LVwG S 405-1/1377/1/3-2025

405-1/1377/1/3-2025Tribunal Administrativo Regional23 de set. de 2025

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Regest

Wasserrecht, Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag wasserwirtschaftliches Planungsorgan unzulässig mangels Parteistellung

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Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-1/1377/1/3-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2025:405.1.1377.1.3.2025.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde der A, [...], im Wege des Vorlageantrages der Landeshauptfrau von Salzburg als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan vom 28.08.2025 betreffend die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 19.08.2025, Zahl *aa, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) vom 06.08.2025, Zahl *bb,

zu R e c h t:

I.Der Vorlageantrag der Landeshauptfrau von Salzburg als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan vom 28.08.2025 wird als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 19.08.2025, Zahl *cc bestätigt.

II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang:

1.1.

Gegen den wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid der belangten Behörde vom 06.08.2025, mit welchem das Oberflächenentwässerungsprojekt betreffend das Bauvorhaben D-Straße für wasserrechtlich überprüft erklärt (Spruchpunkte I. und II.) und eine fünfjährige Überprüfung beginnend im Jahr 2030 gemäß § 134 WRG vorgeschrieben wurde (Spruchpunkt III.), wurde von der Konsensträgerin gegen den Spruchpunkt III. mit Schreiben vom 13.08.2025 Beschwerde erhoben.

1.2.

Über diese Beschwerde - in welcher vorgebracht wurde, dass sich die Bestimmung des § 134 WRG in erster Linie auf Anlagen zur Lagerung oder zur Leitung von wassergefährdenden Stoffen beziehe, die gegenständliche Anlage jedoch nur die Ableitung von anfallenden Oberflächenwässer in gedrosselter Form in den [Bach] betreffe - wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 19.08.2025 eine Beschwerdevorentscheidung mit Streichung dieser Auflage getroffen. In der Begründung wurde unter Verweis auf den Genehmigungsbescheid ausgeführt, dass die Bestimmung des § 134 WRG keine regelmäßige Überprüfung für Anlagen vorsehe, die nach der Bestimmung des § 9 WRG bewilligt worden seien.

Mit Schreiben vom 28.08.2025 wurde von der Landeshauptfrau als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan ein Vorlageantrag eingebracht und dieser zusammengefasst damit begründet, dass im Genehmigungsprojekt die regelmäßige Kontrolle der Anlagenteile beinhaltet gewesen sei und diese Projektbeschreibung als Auflage 11. in den Bewilligungsbescheid mit Konkretisierung und Vorschreibung der Führung eines Wartungsbuches übernommen worden sei. Bei der Überprüfung habe der wasserbautechnische Amtssachverständige auf das Wartungsbuch hingewiesen, welches nicht vorgelegt habe werden können. Aus Sicht des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes sei für das dauerhafte Funktionieren der Anlage eine regelmäßige Eigenüberwachung entscheidend. Der Sinn des § 134 WRG sei die Überwachung durch Sachverständige oder geeignete Anstalten als Fremdüberwachung und als Unterstützung der amtlichen Gewässeraufsicht. Es sei richtig, dass § 134 WRG nicht unmittelbar zur Anwendung komme, da die Anlage auch nicht nach den Bestimmungen des § 32 WRG bewilligt worden sei. Es werde dennoch ersucht, der Beschwerde nicht stattzugeben und den Spruchpunkt III dahingehend abzuändern, dass die gegenständliche Anlage im Sinne des § 134 WRG zu überprüfen sei.

1.3.

Die belangte Behörde legte am 08.09.2025 dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung sowie den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor und verwies darauf, dass bereits im Bewilligungsbescheid durch die Auflage Nr 11 eine Überprüfung der Anlagenteile vorgesehen und eine zusätzliche Anwendung von § 134 WRG im gegenständlichen Fall nicht möglich sei. Es werde beantragt, die Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich zu bestätigen.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 09.09.2025 wurde der Beschwerdeführerin der Vorlageantrag zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme eingeräumt. Binnen der eingeräumten Frist langte keine Stellungnahme ein.

2. Sachverhalt:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.06.2021, Zahl *dd, wurde der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 9 Abs 2 WRG zur Einleitung der auf der GN *ee/5 KG B I (Bauvorhaben D-Straße) unverschmutzt anfallenden Oberflächenwässer nach vorheriger Retention in den [Bach] erteilt. Als Auflagenpunkt 11. wurde die regelmäßige Kontrolle und Wartung mit genaueren Festlegungen, ua der Dokumentation der Kontroll-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in einem Wartungsbuch vorgeschrieben. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan wurde der Bewilligungsbescheid zugestellt, eine Beteiligung im Verfahren (Ladung zur mündlichen Verhandlung ist ergangen) erfolgte nicht.

