LVwG ST LVwG 30.25-1326/2015

LVwG 30.25-1326/2015Tribunal Administrativo Regional12 de mai. de 2015

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Regest

Wettterminal, Bewilligung, Buchmacher, Totalisateur, Ausspielung, Glücksspiel, Tatbestandsmerkmal

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.25-1326/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.25.1326.2015

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau S A, geb. am xx, J, Ggasse, vertreten durch die S und D Rechtsanwälte OG, K, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 05.03.2015, GZ: BHMT-15.1-4312/2014, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 31 Abs 1 iVm § 50 sowie § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 07.04.2015

Folge gegeben,

das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und wird das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (im Folgenden VStG), eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch dieser Entscheidung näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 05.03.2015 wurde Frau S A zur Last gelegt, dass sie es als Gewerbeinhaberin (Verantwortliche) des Cafés A zu verantworten habe, dass am 03.03.2014, 16.20 Uhr, in der Gemeinde J, P, nachangeführte Verwaltungsübertretung begangen worden sei: „Es wurde im gegenständlichen Lokal ein Internet-Wettterminal Marke Royal Win Online betrieben, obwohl dies nur mit einer behördlichen Genehmigung erlaubt ist. Diese Genehmigung war nicht gegeben.

Sie haben es als Gewerbeinhaberin des oa. Cafes zu verantworten, dass das Cafe für die Begehung von verbotenen Ausspielungen nach den oa. Gesetzesbestimmungen zugänglich gemacht wurde und haben damit die Haupttat erleichtert, da Sie die Aufstellung des gegenständlichen Automaten im gegenständlichen Lokal ermöglicht haben.“

Dadurch seien die Rechtsvorschriften § 52 (1) Z 1 iVm § 2 (1), (2) und (4) Glücksspielgesetz 13/2014, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2010 idgF iVm § 7 VStG 1991 idgF verletzt worden und werde über Frau S A eine Geldstrafe im Ausmaß von € 200,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 52 (1) Z 1 leg cit verhängt und habe sie ferner als Beitrag zu den Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens den Betrag von € 20,00 auf Grundlage § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu bezahlen.

In ihrer rechtzeitigen und formal zulässigen Beschwerde beantragt Frau S A, das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle der Beschwerde der Beschuldigten Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen reduzieren.

Das bekämpfte Straferkenntnis werde seinem gesamten Inhalt nach angefochten, die Beschwerdeführerin begehre, ihrer Beschwerde Folge zu geben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Es würden die Beschwerdegründe der formellen und materiellen Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Es sei der Tatbestand der Bestimmung des § 52 Abs 1 Glückspielgesetz 1999 hier nicht erfüllt. § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz fordere für die Herstellung des Tatbestandes, dass jemand zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 Glücksspielgesetz veranstalte, organisiere oder unternehmerisch zugänglich mache oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 Glücksspielgesetz daran beteilige. Die Beschwerdeführerin erlaube sich darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall keine Ausspielung vorliege. Darüber hinaus habe die Beschuldigte auch keine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 4 Glücksspielgesetz veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich gemacht und sich auch daran nicht als Unternehmer beteiligt. Ausdrücklich werde bestritten, dass der Internet-Wettterminal der Marke Royal Win Online einer behördlichen Genehmigung bedurft hätte. Die Behörde läge in ihrer Entscheidung nicht dar, aus welchem Grunde dies notwendig gewesen wäre. Im Lokal der Beschuldigten werde lediglich ein Eingabeterminal aufgestellt und würden im Lokal weder selbst Wetten abgeschlossen, noch eine Ausspielung betrieben. Der Eingabeterminal gestatte lediglich den Zugriff auf einen auswertigen Server, auf welchem zentralseitig sämtliche Spielentscheidungen getroffen würden. Der Terminal treffe keine Spielentscheidungen über Gewinn und Verlust und werde der Gewinn auch nicht selbständig ausgefolgt. Insgesamt sei somit der der Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand nicht hergestellt, und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Als Beweise wurden die Einvernahme der Beschuldigten, des Zeugen Herrn H B, Unternehmer, D, S, die Augenscheinnahme des Gerätes unter Vorbehalt weiterer Beweise beantragt.

