LVwG S 405-4/7261/1/15-2026

405-4/7261/1/15-2026Tribunal Administrativo Regional10 de fev. de 2026

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Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehrsordnung; Fahrerflucht; Verkehrsunfall im Bereich des Förderbandes einer Waschstraße; keine Straße im Sinne der StVO

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Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-4/7261/1/15-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2026:405.4.7261.1.15.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin J über die Beschwerde des A, geboren ..**, [...], vertreten durch Rechtsanwalt B, [...], gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 22.07.2025, Zahl VStV/*/2025, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (kurz: StVO)

zu R e c h t :

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (kurz: VStG) eingestellt.

II.Die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Hinweis: Eine (ordentliche und außerordentliche) Revision des Beschwerdeführers ist aufgrund des gesetzlichen Strafrahmens (Geldstrafe von bis zu € 750,00, keine primäre Freiheitsstrafe) und der Höhe der verhängten Geldstrafe (bis zu € 400,00) kraft Gesetzes ausgeschlossen und damit nicht zulässig (§ 25a Abs 4 VwGG).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang:

Mit dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis der belangten Behörde, der Landespolizeidirektion Salzburg, Strafamt, vom 22.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 4 Abs 5 StVO vorgeworfen. Demnach sei er am 03.03.2025 um 13:55 Uhr in 5020 Salzburg, C-Straße, Waschstraße, als Lenker des PKWs mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen *aa mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl er und die Personen, in deren Vermögen der Sachschaden eingetreten sei, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten. Über den Beschwerdeführer wurde daher gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO eine Geldstrafe von € 150,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen und 21 Stunden verhängt. Zuzüglich der Verfahrenskosten ergab sich ein zu zahlender Gesamtbetrag von € 165,00. Zur Begründung führte die Behörde aus, sie stütze sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen, wonach der Schadenseintritt durch das Bremsmanöver des Beschwerdeführers in der Autowaschanlage entstanden sei. Danach sei es zu keinem vollständigen Datenaustausch gekommen, weshalb die Zeugen eine polizeiliche Meldung erstattet hätten. Die angelastete Verwaltungsübertretung sei insgesamt als erwiesen festzustellen. Zur Strafhöhe argumentierte die Behörde, dass straferschwerende Umstände nicht vorgelegen und als strafmildernd die Bemühungen des Beschwerdeführers um die nachträgliche Klärung des Verkehrsunfalls sowie dessen bisherige Unbescholtenheit und sein bloß leicht fahrlässiges Verhalten gewertet worden seien. Die Strafhöhe entspreche dem Unrechtsgehalt der Tat und sei in dieser Höhe zu verhängen gewesen, um dem Beschwerdeführer das Unrecht vor Augen zu führen und ihn vor weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten.

Gegen das zitierte Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und zur Begründung ausgeführt, dass er sich zum Vorwurf bereits geäußert habe. Demnach habe er die Waschanlage erstmalig benützt und sei etwas unsicher gewesen. Als bei einer Stelle das Auto stillgestanden sei, habe er nicht gewusst, was er tun solle und daher das Fahrzeug von Neutral auf D geschaltet, woraufhin das Auto losgefahren sei und die Waschanlage gestoppt hätte. Dass es in der Folge zu einer Kollision gekommen sei, habe er gar nicht bemerkt, sei jedoch von einem Mitarbeiter der Waschstraße auf mögliche Beschädigungen aufmerksam gemacht worden. Der Fahrer des Autos hinter ihm habe in der Folge neben ihm geparkt und ihn aufgefordert, die Dokumente auszutauschen. Alles, was er von ihm verlangt habe, hätte er ihm gegeben und ihm auch gesagt, dass sein Fahrzeug vollkaskoversichert sei. Bei seiner Versicherung habe er bereits eine Schadenanzeige gemacht. Er wisse, dass er einen Fehler gemacht habe, aber er habe nicht gewusst, wie man ordnungsgemäß eine Waschstraße bediene und mit einer besseren Aufklärung wäre das nicht passiert. Er habe versucht, sich nach dem Vorfall menschlich und ordnungsgemäß zu verhalten. Alles, was die Beteiligten von ihm verlangt hätten, habe er getan. Er habe auch keinen Grund gehabt, davonzulaufen oder etwas zu leugnen.

