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405-10/1804/1/9-2026•LVwG S 405-10/1804/1/9-2026
405-10/1804/1/9-2026Tribunal Administrativo Regional26 de mai. de 2026
Informationsfreiheitgesetz, Auskunftsbegehren, Säumnisbeschwerde, Tourismusverband ist als sonstiger Selbstverwaltungskörper auch gegenüber 'watchdogs' informationspflichtig
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Säumnisbeschwerde von Frau A, […], vertreten durch Rechtsanwalt B, […], nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 18.3.2026 betreffend ein Informationsbegehren an den Tourismusverband C, […], vertreten durch Rechtsanwalt D, […],
z u R e c h t:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und festgestellt, dass der von der Beschwerdeführerin begehrte Zugang zu Informationen vom gemäß § 1 Z 2 IFG informationspflichtigen Tourismusverband C rechtswidrig nicht gewährt wurde.
Dem Tourismusverband C wird gemäß § 11 Abs 3 IFG aufgetragen, der Beschwerdeführerin die in den Beschwerdeanträgen auf den Seiten 5 und 6 der Säumnisbeschwerde in den Punkten 1. bis 6. näher angeführten begehrten Informationen binnen sechs Wochen zu erteilen.
Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Abgeordnete einer Oppositionspartei im Salzburger Landtag. Mit E-Mail vom 30.11.2025 richtete sie an den Tourismusverband C (im Folgenden: Tourismusverband) ein Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Darin begehrte sie unter Berufung auf Art 10 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) iVm Art 22a Abs 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 7 IFG in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete zum Salzburger Landtag und damit als Teil der demokratischen Kontrolle durch Oppositionspolitiker:innen folglich somit als „public watchdog“ bzw. „social watchdog“ im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und der nationalen höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) (Hinweis auf E-1379/2024 und E-1380/2024), sowie des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) und des Obersten Gerichtshofes (OGH) - wodurch Art 22a Abs 2 letzter Satz B-VG nicht anzuwenden sei - Zugang zu den nachfolgenden Informationen bzw. die Beantwortung nachstehender Fragen:„
1. Wie finanziert sich der Tourismusverband?
2. Wie und wofür verwendet der Tourismusverband die vereinnahmten Gelder? Es wird um eine vollständige Auflistung ersucht und es mögen dabei insbesondere die nachstehenden Fragen konkret beantwortet werden.
2. 1Was wird damit laufend finanziert?
2. 2Welche Personalkosten fallen jährlich an (inklusive Bonifikationen, Sachaufwänden zB Fuhrpark, Reisekosten, etc.).
2. 3Wie viele Mitarbeiter:innen (inklusive Geschäftsführung) hat der Tourismusverband aktuell?
3. Wie hoch ist der aktuelle Vermögensstand?
4. Veröffentlicht der Tourismusverband den Jahresabschluss und wenn ja, wo?Wenn nein, begehre ich die Übersendung der Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre.
5. Veröffentlicht der Tourismusverband den Haushaltsplan und wenn ja, wo?Wenn nein, begehre ich die Übersendung des aktuellen Haushaltsplanes und der Haushaltspläne der letzten 10 Jahre.
6. Sendet der Tourismusverband den Haushaltsplan und den Jahresabschluss jährlich an die Landesregierung? Wenn nein, warum nicht?
7. Ich ersuche, um Übermittlung der Geschäftsordnung.“
Sie ersuche, um unverzügliche jedenfalls fristgerechte (längstens binnen 4 Wochen gemäß § 8 Abs 1 IFG) und vollständige Übersendung sämtlicher Informationen.
Das Informationsbegehren der Beschwerdeführerin wurde an die im offiziellen Internetauftritt (Homepage) des Tourismusverbandes aufscheinende Kontakt-E-Mailadresse gesendet und ist am 1.12.2025 rechtswirksam eingelangt.