Auf Grundlage des von Seiten der belangten Behörde mit Eingabe vom 04.05.2015 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegten Verwaltungsstrafaktes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungs-behörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 31 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 44 Abs 2 VwGVG lautet wie folgt:

„Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.“

§ 31 Abs 1 VStG normiert Folgendes:

„Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.“

§ 44a VStG lautet wie folgt:

„Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

§ 45 Abs 1 VStG bestimmt Folgendes:

„(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“

Die maßgebenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 105/2014, lauten wie folgt:

§ 1 Abs 1:

„Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.“

§ 2:

„(1) Ausspielungen sind Glücksspiele,

1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.

(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.

(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.“

§ 52 Abs 1 Z 1:

„Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;

[…]“

Die relevanten Bestimmungen des Gesetzes vom 01.07.2003 über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten im Land Steiermark (Steiermärkisches Wettgesetz), LGBl. Nr. 79/2003 idF LGBl. Nr. 87/2013, lauten wie folgt:

§ 1:

„(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Buchmacher und Buchmacherinnen sowie Totalisateure und Totalisateurinnen.

(2) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere im Bereich des Glückspielwesens, nicht berührt.“

§ 2:

„Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1. Buchmacher/Buchmacherin: wer gewerbsmäßig Wetten abschließt;

2. Totalisateur/Totalisateurin: wer gewerbsmäßig Wetten vermittelt;

3. Wettbüro: die ortsfeste Betriebsstätte, in der die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin und Totalisateur/Totalisateurin ausgeübt wird;

4. Wettterminal: eine Wettannahmestelle an einem festen Standort, die über eine Datenleitung mit einem Wettbüro verbunden ist;

5. Wettreglement: die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin und Totalisateur/Totalisateurin.“

§ 3:

„(1) Die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin und Totalisateur/Totalisateurin darf nur mit einer Bewilligung ausgeübt werden.

(2) Einer Bewilligung bedürfen

1. der Abschluss oder die Vermittlung von Wetten aus Anlass einer bestimmten Veranstaltung oder einer Veranstaltungsreihe am Veranstaltungsort,

2. der Abschluss oder die Vermittlung von Wetten an einem festen Standort unabhängig vom Veranstaltungsort.

(3) Die Bewilligung kann die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin und Totalisateur/Totalisateurin oder lediglich eine dieser beiden Tätigkeiten umfassen.

(4) Wer im Besitz einer aufrechten Bewilligung nach Abs. 2 Z 2 ist, darf diese Tätigkeit auch durch den Betrieb eines Wettterminals gemäß § 10 ausüben.“

§ 10:

„(1) Das beabsichtigte Aufstellen und die beabsichtigte Inbetriebnahme eines Wettterminals ist der Behörde schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

1. den Inhaber/die Inhaberin einer aufrechten Bewilligung nach § 3 Abs. 2 Z 2,

2. den Standort des Wettterminals,

3. eine verantwortliche Person, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt und die in der Lage ist, die Einhaltung des Wettreglements insbesondere im Hinblick auf das Verbot des Abschlusses von Wetten mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu überwachen und

4. eine schriftliche Einverständniserklärung der verantwortlichen Person gemäß Z 3 und der Person, der die Verfügungsberechtigung über den Standort des Wettterminals zukommt.

(3) Die Behörde hat den Betrieb des Wettterminals spätestens binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige bescheidmäßig zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 nicht gegeben sind. Liegen keine Untersagungsgründe vor, hat die Behörde eine Bescheinigung auszustellen, dass der Betrieb des Wettterminals zur Kenntnis genommen wird. Der Betrieb gilt mit Zustellung der Bescheinigung als bewilligt. Der Betrieb gilt jedenfalls als bewilligt, wenn nicht spätestens binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.

(4) Die Bewilligung für den Betrieb eines Wettterminals erlischt, wenn die zugrunde liegende Bewilligung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 erlischt oder entzogen wird.

(5) Die Bewilligung für den Betrieb eines Wettterminals ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 nicht mehr gegeben sind.“

§ 17 Abs 1 Z 1 und Z 2:

(1) Wer

1. die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin oder Totalisateur/Totalisateurin ohne die erforderliche Bewilligung ausübt,

2. als Buchmacher/Buchmacherin oder Totalisateur/Totalisateurin einen Wettterminal ohne entsprechende Anzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 10 Abs. 3 betreibt,

[…],

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7000 Euro zu bestrafen.“

Im Beschwerdefall wirft die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als Gewerbeinhaberin vor, dass im näher beschriebenen Lokal ein „Internet-Wettterminal, Marke Royal Win Online“ betrieben worden sei, obwohl dies nur mit einer behördlichen Genehmigung erlaubt sei. Diese Genehmigung sei nicht gegeben gewesen. Sie habe es als Gewerbeinhaberin des angeführten Cafés zu verantworten, dass das Café für die Begehung von verbotenen Ausspielungen nach den angeführten Gesetzesbestimmungen zugänglich gemacht worden sei und habe damit die Haupttat erleichtert, da sie die Aufstellung des gegenständlichen Automaten im gegenständlichen Lokal ermöglicht habe, wodurch die einleitend angeführten Rechtsvorschriften des Glücksspielgesetzes in Verbindung mit § 7 VStG verletzt worden seien.

