

Ist ein Gesellschafter einer GmbH, die als Antragstellerin um die Erteilung einer Ausspielbewilligung auftritt, Alleingesellschafter, kann er in jedem Fall einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben – mit Weisungen an die Geschäftsführung (auch wenn der Aufsichtsrat eine anderslautenden Beschluss gefasst hat) und Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates.

Steht einem Gesellschafter einer GmbH, die als Antragstellerin um die Erteilung einer Ausspielbewilligung auftritt, die Mehrheit der Stimmrechte zu, so wird die Möglichkeit, einen beherrschenden Einfluss ausüben zu können, in den konkreten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zu suchen sein. Kann der Gesellschafter über seine Stimmrechtsmehrheit die Mehrheit der Organe bestellen und abberufen (vgl. § 30b Abs 3 GmbHG), so liegt jedenfalls ein beherrschender Einfluss vor.

2.3. Aktiengesellschaft

Eine Aktiengesellschaft muss über einen Aufsichtsrat verfügen, dem vorrangig die Überwachung der Geschäftsführung (vgl. § 95 Abs 1 AktG) obliegt; weiters sollen bestimmte Geschäfte, die in § 95 Abs 5 bezeichnet sind, nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates durchgeführt werden; eine Konkretisierung dieser zustimmungspflichtigen Geschäfte ergibt sich aus der Satzung und der Aufsichtsratsordnung.

Der Aufsichtsrat bestellt auch den Vorstand einer AG (§ 75 AktG).

Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) bestellt und können von dieser jederzeit abberufen werden (vgl. § 87 AktG; Strasser in Jabornegg/Strasser, § 87 AktG Rz 56).

Der Alleinaktionär, aber auch der Hauptaktionär (dem die Mehrheit der Stimmrechte in der Hauptversammlung zusteht) kann selbst Mitglied des mindestens 3-köpfigen Aufsichtsrates (aber nicht zugleich Mitglied des Vorstandes) sein, hat dort aber wegen der Beschlussfassung nach Köpfen keine Mehrheit. Formalrechtlich kommt ihm damit ein beherrschender Einfluss zwar auf die Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrates, nicht aber auf die des Vorstands zu.

Die Befugnisse der Hauptversammlung sind im Wesentlichen auf die Zustimmung zum Jahresabschluss (Konzernabschluss), die Beschlussfassung über die Gewinnverwendung und über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, auf Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern, auf Beschlussfassung zu Umungründungen und Satzungsänderungen sowie auf ein Auskunftsrecht beschränkt (vgl. ua §§ 87, 104, 118 AktG). Wesentlich ist, dass die Hauptversammlung weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat Weisungen erteilen kann oder darf.

Damit besteht die widerlegbare Vermutung, dass bei einer Antragstellerin in der Rechtsform einer AG ein Alleinaktionär oder ein Hauptaktionär keinen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Wiederlegbar in Bezug auf die Bestimmung des § 87 Abs 2 AktG: „Vor der Wahl haben die vorgeschlagenen Personen der Hauptversammlung ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen und vergleichbaren Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten.“ Würden somit Personen als Aufsichtsratsmitglieder bestellt sein, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht zweifelhaft erscheinen ließen, wäre dieser Umstand den Antragstellern im Rahmen der Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

3. Antragsteller in der Rechtsform einer GmbH

c.) H A V GesmbH: Dem Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Antragstellerin, Herrn M H, Geb. x, kommt nach Stand der vorgelegten Unterlagen (der Gesellschaftsvertrag wurde nicht vorgelegt) ein beherrschender Einfluss zu.“

Eine Stellungnahme des nunmehrigen Beschwerdeführers oder des Bundesministers für Finanzen langte nicht ein.

Laut Firmenbuchauszug vom 18.06.2015, Firmenbuchnummer x, handelt es sich bei der H A V GesmbH mit Sitz in Bstraße, Top 1, W, um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Alleiniger Gesellschafter ist M H, geb. am x. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der H A V GesmbH ist M H, geb. am x, der seit 19.05.2004 selbständig vertritt. Die Stammeinlage beträgt ATS 500.000,00, welche zur Gänze als Stammeinlage von M H geleistet wurde. Der Gesellschaftsvertrag laut Firmenbuch datiert vom 27.07.1993.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 24 VwGVG bestimmt Folgendes:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

(3) Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

§ 27 VwGVG lautet wie folgt:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

§ 5 des Bundesgesetzes zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), BGBl. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 111/2010, lautet in Bezug auf Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten wie folgt:

„(1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)

Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.