Mit (von einer anderen E-Mailadresse als der auf der Homepage aufscheinenden Kontakt-E-Mailadresse gesendeten) Antwortschreiben vom 16.12.2025 teilte der Geschäftsführer des Tourismusverbandes der Beschwerdeführerin zu ihrem Informationsbegehren mit, dass der Großteil der begehrten Informationen (Fragen 1, 2, 4 bis 6) sich aus den Rechtsgrundlagen der Tourismusverbände (Salzburger Tourismusgesetz, Salzburger Nächtigungsabgabengesetz, Mustergeschäftsordnung, Rechnungswesenverordnung) entnehmen lasse. Der Mitarbeiterstand (Frage 2.3) sei auf der Homepage ersichtlich, die im Rechtsinformationssystem abrufbare Mustergeschäftsordnung gelte mangels eigener Geschäftsordnung auch im Tourismusverband (Frage 7). Zu den Punkten 2.2 und 3, die zum eigenen Wirkungsbereich des Tourismusverbandes gehören, bestehe nach Auskunft seiner Rechtsvertretung aufgrund der Verfassungslage eine Informationspflicht nur gegenüber den Mitgliedern des Tourismusverbandes. Der Tourismusverband ersuche daher um Verständnis, dass dem Informationsbegehren nicht vollständig entsprochen werde.
Mit E-Mail an den Tourismusverband vom 30.12.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass ihr subjektives Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art 22a Abs 2 B-VG iVm §§ 7, 11 Abs 1 IFG hinsichtlich ihrer Fragen
1. Wie sich der Tourismusverband finanziere;
2. Wie und wofür der Tourismusverband die vereinnahmten Gelder verwende. Es werde um eine vollständige Auflistung ersucht und möge dabei konkret beantwortet werden
2. 1Was damit laufend finanziert werde;
2. 2Welche Personalkosten jährlich anfallen (inklusive Bonifikationen, Sachaufwänden zB Fuhrpark, Reisekosten, etc.);
2. 3Wie viele Mitarbeiter:innen (inklusive Geschäftsführung) der Tourismusverband aktuell habe;
3. Wie hoch der aktuelle Vermögensstand des Tourismusverbandes sei;
4. Ob der Tourismusverband den Jahresabschluss veröffentliche und wenn ja,wo; und wenn nein, der Beschwerdeführerin die Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre zu übersenden seien;
5. Ob der Tourismusverband den Haushaltsplan und wenn ja, wo und wenn nein, der Beschwerdeführerin den aktuellen Haushaltsplan und die Haushaltspläne der letzten 10 Jahre zu übersenden seien;
6. Ob der Tourismusverband den Haushaltsplan und den Jahresabschluss jährlich an die Landesregierung übersende und wenn nein, warum nicht?
bestehe und ihr die entsprechenden Informationen erteilt werden.
Der Antrag wurde von der Beschwerdeführerin am 30.12.2025 ebenfalls an die im offiziellen Internetauftritt des Tourismusverbandes aufscheinende Kontakt-E-Mailadresse abgesendet und ist dort um 17:18 Uhr eingelangt. Das E-Mail mit dem Antrag wurde intern aber nicht an die Geschäftsführung des Tourismusverbandes weitergeleitet und in weiterer Folge aufgrund von damals bestehenden technischen Problemen (Speicherengpass) gelöscht.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an den Tourismusverband vom 18.3.2026 erhob die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 11 IFG. Der Tourismusverband als informationspflichtige Stelle sei ihrem Antrag auf bescheidmäßige Feststellung ihres subjektiven Rechts auf Zugang zu den begehrten Informationen nach Art 22a Abs 2 B-VG iVm dem IFG nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von zwei Monaten nachgekommen und liege sein überwiegendes Verschulden an der Säumigkeit vor. Sie beantrage, das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge geben und aussprechen, dass der Tourismusverband folgende Informationen zu erteilen habe:
1. Wie sich der Tourismusverband finanziere;
2. Wie und wofür der Tourismusverband die vereinnahmten Gelder verwende, wobei dies unter vollständiger Auflistung zu erfolgen habe und dabei aufzulisten sei
2. 1Was damit laufend finanziert werde;
2. 2Welche Personalkosten jährlich anfallen (inklusive Bonifikationen, Sachaufwänden zB Fuhrpark, Reisekosten, etc.);
2. 3Wie viele Mitarbeiter:innen (inklusive Geschäftsführung) der Tourismusverband aktuell habe;
3. Wie hoch der aktuelle Vermögensstand des Tourismusverbandes sei;
4. Ob der Tourismusverband den Jahresabschluss veröffentliche und wenn ja,wo; und wenn nein, der Beschwerdeführerin die Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre zu übersenden seien;
5. Ob der Tourismusverband den Haushaltsplan und wenn ja, wo und wenn nein, der Beschwerdeführerin den aktuellen Haushaltsplan und die Haushaltspläne der letzten 10 Jahre zu übersenden seien;
6. Ob der Tourismusverband den Haushaltsplan und den Jahresabschluss jährlich an die Landesregierung übersende und wenn nein, warum nicht?
