LVwG S 405-1/1053/1/60-2025

405-1/1053/1/60-2025Tribunal Administrativo Regional9 de jan. de 2026

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Regest

Naturschutz; Landschaftsschutzgebiet, Errichtung Sportanlage, Untergliederung Landschaftsschutzgebiet in Teilräume

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Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-1/1053/1/60-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2026:405.1.1053.1.60.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Präsidentin Mag. Claudia Jindra-Feichtner über die Beschwerde der [Gemeinde], [...] vertreten durch die A GmbH, [...] gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) vom 12.03.2024, Zahl *aa,

z u R e c h t :

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Die im Verfahren gestellten Anträge der Landesumweltanwaltschaft Salzburg werden mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

III.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 12.03.2024, Zahl *aa, wurde der Antrag der [Gemeinde] vom 25.01.2022 auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für den Kunstrasentennisplatz ohne Flutlicht auf GP *bb/5 und *bb/2 (Zufahrtsstraße), [KG], im Landschaftsschutzgebiet [...], abgewiesen.

Begründend stützte sich die Behörde dabei auf die Anzeige des gebietszuständigen Naturschutzbeauftragten vom 24.02.2022 bezüglich des Verdachts der vorsätzlichen Übertretung von § 18 NSchG iVm § 2 Z 1, 2 und 5 der ALV, und zwei gutachtliche Stellungnahmen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 24.02.2022 und vom 05.04.2022, in welchen dieser zu der Feststellung gelangte, dass aus fachlicher Sicht nicht bloß eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Landschaftsschutzgebietes bestehe, sondern grundsätzlichen Zielsetzungen des betroffenen maßgeblichen Landschaftsraumes und somit den grundsätzlichen Zielsetzungen des Landschaftsschutzgebietes wesentlich widersprochen werde.

1.2. Dagegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.03.2024 Beschwerde und führte aus, dass die [Gemeinde] seit geraumer Zeit bestrebt sei, ihre Sportinfrastruktur zu erweitern, um den Bedürfnissen der Einwohner gerecht zu werden. Die geplante Erweiterung sei dringend erforderlich, da ein Investor einen bereits existierenden Platz erworben habe, der daher nicht mehr zur Verfügung stehe, sobald das vorgesehene Bauprojekt an diesem Standort umgesetzt werde.

Bereits im Jahr 2016 sei eine entsprechende Fläche mit dem Grundstück *bb/5, [KG], in eine Sportfläche umgewidmet worden. Während dieses Widmungsverfahrens sei die Naturschutzabteilung involviert und habe trotz gewisser Kompromisse keine Einwände erhoben. Da seit der Widmung keine relevanten gesetzlichen Änderungen in Bezug auf die genannten Paragrafen erfolgt seien, sei die gleiche Rechtsgrundlage, wie bereits 2016, anzuwenden.

Im Umwidmungsbescheid vom 07.11.2016, Zahl *cc, des Landes Salzburg werde festgestellt, dass Eingriffswidmung in relevante Naturschutzgüter entweder über Ausgleichsregelungen oder durch die Geltendmachung eines überwiegenden öffentlichen Interesses ausgeglichen werden könnten. Eine landschaftsökologische Begleitplanung sei erstellt, in der Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen worden seien. Diese seien von der Schutzgebietsbetreuerin als positiv bewertet worden. Auf diesen Umwidmungsbescheid sei auch in der Stellungnahme vom 18.01.2024 an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung verwiesen worden. Darin werde auch das öffentliche Interesse an dem Sportplatz bekundet. Diese Informationen seien im Bescheid allerdings nicht berücksichtigt worden.

Das öffentliche Interesse an der Umsetzung des Tennisplatzes sei sowohl von der Antragstellerin als auch vom Obmann des Tennisvereins bekräftigt worden. Obwohl entsprechende Schreiben, die das öffentliche Interesse geltend machen, nach Ablauf der Frist eingereicht worden seien, sei dies noch vor der Aufstellung des endgültigen Bescheides geschehen. Daher sollten diese Schreiben für die vorliegende Entscheidung berücksichtigt werden.

Das im Gutachten genannte Argument, dass das Vorhaben im Widerspruch zur Hintanhaltung einer weiteren landschaftlichen Überprägung durch Sportplatznutzung stehe, erscheine fragwürdig. Insbesondere, da bereits im Jahr 2019 die Genehmigung für einen Fußballplatz (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung vom 25.06.2018, Zahl *dd) erteilt wurde, unter Berücksichtigung ähnlicher Zielsetzungen. Dieser Bescheid habe eine Genehmigung unter Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen ermöglicht.

Die im Gutachten festgeschriebene Zielsetzung sei im Bescheid aus dem Jahr 2019 weder erwähnt noch angewendet worden. Es sei unklar, wie diese Zielsetzung festgelegt worden sei und warum sie in diesem Bereich speziell die Vermeidung einer weiteren landschaftlichen Überprägung durch Sportplatznutzung betone. Es scheine, dass die Behörde ohne gesetzliche Grundlage neue Maßstäbe für die Ausgleichsfähigkeit von Projekten anwende. Trotz des Vorschlags diese Differenzen zu klären, sei eine mündliche Verhandlung von der Behörde abgelehnt worden. Daher werde das Landesverwaltungsgericht ersucht, die vorliegende Beschwerde zu prüfen und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung aufzuheben oder zu revidieren. Es sei von entscheidender Bedeutung, dass die Auslegung und Anwendung der Gesetze in Übereinstimmung mit ihrem klaren Wortlaut und Zweck erfolgten, um die Rechte und Interessen aller Beteiligten angemessen zu schützen.

1.3. Die gegenständliche Beschwerde wurde in Vorbereitung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung der Landesumweltanwaltschaft Salzburg (im Hinblick auf deren allfällige Parteistellung) sowie dem naturschutzfachlichen Amtssachverständigen mit dem Ersuchen um Prüfung übermittelt, ob die nunmehr mit der Beschwerde in Vorlage gebrachten Unterlagen in Bezug auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses zu einer im Wesentlichen anders lautenden gutachtlichen Stellungnahme geführt hätten. Sowohl die Landesumweltanwaltschaft Salzburg als auch die [Gemeinde] nahmen in der Folge Stellung, durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen und den beigezogenen sportstättenfachlichen Amtssachverständigen wurden in Vorbereitung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung jeweils fachspezifische Stellungnahmen übermittelt.

1.4. Zu der am 16.12.2024 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung legte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin am 13.12.2024 eine naturschutzfachliche gutachtliche Stellungnahme der B GmbH vor, die von einer Ausgleichsfähigkeit der gegenständlichen Eingriffe ausgeht. Die am 16.12.2024 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung wurde in der Folge auf den 31.01.2025 vertagt, wobei ergänzend durch die Beschwerdeführerin eine sportstättenfachliche Stellungnahme bezüglich der vorliegenden sportstättenfachlichen Stellungnahme, die Planung einer zusätzlichen Ausgleichsmaßnahme sowie eine fachgutachtliche Stellungnahme bezüglich der Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vorgelegt wurden. Auch legte die Landesumweltanwaltschaft Salzburg eine weitere Stellungnahme vor.

1.5. Am 31.01.2025 wurde in der Sache eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde der Einschreiterin die Vorlage zusätzlicher Unterlagen aufgetragen.

1.6. Mit Eingabe vom 14.04.2025 legte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen, nämlich

den Lageplan der geplanten Tennisanlage,

einen Bericht über die Zuwegung zur geplanten Tennisanlage sowie

die ergänzte und aktualisierte fachgutachtliche Stellungnahme von DI C

vor.

1.7. Am 21.07.2025 wurde eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der das mit Eingabe vom 10.07.2025, Zahl *ee übermittelte Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen erörtert wurde.

