LVwG S 405-4/7234/1/5-2025

405-4/7234/1/5-2025Tribunal Administrativo Regional10 de set. de 2025

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Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehrsordnung, Missachtung Meldepflicht durch Fahrlehrer

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Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-4/7234/1/5-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2025:405.4.7234.1.5.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von A (Beschwerdeführer), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) vom 08.07.2025, Zahl *dd,

zu R e c h t:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,- zu leisten.

Hinweis: Die rechtskräftig verhängte Geldstrafe € 150,- sowie Verfahrenskostenbeiträge (der Behörde € 15,- und des Verwaltungsgerichtes € 30,-) sind bei der Behörde (Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, IBAN AT18 2040 4000 4272 1928, Verwendungszweck: *dd) einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

III.Die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Hinweis: Eine (ordentliche und außerordentliche) Revision des Beschwerdeführers ist aufgrund des gesetzlichen Strafrahmens (Geldstrafe von bis zu € 750, keine primäre Freiheitsstrafe) und der Höhe der verhängten Geldstrafe (bis zu € 400) kraft Gesetzes ausgeschlossen und damit nicht zulässig (§ 25a Abs 4 VwGG).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang:

1.1.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 23.05.2025 um 22:00 Uhr in [Tatort] mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *aa nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, an welchem er durch sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, es unterlassen habe, nicht die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub verständigt zu haben.

Unter „Art der Beteiligung“ wurde angegeben, dass bei einem Verkehrsunfall mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *bb ein Sachschaden an der vorderen Stoßstange rechtsseitig und dem rechten Scheinwerfer entstanden sei, weshalb ein Datenaustausch erforderlich gewesen wäre. Die Verständigung hätte unterbleiben dürfen, wenn die am Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehenden Personen einander ihre Namen und ihre Anschrift nachgewiesen hätten.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs 5 StVO begangen und wurde eine Geldstrafe gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO in der Höhe von € 150,- zuzüglich Verfahrenskosten in der Höhe von € 15,-, somit gesamt € 165,- verhängt.

1.2.

Mit Schreiben/E-Mail vom 27.07.2025 erhob der Beschuldigte Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die Unfallbeteiligte nicht aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen sei und nach geltendem Recht die Fahrerin grundsätzlich aussteigen müsse, auch wenn ihr Beifahrer bereits ausgestiegen sei. Wenn der Fahrer im Auto sitzen bleibe und alles dem Beifahrer überlasse, könne das als Fahrerflucht gewertet werden, besonders wenn dies den Eindruck erwecke, dass sie sich der Verantwortung und Abwicklung entziehen wolle. Der Fahrer, der den Auffahrunfall verursacht habe, müsse sich aktiv darum kümmern, die Daten der anderen Beteiligten zu erhalten und auch seine eigenen Daten zur Verfügung stellen. Die Gegenseite habe aktiv darauf verzichtet, die Daten einzufordern oder die Möglichkeit genutzt die Polizei zu verständigen. Er sei wie sein Fahrschüler vor dem Auto gestanden und wäre für eine Abwicklung zur Verfügung gestanden. Es sei ihm von den beiden Personen keine ernsthafte Gelegenheit zum Austausch von Daten gegeben worden und habe er die Unfallstelle nicht eigenmächtig verlassen. Sie hätten den Unfall nicht verursacht und sei ihr Fahrzeug augenscheinlich ohne Schaden gewesen. Im Zweifel würde er auf seinen Zeugen (Anm: Fahrschüler) trotz Verständigungsschwierigkeiten zurückgreifen. Sie seien täglich mit gefährlichen und/oder nötigenden Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer konfrontiert, er sei seit vielen Jahren Fahrlehrer. Es habe absolut keine Fluchtabsicht gegeben, zudem seien sie aufgrund des Fahrschulautos mit Logo und Branding samt seiner Dienstkleidung nicht unbekannt. Er fordere daher die Einstellung des Verfahrens wegen Fahrerflucht sowie die Aufhebung der verhängten Verwaltungsstrafe.

1.3.

Die belangte Behörde legte am 04.08.2025 dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den elektronischen Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor und teilte in einem mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf eine Teilnahme an dieser verzichtet wird.