Die Rechtsvertretung des Tourismusverbandes legte die Säumnisbeschwerde mit den bezughabenden Aktenstücken und einer ausführlichen Stellungnahme dem Verwaltungsgericht am 26.3.2026 zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme bestritt der Tourismusverband zunächst seine Säumnis, da der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bescheiderlassung vom 30.12.2025 nicht direkt an die E-Mailadresse des Geschäftsführers, von der dieser sein Antwortschreiben vom 16.12.2025 gesendet habe, gerichtet worden sei.
Inhaltlich legte der Tourismusverband seinen Rechtsstandpunkt näher dar, wonach aufgrund der Verfassungsbestimmung des Art 22a Abs 2 letzter Satz B-VG eine Informationsverpflichtung in Angelegenheiten seines eigenen Wirkungsbereiches (welche laut den erläuternden Bemerkungen des Verfassungsgesetzgebers nicht über Informationen von allgemeinen Interesse verfügen würden) nur gegenüber den eigenen Mitgliedern nicht aber gegenüber der Beschwerdeführerin bestehe. Die von der Beschwerdeführerin näher zitierte VfGH- und VwGH-Judikatur zu Art 10 EMRK im Zusammenhang mit der Auskunftserteilungsverpflichtung an „public watchdogs“ sei zur Auskunftspflicht „als Jedermannsrecht“ ergangen und beziehe sich nicht auf Sachverhalte mit nicht territorialen Selbstverwaltungskörpern. Diese Judikatur sei daher auf den vorliegenden Sachverhalt, bei dem sich eine Einschränkung der Informationspflicht aus der Bundesverfassung ergebe, nicht übertragbar. Der Tourismusverband beantrage daher, das Verwaltungsgericht möge die Säumnisbeschwerde mangels Säumnis, in eventu mangels Informationspflicht als unzulässig zurückweisen, in eventu nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abweisen.
Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihren Rechtsvertreter am 5.5.2026 eine Replik zu den Ausführungen des Tourismusverbandes, in der sie zunächst dem Vorbringen des Nichtvorliegens einer Säumnis entgegentrat. Ihr Antrag vom 30.12.2025 auf Bescheiderlassung sei an die offizielle Kontakt-Adresse des Tourismusverbandes gerichtet und damit rechtswirksam eingebracht worden. Das interne Nichtweiterleiten und Löschen des E-Mails sei ein nicht ihr zuzurechnendes Organisationsverschulden des Tourismusverbandes.