1.8. Nach Übermittlung weiterer Unterlagen erfolgte schließlich am 28.11.2025 eine abschließende öffentliche mündliche Verhandlung, an der neben allen Verfahrensparteien, zusätzlich zum naturschutzfachlichen Amtssachverständigen in Bezug auf die vorgelegte Stellungnahme zur Waldohreule, ein zoologischer Amtssachverständiger beigezogen wurde.

2. Sachverhalt

Geplantes Projekt

2.1. Die [Gemeinde] beantragt die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Kunstrasen-Tennisanlage mit zwei Plätzen auf der GP *bb/2, [KG]. Die Tennisanlage soll laut dem vorliegenden Technischen Projekt der D eine Bruttofläche von 36,70 x 36,70 m aufweisen. Die Harttennisplätze mit Kunstrasenbelag sollen fertig gestellt ca 10 bis 20 cm über das Urgelände herausragen. Die Tennisanlage wird mit einer Umzäunung umgeben, wobei die Maschengrößen höchstens 40,00/40,00 mm betragen sollen. Die Zaunanlage wird mit einer Höhe von 3 m errichtet, wobei an den Stirnseiten jeweils Sichtblenden vorgesehen sind. Im Norden mittig der beiden Plätze ist der Eingangsbereich (Tor-Tür-Kombination, Durchgangsbreite 2 m), weiters sind im Süden und Westen zwei weitere Türen vorgesehen. Der Kunstrasenplatz selbst wird mit Betonrandsteinen 5 x 20 cm eingefasst, als Umrandung werden 5 x 25 cm Betonrandsteine liegend im Kiesbett verlegt, damit zwischen Kunstrasenplatz und der Naturrasenfläche ein breiterer Abstand zum Schutz vor Verschmutzung des Kunstrasenbelages besteht. Die Ausstattung der Tennisplätze umfasst mit Kunststoffsitzbänke (4), Schiedsrichterstühle (2), Spielstandsanzeigen (2) sowie Abziehbesen und Abschleppnetze und Tennisständer mit Tennisnetzen (2).

Die Zuwegung soll über einen 2,5 m breiten Weg mit einer wasserungebundenen Decke und einen Aufbau mit ungebundenen Tragschichten über die Grundparzellen *ff/2, *ff/3, *gg/1, *bb/2 und *bb/5, je [KG] erfolgen. Der Weg weist beginnend vom Klubhaus bei den bestehenden Tennisplätzen eine Länge von 164 m auf und soll dem fußläufigen Erreichen der geplanten Tennisplätze dienen, wobei für die notwendige Erreichbarkeit der Tennisplätze mit einem kommunalen Pflegegerät oder Rettungsfahrzeug die Wegbreite mindestens 2,5 m zu betragen hat. Zur Querung des zwischen GP *bb/5 und *ff/2, je [KG], führenden Baches soll eine dort in der Natur bestehende, sanierungsbedürftige Überbrückung verwendet werden.

Mit dem Aushubmaterial des bereits in Teilen ohne naturschutzbehördliche Bewilligung in Errichtung befindlichen Tennisplatzes (bei einem Ortsaugenschein am 24.02.2022 wurde eine ca 35 x 35 m messende, ca 1 m tiefe Grube, die mit Grobschotter bis unter Geländeniveau verfüllt worden war, angetroffen) wurde am Südrand der geplanten Anlage ein Erdwall mit einer Länge von 35 m, einer Breite von 10 m und einer Höhe von 5 m aufgeschüttet, verdichtet und mit dem abgetragenen Humusmaterial 10 bis 15 cm dick abgedeckt. Ein weiterer, etwa 28 x 5 x 1 m (L x B x H) messender Wall wurde auf der Westseite des Areals aufgeschüttet. Eingriffsmindernd ist eine Gehölzbepflanzung auf der Krone des beschriebenen Erdwalls sowie eine einreihige Bepflanzung mit heimischen Bäumen und Sträuchern auf einem schmalen Streifen zwischen dem Ostrand der Anlage und der östlichen Grundgrenze auf ca 1 bis 2 m Breite vorgesehen.

„Abbildung aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt“

Die ebenfalls bereits errichtete ca. 85 m lange und ca. 5 m breite Zufahrtsstraße aus grobem Kalkschotter auf Vlies soll nach Fertigstellung der Anlage abgetragen werden.

Das im Erdwall im Westen gelagerte Erdmaterial/Humus wird auf dem restlichen Grundstück verteilt und planiert. Die Errichtung von Parkplätzen ist nicht vorgesehen. Der Spielbetrieb wird nur bei Tageslicht geführt, weil eine zusätzliche Beleuchtung nicht vorgesehen ist.

Dem Projekt liegen folgende Flächenbilanzen zu Grunde:

Bauphase

Tennisplätze Baugrube 1.585 m² (lt Projekt E)

Erdwall im Süden ca. 1.100 m²

Erdwall im Westen 140 m²

Baustraße ca.500 m²

Zugangsweg 410 m²

Summe:3.735 m²

Betriebsphase

Tennisplätze 1.585 m²

Erdwall im Süden ca. 1.100 m²

Zugangsweg 410 m²

Summe:3.095 m²

Kein besonders wichtiges öffentliches Interesse

2.2. Die GP *bb/2 und *bb/5, je [KG], weisen im Flächenwidmungsplan der [Gemeinde] die Widmung „Grünland – Gebiet für Sportanlagen“ in einem Ausmaß von gesamt 8.600 m² auf. Der Tennisclub [...] hat knapp 200 Mitglieder in verschiedenen Altersklassen, und stehen für den Spielbetrieb zwei hintereinander angeordnete Sandplätze dauerhaft zur Verfügung. Ein Bedarf an weiteren Tennisplätzen ist aufgrund des in naher Zukunft erfolgenden Wegfalls eines weiteren, privaten Tennisplatzes im Ortszentrum von [...] aus sportstättenfachlicher Sicht gegeben, die Situierung jedoch aufgrund der relativ weiten, nur fußläufigen Zuwegung nicht geeignet. (Entfernung zum Vereinsheim und damit den Sanitäranlagen, Bewässerung, Untergrund).

Ein besonders wichtiges öffentliches Interesse an der Durchführung des gegenständlichen Projekts konnte nicht festgestellt werden.

Landschaftsschutzgebiet

2.3. Sowohl der geplante Tennisplatz als auch die Zuwegung befinden sich im Landschaftsschutzgebiet [...], südwestlich der Ortsbebauung von [...], südöstlich des [...] und östlich der [...]. Das Naturschutzgebiet [...] befindet sich in einer Entfernung von rund 160 m westlich der geplanten Tennisanlage. Der Schwemmkegel des [Baches] und die südöstlich an den See angrenzenden Flächen bilden weitgehend ebene, vor allem landwirtschaftlich genutzte Flächen. Beidseitig des [Baches] und im westlich gelegenen Bereich des [Waldes] befinden sich größere Waldflächen mit nadelholzbetonten Mischwaldbeständen. Gegen Süden steigen bewaldete Flanken zu den Bergen [...] an, welche oberhalb der Waldgrenze, insbesondere im Bereich [...], almwirtschaftlich genutzt werden. Der Ostteil des Schwemmkegels wird etwa bis zum Anwesen F an den Ufern im Sommer intensiv in Form von Bade- und Campingplätzen touristisch genutzt, auch befindet sich hier eine [...]. Östlich daran grenzt ein äußerst naturnaher Uferabschnitt an, der vom westlichen Rand des [...] bis zum Ostrand des [...] reicht. Gegen Süden wird der Landschaftsteilraum von den, zu den Bergen [...] ansteigenden Geländeteilen, im Wesentlichen von der G-Straße begrenzt. Im [...] wurden in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen zur Renaturierung unternommen.