(2) Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. inhaber sind zumindest:

(3) Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.

(4) Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen

(5) Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht,

(6) Als Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung sind zumindest

(7) Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen

(8) Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des § 23 durch die Landesbehörde stellen.“

§ 1 des Gesetzes vom 01.07.2014 über die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielautomaten und Spielapparaten (Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 – StGSG), LGBl. Nr. 100/2014:

„(1) Dieses Gesetz regelt:

1. Ausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 GSpG im Bundesland Steiermark, die nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen und

2. die Voraussetzungen für die Aufstellung und den Betrieb von sonstigen Spielapparaten im Bundesland Steiermark.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf:

1. Ausspielungen, die dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen,

2. das Halten von Spielen nach § 111 Abs. 4 Z. 2 GewO 1994,

3. Spielapparate, die nicht an einem öffentlich zugänglichen Ort oder in einer öffentlich zugänglichen Einrichtung aufgestellt und betrieben werden, wobei Vereins- und Clublokale als öffentlich zugängliche Orte gelten, und

4. Spielapparate, die zu Schulungs- oder Demonstrationszwecken in Geschäften oder sonstigen Verkaufsstellen aufgestellt und betrieben werden, sofern diese Tätigkeit für den rechtmäßig ausgeübten Handelszweig branchenüblich und erforderlich ist.“

§ 2 StGSG:

„Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:

§ 4 StGSG:

„(1) In der Steiermark dürfen höchstens drei Bewilligungen für die Dauer von höchstens 12 Jahren erteilt werden.

(2) Die erstmalige Erteilung der Bewilligung erfolgt nach vorheriger öffentlicher Interessentensuche, welche den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat.

(3) Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu erteilenden Bewilligung sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat.

(4) Über alle fristgerecht eingebrachten Anträge ist im Zuge der Prüfung der Interessensbekundung mit Bescheid zu entscheiden.“

§ 5 StGSG:

„Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden,

§ 6 StGSG:

„(1) Für die Erteilung einer Ausspielbewilligung hat die Bewilligungswerberin innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist folgende Konzepte vorzulegen, Nachweise zu erbringen und Erklärungen abzugeben:

(2)Bewilligungswerberinnen mit einem Sitz außerhalb von Österreich haben zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterlagen folgende Unterlagen vorzulegen:

§ 7 StGSG:

„(1) Eine Ausspielbewilligung kann nur bei vollständiger Erfüllung der ordnungspolitischen Voraussetzungen des § 5 und der vollständigen Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 6 erteilt werden.

(2) Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient.

(3) Im Bewilligungsbescheid ist zumindest Folgendes festzusetzen:

(4) Treten mehr als drei Bewilligungswerberinnen gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des § 5 und die sonstigen Voraussetzungen des § 6 erfüllen, so hat die Behörde abzuwägen, wer auf Grund ihrer Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel, sowie ihrer Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen sie oder ihn treffenden Bestimmungen dieses Gesetzes, die beste Ausübung der Bewilligung erwarten lässt, und unter Beachtung der Vorschriften dieses Landesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer/Spielteilnehmerinnen und über die Geldwäschevorbeugung die Bewilligung am raschesten und besten ausüben kann.“

Der verfahrenseinleitende Antrag wurde fristgerecht eingebracht.

Laut Firmenbuchauszug vom 18.06.2015, Firmenbuchnummer x, handelt es sich bei der H A V GesmbH mit Sitz in Bstraße , Top 1, W, um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Alleiniger Gesellschafter ist M H, geb. am xx. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der H A V GesmbH ist ebenfalls M H, geb. am xx, der seit 19.05.2004 selbständig vertritt. Die Stammeinlage beträgt ATS 500.000,00, welche zur Gänze als Stammeinlage von M H geleistet wurde. Der Gesellschaftsvertrag laut Firmenbuch datiert vom 27.07.1993.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Bundesgesetzgeber mit der Novelle 2010 des (Bundes-)Glücksspielgesetzes durch die Möglichkeit von Landesausspielungen mit Glückspielautomaten den kompetenzrechtlichen Ermächtigungsrahmen überschritten habe, wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2015, G205/2014 ua verwiesen.