Inhaltlich führte sie näher aus, als Oppositionspolitikerin die vom EGMR aufgestellten funktionalen Kriterien für die Einstufung als „public“ oder „social watchdog“ zu erfüllen. Zu ihren Aufgaben zähle die Kontrolle der Regierung und die Aufdeckung von Missständen (Korruption, Fehlgebrauch öffentlicher Mittel, Missstände in Verwaltung, öffentlichnahen Unternehmen, Selbstverwaltungskörpern und auch in der Rechtsanwendung) und die Vermittlung von Informationen an die Öffentlichkeit. Der nach dem Salzburger Tourismusgesetz 2003 (S.TG 2003) öffentlich-rechtlich als nicht territorialer Selbstverwaltungskörper eingerichtete Tourismusverband nehme öffentliche Aufgaben wahr und sei deswegen genauso legitimes Objekt einer „watchdog“-Kontrolle wie klassische Staatsbehörden. Ihm flößen unzweifelhaft Steuermittel (Nächtigungsabgaben nach dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz-SNAG) zu und sei unbeantwortet und bisher nicht nachvollziehbar, was der Tourismusverband mit den ihm zufließenden Abgaben mache. Sie habe Information dazu begehrt, wie sich der Tourismusverband finanziere und wie und wofür er die vereinnahmten Gelder verwende. Eine Verpflichtung der Tourismusverbände zur Erteilung von Informationen nach dem IFG zu verneinen, würde auch eine Ungleichbehandlung zwischen Gemeinden mit und Gemeinden ohne Tourismusverbände (welche jedenfalls einer Informationspflicht nach Art 22a Abs 2 B-VG unterlägen) zur Folge haben und zu Intransparenz führen. Sie beantrage daher ihrer Beschwerde stattzugeben.
Am 12.5.2026 fand in der Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt. Die vorgelegten Aktenteile und abgegebenen Stellungnahmen wurden verlesen und wurden die Beschwerdeführerin und der Geschäftsführer des Tourismusverbandes persönlich angehört. Die Parteienvertreter legten die jeweiligen Rechtsstandpunkte näher dar.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und maßgeblichen Sachverhalt stützen sich auf die von den Verfahrensparteien vorgelegten Aktenteile und die abgegebenen Stellungnahmen, sowie das Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Beweiswürdigend zu lösende Widersprüche sind nicht hervorgekommen.
Rechtliche Beurteilung:
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Säumnisbeschwerde einer Informationswerberin nach dem IFG.
Die fallbezogen maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten:
Art 22a Abs 2 B-VG:
…
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
Art 120a B-VG:
B. Sonstige Selbstverwaltung
Artikel 120a.
(1) Personen können zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden.
(2) Die Republik anerkennt die Rolle der Sozialpartner. Sie achtet deren Autonomie und fördert den sozialpartnerschaftlichen Dialog durch die Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern.
Art 10 EMRK:
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.
§ 1 IFG (Auszug):
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,
§ 2 IFG:
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
(2) Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.
§ 7 IFG:
Informationsbegehren; anzuwendendes Recht
§ 7. (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.
(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.
§ 11 IFG:
Rechtsschutz
§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
Beim Tourismusverband handelt es sich um einen als Körperschaft nach öffentlichem Recht (s. § 1 Abs 2 S.TG 2013) errichteten sonstigen Selbstverwaltungskörper iSd Art 120a B-VG. Dies wird von den Parteien nicht in Abrede gestellt.
Weiters ist rechtlich unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Mitglied des Salzburger Landtages in Opposition ein „public“ oder „social watchdog“ iSd der Judikatur zu Art 10 EMRK ist (vgl. VwGH 29.4.2025, Ro 2025/05/0003, mwN).
Das von der Beschwerdeführerin an den Tourismusverband gerichtete Informationsbegehren bezieht sich auf dessen konkrete Funktion und die wirtschaftliche Gebarung seiner Einnahmen und unterliegt damit zweifellos dem Informationsbegriff des § 2 Abs 1 IFG. Die begehrten Informationen sind beim Tourismusverband auch verfügbar.