2.4. Die Landschaft des [...] weist als "Typuslandschaft" eines [...] eine besondere kulturlandschaftliche Charakteristik auf und wurde auch aus diesem Grund bereits sehr früh (***) als Seen-Schutzgebiet ausgewiesen. Auf Grund des sehr großen[...] Landschaftsschutzgebietes ist hier eine sehr vielfältige und heterogene Landschaft geschützt worden.

Aufgrund dieser Heterogenität der Landschaft im Vergleich zur Größe des Landschaftsschutzgebiets, setzt sich der zur Beschreibung des Charakters der Landschaft der nördlich der [Straße] gelegene Südrand des [...] aus vier maßgeblich prägenden Landschaftsteilräumen zusammen, die sich durch jeweils unterschiedliche Merkmale unterscheiden.

Durch diese Unterteilung in einzeln zu betrachtende Teilräume wird das [...] nicht nur geografisch in abgegrenzte Gebiete geordnet, sondern werden vielmehr die unterschiedlichen Facetten der einzelnen Charakteristika der landschaftlichen Schönheit anhand von fachlichen Kriterien gruppiert (Teilraum 1: Wald- und Wiesenflächen mit unstrukturierter Bebauung, Teilraum 2: Offenlandstruktur mit Intensivgrünland und Biotopkomplex, Teilraum 3: Mosaik aus Streu- und Feuchtwiesen mit Hoch-, Nieder- und Übergangsmooren, Teilraum 4: Ortsbereich), und insbesondere auch der vom Verordnungsgeber vorgegebenen Erhaltung der besonderen landschaftlichen Schönheit in ihrer unterschiedlichsten Ausprägung („reizvolle Lage der Voralpenseen am Fuß imposanter Felswände und markanter Berggipfel, Verlandungszonen, umgeben von Grünland, Bergwäldern sowie Almflächen und Ödland“, vgl § 1a [...]-Landschaftsschutzverordnung) im über 56.000 ha großen Landschaftsschutzgebiet Rechnung getragen.

Diese Landschaftsteilräume im Detail:

„Abbilung 4 aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt“

Abbildung 4 aus Gutachten H 2022: Landschaftsteilräume am Südufer der [...] auf Basis des aktuellen Luftbildes (Quelle SAGIS))

Teilraum 1: Rechtsufriger, von Waldbeständen bzw. Waldinseln und Wiesenflächen geprägter Geländestreifen entlang des [Baches]

Dieser Teilraum wird vom rechten Ufer des [Bachs] und einer Umhüllenden entlang der noch vorhandenen Waldinseln begrenzt. Die Landschaftsstruktur wird von der verzahnten Gemengelage von Wald- und Wiesenflächen und einer unstrukturierten Bebauung aus Einfamilienhäusern charakterisiert.

Teilraum 2: Offenlandfläche des Schwemmfächers bis zum Beginn des [...]

Dieser Teilraum wird von der Grenze des Teilraumes 1, dem [...], dem [...], der Zufahrtsstraße zur [...] und der [Straße] begrenzt. Der Teilraum wird durch die durchgehende Offenlandstruktur (mit Intensivgrünland und hochwertigem Biotopkomplex im Süden), die relativ dichte Wegaufschließung samt wegbegleitender, unstrukturierter Bebauung aus Einfamilienhäusern, sowie die Überprägung durch Sportplatz-, Bade- und Campingnutzung charakterisiert.

Teilraum 3: [...] - [...]

Dieser Teilraum als der für die Beurteilung maßgebliche Landschaftsraum zeichnet sich durch besondere visuelle Naturnähe und Großteils naturnahe Bewirtschaftung aus. Die Teilfläche am Südufer wird begrenzt von den Grenzen der Teilräume 2 und 4, vom Seeufer und von der [Straße]. Der Teilraum ist geprägt durch ein Mosaik aus Hoch-, Nieder- und Übergangsmooren, Streu-, Feucht- und Intensivwiesen, Moor- und Auwäldern, Bachläufen sowie der flachen Uferzone des [Sees] mit Schilf- und Teichrosenbeständen. Die Besiedlung, im Wesentlichen am Südrand, besteht vornehmlich aus Einzelobjekten, das [...] grenzt ans Seeufer. Auffällig ist auch die Bebauung auf der erhöht liegenden [...]. In Längsrichtung wird der Teilraum durch die geradlinige Trasse der ehemaligen [...] durchzogen, die heute als überregional bedeutender Rad- und Wanderweg genutzt wird. [...] und [...] sind als Naturschutz- bzw. Europaschutzgebiet ausgewiesen.

Auf Grund der angetroffenen Heterogenität der Teilräume in Abhängigkeit von ihrer naturräumlichen Ausstattung und den naturschutzfachlichen Problemstellungen des jeweiligen Teilraumes sind die fachlich gebotenen grundsätzlichen Zielsetzungen für den Teilraum 3 wie folgt zu formulieren:

•Erhaltung und Verbesserung naturschutzfachlich hochwertiger Strukturen und Lebensräume (Hoch-, Nieder- und Übergangsmoore, Streu- und Feuchtwiesen, Moor- und Auwälder, Bachläufe etc.)

•Erhaltung des sehr naturnahen Seeufers und Verhinderung weiterer Einbauten

•Begrenzung der gegebenen Siedlungsstruktur und Verhinderung weiterer Bebauung

•Hintanhaltung einer weiteren landschaftlichen Überprägung durch Bade- Sportplatz­ und Erholungsnutzung

In diesem Teilraum 3 ist die Projekterrichtung geplant.

Teilraum 4: Ortsbereich [...]

Dieser Teilraum wird durch eine Umhüllende des Gebäudebestands der Ortsbebauung von [...] abgegrenzt und ist zum größten Teil durch die dichte Orts- und Uferbebauung charakterisiert.

Auswirkungen auf den Naturhaushalt

2.5. Zum Naturhaushalt im Bereich des beantragten Tennisplatzes ist festzustellen, dass der Bauplatz sich als weitgehend ebene Wiesenfläche am Ostrand eines Gehölzes bzw. extensiver Wiesen- und Ruderalbereiche darstellt. Im Westen grenzen eine Feuchtwiese, ein Feuchtgehölz bzw. ein durch Sukzession einer Streuwiese entstandener Zitterpappel-Sukzessionswald an. Mit Probeschürfen am 19.03.2025 konnte erwiesen werden, dass der Untergrund des Zitterpappel-Sukzessionswaldes nicht aus Torf besteht, weshalb ein geschützter Lebensraum im Sinn des § 24 Abs 1 lit a NSchG nicht vorliegt. Die gefährdete Pflanzenart Stechpalme (ilex aquifolium) befindet sich in einzelnen kleinwüchsigen, mutmaßlich verwilderten Exemplaren im Bereich des Zitterpappel-Sukzessionswaldes. Anhand des umgebenden Pflanzenbestandes kann für die in Anspruch genommene Baufläche eine artenreiche Fettwiese rekonstruiert werden. Die vorgesehene Weganlage führt durch einen Zitterpappel-Sukzessionswald, berührt wenige Meter einen Mädesüßflur, überquert über eine bestehende Brücke einen Bach und führt dann entlang des Fußballplatzes über einen Scherrasen zur dort bestehenden Laufbahn. Vom Kunstrasen-Tennisplatz selbst, dem gelagerten Aushub und der Baustraße ist eine artenreiche Fettwiese (LRT 6510) betroffen, von der in Summe dauerhaft 2.450 m² verloren gehen werden. Auf dem Aushubhügel lassen sich die bisherigen naturräumlichen Verhältnisse weitgehend wieder herstellen bzw. können sie durch die Gehölzpflanzung sogar verbessert werden. 1.347 m² werden als Kunstrasenfläche dauerhaft dem Naturhaushalt entzogen, was aufgrund der Größe der Fläche für sich als wesentlich zu bewerten ist.