In diesem Erkenntnis führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass sich der Bundesgesetzgeber bei der Erlassung der GSpG-Novelle 2010 auf den Kompetenztatbestand "Monopolwesen" des Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG stützte. In Ausübung dieser Kompetenz ist der einfache Bundesgesetzgeber berechtigt, das Glücksspielmonopol des Bundes abzugrenzen. Für die Regelung einer Tätigkeit, die der Bundesgesetzgeber vom Glücksspielmonopol des Bundes ausnimmt, ist gemäß Art 15 B-VG der Landesgesetzgeber zuständig (VfSlg 7985/1976). Dem Bundesgesetzgeber kommt dementsprechend die "Kompetenz-Kompetenz" im Bereich des Glücksspielmonopols zu, das heißt, der Bundesgesetzgeber kann den Umfang des Glücksspielmonopols (des Bundes) bestimmen.

Mit der GSpG-Novelle 2010 hat der Bundesgesetzgeber das Glücksspielmonopol neu abgegrenzt. Bis zur GSpG-Novelle 2010 waren gemäß § 4 Abs2 GSpG jene Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen, bei denen der Einsatz € 0,50 und der Höchstgewinn € 20,00 nicht überstieg. Auf dieser Kompetenzgrundlage regelte der Steiermärkische Landesgesetzgeber die Bewilligung und den Betrieb von Spielapparaten im StGSG.

Mit der GSpG-Novelle 2010 wurde die ausschließliche Abgrenzung des Glücksspielmonopols des Bundes nach der Einsatz- und Gewinnhöhe in § 4 Abs 2 GSpG aufgegeben. Stattdessen verweist § 4 Abs2 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010 nunmehr zur Abgrenzung des Glücksspielmonopols des Bundes auf die in § 5 GSpG geschaffenen "Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten". Unter Hinweis auf das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergeben sich entgegen dem Beschwerdevorbringen diesbezüglich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die anzuwendenden Regelungen des StGSG.

Zu den in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der unterschiedlichen Quoten in den einzelnen Bundesländern:

Aus § 5 Abs 1 GSpG ergibt sich, dass ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1.200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden darf und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt ist und lediglich im Bundesland Wien beträgt nach dieser Regelung das höchstzulässige Verhältnis pro 600 Einwohner ein Glücksspielautomat. Die Einwohnerzahl eines Bundeslands bestimmt sich nach § 5 GSpG nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist (vergleiche dazu auch § 3 Abs 2 und § 4 Abs 1 StGSG).

Für die Beschwerdeführerin konnte es also nicht überraschend sein, dass höchstens drei Ausspielbewilligungen im Bundesland Steiermark erteilt werden dürfen. Die ungefähre Anzahl von Glücksspielautomaten in den jeweiligen Bundesländern war bereits seit Jahren vorherzusehen. Mit den unterschiedlichen Quoten in Wien und den anderen Bundesländern hat sich der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 12.03.2015, G205/2014, auseinandergesetzt und festgestellt, dass ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft durch diese Bestimmung nicht in Betracht kommt, da diese sich nicht an den Normunterworfenen richte, sondern die Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Ländern konkretisiere.

Zum Verfahren selbst, wonach dem Beschwerdeführer die Nachreichung von Unterlagen verwehrt wurde, ist zunächst festzuhalten, dass die Bestimmungen des StGSG betreffend Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Lichte der durch § 4 Abs 2 GspG eingeräumten Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes so auszulegen sind, dass ein Widerspruch mit den bundesgesetzlichen Regeln - insbesondere den in § 5 GspG festgelegten Anforderungen - vermieden wird. Dies wird im Hinblick auf die Anforderungen an Bewilligungswerber nach § 5 und § 6 StGSG zudem durch die Wiedergabe der Erläuterungen zur Regierungsvorlage der GspG-Novelle 2010 in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des StGSG unterstrichen (VwGH 31.07.2014, Zl. Ro 2014/02/0026).

Der Verwaltungsgerichtshof führte jüngst in einer Entscheidung zum diesbezüglich ähnlich geregelten Kärntner Spiel- und Glückspielautomatengesetz (VwGH 31.07.2014, Zl. Ro 2014/02/0026) aus, dass § 5 Abs 2 GSpG zwar umfassende ordnungspolitische Anforderungen an "Bewilligungswerber bzw. -inhaber" enthält, die in § 5 StGSG entsprechend umgesetzt wurden, die Ausgestaltung des Verfahrens zur Erteilung einer Bewilligung ist jedoch - mit Ausnahme der zwingend vorzusehenden Parteistellung des Bundesministers für Finanzen (§ 5 Abs 7 Z 10 GspG) - dem Landesgesetzgeber überlassen.