Die belangte Behörde hat hierauf den gegenständlichen Verfahrensakt dem Landes-verwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

Das Verwaltungsgericht hat vorerst die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers geprüft, den Meldungsleger um Stellungnahme zum korrekten Tatzeitpunkt ersucht (zumal in der Verkehrsunfallanzeige die Unfallszeit mit 13:55 Uhr bezeichnet, andererseits aber die Verständigung der Polizei um 12:20 Uhr angegeben war) und sodann am 20.11.2025 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, im Zuge welcher vorerst die vorliegenden Akten, nämlich der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsstrafakt und der gegenständliche Gerichtsakt, verlesen wurden. Der Beschwerdeführer, der zum Termin verhindert war, wurde im Wege seiner Rechtsvertretung angehört. Weiters wurden die Lenker der beiden in der Waschstraße nachfahrenden PKWs (D und E) als Zeugen einvernommen. Diese beschrieben die Funktionsweise der Waschanlage und auch den Hergang des verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfalles. In der Folge wurden der Beschwerdeführer (im Wege seines Rechtsvertreters) und die belangte Behörde unter Anschluss einer Abschrift des Verhandlungsprotokolls zur schriftlichen Schlussäußerung eingeladen. Keine der beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat davon Gebrauch gemacht.

2. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 03.03.2025 den auf seine damalige Freundin und nunmehrige Ehegattin zugelassenen PKW F mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen *aa. Gegen Mittag fuhr er damit in die Waschstraße, eine Indoor-Waschanlage für Autos, etabliert in 5020 Salzburg, C-Straße, ein. Die Funktionsweise der Waschanlage ist derart, dass die Fahrzeuge auf einem Förderband durch die einzelnen Reinigungsstationen transportiert werden. Fahrzeuge mit Automatikgetriebe sind dabei auf Neutral zu stellen, bei Fahrzeugen mit Gangschaltung schaltet man in den Leerlauf.

Etwa im letzten Drittel der Waschstraße, unmittelbar vor der Trocknungsstation, schaltete der Beschwerdeführer von Neutral auf D, weil das Fahrzeug zum Stillstand gekommen war. Das Fahrzeug blockierte hierauf auf dem Förderband, wodurch sich der Abstand zum nachfolgenden PKW, einen G, gelenkt vom Zeugen D, verringerte. Der Zeuge bremste daher sein Fahrzeug ab, konnte letztlich aber eine Kollision mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht mehr verhindern, wodurch der PKW des Zeugen vorne im Bereich der Kennzeichentafel leicht beschädigt wurde. Auch das dem PKW des Zeugen nachfolgende KFZ, ein PKW H, gelenkt von der Zeugin E, wurde in der Folge noch auf das Heck des PKWs des Zeugen aufgeschoben und in Form eines Bruches der Stoßstange über dem Kennzeichen an der Fahrzeugfront beschädigt. Das Förderband der Waschanlage wurde sodann gestoppt. Der Beschwerdeführer lenkte seinen PKW hierauf zu den Stellplätzen bei der Saugstation, wo er mit dem Zeugen D wechselseitig die Zulassungsdaten austauschte, wozu die Zulassungsscheine der beiden Fahrzeuge wechselseitig vorgewiesen wurden. Auch wurden die Fahrzeuge wechselseitig auf eventuelle Schäden überprüft und fotografiert. Der Beschwerdeführer verließ daraufhin die Unfallörtlichkeit.

