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405-6/344/1/2-2025•LVwG S 405-6/344/1/2-2025
405-6/344/1/2-2025Tribunal Administrativo Regional2 de abr. de 2025
Berufsrecht; Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung; Gleichwertigkeitsprüfung von Studiengängen in EU-Mitgliedstaat und Österreich hat nach qualitativen Anforderungen und quantitativem Umfang zu erfolgen
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg fasst durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde von AA, vertreten durch die AD Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (belangte Behörde) vom 04.10.2024, Zahl ***, den
B E S C H L U S S :
I.Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft zurückverwiesen.
II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 07.09.2023, eingelangt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft am 27.09.2023, stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung aus dem Fachgebiet „Bauingenieurwesen“. Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 2 Z 4 des Ziviltechnikergesetzes 2019 (ZTG), BGBl. I Nr. 29/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2022, in Verbindung mit § 7 ZTG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde (zusammengefasst) im Wesentlichen aus, die Ziviltechnikerkammer für Oberösterreich und Salzburg habe in der Stellungnahme zum Ansuchen des Beschwerdeführers (zusammengefasst) ausgeführt, dass weder das vom Beschwerdeführer an der [Hochschule] berufsbegleitend absolvierte und abgeschlossene Diplomstudium Bauingenieurwesen, bei dem es sich um einen dem Ausbildungsniveau 6 zugeordneten Fachhochschul-Bakkalaureatstudiengang handle, noch der im Anschluss absolvierte Masterstudiengang Bauingenieurwesen, welcher ein Weiterbildungslehrgang sei, einen Fachhochschul-Magister- oder – Diplomstudiengangabschluss im Sinne des § 2 ZTG darstelle. Nach Ansicht der Ziviltechnikerkammer für Oberösterreich und Salzburg seien die Voraussetzungen für die fachliche Befähigung nach dem ZTG daher nicht erfüllt.
Die von der belangten Behörde mit der Beurteilung der Überprüfung der Ausbildung des Beschwerdeführers an der [Hochschule] beauftragte ENIC NARIC AUSTRIA habe in ihrem Gutachten vom 15.05.2024 ausgeführt, der studienrechtlichen Terminologie folgend handle es sich bei den in § 2 Z 4 ZTG angeführten Studien um ordentliche Studien auf Masterniveau (Stufe) gemäß § 4 Abs 3 Fachhochschulgesetz (FHG), wobei die Fachhochschul-Magisterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge inzwischen ausgelaufen und daher in dieser Bestimmung nicht mehr erwähnt seien.
Bei der Beurteilung, ob die gegenständliche Hochschulqualifikation des Beschwerdeführers, nämlich der im Jahre 2021 (berufsbegleitend) erworbene Abschluss des Masterstudienganges Bauingenieurwesen an der [Hochschule] in Österreich mit einem ordentlichen Studium auf Masterniveau (Stufe) vergleichbar ist, sei auf die entsprechende Zuordnung in Deutschland abzustellen. Im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2023 idgF vom 04.02.2010, Punkt A 4., seien sogenannte „Mastertypen gemäß der Kultusministerkonferenz“ definiert worden und sei eine Unterscheidung zwischen „konsekutiven Masterstudiengängen“ und „weiterbildenden Masterstudiengängen“ vorgenommen worden. Erstere sollten Bachelorstudiengänge vertiefen bzw verbreitern und seien diese insofern mit den österreichischen ordentlichen Masterstudien vergleichbar. Letztere entsprächen dagegen den österreichischen außerordentlichen Masterstudien, die der Fort- und Weiterbildung dienen.
Die gegenständliche Hochschulqualifikation des Beschwerdeführers sei – als bloß weiterbildender Masterstudiengang - demnach formal nicht mit einem österreichischen ordentlichen Fachhochschul-Studiengang auf Masterniveau vergleichbar.
Aufgrund dieser Beurteilung der ENIC NARIC AUSTRIA vom 07.06.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung von der belangten Behörde abgewiesen.
2. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird (zusammengefasst) im Wesentlichen ausgeführt, eine Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Masterstudien – wie sie die ENIC NARIC AUSTRIA vorgenommen habe – widerspreche dem Fachhochschulgesetz (FHG) und den erklärten Zielsetzungen des Gesetzgebers.