Dem Tatvorwurf ist somit einerseits zu entnehmen, dass ein Internet-Wettterminal, Marke Royal Win Online im in Rede stehenden Lokal betrieben wurde, obwohl dies nur mit einer behördlichen Genehmigung erlaubt sei, welche nicht gegeben sei. Der Begriff des „Wettterminals“ ist nach dem Stmk. WettG im Land Steiermark definiert und versteht man darunter eine Wettannahmestelle an einem festen Standort, die über eine Datenleitung mit einem Wettbüro verbunden ist (vgl. § 2 Z 4 Stmk. WettG). Das Wettbüro stellt nach § 2 Z 3 Stmk. WettG eine ortsfeste Betriebsstätte dar, in der die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin und Totalisateur/Totalisateurin ausgeübt wird. Der Buchmacher/Die Buchmacherin schließt gewerbsmäßig Wetten ab (vgl. § 2 Z 1 Stmk. WettG), der Totalisateur/die Totalisateurin vermittelt gewerbsmäßig Wetten (vgl. § 2 Z 2 Stmk. WettG). Die Tätigkeit des Buchmachers/der Buchmacherin und des Totalisateuer/der Totalisateurin darf nur mit einer Bewilligung ausgeübt werden (vgl. § 3 Abs 1 Stmk. WettG) und bedarf insbesondere der Abschluss oder die Vermittlung von Wetten an einem festen Standort, unabhängig vom Veranstaltungsort, einer Bewilligung (vgl. § 3 Abs 2 Z 2 Stmk. WettG). Lediglich wer im Besitz einer derartigen aufrechten Bewilligung ist, darf diese Tätigkeit auch durch den Betrieb eines Wettterminals gemäß § 10 Stmk. WettG ausüben.

Der rechtmäßige Betrieb eines Wettterminals setzt somit nach diesen landesrechtlichen Normen eine qualifizierte Bewilligung als Buchmacher oder Totalisateur voraus und ist das beabsichtigte Aufstellen und die beabsichtigte Inbetriebnahme eines Wettterminals der Behörde schriftlich anzuzeigen (vgl. § 10 Abs 1 Stmk. WettG). Wird nun von einem Buchmacher/einer Buchmacherin, einem Totalisateuer/einer Totalisateurin ein derartiger Wettterminal ohne entsprechende Anzeige oder nach einer behördlichen Untersagung nach § 10 Abs 3 Stmk. WettG betrieben, so steht dies unter verwaltungsstrafrechtlicher Sanktion (vgl. § 17 Abs 1 Z 2 Stmk. WettG). Wer nun die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin oder Totalisateur/Totalisateurin ohne Bewilligung nach § 3 Stmk. WettG ausübt, macht sich nach § 17 Abs 1 Z 1 Stmk. WettG strafbar.

Im gegenständlichen Fall ist dem Straferkenntnis zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung in ihrer Funktion als Gewerbeinhaberin (Verantwortliche) des genannten Gastgewerbebetriebes zu verantworten hat. Der der Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde zur Last gelegten Tat sind Sachverhaltselemente, welche den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten im Sinne der Buchmacher- oder Totalisateursdefinition nach § 2 Z 1 bzw. Z 2 Stmk. WettG nahelegen würden, nicht zu entnehmen. Letztere stellen jedoch wesentliche Elemente der Umschreibung der Tat einer Verwaltungsübertretung insbesondere nach § 17 Abs 1 Z 1 Stmk. WettG, dar.