Die Zeugin E hatte ihr Fahrzeug nach dem Anstoß außerhalb der Halle, in der sich die Waschstraße befindet, abgestellt und sogleich auch auf Schäden überprüft. Von Mit-arbeitern der Waschstraße wurde sie diesbezüglich an den Schadenverursacher verwiesen, woraufhin sie Kontakt zum Zeugen D aufnahm, der seinen PKW nach wie vor bei der Saugstation abgestellt hatte. Von diesem wurde sie darüber informiert, dass nicht er, sondern das vorausfahrende Fahrzeug bzw der Beschwerdeführer der Schadenverursacher gewesen ist. Zumal die Daten des Beschwerdeführers im Zulassungsschein nicht enthalten waren (das von ihm benutzte Fahrzeug war ja auf dessen damalige Freundin zugelassen), meldeten die beiden Zeugen in der Folge den Vorfall bei der Polizeiinspektion I und wurde der Beschwerdeführer sodann im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren im Wege einer Lenkererhebung als Lenker des tatgegenständlichen PKWs ausgeforscht.

3. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergaben sich auf Basis des abgeführten Beweisverfahrens. Die beiden Zeugen haben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowohl den Hergang des Vorfalles als auch die Funktionsweise der Waschanlage übereinstimmend und nachvollziehbar erläutert. Ihre diesbezüglichen Angaben sind auch mit der Verantwortung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren in Übereinstimmung zu bringen. Entscheidungswesentliche Widersprüche sind sohin nicht hervorgekommen, weitere Feststellungen waren im Hinblick auf die folgende rechtliche Würdigung des Falles entbehrlich.

4. Rechtliche Beurteilung:

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159/1960 in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung, kurz: StVO, lauten auszugsweise wie folgt:

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

(2) …

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben

(2) …

(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

(5a) …

Gemäß § 4 Abs 5 StVO haben demnach die in Abs 1 leg cit genannten Personen die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn ein gegenseitiger Nachweis von Namen und Anschrift unterbleibt.

Unter einem Verkehrsunfall im Sinne der zitierten Vorschrift ist nach höchstgerichtlicher Judikatur jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und zumindest einen Sachschaden zur Folge hat, anzusehen (VwGH 20.04.2001, 99/02/0176). Straßenverkehr bezeichnet dabei die räumliche Fortbewegung von Personen und Sachen ohne oder mit technischen Hilfsmitteln sowie die Gesamtheit der diesem Zweck dienenden Einrichtungen (VwGH 09.09.2020, Ra 2020/02/0177).

Straßen sind nach der in § 2 Z 1 StVO enthaltenen Begriffsdefinition Landflächen, die dem Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr dienen, also der räumlichen Fortbewegung von einem Ort zum anderen, wobei jedoch die Überwindung von Raum im Vordergrund stehen muss. Steht ein anderer Zweck als der der Raumüberwindung im Vordergrund und ist die Raumüberwindung lediglich Nebenzweck, so kann eine solche Landfläche nicht als Straße im Sinne der StVO qualifiziert werden (VwGH 20.05.2003, 2003/02/0073; dort: Lenken eines KFZ über die Wiese eines Veranstaltungsgeländes).

Im gegenständlichen Fall ist der Tatort im Bereich des Förderbandes einer vollautomatisierten Waschstraße gelegen. Die Raumüberwindung dient hier nicht Fortbewegung an sich, sondern ausschließlich dazu, um die einzelnen Stationen der Waschanlage zu durchlaufen. Der Verkehrsunfall ereignete sich daher nicht auf einer Straße im Sinne des § 2 StVO. Ein Verkehrsunfall im Verständnis des § 4 StVO liegt daher fallbezogen nicht vor.

In Stattgabe der Beschwerde war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte sich bei der gegenständlichen Entscheidung auf die oben näher zitierte einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht hervorgekommen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass unter der Annahme, dass ein Verkehrsunfall im Sinne des § 4 StVO vorgelegen wäre, der gegenseitige Nachweis der Zulassungsscheine nicht ausreichend gewesen wäre, weil der Beschwerdeführer damit keinen Nachweis für seine Person erbracht hätte.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

H i n w e i s

Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Salzburg einzubringen.

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