LVwG 70.5-334/2015•LVwG ST LVwG 70.5-334/2015
LVwG 70.5-334/2015Tribunal Administrativo Regional9 de mar. de 2015
Behindertenhilfe, Freizeitassistenz, Antrag, Selbstbehalt, Verbesserungsauftrag, Belege, Zurückweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde des Herrn E F, geb., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 20.12.2013, GZ: 9.40-217-2001,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
stattgegeben,
und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen ersatzlos behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Rechtsgrundlage: § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 161/2013 (im Folgenden AVG).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Liezen den Antrag des Herrn E F (im Folgenden Beschwerdeführer) vom 12.09.2013 auf Hilfeleistung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz für den Erlass des zehnprozentigen Selbstbehaltes im Rahmen der „Freizeitassistenz“ auf Rechtsgrundlage des § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 11.10.2013 damit begründet habe, dass er hohe Kosten für Fremdhilfen und zur Wohnerhaltung sowie für Darlehnsrückzahlung an den Sozialhilfeverband L habe und daher den Selbstbehalt im Rahmen der Freizeitassistenz nicht entrichten könne.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.10.2013 sei der Beschwerdeführer nachträglich aufgefordert worden bis 20.10.2013 seine Einkommensnachweise und monatlichen Aufwendungen zu übermitteln. Mit Eingabe vom 21.10.2013 habe der Beschwerdeführer seine monatlichen Einkommen bzw. Ausgaben bekannt gegeben und sei neuerlich aufgefordert worden, die den Angaben zu Grunde liegenden Nachweise (Belege) zu übermitteln. Da der Beschwerdeführer den zweimaligen Verbesserungsaufforderungen für seinen Antrag nicht nachgekommen sei, habe nicht festgestellt werden können, ob ein Härtefall gemäß § 29a StBHG vorliege, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde eingebracht und diese damit begründet, dass er wegen seiner Behinderung immer wieder auf Hilfe und Unterstützung angewiesen sei. Seine finanzielle Situation sei sehr schwierig und es würde sein Alltagsleben gefährden, wenn er den zehnprozentigen Selbstbehalt bezahlen müsste. Alternativ müsste er teilweise auf die Inanspruchnahme der von ihm benötigten Hilfe durch Freizeitassistenz verzichten, da er sich den Selbstbehalt nicht leisten könne.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde auch seine Einnahmen und Ausgaben an, und legte dazu auch Unterlagen vor.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2013, GZ: 9.40-217-2001 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages auf Hilfeleistung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vom 05.02.2013 die Gestaltung der Freizeit gemäß Anlage 2 III F der Leistungs- und Entgeltverordnung (LEVO-StBHG) in Höhe von 90 % für maximal 200 Jahresstunden vom 14.03.2013 bis 13.03.2015 zuerkannt. Am 12.09.2013 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erlass des Selbstbehaltes für die Maßnahme Freizeitassistenz und begründete diesen Antrag damit, dass es ihm aus finanzieller Sicht nicht mehr möglich sei, den Selbstbehalt zu bezahlen. Als Grund führte er hohe Kosten für Fremdhilfen, seine Wohnsituation sowie Darlehnsrückzahlungen an den Sozialhilfeverband L an.
Am 17.10.2013 forderte die belangten Behörde den Beschwerdeführer auf, seine Einkommensnachweise und monatlichen Aufwendungen bis spätestens 20.11.2013 an die Bezirkshauptmannschaft Liezen zu übermitteln, da ansonsten sein Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG mit Bescheid zurückgewiesen würde. In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail eine Aufstellung in der er seine Einkünfte und Ausgaben anführte. Nachdem die belangte Behörde am 24.10.2013 den Beschwerdeführer neuerlich erfolglos aufgefordert hatte Belege nachzureichen, erließ sie am 20.12.2013 den nunmehr angefochtenen Bescheid.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes lauten wie folgt:
Gemäß § 13 Abs 1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.
Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftliche Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung eines Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Als Anträge werden im Schrifttum jene Anbringen qualifiziert, die einen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Behörde auslösen. Leidet ein solches Anbringen an einem Mangel gemäß § 13 Abs 3 AVG so ist von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen.
Ein Mangel gemäß § 13 Abs 3 AVG liegt dann vor, wenn das Anbringen von – für die Partei erkennbaren – Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls – als Verletzung der „Mitwirkungspflicht“ – bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden (vgl. VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032; 09.06.2010, 2006/17/0161; 07.04.2011, 2009/22/0101; u.a.)
Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde stellt eine Nichtvorlage von Belegen zum Nachweis einer drohenden wirtschaftlichen Notlage keinen Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG dar. Vielmehr liegt gegebenenfalls eine Unvollständigkeit des Sachbringens vor, die eine Entscheidung der Behörde in der Sache nicht hindert (vgl. VwGH 13.05.2011, 2007/10/0201).
Der Beschwerdeführer hat daher im gegenständlichen Fall einen formal vollständigen und fehlerfreien Antrag eingebracht, und damit eine Entscheidungspflicht der Behörde in der Sache ausgelöst. Dass er die von der Behörde geforderten Belege für seine Einnahmen und Ausgaben nicht beigebracht hat, berechtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung gemäß § 13 Abs 3 AVG, sondern hätte diese Unterlassung der Übermittlung allenfalls in der Sachentscheidung Berücksichtigung finden können.
Hat die Behörde aber zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und hätte sie daher in der Sache entscheiden müssen), so ist der deshalb ergangene Zurückweisungsbescheid unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise (vgl. VwGH 04.04.2002, 2000/06/0143) oder nur eine verspätete „Verbesserung“ (vgl. VwGH 22.02.2002, 2001/02/0130) vornimmt (VwGH 28.04.2006, 2006/05/0010) oder diese gar nicht versucht (vgl. VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032; 10.11.2009, 2008/22/0939) oder ausdrücklich verweigert wird (vgl. VwGH 23.03.2006, 2005/07/0022). Ferner verletzt eine solche Entscheidung die Partei in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfSlg. 8775/1980; 30.047/1992).
Da im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde nun zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens des Beschwerdeführers angenommen und den Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig, wodurch der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu Spruchpunkt II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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