2.6. Aus zoologischer Sicht stellt das Naturschutzgebiet [...] mit seiner Gemengelage, ua aus diversen Moorlebensräumen und Wiesentypen, Gehölzen und Seeuferbereichen einen äußerst vielfältigen Lebensraum dar, der von einer Vielzahl an Tierarten bewohnt wird und als ein Biodiversitäts-Hotspot bezeichnet werden kann. Neben Wasservögeln und waldbewohnenden Spezies finden sich hier an Vogelarten u.a. auch seltenere Arten offener und halboffener Feuchtlebensräume (Wiesen, Schilf, Gebüsche, Moor) wie Schwarzkehlchen, Baum- und Wiesenpieper, Karmingimpel, Teich- und Sumpfrohrsänger sowie der Baumfalke. Weiters lebt hier eine vielfältige Herpetofauna, zb Gelbbauchunken, Kamm- und Teichmolch, Laub- und Grasfrosch, Erdkröte, Ringelnatter und Bergeidechse. Auch die Insektenwelt, insbesondere was die Schmetterlinge des Gebiets betrifft, ist recht gut erforscht, wenngleich es sich bei den Daten nicht um gezielte Kartierungen handelt. Aus einer Abfrage der Biodiversitätsdatenbank am Haus der Natur vom 2.5.2017 geht hervor, dass Daten zu über 60 Schmetterlingsarten vorliegen, darunter eine Vielzahl an Nachtschmetterlingen. Zu den Nachtschmetterlingen zählen auch viele vollkommen geschützte Schmetterlingsarten nach der Pflanzen- und Tierartenschutzverordnung, wie zB sämtliche Eulenfalter (Noctuidae) und Glucken (Lasiocampidae). Wie aus der Abfrage hervorgeht, sind laut Biodiversitätsdatenbank bisher mindestens 34 verschiedene besonders geschützte Nachfalterarten aus dem Naturschutzgebiet [...] bekannt. Auf Grund der extensiven und teilweise ruderalen Verhältnisse der unmittelbar an den Tennisplatz angrenzenden Flächen haben diese Aussagen auch auf Flächen außerhalb des Naturschutzgebiets Gültigkeit.

2.7. Mit vermutetem Horststand im Zitterpappel-Sukzessionswald oder im anschließenden Naturschutzgebiet [...] ist ein Brutnachweis der Waldohreule (August 2021) bekannt. Bei Durchführung der von der Beschwerdeführerin ergänzend vorgeschlagenen Maßnahmen bei Errichtung des Wegs ist eine negative Beeinträchtigung weitgehend auszuschließen.

Auswirkungen des geplanten Projekts auf das Landschaftsschutzgebiet (Teilbereich 3)

2.8. Die Umwandlung der landwirtschaftlich genutzten Wiesenfläche durch Überbauung mit Schotter und Kunststoff verändert die natürlich vorkommende Vegetation und die naturräumlichen Verhältnisse auf der für die Errichtung des Tennisplatzes und der Zuwegung vorgesehenen Fläche grundlegend und ist daher insbesondere unter Berücksichtigung und der Flächengröße von 3.095 m² samt Zuwegung und der 3 m hohen Umzäunung mit Sichtschutzblenden als wesentliche Beeinträchtigung der (visuellen) Naturnähe, der natürlich vorkommenden Vegetation (sh 2.5.) und der naturnahen Bewirtschaftung der Fläche einzustufen. Daraus abzuleiten ist eine wesentliche Störung und Beeinträchtigung der visuellen Naturbelassenheit und naturnahen Bewirtschaftung sowie der natürlich vorkommenden Vegetation der geschützten Landschaft.

2.9. Für die besondere landschaftliche Schönheit des betroffenen Landschaftsteilraums ist die land- und forstwirtschaftlich geprägte, allerdings deutlich großflächiger und intensiver als früher genutzte Kulturlandschaft maßgeblich. Gerade am Südufer des [Sees] im Teilraum 3 sind noch bedeutende extensiv bis nicht genutzte Flächen mit einer Anmutung der zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung noch wesentlich weiter verbreiteten naturnahen Bewirtschaftung, insbesondere von Streu- und Feuchtwiesen vorhanden. Diese Flächen, stellen trotz der bereits gegebenen landschaftlichen Vorbelastung ([...]) einen großräumig zusammenhängenden wertgebenden Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes [...] dar, welcher charakteristisch und maßgeblich für die besondere Schönheit des gesamten Schutzgebietes ist. Diese besondere landschaftliche Schönheit leitet sich aus dem Ensemble der einzelnen, unterschiedlichen Grünlandbestandteile, wie es als Mosaik von artenreichen Fettwiesen (die betroffene Fläche), Streu- und Feuchtwiesen, einem Mädesüßflur und einem Sukzessionswald, beschrieben ist, ab. Dem Schutzzweck der Erhaltung der besonderen landschaftlichen Schönheit kann nur dann entsprochen werden, wenn gerade diese noch großräumig zusammenhängenden, naturnahen und wertgebenden Bestandteile des Schutzgebietes nicht weiter beeinträchtigt werden.

2.10. Weiters ist von einer besonderen Schwere der Beeinträchtigung durch den nunmehr geplanten Tennisplatz auszugehen, weil es sich bei diesem nicht um eine randliche Erweiterung der bestehenden Tennisanlagen, sondern um einen Neuanriss des Grünlands in einem visuell naturnahen Bereich des Landschaftsteilraumes handelt. Damit werden die Zielsetzungen des Landschaftsschutzes völlig konterkariert: Die landschaftlichen Auswirkungen der hier gegenständlich raumordnerisch ungeordneten und völlig willkürlich wirkenden Bauführung sind aufgrund der bereits bestehenden Überprägung mehr als geeignet, den Bestand des Schutzgebiets im betrachteten Ausschnitt ernsthaft zu gefährden.

2.11. Auch wenn der umzäunte Tennisplatz kein „Bauwerk“ im Sinn baurechtlicher Vorschriften ist, tritt er doch durch die Umzäunung und Sichtschutzverblendung frontbildend mit einer Höhe von 3 m in Erscheinung. Auch der aufgeschüttete Hügel stellt in der weitgehend ebenen Landschaft einen Fremdkörper dar. Die Beeinträchtigung betrifft nicht nur die Errichtung des Tennisplatzes, sondern setzt sich auch im Spielbetrieb fort. Die bestimmungsgemäße dauerhafte Nutzung der Tennisplätze ist zwingend mit aufmerksamkeitszentrierender Bewegung durch die Spielenden und entsprechender Lärmentwicklung durch geschlagene Tennisbälle verbunden.

2.12. Zusammengefasst wird mit der Errichtung und im Weiteren dem Betrieb des Tennisplatzes in bisher visuell naturnahen, landschaftlich hochwertigen Bestandteilen des betroffenen Landschaftsteilraumes 3, nämlich einer artenreichen Fettwiese ein Eingriff von besonderer Schwere gesetzt, und damit der Zielsetzung des Landschaftsschutzgebietes - "Erhaltung der besonderen landschaftlichen Schönheit" - völlig widersprochen. Auch mit den vorgeschlagenen eingriffsmindernden Bepflanzungsmaßnahmen kann der Eingriff nicht wesentlich kaschiert werden.

Wie oben dargestellt, liegt die Besonderheit des gegenständlichen Landschaftsschutzgebiets unter anderem insbesondere im Zusammenwirken der unterschiedlichen landschaftlichen Ausprägungen der dargestellten Teilgebiete, sodass die im Gegenstand vorliegende Zerstörung des Landschaftsteilraums 3 dazu führt, dass einerseits die Einzigartigkeit dieses Teilgebiets dem gesamten Landschaftsschutzgebiet entzogen wird und andererseits das fragile Zusammenspiel der unterschiedlichen Ausprägungen der landschaftlichen Charakteristika völlig gestört wird.

