LVwG S 405-4/7075/2/4-2025

405-4/7075/2/4-2025Tribunal Administrativo Regional22 de mai. de 2025

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Regest

Verfahren, Entziehung Taxilenkerausweis; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung; Alkoholdelikt; Interessenabwägung

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Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-4/7075/2/4-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2025:405.4.7075.2.4.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin C über die Beschwerde des A, geboren ..1997, [...], vertreten durch [Rechtsanwälte GmbH], gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 14.04.2025, Zahl *aa-2025, in Ansehung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung

zu R e c h t :

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (kurz: B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang:

Die belangte Behörde, die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, hat mit Bescheid vom 14.04.2025, Zahl *aa-2025, dem Beschwerdeführer den Taxilenkerausweis mit der Nummer *bb, ausgestellt von der Behörde am 14.11.2024, für die Dauer von zwölf Monaten, gerechnet ab Erlassung dieses Bescheides, entzogen, dies auf Basis der Rechtsgrundlagen der §§ 13 Abs 2 in Verbindung mit 2 und 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl 337/2003 in der geltenden Fassung, kurz: BO. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, den gegenständlichen Ausweis unverzüglich bei der Behörde abzuliefern. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer allfällig gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (kurz: VwGVG) aberkannt.

Zur Begründung führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nach einer näher zitierten Anzeige der Polizeiinspektion [Gemeinde 2] am 03.04.2025 um 06:05 Uhr im Gemeindegebiet von [Gemeinde 1] das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen *cc in einem vermutbar durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass der Beschwerdeführer sich beim Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe aufgrund Außerachtlassung der gebotenen Aufmerksamkeit in Verbindung mit Alkohol einen Verkehrsunfall mit Sachschaden an dem von ihm gelenkten PKW verursacht. Seine Lenkereigenschaft gelte aufgrund der Erhebungen und Ausführungen der Polizei als erwiesen. Mit weiterem Bescheid der Behörde vom 10.04.2025 sei dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von neun Monaten, gerechnet ab 03.04.2025, entzogen worden. Gemäß § 2 BO dürften im Fahrdienst nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Gemäß § 13 Abs 1 BO werde der Ausweis ungültig und müsse bei der Behörde abgeliefert werden, wenn die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach führerscheinrechtlichen Vorschriften erlischt oder der Ausweis entzogen wird oder eine der sonstigen in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Gemäß § 13 Abs 2 BO sei der Ausweis von der Behörde nur für einen angemessenen Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sei, jedoch angenommen werden könne, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen würde. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig sei, sei aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens der Person zu beurteilen. Durch die angeführten Verletzungen von straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften sei vom Verlust der Vertrauenswürdigkeit auszugehen, sodass nach Auffassung der Behörde aufgrund des Gesamtverhaltens die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 13 Abs 2 BO in Verbindung mit § 6 Abs 1 Z 3 BO gegeben seien und ein Zeitraum für die Entziehung von zumindest zwölf Monaten angemessen erscheine. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei auszusprechen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten sei. Diese Voraussetzung liege im gegenständlichen Verfahren jedenfalls vor, da der Taxilenkerausweis mangels Vertrauenswürdigkeit entzogen werde und durch diese Maßnahme die Allgemeinheit geschützt werden solle.

Gegen den zitierten Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten und zur Begründung ausgeführt, dass für ihn nicht nachvollziehbar sei, warum die Behörde im konkreten Fall davon ausgehe, dass er nicht vertrauenswürdig sei. Der Beschwerdeführer sei seit Jahren als Taxilenker tätig und habe es in der Vergangenheit keine Vorfälle gegeben, die nur ansatzweise gegen die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden. Die Behörde sei daher verpflichtet gewesen, das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen. Es sei kein Ermittlungsverfahren geführt worden. Der Führerscheinentzugsbescheid sei bereits bekämpft worden, weshalb dieser nicht als Begründung für die Entscheidung herangezogen werden könne. Das Fahrzeug sei im Übrigen nicht vom Beschwerdeführer, sondern dessen Freund gelenkt worden und habe der Beschwerdeführer auch keine Verweigerung zu verantworten, weil er von den einschreitenden Polizeibeamten nicht entsprechend belehrt worden sei. Zudem lasse die vermeintliche Verweigerung an sich keinen Rückschluss auf die Verkehrszuverlässigkeit zu. Es sei auch völlig unklar, warum der Entzug des Taxilenkerausweises die Führerscheinentzugsdauer von neun Monaten übersteige. Der Beschwerdeführer beantragte daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Herabsetzung der Entzugsdauer bzw die Zurückverweisung der Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde.