Am 09.09.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie die Lenkerin und der Beifahrer des unfallbeteiligten Fahrzeuges, welche beide zeugenschaftlich einvernommen wurden, teilnahmen. Sowohl vom Beschwerdeführer als auch von den beiden Zeugen wurden ihre Wahrnehmungen zum Unfallhergang bzw zu den Ereignissen danach geschildert, wobei der Beschwerdeführer bekannt gab, dass er derjenige gewesen ist, welcher gebremst hat.

2. Sachverhalt:

Die Unfallbeteiligte fuhr gemeinsam mit ihrem Partner als Beifahrer am 23.05.2025 um 22:00 Uhr nach Arbeitsschluss mit ihrem PKW, einem [Kfz Typ 1] mit dem amtlichen Kennzeichen *bb von der [...] kommend in den Kreisverkehr [...] ein und wollte den Kreisverkehr bei der Ausfahrt in die [...] verlassen. Das vor ihnen im Kreisverkehr befindliche Fahrschulauto der Fahrschule B, ein [Kfz Typ 2] mit dem amtlichen Kennzeichen *aa, welches von der Autobahnabfahrt [...] kommend in den Kreisverkehr eingefahren ist, wurde vom Beschwerdeführer als am Beifahrersitz befindlichen Fahrlehrer kurz vor der Ausfahrt in die [...] abrupt abgebremst, um ein Auffahren auf die dort befindliche Grüninsel zu verhindern. Durch ein Kommunikationsproblem zwischen dem Beschwerdeführer als Fahrlehrer und dem der deutschen Sprache nur wenig mächtigen Fahrschüler war sich der Fahrschüler im Hinblick auf die zu wählende Ausfahrt unsicher und kam mit dem Fahrschulfahrzeug zu weit nach rechts. Geplant war, um zur Fahrschule zurückzukommen, dass nicht über die Ausfahrt [...] aus dem Kreisverkehr ausgefahren wird, sondern die nächstfolgende Ausfahrt aus dem Kreisverkehr Richtung [...] gewählt wird. Durch das Bremsmanöver fuhr die knapp hinter dem Fahrschulauto befindliche Unfallbeteiligte auf das Fahrschulauto auf. Der Beschwerdeführer nahm das Fahrzeug der Unfallbeteiligten durch dessen Lichter erst wahr, als das Fahrschulauto sich schon im Stillstand befand. Sonstige Fahrzeuge haben sich nicht im Kreisverkehr befunden.

Der Beschwerdeführer stieg nach der Kollision gemeinsam mit dem Fahrschüler aus. Auch die Lenkerin sowie ihr Beifahrer stiegen aus, welcher gleich einmal begann Lichtbilder anzufertigen. Es kam zu einem kurzen Wortwechsel mit Vorhalt durch den Beschwerdeführer des Auffahrens durch überhöhte Geschwindigkeit der Unfallbeteiligten. Zu einem Austausch der Identitäten durch wechselseitige Angabe des Namens, der Adresse und Telefonnummer kam es nicht, da weder der Beschwerdeführer noch die Unfallbeteiligte danach gefragt haben, wobei der Beschwerdeführer die Unfallbeteiligten darauf verwies, dass der Name der Fahrschule für eine Kontaktaufnahme ohnedies auf dem Fahrzeug erkennbar ist (Logo). Danach verließen alle die Unfallstelle aufgrund der angespannten Situation. Die Verständigung der Polizeiinspektion C erfolgte nur von der Unfallbeteiligten eineinhalb Stunden nach dem Vorfall, da sie zuerst nach Hause gefahren sind und erst dann realisiert haben, dass für eine Schadensabwicklung die Daten fehlen. Die Unfallbeteiligte machte sich noch am Tattag Notizen in ihrem Smartphone über den Ablauf.

Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten und ist hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Es besteht eine Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind. Neben seinem Job als Fahrlehrer übt der Beschwerdeführer noch eine weitere Tätigkeit als [...] aus und hat Arbeitswochen mit mehr als 40 Stunden.

3. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung. Der Tatort wurde mittels Google Maps bildlich abgerufen.