3. Beweiswürdigung

3.1. In Würdigung der vorliegenden Beweise ist festzustellen, dass sich der Sachverhalt aus dem vorliegenden Akt, den Äußerungen der Parteien und beigezogenen Sachverständigen, in vier öffentlichen mündlichen Verhandlungen und insgesamt die eingeholten bzw vorgelegten Stellungnahmen ergibt.

3.2. Im Einzelnen liegen dem Landesverwaltungsgericht nachstehende fachliche Gutachten/Stellungnahmen als Beurteilungsgrundlagen vor, die in den durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 31.01.2025, 21.07.2025 und 28.11.2025 erörtert wurden:

Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung vom 25.01.2022 samt beigeschlossenem Lageplan,

Projektunterlagen D sowie Prüfbericht I vom 17.03.2022,

Austauschplanung bezüglich Untergrund Kunstrasenplatz, D vom 12.10.2022,

naturschutzfachliches Einreichprojekt der J vom 14.10.2022 einschließlich Darstellung eingriffsmindernder Maßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen,

Stellungnahme der [Gemeinde] zum öffentlichen Interesse vom 05.03.2024,

Sportstättenfachliche Stellungnahme des sportstättenfachlichen Amtssach-verständigen vom 11.10.2024, Zahl *hh,

Ergänzende Projektsunterlagen von Dipl.-Ing. E vom 11.03.2025, V4 samt planlicher Darstellung,

Naturschutzfachliches Gutachten der B GmbH vom 12.12.2024, Zahl *ii Ergänzungen vom 24.01.2025, 09.04.2025 und 11.08.2025,

3.3. Der Befund der vorliegenden naturschutzfachlichen Begutachtungen beinhaltet insbesondere auch aufgrund eines direkten Verweises auf die entsprechenden fachlichen Darstellungen des schon durch die Behörde beigezogenen Amtssachverständigen (Dipl.-Ing. H) durch den Privatsachverständigen (Dipl.-Ing. C, B GmbH) zu den naturräumlichen Gegebenheiten, dem Naturhaushalt und der Zoologie im Wesentlichen übereinstimmende Aussagen. Beide Gutachten sind sowohl hinsichtlich des Befunds als auch hinsichtlich der gutachtlichen Ableitungen qualitätsvoll und stringent argumentiert.

3.4. Unterschiedlich wird jedoch gerade im Hinblick auf den Charakter der Landschaft der Bezugsrahmen argumentiert: Der naturschutzfachliche Amtssachverständige geht in seinem Gutachten anhand und aufgrund der dort angetroffenen heterogenen Struktur im Landschaftsschutzgebiet von einer notwendigen räumlichen Untergliederung des Landschaftsschutzgebietes in (im Bereich des [...]) vier Landschaftsteilräume aus, und zieht seine gutachtlichen Schlüsse unter Bezugnahme auf diese im Teilraum 3 angetroffenen geschützten Güter in ihrem Zusammenwirken in Bezug auf die landschaftliche Schönheit, während der Privatsachverständige seinem Gutachten das Gesamtlandschaftsschutzgebiet in einer Größe von 5.627,71 ha zugrunde legt, und für sein Gutachten als betroffenen geschütztes Gut „Grünland“ in Verbindung mit betroffenen Gehölzstrukturen für die Zuwegung definiert.

3.4. Das Landesverwaltungsgericht erachtet die ausführlich und schlüssig argumentierte, durch die Benennung der unterschiedlichen räumlichen Strukturen und geschützten Güter durchgeführte Untergliederung des Landschaftsschutzgebietes in angemessen große Teilräume als schlüssiger, weshalb den Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zu folgen ist. Das Landschaftsschutzgebiet [...], das die in den Gemeinden [...] gelegene Teil des [...] unter Einbeziehung des ***-Gebietes sowie der in [...] gelegenen Seeuferbereiche des [...], der [...] und der daran im Südosten anschließenden Wiesenflächen bis zu dem im Südosten heranreichenden Waldrand umfasst, wäre nämlich bei beinahe jeglicher dort gesetzten Maßnahme aufgrund seiner schieren Größe ein mäßig geeigneter Bezugsrahmen für die fachliche Beurteilung, ob eine regelmäßig nur vergleichsweise kleinflächig auswirkenden Maßnahme den grundsätzlichen Zielsetzungen des Landschaftsraumschutzes widerspricht.

3.5. Schlüssig und nachvollziehbar wird der dauerhafte Eingriff in das Schutzgut „Grünland“ im Sinn des oben zugeschriebenen Inhalts als von qualitativ überragender Bedeutung eigestuft, und daraus der wesentliche Widerspruch des geplanten Kunstrasen-Tennisanlage zu den grundsätzlichen Zielsetzungen des Landschaftsschutzgebiets argumentiert. Im Unterschied zum Amtssachverständigen, der von einer völligen „Konterkarierung“ des Schutzzwecks in Bezug auf das Schutzgut Grünland – dies jedoch im Hinblick auf die gesamthaft betrachtete und beschriebene Ausstattung des Teilbereichs 3 (hier unter Hinweis auf den Zweck des Naturschutzgesetzes ausdrücklich die landschaftliche Schönheit an sich, insbesondere den Eingriff in den Charakter der Landschaft) - spricht, erachtete der Privatgutachter den Eingriff durch Errichtung eines Kunstrasentennisplatzes auch als gravierend, jedoch nicht wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen des Schutzgebietes widersprechend und damit naturschutzrechtlich ausgleichsfähig, wobei diese gutachtliche Schlussfolgerung gerade im Hinblick auf die Solitärlage der geplanten Anlage im Grünland nicht überzeugt.

3.6. Ein überragendes öffentliches Interesse am geplanten Projekt ist nicht festzustellen, da in der sportstättenfachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen zwar das Erfordernis einer weiteren Tennisanlage für das Gemeindegebiet von [...] als vorliegend erachtet, der Standort jedoch aus unterschiedlichen Gründen (Entfernung zum Vereinsheim und damit den Sanitäranlagen, Bewässerung, Untergrund) als nicht günstig beurteilt wird. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Stellungnahme des sportstättenfachlichen Privatsachverständigen von 20.01.2025 bezieht sich hinsichtlich der negativ bewerteten Aspekte vor allem und insbesondere darauf, dass für die betroffenen Grundstücke die raumordnungsrechtliche Widmung „Grünland – Gebiet für Sportanlagen“ (in doppeltem Ausmaß der hier gegenständlichen Projektsflächen) vorliegt, wobei nur von einer bereits erfolgen Prüfung der kritisch beurteilten Aspekte im Widmungsverfahren ausgegangen wird. Auch die sonst von der Beschwerdeführerin dargelegten Argumente konnten das erkennende Landesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses überzeugen, da diese nicht über allgemeine Aussagen hinausgehen (vgl etwa Stellungnahme zum Öffentlichen Interesse als Beilage zur Beschwerde, auszugsweise: „mehr Menschen Tennis spielen können“, „fördert Gemeinschaftsaktivitäten“, „potentiell den Tourismus in der Region unterstützen“, „die Bedeutung von Sport für die Gesundheit der Bevölkerung unbestritten“, höhere Mitgliederanzahl pro Platz als andere Gemeinden etc).

4. Rechtslage

4.1. Die anzuwendenden Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG, StF: LGBl Nr 73/1999 (WV) idF LGBl Nr 53/2025 lauten wie folgt:

Begriffsbestimmungen

§ 5

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

7. Charakter der Landschaft: das besondere Gepräge einer Landschaft, die in ihrer

Eigenart durch eine bestimmte, gerade für dieses Gebiet typische Zusammensetzung von Landschaftsbestandteilen gekennzeichnet wird. Eine Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a)eine Zersiedelung einleitet oder fortsetzt;

b)eine wesentliche Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten lässt;

c)die Naturbelassenheit oder die naturnahe Bewirtschaftung eines Landschaftsraumes wesentlich stört oder verändert;

d)natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Gewässer oder die derzeit natürlich oder naturnah vorkommende Vegetation wesentlich ändert; oder

e)freie Wasserflächen durch Regulierungen, Ausleitungen, Verbauungen, Verrohrungen, Einbauten, Anschüttungen odgl wesentlich beeinträchtigt.