Wenn die belangte Behörde die Aufstellung des Automaten „Internet-Wettterminal, Marke Royal Win Online“ den Bestimmungen des GspG unterstellt und der Beschwerdeführerin eine Übertretung im Sinne der Bestimmung des § 52 Abs 1 Z 1 GspG anlastet, wodurch sie durch Aufstellung dieses Gerätes verbotene Ausspielungen zugänglich gemacht habe und damit die Haupttat erleichtert habe, zumal sie die Aufstellung des „gegenständlichen Automaten im gegenständlichen Lokal ermöglicht habe“, so ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das diesbezüglich in Betracht kommende Tatbild das „unternehmerische Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GspG“ betrifft und daher bei Verwirklichung dieses Tatbestandes von einer unmittelbaren Täterschaft und nicht von einem Tatbeitrag im Sinne der Bestimmung des § 7 VStG auszugehen wäre. Nach § 2 Abs 1 Z 1 GSpG sind Ausspielungen u.a. Glücksspiele, die ein Unternehmer zugänglich macht und nach § 2 Abs 1 Z 2 GSpG bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und nach § 2 Abs 1 Z 3 GSpG bei denen vom Unternehmer von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn) und ist Unternehmer, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein (vgl. § 2 Abs 2 GspG). § 2 Abs 3 GspG regelt u.a. die Ausspielung mit „Glücksspielautomaten“ und liegt eine solche vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Gemäß § 2 Abs 4 GspG sind verbotene Ausspielungen Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem GspG nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GspG ausgenommen sind.

Im gegenständlichen Fall soll der Tatbestand des (vermutlich unternehmerischen) Zugänglichmachens einer derartigen verbotenen Ausspielung durch Ermöglichung der Aufstellung des gegenständlichen Automaten „Internet-Wettterminal, Marke Royal Win Online“ im in Rede stehenden Lokal verwirklicht worden sein.

Die behördlicherseits diesbezüglich umschriebene Tat bietet jedoch keinerlei Anhaltspunkte, inwiefern mit dem Internet-Wettterminal, Marke Royal Win Online, eine verbotene Ausspielung mit einem „Glücksspielautomaten“ durchgeführt werden konnte. Der Begriff des Wettterminals ist, wie eingangs erwähnt, von Seiten des Landesgesetzgebers insofern belegt worden, als darunter eine Wettannahmestelle an einem festen Standort, die über eine Datenleitung mit einem Wettbüro verbunden ist, verstanden wird (vgl. § 2 Z 4 Stmk. WettG). Ein Wettterminal, damit auch ein Internet-Wettterminal, ist somit bei isolierter Betrachtung allenfalls ein Automat bzw. Apparat, jedoch kein für die Verwirklichung des in Rede stehenden Tatbestandes in der vorgeworfenen Form erforderlicher „Glücksspielautomat“ und kann somit aus der Tatumschreibung der Aufstellung eines Automaten in der Form eines Internet-Wettterminals, Marke Royal Win Online, nicht auf ein Glücksspiel, also auf ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Ergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (vgl. § 1 Abs 1 GspG) geschlossen werden und sind auf Grundlage der behördlichen Tatumschreibung daher auch keinerlei Anhaltspunkte zu ersehen, die in ausreichend konkreter Form die Annahme rechtfertigen würden, dass mit einem „Glücksspielautomaten“ verbotene Ausspielungen von Beschwerdeführerseite unternehmerisch zugänglich gemacht wurden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der im Beschwerdefall von Behördenseite gewählten Tatumschreibung in Ermangelung der Bezugnahme auf den gewerbsmäßigen Abschluss bzw. die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten nicht zu entnehmen ist und auch nicht ersichtlich ist, dass mit dem in Rede stehenden Automaten, der im Lokal zur Aufstellung gelangte, ein Glücksspiel durchgeführt wurde, der Automat also ein „Glücksspielautomat“ gewesen ist und kam auf Grundlage der zu unkonkreten Tatbeschreibung im Lichte der Bestimmung des § 44a VStG weder eine Subsumtion des der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Sachverhaltes unter die behördlicherseits angeführte Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 Z 1 GspG noch unter jene nach § 17 Abs 1 Z 1/2 Stmk. WettG in Betracht; - dies vor dem Hintergrund, dass das Gebot, die Tat entsprechend zu konkretisieren, auch dem Umstand dient, dass der Beschuldigte nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird (vgl. dazu z.B. VwGH am 11.06.2001, 98/02/0031).

Eine Präzisierung des Tatvorwurfes durch das Verwaltungsgericht kam aufgrund des Tatzeitpunktes 03.03.2014 im Lichte der Regelung des § 31 Abs 1 VStG nicht in Betracht und war im Ergebnis bereits aus diesem Grunde das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung war daher im Verfahrensgegenstand entbehrlich (vgl. § 44 Abs 2 VwGVG).

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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