In Ansehung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung argumentierte der Beschwerdeführer, dass Gefahr in Verzug bedeute, dass bei Aufschub der Vollstreckung die Möglichkeit eines Nachteils für eine andere Partei oder für das öffentliche Wohl gegeben wäre. Die Behörde müsse sohin eine Interessensabwägung zwischen dem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers und entgegenstehenden Interessen anderer Parteien und öffentlichen Interessen vornehmen. Im konkreten Fall habe die Behörde die aufschiebende Wirkung jedoch pauschal ausgeschlossen und sei von ihr eine Interessensabwägung zur Gänze unterlassen worden. Insoweit die Behörde argumentiere, dass durch die Maßnahme die Allgemeinheit geschützt werden solle, übersehe sie, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug nachweislich – nach der Aussage seines Freundes – nicht gelenkt habe. Der Beschwerdeführer sei als Taxifahrer tätig und für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes sowie zur Tilgung von Verbindlichkeiten auf seine Arbeit angewiesen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über den Zeitraum eines allfälligen Führerscheinentzugs hinaus keine Tätigkeit mehr ausüben könne, habe für ihn fatale Auswirkungen. Die Interessensabwägung sei daher klar zu Gunsten des Beschwerdeführers auszulegen. Es bestehe keine Gefahr für die Öffentlichkeit, weshalb die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei.

Die belangte Behörde hat hierauf den gesamten Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt und ergänzend mitgeteilt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Hiergerichtlich wurde das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache (Entziehung des Taxilenkerausweises) zur Zahl 405-4/7075/1 protokolliert, jenes in Ansehung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung zur Zahl 405-4/7075/2 (hier gegenständlich). Das Verwaltungsgericht hat ergänzend noch Erhebungen bezüglich allfälliger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen des Beschwerdeführers getätigt.

2. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines von der Behörde am 14.11.2024 ausgestellten Taxilenkerausweises.

Der Beschwerdeführer lenkte am 03.04.2025 gegen 06:05 Uhr den auf seinen Freund B zugelassenen PKW C mit dem amtlichen Kennzeichen *cc in [Gemeinde 1] auf der [Bundesstraße] auf Höhe des Objektes [...] in Fahrtrichtung [Gemeinde 2] in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und verursachte dabei einen Verkehrsunfall, bei dem das von ihm gelenkte KFZ beschädigt wurde. Unmittelbar nach dem Verkehrsunfall passierten Polizeibeamte der Polizeiinspektion [Gemeinde 2] den Unfallort und erkundigten sich beim Beschwerdeführer und seinem Freund, dem Zulassungsbesitzer, nach dem Vorfall. Dabei zeigte der Beschwerdeführer bereits ein aufbrausendes Verhalten und bezichtigte einen nicht näher genannten Freund, der zwischenzeitlich davongelaufen sein soll, als Lenker des PKWs zum Unfallzeitpunkt. Ein hierauf beim Beschwerdeführer durchgeführter Alkovortest ergab ein Ergebnis von 0,87 mg/l, weshalb der Beschwerdeführer von den Polizeibeamten zum Alkomattest aufgefordert wurde. Es wurde ihm erklärt, dass er im Beobachtungszeitraum nichts machen dürfe, was das Ergebnis beeinflussen könne. Der Beschwerdeführer schrie daraufhin laut herum, beschimpfte die Beamten als Rassisten und steigerte sich in ein aggressives Verhalten. Er steckte sich eine Zigarette an, woraufhin er vom Polizeibeamten aufgefordert wurde, dies zu unterlassen. Der Beschwerdeführer rauchte dennoch die Zigarette und wurde daraufhin vom Polizeibeamten darüber in Kenntnis gesetzt, dass er mit seinem Verhalten den Alkomattest verweigere und dies auch der Behörde so berichtet werde. Hierauf verfiel der Beschwerdeführer erneut in ein aggressives Verhalten, schrie laut herum und bezeichnete den Polizeibeamten wiederholt als Rassisten. Gleichzeitig machte er mit seinen Händen schnelle und bedrohliche Handbewegungen in Richtung des Polizeibeamten, weshalb dieser den Beschwerdeführer mit Einsatztechnik zu Boden brachte und der Beschwerdeführer in der Folge festgenommen wurde.

Der Beschwerdeführer weist insgesamt vier verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, nämlich drei Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (kurz: KFG), Tatzeitpunkt 14.11.2024, rechtskräftig per 03.01.2025, sowie aus Anlass des geschilderten Vorfalls vom 03.04.2025 eine Vormerkung wegen einer Übertretung des § 82 Abs 1 des Sicherheitspolizeigesetzes (kurz: SPG), rechtskräftig per 03.05.2025.

3. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen zum Sachverhalt gründen auf der Einschau in den von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie den ergänzenden Erhebungen des Verwaltungsgerichtes bezüglich der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen.