Die Angaben des Beschwerdeführers und der beiden Zeugen als Unfallbeteiligten (Lenkerin und Beifahrer) haben sich im Hinblick auf den Unfallhergang im Wesentlichen nicht widersprochen. Die Unfallbeteiligte hat zugestanden, dass sie sich in einem zu knappen Abstand zu dem vor ihr im Kreisverkehr befindlichen und eindeutig als Fahrschulauto erkennbaren Fahrzeug befunden hat, sodass der Auffahrunfall trotz sofortigem Bremsen nicht mehr für sie verhinderbar gewesen ist. Die Fahrgeschwindigkeit der Fahrzeuge war offenbar eher langsam bzw einem Kreisverkehr angepasst.

Vom Beschwerdeführer wurde soweit nachvollziehbar und glaubwürdig geschildert, dass es sich am Vorfallstag um die letzten Ausbildungsfahrt gehandelt hat, sie sich auf dem Weg zurück zur Fahrschule befunden haben und aus Sicht des Beschwerdeführers ein gewisser Zeitdruck bestand („er wollte den Zug zu seinem Wohnort noch erwischen“). Auch die angegebenen Verständigungsschwierigkeiten mit dem Fahrschüler, einem gebürtigen [...], mögen vorgelegen und ihn als Fahrlehrer bei der Ausbildungsfahrt gefordert haben, insbesondere in der konkreten Situation im Kreisverkehr [...] bei Wahl der richtigen Ausfahrt durch den Fahrschüler. Weder in seiner Rechtfertigung vom 04.07.2025 noch in der Beschwerde wurde jedoch vom Beschwerdeführer dargelegt, dass er derjenige war, der das Fahrzeug gebremst hatte, sondern ließ sein Vorbringen darauf schließen, dass der Fahrschüler nach seiner Anordnung gebremst hatte („Ich sagte laut „Achtung, nicht hier“ und dann erfolgte eine Bremsung“). Nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer erst dann in den Rückspiegel geschaut, als das Fahrzeug schon gestanden ist und hat er erst dann die Lichter des Fahrzeuges der Unfallbeteiligten wahrgenommen. Wie er zu der Aussage kommt, dass sich dieses Fahrzeug „rasend schnell“ und „mit erhöhter Geschwindigkeit“ genähert hat und dabei auf sein Einschätzungsvermögen als Fahrlehrer verweist, ist nicht nachvollziehbar. Es erscheint nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts plausibler, dass der Beschwerdeführer zuvor nicht in den Rückspiegel geblickt hat und damit das knapp hinter dem Fahrschulauto befindliche Fahrzeug schlichtweg nicht gesehen hat, welches sich nach den glaubwürdigen Angaben der beiden Zeugen mit einem dem Kreisverkehr angepassten Tempo bewegt hat. Vom Beschwerdeführer sowie von den beiden Zeugen wurde übereinstimmend bestätigt, dass es bei verbalem Erstkontakt dann zu dem Vorwurf des Beschwerdeführers gekommen ist, dass „sowas passiert, wenn man mit überhöhter Geschwindigkeit auf ein Fahrschulauto zu dicht auffährt“. Aus den Notizen der Unfallbeteiligten (siehe Beilage zur Anzeige) ergibt sich zudem noch, dass er offenbar auf den Fahrschüler verwiesen hat („Ich habe hier einen [...] am Steuer, der nur wenig Deutsch versteht, da kann sowas mal passieren“).

Die Angabe des Beschwerdeführers, dass die unfallbeteiligte Lenkerin nicht aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen ist, stellte sich als nichtzutreffend heraus und erschließt sich für das Landesverwaltungsgericht nicht, warum dies vom Beschwerdeführer so dargestellt wurde. Generell versuchte der Beschwerdeführer mit seinen Angaben von sich und seinem Verhalten abzulenken und die Dinge teils überspitzt und angriffig so darzustellen, dass ihm kein Fehlverhalten vorgeworfen werden soll. Es war für das Landesverwaltungsgericht zwar nachvollziehbar und völlig legitim, dass er als Fahrlehrer in das Fahrgeschehen des Fahrschülers eingreift um seinerseits einen Verkehrsunfall mit Sachschaden (Grüninsel mit Hinweisschildern) zu vermeiden, doch die Darstellung seines Verhaltens und dem Verhalten der Unfallbeteiligten nach dem Unfall und insbesondere im Hinblick auf den nötigen Datenaustausch war nicht glaubwürdig und plausibel bzw ging der Beschwerdeführer offenbar wider besseren Wissens als Fahrlehrer von völlig falschen Voraussetzungen im Hinblick auf die Meldepflicht des Verkehrsunfalls bei der nächstliegenden Polizeidienststelle aus.