Zur Säumnis:
Die Beschwerdeführerin stellte mit E-Mail-Eingabe vom 30.12.2025 an den Tourismusverband einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung ihres Informationsbegehrens vom 1.12.2025. Das E-Mail erging an die im offiziellen Internetauftritt des Tourismusverbandes (dessen Homepage) aufscheinende Kontakt-E-Mailadresse und ist laut Eingangsprotokoll auch dort eingelangt. Der 30.12.2025 ist damit fristauslösend iSd § 11 Abs 1 IFG.
Eine bescheidmäßige Erledigung durch den Tourismusverband innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Zweimonatsfrist (bis 28.2.2026) ist nicht erfolgt und liegt eine Säumnis somit vor. Die vom Tourismusverband vorgetragene Nichtweiterleitung und nachfolgende Löschung des E-Mails vom 30.12.2025 aufgrund eines „Speicherengpasses“ in seinem IT-System wird auch vom Verwaltungsgericht als ein nicht der Beschwerdeführerin anzulastendes Organisationsverschulden des Tourismusverbandes gewertet.
Die am 18.3.2026 nach Ablauf der gesetzlichen Frist des § 11 Abs 1 IFG beim Tourismusverband eingebrachte Säumnisbeschwerde ist somit berechtigt. Der Tourismusverband hat innerhalb der verkürzten Frist gemäß § 11 Abs 2 zweiter Satz IFG eine Beschwerdevorentscheidung nicht erlassen und die Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht am 26.3.2026 vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat daher gemäß § 11 Abs 2 und 3 IFG über die Gewährung der begehrten Informationen zu entscheiden.
Zum inhaltlichen Vorbringen:
Nach dem Rechtsstandpunkt des Tourismusverbandes betreffe das Informationsbegehren der Beschwerdeführerin Angelegenheiten seines eigenen Wirkungsbereiches, die gemäß Art 22a Abs 2 letzter Satz B-VG eine Informationspflicht nur gegenüber seinen eigenen Mitgliedern (zu denen die Beschwerdeführerin nicht zähle) auslöse.
Die Beschwerdeführerin beruft sich dagegen darauf, ihr Informationsbegehren in ihrer Funktion als „public“ oder „social watchdog“ iSd EGMR-Judikatur zu Art 10 EMRK (die auch von den österreichischen Höchstgerichten übernommen worden sei) gestellt zu haben, sodass sie von der Informationseinschränkung in Art 22a Abs 2 letzter Satz B-VG nicht betroffen sei.
Dass es sich bei den begehrten Informationen der Beschwerdeführerin (zur wirtschaftlichen Gebarung des Tourismusverbandes) um Angelegenheiten seines eigenen Wirkungsbereiches handelt, wird von den Parteien eingestanden und auch vom Verwaltungsgericht so gesehen.
Die „watchdog“-Judikatur des EGMR zu Art 10 EMRK (vgl. EGMR [GK] 8.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság/HU, mwN) wurde von den österreichischen Höchstgerichten noch zur alten Rechtslage der Auskunftspflichtgesetze (vor Inkrafttreten des Art 22a B-VG und des IFG) übernommen und daraus ein Gebot auf verfassungskonforme Interpretation des Rechts auf Auskunft iSd (alten) Art 20 Abs 4 B-VG abgeleitet (vgl. VfGH 4.3.2021, VfSlg 20446; VwGH 29.4.2025, Ro 2025/05/0003, mwN).