Das Ziviltechnikergesetz (ZTG) nenne in § 2 Z 4 entgegen der Ansicht der belangten Behörde als Voraussetzungen gerade nicht die ordentlichen Studien, sondern verweise diese Bestimmung auf die Studienstruktur des Fachhochschulstudiengesetzes (FHStG) bzw nunmehr des Fachhochschulgesetzes (FHG).
Im Gegensatz zur bisherigen Systematik der hochschulischen Weiterbildung sei es mit der Novellierung des FHStG (nunmehr FHG) zu einer Vereinheitlichung und Aufwertung der Weiterbildung gekommen. Die Materialien sprächen auch von einer Gleichstellung der Weiterbildungslehrgänge (ErläutRV, 945 der Beilagen XXVII. GP, S 15).
Im novellierten § 9 Abs 2 FHG seien insbesondere außerordentliche Bachelor- und Masterstudien „als wesentliche Formate hochschulischer Weiterbildung“ angeführt. Wesentliche Zielsetzung („Hauptgesichtspunkte“) der Novelle sei die „Gleichwertigkeit zu ordentlichen Studien“. Außerordentliche Bachelor- und Masterstudien entsprächen den Vorgaben der Bologna-Architektur. Damit werde auch im internationalen Vergleich die Stellung des österreichischen Weiterbildungsmasters geklärt (vgl ErläutRV, 945 der Beilagen XXVII. GP, S 2). Mit der Novelle gehe eine Gleichstellung der ordentlichen mit den außerordentlichen Fachhochschul-Masterstudiengängen einher.
Das Beschwerdevorbringen zeigt in der Folge Gründe auf, aus denen nach Ansicht des Beschwerdeführers eine Gleichwertigkeit zwischen konsekutiven und weiterbildenden Masterstudien bestehe, sodass das gegenständliche Studium – nicht zuletzt im Lichte des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots – die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung vermittle.
Der Beschwerdeführer trägt sodann vor, dass die belangte Behörde eine (inhaltliche) Prüfung der Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer absolvierten Studiums mit einem einschlägigen österreichischen Studium zur Gänze unterlassen und im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen dazu getroffen habe. Der angefochtene Bescheid lasse nicht erkennen, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse und welcher rechtlichen Überlegungen die belangte Behörde zu ihrer rechtlichen Schlussfolgerung, dass das abgelegte Studium nicht den Anforderungen für die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung aus dem Fachgebiet „Bauingenieurwesen“ entspreche, gelangt sei. Die bloße Feststellung, dass das gegenständlich relevante Masterstudium nach deutschem Recht als weiterbildender Mastertyp zu qualifizieren und daher nicht mit den österreichischen ordentlichen Masterstudiengängen vergleichbar sei, lasse eine Auseinandersetzung mit der Gleichwertigkeit des fraglichen Masterstudiums im Lichte der Bestimmungen des ZTG gänzlich vermissen.
Die belangte Behörde habe sich zudem mit dem im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt bzw sei sie auf dieses Vorbringen in keiner Weise eingegangen. Überdies habe sie keine eigenen Darlegungen zur eingeholten Stellungnahme bzw zum „Gutachten“ ausgeführt, sondern sich bloß darauf beschränkt, die Ausführungen der ENIC NARIC AUSTRIA wiederzugeben.
Aus welchen konkreten Gründen sie ihre Entscheidung auf diese Ausführungen gestützt habe, habe sie nicht dargelegt. Zumal die letztgenannte Stellungnahme Befund und Gutachten im eigentlichen Sinn vermissen lasse und ganz überwiegend nur Rechtsausführungen enthalte, könne auch nicht von einem Gutachten gesprochen werden. Vielmehr handle es sich dabei lediglich um eine rechtliche Stellungnahme, welche durch die Stellungnahme des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren widerlegt worden sei.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsbürger, absolvierte berufsbegleitend das Diplomstudium Bauingenieurswesen an der [Hochschule], das er mit Zeugnis vom 24.06.2011 mit dem akademischen Grad „Diplom-Ingenieur (FH)“ erfolgreich abschloss.
Anschließend absolvierte er – ebenfalls berufsbegleitend an der [Hochschule] – den Masterstudiengang Bauingenieurswesen, den er mit Zeugnis vom 12.04.2021 mit dem akademischen Grad „Master of Engeneering“ erfolgreich abschloss. Überdies sammelte er näher umschriebene und nachgewiesene Praxiszeiten.