Das StGSG geht daher - in diesem Sinne vergleichbar dem Verfahren für die Vergabe von Konzessionen nach § 14 oder § 21 GspG - von einem zweistufigen Verfahren aus, nach dem zunächst eine Prüfung der aufgrund einer Ausschreibung eingelangten Bewerbungen im Hinblick auf die zwingenden Voraussetzungen erfolgt und sodann - wenn die Voraussetzungen von mehr Bewerbern erfüllt werden, als Bewilligungen zu vergeben sind - unter den in diesem Sinne geeigneten Bewerbern jene ausgewählt werden, die die Voraussetzungen am besten erfüllen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vergabe von Konzessionen nach § 14 GspG ausgesprochen, dass die Konzessionsvergabe an einen Bewerber von Gesetzes wegen die anderen von der Erteilung der Konzession ausschließt und diesem daher grundsätzlich die Möglichkeit gegeben sein muss, die Erteilung der Konzession mit dem Argument zu bekämpfen, aus näher darzulegenden Gründen wäre die Konzession an ihn (und nicht an den im Bescheid genannten Mitbewerber) zu vergeben gewesen; ein Bewerber, der eine gesetzliche Voraussetzung für die Konzessionserteilung nicht erfüllt, kann aber durch die Erteilung der Konzession an einen anderen Bewerber nicht in seinen Rechten verletzt worden sein (VwGH 04.08.2005, Zl. 2004/17/0035). Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf das Verfahren zur Vergabe der hier verfahrensgegenständlichen Bewilligungen übertragen: erfüllt ein Bewilligungswerber die gesetzlichen Anforderungen des § 5 StGSG nicht, kann er schon aus diesem Grund nicht in ein Auswahlverfahren nach §§ 5 ff StGSG und die dabei zu bildende Verfahrensgemeinschaft einbezogen werden.

Das StGSG legt nicht fest, zu welchem Zeitpunkt die Nachweise nach § 5 StGSG zu erbringen sind. Grundsätzlich handelt es bei den in dieser Bestimmung festgelegten Anforderungen um solche, die - mit den vorgesehenen Ausnahmen - jedenfalls vor Erteilung der Bewilligung vorliegen müssen, wobei die Erfüllung der Anforderungen vom Bewilligungswerber nachzuweisen ist. Da es sich um Erteilungsvoraussetzungen handelt, trifft die Behörde auch keine Verpflichtung, bei Fehlen eines ausreichenden Nachweises von einer Mangelhaftigkeit des schriftlichen Anbringens im Sinne des § 13 Abs 3 AVG auszugehen und einen Verbesserungsauftrag nach dieser Bestimmung zu erteilen (vgl zur insoweit vergleichbaren Situation bei Haftungserklärungen nach § 47 Abs 3 NAG das Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2012, Zl 2009/22/0238).

Unbestritten ist jedenfalls – dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Beschwerdevorbringen selbst -, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht alle Unterlagen vorlegte.

Im Hinblick auf die nach dem Gesetz vorgesehene Auswahlentscheidung unter mehreren geeigneten Bewerbern nach § 7 StGSG ist überdies festzuhalten, dass die Nachreichung von ursprünglich nicht fristgerecht vorgelegten Nachweisen oder ein Austausch bzw. eine Änderung von Antragsbestandteilen oder Beilagen nur insoweit zulässig ist, als dadurch nicht eine Änderung des für die Auswahlentscheidung maßgebenden Antragsinhaltes - etwa der Konzepte zu Spielerschutz oder Spielsuchtvorbeugung - erfolgt und damit eine wesentliche Antragsänderung im Sinne des § 13 Abs 8 AVG vorliegt (zum - insoweit vergleichbaren - Auswahlverfahren nach § 6 PrR-G hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.02.2009, Zl. 2005/04/0293, mwH, ausgesprochen, dass nachträgliche Änderungen von Zulassungsanträgen, die entweder einen Einfluss auf den Zugang zum Auswahlverfahren oder einen Einfluss auf die Auswahlentscheidung haben können, von der Behörde nicht zu berücksichtigen sind).

Aus der Überschrift zu § 5 StGSG „Ordnungspolitische Voraussetzungen für die Erteilung der Ausspielbewilligung“ ergibt sich, dass diese ordnungspolitischen Voraussetzungen Erteilungsvoraussetzungen für eine Ausspielbewilligung sind. Die belangte Behörde hat dargelegt, dass es sich beim Fehlen derartiger Erteilungsvoraussetzungen nicht um dem Antrag anhaftende, und daher im Sinne von § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähige Mängel handelt (VwGH 20.01.2011, Zl. 2008/22/0866, VwGH 24.04.2012, Zl. 2009/22/0238, jüngst VwGH 31.07.2014, Ro 2014/02/0026). Daraus folgt, dass es Sache des Antragstellers ist, die Erteilungsvoraussetzungen in seinem Antrag fristgerecht darzutun.