Insoweit der Beschwerdeführer im Rechtsmittel argumentiert, nicht er, sondern sein Freund B habe den PKW zum Unfallszeitpunkt gelenkt, ist er auf den im Behördenakt erliegenden Bericht der Polizeiinspektion [Gemeinde 2] hinzuweisen, wonach B unmittelbar am Unfallort gegenüber den Polizeibeamten angegeben hat, dass nicht er, sondern der Beschwerdeführer den PKW zum Unfallszeitpunkt gelenkt habe. Weiters ergibt sich aus dem Polizeibericht, dass die Sitzeinstellung am Fahrersitz eher zur Körpergröße des Beschwerdeführers als zu jener des Zulassungsbesitzers B gepasst hat. Den nachfolgenden gegenteiligen Angaben des B, dass er selbst den PKW zum Unfallszeitpunkt gelenkt habe, worauf sich der Beschwerdeführer erkennbar bezieht, wird demgegenüber kein Glauben geschenkt. Erfahrungsgemäß kommt den ersten Angaben, die von Beteiligten gemacht werden, die größere Beweiskraft zu. Dazu kommt eben, dass nach den Erhebungen der Polizeibeamten die Sitzeinstellung am Fahrersitz zur Körpergröße des Beschwerdeführers gepasst hat. Ebenso war in diesem Zusammenhang zu würdigen, dass der Beschwerdeführer beim Eintreffen der Polizei ursprünglich einen nicht namentlich genannten Freund als Lenker bezichtigt und in der Folge gegenüber den Polizeibeamten ein aggressives und völlig unangebrachtes Verhalten gezeigt hat.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung. Nach Abs 2 leg cit kann die Behörde jedoch die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist, wobei ein solcher Ausspruch tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen ist. Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG hat gemäß § 13 Abs 5 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sodann ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.

Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlichen Bescheid die Auffassung vertreten, dass beim Beschwerdeführer vom Verlust der Vertrauenswürdigkeit auszugehen sei und sich dabei insbesondere auf den Vorfall vom 03.04.2025 gestützt.

Gefahr in Verzug im Sinne der zitierten Vorschrift bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist (VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001). Für den vorliegenden Beschwerdefall ist nun aufzuzeigen, dass das das Verfahren auslösende mutmaßliche Alkoholdelikt und die festgestellten Übertretungen des KFG innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes begangen wurden und die Umstände aus Anlass des Vorfalles vom 03.04.2025 durchaus geeignet sind, die Sicherheit eventuell beförderter Fahrgäste sowie anderer Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Das zugrundeliegende Verhalten des Beschwerdeführers lässt jedenfalls den Schluss auf fehlende Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 BO zu, gilt doch nach der zitierten Vorschrift insbesondere nicht als vertrauenswürdig, wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 des Führerscheingesetzes (kurz: FSG) anzusehen ist. Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen im Sinne des Abs 3 und ihrer Wertung gemäß Abs 4 angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 1 FSG hat gemäß § 7 Abs 3 Z 1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO begangen hat. Die Verweigerung des Alkomattests stellt eine solche Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO dar. Für die Frage der Wertung der bestimmten Tatsache wie auch für die Frage, ob Vertrauenswürdigkeit gegeben ist, ist dabei nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers anlässlich des Vorfalles vom 03.04.2025 zu beurteilen. Insoweit ist nochmals aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und sodann gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten vorerst einen namentlich nicht bekannten Freund als Lenker bezichtigt und gegenüber den Polizeibeamten ein derart aggressives und bedrohliches Verhalten an den Tag gelegt hat, dass diese letztlich die Festnahme des Beschwerdeführers vorgenommen haben.

Insoweit erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht, weil dies im Interesse des öffentlichen Wohles gelegen war, zumal eben durch ein Alkoholdelikt wie im vorliegenden Fall und das in dem Zusammenhang gezeigte aggressive Verhalten sowohl allfällige Fahrgäste als auch andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet werden, und liegt auch Gefahr in Verzug vor, da nicht auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer als Taxilenker auch weiterhin Verwaltungsübertretungen in dieser Art begehen könnte.

Im Übrigen ist auf auch sinngemäß von der Behörde bereits zitierte höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die Voraussetzungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls dann vorliegen, wenn der Taxilenkerausweis mangels Vertrauenswürdigkeit zurückgenommen wird, soll doch durch diese Maßnahme die Allgemeinheit geschützt werden (VwGH 13.04.1988, 87/03/0255; 25.06.2003, 2000/03/0228; 31.01.2005, 2001/03/0123; 02.02.2012, AW 2011/03/0017;).

Insoweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass er als Taxifahrer tätig und für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes sowie zur Tilgung von Verbindlichkeiten auf seine Arbeit angewiesen sei, ist er auf weitere höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach derartige pauschale Ausführungen dem Konkretisierungsgebot im Zusammenhang mit Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entsprechen (VwGH 31.05.2016, Ra 2016/10/0043). Vor dem Hintergrund, dass gemäß § 13 Abs 5 VwGVG das Verwaltungsgericht über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei zudem die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen (VwGH 19.12.2024, Ra 2024/07/0055).

Dem Beschwerdeführer ist im Übrigen zu entgegnen, dass es auch bei der Zurücknahme bzw der Entziehung des Taxilenkerausweises auf die Gründe, die die wirtschaftliche Existenz betreffen, nicht ankommt (VwGH 14.11.2006, 2006/03/0153).

Die belangte Behörde hat daher den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu Recht verfügt und war die diesbezügliche Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.

Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beruht auf einer im Einzelfall vorzu-nehmenden Interessenabwägung und ist daher im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 02.11.2018, Ra 2018/03/0111). Die vorliegende Entscheidung orientiert sich zudem an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs 5 VwGVG verpflichtet war, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“ (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

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