Mit Schriftsatz vom 07.09.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß § 7 Abs 2 Ziviltechnikergesetz (ZTG) für das Fachgebiet Bauingenieurwesen unter Hinweis auf seine Studien bei der [Hochschule] und seine Berufspraxiszeiten.
Dieser Antrag wurde vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.10.2024 abgewiesen, weil die Studienabschlüsse des Beschwerdeführers „formal“ als „nicht mit einem österreichischen ordentlichen Fachhochschul-Studiengang auf Masterniveau iSd § 2 ZTG vergleichbar“ beurteilt wurden.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
IV.Rechtslage und rechtliche Beurteilung:
1. Die hier anzuwendenden Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 240/2021 (in der Folge: ZTG) lauten:
Ziviltechniker
Begriff
§ 1. (1) Ziviltechniker sind natürliche Personen, die auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten aufgrund einer staatlich verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind.
[…]
Befugnisse
§ 2. Ziviltechnikerbefugnisse werden für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand der folgenden Studien und Fachhochschul-Studiengänge sind:
[…]
4. Fachhochschul-Masterstudiengänge, Fachhochschul-Magisterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge im Sinne des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, des Fachbereiches Technik, deren Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studien liegt.
Verleihungsvoraussetzungen
§ 4. (1) Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt, zu verleihen:
[…]
Fachliche Befähigung
§ 5. (1) Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch:
1. die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums,
2. die praktische Betätigung und
3. die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung.
(2) Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 ist erfüllt, wenn das Fachgebiet, für das eine Befugnis angestrebt wird, dem absolvierten Universitätsstudium oder Fachhochschul-Studiengang entspricht.
(3) Studienabschlüsse an ausländischen Universitäten bedürfen der Nostrifizierung gemäß § 90 UG und Studienabschlüsse an ausländischen Fachhochschulen bedürfen der Nostrifizierung gemäß § 6 Abs. 6 und 7 FHStG, sofern es sich nicht um Studienabschlüsse an einer Universität oder Fachhochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt.
[…]
Ziviltechnikerprüfung
§ 7. (1) Die Ziviltechnikerprüfung kann erst nach Absolvierung der geforderten praktischen Betätigung abgelegt werden.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung ist unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei der Landeskammer einzureichen, in deren Bereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat, mangels eines inländischen Wohnsitzes bei der Landeskammer seiner Wahl. Der Antrag und die Nachweise können auch elektronisch eingebracht werden. Die Länderkammer hat den Antrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, unter Anschluss einer Stellungnahme über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen betreffend die Zulassung dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzulegen, der über die Zulassung zu entscheiden und die Zuweisung zu einer Prüfungskommission zu verfügen hat.
[…]
2. Die Bestimmungen der §§ 4, 6 und 9 Fachhochschulstudiengesetz - FHStG, BGBl. Nr. 340/1993 idF BGBl. I Nr. 74/2011 – das seit der Novelle BGBl. I Nr. 77/2020 die Bezeichnung „Fachhochschulgesetz ‑ FHG“ trägt - lautet (auszugsweise):
Studierende
§ 4.
[…]
(3) Ordentliche Studien sind Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und Fachhochschul-Masterstudiengänge. Außerordentliche Studien sind Hochschullehrgänge gemäß § 9 sowie der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen.
Akademische Grade
§ 6. (1) Nach Abschluss der für den Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen wird durch die Leitung des Kollegiums ein akademischer Grad verliehen.
(2) Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge „Bachelor …“, für Fachhochschul-Masterstudiengänge „Master …“ oder „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur …“, jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz zu lauten. Hat ein akademischer Grad die Beisetzung „(FH)“, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Akkreditierungsbescheid festzusetzen.
[…]
(6) Über einen Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades entscheidet die Leitung des Kollegiums der Einrichtung, an die der Antrag gestellt wird und die den entsprechenden Studiengang durchführt. Es ist zu prüfen, ob das ausländische Studium der Antragstellerin oder des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Fachhochschul-Studiengang als gleichwertig anzusehen ist. Sofern die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, haben die antragstellenden Personen das Recht, diese von der Leitung des Kollegiums bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen als außerordentliche Studierende zu absolvieren.
(7) Die Antragstellung auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen akademischen Grades setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung bei anderen Kollegien einzubringen.
[…]
Hochschullehrgänge
§ 9.
[…]
(2) Hochschullehrgänge können auch als außerordentliche Bachelorstudien und außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden. Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.