8. Eingriffe in ein geschütztes Gebiet oder Objekt:

vorübergehende oder dauerhafte Maßnahmen, die einzeln oder zusammen mit anderen Maßnahmen nicht nur unbedeutende Auswirkungen auf das Schutzgebiet oder Objekt oder im Hinblick auf den Schutzzweck bewirken können oder durch eine mehrfache Wiederholung oder Häufung derartiger Maßnahmen voraussichtlich bewirken. Ein Eingriff liegt auch dann vor, wenn die Maßnahmen selbst außerhalb des Schutzgebietes oder Objektes ihren Ausgang nehmen.

17d.Landschaftsbild: Der optische Eindruck einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und aus der Luft.

21. Naturhaushalt: das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt. Eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a)einen auch nur örtlichen Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet;

b)den Lebensraum oder die Lebensgemeinschaft von Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet; oder

c)eine völlige oder weit gehende Isolierung einzelner Bestände nach lit a oder von Lebensräumen nach lit b oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Vernetzung einzelner wertvoller Lebensräume untereinander eintreten lässt.

5. Unterabschnitt

Landschaftsschutzgebiete

§ 16

Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie weisen eine besondere landschaftliche Schönheit auf.

2. Sie sind für die Erholung als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft bedeutend.

Die für den Bestand des schutzwürdigen Gebietes notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. Bei der Erklärung eines Gebietes zum Landschaftsschutzgebiet ist auf Gesichtspunkte der Raumordnung Bedacht zu nehmen. In der Verordnung ist auf den Schutzzweck (Z 1 oder 2) hinzuweisen.

Bewilligungsvorbehalt

§ 18

(1) In einer Landschaftsschutzverordnung sind jene Maßnahmen anzuführen, die zur Wahrung des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung in diesem Gebiet nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig sind.

(2) Die Naturschutzbehörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Maßnahme der Charakter der Landschaft (§ 5 Z 7), der Naturhaushalt (§ 5 Z 21) und der Schutzzweck des Gebietes (§ 16) nicht beeinträchtigt werden.

(3) Bei der Aufstellung oder wesentlichen Änderung von Bebauungsplänen (3. Abschnitt, 4. Teil ROG 2009) für Flächen, die im Landschaftsschutzgebiet liegen, ist zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes ein Gutachten der Landesregierung einzuholen.

10. Unterabschnitt

Bewilligungsbedürftige Maßnahmen

§ 25

(1) Folgende Maßnahmen bedürfen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde:

c)die Errichtung und wesentliche Änderung von Sportplätzen sowie die Errichtung, wesentliche Änderung und Bereitstellung von Lagerplätzen, Ablagerungsplätzen, Abstellplätzen und Parkplätzen jeweils in der freien Landschaft, wenn die für diese Anlagen einschließlich der Nebenanlagen beanspruchte Fläche insgesamt 1.000 m2 übersteigt;

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs 1 sind ausgenommen:

a)Vorhaben, für die nach den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen eine dieselbe Fläche betreffende Bewilligung erforderlich ist; in dem danach durchzuführenden Verfahren sind jedoch die allenfalls weiter gehenden Anforderungen nach Abs 3 wahrzunehmen;

(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft, oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt.

Bewilligungen und Kenntnisnahmen

§ 50

(1) Soweit im Abs 1a nicht anderes bestimmt wird, sind Bewilligungen nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu erteilen und Vorhaben zur Kenntnis zu nehmen, wenn entweder

1. die im jeweiligen Bewilligungs- bzw Anzeigetatbestand genannten Voraussetzungen oder

2. die Voraussetzungen für die Anwendung des § 50a

gegeben sind.

An Stelle der Untersagung eines Vorhabens kann die Behörde die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung auch unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 51) erteilen.

(1a) Bewilligungen nach § 34 sind nur bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zu erteilen, § 50a findet keine Anwendung.

Maßnahmen im überwiegenden öffentlichen Interesse

§ 50a

(1) Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (§ 2 Abs 3) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn

1. diesen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt und

2. zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.

Als unmittelbar einem besonders wichtigen öffentlichen Interesse dienend gilt jedenfalls auch die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen einschließlich der dafür erforderlichen Zufahrtswege, des Netzanschlusses und der Speicheranlagen.

(2) Bei Maßnahmen gemäß Abs 1, die in Europaschutzgebieten gemäß § 5 Z 10 lit a und c eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen (§ 5 Z 25) oder prioritärer Arten (§ 5 Z 24) erwarten lassen, können nur Erwägungen im Zusammenhang mit folgenden öffentlichen Interessen in eine Interessensabwägung einbezogen werden:

1. das Leben und die Gesundheit von Menschen,

2. die öffentliche Sicherheit,

3. maßgebliche günstige Auswirkungen auf die Umwelt (zB Klimaschutzmaßnahmen, Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen).

Sonstige öffentliche Interessen können in die Interessensabwägung nur einbezogen werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt worden ist. Diese Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

(3) Kommt nach einer Interessensabwägung gemäß Abs 1 oder 2 den Interessen des Naturschutzes nicht der Vorrang zu, ist – außer im Fall des Abs 6 – die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch möglichst der Art und dem Gewicht des Eingriffs entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage. Die Ersatzlebensräume und sonstigen Ersatzleistungen sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu verwirklichen. Die Ersatzleistungen sind durch Bescheid vorzuschreiben.

(4) Der durch Ersatzleistungen zu gewährleistende Eingriffsausgleich kann entweder durch vom Einschreiter zu verwirklichende Maßnahmen oder durch die Leistung eines Geldbetrages durch den Einschreiter erfolgen. Die Vorschreibung eines Geldbetrages hat dabei in jener Höhe zu erfolgen, die annähernd den Kosten einer angemessenen Ersatzleistung entspricht. Wenn die Durchführung von Maßnahmen durch den Einschreiter nur teilweise möglich ist, ist ein entsprechend verringerter Geldbetrag vorzuschreiben.

(5) Im Fall des Abs 3 hat die Landesregierung bei Europaschutzgebieten den Zusammenhang des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ sicherzustellen. Die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

(6) Ersatzleistungen sind für Maßnahmen nicht vorzuschreiben,

1. die wegen einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig und unvermeidlich oder zur Errichtung oder Änderung von solchen Anlagen erforderlich sind, die unmittelbar der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen dienen, und

2. die keine Auswirkungen auf Europaschutzgebiete haben.

Ausgleichsmaßnahmen

§ 51

(1) Auf Antrag des Bewilligungswerbers oder der Person, die eine anzeigepflichtige Maßnahme anzeigt, kann die Behörde an Stelle der Untersagung eines Vorhabens die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung nach § 26 unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen. Die Behörde kann bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen auch einen Geldbetrag angeben, dessen Höhe die Verwirklichung dieser Maßnahmen durch die Naturschutzbehörde selbst oder über deren Auftrag ermöglicht. Der Bewilligungswerber ist in diesem Fall darauf hinzuweisen, dass mit der Entrichtung dieses Betrages die Ausgleichsmaßnahmen als verwirklicht gelten.

(2) Der Antrag gemäß Abs 1 ist spätestens vier Wochen ab der Kenntnisnahme des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu stellen. Falls dies erforderlich ist, kann die Behörde dem Antragsteller auftragen, den Antrag innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (§ 48) zu konkretisieren.

(2a) Bereits verwirklichte Ausgleichmaßnahmen können angerechnet werden, wenn

1. entweder von der Naturschutzbehörde festgestellt wird, dass diese Ausgleichsmaßnahmen eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken werden oder

2. die Ausgleichsmaßnahmen von der Naturschutzbehörde oder in ihrem Auftrag verwirklicht worden sind.