Zur aktuellen Rechtslage nach Inkrafttreten von Art 22a B-VG und des IFG gibt es noch keine „watchdog“-Judikatur des VwGH. Seitens des VfGH scheint eine aktuelle Entscheidung vom 28.4.2026 (Beschluss G 136/2025) auf. Die Entscheidung G 136/2025 betrifft die Abgrenzung des Parteienrechts auf Akteneinsicht vom sich aus Art 22a Abs 2 und 3 B-VG ergebenden Recht (hier eines „watchdogs“) auf Zugang zu Informationen zu einem verfassungsgerichtlichen Verfahren. Der VfGH führt dazu aus, dass die spezifische verfassungsrechtliche Ausformung des Informationszuganges in Art 22a Abs 2 und 3 BVG und Art 10 EMRK einer harmonisierenden Auslegung zugänglich sind, wonach ein allgemeiner und prinzipiell umfassender Informationsanspruch gegenüber Organen der Verwaltung, nicht aber auch gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit besteht. Der VfGH begründet diese Ausnahme für die Gerichtsbarkeit damit, dass es nicht Zweck des verfassungsgerichtlichen Verfahrens ist, Personen, die keine Verfahrensparteien sind, aufgrund eines allgemeinen Informationsinteresses einen direkten Zugang zum Akteninhalt zu eröffnen. Eine Ausdehnung des Akteneinsichtsrecht auf allgemeine Informationsbegehren könnte nämlich rechtsstaatliche Funktionsbedingungen (verfassungs-)gerichtlicher Verfahren – mitunter erheblich – beeinträchtigen.
Die fallbezogene Konstellation betrifft nicht einen Informationsanspruch gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit, sondern gegenüber einem Organ der Verwaltung iSd § 1 Z 2 IFG.
In der Literatur wird zur Frage des Verhältnisses von Art 22a Abs 2 letzter Satz B-VG zu Art 10 EMRK überwiegend die Rechtsansicht vertreten, dass auch „watchdogs“ nach Art 10 EMRK über den Wortlaut von Art 22a Abs 2 letzter Satz B-VG hinaus ein Recht auf Zugang zu Informationen über den eigenen Wirkungsbereich der sonstigen Selbstverwaltungskörper geltend machen können (Miernicki, IFG (2024), Art 22a B-VG K67; Schneider, IFG (2025), Art 22a B-VG Rz 18; vgl. auch Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG (2025), § 1 Rz 7).
Dieser Ansatz überzeugt. Der Telos der „watchdog“-Judikatur des EGMR zu Art 10 EMRK spricht eindeutig für eine solche „EMRK-konforme“ Auslegung des Art 22a Abs 2 letzter Satz B-VG. Fallbezogen sprechen vor allem die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumente des allgemeinen öffentlichen Interesses an der Transparenz der Verwendung der dem Tourismusverband unter anderem zukommenden Steuereinnahmen (Nächtigungsabgaben) für eine gebotene „harmonisierende Auslegung“ (vgl. VfGH 28.4.2026, G 136/2025) der Art 22a Abs 2 letzter Satz B-VG und Art 10 EMRK dahingehend, dass sonstige Selbstverwaltungskörper auch gegenüber „watchdogs“ informationspflichtig sind.
Der Beschwerde wird daher Folge gegeben und gemäß § 11 Abs 3 IFG festgestellt, dass der von der Beschwerdeführerin begehrte Zugang zu den näher angeführten beim Tourismusverband vorhandenen Informationen rechtswidrig nicht gewährt wurde. Dem Tourismusverband wird daher aufgetragen die begehrten Informationen zu erteilen. Dazu wird in Abstimmung mit der Rechtsmittelfrist an die Höchstgerichte eine Frist von sechs Wochen festgelegt, um dem Tourismusverband im Fall einer VfGH-Beschwerde oder einer Revision an den VwGH die fristgerechte Stellung eines Antrags auf aufschiebende Wirkung bis zur höchstgerichtlichen Entscheidung über diese Rechtsfrage zu ermöglichen.
Zulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Rechtsfrage, ob bei an sonstige Selbstverwaltungskörper nach Art 120a B-VG gerichteten Informationsbegehren nach dem IFG die in Art 22a Abs 2 letzter Satz B-VG festgelegte Einschränkung der Informationspflicht in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs nur auf die Mitglieder des sonstigen Selbstverwaltungskörpers auch das sich aus Art 10 EMRK ergebende Recht auf Informationszugang von sogenannten „public“ oder „social watchdogs“ (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; 29.4.2025, Ro 2025/05/ 0003 zur Rechtslage vor dem IFG) einschränkt, gibt es noch keine Judikatur des VwGH.
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