[…]
(7) Voraussetzung für die Zulassung zu einem Hochschullehrgang mit Masterabschluss ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang, der Abschluss eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Hochschullehrganges definiertes Studium mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Kollegium kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Hochschullehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.
[…]
(8) Den Absolventinnen und Absolventen
1. von außerordentlichen Bachelorstudien ist der akademische Grad „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, „Bachelor of Engineering (Continuing Education)“, abgekürzt „BEng (CE)“, oder „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“, zu verleihen.
2. von außerordentlichen Masterstudien ist der akademische Grad „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“, „Master of Engineering (Continuing Education)“, abgekürzt „MEng (CE)“, oder „Master Professional“, abgekürzt „MPr“, zu verleihen.
[…]
3. Gemäß § 7 Abs 2 iVm § 4 Abs 1 ZTG ist dem Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung der Nachweis der „für die Ausübung erforderlichen fachlichen Befähigung“ anzuschließen. Dieser Nachweis wird gemäß § 5 Abs 1 Z 1 ZTG durch die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums erbracht. Wenn das Fachgebiet, für das eine Befugnis angestrebt wird, dem absolvierten Universitätsstudium oder Fachhochschul-Studiengang entspricht, ist – gemäß § 5 Abs 2 ZTG - die Voraussetzung gemäß § 5 Abs 1 Z 1 ZTG erfüllt.
4. Da der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner fachlichen Befähigung für die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung Zeugnisse über Studien vorgelegt hat, die er an der [Hochschule] – bei der es sich zweifelsfrei nicht um eine Universität handelt - absolvierte hat, ist fallbezogen zu prüfen, ob diese Studien (als Fachhochschul-Studiengänge) die Voraussetzung gemäß § 5 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Z 4 ZTG erfüllen.
Die im Beschwerdefall maßgebende Frage ist, ob der – berufsbegleitend an der [Hochschule] absolvierte - Masterstudiengang Bauingenieurswesen (abgeschlossen mit dem akademischen Grad „Master of Engeneering“) einem in Österreich zu absolvierenden Fachhochschul-Studiengang iSd § 2 Z 4 ZTG gleichwertig ist.
5. Die Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen wird im ZTG nicht ausdrücklich geregelt. Gemäß § 5 Abs 3 ZTG ist eine Nostrifizierung im gegenständlichen Fall jedoch nicht vorgesehen, weil die Hochschule zweifelsfrei eine Fachhochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist.
In der Bestimmung § 2 Z 4 ZTG wird (lediglich) normiert, dass Ziviltechnikerbefugnisse für Fachgebiete verliehen werden, die Gegenstand der in Österreich gemäß FHStG absolvierten Fachhochschul-Masterstudiengänge, Fachhochschul-Magisterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge des Fachbereiches Technik sind, deren Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studien liegt.
Zwischen ordentlichen und außerordentlichen Studien oder zwischen sogenannten „konsekutiven Masterstudiengängen“ und „weiterbildenden Masterstudiengängen“ wird in § 2 Z 4 ZTG nicht unterschieden.
Auch in § 5 Abs 1 und 2 ZTG wird keine formale Differenzierung der Studiengänge vorgenommen, sondern wird (nur) verlangt, dass das Fachgebiet, für das eine Befugnis angestrebt wird, dem absolvierten […] Fachhochschul-Studiengang entspricht.
Da seit der Novelle BGBl. I Nr. 77/2020 für das FHStG die Bezeichnung „Fachhochschulgesetz ‑ FHG“ eingeführt wurde, ist die Bestimmung des § 2 Z 4 ZTG unter Zugrundelegung der geltenden Bestimmungen des FHG auszulegen.
Dass es sich – wie die belangte Behörde im Ergebnis meint - der studienrechtlichen Terminologie folgend bei den in § 2 Z 4 ZTG angeführten Studien nur um ordentliche Studien auf Masterniveau (Stufe) gemäß § 4 Abs 3 FHG handle, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
6. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen ausgeführt, dass sich die - auch im gegenständlichen Fall durchzuführende - Gleichwertigkeitsprüfung gemäß ZTG an den für die in Betracht kommenden Studienrichtungen geltenden Studienvorschriften, nämlich den Studiengesetzen, Studienordnungen und den Studienplänen zu orientieren habe (vgl VwGH 19.03.1998, 97/06/0074, 02.07.1998, 97/06/0093; 29.06.2017, Ro 2017/06/0002, mwN).