Die Feststellung gemäß Z 1 ist zu beantragen, bevor mit der Verwirklichung der Ausgleichmaßnahmen begonnen wird. Angerechnet werden können nur Ausgleichmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung verwirklicht worden sind. In Ausnahmefällen können auch Ausgleichmaßnahmen angerechnet werden, die bis zu sechs Jahre vor der Antragstellung verwirklicht worden sind.

(3) Die Erteilung einer Bewilligung oder Berechtigung unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs 1 ist nur zulässig, wenn die Ausgleichsmaßnahmen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Die Ausgleichsmaßnahmen werden eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken oder es liegt für die Maßnahmen ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß Abs 2a vor.

2. Diese Verbesserung überwiegt insgesamt erheblich jene nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens, die zu einer Versagung führen würden. Die vom Bewilligungswerber selbst umzusetzende Ausgleichsmaßnahme liegt im gleichen Bezirk wie das Vorhaben.

3. Die Maßnahme, die bewilligt werden soll, widerspricht nicht wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebietes oder Naturdenkmales oder des Lebensraumschutzes nach § 24.

4. Die Maßnahme, die bewilligt oder zur Kenntnis genommen werden soll, wird das Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigen.

5. Die Errichtung oder erhebliche Änderung freistehender Antennentragmastenanlagen (§ 26 Abs 1 lit e) ist nachweislich aus technischen oder privatrechtlichen Gründen nicht anders zu verwirklichen.

4.2. Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom ..****, mit der Teile der Gemeinden [...] zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden ([...]-Landschaftsschutz-verordnung), StF: LGBl Nr *** idF LGBl Nr ***, weist folgenden Inhalt auf:

§ 1

(1) Der in den Gemeinden [...], politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, gelegene Teil des [...] wird unter Einbeziehung des ***-Gebietes sowie der in [...] gelegenen Seeuferbereiche des [...], der [...] und der daran im Südosten anschließenden Wiesenflächen bis zu dem im Südosten heranreichenden Waldrand zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Ausgenommen aus dem Landschaftsschutzgebiet sind [...] und die durch weitere Bebauung nunmehr geschlossenen Ortschaften im Bereich von [...] sowie die [...].

(2) Die genauen Grenzen dieses Landschaftsschutzgebietes sind Lageplänen im Maßstab 1:5000 zu entnehmen. Diese Planunterlagen stellen einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung dar und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei den Gemeinden [...] während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.

(2) Kahlhiebe, die über ein Flächenausmaß von 0,5 ha hinausgehen, sind nur dann ohne naturschutzbehördliche Bewilligung zulässig, wenn sie, was ihre Lage

und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden.

(3) Die forstliche Nutzung im Uferbereich von 50 m ist nur unter der Voraussetzung von einer naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht befreit, daß die forstliche Maßnahme, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen wird.

(4) Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen der militärischen Landesbefestigung ist von einer naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht befreit.

(5) Für Vorhaben, die zur Sicherstellung der Versorgung des östlichen Flachgaues mit elektrischer Energie

zur Ausführung kommen sollen, ist die Bewilligung vom Standpunkt des Naturschutzes zu erteilen; dabei ist erforderlichenfalls durch Auflagen sicherzustellen, daß den Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 3 Abs. 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 weitgehend Rechnung getragen wird.

4.3. Nachstehende Bestimmungen Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Juni 1995 über Maßnahmen in Landschaftsschutzgebieten (Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 - ALV) StF: LGBl Nr 89/1995 idF LGBl Nr 32/2001, sind verfahrensgegenständlich anzuwenden:

Geltungsbereich

§ 1

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten in Landschaftsschutzgebieten, soweit in der Landschaftsschutzverordnung für das einzelne Schutzgebiet nicht anderes bestimmt ist.

Bewilligungspflichtige Maßnahmen

§ 2

Folgende Maßnahmen sind nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des § 3 zutrifft:

(…)

5. die Durchführung aller Maßnahmen, die mit erheblichen Bodenverletzungen oder Aufschüttungen verbunden sind; als erheblich gelten jedenfalls alle Bodenverletzungen oder Aufschüttungen, die eine Fläche von insgesamt mehr als 250 m2 beanspruchen;

Erwägungen

4.4. Gemäß § 18 Abs 2 NSchG hat die Naturschutzbehörde die naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Maßnahme der Charakter der Landschaft (§ 5 Z 7), der Naturhaushalt (§ 5 Z 21) und der Schutzzweck des Gebietes (§ 16) nicht beeinträchtigt werden. Für die Nichterteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung reicht es aus, wenn eines der genannten Kriterien zutrifft, daher der Charakter der Landschaft oder der Naturhaushalt oder der Schutzzweck des Gebietes beeinträchtigt werden.

4.5. Aus § 18 Abs 2 NSchG ergibt sich keine Erheblichkeitsschwelle (arg.: „nicht beeinträchtigt“); dies ergibt sich allenfalls aus den Begriffsdefinitionen der Schutzgüter „Charakter der Landschaft“ und „Naturhaushalt“ (Loos, Kommentar zum Naturschutzgesetz, Teil 1, S. 85 zu § 18).

4.6. § 5 Z 7 NSchG definiert als „Charakter der Landschaft“ das besondere Gepräge der Landschaft, die in ihrer Eigenart durch bestimmte, gerade für dieses Gebiet typische Zusammensetzung von Landschaftsbestandteilen gekennzeichnet wird. Eine Beeinträchtigung liegt jedenfalls dann vor, wenn

a)eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt wird,

b)eine wesentliche Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten lässt

c)die Naturbelassenheit oder die naturnahe Bewirtschaftung eines Landschaftsraumes wesentlich gestört oder verändert wird.

4.7. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es zur Beurteilung des Charakters der Landschaft einer großräumigen und umfassenden Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen derselben, um aus der Vielzahl jene Elemente herausfinden zu können, welche ihr das Gepräge gäbe, wobei der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die oben angeführten Maßnahmen jedenfalls den Charakter der Landschaft beeinträchtigen, wobei hier die dabei aufgezählten Voraussetzungen zu prüfen sind bzw zutreffen müssen.

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt liegt sowohl eine erhebliche Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft, beispielsweise durch den willkürlich wirkenden Neuanriss des Grünlands oder der fremdartig wirkenden frontbildenden Erscheinung in Höhe von 3 m im naturbelassenen Bereich, als auch des Schutzzwecks des Gebiets vor, zumal durch das geplante Projekt die im Rahmen der [...]-Landschaftsschutzverordnung dargelegte landschaftliche Schönheit des Landschaftsschutzgebiets, welche für die Unterschutzstellung des Gebiets maßgeblich war, zerstört würde.

Die belangte Behörde hat sohin zu Recht die beantragte Bewilligung gem § 18 NSchG versagt.