Auch wenn die unfallbeteiligte Lenkerin ihre Notiz „Fahrlehrer weigerte sich Daten auszutauschen“ korrigierte und eingestand, dass sie nicht nach Daten gefragt hatte, schmälert dieser Umstand nicht die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Sowohl sie als auch ihr Partner als Beifahrer gaben den Ablauf übereinstimmend und nachvollziehbar an. Durch das Anfertigen von Fotos wurde zumindest von diesen Beweismittel erstellt, wobei eigentlich vom Beschwerdeführer als Fahrlehrer zu erwarten gewesen wäre, dass es zu einer geordneten Abwicklung der Unfallsituation kommt, zumal ein Austausch von Name, Adresse und Telefonnummer keine übermäßige Zeitspanne in Anspruch nimmt.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

I.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, das Verwaltungsgericht gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 4 Abs 5 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl Nr 159/1960 in der zur Tatzeit relevanten Fassung haben die in Abs 1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Die in § 4 Abs 1 StVO genannten Personen iS § 4 Abs 5 StVO sind diejenigen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht.

Fest steht, dass der Beschwerdeführer nicht Lenker des Fahrschulautos war, aber als Fahrlehrer am Beifahrersitz die ihm technisch zur Verfügung stehenden Mittel eines Fahrschulautos hatte, um bei bedenklichen Fahrmanövern eines Fahrschülers eingreifen zu können, wie das Fahrzeug abzubremsen. Im gegenständlichen Fall wurde vom Beschwerdeführer (erst) in der Beschwerdeverhandlung auf richterliches Befragen angegeben, dass er derjenige war, der das Auto durch eine abrupte Bremsung zum Stillstand gebracht hat, da die Gefahr bestanden hat, dass der Fahrschüler auf eine Grüninsel im Ausfahrtsbereich des Kreisverkehrs Richtung [...] auffuhr. Er stand somit mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang, sodass ihn die Pflichten des § 4 StVO trafen.

Unstrittig ist zudem als Voraussetzung für die Meldepflicht gemäß § 4 Abs 5 StVO, dass ein Verkehrsunfall mit Sachschaden vorliegt. Zum Tatbestand des § 4 Abs 5 StVO ist auszuführen, dass die Pflicht zur Verständigung der nächsten Polizeidienststelle nach dem Verkehrsunfall nur entfallen wäre, wenn der Beschwerdeführer und die Unfallbeteiligte einander ihre Namen und ihre Anschrift nachgewiesen hätten oder nur ein Schaden am eigenen PKW des Beschwerdeführers entstanden wäre. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.

Es war als erwiesen festzustellen, dass die Unfallbeteiligten weder Namen noch Adressen ausgetauscht haben, wobei es – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - rechtlich unerheblich ist, von welchem der Unfallbeteiligten der Austausch gefordert bzw angeregt wird, einen konkludenten Verzicht auf die Zurverfügungstellung von den Daten gibt es nicht. Es gibt keine Festlegung in der Straßenverkehrsordnung oder durch höchstgerichtliche Judikatur, dass derjenige, der den Verkehrsunfall verursacht hat oder derjenige, bei dessen Fahrzeug ein Schaden entstanden ist, sich um den Datenaustausch kümmern muss. Der bloße Hinweis auf den Namen der Fahrschule, welcher durch das Logo auf dem Fahrzeug erkennbar war bzw auf seine Dienstkleidung, auf welcher zwar der Name der Fahrschule, aber nicht sein persönlicher Name stand, ist nicht ausreichend.

Für die Erbringung des Identitätsnachweises gemäß § 4 Abs 5 StVO bedarf es der Angabe der für die Anbringung einer Klage nach den Vorschriften der ZPO erforderlichen Personaldaten des Schädigers (Vorname und Zuname, Beschäftigung und Wohnort, einschließlich der Straßennummer und Hausnummer; VwGH 24.11.2006, 2006/02/0266).

Durch den fehlenden Identitätsaustausch bestand daher für alle Unfallbeteiligten, also auch den Beschwerdeführer die Pflicht, die nächste Polizeidienststelle über den Verkehrsunfall zu verständigen, was aber unterblieben ist.

Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung ist daher eindeutig erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschwerdeführer nicht nur Fahrlässigkeit, sondern bedingter Vorsatz vorzuwerfen.

Zur Strafbemessung:

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (objektive Strafzumessungsgründe).

Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (subjektive Strafzumessungsgründe).

Gemäß der Strafnorm des § 99 Abs 3 lit b StVO in der zur Tatzeit relevanten Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs 2 lit a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.

Die belangte Behörde hat den möglichen Strafrahmen bis zu € 726,- mit der verhängten Geldstrafe in der Höhe von € 150,-zu ca 21 % ausgenützt, dies unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit und unter der Annahme von durchschnittlichen persönlichen Verhältnissen.

Zum geschützten Rechtsgut ist auszuführen, dass Zweck des § 4 StVO es nicht ist, an Ort und Stelle festzustellen, ob ein Sachschaden von einem Unfall herrührt, ob die Angaben des am Unfall Beteiligten stimmen oder überhaupt das Verschulden an einem Unfall zu klären, sondern um den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird (VwGH 19.12.1975, 2085/74; 25.01.2002, 2001/02/0240).

Diesem Schutzzweck der übertretenen Norm hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt. Der Unrechtsgehalt ist nicht unerheblich, auch wenn letztlich durch die Meldung der Unfallbeteiligten bzw durch ihre Nachfrage bei der Fahrschule eine Schadensregulierung ermöglicht wurde.

Außer dem bereits von der belangten Behörde berücksichtigten Milderungsgrund der Unbescholtenheit haben sich im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der subjektiven Strafzumessungsgründe auch keine weiteren Milderungs- oder Erschwernisgründe ergeben.

Zum Verschulden ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Ungehorsamsdelikt handelt, für dessen Strafbarkeit gemäß § 5 VStG bereits fahrlässiges Ver-halten genügt.

Bei einem Ungehorsamsdelikt ist es in der Sphäre eines Beschuldigten gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht gelungen, zumal er ausschließlich auf ein Fehlverhalten der Unfallbeteiligten verwies bzw das Fahrmanöver seines Fahrschülers und seine Sprachschwierigkeiten mit diesem ins Spiel brachte und auf die Schnelligkeit des Ablaufs nach dem Unfall, woran er aber selbst beteiligt war (Zeitdruck wegen Feierabend). Er selbst ist offenbar nach seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung zu keinem Zeitpunkt auf die Idee gekommen, dass trotz Beteiligung eines Fahrschulautos an einem Verkehrsunfall dieser Unfall polizeilich zu melden ist. Selbst den Chef der Fahrschule hat er nicht umgehend am Vorfallstag (Freitag), sondern erst am Montag mittels einer WhatsApp-Nachricht verständigt. Der Vorhalt, warum ihn die Polizei nicht gleich noch am selben Abend kontaktiert habe, geht völlig in die falsche Richtung (siehe Angaben Verhandlungsschrift LVwG vom 09.09.2025, Seite 6).

Fahrlässig handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, ohne dies zu wollen, jedoch unter Außerachtlassung der ihm möglichen Sorgfalt.

Von bedingtem Vorsatz spricht man, wenn ein Täter den schädlichen Erfolg seines Handelns zwar nicht will, auch nicht gewiss weiß, dass er eintritt, ihn jedoch ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.

Nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts musste dem Beschwerdeführer als geprüften Fahrschullehrer bekannt sein, dass bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden der Austausch der Identitäten erforderlich ist und für den Fall, dass es – aus welchen Gründen auch immer – dazu nicht kommt, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle über den Verkehrsunfall zu verständigen ist. Der Beschwerdeführer hat aus rechtlich nicht haltbaren Gründen darauf verzichtet und sich offenbar mit den Folgen seines Nicht-Handelns abgefunden.

Im Ergebnis hat die belangte Behörde daher mit der verhängten Geldstrafe ihr Ermessen iSd § 19 VStG im Sinne des Gesetzes ausgeübt und liegen keinerlei Gründe vor, die Strafe zu reduzieren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Zu den Verfahrenskosten:

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Abs 2 leg cit für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Aufgrund der Strafhöhe von € 150,- war daher ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von insgesamt € 30,- vorzuschreiben.

III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 340 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

H i n w e i s

Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Salzburg einzubringen.

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