Die belangte Behörde führte im bekämpften Bescheid aus, dass sich die von 07.10. bis 28.11.2014 im Rahmen der bekanntgemachten Interessentensuche eingeräumte Frist zur Antragstellung an den Fristen anderer Bundesländer orientiert habe. Jedenfalls ist in Bezug auf die zumindest seit Jahresende 2010 bekannten bundesrechtlichen ordnungspolitischen Mindestanforderungen nach § 5 StGSG in Verbindung mit dem 01.07.2014 kundgemachten und am 17.09.2014 in Kraft getretenen Anforderungen nach StGSG nicht von einer in der gegenständlichen Interessentensuche seitens der Steiermärkischen Landesregierung unangemessen kurz festgesetzten Frist auszugehen. Dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen zum StGSG ist zu entnehmen, dass Ziel des Gesetzes ist, aus der Sicht des Spieler- und Jugendlichenschutzes in der Steiermark strenge gerechtfertigte Rahmenbedingungen für die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielautomaten zu schaffen, die Anzahl der landesrechtlichen Glücksspielautomaten zu reduzieren, Einzelaufstellungen nicht mehr zu ermöglichen und daraus resultierend die Aufstellung und den Betrieb auf Automatensalons zu begrenzen, darüber hinaus die Regelungen über Spielapparate zu vereinfachen und auf ein notwendiges Maß zu reduzieren.

Zusammengefasst begegnet die von der Beschwerdeführerin monierte Verweigerung der Nachreichung von Unterlagen durch die belangte Behörde in Bezug auf den Nachweis der Erfüllung der ordnungspolitischen Voraussetzungen durch die Beschwerdeführerin keinen Bedenken.

Zur Erfüllung der ordnungspolitischen Voraussetzungen selbst:

Nach § 5 StGSG ist neben weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausspielbewilligung das Vorliegen einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat Voraussetzung. Eine Bewilligung nach dem StGSG darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden, wenn diese unter anderen Voraussetzungen keine Gesellschafter/Gesellschafterinnen hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden (§ 5 Z 1 StGSG) und die über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens EUR 8.000,00 je betriebsberechtigtem Glücksspielgerät verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und die einen Nachweis über eine Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals erbringt (§ 5 Z 4 StGSG).

Die beschwerdeführende Gesellschaft verfügte über keinen Aufsichtsrat und auch über kein eingezahltes Stammkapital von mindestens EUR 8.000,00 je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten. Der einzige Gesellschafter der H A V GesmbH ist M H, der auch deren handelsrechtlicher Geschäftsführer ist. Diesem einzigen Gesellschafter kommt daher beherrschender Einfluss (§ 5 Z. 1 StGSG) zu.

Da die Beschwerdeführerin im Antragszeitpunkt bereits die ordnungspolitische Grundvoraussetzung nach dem Einleitungssatz von § 5 StGSG nicht aufwies, da sie eben keine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat war und der einzige Gesellschafter über einen beherrschenden Einfluss verfügte (§ 5 Z. 1 StGSG), erweist sich der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grunde gemäß § 7 Abs 1 StGSG als rechtmäßig. Nach § 7 StGSG kann eine Ausspielbewilligung nämlich nur bei vollständiger Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 und des § 6 StGSG erteilt werden.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin weitere ordnungspolitische Voraussetzungen für die Erteilung der Ausspielbewilligung nach §°5 StGSG oder weitere sonstige Voraussetzungen für die Erteilung der Ausspielbewilligung nach § 6 StGSG ebenfalls nicht erfüllte, zumal bereits bei Nichterfüllung einer ordnungspolitischen Voraussetzung nach § 5 StGSG, wie im gegenständlichen Fall, eine Ausspielbewilligung nicht erteilt werden kann.

Im Hinblick auf den dieser Entscheidung zu Grunde liegenden, unstrittigen Sachverhalt und die für die gegenständliche Entscheidung ausschließlich zu klärenden Rechtsfragen war eine öffentliche, mündliche Gerichtsverhandlung nicht erforderlich und es konnte von der Durchführung einer solchen abgesehen werden.

Die gegenständliche Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Zu Punkt II.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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