4.8. Im gegenständlichen Verfahren war strittig, ob bei der naturschutzrechtlichen Beurteilung auf das gesamte Landschaftsschutzgebiet, oder vielmehr – wie in der gegenständlichen Entscheidung dargelegt – auf einzelne Teilbereiche abzustellen ist. Für die Abgrenzung des Gebietes des zu erhebenden Landschaftscharakters ist der betroffene Landschaftsraum maßgeblich, in dem Auswirkungen des Vorhabens auf den Charakter der Landschaft festzustellen sind. In der Literatur zu § 18 NSchG (Loos, Kommentar zum Naturschutzgesetz, Teil 1, S. 88, mwN) ist ausgeführt, dass für die Abgrenzung des maßgeblichen Landschaftsraumes in erster Linie die den Eingriff umgebenden geomorphologischen Gegebenheiten (zB Ebenen, Becken und Täler mit den sie umgebenden Bergen, Graten und Höhenrücken) heranzuziehen seien, wobei innerhalb derart abgegrenzter Landschaftsräume nicht direkt einsehbare Bereiche (zB Schluchten) in die Beurteilung miteinbezogen werden können. Eine Berücksichtigung darüber hinaus gehender Bereiche kann wegen der über den Landschaftsraum hinausgehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes (zB bei Eingriffen in Fließgewässer) oder der Wirkung eines optisch besonders auffälligen und damit weit einsehbaren Eingriffs erforderlich sein. Dieser maßgebliche Landschaftsraum wird sich in der Regel in unterschiedliche Teilräume mit unterschiedlichen Wertigkeiten gliedern. Im Falle der, durch den Eingriff bedingten Beeinträchtigung auch nur eines Teiles der Landschaft, wird eine Beeinträchtigung der Landschaft (des maßgeblichen Landschaftsraumes) insgesamt bewirkt, da sich diese ja aus Teilräumen unterschiedlicher Wertigkeit zusammensetzt. Dabei sind vorhandene Belastungen des Landschaftsbildes in der Umgebung des Eingriffsortes außer Acht zu lassen, wenn der maßgebliche Teilraum frei von solchen Beeinträchtigungen ist. Intakte Teilräume haben gerade in einer anthropogen gestalteten Umgebung besondere Bedeutung. Allerdings kann nicht eine beliebig kleine Fläche als solcher Teilraum angesehen und dem Begriff der Landschaft zugeordnet werden.

4.9. Die hier zur Anwendung kommende Landschaftsschutzverordnung stellt im Aufgreifen dieses Grundgedankens auf unterschiedliche landschaftliche Schönheiten bzw Bereiche derselben ab, nämlich (1) die reizvolle Lage der Voralpenseen (2) am Fuß imposanter Felswände und (3) markanter Berggipfel, (4) Verlandungszonen, umgeben von (5) Grünland, (6) Bergwäldern sowie (7) Almflächen und (8) Ödland. Zur jeweiligen Beurteilung dieser unterschiedlichen Schönheiten ist wie ausgeführt zwingend eine getrennte Betrachtungsweise notwendig, zumal dieselbe Maßnahme unterschiedliche Auswirkungen in diesen unterschiedlichen Zonen von Naturschönheit haben kann. Dies dürfte dem Verordnungsgeber sehr wohl bewusst gewesen sein, weshalb ein Landschaftsschutzgebiet mit einer Fläche von über 56.000 ha, mit völlig heterogener Zusammensetzung der Landschaft keinesfalls einen einheitlichen Bezugsraum für eine naturschutzfachliche Beurteilung bieten kann.

4.10. In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.03.1997, 92/10/0398 (betreffend das OÖ NSchG), zu verweisen, in dem ausgeführt wird, dass es nicht rechtswidrig ist, den Betrieb einer jeweils mehrere Hektar umfassenden, bis zu 35 m tiefen Schotterentnahmestelle in einem Landschaftsteil nicht nur als eine Quelle der Beeinträchtigung des Erholungswertes dieses Landschaftselementes, sondern damit auch der Landschaft als solcher, die sich ja stets aus Teilen durchaus verschiedenen Erholungswertes zusammensetzt, zu beurteilen, hier handelt es sich bei diesem ebenen, leicht erreichbaren, als intaktes Naturelement und Landschaftselement beschriebenen Waldgebiet um ein den Landschaftsraum jedenfalls nicht unwesentlich mitbestimmendes Element. Naturräume, mögen sie auch klein sein, sind gerade in einer anthropogen umgestalteten Umgebung von großer Bedeutung.

4.11. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat der Amtssachverständige durch seine Abgrenzung der Teilgebiete nicht nur geographische Gebiete geordnet, sondern dadurch die unterschiedlichen Facetten der landschaftlichen Schönheit anhand von fachlichen Kriterien gruppiert. Auch wenn es sich bei der hier zu errichtenden Tennisplatzanlage nicht um ein Bauwerk im Sinne baurechtlicher Bestimmungen handelt, tritt diese aufgrund ihrer projektgemäßen Ausstattung (versiegelte Fläche von insgesamt 3.095 m², Umzäunung in einer Höhe von mindestens drei Metern, Anbringung von Blendschutzplanen jeweils stirnseitig bis in zwei Meter Höhe) frontbildend und damit beinahe bauwerksähnlich in einer Solitärlage in Erscheinung. Für den Teilraum 3, wie er sachverständig abgegrenzt wird, bedeutet die Errichtung dieser Anlage in einer deutlichen Entfernung von jeglicher weiteren Bebauung, aber auch den bereits errichteten Sportstätten und damit in einem dort noch ungestörten Grünlandbereich gelegen, dass das geschützte Gut „Grünland“ in seiner dortigen Ausprägung qualitativ so maßgeblich beeinträchtigt wird, dass dies zur vollständigen Zerstörung der landschaftlichen Schönheit im Teilraum 3 führt.

4.12. Die Errichtung des Kunstrasentennisplatzes in dieser besonders sensiblen Grünlandlage wirkt sich daher in Richtung des vollständigen und dauerhaften Verlustes der Wirkung der das Landschaftsbild prägenden Naturgüter im betreffenden Teilraum 3 aus, was gravierende Auswirkungen und einen dauerhaften Verlust für das gesamte Landschaftsschutzgebiet zur Folge hat.

4.13. Da die geplante Maßnahme den Zielsetzungen des geschützten Gebietes grundsätzlich zuwiderläuft, ist diese von der Ausgleichsmöglichkeit des § 51 NSchG mangels Vorliegens der notwendigen Voraussetzungen ausgenommen (§ 51 Abs 3 Z 3 NSchG Aufgrund Nichtvorliegens eines besonders wichtigen Interesses konnte zudem keine Bewilligung gemäß § 50a NSchG erfolgen.

4.14. Zusammenfassend war die gegenständliche Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

Zu den Anträgen der Landesumweltanwaltschaft Salzburg:

4.15. Die hier gegenständliche Maßnahme, die Errichtung eines Tennisplatzes, wäre aufgrund des Flächenverbrauchs von über 1.000 m² gemäß § 25 Abs 1 lit c) Naturschutzgesetz (NSchG) jedenfalls bewilligungspflichtig; wobei § 25 Abs 2 lit a) zur Anwendung kommt, da die gegenständliche Fläche im Landschaftsschutzgebiet [...] liegt. Anstelle einer Bewilligung gemäß § 25 Abs 1 NSchG ist daher § 18 NSchG anzuwenden.

4.16. Mit LGBl Nr 121/2024 wurde die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft Salzburg in der Weise geregelt, als diese in Bewilligungsverfahren, welche ausschließlich einer Bewilligungspflicht gemäß § 18 NSchG unterliegen, nicht (mehr) besteht. Gemäß der Inkrafttretensbestimmung des § 67 Abs 15 NSchG trat diese Änderung – ohne Übergangsfristen für anhängige Verfahren – mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten und somit am 01.01.2025 in Kraft. Da das Vorhaben unter den Bewilligungstatbestand des § 18 NSchG fällt, hat die Landesumweltanwaltschaft Salzburg aufgrund der geänderten Rechtslage mit Inkrafttreten der Novelle mit 01.01.2025 ihre Parteistellung und somit auch ihre Antragslegitimation verloren.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der hier im wesentlichen strittigen Aspekt des Abstellens auf Teilgebiete stellt aufgrund der jeweiligen Ausprägung des konkreten Gebiets und der jeweiligen Ausgestaltung des Projekts eine einzelfallbezogene Sachverhaltsbeurteilung dar, der keine über den konkreten Rechtsfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Zudem konnte sich das erkennende Landesverwaltungsgericht auf die hier übertragbare und in der rechtlichen Beurteilung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum oberösterreichischen Naturschutzrecht berufen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 340 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

H i n w e i s

Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Salzburg einzubringen.

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