Nach Vorlage eines Ausführungsprojektes mit Darstellung von geringfügigen Abweichungen (Lageänderung der einzelnen Retentionskörper ua) und dem Hinweis zu Auflagenpunkt 11., dass diese Dauerauflage durch eine regelmäßige Wartung durch die Hausverwaltung sichergestellt wird, fand am 27.05.2025 eine Vor-Ort-Überprüfung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Beisein von Vertretern der Beschwerdeführerin statt. Aus wasserbautechnischer Sicht wurden die durchgeführten Abänderungen beschrieben und letztlich festgestellt, dass nichts gegen eine Überprüfterklärung spricht (siehe Stellungnahme Ing. C vom 28.05.2025, ON 32 im Behördenakt). Die Aufnahme von zusätzlichen Auflagen wurde vom Amtssachverständigen nicht empfohlen oder als erforderlich erachtet, es wurde von ihm explizit auf die Auflage Nr 11. des Bewilligungsbescheides verwiesen.

Mit dem Überprüfungsbescheid vom 06.08.2025, Zahl *bb, wurde zum einen die im Wesentlichen übereinstimmende Ausführung festgestellt (Spruchpunkt I.), die geringfügigen Änderungen nachträglich wasserrechtlich genehmigt (Spruchpunkt II.) und im Spruchpunkt III. Folgendes vorgeschrieben:

„Gemäß § 134 WRG 1959 ist die gegenständliche Anlage alle 5 Jahre, beginnend mit 2030 durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen untersuchen zu lassen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist der Wasserrechtsbehörde jeweils bis zum 15. August des betreffenden Jahres, also erstmalig am 15.08.2030 ein Befund vorzulegen.“

Der Überprüfungsbescheid wurde dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan zugestellt.

Aufgrund der von der Bewilligungsträgerin erhobenen Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. wurde von der belangten Behörde binnen der gesetzlichen Frist eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs 1 VwGVG mit Bescheid vom 19.08.2025, Zahl *aa, getroffen und der Spruch des Überprüfungsbescheides mit ersatzloser Streichung des Spruchpunktes III. neu gefasst.

Vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan wurde binnen zweiwöchiger Frist ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag mit Darlegung der Gründe und dem Begehren auf Beibehaltung des Spruchpunktes III. in abgeänderter Form (statt „gemäß § 134 WRG“ neu „im Sinne des § 134 WRG“) gestellt.

3. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Irgendwelche Widersprüche bei der Feststellung des Sachverhaltes haben sich nicht ergeben.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

I.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Be-hörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Einleitend ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall durch die Konsensträgerin gegen den Überprüfungsbescheid eine Beschwerde erhoben, jedoch durch die Landeshauptfrau von Salzburg als wasserwirtschaftliches Planungsorgan der Vorlageantrag gestellt wurde und damit das Planungsorgan in das Beschwerdeverfahren der Konsensträgerin eingetreten ist. Sowohl der Bewilligungs- als auch der Überprüfungsbescheid wurden dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan zugestellt, wobei in den jeweiligen Verfahren seitens des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans keine Beteiligung erfolgt ist.

Gemäß § 55 Abs 5 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl Nr 215/1959 idgF ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in allen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Mineralrohstoffgesetz, dem Eisenbahnrecht, dem Schifffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht und dem Abfallrecht des Bundes, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, zu hören. Es hat Parteistellung sowie Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß Abs 2 lit a bis g, insbesondere unter Bedachtnahme auf die in einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan oder einem Hochwasserrisikomanagementplan festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie in allen behördlichen Verfahren, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden; dies gilt nicht für Verfahren, in denen der Landeshauptmann als Behörde zur Entscheidung berufen ist. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Gemäß § 55 Abs 2 WRG obliegt dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan

a)die Zusammenfassung und Koordinierung aller wasserwirtschaftlichen Planungsfragen im Lande,

b)die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung,

c)die Sammlung der für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Daten,

d)die vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung,

e)die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und Schongebieten (§§ 34, 35, 37), für Verordnungen gemäß § 33 Abs 2, für Sanierungsprogramme gemäß § 33d, für Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete gemäß § 33f sowie für Regionalprogramme gemäß § 55g Abs 1 Z 1,

f)die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern und Behörden,

g)die Beurteilung von Vorhaben auf Vereinbarkeit mit wasserwirtschaftlichen Planungen und Zielen, insbesondere zur Wahrung der Interessen an der Trink- und Nutzwasserversorgung im Lande.

Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid … auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG ist - nicht anders als die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß §§ 28 und 31 VwGVG - eine Entscheidung über die Beschwerde, die diese, soweit kein Vorlageantrag gestellt wird, auch endgültig erledigt.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht und über die eingebrachte Beschwerde der Konsensträgerin gegen die Auflage zur Vorlage von Überprüfungsberichten gemäß § 134 WRG binnen der gesetzlich eingeräumten Frist auch entschieden, indem diese den Spruchpunkt III. des Überprüfungsbescheides vom 06.08.2025 ersatzlos gestrichen hat und in inhaltlicher Hinsicht auf die Dauerauflage Nr. 11. im Bewilligungsbescheid vom 08.06.2021 verwiesen hat.

Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs 1 Z 4) zu enthalten.

Gemäß § 15 Abs 2 Z 1 VwGVG hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebender Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.

Gemäß § 15 Abs 3 VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Vor einer inhaltlichen Auseinandersetzung iZhm der Vorschreibung gemäß § 134 WRG stellt sich die Frage, ob vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Stellung eines Vorlageantrages überhaupt zulässig war (die Rechtzeitigkeit ist gegeben), da das Recht auf Stellung eines Vorlageantrages gemäß § 15 Abs 1 VwGVG sowie das Recht auf Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht von der Parteistellung in einem Behördenverfahren abhängig ist.

Das Wasserrechtsgesetz räumt dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan nicht in jedem wasserrechtlichen Verfahren, sondern nur in gesetzlich vorgegebenen Fällen gemäß § 55 Abs 2 lit a bis g WRG eine Parteistellung ein („in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß Abs 2 lit a bis g“), darüberhinaus besteht nur ein Anhörungsrecht.

Der Vorlageantrag des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans wird damit begründet, dass der Sinn des § 134 WRG unter Hinweis auf den 12. Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes mit der Überschrift „Von der Aufsicht der Gewässer und Wasseranlagen“ darin liegt, dass als Fremdüberwachung die amtliche Gewässeraufsicht unterstützt wird. Es erfolgen aber keine Ausführungen, welche der vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan wahrzunehmenden Aufgaben das gegenständliche wasserrechtliche Überprüfungsverfahren betreffend ein Oberflächenentwässerungsprojekt mit Ableitung von unverschmutzten und retendierten Wässern in die Vorflut berührt. Nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts liegt durch das Oberflächenentwässerungsprojekt eines Bauvorhabens in der Stadt Salzburg kein Fall des § 55 Abs 2 lit a bis g WRG vor, da Agenden der Gewässeraufsicht nicht in dieser Bestimmung erfasst sind und diese in § 130 Abs 1 Z 1 bis Z 6 WRG definiert sind.

Die regelmäßige Kontrolle und Wartung der für die Ableitung der Oberflächenwässer in die Vorflut dienenden Anlagen dient dem Schutz der Vorflut und findet sich zudem die Bestimmung des § 134 WRG – wie vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan selbst darauf verwiesen wurde – im Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes über die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen.

Gemäß § 15 Abs 3 VwGVG wäre die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit eines Vorlageantrages von der belangten Behörde zu prüfen gewesen und bei Nichtvorliegen einer der beiden Voraussetzungen der Vorlageantrag mit Bescheid zurückzuweisen gewesen.

Die Beschwerde der Konsensträgerin sowie der Vorlageantrag des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes wurde jedoch dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Dem Verwaltungsgericht kommt ab der Beschwerdevorlage durch die Behörde die Zuständigkeit zur Zurückweisung eines Vorlageantrags insbesondere wegen Verspätung zu (VwGH 18.11.2021, Ro 2021/09/0031; vgl VwGH 18.5. 2021, Ra 2020/08/0196).

Zusammenfassend war daher der Vorlageantrag der Landeshauptfrau von Salzburg als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan mangels Parteistellung im gegenständlichen Überprüfungsverfahren als unzulässig zurückzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, da von keiner Partei des Beschwerdeverfahrens die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde.

II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 340 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

H i n w e i s

Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Salzburg einzubringen.

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