Fallbezogen ist demnach zu prüfen, ob der Lehrstoff, der im vom Beschwerdeführer an der [Hochschule] absolvierten, mit Zeugnis vom 12.04.2021 mit dem akademischen Grad „Master of Engeneering“ abgeschlossen Masterstudiengang Bauingenieurswesen vermittelt wurde, nach qualitativen Anforderungen und quantitativem Umfang jenem Lehrstoff entspricht, der in einer vergleichbaren Ausbildung an einer österreichischen Fachhochschule vermittelt wird.
Diese Prüfung hat durch die Gegenüberstellung der jeweiligen Studiengesetze, Studienordnungen bzw Studienpläne zu erfolgen (vgl abermals VwGH 29.06.2017, Ro 2017/06/0002).
7. Von der belangte Behörde wurde die Gleichwertigkeitsprüfung im gegenständlichen Fall ausdrücklich nur „formal“ (vgl Begründung des Bescheides auf Seite 13, letzter Absatz) vorgenommen. Es wurde, basierend auf der – unreflektiert wiedergegebenen - Stellungnahme der ENIC NARIC AUSTRIA, die auf einen Beschluss der deutschen Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 idF vom 04.02.2010 verweist, (formal) zwischen „konsekutiven Masterstudiengängen“ und „weiterbildenden Masterstudiengängen“ nach Kriterien unterschieden, die in BB ausgearbeitet wurden. Aufgrund dieser bloß formalen Differenzierung kam die belangte Behörde - ohne inhaltliche Prüfung - zum Ergebnis, dass der Masterstudiengang des Beschwerdeführers, mit dem der akademischen Grad „Master od Engeenering“ erworben wurde, nicht mit einem „österreichischen ordentlichen Masterstudium“ vergleichbar sei, weil er als (bloß) „weiterbildender Masterstudiengang“ zu qualifizieren sei.
Da - wie vom Beschwerdeführer zutreffend vorgetragen und vom Verwaltungsgericht oben ausgeführt – das ZTG die Absolvierung eines „ordentlichen“ Fachhochschul-Masterstudienganges nicht als Voraussetzung für die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung nennt, vermag diese Begründungserwägung der belangten Behörde die Schlussfolgerung, das abgelegte Studium entspreche nicht den Zulassungsanforderungen, nicht zu tragen.
8. Vor diesem Hintergrund weist die Sachverhaltsermittlung der belangten Behörde krasse Ermittlungslücken auf, weil die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangte Prüfung der Gleichwertigkeit nach qualitativen Anforderungen und quantitativem Umfang durch Gegenüberstellung der Studiengesetze, Studienordnungen oder Studienpläne mit jenen einer vergleichbaren Ausbildung an einer österreichischen Fachhochschule zur Gänze unterlassen wurde.
Die eingeholten Stellungnahmen der Ziviltechnikerkammer für Oberösterreich und Salzburg und der ENIC NARIC AUSTRIA erweisen sich als für die rechtliche Beurteilung völlig ungeeignete Ermittlungsschritte, weil sie im Ergebnis – offenbar in Verkennung der Rechtslage und der vom Verwaltungsgerichtshof verlangten Prüfungserfordernisse - bloß auf eine formale Differenzierung der Studiengänge (als „weiterbildend“ und „konsekutiv“ bzw „ordentlich“ und „außerordentlich“) abstellen und keine Beurteilung der qualitativen und quantitativen Gleichwertigkeit der Studiengänge enthalten.
Da die vom Verwaltungsgerichtshof verlangte Gegenüberstellung der Studiengesetze, Studienordnungen bzw Studienpläne nicht einmal ansatzweise erfolgte, sind zur Feststellung des rechtlich zu beurteilenden Sachverhaltes nicht bloß ergänzende Ermittlungen durchzuführen, sondern ist diese (inhaltliche) Prüfung zur Gänze nachzuholen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH Ro 2014/03/0063; Ra 2015/11/0039) war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, diesbezügliche Ermittlungsschritte - erstmals – selbst in die Wege zu leiten, sondern war es berechtigt, die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
9. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gleichwertigkeitsprüfung von Studienabschlüsse an einer Fachhochschule eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit den in Österreich zu absolvierenden Fachhochschul-Studiengängen iSd § 2 Z 4 ZTG nicht ab. Die Entscheidung entspricht auch den – oben dargestellten - Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berechtigung des Verwaltungsgerichtes, die Sache gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
H i n w e i s
Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Salzburg einzubringen.
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